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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100752/2025

Haftung gemäß § 9 BAO für Umsätze, welche Prostituierte eines Bordellbetriebes erwirtschaften

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100752/2025vom 19.05.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***V***, den Richter ***R*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***B1*** und ***B2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Klaus-Michael Plätzer, Hellbrunner Straße 5, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 18. Juni 2025 gegen die Haftungsbescheide des Finanzamtes Österreich gemäß §§ 9, 80 BAO vom 12. Mai 2025, Steuernummer ***StNr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin ***S*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben. Der Haftungsbetrag von 1,945.570,02 € wird um den Betrag von 31.418,29 € auf den Betrag von 1,923.151,73 € vermindert und schlüsselt sich nunmehr wie folgt auf: | Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeitstag | Betrag in € | Umsatzsteuer | 2013 | 17.02.2014 | 215.735,55 | Umsatzsteuer | 2014 | 16.02.2015 | 260.541,67 | Umsatzsteuer | 2015 | 15.02.2016 | 257.816,00 | Umsatzsteuer | 2016 | 15.02.2017 | 238.874,58 | Umsatzsteuer | 2017 | 15.02.2018 | 240.907,73 | Umsatzsteuer | 2018 | 15.02.2019 | 235.462,00 | Umsatzsteuer | Dez. 2018 | 15.02.2019 | 167.050,00 | Umsatzsteuer | Feb. 2019 | 15.04.2019 | 32.825,00 | Umsatzsteuer | 2019 | 17.02.2020 | 273.939,20 | Summe | | | 1,923.151,73 Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgeiwesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 14.11.2024 ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin, einige Fragen in Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Haftung gemäß §§ 9 iVm 80ff BAO für Abgabenverbindlichkeiten der Firma ***Primärschuldnerin*** GmbH bis 13.12.2024 zu beantworten. Mit Schriftsatz vom 13.12.2024 legte der ausgewiesene Vertreter dar, dass eine Haftungsinanspruchnahme der Beschwerdeführerin für Abgaben der Firma ***Primärschuldnerin*** GmbH vollkommen ungerechtfertigt sei und die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin sei von 05.05.2010 bis 09.06.2020 Geschäftsführerin der ***Primärschuldnerin*** GmbH gewesen. Es werde auf das Urteil des Landesgerichtes ***LG*** vom 01.12.2021, ***GZ***, verwiesen. Mit diesem Urteil sei die Beschwerdeführerin wegen Verkürzung von Umsatzsteuer für die Jahre 2013 und 2014 zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt worden, wobei an dieser Stelle festzustellen sei, dass diese Verurteilung ungerechtfertigt erfolgt sei, wie in der Folge darzustellen sein werde. Die Anklage habe Verkürzungen von Umsatzsteuer für die Jahre 2009 bis 2/2019 umfasst. Mit Ausnahme der Verurteilung für die Jahre 2013 und 2014 sei die Beschwerdeführerin rechtskräftig freigesprochen worden im Wesentlichen mit der Begründung, dass für die Veranlagungszeiträume ab 2015 eine Offenlegung der Nicht-Deklarierung der Prostitutionserlöse in den Umsatzsteuererklärungen gegenüber dem Finanzamt erfolgt sei. In der Folge wurde der Sachverhalt aus Sicht der Beschwerdeführerin dargelegt: "Konkret geht es bei den nunmehr begehrten Umsatzsteuerbeträgen um Umsatzsteuer, die aus Einnahmen der Sexdienstleisterinnen stammt. Es ist sohin so, dass der Verband ***Primärschuldnerin*** GmbH (idF kurz Verband) in Anspruch genommen wird für Umsatzsteuer, die aus dem Einkommen der selbständig tätigen Sexdienstleisterinnen entstammt. Es ist vollkommen richtig, dass derartige Einnahmen in das Rechenwerk des Verbandes nicht aufgenommen wurden, nachdem einerseits diese Einnahmen der selbständig tätigen Damen dem Verband und dessen Organen unbekannt sind und andererseits es vollkommen absurd erscheint, die Sexdienstleisterinnen, die rechtlich festgestellt als selbständig tätig anerkannt sind, konkret ertragssteuerlich zu behandeln und entsprechende Einkommensteuer vorzuschreiben und zu inkassieren, nicht aber betreffend die Umsatzsteuer. Die Einschreiterin ist im Rahmen ihrer Geschäftsführertätigkeit zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass eine solche Rechtsansicht, wie sie die Finanzverwaltung letztendlich in der Folge vertreten hat, rechtlich fundiert ist. Dazu ist die Einschreiterin sogar soweit gegangen, zu diesem Thema mehrere Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. ***SV*** einzuholen (Anm.: diese Gutachten liegen selbstverständlich vor und sollten der Finanzverwaltung bekannt sein). In diesen Gutachten wird zweifelsfrei die Ansicht vertreten, dass eine derartige Zurechnung von Umsatzsteuer aus den Einnahmen der selbständig tätigen Sexdienstleisterinnen gegenüber dem Betrieb (= Verband) ungerechtfertigt und unzulässig ist und auch rechtlich in dieser Form nicht zu vertreten ist. Die Einschreiterin ist somit zu keinem Zeitpunkt ihrer Geschäftsführertätigkeit davon ausgegangen, dass Umsatzsteuer aus den Einnahmen der Damen dem Verband zuzurechnen und in das Rechenwerk des Verbandes aufzunehmen sind. Sie hat sich hierbei im guten Glauben einerseits bei zahlreichen Fachleuten erkundigt und diesbezügliche Rechtsmeinungen eingeholt und letztendlich sogar Gutachten beim gerichtlich beeideten Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. ***SV*** für derartige Rechtsfragen eingeholt und sich auf diese Rechtsmeinungen verlassen. Dass letztendlich von Seiten der Finanzverwaltung derartige Bescheide erlassen wurden, war in höchstem Maße überraschend und wurden diese Bescheide selbstverständlich mittels Beschwerde an das Bundesfinanzgericht bekämpft. Aufgrund dieser Beschwerde wurde auch gem. § 212a BAO "aufschiebende Wirkung" zuerkannt. Im Rahmen dieser Beschwerde wurde auch bemängelt, dass eine Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2013 bis 2015 erfolgt ist, wobei vollkommen überraschend das Bundesfinanzgericht einerseits die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2013 bis 2015, andererseits die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2017 als unbegründet abgewiesen hat bzw. wurden die Umsatzsteuerbescheide der Höhe nach geändert. Es wird davon ausgegangen, dass dieses Erkenntnis des BFG vom 28.05.2024, GZ RV/6100124/2020, der Finanzverwaltung bekannt ist. Dieses Erkenntnis richtet sich an den Verband. Der Verband hat gegen dieses Erkenntnis die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt. Über diese Revision ist bis aktuell nicht entschieden. Somit liegt ein materiell rechtskräftiges Erkenntnis zu diesem Sachverhalt bis aktuell nicht vor. Es sei an dieser Stelle aber angemerkt, dass die Begründung im Erkenntnis des BFG tatsachenwidrig ist, auch den Erörterungen im Rahmen des Vorgespräches und der Verhandlung vor dem BFG widerspricht und somit von vorneherein mit groben Verfahrensmängeln behaftet ist. Der Einschreiterin ist dieses Erkenntnis bekannt und ist das auch für sie in höchstem Maße überraschend. Selbstredend wurden während der Geschäftsführertätigkeit der Einschreiterin im Rechenwerk des Verbandes die Einnahmen der Damen und die darauf entfallende Umsatzsteuer nicht behandelt. Es stellt sich die Frage, wie derartiges geschehen sollte, nachdem dem Verband die Einnahmen der einzelnen Sexdienstleisterinnen nicht bekannt sind. Der Verband hat auch keine Rechtsmittel gegenüber den selbständigen Sexdienstleisterinnen auf Bekanntgabe ihres Einkommens. Somit müsste in das Rechenwerk des Verbandes irgendeine geschätzte Zahl - ob sie nun richtig ist oder nicht richtig ist - aufgenommen werden, was wiederum dazu führen würde, dass von vorneherein unrichtige Annahmen gegenüber der Finanzverwaltung bekannt gegeben werden. Die Frage, wie der Verband Einnahmen der einzelnen selbständig tätigen Sexdienstleisterinnen kennen sollte bzw. auf welcher Rechtsgrundlage er diese in Erfahrung bringen könnte, hat bis jetzt noch niemand beantwortet und kann auch niemand beantworten, da es dafür schlicht und einfach keine Rechtsgrundlage gibt. Das Erkenntnis des BFG vom Mai 2024 hat letztendlich dazu geführt, dass ein gesundes Unternehmen, nämlich der Verband, überschuldet und zahlungsunfähig wurde und ein Konkursverfahren über das Vermögen des Verbandes nicht mehr zu verhindern war. Zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des BFG, hat es sich beim Verband um ein funktionierendes, wirtschaftlich gesundes Unternehmen gehandelt, welches durch das Erkenntnis des BFG regelrecht "zertrümmert" wurde. Soweit der Einschreiterin bekannt, hatte der Verband - dies jedenfalls bis zum Ende ihrer Geschäftsführertätigkeit - keinerlei Verbindlichkeiten und wurden die Rechnungen und Forderungen von Gläubigern ordnungsgemäß bezahlt und ausgeglichen. Mit Ausnahme der Forderung der Finanzverwaltung aus dem zitierten Erkenntnis des BFG im Jahr 2024 und eines Überziehungsrahmens bei einer Bank hat der Verband sohin keine Verbindlichkeiten, was sich auch aus dem Konkursverfahren sehr leicht nachvollziehen lässt. Es ist aber klar und nachgewiesen, dass sich die Insolvenz des Verbandes einzig und allein durch das völlig unerwartete und aus Sicht der Einschreiterin auch rechtswidrige Erkenntnis des BFG ergeben hat." Zum Beweis wurde auf das Erkenntnis des BFG vom 25.08.2024, GZ RV/6100124/2020, das Edikt des Konkursverfahrens der ***Primärschuldnerin*** GmbH, ***GZKonkurs***, verwiesen, wobei jeweils die Beschaffung der Akten beantragt werde mit dem Bemerken, dass sich im Akt des BFG auch die Gutachten des Univ.-Prof. Dr. ***SV*** befinden würden. Die Beschwerdeführerin behalte sich weitere Beweise vor. Die Beschwerdeführerin habe aus ihrer Sicht alles Mögliche getan, um für sich selbst als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Ein Verschulden der Beschwerdeführerin sei ausgeschlossen. Betreffend Umsatzsteuer 2013 und 2014 sei gegen die Beschwerdeführerin bereits ein Haftungsbescheid erlassen worden, der ebenfalls ungerechtfertigt sei. Bis 30.06.2014 habe ein Pauschalsteuermodell bestanden, welches auch die Umsatzsteuer umfasst habe. Zu den einzelnen Fragen: Die Abgabenverbindlichkeiten der Primärschuldnerin seien der Beschwerdeführerin nicht bekannt, insbesondere verfüge sie über keine Unterlagen der Primärschuldnerin. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin von 05.05.2010 bis 09.06.2020 Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen sei. Zur Behauptung, die Beschwerdeführerin habe ihre abgabenrechtlichen Pflichten nicht erfüllt, werde auf die obigen Ausführungen verwiesen. Fragen zur Uneinbringlichkeit der Abgaben könne sie nicht beantworten. Alle Gläubiger seien gleich behandelt worden. Ausgenommen der Forderung der Finanzverwaltung aus der überraschenden Geltendmachung von Umsatzsteuer für das Einkommen von selbständig tätigen Damen und einem geringfügigen Überziehungsrahmen auf einem Bankkonto würden keine Verbindlichkeiten bestehen. Sämtliche Forderungen der Primärschuldnerin seien über Jahre hinweg immer ordnungsgemäß bezahlt worden. Eine Aufstellung liquider Mittel würde sich daher erübrigen. Erst durch das Erkenntnis des BFG sei die Primärschuldnerin in die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit geführt worden. Bis dahin seien alle Gläubiger gleich behandelt worden, nämlich durch volle Bezahlung aller Forderungen. Zum Zeitpunkt ab ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin könne die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben machen. Sie verfüge über keine Unterlagen. Die Geltendmachung einer Haftung gegenüber der Beschwerdeführerin als ehemalige Geschäftsführerin der Primärschuldnerin sei vollkommen ungerechtfertigt und werde ausdrücklich bestritten. Mit Haftungsbescheid vom 21.05.2025 wurde die Haftung für aushaftende Abgabenverbindlichkeiten der Primärschuldnerin in Höhe von 1,954.570,02 € gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Die Haftungssumme wurde wie folgt dargestellt: | Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeitstag | Betrag in € | Umsatzsteuer | 2013 | 17.02.2014 | 130.238,40 | Umsatzsteuer | 2013 | 17.02.2014 | 116.915,44 | Umsatzsteuer | 2014 | 16.02.2015 | 129.610,00 | Umsatzsteuer | 2014 | 16.02.2015 | 130.931,67 | Umsatzsteuer | 2015 | 15.02.2016 | 128.787,00 | Umsatzsteuer | 2015 | 15.02.2016 | 129.029,00 | Umsatzsteuer | 2016 | 15.02.2017 | 129.930,85 | Umsatzsteuer | 2016 | 15.02.2017 | 108.943,73 | Umsatzsteuer | 2017 | 15.02.2018 | 155.073,61 | Umsatzsteuer | 2017 | 15.02.2018 | 85.834,12 | Umsatzsteuer | 2018 | 15.02.2019 | 235.462,00 | Umsatzsteuer | Dez. 2018 | 15.02.2019 | 167.050,00 | Umsatzsteuer | Feb. 2019 | 15.04.2019 | 32.825,00 | Umsatzsteuer | 2019 | 17.02.2020 | 273.939,20 | Summe | | | 1,954.570,02 Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und ausführlicher Darlegung der Rechtslage führte das Finanzamt aus, dass der Beschwerdeführerin im Ersuchen um Ergänzung vom 14.11.2024 jede für sie frei wählbare Möglichkeit zum zahlenmäßigen Nachweis der haftungseinschränkenden Gläubigergleichbehandlung iSd. § 9 iVm. §§ 80 ff. BAO eingeräumt worden sei. Es wäre an ihr gelegen, die entsprechenden Aufstellungen und Berechnungen anzufertigen und sich auf das einschlägige Beweismaterial zu beziehen. Durch das am tt. Oktober 2024 am Landesgericht ***LG*** unter dem Aktenzeichen ***GZKonkurs*** eröffnete (und aktuell noch anhängige) Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin seien die Abgaben zu 100% uneinbringlich. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin zu den in Haftung genommenen Umsatzsteuern würden darauf hinauslaufen, dass sie mit der Festsetzung der Umsatzsteuer in den Haftungszeiträumen aufgrund des praktizierten "pauschalen Modelles" für Prostituierte (€ 300,-- p.m. mit steuerlicher Abgeltungswirkung) nicht rechnen konnte und ihr daher aufgrund der erfolgten Anlastung der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer auch kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne. Diese Behauptung könne jedoch umgehend widerlegt werden: Das BMF habe aufgrund der Rechtsprechung von VwGH und UFS Anfang des Jahres 2014 eine interne Info erlassen und entsprechende Informationen an die Bordellbetriebe übermittelt, mit der die bisherige Pauschalbesteuerung der Prostituierten abgelöst und die Besteuerung "gemäß den tatsächlichen Verhältnissen" vorgenommen werden sollte. Die Bordellbetreiber sollten hinkünftig die Lohnsteuer der Animierdamen einbehalten und an das Finanzamt abführen. Das Informationsblatt der Finanzverwaltung vom 14.01.2014 habe zusammengefasst folgende Aussagen und Übersichten enthalten: Die derzeitige Praxis der Finanzämter sei nicht einheitlich und umfasse auch die Erhebung einer Abzugssteuer auf der Grundlage von § 99 EStG. Zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sei ab 1.4.2014 das bisherige pauschale Abzugssteuermodell nicht mehr anzuwenden. Die Steuererhebung habe nunmehr nach den tatsächlichen Verhältnissen - nichtselbständig oder selbständig - zu erfolgen (vgl. BFG - Journal 4, April 2014, Seite 126). Selbst wenn man also anerkennen wollte, dass von der Pauschalbesteuerung der Prostituierten auch die Umsatzsteuer umfasst gewesen wäre (was ohnehin nie der Fall war), hätte sohin spätestens 2014 keine Möglichkeit mehr bestanden, die Umsatzsteuer auf dem Weg der Pauschalbesteuerung einzubehalten bzw. zu begleichen. Mit zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2005 habe der VwGH allerdings bereits 9 Jahre (!) vor dem Jahr 2014 den Grundstein für eine differenzierte Abgrenzung gelegt, mit der Maßgabe, dass bei Vorliegen bestimmter Umstände das Bordell umsatzsteuerpflichtig werde und nicht die Prostituierte. Nach VwGH 15.06.2005, 2002/13/0104, sei Entgelt, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder sonstigen Leistung stehe. Bei einem Barbetrieb mit angeschlossenen Separees bestehe die Leistung des Barbetreibers nicht nur im Getränkeausschank, sondern auch in der Gelegenheit zum Separeebesuch. Nach der Verkehrsauffassung werde vom Betreiber angenommen, dass er zu diesem Zweck Mädchen "offeriere", welche die sexuellen Wünsche der Gäste erfüllen würden. Nur dadurch sei es möglich, über dem üblichen liegende Getränkepreise zu verlangen. Der Barbetreiber stehe daher nicht außerhalb eines nur zwischen den Mädchen und den Gästen stattfindenden Leistungsaustauschs. Dass der Lokalbetreiber die angebotenen Leistungen nicht selbst erbringe, sondern andere Personen als Erfüllungsgehilfen heranziehe und Teile des Entgelts weitergeben würde, mindere die Umsatzsteuerbemessungs-grundlage nicht. Ob arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse oder selbständige Tätigkeiten bei den Animiermädchen gegeben seien, sei nicht entscheidend. Nach VwGH 22.09.2005, 2003/14/0002, verhindere die Angabe des Barinhabers, er erhalte von den Mädchen nur einen "Zimmerbenützungsanteil", nicht die Zurechnung der Umsatzsteuer zum Bordellbetrieb, wenn sich die "Eingliederung" der Prostituierten in den Betrieb aufgrund verschiedener Faktoren eindeutig ergeben würde, z. B. durch Werbeeinschaltungen in Zeitungen, Preisfestlegung durch den Barbetreiber, Verträge des Bordellinhabers mit den Kreditkartenunternehmen, Strukturierung und Überwachung der Hausordnung, Auswahl der Mädchen oder Inkasso durch Vertrauenspersonen. Eingedenk der umfangreichen Judikatur von Verwaltungsgerichtshof, Unabhängigem Finanzsenat und Bundesfinanzgericht sei es völlig undenkbar, dass einer steuerlich durchgehend von einem berufsmäßigem Parteienvertreter beratenen Vertreterin bzw. Geschäftsführerin in der entsprechenden Branche keine diesbezüglichen Informationen erreicht haben sollen. Die angeführte Aussage, wonach ein ranghoher (ehemaliger!) Finanzbeamter in einem anderen Verfahren ausgesagt habe, dass in der pauschalen Abzugssteuer mit € 300,-- auch die Umsatzsteuer enthalten gewesen sei, führe sich ad absurdum, wenn in derselben Aussage auch die Worte: "Diese Rechtsthematik wurde allerdings nie ausjudiziert. In der Folge gab es aber immer mehr Judikate und der letzte Stand war der, dass der Unternehmer nur das Bordell und nie die Prostituierte selbst sein kann. Dies bedeutet, dass die Pauschalierung die Umsatzsteuer nicht umfassen würde,"enthalten waren. Die Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin ab Anfang des Jahres 2014 keine Kenntnis von drohenden Umsatzsteuerfestsetzungen gehabt haben konnte und sohin überrascht worden wäre, könne nur als Schutzbehauptung gewertet werden. In Zusammenhang mit der Beantwortung der Fragen des Finanzamtes wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass für den Zeitraum der gemeinsamen Geschäftsführung keine schlüssige und nachvollziehbare Geschäftseinteilung vorgelegt worden sei, wonach die Aufgaben der Beschwerdeführerin auf Aufgaben außerhalb der abgabenrechtlichen Verantwortung eingeschränkt gewesen wären. Ihr sei umfassende Verantwortung für die Primärschuldnerin zugekommen, was auch die fiskalischen Agenden einschließen würde. Eine reine verbale Beschreibung der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung mit allen anderen Gläubigern sei unzureichend und ohne Beweiskraft, sodass die Haftung im höchstmöglichen Ausmaß von 100 % geltend zu machen sei. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine fehlende eigene Pflichtverletzung aufgrund der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben konkret nachzuweisen. Es seien keine schlüssigen und nachvollziehbaren Gründe genannt worden, warum die Beschwerdeführerin die Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben zu den maßgebenden gesetzlichen Fälligkeitsterminen nicht hätte erkennen können, sodass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege. Im Rahmen des Ermessens wurde darauf hingewiesen, dass die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftungsschuldner bei den Zweckmäßigkeitserwägungen vernachlässigt werden könne. Die Grundsätze von Treu und Glauben seien nach Aktenlage nicht verletzt worden, der Haftungsbetrag sei nicht geringfügig. Eine Unbilligkeit wegen überlanger Verfahrensdauer sei nicht zu erblicken. Das vertragliche Innenverhältnis zwischen der Primärschuldnerin und der Beschwerdeführerin sei dies einer uneingeschränkt wirkenden Geschäftsführerin. Das Vertrauen in eine erlassmäßige Regelung sei nicht vorgebracht worden und es würde auch keinen Erlass geben, welcher das Haftungsverfahren zu einem anderen Ausgang bringen könnte. Die Abgabenbehörde hätte daher im Rahmen des Ermessens dem öffentlichen Interesse gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerin, nicht zur Haftung herangezogen zu werden, den Vorzug zu geben. Eine Minderung des Haftungsbetrages wäre nicht vorzunehmen. Im Rahmen der Beschwerde vom 18.06.2025 wurde neuerlich auf das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren vor dem Landesgericht ***LG***, ***GZ***, wonach die Beschwerdeführerin lediglich hinsichtlich der Umsatzsteuer 2013 und 2014 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt und hinsichtlich der übrigen Zeiträume (2009 bis 2012 und 2015 bis 2017) rechtskräftig freigesprochen worden sei, verwiesen. Auf Basis dieses Erkenntnisses sei bereits eine Haftung gemäß § 11 BAO geltend gemacht worden. Es werde davon ausgegangen, dass eine doppelte Haftungsinanspruchnahme vorliege. Die Primärschuldnerin sei durch die zugrundeliegenden Bescheide (Wiederaufnahme des Verfahrens und Festsetzung von Umsatzsteuer) überrascht worden. In diesem Zusammenhang wurde der Gang des bisherigen Verfahrens dargelegt. Das Landesgericht ***LG*** sei in der Begründung des Freispruches davon ausgegangen, dass für die Veranlagungszeiträume ab 2015 eine Offenlegung der Nichtdeklarierung von Prostitutionserlösen in den Umsatzsteuererklärungen gegenüber dem Finanzamt erfolgt sei, somit auch für die Voranmeldungszeiträume eine Wissentlichkeit der Abgabenverkürzung durch Nichterklärung von Prostitutionserlösen nicht nachweisbar wäre. Allein deshalb müsse von der Unrichtigkeit des Erkenntnisses des BFG in weiten Teilen ausgegangen werden. Gegen das Erkenntnis sei ao Revision eingebracht worden, über die bislang keine Entscheidung ergangen sei. Bei der Begründung des angefochtenen Haftungsbescheides handle es sich um eine Scheinbegründung, welche nicht einmal den Sachverhalt richtig abbilden würde. Die Beschwerdeführerin sei von 05.05.2010 bis 09.06.2020 Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen, sei nur für diesen Zeitraum verantwortlich gewesen und könne nur für diesen Zeitraum Angaben machen. Mit der Beschwerde gegen den Bescheide vom 05.11.2019 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 2013 bis 2015 und Festsetzung von Umsatzsteuer 2013 bis 2017 sei ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht worden, dem Folge gegeben worden sei. Die Fälligkeit der Abgaben sei daher erst mit dem Vorliegen des Erkenntnisses vom 28.05.2024 gegeben. In Zusammenhang mit der behaupteten schuldhaften Pflichtverletzung (Nachweis der Gläubigergleichbehandlung) wurde ausgeführt, dass diese Argumentation als vollkommen verfehlt bezeichnet werde. Tatsache sei, dass bis zum Erkenntnis des BFG im Mai 2024 die Primärschuldnerin keine offenen Verbindlichkeiten gehabt hätte. Es seien alle Gläubiger ordnungsgemäß befriedigt worden. Das Erkenntnis des BFG hätte dann durch die vorgeschriebenen Abgabenverbindlichkeiten und der Tatsache, dass die Primärschuldnerin diese Beträge nie inkassiert hätte, zu einer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit geführt, was letztlich zu einem Insolvenzverfahren geführt hätte. Damit könne sich der Zeitpunkt der Gläubigergleichbehandlung nur auf einen Zeitpunkt ab Vorliegen des Erkenntnisses des BFG beziehen. Auf welchen Zeitpunkt die Abgabenbehörde abstelle, sei nicht feststellbar. Man könne nur schlüssig davon ausgehen, dass hier bereits auf den Zeitraum ab 2013 abgestellt werde, was natürlich völlig falsch und rechtsirrig sei. Ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheides als Geschäftsführerin könne die Beschwerdeführerin keine Angaben mehr machen. Zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens als Geschäftsführerin habe es keine offenen Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin gegeben. Was die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin anlange, habe diese das Finanzamt bereits angenommen, obwohl das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Die Einbringung einer möglichen Konkursquote sei für den Umfang der Haftung zu berücksichtigen. Falsch beurteilt sei auch das Verschulden worden. Die Beschwerdeführerin sei immer davon ausgegangen, dass die Primärschuldnerin für die Umsatzsteuer aus dem Einkommen der Damen nicht haftbar sei. Nach Einholung von Sachverständigengutachten, Rechtsmeinungen der Abgabenbehörde, Einholung sonstiger Informationen und Rechtsmeinungen sei sie zum Ergebnis gekommen, dass die Primärschuldnerin für Umsatzsteuerverbindlichkeiten der in den Betriebsräumlichkeiten tätigen selbständigen Damen nicht verantwortlich sei. Für die Beschwerdeführerin habe gar keine Möglichkeit bestanden, das Einkommen der Damen zu erfahren bzw. nachzuvollziehen. Es würde keine Rechtsgrundlage für die Primärschuldnerin bzw. für die Beschwerdeführerin geben, wonach die Damen ihr Einkommen bekanntgeben müssten. Die Damen seien steuerlich vertreten gewesen und hätten Steuernummern erhalten. Wenn sie ihrer Verpflichtung zur Abfuhr der Umsatzsteuer nicht nachgekommen seien, sei dies Sache der Damen und nicht der Primärschuldnerin. Es sei also die Beschwerdeführerin schlimmstenfalls einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlegen, womit jedwedes Verschulden für eine Haftung von Abgabenverbindlichkeiten ausgeschlossen sei. Auf die Ausführung in der außerordentlichen Revision, die dieser Beschwerde beigelegt werde, werde verwiesen. In Zusammenhang mit der Kausalität wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bis 30.06.2014 davon ausgegangen sei, dass die Umsatzsteuer der Damen durch das Pauschalabzugsmodell ausgeglichen sei. Danach habe sie sich bemüht, eine Klarheit der Rechtslage herbeizuführen, und habe dazu diverse Rechtmeinungen (ua mehrere Sachverständigengutachten des Univ. Prof. Dr. ***SV***) eingeholt. Dem gegenüber habe die Rechtsansicht der Finanzverwaltung bestanden, wonach das Einkommen der Damen umsatzsteuerlich dem Betrieb zugerechnet werde. Dies sei völlig unlogisch, da der Primärschuldnerin die Höhe der Umsatzsteuer der Damen gar nicht bekannt sei, insbesondere ob die Damen überhaupt umsatzsteuerpflichtig seien (Kleinunternehmerregelung) bzw. die Damen überhaupt einer beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegen würden. Die Damen wären steuerlich vertreten gewesen, hätten Steuernummern gehabt, sodass für die Primärschuldnerin keine Veranlassung bestanden hätte, sich in irgendeiner Weise um das Umsatzsteuerthema der Damen zu kümmern. Im Urteil des LG ***LG*** sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass für die Umsatzsteuer 2015 eine Offenlegung gegenüber der Finanzverwaltung gemacht worden sei, dass die Umsatzsteuer aus dem Einkommen der Damen in den Umsatzsteuererklärungen der Primärschuldnerin nicht enthalten seien. Es stelle sich daher die Frage, wo hier eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin sein solle. Es liege somit gegenständlich keine der Voraussetzungen der Haftung gemäß § 9 BAO vor. Auch das der Behörde eingeräumte Ermessen sei völlig falsch beurteilt worden. Insbesondere seien die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haftungspflichtigen, der Grade des Verschuldens, ein Mitverschulden der Abgabenbehörde an der Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgabenschuld, Unbilligkeit angesichts langer verstrichener Zeit oder wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung (Geringfügigkeit des haftungsgegenständlichen Betrages, Einbringlichkeit beim Haftungspflichtigen) zu berücksichtigen. Mit diesem Thema habe sich die Abgabenbehörde überhaupt nicht bzw. nur am Rande völlig unzureichend und unrichtig beschäftigt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin führe dazu, dass nicht einmal geringfügige monatliche Beträge eingebracht werden könnten. Zum Grad des Verschuldens werde praktisch überhaupt nichts ausgeführt. Es sei zu berücksichtigen, dass weder die Primärschuldnerin noch die Beschwerdeführerin die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer jemals bezogen hätte. Es sei die Umsatzsteuer der Damen, die sie inkassiert und einbehalten hätten. Mit diesem Einkommen hätten die Primärschuldnerin und die Beschwerdeführerin nichts zu tun. Diese Rechtsfrage sei zu klären. Bislang habe niemand erklären können, auf welcher Rechtsgrundlage die Möglichkeit bestehe, das Einkommen der Damen überhaupt zu erfahren. Eine solche Rechtsgrundlage würde es tatsächlich nicht geben. Was das Verschulden der Abgabenbehörde betreffen würde, so sei von der Feststellung des Landesgerichtes ***LG*** auszugehen, wonach ab dem Jahr 2015 von der Primärschuldnerin offengelegt worden sei, dass keine Umsatzsteuer betreffend das Einkommen der Damen in den Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuerzahlungen enthalten sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt liege ein massives Mitverschulden der Abgabenbehörde vor, da sie sich um die Umsatzsteuer, die die Damen abzuführen hätten, zu kümmern habe. Es seien keine Versuche unternommen worden, namentlich bekannte Damen auszuforschen und zur Zahlung der von ihnen geschuldeten Umsatzsteuer heranzuziehen. Auch die Beurteilung, von langer verstrichener Zeit sei nicht auszugehen, sei falsch. Spätestens ab 2015 sei eine Offenlegung gegenüber der Abgabenbehörde erfolgt. Der Haftungsbescheid sei vom Mai 2025, wobei es bemerkenswert erscheine, dass ein Zeitraum von rund 10 Jahren nicht als lange verstrichene Zeit beurteilt werde. Für einen objektiven Beobachter sei eine solche Feststellung eine Zumutung. Der angefochtene Haftungsbescheid sei nicht mit dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung in Einklang zu bringen. Es müsse klar sein, dass die Abgabenbehörde von der Beschwerdeführerin in Hinblick auf ihre Vermögenslosigkeit und die geringe Höhe ihres Einkommens nichts bekommen werde. Schließlich sei nicht einmal klar, von welchem Sachverhalt die Abgabenbehörde ausgehen würde. Das wesentliche Thema, nämlich die Beurteilung einer persönlichen Haftung der Beschwerdeführerin als Vertreter der Primärschuldnerin aus Verschulden, gehe mehr oder weniger völlig unter und widerspreche dem Grundsatz der Objektivität. Selbstverständlich behalte sich die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen vor, wenn durch die Behörde ergänzende Darstellungen zur Begründung des Haftungsbescheides vorgetragen würden. Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und durch den Senat zu entscheiden. Der Beschwerde angeschlossen wurde eine Abschrift der ao Revision an den Verwaltungsgerichtshof betreffend Erkenntnis des BFG vom 28.05.2024, RV/6100124/2020. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 14.05.2025 als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des wesentlichen Beschwerdevorbringens wurde darauf hingewiesen, dass die Haftung gemäß § 11 BAO ein von der Haftung gemäß §§ 9 iVm 80 BAO unabhängiges und unter anderen Voraussetzungen durchzuführendes Verfahren sei. Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen könnten beide Verfahren nebeneinander geführt werden. Inwieweit die Beschwerdeführerin durch die Bescheide des Finanzamtes vom 05.11.2019 überrascht worden sei bzw. wie das Erkenntnis des BFG vom 28.05.2024 zu evaluieren sei, sei für das Haftungsverfahren ohne Belang. Seitens des Finanzamtes sei mehrfach und belegbar auf die Umsatzsteuerpflicht der Primärschuldnerin hingewiesen worden. Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung bestehe in einem Zahlungsaufschub, die Fälligkeit der Abgaben würde sich nicht ändern. Bei Selbstbemessungsabgaben sei maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Die Fälligkeit sei unabhängig von einer bescheidmäßigen Festsetzung. Durch die Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der nun uneinbringlichen und deshalb haftungsgegenständlichen Abgaben sei die Primärschuldnerin sehr wohl bereichert gewesen. Zur Frage der Gleichbehandlung des Abgabengläubigers seien keine verwertbaren Unterlagen vorgelegt worden. Wenn erklärt werde, es seien alle Gläubiger bedient worden, nur eben der Fiskus nicht, könne ohne weiteres vom Verschulden ausgegangen werden. Es habe nämlich der Vertreter darzulegen, dass bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel die Abgabenforderungen nicht benachteiligt worden seien. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, könne die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass der Vertreter der Pflicht zur Abgabenentrichtung schuldhaft nicht nachgekommen sei. Es sei Aufgabe eines Geschäftsführers einer GmbH, dafür zu sorgen, dass die Abgabenerklärungen pünktlich erstattet und die Abgabenschulden aus den der zur Verfügung stehenden Mitteln pünktlich entrichtet würden. Es sei nicht Aufgabe der Finanzverwaltung, der Geschäftsführerin Empfehlungen dahingehend zu geben, wie sie Umsatzserlöse von in den Räumlichkeiten der Primärschuldnerin verkehrenden Prostituierten in Erfahrung zu bringen. Weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüberschreitung liege vor, wenn die Abgabenbehörde die vom Abgabenpflichtigen eingewendete verminderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht als ausreichend ansehe, um eine für ihn günstige Ermessensentscheidung zu treffen. Vermögenslosigkeit bzw. geringes Einkommen würden der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen stehen, da eine derzeitige Uneinbringlichkeit es nicht ausschließen würde, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen könnten. In Zusammenhang mit einer Unbilligkeit aufgrund "lange verstrichener Zeit" wurde darauf hingewiesen, dass es auf den Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme eines Haftungspflichtigen andererseits ankomme. Für den Beginn des Zeitfensters sei jeweils der spätere der beiden Zeitpunkte heranzuziehen. Das der Wahrung des Parteiengehörs dienende Vorhalteverfahren sei innerhalb von wenigen Wochen nach Eröffnung des Konkursverfahrens der Primärschuldnerin eingeleitet worden. Der Haftungsbescheid sei zwei Monate danach ergangen. Von einer Heranziehung zur Haftung "erst nach langer Zeit" könne nicht die Rede sein. Im Vorlageantrag vom 22.07.2025 wurde kein weiteres inhaltliches Vorbringen erstattet. Mit Vorlagebericht vom 31.07.2025 wurde die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. In einem ergänzenden Vorbringen vom 26.08.2025 legte die beschwerdeführende Partei dar, dass das Amt für Betrugsbekämpfung betreffend die Geschäftsführer ***GF2*** und ***Bf1***, Herrn ***GF3*** und Herrn ***Stb*** eine Anzeige wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung in Zusammenhang mit der Nicht-Erklärung von Prostitutionserlösen betreffend den Zeitraum 2018 bis 2024 an die Staatsanwaltschaft erstattet. Die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren eingestellt mit der Begründung, dass im Hinblick auf die Verfahrensergebnisse des Landesgerichtes ***LG*** zu ***GZ*** mangels hinreichenden Anfangsverdachtes eines strafrechtlich relevanten Verhaltens eine Einstellung gemäß § 202 FinStrG geboten sei. Die Staatsanwaltschaft habe ausdrücklich auf die Ergebnisse des Verfahrens vor dem Landesgericht ***LG*** zu ***GZ*** Bezug genommen und einen Anfangsverdacht hinsichtlich einer Abgabenhinterziehung unter anderem hinsichtlich der Beschwerdeführerin von vornherein verneint. Damit sei aber klar, dass sich der gleiche Sachverhalt zumindest auf das Jahr 2015 zurückbeziehen würde, nachdem im genannten Verfahren vor dem Landesgericht ***LG*** ein Freispruch aller dort Angeklagten mit der Begründung erfolgt sei, dass ab dem Zeitpunkt 2015 eine Offenlegung des Sachverhaltes gegenüber der Abgabenbehörde erfolgt sei und damit jedwedes Verschulden von vornherein ausscheiden würde. Das sei letztlich auch der Grund, warum im gegenständlichen Verfahren eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 202 FinStrG erfolgt sei. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Landesgericht würden davon ausgehen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin und weiterer angezeigter Personen von vornherein ein Anfangsverdacht nicht gegeben sei, womit jedwedes Verschulden von vornherein ausscheide, was hinsichtlich der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall jedenfalls auf das Jahr 2015 zurückwirken würde (= vollkommen identer Sachverhalt). In Hinblick auf diese klare und eindeutige Verfügung der Staatanwaltschaft erscheine die Vorgangsweise der Abgabenbehörde betreffend die regelrechte Konstruktion eines Verschuldens der Beschwerdeführerin zur Begründung des Haftungsbescheides umso unverständlicher. Mit Ladung vom 14.04.2026 wurden die Verfahrensparteien zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht für 19.05.2026 geladen. Den Ladungen angeschlossen wurde jeweils eine Zusammenfassung des bisherigen Ablaufes des Verwaltungsverfahrens. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.05.2026 wurde seitens der beschwerdeführenden Partei auf das bisherige schriftliche Vorbringen verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass gegenständlich folgendes Thema relevant sei: Die Primärschuldnerin habe ein Objekt zur Verfügung gestellt, für das eine Bordellbewilligung bestanden habe. Man könne es mit einem Marktplatz vergleichen, die Damen würden Eintritt bezahlen und dann die Räumlichkeiten nützen. Die Primärschuldnerin habe nicht gewusst, wie hoch die jeweiligen Einnahmen der Damen gewesen seien und ob die Damen diese der Umsatzsteuer unterzogen hätten. Es würde auch keine rechtliche Möglichkeit geben, um von den Damen die Höhe ihrer Einnahmen zu erfahren. Es habe zunächst ein Pauschalmodell gegeben, da hätten die Damen monatlich 300,00 € bezahlt. Damit wären Umsatz- und Einkommensteuer abgegolten gewesen. Bis 30.03.2014 habe die Primärschuldnerin bzw. die Beschwerdeführerin diese Pauschalsteuer an das Finanzamt abgeführt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe beim Finanzamt die Auskunft erhalten, dass die Gesellschaft nicht für die Damen haften würde und diese selbständig seien. Das Finanzamt habe nie versucht, die Umsatzsteuer von den Damen zu erhalten. Als die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin ausschied, habe die Gesellschaft keine Verbindlichkeiten gehabt. Im Konkursverfahren seien sechs Forderungen angemeldet worden, von denen zwei vom Finanzamt stammen würden. Hinzu käme, dass die Beschwerdeführerin nie für die steuerlichen Belange der Primärschuldnerin zuständig gewesen sei. Die steuerliche Tätigkeit habe immer Herr ***GF2*** ausgeübt. Über die Aufteilung der Agenden würde es keine schriftliche Vereinbarung geben. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie dem anderen Geschäftsführer voll vertraut und keinen Anlass gehabt hätte, ihn zu kontrollieren. Nur wenn er in Deutschland gewesen sei, habe sie die Mappe zum Steuerberater gebracht. Sie sei davon ausgegangen, dass die Pauschalsteuer sämtliche Abgaben umfassen würde. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2011 ein Kind zur Welt gebracht, es sei eine Frühgeburt gewesen. Daher sei sie in der Folge sehr oft mit ihm beim Arzt gewesen. Der Vertreter des Finanzamtes verwies auf sein bisheriges umfangreiches schriftliches Vorbringen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit der Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft vom 30.08.2006 wurde die Firma ***Primärschuldnerin*** GmbH gegründet und in das Firmenbuch eingetragen. Die am tt.mm.1985 geborene Beschwerdeführerin war in der Zeit von 05.05.2010 bis 09.06.2020 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer, Herrn ***GF2***, Geschäftsführerin der Primärschuldnerin. Über die Verteilung der Agenden gab es keine schriftliche Vereinbarung. Um die steuerlichen Belange hat sich ***GF2*** gekümmert, die Beschwerdeführerin nur dann, wenn er in Deutschland war. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anlass gesehen, die Tätigkeit des anderen Geschäftsführers zu kontrollieren. Sie hat ihm voll vertraut. Mit Schreiben vom 22.10.2014 beantwortete das Finanzamt eine Anfrage der Primärschuldnerin in Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Einnahmen der Prostituierten im Betrieb der Primärschuldnerin. Der Sachverhalt wurde wie folgt beurteilt und diese Beurteilung begründet: "Vorab ist festzuhalten, dass eine umfassende und gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung (etwa VwGH 20. 12. 2000, 98/13/0047; 15. 6. 2005, 2002/13/0104; 31. 3. 2011, 2009/15/0199) zu Nachtlokalen, in denen Prostituierte ihre Dienste anbieten, besteht. Nach dieser Rechtsprechung liegt die Leistung des Lokalbetreibers im Sinne des § 4 Abs. 1 UStG 1994 darin, dem Kunden neben dem Getränkekonsum den Kontakt mit den Damen zu ermöglichen. Die Leistung wird als einheitliche Leistung betrachtet, unabhängig davon, ob oder dass die Prostituierte einen Teil des Entgelts erhält. Seitens des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt, dass in einer solchen Fallkonstellation der Lokalbetreiber nicht behaupten kann, außerhalb eines nur zwischen Kunden und Damen stattfindenden Leistungsaustausches zu stehen. Vielmehr ist er wirtschaftlicher Erbringer sämtlicher im Nachtklub abgewickelter Leistungen, sodass ihm auch die Umsätze aus der Prostitution zuzurechnen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Prostituierten in einem Arbeitsverhältnis zum Bordellbetreiber stehen oder selbst als Unternehmerinnen anzusehen sind. Ein getrenntes Inkasso - etwa der Getränkeerlöse durch die Kellner und der Erlöse für sexuelle Dienste durch die Prostituierten - steht der Zurechnung an den Lokalbetreiber ebenso wenig entgegen wie die Ankündigung, dass allfällige Leistungen der Prostituierten auf deren Rechnung erfolgen. Die vorhin zitierte Rechtsprechung ist auch auf die gegenständliche Sachverhaltsdarstellung anzuwenden. Das Etablissement ("***Primärschuldnerin***") wird vom Kunden mit der vom Betreiber gezielt hervorgerufenen Erwartungshaltung betreten, über die mit dem Eintritt verbundenen Leistungen hinaus die Gesellschaft von Animierdamen bzw. weitere erotische Angebote genießen zu können. Auch im Angebot des erst kürzlich von der Abgabepflichtigen eröffneten Laufhauses ist ein einheitliches, vom Lokalbetreiber offeriertes Leistungspaket zu sehen, das ihm umsatzsteuerlich zuzurechnen ist. Belegt ist dies im anfragegegenständlichen Sachverhalt nicht zuletzt durch die Werbemaßnahmen, die die Abgabepflichtige laufend setzt: Mittels Annoncen, Plakaten, Werbetafeln und Internet-Auftritten bringt sie nach außen klar zum Ausdruck, dass im betriebenen Etablissement bzw. im kürzlich eröffneten Laufhaus erotische Dienstleistungen angeboten werden. Es wird daher abschließend nochmals festgehalten, dass als wirtschaftlicher Erbringer sämtlicher im Nachtklub verwirklichter Leistungen die Abgabepflichtige anzusehen ist, der in Konsequenz dessen auch sämtliche erzielte Umsätze aus den von den Sexdienstleisterinnen erbrachten Leistungen steuerlich zuzurechnen sind. bzw. im angeschlossenen Laufhaus. Bezüglich der von der Abgabepflichtigen innerorganisatorisch zu treffenden Maßnahmen zur Einhaltung dieser Verpflichtung kann seitens des Finanzamtes ***FA*** keine Auskunft erteilt werden. Bezüglich der angesprochenen Vorsteuerproblematik kann nur auf die Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 verwiesen werden." Mit Urteil des [...]s ***LG*** vom 01.12.2021, ***GZ***, wurden ***GF2*** und ***BFledig*** (nunmehr ***Bf***) schuldig gesprochen. Sie haben "im Zuständigkeitsbereich des damaligen Finanzamtes ***FA*** als Betriebsfinanzamt der "***Primärschuldnerin*** GmbH" als deren Geschäftsführer vorsätzlich unter Verletzung der ihnen obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen am 9. März 2015 für das Jahr 2013 und am 29. Jänner 2016 für das Jahr 2014 und erklärungsgemäßer zu niedriger Festsetzung der Umsatzsteuer mit rechtskräftigen bekanntgegebenen Bescheiden vom 9. März 2015 und 2. Februar 2016 durch das Finanzamt [...] eine Verkürzung von Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nämlich Umsatzsteuer, bewirkt, und zwar 1. Umsatzsteuer für das Jahr 2013 in Höhe von EUR 55.090,67 und 2. Umsatzsteuer für das Jahr 2014 in Höhe von EUR 50.334,00." Beide haben hiedurch jeweils die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 62/2019 begangen und werden hiefür unter Anwendung von § 21 Abs 1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG idF vor BGBl I 62/2019 jeweils zu einer Geldstrafe in Höhe von 40.000,00 € verurteilt. Das Urteil erwuchs durch allseitig erklärten Rechtsmittelverzicht unmittelbar in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28.05.2024, GZ RV/6100124/2020, wurden die nunmehr haftungsgegenständlichen Abgaben festgesetzt. Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete ao Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2025, Ra 2024/15/0052, zurückgewiesen. Somit steht rechtskräftig fest, dass die Einnahmen der Prostituierten der Primärschuldnerin zuzurechnen sind und diese für diese Einnahmen umsatzsteuerpflichtig ist. Bis auf einen Betrag von 31.418,29 € (Konkursquote), welcher am 22.10.2025 auf die Umsatzsteuer 2013 verrechnet wurde, die nunmehr mit einem Betrag von 215.735,73 € aushaftet, haften die haftungsgegenständlichen Abgaben zur Gänze unberichtigt aus. Die haftungsgegenständlichen Abgaben waren zwischen 17.02.2014 und 17.02.2020 fällig. Mit Beschluss des Landesgerichtes ***LG*** vom tt.10.2024 wurde über das Vermögen der ***Primärschuldnerin*** GmbH das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss vom tt.11.2025 nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Firma wurde gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass das Gleichbehandlungsgebot eingehalten wurde. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten, den Parteienvorbringen, Einsicht in das Firmenbuch, der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und aus dem Abgabeninformationssystem. Die Feststellungen in Zusammenhang mit der ***Primärschuldnerin*** GmbH ergeben sich im Wesentlichen aus der Firmenbuchabfrage zu ***FN***. Das Gleichbehandlungsgebot bedeutet, dass sämtliche Gläubiger mit derselben Quote befriedigt werden. Das heißt, um dem Gleichbehandlungsgebot nachzukommen, müssen sämtlichen Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag den zu diesem Zeitpunkt verfügbaren finanziellen Mittel gegenübergestellt werden. Mit der daraus resultierenden Quote sind sodann alle Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf der Vertreter bei der Entrichtung von Verbindlichkeiten Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als andere Schulden; er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann sich nicht nur bei der Tilgung bereits bestehender Verbindlichkeiten, sondern auch bei sogenannten Zug-um-Zug-Geschäften ergeben. (VwGH vom 22.12.2015, Ra 2015/16/0128) Im Erkenntnis vom 19.10.2017, Ra 2016/16/0097, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Vertreter nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann haftet, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschuld im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin wurde erstmals mit Schreiben des Finanzamtes vom 14.11.2024 auf ihre Behauptungs- und Beweispflicht hingewiesen und aufgefordert die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Im Haftungsbescheid, in der Beschwerdevorentscheidung und zuletzt im Vorlagebericht wurde jeweils ausführlich darauf hingewiesen, dass es am Beschwerdeführer liegt, die Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen bzw. eine Aufstellung vorzulegen, aus der hervorgeht, mit welcher Quote das Finanzamt zu befriedigen gewesen wäre, wenn alle Gläubiger gleichbehandelt worden wären. In weiterer Folge wurde im Haftungsbescheid vom 21.05.2025 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2025, der nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.02.2025, Ra 2024/13/0121) Vorhaltecharakter zukommt, auf die Beweispflicht in Zusammenhang mit der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Nachweis erbracht, aus dem hervorgeht, dass alle Gläubiger mit der gleichen Quote befriedigt wurden bzw. mit welcher Quote die Verbindlichkeiten des Finanzamtes befriedigt worden wären, wenn das Gleichbehandlungsgebot eingehalten worden wäre. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Die in den Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100752/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100752.2025
Stammnummer
151686
Gültig
19.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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