…123, zu Unrecht Betriebsausgaben und Vorsteuern aus Rechnungen von tatsächlich nicht tätigen (Schein-)Unternehmen (Rechnungsaussteller) geltend gemacht haben. Während im Fall der xGmbH die inkriminierten Eingangsrechnungen von amtsbekannten Scheinunternehmen nach klassischem Muster stammten (Unauffindbarkeit am vermeintlichen Firmensitz, keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer, keine…
…eindeutige Feststellung der beteiligten Unternehmer bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Der Sinn des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 ist, dass der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen ist, der tatsächlich geliefert und geleistet hat (auch eine…
…beruflich genutzten Arbeitsplatzes könne diese betriebliche Veranlassung nicht bewirken. In den Jahren 2015 und 2016 sei zusätzlich von verdeckten Gewinnausschüttungen in Höhe der tatsächlich gewährten Mietzahlungen in Höhe von 33.700 im Jahr 2015 und 42.000 im Jahr 2016 an die Gesellschafter-Geschäftsführerin auszugehen…
…mit den Geschäftsführern aufgenommen noch Personen zu den erbrachten Leistungen befragt werden konnten, von einer unüblichen Gestaltung von Geschäftsabläufen aus. Es wurde zwar die betriebliche Veranlassung der Fremdleistungen anerkannt, allerdings stellte die Namhaftmachung der von der Bf. genannten Firmen, als die nicht tatsächlich leistungserbringenden Firmen…
…Bf auch nicht sagen. Tatsächlich hat die D***** Personalleasing GmbH an allen in ihren Rechnungen angegeben Adressen keinerlei betriebliche Tätigkeit entfaltet. Der Geschäftsführer der D***** Personalleasing GmbH verfügte nach den Feststellungen des Finanzamtes nicht einmal über eine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich. Dies entspricht nicht dem Handeln…
…jedenfalls vorrangig darauf gerichtet, diese Beiträge zu verkürzen. Zu den Personen ***3*** und ***2*** Die Feststellung, dass die handelsrechtliche Geschäftsführerin nicht tatsächlich die Geschäfte der Bf. führt und als "Strohmann" für ***2*** auftritt, gründet sich auf folgende Überlegungen: ***2*** erhielt bereits am 6.12.2023…
…Ra 2020/13/0025, mit Bindungswirkung für das Bundesfinanzgericht entschieden hat, werden in den Tz 3 und 4 des Prüfungsberichtes mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (Geltendmachung tatsächlich nicht angefallener Betriebsausgaben) angesprochen, die Tatsachen im Sinne des § 303 BAO darstellen. Für die…
…nachgewiesenermaßen nicht mittels Banküberweisung ausbezahlten Geldbeträge in Höhe von € 78.652,10. Das Bundesfinanzgericht hat letztlich im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären, ob diese von der W AG an die H GmbH ausbezahlten Entgelte dem Bf. tatsächlich als Geschäftsführerbezüge zugeflossen sind. In der Jahresbilanz…
…B. Urlaub, Krankenstand) hatten sie dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bekanntzugeben. Werkzeug und Baumaterial wurden von der Beschwerdeführerin beigestellt. Die Arbeiter verfügten teilweise über Gewerbeanmeldungen für einschlägige Tätigkeiten im Baugewerbe (Fliesenleger, Trockenbau, etc.), übten diese Gewerbe jedoch tatsächlich nicht selbstständig aus. Sie verfügten über keine Firmenräumlichkeiten…
…freiem Dienstvertrag bzw. Werkvertrag von der ***Primärschuldnerin*** unter Vertrag genommen. Tatsächlich haben alle, für die ***Primärschuldnerin*** tätigen Personen (ausgenommen die Geschäftsführerin), ausschließlich bei und für ***EF*** gearbeitet. Die Einteilung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes (Dispoplan) sowie die Arbeitsanweisungen und die Kontrolle (Redakteur, Regisseur) oblagen uneingeschränkt…
…des Geschäftsführers und nicht auch der Bf. als Gesellschafterin angekommen ist. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt hat sich ***9*** in der Buchhaltung der ***1*** als Fremdleistungsaufwand behandelte Barzahlungen selbst zugeeignet. Der in der Buchhaltung ersichtliche Fremdleistungsaufwand (die zur Bezahlung dieses tatsächlich nicht angefallenen…
…mittels Angestelltenvertrag, freiem Dienstvertrag bzw. Werkvertrag von der ***Primärschuldnerin*** unter Vertrag genommen. Tatsächlich haben alle, für die ***Primärschuldnerin*** tätigen Personen (ausgenommen die Geschäftsführerin), ausschließlich bei und für ***EF*** gearbeitet. Die Einteilung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes (Dispoplan) sowie die Arbeitsanweisungen und die Kontrolle (Redakteur, Regisseur…
…einklagbar, was auch regelmäßig von Insolvenzverwaltern so gehandhabt werde. Neben dem nicht unwesentlichen Geschäftsführerbezug hätten die Gesellschafter auch Mieteinnahmen zur Deckung des privaten Lebensstils erzielt. Gegen die „Entnahmen", für die keine Rückzahlungsabsicht bestanden habe und die von der AP als verdeckte Ausschüttung behandelt worden seien…
…berechtigung. Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitraum 6. März bis 30. Juni 2025 über eine Dienst-nehmerin, dabei handelte es sich um die Geschäftsführerin ***GF***. Weitere Dienstnehmer wurden nicht angemeldet. Die Abmeldung von ***GF*** erfolgte rückwirkend, zumindest nach dem 16. Juli 2025. Bei der ÖGK bestanden…
…dem BFG mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters der Bf. übermittelten Unterlagen ersichtlich sei, hätte der Geschäftsführer der Bf. tatsächlich jedoch lediglich Zahlungen in Höhe von 424.125,00 € geleistet, dessen Schwester 424.125,00 €, dessen Vater 522.000,00 € und dessen Mutter…
…vertreten, dass eine derartige Zurechnung von Umsatzsteuer aus den Einnahmen der selbständig tätigen Sexdienstleisterinnen gegenüber dem Betrieb (= Verband) ungerechtfertigt und unzulässig ist und auch rechtlich in dieser Form nicht zu vertreten ist. Die Einschreiterin ist somit zu keinem Zeitpunkt ihrer Geschäftsführertätigkeit davon ausgegangen, dass…
…wurde, liegt ein zusätzlicher Grund vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Damit erweist sich der bekämpfte Bescheid (Abweisung eines - tatsächlich nicht gestellten - Antrages auf die Gewährung einer Ausgleichszahlung), welcher auf Grund des Antrages auf Differenzzahlung für den Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2016 ergangen ist, auch…
…0102). Dass festgestellte Mehrgewinne der Gesellschaft tatsächlich überhaupt nicht an Gesellschafter zur Ausschüttung kamen, ist vom Abgabepflichtigen zu beweisen (VwGH 10.12.1985, 85/14/0080). Ob der Bf. faktischer Machthaber oder faktischer Geschäftsführer war, ist aus abgabenrechtlicher Sicht nicht wesentlich - sondern lediglich, ob Mehrgewinne…
…In aller Regel handle es sich beim handelsrechtlichen Geschäftsführer bzw Zeichnungsberechtigten um Personen, die mit dem operativen Geschäft des Unternehmens nichts zu tun hätten, sondern lediglich für ein geringes Entgelt zB zur Gründung notwendige Unterschriften leisteten oder die Barbehebungen tätigten. Da im vorliegenden Fall beim…
…zu seiner selbständigen Tätigkeit. So erklärte er am 30.8.2013, er arbeite nichts, da er finanziell abgesichert sei und er beziehe aus dem europaweit tätigen Vertriebssystem "Networt [gemeint wohl: "network"] marketing" der Fa. "***11***" ein "passives" Einkommen; er beschäftige sich mit Investmentbanking - aber nur…