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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100529/2021

Keine Geschäftsführerhaftung wenn bei Personalüberlassung die Arbeitgebereigenschaft dem Beschäftiger zukommt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100529/2021vom 02.02.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bei der Arbeitskräfteüberlassung ist in der Regel derjenige als Dienstgeber anzusehen, welcher die Dienstnehmer dem Dritten überlässt und entlohnt und nicht derjenige, in dessen Betrieb die Dienstnehmer eingesetzt werden (vgl Braunsteiner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 47 Anm 4). Ausnahmsweise wird dann der Beschäftiger als Arbeitgeber anzusehen sein, wenn ihm ein unmittelbares (nicht nur vom Gesteller abgeleitetes) Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer zukommt und der Arbeitnehmer in erster Linie in den Betrieb des Beschäftigers eingegliedert ist.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Rudolf Wanke, den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. sowie Kommerzialrat Mst. Friedrich Nagl als fachkundigen Laienrichter und Mag. Ulrike Richter als fachkundige Laienrichterin in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH, Nibelungengasse 11 Tür 4, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 28. August 2020 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes Wien 8/16/17 , nunmehr Finanzamt Österreich, vom 30. Juli 2020 betreffend Haftung nach §§ 9, 80 BAO zur Steuernummer ***BF1StNr1*** gemäß § 323c Abs. 4 Z 5 BAO am 1. Februar 2022 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Schreiben vom 19.2.2020 wandte sich die Beschwerdeführerin wie folgt an die belangte Behörde (Finanzamt Österreich als Rechtsnachfolger des Finanzamtes Wien 8/16/17): "Im Auftrag unserer Mandantin, Frau ***Bf1***, gestatten wir uns, unter Bezugnahme auf den an die Adresse unserer Mandantin zugestellten Rückstandsausweis und Vollstreckungsauftrag vom 10.02.2020 gegen die "***Primärschuldnerin***" und das heutige Telefonat von meinem Mitarbeiter, Herrn ***AB***, mit Frau ***CD***, wie folgt Stellung zum vorliegenden Sachverhalt zu nehmen: Unsere Mandantin war vom 16.03.2011 bis 14.08.2014 Geschäftsführerin dieser Gesellschaft, die mit Gesellschafterbeschluss vom 24.07.2014 aufgelöst und liquidiert wurde und mit Eintrag vom 24.03.2015 aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Am 24.01.2018 wurde von der Wiener Gebietskrankenkasse ein Bescheid über einen Prüfungsauftrag über den Zeitraum ab 01.01.2013 erstellt. Unsere Mandantin hat als Aufbewahrerin der Bücher gemäß § 93 Abs 3 GmbHG die geforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Aus dieser Prüfung resultiert die nunmehr betriebene Forderung. Es erscheint bereits ganz grundsätzlich fraglich, ob die bereits liquidierte und gelöschte "***Primärschuldnerin***" noch parteifähig war, da Vermögenslosigkeit eingetreten ist (VwGH 2006/16/0220) und eine fortgesetzte Parteifähigkeit der GmbH eigentlich nicht anzunehmen wäre (VwGH 2006/15/0027). Mangels Vermögens und damit fehlender Parteifähigkeit der GmbH scheint grundsätzlich eine Zustellung an die liquidierte GmbH auch nicht zu Händen der Schriftenverwahrerin möglich zu sein. Es ist daher zu erwägen, dass dem Vollstreckungsbescheid ein nichtiger Abgabenbescheid zu Grunde liegen könnte. Selbst wenn ein rechtswirksamer Abgabenbescheid vorläge und rechtswirksam zugestellt worden sein sollte, gestatten wir uns aber darauf hinzuweisen, dass die liquidierte GmbH zum Zeitpunkt der Beendigung über keinerlei Vermögenswerte verfügte. Eine persönliche abgabenrechtliche Haftung unserer Mandantin wurde nicht behauptet und liegt offenkundig auch nicht vor. Bei der Zustelladresse handelt es sich um die Privatadresse unserer Mandantin, an der sich naturgemäß auch keinerlei im Eigentum der vermögenslosen, liquidierten Gesellschaft befindlichen Vermögenswerte aufzufinden wären. Wir ersuchen zur Vermeidung unnötigen Aufwands jedenfalls darum, von Vollzugsakten an der Privatadresse unserer Mandantin ***Bf1_Adr*** abzusehen. Darüber hinaus ersuchen wir höflichst um nochmalige Überprüfung des zugrunde liegenden Abgabenbescheids, um die Angelegenheit ganz grundsätzlich einer Klärung zuzufuhren. Für Rückfragen steht Ihnen Herr ***AB*** jederzeit gerne zur Verfügung." Bescheid Mit Bescheid vom 30.7.2020 zog die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu Haftung als Geschäftsführerin der Firma ***Primärschuldnerin*** wegen Dienstgeberbeiträgen und Dienstgeberzuschlägen des Jahres 2013 im Ausmaß von € 34.835,79 heran. Die Begründung lautet: "Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, haftet für diese Abgaben, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten. Sie waren von 16.03.2011 bis 30.07.2014 Geschäftsführerin und seit 24.07.2014 Abwicklerin der Fa. ***Primärschuldnerin***, also einer juristischen Person, und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen. Sie waren somit auch verpflichtet, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen. widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gem. § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (VwGH v. 18. Oktober 1995, 91/13/0037,0038). Demnach haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für andere Abgaben ist festzuhalten: Hinsichtlich anderer Abgaben, die für das Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht erfolgsneutral sind, ist es Sache des gemäß § 80 BAO befugten Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Außerdem trifft den Haftenden (§ 77 Abs. 2 BAO), die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 leg. cit.) wie den Abgabenpflichtigen, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat. Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer hat daher das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem hat er darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (vgl. Erk. des VwGH vom 17. September 1986, ZI . 84/13/0198; vom 13. November 1987, ZI. 85/17/0035 und vom 13. September 1988, ZI. 87/14/0148). Da Sie Ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen sind und die Abgaben bei der o. a. Gesellschaft uneinbringlich sind, war wie im Spruch zu entscheiden." Beigelegt waren ein Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung bei der Primärschuldnerin vom 22.10.2019 sowie Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für 2013 in der Höhe von € 31.992,09, eines Säumniszuschlages für Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 639,84, ein Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 2.843,70 sowie eines Säumniszuschlages im Ausmaß von € 56,87. Im Bericht über die Außenprüfung findet sich als "Feststellungen": "Laut Feststellung des GPLA-Prüfers Sachverhaltsdarstellung <![CDATA[Nachverrechnung laufendes Entgelt, Tätigkeit: Cutter Die Nachversteuerung/Korrektur wurde gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO durchgeführt, da folgende neue Tatsache(n) und/oder Beweismittel festgestellt wurden: Vom 02.10.2003 bis 30.09.2013 bestand ein Produktionsrahmenvertrag zwischen der ***Primärschuldnerin*** (***Primärschuldnerin***) und der ***EF*** (***EF***). In diesem Vertrag wurde vereinbart, dass die ***Primärschuldnerin*** Personen, der ***EF*** für deren Sendungsproduktionen (Studioproduktionen, Außendreharbeiten) das notwendige Personal (u.a. Kameramann bzw. -assistent, Cutter) zur Verfügung stellt. Zu diesem Zweck wurden diverse Personen mittels freiem Dienstvertrag bzw. Werkvertrag von der ***Primärschuldnerin*** unter Vertrag genommen. Den monatlichen Abrechnungen gegenüber der ***EF*** ist zu entnehmen, dass nur die Personalkosten der ***Primärschuldnerin*** (Angestellte, freie Dienstnehmer und "Freelancer" inklusive der gezahlten Diäten und Kilometergelder) mit jeweils 6% Aufschlägen für Mängelhaftung und Gewinn sowie der 20% Umsatzsteuer verrechnet worden sind. Die ***Primärschuldnerin*** beschäftigte im Prüfzeitraum insgesamt 38 Personen im Rahmen eines Werkvertrages bzw. auf Honorarbasis. Diese Personen übten folgende Tätigkeiten aus: Studioumbau, Cutter, Kameramann, Kameraassistenz, Maskenbildner, Grafiker, Bildmeister und Tontechniker. Nach Erhebung der Beschäftigungsumstände bei ***EF*** musste festgestellt werden, dass eine höhere Anzahl der obgenannten Personengruppen ihre Tätigkeit, bei Zutreffen der nachstehend näher begründeten Feststellungen, im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ausgeübt haben. Im Wesentlichen wurden in diesen Fällen folgende Arten von Beschäftigungen bei der ***Primärschuldnerin*** vorgefunden: 1. Tätigkeiten im Rahmen von Indoor-Studioproduktionen, welche ausschließlich in den Räumlichkeiten der ***EF***, mit den Betriebsmitteln der ***EF*** und unter Regie- bzw. Redaktionsanweisungen der ***EF*** ausgeübt worden sind (zB. Cutter, Kameramann). 2.Tätigkeiten im Rahmen von Outdoor-Produktionen, welche mit bzw. zum Teil mit Betriebsmitteln der ***EF*** und aufgrund von Regieanweisungen und/oder im, von ***EF*** koordinierten, Kameraverbund ausgeübt worden sind (zB. Übertragung UCL- es sind mehrere Kameras und ein "Regisseur" notwendig). 3.Tätigkeiten im Rahmen von Produktionen der ***EF***, welche regelmässig bzw. notwendigerweise in organisatorischer Einbindung in die Betriebsstruktur ***EF*** erbracht worden sind (zB. Maskenbildner/Früh- und Spätdienste). Aufgrund der durchgeführten Erhebungen bei ***EF*** und diversen Überprüfungen wurde festgestellt, dass die oben angeführten, gegenständlichen Vertragsverältnisse keine Deckung mit dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der vereinbarten Tätigkeiten iSd § 539a ASVG ivm. mit § 21 BAO finden, weshalb eine abschließende Qualifizierung der Vertragsverhältnisse als Dienstverhältnisse gem. § 4 Abs. 2 ASVG ivm. § 47 Abs. 1 und 2 EStG 1988 vorzunehmen war. Nach Erstellung der Beitragsgrundlagen der einzelnen Dienstnehmer anhand der erhaltenen Honorare wurde die Nachverrechnung in der SV unter Berücksichtigung der SV-Höchstbeitragsgrundlage und bei der Mitarbeitervorsorge im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 30.09.2013 (Verjährung gemäß § 68 Abs.1 ASVG) durchgeführt. Die Nachversteuerung erfolgte für das Jahr 2013 beim Dienstgeberbeitrag, beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und bei der Kommunalsteuer. Für die nachgemeldeten Dienstnehmer wurde keine Lohnsteuer nachverrechnet, da diese Personen laut Finanzamt ihr Einkommen im Zuge der Einkommensteuererklärung veranlagt haben.]]>" In weiterer Folge sind im Bericht über die Außenprüfung jeweils unter der Überschrift "Sachverhaltsdarstellung" weitere "Tätigkeiten" angeführt (zB "Grafikerin", "Studioassistent, Audiotechniker", "Cutter, MAZ, Bildmeister"). Unmittelbar anschließend an die Bezeichnung der Tätigkeit findet sich dann jeweils derselbe Begründungstext (wie oben). Beschwerde Mit Schreiben vom 28.8.2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 30.7.2020 und gegen die Festsetzungsbescheide vom 22.10.2019. Die Beschwerden lauten: "In umseits bezeichneter Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin bekannt, der ***Rechtsanwalt-GmbH***, Vollmacht erteilt zu haben. Es wird um Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu Händen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ersucht. Gegen den umseits bezeichneten Haftungsbescheid des Finanzamt Wien 8/16/17 vom 30.07.2020, zugestellt am 03.08.2020, erhebt die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist im Umfang des gesamten Spruchs nachstehende Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht und führt aus, wie folgt: A. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin war vom 16.03.2011 bis 14.08.2014 Geschäftsführerin der ***Primärschuldnerin***, die mit Gesellschafterbeschluss vom 24.07.2014 aufgelöst und liquidiert und mit Eintrag vom 24.03.2015 aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. 2. Mit Schreiben vom 24.01.2018 wurde von der WGKK ein Bescheid über einen Prüfungsauftrag an die "***Primärschuldnerin***." an die Adresse ***Bf1_Adr*** versandt und in weiterer Folge ein Prüfverfahren durchgeführt. Anlässlich seiner Einvernahme am 06.09.2019 legte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin dar, dass ein allfälliges ordentliches Dienstverhältnis zur ***EF***, nicht aber zur liquidierten Gesellschaft bestand. Darüber hinaus sei der Bescheid über den Prüfauftrag nicht rechtswirksam zugestellt und allfällige Abgabenforderungen aus dem Jahr 2013 bereits verjährt gewesen. Beweis: Niederschrift der WGKK vom 06.09.2019 (Beilage 1); 3. Mit Bescheid des Finanzamt Wien 8/16/17 an die "***Primärschuldnerin***." über die Festsetzung des DB und des DZ für das Jahr 2013 vom 22.10.2019 wurde unter Hinweis auf den Bericht vom 22.10.2019 der Dienstgeberbeitrag (DB) für das Jahr 2013 iHv € 31.992,09, der Säumniszuschlag zum DB iHv € 639,84, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag iHv € 2.843,70 und der Zuschlag zum DZ iHv € 56,87 festgesetzt. 4. Mit 10.02.2020 wurde ein Vollstreckungsauftrag gegen "***Primärschuldnerin***." erlassen, wobei die Beschwerdeführerin als Vertreterin angeführt wurde. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 19.02.2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass eine Zustellung an die liquidierte GmbH nicht zu Händen der Buchverwahrerin möglich sei und eine Vollstreckung mangels Vermögens auch nicht zielführend wäre. 5. Daraufhin wurde mit 30.07.2020 der nunmehr bekämpfte Haftungsbescheid erlassen, gegen den sich dieser Teil der Beschwerde richtet. B. Rechtzeitigkeit 6. Der Bescheid wurde am 03.08.2020 zugestellt und erfolgt die Beschwerdeerhebung fristgerecht innerhalb eines Monats. C. Anfechtungsumfang 7. Der Bescheid wird vollumfänglich wegen der Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften und der Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. D. Beschwerdebegründung 8. Der Haftungsbescheid beruht auf einem nichtigen Abgabenbescheid und ist bereits daher rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin ist durch den rechtswidrigen Bescheid in ihren subjektiven Rechten, insbesondere auf Nichtheranziehung zur Haftung nach § 9 BAO und in ihrem Grundrecht auf Eigentum, verletzt. Darüber hinaus fehlt es selbst dann, wenn der dem Haftungsbescheid zugrunde liegende Abgabenbescheid rechtswirksam und zurecht erlassen worden wäre, an einem Verschulden der Beschwerdeführerin, sodass es an den Voraussetzungen für einen Haftungsbescheid mangelt. Dazu wird näher ausgeführt, wie folgt: 9. Auch wenn der Löschung im Firmenbuch nur deklarativer Charakter zugestanden wird, setzt das Fortbestehen einer Gesellschaft nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen voraus (Ritz, BAO6 § 79 Rz 11). Infolge von Vermögenslosigkeit tritt Vollbeendigung ein (UFS RV/0792-W/05 unter Hinweis auf VwGH 2006/15/0027), die Gesellschaft ist nicht mehr parteifähig, ln diesem Fall kommt auch eine Zustellung gemäß § 80 Abs 3 BAO nicht mehr in Frage, weil diese voraussetzt, dass die aufgelöste GmbH noch nicht beendet (und somit noch parteifähig) ist (ErlRV 686 BlgNR 22. GP). Die rechtswirksame Zustellung von Bescheiden an eine bereits gelöschte Gesellschaft setzt daher voraus, dass ein Vorhandensein von Aktivvermögen vermutet wird (VwGH Ro 2014/13/0035). 10. Dies ist im vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall. Die ***Primärschuldnerin*** war zum Zeitpunkt ihrer Löschung vermögenslos und damit vollbeendet. Eine Vermutung noch vorhandenen Vermögens wurde von der bescheiderlassenden Behörde zutreffend nicht festgestellt. Eine rechtswirksame Zustellung war daher selbst nach der Vertretungsregelung des § 80 Abs 3 BAO nicht mehr möglich, da keinerlei Anhaltspunkte für ein durch ein Aktivvermögen begründetes Fortbestehen der Gesellschaft und ihrer Parteifähigkeit vorhanden waren oder sind. Eine nicht mehr parteifähige Gesellschaft kann auch nicht durch die Bücherverwahrerin vertreten werden, weil die zu vertretende Rechtsperson nicht mehr existiert. Beweis: Liquidationsbilanz zum 30.11.2014 (Beilage ./2) 11. Dem Haftungsbescheid liegt damit ein nichtiger Abgabenbescheid zugrunde und ist daher auch der Haftungsbescheid rechtswidrig. Selbst wenn der Abgabenbescheid aber rechtswirksam zugestellt worden wäre, fehlt es an einer schuldhaften Pflichtwidrigkeit gemäß § 9 Abs 1 BAO. 12. Dem Abgabenbescheid liegt, wie in weiterer Folge näher ausgeführt wird, die irrige Rechtsansicht der Behörde zugrunde, die ***Primärschuldnerin*** hätte Dienstverhältnisse nach § 4 Abs 2 ASVG begründet, und dass die Einordnung ihrer Vertragspartner als freie Dienstnehmer bzw Werkunternehmer zu Unrecht erfolgt sei. Selbst wenn diese Rechtsansicht zuträfe, unterlag die frühere Geschäftsführerin einem vertretbaren Rechtsirrtum, der nach der ständigen Judikatur des VwGH eine Haftung nach § 9 Abs 1 BAO ausschließt. 13. Der dem Abgabenbescheid zugrunde liegende Sachverhalt wurde nämlich bereits einmal geprüft: die ***Primärschuldnerin*** hat von ihr vermittelte Kameraleute, Cutter, Maskenbildner, etc seit jeher als freie Dienstnehmer bzw Werkvertragsnehmer eingestuft. Im Jahr 2009 wurde eine Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2008 durchgeführt und wurden nur minimale Details beanstandet. Die Einordnung der verschiedenen Vertragspartner wie Kameraleute, Cutter, Maskenbildner, etc als freie Dienstnehmer bzw Werkvertragsnehmer wurde aber als korrekt eingestuft und daher nicht beanstandet. Beweis: Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 16.10.2009, Steuernummer *** samt Niederschrift der Schlussbesprechung vom 01.03.2010 (Beilage 3); 14. Im Hinblick auf die erst ein Jahr zuvor abgeschlossene, umfassend durchgeführte GPLA, die keine nennenswerten Beanstandungen mit sich gebracht hatte, konnte die Beschwerdeführerin bei Übernahme der Geschäftsführung davon ausgehen, dass die bislang geübte und anlässlich der Lohnsteuer- und SV-Prüfung von der Behörde überprüfte, aber unbeanstandet gebliebene Praxis rechtskonform war. Es handelte sich deshalb um eine vertretbare Rechtsansicht. Ein schuldhaftes Fehlverhalten lag daher nicht vor. 15. Zudem hat die Beschwerdeführerin für die damals noch in Liquidation befindliche Gesellschaft am 14.11.2014 von der belangten Behörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt bekommen. Danach hat sie gem § 160 Abs 3 BAO von der belangten Behörde am 16.3.2015 eine weitere steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt bekommen. Sie konnte daher davon ausgehen, dass keine Abgabenschulden vorhanden waren und dass sie alles richtig gemacht hat. Auch dies schließt ein Verschulden der Beschwerdeführerin aus. Beweis: Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 11.12.2014 (Beilage./4), Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 16.3.2015 gem § 160 Abs 3 BAO (Beilage ./5) 16. Zudem hat die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und es sich bei der Bescheiderlassung sehr leicht gemacht. Der Bescheid enthält nichts als floskelhafte Textbausteine ohne auch nur den geringsten Bezug zum konkreten Sachverhalt. Der Bescheid ist daher auch wegen gravierender Verfahrensfehler rechtswidrig. E. Änderungserklärung 16. Der Haftungsbescheid ist aus den oben genannten Gründen vollständig aufzuheben. F. Begehren Der Beschwerdeführer stellt daher aus den oben angeführten Gründen den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 (FA06) vom 30.07.2020, Bezug: ***BFStNr*** wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erforderlichenfalls nach Durchführung einer Verhandlung, aufheben." […] Beigelegt war eine Niederschrift vom 6.9.2019 mit ***GH***, MA, über Tätigkeiten der freien Dienstnehmer und der Werkvertragsnehmer, eine Liquidationsbilanz vom 30.11.2014, ein Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 16.10.2009 für die Jahre 2006-2008, eine dazugehörige Niederschrift über eine Schlussbesprechung, ein "Antrag auf Bescheinigung, dass keine fälligen Abgabenforderungen vorliegen" sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 16.3.2015. Am 9.9.2019 verfasste der Außenprüfer eine Niederschrift über die Schlussbesprechung (Beilage zur Beschwerde). Als Teilnehmer der Schlussbesprechung ist neben dem Außenprüfer (als Leiter der Schlussbesprechung) noch "Herr ***GH*** MA (100% Geschellschafter)" genannt. Die wesentlichen Feststellungen, die in dieser Niederschrift angeführt sind, lauten: "Vom 02.10.2003 bis 30.09.2013 bestand ein Produktionsrahmenvertrag zwischen der ***Primärschuldnerin*** (***Primärschuldnerin***) und der ***EF*** (***EF***). In diesem Vertrag wurden die Erstellung von ***EF*** Beiträgen, Spots und Sendungen gemäß der in der Anlage "Produktionsplan" aufgelisteten Fernsehformate und Projekte vereinbart. Im Zuge von Erhebungen zum tatsächlichen Tätigkeitsumfang der Gesellschaft und nach Befragung des, von der Geschäftsführerin mit der Vertretung bevollmächtigte, 100% Gesellschafters, war festzustellen, dass die ***Primärschuldnerin*** ausschließlich dazu diente, das, für die ***EF***-Sendungsproduktionen (Studioproduktionen, Außendreharbeiten) notwendige, Personal (u.a. Kameramann bzw. -assistent, Cutter) zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck wurden Personen mittels Angestelltenvertrag, freiem Dienstvertrag bzw. Werkvertrag von der ***Primärschuldnerin*** unter Vertrag genommen. Tatsächlich haben alle, für die ***Primärschuldnerin*** tätigen Personen (ausgenommen die Geschäftsführerin), ausschließlich bei und für ***EF*** gearbeitet. Die Einteilung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes (Dispoplan) sowie die Arbeitsanweisungen und die Kontrolle (Redakteur, Regisseur) oblagen uneingeschränkt ***EF*** bzw. den, von ihr eingesetzten Personen. Die Leistungen dieser Personen wurden nahezu ausschließlich mit den Betriebsmitteln (zB. Kamera, Schneidetisch) der ***EF*** erbracht. Die Höhe des Entgelts bzw. des Honorars orientierte sich ausschließlich an dem, im Produktionsrahmenvertrag integrierten "Kostenplan". In diesem Kostenplan wurden die Stunden- bzw. Tagesgagen der einzelnen Tätigkeiten (zB. Kameramann, Maske, Kabelhilfe) festgelegt. Im Vertretungsfall wurde bei freien Dienstnehmern und Werkvertragsnehmern auf den vorhandenen Pool an Mitarbeiter zurückgegriffen. Die Vertretung wurde von ***EF*** bzw. von ihr eingesetzten Personen und nicht von der ***Primärschuldnerin*** organisiert. In jedem Fall wurden die Vertreter, nach Bekanntgabe des Vertreters durch ***EF***, direkt von der ***Primärschuldnerin*** bezahlt. Den monatlichen Abrechnungen der ***Primärschuldnerin*** für die ***EF*** ist zu entnehmen, dass tatsächlich nur die, bei der ***Primärschuldnerin*** angefallenen, Personalkosten für Angestellte, freie Dienstnehmer und "Freelancer" (d.s. Werkvertragsnehmer) inklusive der gezahlten Diäten und Kilometergelder mit jeweils 6% Aufschlag für Mängelhaftung und Gewinn sowie der 20% Umsatzsteuer verrechnet worden sind. Das Vertragsverhältnis zwischen ***Primärschuldnerin*** und ***EF*** wurde per 30.09.2013 beendet. Danach wurde im Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.12.2016 derselbe Produktionsrahmenvertrag (allerdings mit geringenen Gewinnaufschlag) zwischen der ***IJ*** und ***EF*** abgeschlossen. Es wurden alle gewöhnlichen Dienstnehmer, freien Dienstnehmer und Werkvertragsnehmer von der ***IJ*** übernommen und weiterhin bei der ***EF*** beschäftigt. Werkvertragsnehmer (Freelancer): Die ***Primärschuldnerin*** beschäftigte im Prüfzeitraum insgesamt 37 Personen im Rahmen eines Werkvertrages bzw. auf Honorarbasis. Diese Personen übten folgende Tätigkeiten aus: Studioumbau, Cutter, Kameramann, Kameraassistenz, Maskenbildner, Grafiker, Bildmeister und Tontechniker. Nach Erhebung der Beschäftigungsumstände bei ***EF*** bzw. bei der Dienstgeberin musste festgestellt werden, dass die obgenannten Personengruppen ihre Tätigkeit, bei Zutreffen der nachstehend näher begründeten Feststellungen, im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ausgeübt haben. Im Wesentlichen wurden in diesen Fällen folgende Arten von Beschäftigungen bei der ***Primärschuldnerin*** vorgefunden: 1. Tätigkeiten im Rahmen von Indoor-Studioproduktionen, welche ausschließlich in den Räumlichkeiten der ***EF***, mit den Betriebsmitteln der ***EF*** und unter Regie- bzw. Redaktionsanweisungen der ***EF*** ausgeübt worden sind (zB. Cutter, Kameramann). 2. Tätigkeiten im Rahmen von Outdoor-Produktionen, welche mit bzw. zum Teil mit Betriebsmitteln der ***EF*** und aufgrund von Regieanweisungen und/oder im, von ***EF*** koordinierten, Kameraverbund ausgeübt worden sind (zB. Übertragung UCL- es sind mehrere Kameras und ein "Regisseur" notwendig). 3. Tätigkeiten im Rahmen von Produktionen der ***EF***, welche regelmässig bzw. notwendigerweise in organisatorischer Einbindung in die Betriebsstruktur ***EF*** erbracht worden sind (zB. Maskenbildner/Früh und Spätdienste, Bild- und Tonmeister). Aufgrund der durchgeführten Erhebungen bei ***Primärschuldnerin*** und ***EF*** sowie bei vorangegangenen Überprüfungen bei Privatsendern wurde festgestellt, dass die oben angeführten, gegenständlichen Vertragsverhältnisse keine Deckung mit dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der vereinbarten Tätigkeiten iSd § 539a ASVG ivm. mit § 21 BAO finden, weshalb eine abschließende Qualifizierung der Vertragsverhältnisse als Dienstverhältnisse gem. § 4 Abs. 2 ASVG ivm. § 47 Abs. 1 und 2 EStG 1988 vorzunehmen war. Nach Erstellung der Beitragsgrundlagen der einzelnen Dienstnehmer anhand der erhaltenen Honorare wurde die Nachverrechnung in der SV unter Berücksichtigung der SV-Höchstbeitragsgrundlage und bei der Mitarbeitervorsorge im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 30.09.2013 (Verjährung gemäß § 68 Abs.1 ASVG) durchgeführt. Die Nachversteuerung erfolgte für das Jahr 2013 beim Dienstgeberbeitrag, beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und bei der Kommunalsteuer. Für die nachgemeldeten Dienstnehmer wurde keine Lohnsteuer nachverrechnet, da diese Personen laut Finanzamt ihr Einkommen im Zuge der Einkommensteuererklärung veranlagt haben. Freie Dienstverträge: Die bei ***Primärschuldnerin*** gemeldeten, freien Dienstnehmer führten folgende Tätigkeiten hauptsächlich im Studio der ***EF*** aus: Kabelhilfe, Maskenbildner, Studioassistent, Kameraassistenz und Autocue-Operator. Nach niederschriftlicher Befragung des, von der Geschäftsführerin bevollmächtigten, 100% Gesellschafters bzw. wie bei früheren branchengleichen Überprüfungen bereits erhoben, war festzustellen, dass es sich bei den oben angeführten Tätigkeiten keinesfalls um Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 4 gemäß ASVG handelt. Tatsächlich wurden diese Tätigkeiten immer persönlich unter Einbindung in die betriebliche Struktur des Senders, sowie unter Vorgabe der Arbeitszeit (Dispo- bzw. Dienstplan) und des Arbeitsortes durchgeführt. Wie der 100% Gesellschafter niederschriftlich auch bestätigt hat, waren die Personen an die Weisungen der jeweiligen Sendeleitung (u.a. Redakteur, Regisseur) gebunden und wurden von dieser auch kontrolliert. Das im freien Dienstvertrag eingeräumte generelle Vertretungsrecht wurde tatsächlich nicht gelebt, da im Vertretungsfall auf den vorhandenen Pool an Mitarbeiter zurückgegriffen bzw. von ***EF*** die Vertretung organisiert worden ist. In jedem Fall wurden die Vertreter direkt von der ***Primärschuldnerin*** bezahlt. Dementsprechend wurde die Umqualifizierung der, als freie Dienstnehmer gemeldeten, Personen (Beitragsgruppen M1R, M24U), zu gewöhnlichen Dienstnehmern (Beitragsgruppen D1, N24U) im Rahmen der GPLA durchgeführt." Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.10.2020 hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung lautet: "Mit Haftungsbescheid vom 30.07.2020 wurde ***Bf1*** als Haftungspflichtige gemäß §§ 9 und 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der Firma ***Primärschuldnerin*** in der Höhe von € 34.835,79 in Anspruch genommen. Gegen diesen Bescheid erhob sie mit Schreiben vom 28.08.2020 fristgerecht Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Haftungsbescheides und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Haftungsbescheid auf einem nichtigen Abgabenbescheid beruhe und die Beschwerdeführerin am Unterbleiben der Zahlung der Abgabenschulden überdies kein Verschulden träfe. Dazu wird Folgendes ausgeführt: Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin laut Firmenbuch ab dem 16.03.2011 handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma ***Primärschuldnerin*** war. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 24.07.2014 wurde die Gesellschaft aufgelöst und die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin abberufen und zur alleinigen Liquidatorin der Firma ***Primärschuldnerin*** bestellt. Am 24.03.2015 erfolgte die Löschung der Firma im Firmenbuch infolge beendeter Liquidation. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde bestätigt, war das Unternehmen im Zeitpunkt der Löschung vermögenslos. Daraus ist ersichtlich, dass die offenen Abgabenschuldigkeiten bei der ***Bf1*** uneinbringlich sind. Mit dem gegenständlichen Haftungsbescheid wurden der Beschwerdeführerin die Bescheide betreffend lohnabhängige Abgaben, nämlich die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2013 zugestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 30.03.2006, 2003/15/0125) ist die Behörde für den Fall, dass einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid vorangeht, daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1 BAO) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Sofern die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden die inhaltliche Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen bestreitet, ist dem somit entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen sind, sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.02.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin hat neben der Einbringung einer Beschwerde gegen ihre Heranziehung zur Haftung ohnehin gemäß § 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen die Bescheide über die Abgabenansprüche Beschwerde eingebracht. Wird aber neben einer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid eine Beschwerde gegen den Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 267 BAO) liegen in einem solchen Fall nicht vor (vgl. VwGH 10.09.1987, 86/13/0148). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung durch den zur Haftung Herangezogenen können somit nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren, in dem eine Bindung an die Abgabenbescheide besteht, vorgebracht werden, sondern ausschließlich im Beschwerdeverfahren gemäß § 248 BAO betreffend die Bescheide über den Abgabenanspruch. Auch im Falle eines Obsiegens im zu Grunde liegenden Abgabenverfahren wäre der Haftungsbescheid nicht zu ändern, sondern nur insoweit unwirksam geworden. Betreffend die Heranziehung zur Haftung für die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2013 wurde in der Begründung des Haftungsbescheides zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Es ist demnach unter anderem Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zur erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Demnach haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet hat und die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat, als alle anderen Verbindlichkeiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter somit darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde weiters davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen liquiden Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Im vorliegenden Fall hat die Geschäftsführerin in der Beschwerde nicht einmal die Behauptung aufgestellt, sie hätte die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten verwendet. Demnach wurden von ihr keine Berechnungen und Aufstellungen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, vorgelegt. Ebenso wenig wurden die zu den jeweiligen Fälligkeitstagen vorhandenen liquiden Mittel der Firma ***Primärschuldnerin*** i.L. bekanntgegeben und durch Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen sowie die zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten aushaftenden übrigen Verbindlichkeiten den Abgabenschuldigkeiten gegenübergestellt. Dadurch wurde in der Beschwerde weder der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung erbracht noch das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der vorhandenen liquiden Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitstagen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Liquiditätsrechnung dargestellt. Die Behörde war daher zu der Annahme berechtigt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenter Weise haftet die Geschäftsführerin dann für die von der Haftung betroffenen Abgabenschuldigkeiten zur Gänze. Im vorliegenden Fall entstanden die uneinbringlichen Abgaben in jenem Zeitraum, in dem die Beschwerdeführerin alleinige Geschäftsführerin der Firma ***Primärschuldnerin*** war und wären durch die Beschwerdeführerin fristgerecht zu entrichten gewesen, was von ihr aber pflichtwidrig unterlassen wurde. Dass die haftungsgegenständlichen Abgaben erst nach dem Ende der Geschäftsführertätigkeit der Beschwerdeführerin bescheidmäßig vorgeschrieben wurden, ändert nichts an der Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.09.1998, 98/16/0018) bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten zu ihrer Abstattung nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben wie den Lohnabgaben ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181) somit maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Unberechtigt ist auch der Einwand, es fehle an einer schuldhaften Pflichtwidrigkeit gemäß § 9 Abs. 1 BAO, da dem Abgabenbescheid die irrige Rechtsansicht der Behörde zugrunde liege, das Unternehmen hätte Dienstverhältnisse nach § 4 Abs. 2 ASVG begründet. Selbst wenn diese Rechtsansicht zuträfe sei die Beschwerdeführerin einem Rechtsirrtum unterlegen, der eine Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ausschließe. Zwar berechtigen nur schuldhafte Verletzungen der abgabenrechtlichen Pflichten zur Haftungsinanspruchnahme, eine bestimmte Schuldform ist aber nicht gefordert, sodass bereits leichte Fahrlässigkeit ausreicht. Nach der Judikatur trägt das Risiko des Rechtsirrtums derjenige, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle - somit bei der zuständigen Abgabenbehörde - zu erkundigen. Der Hinweis auf eine mehrere Jahre vor dem Eintritt der Beschwerdeführerin in das Unternehmen durchgeführte Lohnsteuerprüfung ist jedenfalls nicht geeignet, die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung auszuschließen. Auch der Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die Beschwerdeführerin alles richtig gemacht habe, was ihr Verschulden an der Uneinbringlichkeit von Abgaben ausschließe. Es sind im vorliegenden Fall sonst keinerlei Umstände aufgezeigt worden, welche die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung widerlegen könnten. Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Im vorliegenden Fall wird von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme unter anderem nicht gesprochen werden können, da die Abgabenschuld vom Hauptschuldner nicht eingebracht werden kann und dies der Beschwerdeführerin wegen ihrer schuldhaften Pflichtverletzung hinsichtlich der Entrichtung der Abgaben vorwerfbar ist. Sonstige Einwendungen gegen die Ermessensübung wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Wenn das öffentliche Interesse an einem gesicherten Abgabenaufkommen nur durch Geltendmachung der Haftung gewahrt werden kann, kann in der Heranziehung der Beschwerdeführerin eine Überschreitung des vom Gesetz vorgegebenen Ermessensrahmens nicht erkannt und nicht gesagt werden, die Abgabenbehörde hätte von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht. Auch eine Unbilligkeit der Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin liegt nicht vor, da feststeht, dass sie ihre abgabenrechtlichen Pflichten nicht vollständig erfüllt hat. Hätte sie ordnungsgemäß gehandelt, hätte es keine Nachforderungen gegeben. Insgesamt gesehen ist daher die Geltendmachung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Intereses an der Einbringung der Abgaben geboten. Auf Grund des bereits im Haftungsbescheid dokumentierten Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 9 und 80 BAO erfolgte die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin als Haftungspflichtige für die Abgabenschuldigkeiten der Firma ***Primärschuldnerin*** i.L. im Ausmaß von insgesamt € 34.835,79 daher zu Recht. Im Übrigen wird auf die Begründung des Haftungsbescheides vom 30.07.2020 verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." Vorlageantrag Mit Vorlageantrag vom 14.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Vorlageantrag lautet: "In umseits bezeichneter Rechtssache stellt die Beschwerdeführerin gem § 264 BAO einen VORLAGEANTRAG an das Verwaltungsgericht und führt ergänzend aus: 1. Vorliegen eines Nicht-Bescheides bzw Nochnicht-Bescheides In der Beschwerdevorentscheidung wird nicht darauf eingegangen, dass sich der dem Haftungsbescheid zugrunde liegende Abgabenbescheid an ein nicht existentes Rechtsgebilde, nämlich an eine liquidierte, gelöschte und beendete GmbH richtet. Die Beschwerdevorentscheidung zitiert zwar Entscheidungen des VwGH, wonach zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden ist, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt, jedoch wird dabei übersehen, dass der zugrunde liegende Abgabenbescheid nicht nur inhaltlich falsch ist, sondern dass es sich dabei gar nicht um einen Bescheid handelt: Gem § 97 BAO werden Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung wirksam. Eine Erledigung (ein Bescheid) entfaltet vor Bekanntgabe an den Adressaten keinerlei Rechtswirkungen. Es handelt sich um einen "Nochnicht-Bescheid", der sogar jederzeit von der Behörde zurückgenommen, abgeändert oder durch eine andere Erledigung ersetzt werden kann (Ritz in BAO6 § 97 RZ 1 mwN). Auch an nicht Prozessfähige bekannt gegebene Bescheide sind unwirksam (Ritz, aaO, RZ 2). Eine aufgelöste, liquidierte, gelöschte und vollbeendete GmbH ist nicht mehr Teil des Rechtsbestandes und daher auch nicht prozessfähig. Dies gilt für alle nicht mehr existierenden Gesellschaften (Ritz, aaO, RZ 2 mit zahlreichen Nachweisen). Die Heranziehung zur Haftung setzt zwar keinen inhaltlich richtigen Abgabenbescheid voraus, sie setzt aber jedenfalls einen Abgabenbescheid voraus. Daher ist bereits jetzt im vorliegenden Beschwerdeverfahren über den Haftungsbescheid auch darüber zu entscheiden, ob der zugrunde liegende Abgabenbescheid überhaupt ein Bescheid ist, oder ob es sich dabei um einen Nicht-Bescheid bzw Nochnicht-Bescheid handelt, dies mangels Existenz des Bescheid-Adressaten. 2. Kein Verschulden Die Heranziehung zur Haftung setzt auch Verschulden voraus. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin eine vertretbare Rechtsansicht eingenommen. Als sie die Geschäftsführung übernahm, war es bereits langjährige Praxis im Unternehmen der Abgabenpflichtigen, dass verschiedene Vertragspartner wie zB Kameraleute, Cutter , Maskenbildner, etc als freie Dienstnehmer bzw Werkvertragsnehmer eingestuft wurden . Diese langjährige Praxis wurde von den Abgabenbehörden im Zuge einer Steuerprüfung als zutreffend eingestuft und nicht beanstandet. Die Beschwerdeführerin war daher ohne ihr Verschulden, und zwar aufgrund einer Handlung des Finanzamtes, der Ansicht, dass ihre steuerliche und abgabenrechtliche Beurteilung korrekt ist. Der zur Haftung herangezogene Vertreter einer juristischen Person kann sich auf die Angaben der Abgabenbehörden verlassen. Wenn das Finanzamt selbst eine langjährige steuerliche Praxis für in Ordnung befindet, so kann sich der zur Haftung herangezogene Vertreter darauf verlassen. Dies schließt aber das Verschulden aus. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Liquidation der GmbH, deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin war, einen Gläubigeraufruf in der Wiener Zeitung voraussetzt. Das Finanzamt ist dem Aufruf aber nicht gefolgt. Die Beschwerdeführerin konnte daher darauf vertrauen, dass keine Abgabenrückstände bestehen. Im Übrigen ist auch erheblich, dass die Beschwerdeführerin zwei Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom Finanzamt erhalten hat, wonach keine Abgabenrückstände bestehen. Die Beschwerdeführerin war in Ermangelung eines Steuerdeliktes berechtigt, auf diese Auskünfte zu vertrauen. Die Beschwerdeführerin hat die Unbedenklichkeitsbescheinigungen nämlich vor Beendigung der Liquidation und somit vor Verteilung des noch vorhandenen Vermögens an die Gesellschafter eingeholt. Hätte sie gewusst, dass noch Zahlungen zu leisten sind, hätte sie das Vermögen nicht an die Gesellschafter verteilt, sondern dieses für die Erfüllung offener Abgabenverbindlichkeiten verwendet. Die belangte Behörde führt in der Beschwerdevorentscheidung zwar aus, dass weder eine Steuerprüfung noch der Erhalt zweier Unbedenklichkeitsbescheinigungen das Verschulden ausschließt, jedoch begründet die belangte Behörde diese Ansicht mit keinem Wort. 3. Antrag auf Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung Die Beschwerdeführerin beantragt gem § 272 BAO die Entscheidung durch den zuständigen Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung." Vorlagebericht Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass die Aufhebung des Haftungsbescheides im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Haftungsbescheid auf einem nichtigen Abgabenbescheid beruhe und die Beschwerdeführerin am Unterbleiben der Zahlung der Abgabenschulden kein Verschulden träfe. Beschluss vom 12.4.2021 und 6.7.2021 an das Finanzamt Mit Beschluss vom 12.4.2021 wandte sich das Bundesfinanzgericht wie folgt an die belangte Behörde: "I. Aus den Aktenteilen, die zusammen mit dem Vorlagebericht vom 9.3.2021 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden, und aus dem Beschwerdevorbringen geht hervor, dass die ***Primärschuldnerin*** (Primärschuldnerin) im Jahr 2015 nach Durchführung eines Liquidationsverfahrens aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Nach derzeitigem Verfahrensstand ist nicht ersichtlich, dass die Primärschuldnerin noch über Aktivvermögen verfügt oder zu einem Aktivvermögen gelangen könnte. In der Beschwerde wird von der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Bescheide über die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen (DB) und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) unwirksam sein könnten, zumal diese Erledigungen an die Primärschuldnerin gerichtet sind. Sollte sich dieses Vorbringen als zutreffend erweisen, gibt es im Haftungsverfahren keine Bindungswirkung an diese Erledigungen. Aus dem Bericht über die Außenprüfung ist - nach derzeitiger Ansicht des Bundesfinanzgerichts - nicht ersichtlich, ob (und allenfalls für welche Personen) "freie" oder "echte" Dienstverhältnisse nach Ansicht der belangten Behörde vorliegen. Die belangte Behörde wird aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. II. Das Finanzamt Österreich als Rechtsnachfolger des Finanzamtes Wien 8/16/17 wird gemäß § 266 Abs 4 BAO aufgefordert, jene Aktenteile vorzulegen, aus den ersichtlich ist, welche Personen im Jahr 2013 auf Grund welcher Tätigkeiten als freie oder echte Dienstnehmer eingestuft wurden. III. Im angefochtenen Haftungsbescheid werden die Abgaben, für die die Beschwerdeführerin zur Haftung herangezogen wurde, wie folgt angeführt: [Grafik] Die belangte Behörde wird aufgefordert, den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag auf die einzelnen Monatsbeträge aufzugliedern. […] Begründung Dem Bundesfinanzgericht obliegen Entscheidungen über Beschwerden in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben. Dabei gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß in Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, soweit sie im Verfahren der belangten Behörde gelten (§ 2a BAO). Gemäß § 115 BAO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von Amts wegen zur erforschen. Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Zu solchen Obliegenheiten und Befugnissen zählen insbesondere Beweisaufnahmen sowie die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2016/15/0058, mwN). Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 BAO eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden (§ 272 Abs 4 BAO). Zu diesen Rechten gehören auch verfahrensleitende Beschlüsse (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 269 BAO Tz 1 iVm § 25a VwGG Tz 10). Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch objektiv gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren nur dann zu beantworten, wenn kein Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid vorangegangen ist. Ein solcher - die Bindungswirkung auslösender - Abgabenbescheid liegt dann nicht vor, wenn eine solche Erledigung mangels Zustellung nicht wirksam geworden ist.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100529/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100529.2021
Stammnummer
135697
Gültig
02.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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