…die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten hat. Für den Fall, dass die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden, niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen…
…es Aufgabe einer in einem Gastronomiebetrieb tätigen Geschäftsführerin, die Entscheidung über die Aufnahme von Kellnern oder Aushilfskellnerinnen oder vergleichbarem Personal zu treffen. Wie im Erkenntnis richtig ausgeführt kann das Vorbringen, die Bw. habe die Beschäftigung der Zeugin B. nicht selbst durchgeführt, die Bw. nicht entlasten…
…von S 500.000 an die C. Beteiligung GmbH, FN 111213z (damals: A. E.S. GmbH) abgetreten habe. Anders als in der Vorhaltsbeantwortung behauptet, wurde die Forderung tatsächlich nicht an die C. Beteiligung GmbH, FN 111213z (damals: A. E.S. GmbH), sondern an Herrn Dr…
…123, zu Unrecht Betriebsausgaben und Vorsteuern aus Rechnungen von tatsächlich nicht tätigen (Schein-)Unternehmen (Rechnungsaussteller) geltend gemacht haben. Während im Fall der xGmbH die inkriminierten Eingangsrechnungen von amtsbekannten Scheinunternehmen nach klassischem Muster stammten (Unauffindbarkeit am vermeintlichen Firmensitz, keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer, keine…
…eindeutige Feststellung der beteiligten Unternehmer bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Der Sinn des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 ist, dass der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen ist, der tatsächlich geliefert und geleistet hat (auch eine…
…geprüft worden. Auf Vorhalt des Finanzamtes, sie möge sämtliche Vollmachten der Lieferanten an die Inkassanten vorlegen, gab die Geschäftsführerin an, dass derzeit eine Vorlage nicht möglich sei, da sich die Unterlagen bei ihrem Vater befinden würden. Sie würde die Unterlagen aber beischaffen und vorlegen. Es…
…zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg innerhalb eines absehbaren Zeitraumes abzuwerfen. Nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem solchen Erfolg, hat demnach als Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens von Einkünften…
…der Geldempfänger näher untersucht werden müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn einem die genannten Personen durchaus sehr gut bekannt sind und dritte Personen handeln. Wenn der Geschäftsführerin nicht ohnehin bekannt war (siehe oben), dass die angeführte Anschrift unrichtig ist, hätte sie wenigstens aufgrund der Verdachtslage…
…beruflich genutzten Arbeitsplatzes könne diese betriebliche Veranlassung nicht bewirken. In den Jahren 2015 und 2016 sei zusätzlich von verdeckten Gewinnausschüttungen in Höhe der tatsächlich gewährten Mietzahlungen in Höhe von 33.700 im Jahr 2015 und 42.000 im Jahr 2016 an die Gesellschafter-Geschäftsführerin auszugehen…
…mit den Geschäftsführern aufgenommen noch Personen zu den erbrachten Leistungen befragt werden konnten, von einer unüblichen Gestaltung von Geschäftsabläufen aus. Es wurde zwar die betriebliche Veranlassung der Fremdleistungen anerkannt, allerdings stellte die Namhaftmachung der von der Bf. genannten Firmen, als die nicht tatsächlich leistungserbringenden Firmen…
…beschäftige und dass man Näheres nicht wisse. Bei Erhebungen seitens der Behörden wurde festgestellt, dass es sich bei der Fa. E... um eine Sitzgesellschaft in Vaduz handelt. Auch der von der Geschäftsführerin vorgelegte Handelsregisterauszug gab keinen ausreichenden Aufschluss über eine tatsächlich tätige Firma. Aus den…
…Bf auch nicht sagen. Tatsächlich hat die D***** Personalleasing GmbH an allen in ihren Rechnungen angegeben Adressen keinerlei betriebliche Tätigkeit entfaltet. Der Geschäftsführer der D***** Personalleasing GmbH verfügte nach den Feststellungen des Finanzamtes nicht einmal über eine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich. Dies entspricht nicht dem Handeln…
…jedenfalls vorrangig darauf gerichtet, diese Beiträge zu verkürzen. Zu den Personen ***3*** und ***2*** Die Feststellung, dass die handelsrechtliche Geschäftsführerin nicht tatsächlich die Geschäfte der Bf. führt und als "Strohmann" für ***2*** auftritt, gründet sich auf folgende Überlegungen: ***2*** erhielt bereits am 6.12.2023…
…ihm vertretenen Gesellschaft nicht selbst leitet und damit keinen Einblick in deren tatsächliche Geschäftstätigkeit gewinnt, öffnet naturgemäß anderen im Namen der Gesellschaft tätigen Personen Tür und Tor für illegale Handlungen aller Art. Die schuldhafte Pflichtverletzung der Bw. liegt darin, dass sie eine Geschäftsführerstellung in dem…
…nicht erfülltes Merkmal nicht ersetzen. Auch das von der Bw. zitierte Urteil des EuGH vom 21.4.2005, C-25/03, "HE", trägt zur Frage der Verdrängung von Rechnungsmerkmalen durch die Gutgläubigkeit nichts bei. Es soll mit dieser Entscheidung nur dem tatsächlich beruflich/betrieblich Tätigen…
…nicht erfülltes Merkmal nicht ersetzen. Auch das von der Bw. zitierte Urteil des EuGH vom 21.4.2005, C-25/03, "HE", trägt zur Frage der Verdrängung von Rechnungsmerkmalen durch die Gutgläubigkeit nichts bei. Es soll mit dieser Entscheidung nur dem tatsächlich beruflich/betrieblich Tätigen…
…461,71 erwirtschaftet worden und auch der für das Jahr 2008 prognostizierte Gewinn zwischen € 700,00 und € 1.000,00 nicht erzielt worden sei. Tatsächlich habe sich nämlich auch für das Jahr 2008 ein Verlust in Höhe von € 3.136,02 ergeben…
…Vertreters erfüllt, dh. diesem nicht nur die für seine Tätigkeit benötigten Unterlagen übermittelt, sondern auch ansonsten die mit seinem Vertreter getroffene Vereinbarung einhält (so zB Entrichtung der laufenden Honorarzahlungen) und so daher auf ein vertragskonformes, tatsächliches Tätigwerden des (gewillkürten) Vertreters vertrauen kann, dann, wenn der…
…Ra 2020/13/0025, mit Bindungswirkung für das Bundesfinanzgericht entschieden hat, werden in den Tz 3 und 4 des Prüfungsberichtes mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (Geltendmachung tatsächlich nicht angefallener Betriebsausgaben) angesprochen, die Tatsachen im Sinne des § 303 BAO darstellen. Für die…
…bzw. der 11 s.o. entspricht nicht der tatsächlich gezählten Besucherzahl. Aufgrund der tatsächlichen Besucheranzahl durch die Museumszählung können nur 11 Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen (inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern) anwesend gewesen sein. Von diesen 1 1 Besuchern sind Kreditkartenumsätze für 8…