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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100529/2021

Keine Geschäftsführerhaftung wenn bei Personalüberlassung die Arbeitgebereigenschaft dem Beschäftiger zukommt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100529/2021vom 02.02.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Haftungspflichtigen muss von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung der Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die die Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (VwGH 11.7.2000, 2000/16/0227). Die zur Haftung Herangezogene muss jedenfalls den gegen sie geltend gemachten Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bekämpfen können. Im Bericht über Außenprüfung vom 22.10.2019 findet sich in der Begründung, dass die Beschwerdeführerin im Prüfzeitraum insgesamt 38 Personen im Rahmen eines Werkvertrages bzw. auf Honorarbasis beschäftigte und diese Personen folgende Tätigkeiten ausübten: "Studioumbau, Cutter, Kameramann, Kameraassistenz, Maskenbildner, Grafiker, Bildmeister und Tontechniker. Nach Erhebung der Beschäftigungsumstände bei ***EF*** musste festgestellt werden, dass eine höhere Anzahl der obgenannten Personengruppen ihre Tätigkeit, bei Zutreffen der nachstehend näher begründeten Feststellungen, im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ausgeübt haben." […] Aufgrund der durchgeführten Erhebungen bei ***EF*** und diversen Überprüfungen wurde festgestellt, dass die oben angeführten, gegenständlichen Vertragsverältnisse keine Deckung mit dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der vereinbarten Tätigkeiten iSd § 539a ASVG ivm. mit § 21 BAO finden, weshalb eine abschließende Qualifizierung der Vertragsverhältnisse als Dienstverhältnisse gem. § 4 Abs. 2 ASVG ivm. § 47 Abs. 1 und 2 EStG 1988 vorzunehmen war. […] Die Nachversteuerung erfolgte für das Jahr 2013 beim Dienstgeberbeitrag, beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und bei der Kommunalsteuer. Für die nachgemeldeten Dienstnehmer wurde keine Lohnsteuer nachverrechnet, da diese Personen laut Finanzamt ihr Einkommen im Zuge der Einkommensteuererklärung veranlagt haben. Es finden sich darin keine nachvollziehbaren Feststellungen, welche Personen im Jahr 2013 von dieser Begründung betroffen sein sollen, zumal im Bericht über die Außenprüfung überhaupt nicht angeführt ist, welche Personen als Dienstnehmer eingestuft wurden. Unklar ist darüber hinaus, ob die belangte Behörde nun von "freien Dienstverhältnissen" oder von "echten Dienstverhältnisses" ausgeht. Wird Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nur in Jahresbeträgen bekannt gegeben und ergibt sich aus dem Haftungsbescheid nicht, wie sich diese monatlichen Beträge zu den Jahresbeträgen verhalten, wurde die Beschwerdeführerin damit nicht in die Lage versetzt, die geforderte Liquiditätsaufstellung zu den jeweiligen Fälligkeitstagen vorzulegen und die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen." In einem ersten Antwortteil hat die belangte Behörde dazu zahlreiche Unterlagen vorgelegt (Honorarnoten über Werkverträge sowie von freien Dienstnehmern, Schlussbesprechungsunterlagen, eine Niederschrift sowie ein Aktenvermerk). Die Niederschrift vom 6.9.2019 mit ***GH*** lautet: "Gegenstand der Amtshandlung: Tätigkeiten der freien Dienstnehmer und der Werkvertragsnehmer Herr ***GH*** wird zu Beginn der Amtshandlung darüber in Kenntnis gesetzt, dass gemäß § 42 ASVG Dienstgeberinnen und Dienstgebern sowie im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 ASVG auch die Bevollmächtigten verpflichtet sind, wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände betreffend die bei ihr/ihm beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer zu erteilen. Werden diese Auskünfte nicht oder falsch erteilt, stellt dies gemäß § 111 Abs. 1 Z 3 und 6 ASVG eine Ordnungswidrigkeit dar, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen von 730 € bis zu 2180 €, im Wiederholungsfall von 2180 € bis zu 5 000 €, zu bestrafen ist. Auf Befragung der Leiterin/des Leiters der Amtshandlung wird Folgendes wahrheitsgemäß angegeben: Meine Gattin, Frau ***Bf1*** war vom 16.03.2011 bis 14.08.2014 als Geschäftsführerin in der obgenannten Gesellschaft tätig, im gegenständlichen Prüfzeitraum (GPLA 01/2013 -12/2013) wurden mehrere Personen im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 ASVG als freie Dienstnehmer (Tätigkeiten: Kabelhilfe, Maskenbildner, Studioassistent, Sekretariat (***Primärschuldnerin***), Kameraassistenz und Autocue-Operator) beschäftigt. Ebenso waren mehrere Personen im Rahmen eines Werkvertrages (Tätigkeiten: Studioumbau Cutter, Kameramann, Kameraassistenz, Maskenbildner, Grafiker, Bildmeister und Tontechniker) für die Gesellschaft tätig. Vom 02.10.2003 bis 30.09.2013 bestand zwischen der ***Primärschuldnerin*** (***Primärschuldnerin***) und der ***EF*** (***EF***) ein Produktionsrahmenvertrag. Frage (F): Wie kam dieser Vertrag zustande und wie wurden die darin festgehaltenen Vereinbarungen tatsächlich umgesetzt? Antwort (A): Der Vertrag zwischen der ***Primärschuldnerin*** und ***EF*** wurde von meiner, bereits verstorbenen, Schwester, Frau ***IJ***, abgeschlossen. Nach ihrem Tod im Februar 2011 erbte ich das Unternehmen (100% Gesellschafter) und berief meine Gattin, Frau ***Bf1***, geb. xx.xx.1965, zur Geschäftsführerin. Der Vertrag wurde tatsächlich nie so gelebt, wie er schriftlich verfasst wurde. Produktionsplan/Produktionsumfang/***EF***-Sendeschema: F: Welche Sendungsformate wurden von den Werksvertragsnehmern bzw. den freien Dienstnehmern der ***Primärschuldnerin*** bedient? A: Die ***Primärschuldnerin*** hat niemals einen Produktionsplan erstellt und auch nie eine eigene Filmproduktion für ***EF*** durchgeführt. Als ich die Firma übernommen habe, waren bereits die meisten echten Dienstnehmer bzw. freie Dienstnehmer sowie die Werkvertragsnehmer für ***EF*** tätig. Tatsächlich haben alle obgenannten Personen - ausgenommen meine Gattin und Herr ***DW5***, der 2 bis 3 Tage im Monat meine Gattin bei der Abrechnungskontrolle unterstützt hat - ausschließlich bei ***EF*** bzw. für ***EF*** gearbeitet. Kostenplan: Für die bei ***EF*** tätigen, Werksvertragsnehmer bzw. den freien Dienstnehmer der ***Primärschuldnerin*** wurden fixe Tagesgagen von ***EF*** an die ***Primärschuldnerin*** bezahlt. F: Orientierten sich die Tagesgagen der Werksvertragsnehmer bzw. den freien Dienstnehmer an diesem Kostenplan? A: Tatsächlich wurden bei einer Neueinstellung von Werksvertragsnehmern die Gagenwünsche der einzelnen Werkvertragsnehmer abgefragt. Dann wurde beim Disponenten von ***EF*** (Herr ***KL***) Rücksprache gehalten, ob die Honorarvorstellung erfüllt werden kann. Nach Zusage von ***EF*** wurde die Honorarhöhe gegenüber dem Werkvertragsnehmer bestätigt oder auch nicht. Tatsächlich fungierte die ***Primärschuldnerin*** nur als Personalvermittler für die ***EF***. Außerdem wurde die Abrechnung anhand der, von ***EF*** zur Verfügung gestellten Unterlagen, administriert. Herr ***KL*** fungierte als externer Disponent für ***EF***. Herr ***KL*** saß im 2. Stock in der Aspernbrückengasse und disponierte das, für die ***EF*** Produktionen notwendige Personal (Kameramänner, Cutter, Maskenbildner, usw.). Ebenso disponierte Herr ***KL*** unsere fix angestellten Bild- und Tonmeister (zB. ***MN***, ***OP***), die in der Studioregie (das ist nicht die Sendeabwicklung) gearbeitet haben. ***EF***-Studionutzung, ***EF***-Ausstattung, Vereinbarung über Nutzung des ***EF*** Studios und der ***EF***-Schnittplätze: F: In welchem Umfang wurde das ***EF***-Studio bzw. die ***EF***-Ausstattung genützt? A: Die ***Primärschuldnerin*** hat die Einrichtungen von ***EF*** niemals für eigene Produktionen genützt. Die angestellten Dienstnehmer haben ausschließlich in der ***EF*** -Studioregie gearbeitet. Die freien Dienstnehmer haben ebenso ausschließlich im ***EF***-Studio und in der Studioregie von ***EF*** gearbeitet. Die Werkvertragsnehmer haben sowohl im ***EF*** Studio (Bild- und Tonmeister, Kameramänner, Kabelhelfer, Maskenbildner) als auch außerhalb bei Außendreharbeiten (Kameramann, Kameraassistenten, Maskenbildner) für ***EF*** gearbeitet. Die Cutter haben alle ausnahmslos bei ***EF*** im 1 Stock (Schnittplätze, Schneideräume) gearbeitet. Die Betriebsmittel (zB. Kamera, Schnittplätze, Maskenräume, Schminkmaterial, Tonequipment, Regieplatz) wurden ausschließlich von ***EF*** zur Verfügung gestellt. Die ***Primärschuldnerin*** verfügte nie über entsprechendes Equipment. Rückerstattung von Beiträgen, die ***EF*** bereits geleistet hat, bei mangelhaften Produktionen:F: Kam es jemals zur Rückerstattung von Beiträgen? A: Das kam niemals vor, da sie Beiträge ausschließlich unter der Verantwortung von ***EF*** hergestellt worden sind. F: Konnten sich die Werkvertragsnehmer vertreten lassen? A: Wenn eine Vertretung notwendig war, wurde diese von Herrn ***KL*** organisiert, da er auch die Dienstplanung durchführte. Wir waren niemals in die Dienstplanerstellung und -Umsetzung eingebunden. F: Wo bzw. mit welchen Personen haben die freien Dienstnehmer bzw. Werkvertragsnehmer ihre Tätigkeit ausgeübt? A: Die Dienstnehmer und die freien Dienstnehmer bzw. die Werkvertragsnehmer haben ihre Tätigkeit immer gemeinsam mit den ***EF***-Redakteuren, ***EF***-Regisseuren und mit den Disponenten der ***EF*** ausgeübt. Die notwendigen Arbeitsanweisungen sind immer nur von ***EF*** gekommen. Ebenso wurde die Kontrolle der Arbeitsergebnisse immer nur von ***EF*** ausgeübt. Die ***Primärschuldnerin*** hat nur das Personal rekrutiert und die Abrechnung der Stunden- bzw. Tagesgagen, nach vergleichender Kontrolle zwischen den Arbeitsaufzeichnungen von ***EF*** und den Honorarnoten der freien Dienstnehmer bzw. der Werkvertragsnehmer durchgeführt. Laut den Honorarnoten haben die freien Dienstnehmer folgende Tätigkeiten ausgeübt? ***DW1*** (Autocue-Operator, Kabelhilfe) ***DW2*** (Kabelhilfe+ Studioassistenz im ***EF*** Studio) ***DW3*** (Autocue-Operator + Kabelhilfe im ***EF*** Studio) ***DW4*** (Maske bei ***EF***) ***DW5*** (Autocue-Operator, Schriftgenerator, MAZ, Unterstützung bei Abrechnungskontrolle ***Primärschuldnerin***) ***DW6***, Mag. (Bedienung Schriftgenerator /***EF*** Liveregie) ***DW7*** (Autocue-Operator + Kabelhilfe im ***EF*** Studio) ***DW8*** (Autocue-Operator, Kabelhilfe) ***DW9***(Maskenbildnerin) ***DW10*** (Bedienung Autocue, Kabelhilfe, Kameraassistent bei ***EF***) F: Können sie das bestätigen? A: Ich kann ohne meine Unterlagen keine Auskunft mehr im Detail gegeben. F: Warum wurde der Produktionsrahmenvertrag per 30.09.2013 beendet? A: ***EF*** beendete die Zusammenarbeit ohne Angabe von Gründen. Ich möchte noch anmerken, dass die ***Primärschuldnerin*** bereits mit Gesellschafterbeschluss von 24.07.2014 aufgelöst und mit dem Eintrag der Löschung im Firmenbuch vom 24.03.2015 nicht mehr existiert. Daher konnte der Bescheid über die GPLA nicht rechtswirksam zugestellt werden. Daher sind allfällige Beitragsforderungen für das Jahr 2013 verjährt, sofern sie jemals bestanden haben. Die ehemalige Liquidatorin, Frau ***Bf1*** hat die Firma nicht mehr vertreten. Eine persönliche Haftung scheidet daher wegen mangelnden Verschuldens aus, da in einer GPLA im Jahr 2010 keine Beanstandungen getroffen worden sind. Alle Angaben entsprechen der Wahrheit und wurden völlig unbeeinflusst getätigt." Ein Aktenvermerk vom 10.9.2019 des Prüfers der Wiener Gebietskrankenkasse lautet: "Sachverhaltsdarstellung zur Tätigkeit der freien Dienstnehmer und Werkvertragsnehmer bei der ***Primärschuldnerin*** und einer daraus resultierenden Haftung entsprechend den Bestimmungen des AÜG: Vom 02.10.2003 bis 30.09.2013 bestand ein Produktionsrahmenvertrag zwischen der ***Primärschuldnerin*** (***Primärschuldnerin***) und der ***EF*** (***EF***). In diesem Vertrag wurden die Erstellung von ***EF*** Beiträgen, Spots und Sendungen gemäß der in der Anlage "Produktionsplan" aufgelisteten Fernsehformate und Projekte vereinbart. Im Zuge von Erhebungen zum tatsächlichen Tätigkeitsumfang der Gesellschaft und nach Befragung des, von der Geschäftsführerin mit der Vertretung bevollmächtigte, 100% Gesellschafters, war festzustellen, dass die ***Primärschuldnerin*** ausschließlich dazu diente, das, für die ***EF***-Sendungsproduktionen (Studioproduktionen, Außendreharbeiten) notwendige, Personal (u.a. Kameramann bzw. -assistent, Cutter) zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck wurden Personen mittels Angestelltenvertrag, freiem Dienstvertrag bzw. Werkvertrag von der ***Primärschuldnerin*** unter Vertrag genommen. Tatsächlich haben alle, für die ***Primärschuldnerin*** tätigen Personen (ausgenommen die Geschäftsführerin), ausschließlich bei und für ***EF*** gearbeitet. Die Einteilung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes (Dispoplan) sowie die Arbeitsanweisungen und die Kontrolle (Redakteur, Regisseur) oblagen uneingeschränkt ***EF*** bzw. den, von ihr eingesetzten Personen. Die Leistungen dieser Personen wurden nahezu ausschließlich mit den Betriebsmitteln (zB. Kamera, Schneidetisch) der ***EF*** erbracht. Die Höhe des Entgelts bzw. des Honorars orientierte sich ausschließlich an dem, im Produktionsrahmenvertrag integrierten "Kostenplan". In diesem Kostenplan wurden die Stunden- bzw. Tagesgagen der einzelnen Tätigkeiten (zB. Kameramann, Maske, Kabelhilfe) festgelegt. Im Vertretungsfall wurde bei freien Dienstnehmern und Werkvertragsnehmern auf den vorhandenen Pool an Mitarbeiter zurückgegriffen. Die Vertretung wurde von ***EF*** bzw. von ihr eingesetzten Personen und nicht von der ***Primärschuldnerin*** organisiert. In jedem Fall wurden die Vertreter, nach Bekanntgabe des Vertreters durch ***EF***, direkt von der ***Primärschuldnerin*** bezahlt. Den monatlichen Abrechnungen der ***Primärschuldnerin*** für die ***EF*** ist zu entnehmen, dass tatsächlich nur die, bei der ***Primärschuldnerin*** angefallenen, Personalkosten für Angestellte, freie Dienstnehmer und "Freelancer" (d.s. Werkvertragsnehmer) inklusive der gezahlten Diäten und Kilometergelder mit jeweils 6% Aufschlag für Mängelhaftung und Gewinn sowie der 20% Umsatzsteuer verrechnet worden sind. Das Vertragsverhältnis wurde per 30.09.2013 beendet. Danach wurde im Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.12.2016 derselbe Produktionsvertrag (allerdings mit geringerem Gewinnaufschlag) zwischen der ***IJ*** (StNr. 33-***Str.Nr.IJ***) und ***EF*** abgeschlossen. Es wurden alle gewöhnlichen Dienstnehmer, freie Dienstnehmer und Werkvertragsnehmer von der ***IJ*** übernommen und weiterhin bei der ***EF*** beschäftigt. Werkvertragsnehmer (Freelancer): Die ***Primärschuldnerin*** beschäftigte im Prüfzeitraum insgesamt 37 Personen im Rahmen eines Werkvertrages bzw. auf Honorarbasis. Diese Personen übten folgende Tätigkeiten aus: Studioumbau, Cutter, Kameramann, Kameraassistenz, Maskenbildner, Grafiker, Bildmeister und Tontechniker. Nach Erhebung der Beschäftigungsumstände bei ***EF*** musste festgestellt werden, dass eine höhere Anzahl der obgenannten Personengruppen ihre Tätigkeit, bei Zutreffen der nachstehend näher begründeten Feststellungen, im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ausgeübt haben. Im Wesentlichen wurden in diesen Fällen folgende Arten von Beschäftigungen bei der ***Primärschuldnerin*** vorgefunden: 1. Tätigkeiten im Rahmen von Indoor-Studioproduktionen, welche ausschließlich in den Räumlichkeiten der ***EF***, mit den Betriebsmitteln der ***EF*** und unter Regie- bzw. Redaktionsanweisungen der ***EF*** ausgeübt worden sind (zB. Cutter, Kameramann). 2. Tätigkeiten im Rahmen von Outdoor-Produktionen, welche mit bzw. zum Teil mit Betriebsmitteln der ***EF*** und aufgrund von Regieanweisungen und/oder im, von ***EF*** koordinierten, Kameraverbund ausgeübt worden sind (zB. Übertragung UCL- es sind mehrere Kameras und ein "Regisseur" notwendig). 3. Tätigkeiten im Rahmen von Produktionen der ***EF***, welche regelmäßig bzw. notwendigerweise in organisatorischer Einbindung in die Betriebsstruktur ***EF*** erbracht worden sind (zB. Maskenbildner/Früh- und Spätdienste). Freie Dienstnehmer Die bei ***Primärschuldnerin*** gemeldeten, freien Dienstnehmer führten folgende Tätigkeiten hauptsächlich im Studio der ***EF*** aus: Kabelhilfe, Maskenbildner, Studioassistent, Kameraassistenz und Autocue-Operator. Nach niederschriftlicher Befragung des, von der Geschäftsführerin bevollmächtigten, 100% Gesellschafters bzw. wie bei früheren branchengleichen Überprüfungen bereits erhoben, war festzustellen, dass es sich bei den oben angeführten Tätigkeiten keinesfalls um Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 4 gemäß ASVG handelt. Tatsächlich wurden diese Tätigkeiten immer persönlich unter Einbindung in die betriebliche Struktur des Senders, sowie unter Vorgabe der Arbeitszeit (Dispo- bzw. Dienstplan) und des Arbeitsortes durchgeführt. Wie der 100% Gesellschafter niederschriftlich auch bestätigt hat, waren die Personen an die Weisungen der jeweiligen Sendeleitung (u.a. Redakteur, Regisseur) gebunden und wurden von dieser auch kontrolliert. Das im freien Dienstvertrag eingeräumte generelle Vertretungsrecht wurde tatsächlich nicht gelebt, da im Vertretungsfall auf den vorhandenen Pool an Mitarbeiter zurückgegriffen bzw. von ***EF*** die Vertretung organisiert worden ist. In jedem Fall wurden die Vertreter direkt von der ***Primärschuldnerin*** bezahlt. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen bei ***Primärschuldnerin*** und ***EF*** sowie bei vorangegangenen Überprüfungen bei Privatsendern wurde festgestellt, dass die oben angeführten, gegenständlichen Vertragsverhältnisse keine Deckung mit dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der vereinbarten Tätigkeiten iSd § 539a ASVG ivm. mit § 21 BAO finden, weshalb eine abschließende Qualifizierung der Vertragsverhältnisse als Dienstverhältnisse gem. § 4 Abs. 2 ASVG ivm. § 47 Abs. 1 und 2 EStG 1988 vorzunehmen war. Nach Würdigung des oben angeführten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis zwischen der ***Primärschuldnerin*** (Überlasser) und der ***EF*** (Beschäftiger) tatsächlich als Arbeitskräfteüberlassung gemäß den Bestimmungen des AÜG § 4 Abs. 1 und 2. zu bewerten ist. Dementsprechend wäre die ***EF*** als Bürge bzw. Ausfallsbürge im Sinne des § 14 Abs. 1 und 2. heranzuziehen. […]" Mit Schreiben vom 11.5.2021 gab die belangte Behörde folgende Stellungnahme ab: "Ad Punkt I.: Dass die Primärschuldnerin nach derzeitigem Verfahrensstand nicht mehr über Aktivvermögen verfügt oder zu einem Aktivvermögen gelangen könnte, war Voraussetzung dafür, dass der gegenständliche Haftungsbescheid erlassen werden konnte. Zum Zeitpunkt, in dem die Bescheide über die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen (DB) und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) erlassen wurden, dem 22.10.2019, war das Unternehmen zwar schon im Firmenbuch gelöscht, es ergab sich aber durch die Prüfung der Lohnabgaben ein neuerlicher Abwicklungsbedarf. Wie aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Prüforgan Herrn ***QR*** und der SVZG-GPLA (WGKK) vom 13.09.2019 hervorgeht, kam es wegen der Umqualifizierung der Vertragsverhältnisse als Dienstverhältnisse gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 47 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu einer Rückverrechnung eines Betrages von € 228.573,70. Da in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen wird, dass die Löschung im Firmenbuch nur "deklarativ" wirke und die Gesellschaft solange fortbestehe, als noch Aktivvermögen vorhanden ist, hat auch im vorliegenden Fall die noch nicht gänzlich vermögenslose Gesellschaft mit ihrer Löschung im Firmenbuch ihre Existenz nicht verloren. Wird die Gesellschaft gelöscht, obwohl sie noch über verwertbares Vermögen verfügt, das aus welchen Gründen auch immer zunächst nicht berücksichtigt wurde, so ist ihre Rechtspersönlichkeit noch nicht erloschen. Es liegt daher sehr wohl ein Fall des § 80 Abs. 3 BAO vor und die Zustellung der Bescheide vom 22.10.2019 über die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen (DB) und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) erfolgte wirksam an die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Primärschuldnerin. Teilt man diese Ansicht des Finanzamtes nicht, wurden die gegenständlichen Abgaben im Haftungsbescheid vom 30.07.2020 erstmalig festgesetzt und wäre der Beschwerdeführerin vom Bundesfinanzgericht Gelegenheit zu bieten, Berechnungsgrundlagen für diese Abgaben nachzureichen und allenfalls bekanntgegebene Beträge mit geeigneten Unterlagen wie Kassabuch und Bankkonten nachzuweisen. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass sie zu den Fälligkeitszeitpunkten alle Gläubiger der Gesellschaft gleich behandelt hat. Aus der am 16.04.2021 nachgereichten Schlussbesprechungsunterlage vom 09.09.2019 ist ersichtlich, wie die Vertragsverhältnisse jeder einzelnen Person eingestuft wurden, und weshalb dies erfolgte. Ad Punkt: ll.: Die gegenständlichen Lohnabgaben DB und DZ 2013 sind das Resultat einer Außenprüfung gemäß § 150 BAO, in der von ***QR***, einem Organ der Wiener Gebietskrankenkasse, Lohnkonten, UZ, WR, Dienstverträge, Werkverträge, Buchhaltung, Saldenlisten, Honorarnoten, Diäten und Km-Geld des Zeitraums 01.01.2013 bis 31.12.2016 auf die ordnungsgemäße Berechnung und Entrichtung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Abzugsteuer kontrolliert wurden. Dabei stellte sich im Wesentlichen heraus, dass von der Firma ***Primärschuldnerin*** diverse Personen mittels freien Dienstvertrags bzw. Werkvertrags kontraktiert worden waren. Eine höhere Anzahl der obgenannten Personengruppen hat ihre Tätigkeit tatsächlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ausgeübt. Um welche Personen es sich dabei handelt und welche Tätigkeiten diese ausgeübt haben, ist leider aufgrund eines Programmfehlers im Bericht vom 22.10.2019 über das Ergebnis der Außenprüfung nicht ersichtlich, da anstatt des jeweiligen Namens "<![CDATA[" aufscheint. In der nachgereichten Schlussbesprechungsunterlage vom 09.09.2019 sind diese Namen aber leicht nachvollziehbar dargestellt. Vom Prüforgan der WGKK wurden sämtliche Unterlagen eingesehen und für jeden einzelnen Beschäftigten die Abrechnungen exemplarisch für jeweils nur einen Monat kopiert und zum Akt genommen. Diese Unterlagen wurden als Honorarnoten_Werkvertragsnehmer_B-H, K-N und P-W vom 01.01.2014 bereits am 16.04.2021 dem Bundesfinanzgericht nachgereicht. Weitere Unterlagen sind im Steuerakt nicht verfügbar, sollten aber bei der Beschwerdeführerin als ehemaliger Liquidatorin und Buchverwahrerin aufliegen. Das Finanzamt ist daher derzeit nicht in der Lage, die geforderte monatsweise Aufgliederung des Dienstgeberbeitrags und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag 2013 vorzulegen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Liquiditätsaufstellung ohnehin die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Dabei hat sie selbst die Beträge darzustellen, die von ihr an Löhnen und Lohnabgaben geschuldet wurden und die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen. Dies umso mehr als es sich bei den Lohnabgaben um von der Abgabepflichtigen selbst zu berechnende Abgaben handelt. Die dafür benötigten Unterlagen und Informationen hätte die Beschwerdeführerin als einzige Geschäftsführerin im gegenständlichen Zeitraum und spätere Liquidatorin zunächst schon im Hinblick auf ihre mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtige, spätestens jedoch nach Erhalt des Haftungsbescheides vom 30.07.2020 sichern müssen, damit ihr die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglicht wird. Im Übrigen geht aus dem Prüfbericht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Abgabenbehörde gegenüber überhaupt keine Lohnabgaben entrichtete, da sie die Vertragsverhältnisse der in ihrem Unternehmen als Werkvertragsnehmer oder freie Dienstnehmer beschäftigten Personen nicht als im Rahmen von Dienstverhältnissen im Sinne von § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 47 Abs. 1 und 2 EStG 1988 einzustufende behandelt hat, womit hinsichtlich der Lohnabgaben offensichtlich eine 100 %ige Gläubigerbenachteiligung bewirkt wurde. Erforderlichenfalls kann trotzdem von der Abgabenbehörde nach Übermittlung von Aufstellungen über die im Zeitraum Februar bis September 2013 an die Vertragspartner der Primärschuldnerin geleisteten Zahlungen eine Aufgliederung auf die einzelnen Monatsbeträge an Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag vorgenommen werden." Ein beigelegtes E-Mail der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an die Wiener Gebietskrankenkasse betreffend der Zuordnung der Werkvertragsnehmer zum ASVG bzw. zum GSVG lautet: [Grafik] &nbsp; Mit Beschluss vom 6.7.2021 wandte sich das Bundesfinanzgericht mit dem Auftrag, die monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag (DB) und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) aufgeschlüsselt auf die einzelnen Monate vorzulegen, erneut an die belangte Behörde. Daraufhin gab die belangte Behörde die monatlichen Bemessungsgrundlagen wie folgt bekannt: [Grafik] Mündliche Verhandlung: Mit Faxnachricht vom 14.1.2022 wurde auf Grund der Corona-Situation auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Beschwerdeführerin war vom 16.03.2011 bis 14.08.2014 Geschäftsführerin der Primärschuldnerin. Mit Gesellschafterbeschluss vom 24.07.2014 wurde die Primärschuldnerin aufgelöst. Die Liquidationsbilanz vom 30.11.2014 weist kein Vermögen der Primärschuldnerin auf. Die Beschwerdeführerin wurde zur Verwahrerin der Bücher bestellt. Am 11.12.2014 bescheinigte das Finanzamt Wien 8/16/17, dass zu diesem Zeitpunkt keine fälligen Abgabenschulden bestanden. Am 16.3.2015 stellte das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Am 24.03.2015 wurde die Löschung infolge beendeter Liquidation im Firmenbuch eingetragen. Im Jahr 2019 wurde eine Außenprüfung bei der Primärschuldnerin abgeschlossen. Am 22.10.2019 wurde ein Sammelbescheid hinsichtlich Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag und Säumniszuschläge erstellt. Der Bescheid ist an die Primärschuldnerin zu Händen der Beschwerdeführerin gerichtet. Es konnte nicht festgestellt werden, wann dieser Bescheid der Beschwerdeführerin übergeben wurde. Mit Bescheid vom 30.7.2020 wurde die Beschwerdeführerin zur Haftung für Dienstgeberbeiträge und Dienstgeberzuschläge als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin herangezogen. Die Primärschuldnerin schloss im Jahr 2002 mit der ***EF*** einen Produktionsrahmenvertrag, in dem sie sich zur Erstellung von Beiträgen, Spots und Sendungen verpflichtete. Tatsächlich wurde diese vertragliche Tätigkeit nie aufgenommen. Vielmehr nahm die Primärschuldnerin das für die ***EF***-Sendungsproduktionen notwendige Personal meist als Werkvertragsnehmer oder freie Dienstnehmer unter Vertrag. Diese Personen haben ausschließlich bei bzw. für ***EF*** gearbeitet. Die Leistungen dieser Personen wurden mit Betriebsmitteln der ***EF*** erbracht, zumal die Primärschuldnerin gar nicht über das nötige Equipment verfügte. Die Einteilung von Arbeitszeit und Arbeitsort sowie das Erteilen von Arbeitsanweisungen und die Kontrolle oblagen ***EF***. Vertretungen wurden von der ***EF*** organisiert. Die Abrechnungen erfolgten über die Primärschuldnerin, wobei die standardmäßig geführten Stundenaufzeichnungen als Abrechnungsgrundlage diensten. Die unter Vertrag genommenen Personen legten Rechnungen bzw. Honorarnoten, die sich an Kostenplänen orientierten, an die Primärschuldnerin. Die Höhe der Stundensätze der Vertragspartner wurde vor Beginn ihrer Tätigkeit mit ***EF*** abgeklärt. Die Primärschuldnerin erstellte im haftungsgegenständlichen Zeitraum pro Monat eine Rechnung an die ***EF***, mit der sie sämtliche Personalkosten samt Diäten und Kilometergelder zuzüglich eines Aufschlages für Mängelhaftung in Höhe von 6 % sowie eines Gewinnaufschlages in Höhe von 6%, abrechnete. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit der Beschwerdeführerin sind unstrittig und ergeben sich sowohl aus den Angaben der Beschwerdeführerin als auch aus den Eintragungen im Firmenbuchauszug der Primärschuldnerin. Die Feststellungen zur Auflösung und Liquidation der Primärschuldnerin gründen sich einerseits auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, der auch die entsprechenden Beilagen (Liquidationsbilanz, Unbedenklichkeitsbescheinigung) angeschlossen waren sowie auf eine Einsichtnahme in den Firmenbuchauszug der Primärschuldnerin. In der Liquidationsbilanz vom 30.11.2014 ist weder Anlage- noch Umlaufvermögen enthalten; lediglich Verbindlichkeiten (in Höhe des Bilanzverlustes) gegenüber Gesellschaftern sind verzeichnet. Mit Gesellschafterbeschluss vom 18.12.2014, der beim Firmenbuch hinterlegt ist und in den Einsicht genommen wurde, wurde die Beschwerdeführerin zur "Verwahrerin der Bücher und Schriften" der Primärschuldnerin bestellt. Die Feststellung, dass die Primärschuldnerin zum Zeitpunkt der Löschung im Firmenbuch vermögenslos war, ergibt sich einerseits aus der mit der Beschwerde vorgelegten Liquidationsbilanz, die weder Anlage- noch Umlaufvermögen aufweist, und andererseits ist auch die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung von der Vermögenslosigkeit ausgegangen. Aus dem Bericht über die Außenprüfung vom 22.10.2019 ist ersichtlich, dass der Zeitraum 2013 bis 2016 einer Prüfung unterzogen wurde. Aus den - unwidersprochenen - Angaben der Beschwerdeführerin geht hervor, dass am 24.01.2018 von der Wiener Gebietskrankenkasse ein Bescheid über einen Prüfungsauftrag über den Zeitraum ab 01.01.2013 erstellt wurde. Ebenfalls am 22.10.2019 erstellte die belangte Behörde einen - Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) in Höhe von € 45.735,81; - Säumniszuschlagsbescheid für den DB in Höhe von € 639,84; - Bescheid über die Festsetzung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) in Höhe von € 4.065,35; - Säumniszuschlagsbescheid für den DZ in Höhe von € 56,87. In der Begründung des Sammelbescheides wurde auf den Bericht vom 22.10.2019 sowie allenfalls auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung verwiesen. Der Bescheid ist wie folgt adressiert: "***Primärschuldnerin***. z.H. ***Bf1*** ***Bf1_Adr*** ***Bf1_Ort***" Weder in den vorgelegten noch in den nachgereichten Unterlagen findet sich ein Nachweis über die Zustellung des Sammelbescheides vom 22.10.2019. In der Niederschrift vom 6.9.2019, die im Zuge der Außenprüfung durch ein Organ der Wiener Gebietskrankenkasse mit dem Alleingesellschafter aufgenommen wurde, geht hervor, dass zwischen der Primärschuldnerin und der ***EF*** ein Produktionsrahmenvertrag bestand, die von der mittlerweile verstorbenen Geschäftsführerin im Jahr 2002 abgeschlossen wurde. Im Bericht über die Außenprüfung ist festgehalten, dass in diesem Vertrag vereinbart wurde, dass die Primärschuldnerin der ***EF*** für deren Sendungsproduktionen (Studioproduktionen, Außendreharbeiten) das notwendige Personal (u.a. Kameramann bzw. -assistent, Cutter) zur Verfügung stellt. Das Personal wurde dabei für folgende Tätigkeiten herangezogen: 1. Tätigkeiten im Rahmen von Indoor-Studioproduktionen, die ausschließlich in den Räumlichkeiten der ***EF***, mit den Betriebsmitteln der ***EF*** und unter Regie- bzw. Redaktionsanweisungen der ***EF*** ausgeübt worden sind (zB. Cutter, Kameramann). 2. Tätigkeiten im Rahmen von Outdoor-Produktionen, welche aufgrund von Regieanweisungen und/oder im, von ***EF*** koordinierten, Kameraverbund ausgeübt worden sind (zB. Übertragung UCL- es sind mehrere Kameras und ein ,,Regisseur" notwendig). 3.Tätigkeiten im Rahmen von Produktionen der ***EF***, welche in organisatorischer Einbindung in die Betriebsstruktur ***EF*** erbracht worden sind (zB. Maskenbildner/Früh- und Spätdienste). Dazu gab der Gesellschafter im Rahmen der Niederschrift an, dass der Produktionsrahmenvertrag nie so gelebt wurde, wie er verfasst wurde, weil die Primärschuldnerin nie eigene Produktionen für ***EF*** durchgeführt hätte, selbst gar nicht über entsprechendes Equipemt verfügt hatte und sämtliche freie Dienstnehmer und Werkvertragsnehmer ausschließlich für ***EF*** gearbeitet hätten, wobei auch die Arbeitsanweisungen von ***EF*** erteilt wurden. Auch im Bericht über die Außenprüfung ist festgehalten, dass die Tätigkeiten notwendigerweise in organisatorischer Einbindung in die Betriebsstruktur bei ***EF*** erbracht wurden. Ebenfalls aus der Niederschrift ist zu entnehmen, dass bei Neueinstellungen die Gagenwünsche der Vertragspartner abgefragt wurden und in weiterer Folge mit ***EF*** Rücksprache gehalten wurde, ob die Honorarforderung erfüllt werden kann. Die Abrechnung, die von der Primärschuldnerin durchgeführt wurde, wurde anhand der von ***EF*** zur Verfügung gestellten Unterlagen erstellt. Diese Angaben des Gesellschafters decken sich mit den im Zuge der Außenprüfung erhobenen Unterlagen: Für jeden Vertragspartner wurde pro Monat eine Excel-Tabelle erstellt, die die genauen Arbeitszeiten (Beginn- und Endzeit), allfällige Überstunden und die Angabe, bei welcher Sendung/Produktion mitgewirkt wurde, enthält. Beispiel einer Excel-Tabelle mit den Arbeitsaufzeichnungen: [Grafik] &nbsp; Auf Grund dieser Excel-Tabelle hat dann jeder Vertragspartner seine Rechnung bzw. Honorarnote erstellt. Beispiel einer Rechnung: [Grafik] &nbsp; In der Niederschrift vom 6.9.2019 wurde noch festgehalten, dass die Primärschuldnerin niemals in eine Dienstplanerstellung eingebunden war. Diese Angaben passen auch zu den Ausführungen des Außenprüfers in einem Aktenvermerk für die "Abteilung Beitragseinhebung" vom 10.9.2019, wonach im Vertretungsfall auf den vorhandenen Pool an freien Dienstnehmern / Werkvertragsnehmern zurückgegriffen wurde und die Vertretung direkt von ***EF*** organisiert wurde. Lediglich die Verrechnung erfolgte über die Primärschuldnerin. Aus der Niederschrift mit ***GH*** vom 6.9.2019 geht hervor, dass sämtliche Personen, deren Tätigkeit vom angefochtenen Bescheid umfasst ist, ausschließlich bei ***EF*** bzw. für ***EF*** gearbeitet hätten; lediglich ***DW5*** habe die Beschwerdeführerin unterstützt. Diese Angaben passen auch zur Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 9.9.2019, aus der hervorgeht, dass für ***DW5*** keine "Nachforderung Finanz" ausgewiesen ist. Daraus folgt, dass vom Haftungsbescheid nur jene Tätigkeiten (Personen) erfasst sind, die für die Erstellung der Fernsehbeiträge eingesetzt wurden. Aus den ebenfalls im Zuge der Außenprüfung erhobenen Rechnungen, welche die Primärschuldnerin monatlich an die ***EF*** gelegt hatte, geht hervor, dass sämtliche Personalkosten samt Haftungs- und Gewinnaufschlag verrechnet wurden. Aus den Umsatzsteuervoranmeldungen der Primärschuldnerin, in die ebenfalls Einsicht genommen wurde, geht hervor, dass der monatliche Netto-Rechnungsbetrag mit den gemeldeten steuerbaren Umsätzen übereinstimmt. Somit sind die Erhebungen der Außenprüfung bzw. die Angaben des Gesellschafters in der Niederschrift glaubhaft, dass die Primärschuldnerin ausschließlich die Personen rekrutiert hatte, die ***EF*** für die Produktion von Sendungen benötigt hatte. Rechtsgrundlagen § 79 BAO lautet: § 79. Für die Rechts- und Handlungsfähigkeit gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozeßordnung ist sinngemäß anzuwenden. § 80 BAO lautet: 2. Vertreter. § 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. (2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse. (3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war. § 224 BAO lautet: 2. Geltendmachung von Haftungen. § 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. (2) Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt. (3) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig. § 41 Abs 3 GSVG lautet: (3) Wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen 1. keine Pflichtversicherung für den entsprechenden Zeitraum festzustellen, wenn in diesem Zeitraum keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, andernfalls 2. die Beitragsgrundlagen nach § 26 um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern. Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idF BGBl I 19/2013 lautet (auszugsweise): § 41. (1) Den Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist. (2) Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. (3) Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG. […] (5) Der Beitrag beträgt 4,5 vH der Beitragsgrundlage. § 122 Abs 7 und Abs 8 WKG idF BGBl I 120/2013 lauten: (7) Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in einem Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage zu berechnen. Der Hundertsatz ist vom Wirtschaftsparlament der Landeskammer festzusetzen; er darf 0,29 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Hat ein Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mit mehr als einem anderen Kammermitglied eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, so wird die weitere Umlage hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der Arbeitsgemeinschaft anfallen, durch diese entrichtet. Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts, bei der ein Komplementär eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, gehören die diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden Arbeitslöhne auch dann zur Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft keine Berechtigung nach § 2 besitzt. Die Bestimmungen der §§ 42a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, finden auf die Umlage sinngemäß Anwendung. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 128 Abs. 3; § 128 Abs. 3 und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden. Ein im Verhältnis zur Summe der Arbeitslöhne der Arbeitnehmer der Mitglieder der einzelnen Landeskammern ungleichgewichtiges Aufkommen aus der weiteren Umlage ist zwischen den Landeskammern auszugleichen (Finanzausgleich). (8) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Abs. 7 festlegen. Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umlage 0,15 vH der dort angeführten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf. § 47 Abs 2 EStG 1988 lautet: (2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen. Rechtliche Beurteilung Voraussetzung für die Inanspruchnahme als Haftender nach den §§ 9 und 80 BAO ist eine Abgabenforderung, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, ein Verschulden des Vertreters an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043). Die Haftung nach § 9 BAO ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet (VwGH 23.3.2010, 2009/16/0104). Die Haftung nach § 9 BAO stellt nicht die Haftung für einen Schaden dar, welcher dem Abgabengläubiger bei Gesamtbetrachtung der Abgabenschulden mehrerer Abgabenschuldner entstanden ist, sondern der Tatbestand des § 9 BAO stellt darauf ab, dass Abgabenschulden eines Abgabepflichtigen nicht eingebracht werden können. Die Haftung des § 9 BAO betrifft Vertreter iSd §§ 80 bis 83 BAO. Als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin war die Beschwerdeführerin ihre Vertreterin. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Da die Primärschuldnerin im Firmenbuch nach Durchführung der Liquidation gelöscht wurde, liegt Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin vor. Gemäß § 18 GmbHG wird die GmbH durch die Geschäftsführer vertreten. Ein bestellter Geschäftsführer hat die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen (vgl. zB VwGH 2.7.2002, 96/14/0076, und vom VwGH 13.4.2005, 2001/13/0190). Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört, - für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen (Abgabenzahlungspflicht); - die Erfüllung der den Vertretenen treffenden gesetzlichen Buchführungs- und Aufzeichnungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten; - andere Personen (Angestellte), die er mit den steuerlichen Agenden betraut, zu kontrollieren (Auswahl- und Kontrollpflichten); - sich bei Geschäftsübernahme zu informieren; - Zurücklegung der Geschäftsführungsfunktion bei Behinderung/Beschränkung der Befugnisse. Die Inanspruchnahme der gemäß § 9 BAO bestehenden Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Pflichtverletzung kausal für die Uneinbringlichkeit ist. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (zB VwGH 16.12.1999, 97/15/0051; VwGH 20.6.2000, 98/15/0084; VwGH 22.4.2015, 2013/16/0123; VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027). Eine bestimmte Schuldform ist hiefür nicht erforderlich (zB VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601). Daher reicht leichte Fahrlässigkeit aus (zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037; VwGH 31.10.2000, 95/15/0137). Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs 1 BAO angenommen werden darf (zB VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108). Er hat das Fehlen ausreichender Mittel für die Abgabenentrichtung nachzuweisen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind - wenn der Haftungsinanspruchnahme ein Bindungswirkung auslösender Bescheid an die Gesellschaft vorangegangen ist - in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (vgl. VwGH 18.3.2013, 2012/16/0049). Aus dem Umstand, dass § 248 BAO dem Haftungspflichtigen das Recht einräumt, unbeschadet der Einbringung einer Beschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung auch gegen den Abgabenbescheid eine Beschwerde zu erheben, die dem Abgabepflichtigen zustehen, kann nicht geschlossen werden, dass die beiden vom Haftungspflichtigen eingebrachten Rechtsmittel zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden sind (VwGH 2.2.1968, 0732/67). Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch objektiv gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren nur dann zu beantworten, wenn kein Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid vorangegangen ist. Auf die "Fälligstellung" durch solche Bescheide kommt es nicht an, weil die in Rede stehende Steuer als Selbstbemessungsabgabe von der Primärschuldnerin nicht erst im Jahr der bescheidmäßigen Festsetzung einzubehalten und abzuführen gewesen wäre. Wurde bei Selbstbemessungsangaben noch kein Bescheid gemäß § 201 BAO oder gemäß § 202 BAO erlassen, so ist im Haftungsverfahren über den Abgabenanspruch (seine Höhe) abzusprechen (VwGH 20.11.2014, Ro 2014/16/0057; VwGH 26.5.2021, Ra 2020/13/0073). Abgabenfestsetzung gegenüber der Primärschuldnerin: Als Vorfrage ist zunächst zu klären, ob es Bescheide über eine Abgabenfestsetzung der haftungsgegenständlichen Abgaben gibt, die an die Primärschuldnerin ergangen sind und demnach eine Bindungswirkung an solche Bescheide besteht. Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen (insbesondere Bescheide) dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Ist die Rechtspersönlichkeit vor Bekanntgabe der Erledigung erloschen, kann diese Erledigung keine Wirksamkeit mehr entfalten (vgl VwGH 22.4.1998, 97/13/0210). In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die belangte Behörde mit 22.10.2019 einen Sammelbescheid an die Primärschuldnerin erstellt hatte, wobei die Primärschuldnerin bereits am 24.3.2015 in Folge einer beendeten Liquidation im Firmenbuch gelöscht wurde. Nach weit überwiegender Auffassung setzt die Beendigung der Gesellschaft einen aus zwei konstitutiven Elementen bestehenden Doppeltatbestand voraus, nämlich Löschung und Vermögenslosigkeit (OGH 3.4.2008, 8 ObA 72/07g). Nur die Vollbeendigung führt zum Verlust der Rechtspersönlichkeit und der Parteifähigkeit (OGH 26.4.2006, 3 Ob 32/06m). Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter (VwGH 17. 5. 2004, 2003/17/0134) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. OGH 19.6.2006, 8 ObA 46/06g) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind (vgl. Ritz, BAO6, § 79, Tz 10, 11; VwGH 21.9.2005, 2001/13/0059; VwGH 11.11.2008, 2006/13/0187). Die Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH bleibt daher auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn die Abgabenfestsetzung etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugsteuern oder Vorsteuern zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann. In einem Verfahren, das eine bereits entrichtete Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe zum Gegenstand hatte und die bereits gelöschte Gesellschaft einen möglichen Rückforderungsanspruch und somit eine etwaige Forderung hatte, kam ihr in diesem Verfahren - trotz bereits erfolgter Löschung im Firmenbuch - Parteifähigkeit zu (VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0074). An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide ergehen daher im Fall eines bestehenden Abwicklungsbedarfs grundsätzlich rechtswirksam (vgl. VwGH 26.2.2003, 98/17/0185; VwGH 28.6.2007, 2006/16/0220; VwGH 24.2.2011, 2007/15/0112; VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100529/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100529.2021
Stammnummer
135697
Gültig
02.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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