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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3821-W/09

Liebhaberei (Anlaufverluste) einer nebenberuflich tätigen Privatgeschäftevermittlerin

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3821-W/09vom 20.12.2010Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch H&L Barghouty SteuerberatungsgmbH, Steuerberatungskanzlei, 1090 Wien, Rotenlöwengasse 19/2/16, vom 4. September 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 28. August 2009 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2008 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt aus einer nichtselbständigen Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben war die Bw. als Privatgeschäftevermittlerin gewerblich tätig. In den Jahren 2007 und 2008 war sie zusätzlich im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses für ihren Ehegatten unselbständig erwerbstätig. Im Zuge der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2006 schätzte zunächst das Finanzamt mangels Abgabe der Steuererklärungen die aus der Tätigkeit als Privatgeschäftevermittlerin erzielten Einkünfte und erließ den entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Mit Schreiben vom 8. Februar 2007 erhob die Bw. gegen diesen das Rechtsmittel der Berufung, wobei in weiterer Folge das Finanzamt den Bescheid entsprechend der gemäß § 109a übermittelten Mitteilung änderte und die Einkünfte aus der Tätigkeit als Privatgeschäftevermittlerin dementsprechend korrigierte. Gleichzeitig wurde auch für das Jahr 2007 basierend auf der gemäß § 109a übermittelten Mitteilung ein diesbezüglicher Einkommensteuerbescheid erlassen. Beide Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Mit E-Mail vom 10. September 2008 brachte die Bw. einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 ein und übermittelte die entsprechenden Einnahmen-Ausgabenrechnungen. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 16. September 2008 wurde die Bw. davon in Kenntnis gesetzt, dass nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen positive Einkünfte erwarten lassen würden, als Einkunftsquelle gesehen werden könnten, weshalb im gegenständlichen Fall auf Grund der in den Jahren 2006 und 2007 erzielten Verluste anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren sei, wann mit einem Gesamtüberschuss gerechnet werden könne. Zudem werde gebeten, die jährlich in Höhe von € 1.500,00 geltend gemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aufzugliedern. In Beantwortung dieses Schreibens führte die Bw. aus, dass sie sich bemüht habe, eine Tätigkeit im Direktvertrieb für die Fa. Z aufzubauen. Diese Tätigkeit sei mit Verlusten verbunden gewesen. Da es diese Firma mittlerweile nicht mehr gäbe, hätte sie die Tätigkeit eingestellt und gäbe es auch keine Einkünfte mehr. Aus der Tätigkeit der Fa. P habe die Bw. jährliche Einkünfte von rund € 2.500,00 erwartet, welchen Ausgaben von rund € 1.500,00 bis 1.800,00 gegenüber stehen sollten. Die jährlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer würden sich wie folgt berechnen (Beträge in €): | Tilgungsträger Rückzahlung | 7.715,16 | Zinsbelastung | 6.000,00 | Gemeindeabgaben | 570,70 | Energiekosten | 922,88 | Gesamt | 15.208,74 | Gesamtfläche des Hauses | 120m² | Fläche Arbeitszimmer | 12m² | Angenommener Anteil der Kosten iHv. 10% | 1.500,00 In weitere Folge nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 von Amts wegen wieder auf und erließ in weiterer Folge unter Berücksichtigung des in den Einnahmen-Ausgabenrechnungen ausgewiesenen Verlustes neue, jedoch vorläufige Sachbescheide. Begründet wurde die Vorläufigkeit damit, dass zum derzeitigen Stand nicht festgestellt werden könne, ob eine Einkunftsquelle vorliege. Mit Bescheiden vom 28. August 2009 wurden die bisher vorläufigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 endgültig erklärt und die bisher anerkannten Verluste aus der Tätigkeit eines Privatgeschäftevermittlers nicht mehr steuerlich berücksichtigt. Gleichzeitig wurde auch für das Jahr 2008 ein entsprechender Bescheid erlassen. Begründet wurden sämtliche Bescheide damit, dass seit Beginn der gewerblichen Tätigkeit ein Gesamtverlust in Höhe von € 12.461,71 erwirtschaftet worden und auch der für das Jahr 2008 prognostizierte Gewinn zwischen € 700,00 und € 1.000,00 nicht erzielt worden sei. Tatsächlich habe sich nämlich auch für das Jahr 2008 ein Verlust in Höhe von € 3.136,02 ergeben. Da somit mit keinem positiven Gesamtergebnis gerechnet werden könne, liege bei gegenständlicher Tätigkeit keine Einkunftsquelle vor. Mit E-Mail vom 4. September 2009 brachte die Bw. gegen die betreffenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 vom 28. August 2009 das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus, dass sie ernsthaft vor gehabt hätte, Gewinne zu erzielen. Die Liebhabereivermutung bestünde nur bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 LVO sofort bei deren Aufnahme, bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 LVO gelte hingegen ein Anlaufzeitraum von 3 Jahren. Daraus schließe die Bw., dass die Verluste der Jahre 2006 bis 2008 jedenfalls anzuerkennen seien. In diesem Zusammenhang werde auf § 2 Abs. 2 LVO verwiesen. Mit Berufungsvorentscheidung wurde gegenständliches Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte in seiner diesbezüglichen Begründung dazu aus, dass gemäß § 2 Abs. 2 LVO innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vorliegen würden (Anlaufzeitraum). Im letzten Satz dieses Absatzes werde aber festgestellt, dass ein Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes nicht angenommen werden dürfe, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen sei, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werde. Rechtzeitig brachte die Bw. mit E-Mail vom 28. September 2009 einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass die Beendigung einer Tätigkeit für sich allein nicht für eine von vornherein geplante zeitliche Begrenzung spräche. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 wurde die Bw. seitens des Unabhängigen Finanzsenates aufgefordert, nachstehende Fragen zu beantworten sowie zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen: "Wie sich aus der Aktenlage ergibt, waren Sie in den berufungsgegenständlichen Jahren 2006 bis 2008 als Privatgeschäftevermittlerin zunächst für die Fa. Z und in weiterer Folge für die Fa. P tätig. Sie werden deshalb gebeten, die mit diesen Firmen abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen in Bezug auf Ihre ausgeübte Tätigkeit als Privatgeschäftevermittlerin zu übersenden. Weiters werden Sie ersucht nachstehende Fragen zu beantworten: Bestand hinsichtlich des Vertriebsgebietes für die Produkte der Fa. Z und der Fa. P ein Gebietsschutz? Wie wurden die Waren Ihrerseits vertrieben? Über Freunde, Bekannte, Familienmitglieder? Um genaue Beschreibung der Vertriebswege wird gebeten? Wie wurden neue Kunden akquiriert? Waren die Verkaufspreise von den von Ihnen vertriebenen Waren jeweils durch die Fa. Z und die Fa. P fix vorgegeben oder waren Sie für die Preisgestaltung eigenverantwortlich zuständig? Wie bzw. von wem wurden Sie angeworben für die genannten Firmen tätig zu sein? Sind irgendwelche Personen an den von Ihnen erzielten Umsätzen beteiligt? Wenn ja, in welcher Höhe? Konnten Sie selbst für den Vertrieb der Waren weitere Personen anwerben? Wenn ja, sind Sie persönlich an den durch diese Personen erzielten Umsätzen in irgendeiner Form beteiligt? Wie aus den für die Jahre 2006 und 2007 übermittelten Einnahmen-Ausgabenrechnungen hervorgeht, machten Sie unter anderem Aufwendungen für Tanken, Reifenwechsel und Vignette geltend. Entsprechend der gesetzlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind Betriebsausgaben nachzuweisen. Sie werden deshalb gebeten, die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem betrieblich genutzten Fahrzeug durch Vorlage eines Fahrtenbuches oder anderer geeigneter Unterlagen, aus denen die Häufigkeit und Anzahl der betrieblich veranlassten Fahrten eindeutig hervorgeht, nachzuweisen. Zudem liegt in Ihrem Fall die Vermutung nahe, dass nicht sämtliche durch Ihre Tätigkeit als Privatgeschäftevermittlerin veranlassten Kfz-Aufwendungen geltend gemacht wurden. Entsprechend den Erfahrungen des täglichen Lebens sind nämlich mit der Tätigkeit eines Vertreters weitaus höhere Kfz-Aufwendungen verbunden als von Ihnen in den vorgelegten Einnahmen-Ausgabenrechnungen angegeben. Wie sich aus den Einnahmen-Ausgabenrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 weiters ergibt, machten Sie in beiden Jahren relativ hohe Aufwendungen für Dekomaterial geltend? Wofür wurde dieses verwendet? Ebenso ergibt sich aus der Einnahmenausgabenrechnung für das Jahr 2006 als auch für das Jahr 2007, dass jeweils in beiden Jahren Präsentationsware gekauft wurde. Mussten Sie diese in jedem Jahr kaufen? Auch im Jahr 2008? Im Jahr 2006 betrugen die Ausgaben für Präsentationsware € 2.017,62 netto, im Jahr 2007 € 2.950,12 sowie € 1.156,19 netto. Ausgehend von der Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis bei Maßhemden, hätten Sie nur um die Aufwendungen für den Ankauf der Präsentationsware decken zu können, bereits einen entsprechend große Anzahl von Hemden verkaufen müssen. Da aber nicht nur diese Aufwendungen, sondern auch noch die übrig erklärten Ausgaben zu decken gewesen wären, werden Sie gebeten anzugeben, mit welcher Größe des Kundenkreises Sie jeweils gerechnet haben und wie Sie es bewerkstelligen wollten, einen entsprechend großen Kundenkreis aufzubauen, um auf Dauer gesehen einen Gesamtgewinn erwirtschaften zu können. In diesem Zusammenhang ist nämlich auch zu bedenken, dass Sie diese Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt haben und überdies im Jahr 2007 zu dieser Tätigkeit als Privatgeschäftevermittlerin auch noch ganzjährig bei der Fa. W sowie bei Herrn A beschäftigt waren. In Ihrem Schreiben "Anträge auf Wiederaufnahme, Ergänzungspunkte" vom 25. September 2008 geben Sie selbst an, dass die Tätigkeit für die Fa. Z erst mit Ende 2007 eingestellt worden sei. Tatsächlich sind jedoch in den laut Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 2007 aufgelisteten Einnahmen nur mehr solche der Fa. P enthalten. Um diesbezügliche Aufklärung sowie um detaillierte Aufgliederung der ausgewiesenen Einnahmen wird gebeten. In der Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 2007 scheint unter dem Punkt "Wareneinkauf" kein einziger Einkauf von Waren auf, welche verkauft hätten werden können. In diesem Zusammenhang stellt sich somit die Frage, mit welchen Waren Sie die angegebenen Einnahmen erzielt haben? Um Aufklärung wird gebeten. Für das Jahr 2008 wurde bis dato keine entsprechende Einnahmen-Ausgabenrechnung übermittelt. Sie werden deshalb gebeten, diese im Zuge gegenständlicher Vorhaltsbeantwortung zu übersenden. Entsprechend den bisher der Behörde vorliegenden Unterlagen, ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass bereits bei Aufnahme der Betätigung als Privatgeschäftevermittlerin damit zu rechnen war, diese bereits vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes wieder zu beenden. Sämtliche Angaben Ihrerseits sind durch Vorlage entsprechender Belege und Unterlagen nachzuweisen. Als Frist für gegenständliche Vorhaltsbeantwortung wird der 19. August 2010 (einlangend) vorgemerkt. Sollte gegenständliches Rechtsmittel Ihrerseits zurückgenommen werden, müsste dies der Behörde schriftlich erklärt werden." Mit E-Mail vom 14. September 2010 beantwortete die Bw. obiges Schreiben wie nachstehend: Im Jahr 2008 war ich nur mehr Angestellte bei der Fa. W sowie als gewerberechtliche GF in der Firma meines geschiedenen Mannes. Daher habe ich auch keine EAR mehr erstellt. Die Fa. Z existiert meines Wissens seit 2008 nicht mehr. Weder für die Fa. Z noch für die Firma P existiert ein Gebietsschutz innerhalb der österreichischen Grenzen. Verkauf: P: über Verkaufsparties Z: persönlich Kunden wurden auf den Parties, durch direktes Ansprechen, Mailings, etc. akquiriert. Alle Verkaufspreise waren durch die Firmen festgelegt. Bei beiden Firmen wurde ich durch tätige Beraterinnen angesprochen. Da es sich bei beiden Firmen um einen Multilevel Vertrieb handelt, sind selbstverständlich die über mir angesiedelten Berater auch an meinem Umsatz beteiligt gewesen. Da es sich bei beiden Firmen um einen Multilevel Vertrieb handelt, hatte ich die Möglichkeit auch weitere Berater rekrutieren. An KFZ Aufwendungen habe ich nur die tatsächlichen Wege von und zu Parties geltend gemacht, wodurch möglicherweise weniger Aufwendungen zustandekommen als bei ähnlichen Tätigkeiten verbunden sind. Das Dekomaterial wurde von für die Präsentation der Waren von P auf den Parties sowie auch bei mir zu Hause (ebenfalls zur Präsentation der Waren) verwendet. Die Präsentationsware musste immer von den Beraterinnen selbst erworben werden. Kerzen und sog. Verbrauchsmaterialien immer mit einem 40% igen Nachlass, Accesoires konnten je ein Stück pro Jahr vergünstigt bezogen werden. Im Jahr 2008 war ich nicht mehr für die Fa. P oder Z tätig. P: hier rechnete ich im ersten Jahr ca. 4 Parties im Monat mit einem durchschnittlichen Umsatz von 250 Euro je Party. Nach dem Geschäftsmodell von P hätte mir das eine Provision von 200 Euro monatlich gebracht abzüglich der sog. Monatskosten von ca. 20 Euro, somit 2.160 für 2006. Ab dem 2 Jahr wollte ich 6-8 Parties pro Monat machen, was zu einer Provision von rund 3.500 Euro im Jahr geführt hätte. Anfänglich war dieses Unterfangen durchaus von Erfolg gekrönt. Bei der Fa. Z war die Kundenaquisition anfänglich sehr leicht, gerade weil ich auch bei der Fa. W tätig war. Viele meiner Kollegen tragen beruflich Hemden und Anzüge. Zufriedene Kunden würden durch Mundpropaganda sehr schnell neue Kunden bringen. So habe ich mir bei Z je Stoffmuster ein Hemd bestellt in den verschiedenen Schnittmustervariationen. Diese musste ich selbst bezahlen, so wie eine "normale" Kundenbestellung. Auch hier war das Geschäftsmodell so aufgebaut, dass man einen %-Anteil vom Umsatz als Provision erhielt. Leider wurde diese Provision in Schecks "ausbezahlt", die in Österreich mit so hohen Gebühren verbunden waren, dass ich diese gar nicht einlöste.... Bereits die Bestellung der Musterhemden hat je Hemd bis zu 6 Wochen gedauert bis sie geliefert wurden. Daneben wurden auch verschiedene Abos für Kravatten "verordnet", die aber immer mit einer Laufzeit von mindestens 1 Jahr mit monatlicher Lieferung waren und somit nicht gestoppt werden konnten. Durch organisatorische Probleme wurden die Lieferzeiten von Z immer länger (1 Hemd brauchte bis zu 6!!! Monate!) und damit blieben selbstverständlich auch die Kunden nicht nur aus, sondern wollten auch ihr Geld zurück. Ich habe also habe im Jahr 2007 kein Geld mehr mit Z verdient. Daher war hier auch keine Wareneinkauf mehr nötig. Auch war die Fa. Z für uns Berater nicht mehr direkt erreichbar, sondern nur mehr über "Vertreter" der Firma (z. B. die Fa. M). Deshalb habe ich auch mit Ende 2007 meine Tätigkeit bei Z beendet. Mitte 2007 beschlossen mein Ex-Mann und ich seine Transportfirma zu erweitern, was sich in der Folge als unglückliche Entscheidung herausstellte. Da seine Firma nicht den wirtschaftlichen Erfolg brachte, den wir uns erhofften, was größtenteils auf die sich bereits ankündigende Weltwirtschaftskrise zurückzuführen war, war unsere Ehe immer mehr von Streitigkeiten belastet, welche schließlich 2008 in eine Trennung und 2009 in eine Scheidung mündeten. Ich rutschte durch diese Krise verbunden mit großen finanziellen Sorgen immer weiter in eine depressive Verstimmung hinein. Es bedeutete sehr große Anstregnungen für mich, meiner Tätigkeit bei W und bei meinem Ex-Mann korrekt nachzugehen. Diese Schwierigkeiten wirkten sich in der Folge natürlich auch auf meine Aktivitäten für P aus, was zu immer weniger Parties und schließlich einer gänzlichen Aufgabe der Tätigkeit führte. Das Scheitern meiner Ehe mit einem zwar kurzen, aber sehr heftigen Rosenkrieg, die Geschäftsaufgabe verbunden mit dem Kampf um eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern anstelle eines Konkurses, die vielen Exekutionen, die Angst meinen Job zu verlieren sowie die verzweifelte Suche nach einem geeigneten Zuhause haben mich sehr viel Zeit und Kraft gekostet. Der Auszug aus meinem ehelichen Haus gestaltete sich als ein Rauswurf seitens meines Ex-Mannes, indem er meine Sachen zusammenpackte und in die Garage stellte. Es war mir nur sehr beschränkt möglich, Einfluss darauf zu nehmen, was in welcher Kiste war und was nicht. Leider hat er mir trotz aufrechter Ehe den Zugang zu unserem Haus verwehrt, was dazu führte, dass viele meiner persönlichen Dinge und Unterlagen verloren gingen. Auch wenn ich sehr vieles wiederbeschaffen konnte, geht dies aufgrund der Auflösung der Fa. Z leider nicht mehr. Ich kann hier also nur mit meinen Aufzeichnungen dienen, nicht aber mit einem Vertrag oder den Rechnungen und Schecks seitens Z. Dieses persönliche Chaos soll keine Entschuldigung dafür sein, dass ich meinen Verpflichtungen - auch dem Finanzamt gegenüber - nicht mehr nachgekommen bin, es dient jedoch sicher als Erklärung. Es war für mich einfach nicht mehr möglich, als mich zu verstecken und den Kopf in den Sand zu stecken in der Hoffnung, es würde "alles wieder gut werden". Für einen Außenstehenden, der die Umstände und Zusammenhänge nicht kennt, könnte leicht der Eindruck entstehen, dass ich es einfach nur mal ausprobieren und bereits vor Erzielen eines Gewinnes die Tätigkeit wieder aufgeben wollte. Dies war definitv nicht der Fall. All diese Probleme waren 2006, als ich meine Tätigkeiten als Privatgeschäftevermittlerin anfing, definitiv für mich nicht vorhersehbar. Selbstverständlich stehe ich Ihnen für weitere Auskünfte jederzeit auch sehr gerne persönlich zur Verfügung. Mit neuerlichem Schreiben vom 29. September 2010 wurde die Bw. aufgefordert nachstehende noch offenen Fragen zu beantworten: Bezugnehmend auf Ihre Vorhaltsbeantwortung mittels Mail vom 14. September 2010 sind noch nachstehende Fragen zu klären: Wie Sie in Ihrem Antwortschreiben angeben, waren Sie im Jahr 2008 nur mehr Angestellte bei W sowie Geschäftsführerin in der Firma Ihres geschiedenen Ehegatten und somit nicht mehr für die Fa. P und die Fa. Z tätig. Aus diesem Grund können auch aus der Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittlerin im Jahr 2008 keine Verluste mehr angefallen sein, weshalb die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 als unbegründet abzuweisen sein wird. In Ihrem E-Mail geben Sie weiters an, dass an Kfz-Aufwendungen nur jene auf den tatsächlichen Wegen von und zu den Partys geltend gemacht worden seien. Diesbezüglich werden Sie um Angabe der gefahrenen Kilometer sowie um deren Aufgliederung gebeten. Wie Sie weiteres angeben, rechneten Sie bei den für die Fa. P vertriebenen Produkten im ersten Jahr dieser Tätigkeit mit jeweils vier Partys pro Monat und ab dem zweiten Jahr mit 6-8 Partys pro Monat. Diese Annahme von einer zunehmenden Anzahl von Partys im Laufe der Zeit ist jedoch äußerst unrealistisch, zumal solche Partys meist im Freundes-, Bekannten- und Familienkreis stattfinden und es in der Natur der Sache liegt, dass dieser Kundenkreis binnen kurzer Zeit ausgeschöpft ist und eine Marktverengung eintritt, die zu sinkenden Umsätzen führt. Zudem ist dabei noch zu bedenken, dass - laut Ihren eigenen Angaben - kein Gebietsschutz gegeben ist. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes nicht möglich ist. Im Übrigen gelten diesbezügliche Überlegungen auch für den Vertrieb der Produkte für die Fa. Z. Auch wenn diesbezüglich argumentiert wird, viele Ihrer Kollegen bei W würden Hemden und Anzüge tragen, so kann auch hinsichtlich dieses Kundenkreises nichts anderes gelten, als eben ausgeführt. Auch in Fall des Vertriebes der Produkte der Fa. Z wird daher davon ausgegangen, dass die Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes nicht möglich ist. Wie sollte daher der bereits in den Jahren 2006 und 2007 erklärte erzielte Gesamtverlust in Höhe von -€ 9.325,69 durch zukünftige Überschüsse wieder ausgeglichen werden können? Wie Sie in Ihrem E-Mail bezüglich des Vertriebes der Produkte der Fa. Z ausführen, waren Sie mit einem Prozentanteil am Umsatz beteiligt. Wie hoch war dieser Anteil am Umsatz? Mit welcher Umsatzhöhe rechneten Sie und wie viel Hemden, Blusen, Anzüge, Krawatten und dlg. beabsichtigten Sie zu verkaufen? Wie sollte ein Gesamtgewinn erwirtschaftet werden? Die Angabe, dass Sie mit einem Prozentsatz am Umsatz beteiligt waren widerspricht grundsätzlich Ihren Angaben in der Einnahme-Ausgabenrechnung, wonach die Produkte der Fa. Z zu einem niedrigen Einkaufspreis eingekauft und dann zu einem höheren Verkaufspreis wieder verkauft wurden. Um diesbezügliche Aufklärung wird gebeten. Wie Sie angeben, seien die Provisionen von der Fa. Z in Form von Schecks ausbezahlt worden, die Sie jedoch in Anbetracht der so hohen Gebühren in Österreich gar nicht einlösten. Wie kamen dann aber die erklärten Einnahmen der Fa. Z zustande? Ebenso um Aufklärung wir gebeten, wie die Verrechnung der von Ihnen verkauften Produkte mit dem jeweiligen Kunden bzw. in weiterer Folge mit der Fa. Z abgewickelt wurde. Erfolgte die Bezahlung der verkauften Produkte durch den jeweiligen Kunden direkt bei Ihnen und konnten Sie die Provision von diesem Betrag gleich in Abzug bringen oder bezahlte der Kunde direkt bei der Fa. Z? Um genaue Darlegung der jeweiligen Zahlungsflüsse sowie der Provisionszahlungen wird gebeten. Ebenso wird in Bezug auf die für die Fa. P vertriebenen Produkte um Angabe der Zahlungsmodalitäten bzw. -Abwicklung ersucht. In Ihrem E-Mail haben Sie angegeben, dass Sie zu Präsentationszwecken je Stoffmuster verschiedene Schnittvariationen als normale Kundenbestellung bei der Fa. Z bestellt hätten. Wie viele Stoffmuster und Schnittvariationen gab es? Galt Gleiches auch für Blusen, Anzüge, Boxershorts und Jeans bzw. Jeansröcke? Änderte sich die Kollektion von Saison zu Saison, weshalb Sie gezwungen waren, eine große Anzahl an Präsentationsware zu erwerben? Diese Vermutung liegt nahe, da vor allem die Modebranche eine sehr schnelllebige ist und starken saisonellen Schwankungen bezüglich Muster- und Farbgebung sowie Schnittführung unterliegt. In den Einnahmen-Ausgabenrechnungen der Jahre 2006 und 2007 sind jeweils Aufwendungen für Präsentationsware enthalten, jedoch ohne Hinweis, ob es sich um Präsentationsware der Fa. Z oder um jene der Fa. P handelt? Um diesbezügliche Aufschlüsselung wird ersucht. In den Einnahmen-Ausgabenrechnungen beider Jahre finden sich unter den Aufwendungen die Positionen "Teilnahme NAT 2006 bzw. 2007" in der Einnahmen-Ausgabenrechnung des Jahres 2006 die Aufwandspositionen "Eintrittskarte Powerday" sowie "Alumni Beitrag". Wobei handelt es sich bei diesbezüglichen Positionen? Um Aufklärung wird gebeten. In der Einnahmen-Ausgabenrechnung des Jahres 2006 unter der Position "Wareneinkauf" finden sich nur Waren der Fa. Z aber keine der Fa. P. Einnahmen der Fa. P wurden jedoch erklärt. Wie kamen diese zustande obwohl kein entsprechender Wareneinkauf getätigt wurde? Gegenständliches Schreiben wurde seitens der Bw. abermals mittels E-Mails vom 19. Oktober 2010 beantwortet: Betreffend das Jahr 2008 muss ich meine Angaben korrigieren, da ich hier tatsächlich noch Tätigkeiten für P nachging, nicht aber für Z. Da die Zeit für mich aufgrund meiner beginnenden Scheidung aber sehr turbulent war, gebe ich zu, dass ich zeitweilig den Überblick verloren habe. Die Aufgliederung der KFZ Aufwendungen finden Sie im Anhang. Diese betreffen allerdings nur die für P, da ich die für Z aufgrund der mir fehlenden Unterlagen nicht mehr nachvollziehen kann. Wie ich erst aufgrund dieser Aufstellung erkennen konnte, hätte ich hier wohl mehr Ausgaben geltend zu machen gehabt. Es ist korrekt, dass die meisten P Beraterinnen im Familien- und Bekanntenkreis starten. Auch ich habe dies getan. Allerdings sind - wie Sie auf korrekt bemerkt haben - in diesem Kreis keine nennenswerten Steigerungen zu erwarten. Ich gehe sogar soweit, dass hier letztlich max. 4 bis 6 Parties pro Jahr möglich sind. Selbstverständlich liegt auch diesem Geschäft eine notwendige Akquise zugrunde, die sich auf den Parties ergibt, aber auch durch nachtelefonieren, Mailings, Ansprechen von neuen Personen in der Arbeit, beim Einkaufen, auf Veranstaltungen, etc. Es wird den Beraterinnen sogar seitens P nahegelegt, mindestens 15 Minuten täglich in die Akquise zu investieren. Zudem ist es möglich und durchaus auch üblich, dass, wenn eine Beraterin aufhört, die Kunden an die restlichen Beraterinnen in der Gruppe aufgeteilt werden. Auch ich bekam etliche Kundinnen nur duch Weiterempfehlung von zufriedenen Kundinnen sowie durch besagte Kundenaufteilung einer ausschiedenden Beraterin, aber auch durch das weitaus mühsamere Verfahren "4 Telefonate pro Tag" (so nennt sich eine der Akquisetechniken bei P) sowie Mailings bei Katalogwechsel. Selbstverständlich ist es auch ein Ziel, neue BeraterInnen anzuwerben, um so auch den Umsatz bzw. die Provision zu erhöhen. Es gibt tatsächlich eine ganze Menge Beraterinnen mit einem 5-stelligen Einkommen nur aus P Vermittlungen neben ihrem Hauptjob. Prinzipiell ist es möglich, mit P sehr viel Geld zu verdienen. Das beweisen die jährlichen Auszeichnungen auf dem Nationaltreffen. Auch bei Z unterstelle ich ähnliche Verkaufsmöglichkeiten, zumal es sich hier auch noch um ein Produkt des täglichen Gebrauchs handelt, das relativ geringe Kosten für den Kunden verursacht. Bei beiden Firmen war ich mit einem Prozentsatz am Umsatz beteiligt. Lediglich die Abrechnungssysteme der beiden Firmen unterscheiden sich grundlegend. Während bei P alle Artikel durch die Berater für die Gastgeberin zum Katalogpreis bestellt werden mussten und auch direkt durch die Firma P mit dieser mittels Kreditkarte oder Nachnahmeversand verrechnet wurden, musste ich bei Z zuerst die Bestellungen meiner Kunden abzüglich meiner Verkaufsspanne (sowohl Verkaufspreis als auch Spanne wurden von Z vorgegeben) bezahlen, und konnte erst bei Lieferung mit meinen Kunden verrechnen. Manche Kunden konnte ich davon überzeugen, mir vorab die Ware zu bezahlen. Die waren aber eher die Ausnahme. Bei beiden Unternehmen gab es jedoch die Möglichkeit ab einem bestimmten Umsatz höhere Prozentsätze für die Provision zu erhalten. Während bei P einmal monatlich alle Umsätze zusammengezählt, verprovisioniert, abgerechnet und überwiesen wurden, kamen die in meinem letzten Mail erwähnten Schecks für die über die Verkaufsspanne hinausgehenden Provisionen bei Z ca. 2 Monate im nachhinein. Auch wenn ich diese Schecks gar nicht eingelöst habe, sind sie doch Bestandteil meiner Einkünfte und somit habe ich sie in der EAR auch eingetragen. Sonst wäre der Verlust noch höher ausgefallen.... Soweit ich mich noch erinnern kann, gab es bei Z 5 - 6 Grundschnitte für Hemden und etwa ebensoviele Details (Kragen, Manschetten, Knopfleisten), die über eine Internetplattform ausgewählt werden konnten. So haben sich ca. 25 bis 30 Variationen zusammenstellen lassen. Stoffmuster gab es in verschiedenen Stoffarten, Farben und Mustern. Hier werden es wohl so ca. 70 gewesen sein, die aber mit der Zeit auch variierten. Das heißt, dass welche aus der Kollektion genommen wurden, dafür andere hinzukamen. Gab es anfänglich nur Hemden und Anzüge für Herren, kurz danach die ersten Kravattenabos, kamen nach ca. einem Jahr sehr schnell Boxer, Blusen, Jeans, Röcke, Schuhe, Jacken und modische Accessoires wie Gürtel hinzu. Da es leider nie einen Katalog gab, aus dem man die Ware hätte präsentieren können, waren wir gezwungen, verschiedene Schnitte und Stoffe von Kleidungsstücken bestellen. Ebenso musste aufgrund des Beratervertrages immer zuerst ein "Beraterstück" bestellt werden, bevor eine Kundenbestellung gestätigt werden konnte. Die meiste Präsentationsware für Z habe ich allerdings schon 2006 bestellt, aber erst im Laufe des Jahres 2007 erhalten, obwohl ich meine Tätigkeit hier schon weitgehend aufgrund der sehr schlechten Geschäftsgebahrung von Z eingeschränkt hatte. Bei dem NAT handelt es sich um das jährliche Nationaltreffen der Fa. P, wo sich alle Beraterinnen und Führungskräfte treffen, Auszeichnungen verliehen und die neue Kollektion für die Herbst/Wintersaison präsentiert sowie Neuerungen für das Folgejahr angekündigt werden. Das Pendant dazu war bei der Fa. Z der Powerday. Der Beitrag für den Alumni Club ermöglichte Ermäßigungen bei verschiedenen (kostenpflichtigen) Weiterbildungs- und Präsentationsveranstaltungen der Fa. Z. Unter der Bezeichnung "Wareneinkauf" sind im Jahr 2006 ausschließlich die Kundenbestellungen für die Fa. Z vermerkt. Wie ich weiter oben ausgeführt habe liegt das daran, dass Bestellung und Verrechnung mit dem Kunden bei Z über die Berater stattfand (Kunde bestellt und bezahlt beim Berater), wohingegen P-Bestellungen allesamt zwar durch die Berater, aber direkt mit P abgewickelt wurden (Kunde bestellt beim Berater, bezahlt via Kreditkarte oder Nachnahme bei Warenübername direkt bei P). Die Positionen unter "Wareneinkauf" in den Jahren 2007 und 2008 sind allesamt Kundenbestellungen für P, denen aber keine Party in eigentlichen Sinne zugrunde liegt, sondern sog. Sammelbestellungen. Es besteht hier die Möglichkeit für die Kunden, etwas zu bestellen ohne eine Party zu machen. Auch das ist durchaus üblich. Das wusste ich auch 2006 schon, habe aber erst 2007 und 2008 davon Gebrauch gemacht, da sich - wie schon mehrmals erwähnt - meine Ehesituation verschlechterte und ich immer weniger auf Partys fuhr. In diesem Jahr finden sich keine Bestellungen mehr für Zkunden, da ich in 2007 aufgrund der schlechten Geschäftsgebarung von Z kaum mehr welche bekam bzw. die Kunden die Ware nach den sehr langen Wartezeiten nicht mehr annahmen und ich so keine Umsätze mehr tätigen konnte. Ich gebe zu, dass die Bezeichnungen Präsentationsware und die Rubrik Wareneinkäufe etwas ungenau sind. Da ich aber zu keinem Zeitpunkt damit gerechnet habe, einen Verlust in dieser Höhe und diesem Detaillierungsgrad erklären zu müssen, habe ich mir - zugegebenermaßen - offensichtlich zu wenig Gedanken über die Bezeichnungen in der EAR gemacht. Ich bin nach wie vor überzeugt davon, dass ich mit mehr Konzentration auf meine Tätigkeiten für P dort ein gutes (Zusatz)einkommen hätte erwirtschaften können. Die Grundvoraussetzungen dafür sind bei P sehr großzügig vorhanden! Ebenso wären ohne meine schwierige eheliche Situation die negativen Zeichen bei der Firma Z für mich sehr viel schneller und zeitnaher erkennbar gewesen. Mein ehrliches Bestreben lag darin, gutes Geld zu verdienen. Die anfänglichen, aufgrund der knebelartigen Vertragssituation aber unumgänglichen, hohen Ausgaben bei Z wollte ich schnellstmöglich wieder hereinbringen. Leider blieb mir in diesem Fall keine Zeit dazu. Ich hoffe, dass ich mit diesen Ausführung weiterhelfen konnte, den Sachverhalt zu klären und die Angelegenheit zu einem guten Ende zu bringen. Auch wenn die Beantwortung Ihrer Fragen für mich leider sehr belastend sind, da sie mich immer wieder in diese für mich sehr aufreibende und kostenintensive Zeit zurückversetzen, die ich nur zu gerne abschließen würde, stehe ich Ihnen auch weiterhin selbstverständlich gerne zur Verfügung. Dem E-Mail schloss die Bw. eine Aufstellung ihrer korrigierten Kfz-Kosten an. In einem neuerlichen Schreiben vom 3. Dezember 2010 wurde der Bw. mitgeteilt, dass entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der Liebhabereiverordnung die von der Bw. im Berufungszeitraum ausgeübte Tätigkeit als Privatgeschäftevermittlerin für die Fa. Z als auch jene für die Fa. P jeweils für sich getrennt einer steuerrechtlichen Beurteilung zu unterziehen sei. Eine entsprechende Trennung der Ausgaben sei bis dato nicht vorgenommen worden und gehe auch eine solche weder aus den Einnahmen-Ausgabenrechungen noch aus den im Einkommensteuerakt befindlichen Unterlagen hervor. In Anbetracht des Vorbringens der Bw., dass auf Grund Ihrer damaligen persönlichen Differenzen mit Ihrem Exgatten und der sich daraus ergebenden schwierigen und für die Bw. sehr belastenden Situation, viele Unterlagen verloren gegangen seien und auch nicht mehr haben wiederbeschafft werden können sowie der Ausführungen, dass die Bezeichnungen in den Einnahmen-Ausgabenrechnungen "Präsentationsware" und die Rubrik "Wareneinkäufe" etwas ungenau seien bzw. die Bw. aber zu keinem Zeitpunkt damit gerechnet hätte, den Verlust in diesem Detaillierungsgrad erklären zu müssen, weshalb sie sich offensichtlich zu wenig Gedanken über die Bezeichnung EAR gemacht hätte, werde deshalb vorgeschlagen, die in den Jahren 2006 und 2007 für beide Tätigkeiten gemeinsam erklärten Aufwendungen im Verhältnis 50:50 auf diese aufzuteilen. Dies vor allem deshalb, da im Jahr 2006 annähernd gleich große Einnahmen sowohl aus der Tätigkeit für Z als auch P erzielt worden seien und auch für das Jahr 2007 eine diesbezügliche Aufteilung der Aufwendungen gerechtfertigt erscheine, zumal im Jahr 2008 nach Beendigung der Tätigkeit für Z sich auch die betreffenden Ausgaben - im Verhältnis zum Vorjahr - in etwa halbiert hätten. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2010 erklärte sich die Bw. einverstanden, die Aufwendungen für die in den Jahren 2006 und 2007 gemeinsam erklärten Tätigkeiten im Verhältnis 50:50 aufzuteilen. Über die Berufung wurde erwogen: Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Jahren 2007 und 2008 war die Bw. zusätzlich im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses für ihren Ehegatten unselbständig erwerbstätig. Daneben war die Bw. als Privatgeschäftevermittlerin sowohl für die Fa. Z als auch zeitgleich für die Fa. P gewerblich tätig. Die Tätigkeit für die Fa. Z wurde mit Ende 2007 aufgegeben, jene für die Fa. P mit Ende 2008. Weder für die Fa. Z noch für die Fa. P existierte im Inland ein Gebietsschutz. Die beiden Unternehmen legten die jeweiligen Verkaufspreise fest, sodass die Bw. keinerlei Möglichkeiten besaß, auf die Preisgestaltung Einfluss nehmen zu können. Beide Unternehmungen basierten auf einen so genannten Multilevel Vertrieb, wonach die über der Bw. angesiedelten Berater an deren Umsatz beteiligt waren, die Bw. aber auch selbst die Möglichkeit hatte, weitere Berater zu rekrutieren. Im gegenständlichen Fall wurde die Bw. bei beiden Unternehmungen durch bereits tätige Beraterinnen angesprochen. Bei beiden Unternehmungen war die Bw. mit einem Prozentsatz am Umsatz beteiligt, wobei es die Möglichkeit gab, ab einem bestimmten Umsatz höhere Prozentsätze für die Provision zu erhalten. Die Abrechnung der von den Kunden bei der Bw. als Beraterin bestellten Waren erfolgte in den betreffenden Firmen nach unterschiedlichen Abrechnungssystemen. Während bei der Fa. P grundsätzlich alle Produkte im Rahmen von veranstalteten Partys durch die Bw. als Beraterin für die jeweilige Gastgeberin zum Katalogpreis bestellt wurden, jedoch die Gastgeberin direkt mit der Fa. P verrechnete, wurde bei der Fa. Z zuerst die Bestellung der Kunden durch die Bw. abzüglich ihrer Verkaufsspanne bezahlt und erst in weiterer Folge bei Lieferung der Ware direkt mit den Kunden verrechnet. Zusätzlich bestand jedoch für die Bw. bei der Fa. P auch die Möglichkeit - ohne Veranstaltung einer Verkaufsparty - Sammelbestellungen aufzugeben und diesfalls mit der Fa. P direkt zu verrechnen. Der Verkauf der betreffenden Produkte erfolgte im Falle der Fa. Z generell persönlich durch die Bw. selbst, während bei der Fa. P der Warenvertrieb in erster Linie über Verkaufspartys erfolgte, aber auch durch direktes Ansprechen, Versenden von Mails und Telefonate. Von der Bw. wurden sowohl von der Fa. P als auch von der Fa. Z Waren zu Präsentationszwecken erworben. Sämtliche diesbezüglichen Präsentationswaren waren von der Bw. selbst zu bezahlen und fielen die entsprechenden Aufwendungen für deren Erwerb auf Grund wechselnder Kollektionen zumindest einmal jährlich an. Im Falle von P wurden Kerzen und andere Verbrauchsmaterialien mit einem 40% Nachlass erworben, Accessoires konnten je Stück pro Jahr vergünstigt bezogen werden. Hingegen war für den Erwerb der Präsentationsware von der Fa. Z durch die Bw. von dieser der Normalpreis zu bezahlen. Mangels Vorliegens eines Kataloges war die Bw. gezwungen, entsprechend große Menge von Präsentationswaren zu ordern und war die Bw. zudem auf Grund des mit Z eingegangenen Beratervertrages nicht nur verpflichtet, vor Abschluss einer Kundenbestellung immer zuerst ein "Beraterstück" zu bestellen, bevor diese dann getätigt werden konnte, sondern wurden der Bw. auch verschiedene Abos für Krawatten vorgeschrieben, die jeweils eine Laufzeit von einem Jahr mit monatlicher Lieferung beinhalteten, jedoch während dieser Zeit nicht gekündigt werden konnten. Während zu Beginn der Aufnahme der Tätigkeit der Bw. seitens der Fa. Z nur Hemden und Anzüge für Herrn angeboten wurden, wurde nach ca. einem Jahr das Sortiment erweitert und diesem weitere Bekleidungsartikel wie Boxer, Blusen, Jeans, Röcke, Schuhe, Jacken und modische Accessoires wie Gürtel hinzugefügt. Von der Bw. wurde zunächst - zum Zwecke der Präsentation der Waren - je Stoffmuster ein Hemd in den verschiedenen Schnittvariationen bestellt, wobei in weitere Folge noch weitere Produkte der Fa. Z zu Präsentationszwecken bestellt wurden. Für Hemden gab es 5-6 Grundschnitte und etwa ebenso viele Details (Kragen, Manschetten, Knopfleisten), sodass sich 25 bis 30 Variationen zusammenstellen ließen. Ebenso gab es ca. 70 Stoffmuster in verschiedenen Stoffarten, Farben und Mustern. Die Kollektionen variierten zumindest einmal jährlich. Zu Beginn der Aufnahme der Tätigkeit für die Fa. Z betrug die Lieferzeit für bestellte Musterhemden bis zu 6 Wochen, wobei in weiterer Folge auf Grund von innerorganisatorischen Problemen bei der Fa. Z die Lieferzeiten länger wurden und zuletzt im Jahr 2007 bis zu 6 Monaten betrugen. In den Einnahmen-Ausgabenrechnung der strittigen Jahre wurden im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges nicht alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen aufgenommen und entsprechen die in den Rubriken "Präsentationsware" und Wareneinkäufe" ausgewiesenen Summen nicht den tatsächlich aufgewendeten Beträgen. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Weiterbildungsveranstaltungen sowie Präsentationsveranstaltungen der Fa. Z als auch der Fa. P musste die Bw. selbst aufkommen. Ab dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Expansion des Transportunternehmens des Ehegatten der Bw. ab Mitte 2007 kam es zwischen dem Gatten der Bw. und dieser vermehrt zu privaten Differenzen, welche im Jahr 2008 in einer Trennung und schließlich im Jahr 2009 in einer Scheidung mündeten. Die Bw. lieferte keine konkreten Anhaltspunkte wie sie es bewerkstelligen wollte, tatsächlich einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften und wurde weder die Höhe der Umsatzbeteiligung offen gelegt noch bekannt gegeben, ab welcher konkreten Umsatzhöhe höhere Provisionsprozentsätze erreicht hätten werden können. Ebenso fehlen Anhaltspunkte bezüglich der Anzahl der durch Telefonate, E-Mails, persönliche Gespräche udg. tatsächlich angeworbenen Kunden. In Bezug auf die Häufigkeit der von der Bw. veranstalteten Partys trat bereits im zweiten Jahr der Aufnahme der Tätigkeit eine radikale Marktverengung ein. Auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten war es der Bw. sowohl hinsichtlich der Tätigkeit für die Fa. P als auch in Bezug auf jene der Fa. Z nicht möglich, einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften und musste dies der Bw. bereits vor Beginn der Aufnahme der diesbezüglichen Tätigkeiten als Privatgeschäftevermittlerin auch bewusst gewesen sein. Die seitens der Bw. in den Jahren 2006 und 2007 im Zusammenhang mit ihre Tätigkeit für die Fa. Z als auch jener für die Fa. P in einer Summe erklärten Aufwendungen verteilen sich je zur Hälfte auf die genannten Tätigkeiten. Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen, den Angaben der Bw. sowie nachstehender Beweiswürdigung. Im gegenständlichen Fall konnte die Bw. - mangels Vorlage entsprechender Unterlagen - weder nachweisen noch an Hand ihrer eigenen sowohl im E-Mail vom 14. September 2010 als auch in jenem vom 19. Oktober 2010 gemachten diesbezüglichen Angaben glaubhaft machen, bei gegenständlichen Tätigkeiten für die Fa. Z als auch bei jener für die Fa. P hätte objektiv die Möglichkeit bestanden, einen Gesamtgewinn erwirtschaften zu können. Die betreffenden Ausführungen der Bw. sind lediglich allgemeiner Natur und enthalten keinerlei konkrete Angaben oder Anhaltspunkte wie die Bw. es in ihrem Fall als für die Firmen P und Z tätige Privatgeschäftevermittlerin unter den gegebenen Bedingungen bewerkstelligen wollte, jeweils ein positives Gesamtergebnis zu erzielen. In den Jahren 2006 und 2007 erzielte die Bw. mit ihrer Tätigkeit als Privatgeschäftevermittlerin nachstehende Einnahmen und machte folgende Ausgaben geltend, wobei im Jahr 2008 hinsichtlich der betreffenden Ausgaben eine detaillierte Aufschlüsselung unterblieb und diese von der Bw. zunächst nur in einer Summe erklärt wurden. | In € | 2006 | 2007 | 2008 | Einnahmen Z | 1.795,95 | 0,00 | | Einnahmen P | 1.788,00 | 3.015,27 | 1.182,77 | Summe | 3.583,95 | 3.015,27 | 1.182,77 | Ausgaben: | | | | Sonstiger Aufwand | 2.322,40 | 1.527,66 | | AfA | 0,00 | 229,50 | | Arbeitszimmer | 1.500,00 | 1.500,00 | | Bewirtung | 26,20 | 0,00 | | Porto, Telefon, Büro | 491,98 | 126,80 | | Mustereinkauf | 2.359,43 | 3.540,15 | | Wareneinkauf | 913,35 | 1.387,44 | | Summe Ausgaben | 7.613,39 | 8.311,55 | 4.318,79 | Verlust | -4.029,41 | -5-296,28 | -3.136,02 Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der Liebhabereiverordnung sind die von der Bw. als Privatgeschäftevermittlerin ausgeübten Tätigkeiten für die Fa. Z als auch für die Fa. P jeweils für sich getrennt einer steuerrechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Da eine entsprechende Trennung der Ausgaben seitens der Bw. nicht vorgenommen wurde und auch eine solche weder aus den Einnahmen-Ausgabenrechnungen noch aus dem im Einkommensteuerakt befindlichen Unterlagen hervorgeht, ist eine diesbezügliche Aufteilung durch die Behörde vorzunehmen und schätzungsweise zu ermitteln, wie sich im gegenständlichen Fall die in Summe erklärten Aufwendungen auf die durch die Bw. ausgeübten Tätigkeiten für die Fa. Z und P verteilen. In Anbetracht der in den E-Mails der Bw. von dieser gemachten Äußerungen, wonach die Bezeichnungen in den Einnahmen-Ausgabenrechnungen "Präsentationsware" und die Rubrik "Wareneinkäufe" etwas ungenau seien bzw. die Bw. zu keinem Zeitpunkt damit gerechnet hätte, den Verlust in diesem Detaillierungsgrad erklären zu müssen, weshalb sie sich offensichtlich zu wenig Gedanken über die Bezeichnung EAR gemacht hätte, wird seitens der Behörde davon ausgegangen, dass eine Aufteilung der in Summe erklärten Aufwendungen - betreffend die Jahre 2006 und 2007 - je zur Hälfte auf die Tätigkeit für die Fa. Z als auch auf jene der Fa. P als gerechtfertigt angesehen werden kann. Dies vor allem deshalb, da im Jahr 2006 annähernd gleich große Einnahmen sowohl aus der Tätigkeit für Z als auch P erzielt wurden und auch für das Jahr 2007 von einer diesbezügliche Aufteilung der Aufwendungen im Verhältnis 50:50 auszugehen ist, zumal im Jahr 2008 nach Beendigung der Tätigkeit für Z sich auch die betreffenden Ausgaben - im Verhältnis zum Vorjahr - in etwa halbiert haben. Seitens der Bw. wurden hinsichtlich dieser Aufteilung der betreffenden Aufwendungen in den Jahren 2006 und 2007 keinerlei Bedenken vorgebracht, vielmehr erklärte sie sich mit dieser Vorgehensweise ausdrücklich einverstanden. Die Aufwendungen (der Jahre 2006 und 2007) verteilen sich daher wie folgt auf die für die Fa. Z sowie für die Fa. P ausgeübte Tätigkeit: | In € | 2006 | 2007 | 2008 | Einnahmen Z | 1.795,95 | 0,00 | | Ausgaben | | | | Sonstiger Aufwand | 1.161,20 | 763,83 | | AfA | 0,00 | 114,75 | | Arbeitszimmer | 750,00 | 750,00 | | Bewirtung | 13,10 | 0,00 | | Porto, Telefon, Büro | 245,99 | 63,40 | | Mustereinkauf | 1.179,50 | 1.770,00 | | Wareneinkauf | 456,67 | 693,72 | | Summe Ausgaben | 3.806,46 | 4.155,77 | | Verlust | -2.010,51 | -4.155,77 | | | | | | Einnahmen P | 1.788,00 | 3.015,27 | 1.182,77 | Ausgaben: | | | | Sonstiger Aufwand | 1.161,20 | 763,83 | | AfA | 0,00 | 114,75 | | Arbeitszimmer | 750,00 | 750,00 | | Bewirtung | 13,10 | 0,00 | | Porto, Telefon, Büro | 245,99 | 63,40 | | Mustereinkauf | 1.179,50 | 1.770,00 | | Wareneinkauf | 456,67 | 693,72 | | Summe Ausgaben | 3.806,46 | 4.155,77 | 4.318,79 | Verlust | -2018,46 | -1.140,50 | -3.136,02 Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, war die Tätigkeit für die Fa. Z - neben den anderen geltend gemachten Aufwendungen - vor allem infolge von hohen, durch die Bw. aus eigenem zu bestreitenden Aufwendungen für die Anschaffung von Präsentationswaren, objektiv gesehen nicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes geeignet. Im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit erreichten die für Präsentationsware aufgewendeten Ausgaben (in Höhe von € 1.179,50) nahezu ein Größenordnung von 70% der erklärten Einnahmen (in Höhe von € 1.795,95). Auch im Folgejahr - nach bereits erfolgter Aufgabe der entsprechenden Tätigkeit - fielen weiterhin entsprechend hohe diesbezügliche Aufwendungen in Höhe von € 1.770,00 an. Im Zusammenhang mit den Aufwendungen für die Anschaffung von Präsentationsaufwendungen führt die Bw. selbst aus, dass sie je Stoffmuster ein Hemd in den verschiedenen Schnittvariationen bestellt habe, welches wie eine normale Kundenbestellung zu bezahlen gewesen sei. Soweit sie sich noch erinnern könne, habe es bei Z 5 - 6 Grundschnitte für Hemden und etwa eben so viele Details (Kragen, Manschetten, Knopfleisten), die über eine Internetplattform haben ausgewählt werden können, gegeben. So haben sich ca. 25 bis 30 Variationen zusammenstellen lassen. Stoffmuster habe es in verschiedenen Stoffarten, Farben und Mustern gegeben. Hier seien es wohl so ca. 70 gewesen, die aber mit der Zeit auch variierten haben. Das hieße, dass welche aus der Kollektion genommen worden seien, dafür seien andere hinzugekommen. Anfänglich habe es nur Hemden und Anzüge für Herren gegeben, kurz danach seien die ersten Krawattenabos hinzugekommen, welche immer eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr mit monatlicher Lieferung gehabt haben und nicht gestoppt werden konnten. Nach ca. einem Jahr seien dann sehr schnell Boxer, Blusen, Jeans, Röcke, Schuhe, Jacken und modische Accessoires wie Gürtel hinzugekommen. Da es leider nie einen Katalog gegeben habe, aus dem man die Ware habe präsentieren können, sei die Bw. gezwungen gewesen, verschiedene Schnitte und Stoffe von Kleidungsstücken zu bestellen. Ebenso habe aufgrund des Beratervertrages immer zuerst ein "Beraterstück" bestellt werden müssen, bevor eine Kundenbestellung habe getätigt werden können. Die meiste Präsentationsware für Z habe die Bw. allerdings schon 2006 bestellt, aber erst im Laufe des Jahres 2007 erhalten, obwohl sie ihre Tätigkeit hier schon weitgehend aufgrund der sehr schlechten Geschäftsgebarung von Z eingeschränkt habe. Bereits diese Ausführungen lassen die Annahme gerechtfertigt erscheinen, dass die Bw. schon zu Beginn der Aufnahme ihrer Tätigkeit für die Fa. Z damit rechnen musste, in Anbetracht hoher zukünftiger anfallender Präsentationsaufwendungen mit gegenständlicher Tätigkeit kein positives Gesamtergebnis erzielen zu können und dass diese - bereits objektiv gesehen - nicht zur Erzielung eines positiven Ergebnisses geeignet ist. Auf Grund des Umstandes eines fehlenden Warenkataloges sowie der Tatsache, dass die einzelnen von der Fa. Z vertriebenen Waren in einer Vielzahl von Schnitt- und auch Stoffvarianten angeboten wurden und - wie von der Bw. selbst ausgeführt - etwa nur alleine bei den Hemden, von ihr je Stoffmuster und Schnittvariation ein solches zu Präsentationszwecken bestellt wurde, ergab sich im gegenständlichen Fall für die Bw. unweigerlich die "Notwendigkeit", entsprechend große Mengen an Präsentationsware zu ordern. Zudem war die Bw. auf Grund der mit der Fa. Z eingegangenen vertraglichen Vereinbarungen nicht nur in jedem Fall auch verpflichtet, vor jeder Bestellung ein so genanntes "Beraterstück" zu beziehen, sondern wurden der Bw. bereits zu Beginn der Aufnahme ihrer Tätigkeit verschiedene Abos für Krawatten "verordnet", die mit einer einjährigen Laufzeit bei monatlicher Lieferung versehen waren und nicht gekündigt werden konnten. In diesem Zusammenhang spricht die Bw. mit ihrer Tätigkeit bei Z auch selbst von einer "knebelartigen Vertragssituation, die zu unumgänglich hohen Ausgaben" geführt habe. Bereits diese Ausführungen sprechen nicht für sondern gegen das Vorbringen, die Bw. hätte sich ernstlich um die Erzielung eines Gesamtgewinnes bemüht und hätte mit gegenständlicher Tätigkeit tatsächlich objektiv die diesbezügliche Möglichkeit bestanden.

Normen und Schlagworte

Anlaufverlustekein AnlaufzeitraumLiebhabereinebenberufliche Privatgeschäftevermittlerin

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3821-W/09
Stammnummer
50892
Gültig
20.12.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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