Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100752/2025
Haftung gemäß § 9 BAO für Umsätze, welche Prostituierte eines Bordellbetriebes erwirtschaften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100752/2025vom 19.05.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung der Haftung nach § 9 BAO voraus, dass eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht, die als haftungspflichtige in Frage kommende Person zum Personenkreis des §§ 80 ff BAO gehört, eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertreters vorliegt und die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war.
3.1.1. Vertreterhaftung
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 05.05.2010 bis 09.06.2020 (gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer) Geschäftsführerin der Primärschuldnerin war.
Als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin war die Beschwerdeführerin im haftungsrelevanten Zeitraum (17.02.2014 bis 17.02.2020) ihr abgabenrechtlicher Vertreter.
3.1.2. aushaftende Abgabenschuldigkeiten gegenüber der Primärschuldnerin
Mit Ausnahme des Betrages von 31.418,29 € (Konkursquote) haften die haftungsgegenständlichen Abgaben am Abgabenkonto der Primärschuldnerin unberichtigt aus.
3.1.3. Uneinbringlichkeit
Die Uneinbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin steht aufgrund des abgeschlossenen Konkursverfahrens und der Löschung der Firma wegen Vermögenslosigkeit unbestritten fest.
Die Konkursquote ist jener Teil der Haftungsschuld, welcher bei der Primärschuldnerin nicht uneinbringlich war. Insofern ist von einer Haftungsinanspruchnahme Abstand zu nehmen und der Beschwerde insoweit stattzugeben. Die detaillierte Haftungsinanspruchnahme im Ausmaß von 1,923.151,73 € ist dem Spruch dieser Entscheidung zu entnehmen.
3.1.4. Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf.
Für die Haftung relevant ist die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten (zB Informationspflichten, Abgabenzahlungspflichten, Auswahl- und Kontrollpflichten, Vorsorgepflicht, Überwachungspflicht, Abhilfepflicht).
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die gesetzlich vorgesehenen Abgabenerklärungen rechtzeitig und richtig eingereicht werden (VwGH 29.05.2001, 2001/14/0006). Gegenständlich wurden Abgabenerklärungen eingereicht, jedoch wurden in den Umsatzsteuererklärungen die Umsätze nicht vollständig erfasst.
Den Vertreter trifft die Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Abgabenverbindlichkeiten. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertreter die Gleichbehandlungpflicht erfüllt hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (VwGH 22. 4. 2015, 2013/16/0208).
Irrelevant für das gegenständliche Verfahren ist daher, zu welchem Zeitpunkt die haftungsrelevanten Umsatzsteuerbeträge vom Finanzamt bzw. in der Folge vom Bundesfinanzgericht rechtskräftig festgesetzt wurden. Bereits im jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit hätte die Beschwerdeführerin für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung sorgen müssen. Als die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerbeträge fällig waren, war die Beschwerdeführerin noch Geschäftsführerin der Primärschuldnerin.
Die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerbeträge wurden nicht rechtzeitig entrichtet, weil ein Teil der Einnahmen nicht in den Erklärungen erfasst und die daraus resultierende Umsatzsteuer nicht festgesetzt wurde, wodurch die Beschwerdeführerin abgabenrechtliche Verpflichtungen verletzt hat.
Aufgabe des Geschäftsführers ist es, im Verwaltungsverfahren allfällige Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert haben, die Abgabenschulden am oder nach dem Fälligkeitstag zu begleichen. Er hat darzustellen, dass ab dem Zeitpunkt, an welchem die von der Haftungsinanspruchnahme erfassten Abgaben fällig geworden sind, keine Geldmittel der Gesellschaft mehr vorhanden waren. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Primärschuldnerin haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. (vgl. VwGH 30.05.1989, 89/14/1989)
Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren betont, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei eingehalten worden. Es seien stets sämtliche Abgabenverbindlichkeiten bezahlt worden. Diese Verantwortung entspricht insofern nicht den Tatsachen, weil eben die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerbeträge nicht entrichtet wurden. In den Umsatzsteuererklärungen wurden nicht alle Umsätze der Primärschuldnerin erfasst. Die Umsatzsteuerbeträge, welche auf den nicht erklärten Einnahmen basieren, wurden nicht entrichtet. Wenn alle Gläubiger ordnungsgemäß befriedigt und Forderungen der Gläubiger bezahlt wurden, während dem Abgabengläubiger die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerbeträge vorenthalten wurden, liegt insofern eine Benachteiligung des Abgabengläubigers vor.
Der Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt allerdings dem Vertreter. Weist er nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe allerdings zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH vom 23.3.2010, 2007/13/0137).
Damit der Geschäftsführer seine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast erfüllt, ist die Darstellung der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft und ihrer Gebarung im fraglichen Zeitpunkt erforderlich (VwGH 27.05.2020, Ra 2020/13/0027). Dass dieser Darstellung korrekte und vollständige Aufzeichnungen zugrunde liegen müssen, liegt auf der Hand.
Trotz mehrfacher diesbezüglicher Aufforderung wurde im gegenständlichen Verfahren nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin dafür Sorge getragen hat, dass alle Gläubiger gleich behandelt wurden und auch die Umsatzsteuer der Primärschuldnerin richtig berechnet und vollständig an das Finanzamt abgeführt wird. Hinsichtlich der Umsatzsteuer, die auf die Einnahmen der Sexdienstleisterinnen entfiel, wurde der Abgabengläubiger nicht genauso wie die anderen Gläubiger behandelt, weil diese Abgabenbeträge nicht entrichtet wurden.
3.1.5 Verschulden
Bei der als Ausfallshaftung konzipierten Haftung handelt es sich um eine schadenersatz-ähnliche Verschuldenshaftung. Die Vertreter sollen herangezogen werden können, weil der Abgabengläubiger seinen Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis infolge deren schuldhafter Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig einbringen kann. Sie sollen dem Abgabengläubiger den Abgabenausfall, damit den Schaden, den sie verschuldet haben, ausgleichen (VwGH 26.8.2024, Ra 2021/13/0098).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Haftung im Sinne des § 9 BAO nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten besteht, ist zu prüfen, ob dem Geschäftsführer die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens subjektiv vorwerfbar ist.
Eine solche Vorwerfbarkeit ist dann gegeben, wenn die Geschäftsführerin im Zeitpunkt, in dem die Umsatzsteuer fällig war, bei Aufwendung der zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit der Berechnung hätte erkennen können.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (VwGH 17.05.2004, 2003/17/0134).
Als schuldhaft im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO gilt jede Form des Verschuldens. Leichte Fahrlässigkeit genügt.
In diesem Zusammenhang wird wiederholt vorgebracht, dass es völlig richtig gewesen sei, die Einnahmen der Sexdienstleisterinnen nicht in das Rechenwerk der Primärschuldnerin aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe sich diesbezüglich mehrfach informiert und habe sogar ein Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. ***SV*** eingeholt. Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt ihrer Geschäftsführertätigkeit davon ausgegangen, dass die Einnahmen der Sexdienstleisterinnen der Primärschuldnerin zuzurechnen seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt. Aus der Auskunft zu sachverhaltsbezogener Anfrage des Finanzamtes ***FA*** vom 22.10.2014 geht unmissverständlich hervor, dass der Primärschuldnerin auch sämtliche erzielten Umsätze aus den von den Sexdienstleisterinnen erbrachten Leistungen zuzurechnen sind. Diese Auskunft erteilte das Finanzamt zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin der Primärschuldnerin war. Sie hatte daher davon Kenntnis. Diese Auskunft vom 22.10.2014 und damit die Rechtsansicht der Finanzverwaltung war der Primärschuldnerin bzw. der Beschwerdeführerin bekannt, als die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2013 am 09.03.2015 beim Finanzamt eingereicht wurde. Die Umsatzsteuererklärungen für die Folgejahre wurden naturgemäß noch später und damit trotz besseren Wissens ohne Umsätze der Sexdienstleisterinnen - und damit unvollständig - eingereicht.
Das von der Beschwerdeführerin angesprochene Sachverständigengutachten stammt von einem späteren Zeitpunkt als die Auskunft des Finanzamtes, nämlich vom 31.07.2018. Das Gutachten wurde in einer ex post Betrachtung nach Durchführung der ersten Außenprüfung durch das Finanzamt erstellt. Zur Vertretbarkeit einer steuerlichen Rechtsansicht wurde in diesem Gutachten auf Seite 31 unter anderem ausgeführt: "Außerdem endet die mangelnde Vorwerfbarkeit einer sich nachträglich als unrichtig erweisenden Rechtsansicht spätestens, sobald dem Abgabepflichtigen die mögliche objektive Unrichtigkeit, somit die Irrtumsgefahr seiner eigenen Ansicht bekannt wird." Als Beispiel wurde angeführt: "Das ist nach der bisherigen VwGH-Judikatur etwa der Fall, wenn dem Betroffenen die gegen seine Ansicht stehende Rechtsmeinung der zuständigen Abgabenbehörde bescheidmäßig bekannt gegeben oder er mit verfahrensleitender Verfügung zur Einreichung entsprechender Abgabenerklärungen aufgefordert wird. Das gilt auch dann, wenn die Richtigkeit der Rechtsansicht der Behörde wegen laufender höchstgerichtlicher Verfahren noch nicht letztgeklärt ist."
Wenn immer wieder vorgebracht wird, dass es der Rechtsmeinung eines ranghohen (ehemaligen) Finanzbeamten entsprechen würde, dass mit der Abzugssteuer auch die Umsatzsteuer abgeholten wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht stimmt. Dies wird deutlich, wenn man nicht nur den ersten Satz, sondern auch die folgenden Ausführungen heranzieht: "Diese Rechtsthematik wurde allerdings nie ausjudiziert. In der Folge gab es aber immer mehr Judikate und der letzte Stand war der, dass der Unternehmer nur das Bordell und nie die Prostituierte selbst sein kann. Dies bedeutet, dass die Pauschalierung die Umsatzsteuer nicht umfassen würde."
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet das, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt, als das zuständige Finanzamt der Primärschuldnerin seine Rechtsansicht in Zusammenhang mit den Umsätzen der Sexdienstleisterinnen mitteilte - also ab 22.10.2014 -, sich die Beschwerdeführerin nicht mehr wirksam auf ihre unrichtige Rechtsansicht berufen konnte. In seinem Erkenntnis vom 13.01.2021, Ra 2020/13/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass kein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vorliegt, wenn dem Vertreter die Rechtsansicht der Abgabenbehörde bereits bekannt war.
Dass zu diesem Zeitpunkt die konkrete Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht geklärt war (das diesbezügliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist vom 10.11.2025), steht dem nicht entgegen.
Schließlich wird seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie für die steuerlichen Angelegenheiten nicht zuständig gewesen sei. Diese seien vom anderen Geschäftsführer wahrgenommen worden.
Wenn der verantwortliche Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person überträgt, wird er dadurch aber nicht von seiner Verantwortung befreit: Es treffen ihn in einem solchen Fall Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach § 9 BAO führen kann (vgl. dazu zB VwGH 21.6.2024, Ra 2023/13/0040). Es gehört zu den Pflichten des zur Vertretung einer juristischen Person Berufenen, durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Der zur Vertretung einer juristischen Person Berufene hat die Tätigkeit der von ihm beauftragten Person in solchen Abständen zu überprüfen, die es ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten verborgen bleibt (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 122 f, und Ritz, Bundesabgabenordnung, § 9 Rz 12). Diese Überwachungspflicht besteht auch dann, wenn es noch nicht zu einer Fehlleistung der beauftragten Person gekommen ist (vgl. VwGH 19.6.1999, 99/14/0128; 21.10.2003, 2001/14/0099, mwN).
Bei der Frage, ob der Geschäftsführer seinen Kontrollpflichten in "ausreichender" Weise nachgekommen ist, handelt es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um eine solche der rechtlichen Beurteilung (VwGH 21.6.2024, Ra 2023/13/0040). Dieser Beurteilung sind Feststellungen darüber zu Grunde zu legen, welche Überwachungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden.
Im vorliegenden Fall hat sich - insbesondere aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung - ergeben, dass sie keine Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem anderen Geschäftsführer durchgeführt und diesem schlichtweg blind vertraut hat.
Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, zumindest stichprobenartig zu kontrollieren, ob ***GF2*** auch die Einnahmen der Prostituierten der Umsatzsteuer unterzieht, so wie es aus dem Schreiben des Finanzamtes vom 22.10.2014 unmissverständlich hervorgeht. Gerade wenn es Meinungsverschiedenheiten über die richtige steuerliche Gebarung gibt, ist der Geschäftsführer umso mehr gefordert dafür zu sorgen, dass der Rechtsmeinung des Finanzamtes Rechnung getragen wird.
Dass die Beschwerdeführerin ihre abgabenrechtlichen Pflichten, nämlich die pünktliche und vollständige Entrichtung bzw. Abfuhr der Abgabenverbindlichkeiten der Primärschuldnerin aus deren vorhandenen Mitteln, schuldhaft verletzt hat, wurde bereits dargelegt.
3.1.6. Kausalzusammenhang
Die Pflichtverletzung muss ursächlich für die Uneinbringlichkeit sein (VwGH 19.05.2015, 2013/16/0016). Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war (VwGH 13.04.2005, 2002/13/0177; VwGH 17.05.2004, 2003/17/0134).
Die beschwerdeführende Partei konnte nicht nachweisen, dass der Abgabenausfall auch eingetreten wäre, wenn sie die abgabenrechtlichen Pflichten nicht verletzt hätte. Vor allem ist der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung bei mangelhaften, unvollständigen und unrichtigen Aufzeichnungen nicht möglich.
3.1.7. Ermessen
Die Heranziehung zur Haftung gemäß § 224 BAO ist in das Ermessen (§ 20) der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist (VwGH 25.03.2010, 2009/16/0104; vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren³, § 224 Anm. 11).
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben (Ritz, BAO6, § 20 Tz 7).
Das Grad des Verschuldens des Vertreters ist zwar eines der Kriterien, die bei Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden können. Da die Beschwerdeführerin jedoch jahrelang ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen verletzt hat, kann von einem besonders geringen Verschulden jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Die Kriterien der Ermessensübung sind vorrangig dem Zweck jener Norm zu entnehmen, die das Ermessen einräumt (VwGH 13.10.2022, Ra 2022/13/0090). Im Rahmen der Prüfung der Zweckmäßigkeit ist auch die Einbringlichkeit der in Frage stehenden Abgabenschulden zu prüfen (vgl. VwGH 23.1.1989, 87/15/0136; 16.12.1999, 97/16/0006). Da es sich bei Haftungen um Besicherungsinstitute handelt, ergibt sich aus dem Normzweck eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Der Haftende darf daher grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert wäre (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0132; BFG 12.12.2014, RV/2100837/2013).
Es steht gegenständlich fest, dass die Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin aufgrund der Löschung im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit nicht einbringlich sind. Somit ist die Geltendmachung der Haftung die Abgaben noch einbringlich zu machen. Die 41-jährige Beschwerdeführerin ist erwerbstätig, sodass jedenfalls noch damit gerechnet werden kann, dass die Haftungsschuld einbringlich gemacht werden kann.
Dass die Geltendmachung der Haftung unbillig im Sinne des § 20 BAO wäre, ist nicht erkennbar. Insbesondere die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die rechtliche Beurteilung der materiellrechtlichen Frage unrichtig sei, sind nicht geeignet, die Haftung im Wege des Ermessens ganz oder teilweise zu beseitigen. Was diese Frage anlangt, hätte die Beschwerdeführerin gemäß § 248 BAO die Möglichkeit gehabt, auch gegen die Bescheide über die Abgabenansprüche, also gegen die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2019, Bescheidbeschwerde einzubringen. Dass die Beschwerdeführerin diesen Rechtsbehelf offenbar nicht innerhalb der hierfür zur Verfügung stehenden Frist ergriffen hat, stellt keine sachliche Unbilligkeit dar. Demgegenüber wäre es eine nicht zu rechtfertigende Aushöhlung der Rechtskraft und der daraus resultierenden Bindungswirkung, wenn von einer Haftung nach §§ 9, 80 BAO im Ermessenswege mit der Begründung Abstand genommen würde, dass die materiellrechtliche Beurteilung rechtswidrig sei. Im Abgabenverfahren unterlassene Einwendungen und Rechtsmittel können daher im Haftungsverfahren nicht (auch nicht über den Umweg des Ermessens) nachgeholt werden.
Auch andere Ermessenskriterien, die einer Haftung entgegenstehen könnten, wie etwa Unbilligkeit angesichts langer verstrichener Zeit (gegenständlich hat das Finanzamt das Haftungsverfahren noch vor Beendigung des Konkursverfahrens eingeleitet), liegen augenscheinlich nicht vor, sodass die Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 BAO, also das öffentliche Interesse an einer Einbringung der Abgaben als überwiegendes Ermessenskriterium verbleibt.
Gemäß § 7 Abs. 1 BAO werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern. Es liegt dabei im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner, an welchen der Gesamtschuldner, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (vgl. Ritz, BAO7, § 6 Tz 7).
Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Frage, ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen (VwGH 17.01.2024, Ro 2021/13/0019).
Da im vorliegenden Fall beide Geschäftsführer für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Agenden verantwortlich waren, war auch die Heranziehung beider zur Haftung sachgerecht. Darüber hinaus dient die Geltendmachung der Haftung gegenüber mehreren potenziell Haftungspflichtigen auch der Steigerung des zu erwartenden Einbringungserfolges dieser Maßnahme.
Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung anklingen ließ, dass sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Geburt ihres Kindes im Jahr 2011 und den damit verbundenen häufigen Arztbesuchen gehindert worden sei, so schließt dies ein Verschulden an der Verletzung seiner Pflichten nicht aus, da der Geschäftsführer, der nicht in der Lage ist, die Geschäftsführerfunktion ordnungsgemäß auszuüben, dazu verhalten ist, diese Funktion zurückzulegen (VwGH 30.01.2003, 2000/15/0018).
Was schließlich den Einwand der beschwerdeführenden Partei anlangt, dass auf Basis des Straferkenntnisses bereits ein Haftungsbescheid gemäß § 11 BAO erlassen wurde bzw. das Ermittlungsverfahren die Jahre 2018 bis 2024 eingestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Bestimmungen der §§ 9 und 11 BAO um unterschiedliche Tatbestände handelt. Während § 9 BAO das Bestehen einer uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen, eine als haftungspflichtige in Frage kommende Person, die zum Personenkreis des §§ 80 ff BAO gehört, eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertreters und Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit verlangt, sieht § 11 BAO die Haftung von für vorsätzliche Finanzvergehen oder für vorsätzliche Verletzung von Abgabenvorschriften rechtskräftig verurteilte Täter vor. Aus diesem Grund ist auch eine Haftungsinanspruchnahme (nur) nach § 9 BAO möglich, wenn keine finanzstrafrechtliche Verurteilung vorliegt. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft für die Jahre 2018 bis 2024 hat daher keinen Einfluss auf die Geltendmachung der Haftung gemäß § 9 BAO.
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist eine Haftungsinanspruchnahme basierend auf § 9 BAO und auf § 11 BAO möglich. Die Finanzbehörde darf für dieselbe Abgabenschuld mehrere Haftungsbescheide an dieselbe Person ausstellen, wenn unterschiedliche Rechtsgründe vorliegen.
Da die Abgabenschuld jedoch nur einmal bezahlt werden muss, erlischt die bei Zahlung einer Haftungsschuld die jeweils andere im selben Umfang. Dies gilt auch bei Bezahlung durch einen zweiten Haftungsschuldner.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei ihr gar nicht möglich gewesen, die Prostituiertenentgelte dem Finanzamt gegenüber zu erklären, weil sie diese nicht gekannt hätte, ist entgegenzuhalten, dass dieses Argument bereits im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28.05.2024, RV/6100124/2020, unter Punkt 3.2. Aufzeichnungspflichten ausführlich entkräftet wurde. Die Primärschuldnerin war zur Vorsorge verpflichtet, alle Prostitutionsentgelte aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zu bewahren. Da dies nicht erfolgte, hat sie - und in der Folge die Beschwerdeführerin - die Konsequenzen zu tragen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 19. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100752/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100752.2025
- Stammnummer
- 151686
- Gültig
- 19.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF