Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3821-W/09
Liebhaberei (Anlaufverluste) einer nebenberuflich tätigen Privatgeschäftevermittlerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3821-W/09vom 20.12.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zugleich ist in diesem Zusammenhang aber auch zu bedenken, dass gerade die Modebranche starken saisonalen Schwankungen unterliegt, welche sich in häufig wechselnden Kollektionen manifestiert. Demzufolge liegt im gegenständlichen Fall die Vermutung nahe, dass die Bw. im Zusammenhang mit ihren betreffenden Ausführungen hinsichtlich den zu Präsentationszwecken angeschafften Waren nicht nur mit einmaligen - nämlich zu Beginn der Aufnahme der betreffenden Tätigkeit für die Fa. Z - diesbezüglichen Ausgaben rechnen durfte, sondern vielmehr von jährlichen immer wiederkehrenden Aufwendungen auszugehen war. Obwohl die Bw. mit Schreiben vom 17. September 2010 als auch mit jenem vom 27. September 2010 gebeten wurde, hinsichtlich der Häufigkeit der Kollektionswechsel Auskunft zu geben, sowie anzugeben, ob in jedem Jahr Präsentationsware gekauft werden musste, blieben die diesbezüglichen Fragen unbeantwortet. Die Bw. gab zwar an, dass die Stoffmuster mit der Zeit variierten hätten und welche aus der Kollektion genommen worden seien, verabsäumte es jedoch konkret anzugeben, in welchen zeitlichen Abständen seitens der Fa. Z die einzelnen Kollektionen tatsächlich geändert wurden und ob demzufolge - so wie von der Behörde vermutet - in jedem Jahr immer wieder entsprechend hohe Aufwendungen für die Anschaffung von Präsentationswaren angefallen wären.
Auch vermag die Bw. mit ihren Ausführungen, anfänglich sei die Kundenaquisition bei der Fa. Z sehr leicht gewesen, da die Bw. bei W tätig gewesen sei, wo viele ihrer Kollegen beruflich Hemden und Anzüge getragen und Mundpropaganda sehr schnell neue Kunden gebracht hätten, nichts für ihr diesbezügliches Vorbringen zu gewinnen, sie sei stets bestrebt gewesen "gutes Geld" zu verdienen. Die Bw. übersieht nämlich mit dieser Argumentation, dass - wie sie selbst ausführt - zwar anfänglich die Gewinnung von Kunden sehr leicht gewesen ist, aber gerade bei einem begrenzten Marktbereich wie eben den der Fa. W, wo die Bw. tätig war, und in Hinblick darauf, dass seitens der Bw. neue Beraterinnen geworben werden konnten, bezüglich der Akquisition von Kunden binnen kürzester Zeit eine Marktsättigung als auch Marktverengung eintritt und somit keine weiteren umsatzsteigernde Kunden mehr gewonnen hätten werden können. Zudem ist im gegenständlichen Fall auch nicht davon auszugehen, dass wie von der Bw. angeführt, zusätzlich über Telefonate, Verschicken von E-Mails udg. genügend neue Kunden hätten geworben werden können, um auf Dauer einen entsprechend großen Kundenstock aufzubauen, welcher geeignet gewesen wäre, entsprechende Umsätze zu erbringen, um die bisherigen Verluste zumindest ausgleichen zu können. Diesbezüglich verabsäumte es die Bw. konkret darzutun, wie viele Kunden tatsächlich auf diese Art und Weise gewonnen wurden. Aus lediglich allgemein gehalten Angaben, die Bw. hätte mittels Telefonaten und mailings Kunden geworben, kann nämlich für sich allein noch nicht geschlossen werden, dass auch tatsächlich so wie behauptet eine annähernd große Anzahl von Kunden hätte akquiriert werden können, um die Annahme, gegenständliche Tätigkeit sei auch objektiv geeignet gewesen, einen Gesamtgewinn erwirtschaftet zu können, zu rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall war die Bw. mit einem vorgegebenen Prozentsatz an den von ihr erwirtschafteten Umsatz beteiligt und bestand die Möglichkeit, ab einem bestimmten Umsatz höhere Prozentsätze für die Provisionen zu erhalten, wobei diese über die normale Verkaufsspanne hinausgehenden Provisionen seitens der Fa. Z in Form von im nachhinein ausgestellten Schecks, abgerechnet wurden. Wie hoch nun die Umsatzbeteiligung der Bw. konkret war und ab welcher erzielten Umsatzhöhe sie welche höheren Umsatzprozentsätze erhielt, legte die Bw. nicht offen. Vielmehr ist diese mangelnde Offenlegung als Indiz dafür zu werten, dass die Höhe des tatsächlich mit der Fa. Z vereinbarten Prozentsatzes an dem von der Bw. erwirtschafteten Umsatz relativ gering war und es demzufolge einer entsprechend großen Umsatzhöhe seitens der Bw. bedurft hätte, um sämtliche mit dieser Tätigkeit verbunden Aufwendungen ausgleichen zu können, welche jedoch bei weitem - aus den oben angeführten Gründen - nicht erreicht werden konnten. Dies vor allem auch deshalb, da sowohl die Verkaufspreise als auch die Verkaufsspanne durch die Fa. Z fix vorgegeben waren sowie kein Gebietsschutz existierte, wodurch der Bw. jegliche Gestaltungsmöglichkeit und Einflussnahme genommen war, durch Vornahme entsprechender Handlungen, marktwirtschaftlich sinnvoll agieren zu können. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass die Bw. neben ihrer unselbständigen Tätigkeit für W, dem Dienstverhältnis zu ihrem Ehegatten sowie der weiteren Tätigkeit als Privatgeschäftevermittlerin für die Fa. P nur "nebenberuflich" für die Fa. Z tätig war, weshalb naturgemäß nur ein zeitlich sehr eingeschränkter Rahmen für den Verkauf der Produkte der Fa. Z zur Verfügung stand.
Zudem gab die Bw. im Zusammenhang mit Angaben bezüglich der Tätigkeit für die Fa. P selbst zu, dass nicht sämtliche für den Vertrieb deren Produkte aufgewendeten Kfz-Kosten in den ursprünglich übermittelten Einnahmen-Ausgabenrechnungen enthalten und diese hinsichtlich deren Höhe zu korrigieren seien. Gleichzeitig führte die Bw. in dem betreffenden E-Mail vom 19. Oktober 2010 aus, dass die in den Einnahmen-Ausgabenrechnungen verwendeten Bezeichnungen "Präsentationsware" und die Rubrik "Wareneinkäufe" etwas ungenau seien, da sie zu keinem Zeitpunkt damit gerechnet habe, einen Verlust in gegenständlicher Höhe und diesem Detaillierungsgrad erklären zu müssen, weshalb sie sich offensichtlich zu wenig Gedanken über die Bezeichnung Einnahmen-Ausgabenrechnung gemacht habe. Diese Angaben lassen somit die Annahme gerechtfertigt erscheinen, dass neben den für die Tätigkeit der Fa. P nicht geltend gemachten Kfz-Aufwendungen in deren tatsächlicher Höhe weitere - auch die Tätigkeit für die Fa. Z betreffende - entsprechende Aufwandspositionen nicht in deren richtiger Höhe und somit zu niedrig ausgewiesen wurden, um den Gesamtverlust nicht noch höher auszuweisen zu müssen, als dieser ursprünglich angegeben wurde.
Wie die Bw. in ihren E-Mails immer wieder betonte, lag ihr ehrliches Bestreben darin, mit gegenständlicher Tätigkeit "gutes Geld" zu verdienen. Aus den mit der Tätigkeit für die Fa. Z erwirtschafteten Einnahmen sowie den daraus resultierenden Ausgaben ergibt sich jedoch ein gänzlich anderes Bild:
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In €
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2006
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2007
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2008
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Einnahmen Z
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1.795,95
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0,00
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Ausgaben
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Sonstiger Aufwand
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1.161,20
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763,83
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AfA
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114,75
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Arbeitszimmer
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750,00
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750,00
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Bewirtung
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13,10
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0,00
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Porto, Telefon, Büro
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245,99
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63,40
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Mustereinkauf
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1.179,50
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1.770,00
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Wareneinkauf
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456,67
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693,72
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Summe Ausgaben
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3.806,46
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4.155,77
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|
Verlust
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-2.010,51
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-4.155,77
|
Bereits im zweiten Jahr der Tätigkeit erzielte die Bw. mit ihrer Tätigkeit für die Fa. Z keine Einnahmen mehr und fielen zudem gleichzeitig auch die Aufwendungen höher aus als noch im Jahr zuvor. Im Zusammenhang mit obigen Ausführungen war weder davon auszugehen, dass mit gegenständlicher Tätigkeit nennenswerte Umsatzsteigerungen zu erwarten waren noch die Möglichkeit gegeben war, die Aufwendungen in einer Größenordnung zu reduzieren um einen Gesamtgewinn erzielen zu können. Vielmehr musste die Bw. bereits vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit für die Fa. Z davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall gerade diese Art der angebotenen Tätigkeit mit den oben angesprochenen zu erwartenden sowie jährlich anfallenden hohen und von der Bw. aus eigenem zu bestreitenden Präsentationsaufwendungen verbunden war, welche unweigerlich der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses entgegenstand. Aus dem Vorbringen der Bw., die Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes sei ihr nicht nur auf Grund der im Streitzeitraum gegebenen schwierigen persönlichen Situation mit ihren damaligen Ehegatten verwehrt gewesen, sondern sei auch durch den Umstand von innerbetrieblichen organisatorischen Schwierigkeiten innerhalb der Fa. Z, welche letztendlich zu Lieferzeiten von bis zu sechs Monaten geführt hätten, bedingt gewesen, lässt sich nichts für gegenständliche Entscheidung gewinnen. Dies vor allem deshalb, da der Bw. unabhängig von den privaten als auch organisatorischen Schwierigkeiten mit der Fa. Z vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit die marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Vertrieb der Produkte bekannt und folglich die mangelnde objektive Eignung mit gegenständlicher Tätigkeit einen Gesamtgewinn erwirtschaften zu können, bewusst gewesen sein musste.
Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt war die Bw. im Rahmen ihrer Privatgeschäftevermittlung nicht nur für die Fa. Z, sondern gleichzeitig auch für die Fa. P tätig und waren ebenfalls mit dieser Tätigkeit hohe, in jährlichen Abständen anfallende Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung von Präsentationswaren verbunden. Gegenständliche Annahme stützt sich vor allem auf die diesbezüglichen Angaben der Bw., wonach auch im Bereich dieser ausgeübten Tätigkeit von der Bw. für die Präsentation der betreffenden Waren im Rahmen von Partys und auch bei der Bw. zu Hause sowohl Dekorationsmaterial als auch Präsentationsware erforderlich waren. In diesem Zusammenhang führt die Bw. aus, dass die betreffenden Präsentationswaren immer von der Beraterin selbst haben erworben werden müssen. Kerzen und so genannte Verbrauchsmaterialien seien immer mit einem 40%igen Nachlass angeschafft worden, während hingegen bei Accessoires je ein Stück pro Jahr vergünstigt haben bezogen werden können. Obwohl es die Bw. trotz Aufforderung unterließ zum einen anzugeben, welchen Preis die für die Tätigkeit bei P erworbenen Präsentationswaren tatsächlich konkret hatten und zum anderen verabsäumte eine Aufgliederung der in den übermittelten Einnahmen-Ausgabenrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 gemeinsam ausgewiesenen Aufwendungen - entsprechend dem Verursachungsprinzip - sowohl auf die Tätigkeit für Z als auch auf jene für P vorzunehmen, lassen die diesbezüglichen Ausführungen der Bw., wonach die meisten Präsentationsaufwendungen für Z allerdings schon im Jahr 2006 bestellt worden seien, die Bw. diese aber erst im Laufe des Jahres 2007 erhalten hätte, sehr wohl die Annahme gerechtfertigt erscheinen, der Bw. sind auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit für P beträchtliche Aufwendungen für die Anschaffung von Präsentationsware und Dekomaterial entstanden, welche der Erzielung eines Gesamtgewinnes entgegenstanden. Zudem deckt sich auch gegenständliche Annahme mit dem Einverständnis der Bw., die betreffenden Aufwendungen je zur Hälfte auf die Tätigkeit für die Fa. Z als auch auf jene für die Fa. P zu verteilen. Auch blieb die Frage, ob bei gegenständlichen Präsentationsaufwendungen von jährlich immer wiederkehrenden Aufwendungen auszugehen sei, unbeantwortet. Eine diesbezügliche Annahme ist jedoch gerechtfertigt. Dies vor allem deshalb, da in unserer heutigen Zeit auch Düfte, Kerzen, Wohnaccessoires udg. ebenso wie die Modebranche gewissen Trends unterliegen und folglich aus dem sich ergebenden kontinuierlichen Wechsel der betreffenden Kollektionen Mehraufwendungen resultieren, welche in entsprechenden jährlich aufzuwendenden Ausgaben münden. Zudem erklärte die Bw. im Jahr 2008 die mit ihrer Tätigkeit für die Fa. P erzielten Einnahmen sowie die damit verbundenen Ausgaben jeweils in einer Summe, ohne eine entsprechende Aufschlüsselung der betreffenden Positionen vorzunehmen. Die Vermutung, dass auch im Jahr 2008 den erklärten Aufwandspositionen unverhältnismäßig hohe Ausgaben für den Erwerb von Präsentationsaufwendungen und Dekomaterial zu Grunde lagen, liegt nahe. Obwohl die Tätigkeit für Z von der Bw. bereits Ende 2007 aufgegeben wurde und folglich damit entsprechende Aufwendungen im Jahr 2008 nicht mehr vorliegen konnten und auch Diesbezügliches seitens der Bw. nicht behauptet wurde, blieben die durch die Tätigkeit für die Fa. P verursachten Ausgaben weiterhin unverhältnismäßig hoch und überstiegen die erzielten Einnahmen deutlich.
Wenn die Bw. nun vorbringt, sie habe diese Tätigkeit ernsthaft und mit Gewinnabsicht betrieben, weshalb es ihr gelungen wäre, ein gutes Zusatzeinkommen zu erwirtschaften, ergibt sich jedoch aus den Angaben hinsichtlich einer zukünftigen Umsatzentwicklung ein gänzlich konträres Bild. Die diesbezüglichen Angaben der Bw. sprechen nämlich nicht für sondern gegen das betreffende Berufungsvorbringen.
Wie die Bw. zunächst in ihrem E-Mail vom 14. September 2010 ausführt, rechnete sie im ersten Jahr mit ca. 4 Partys im Monat und einem durchschnittlichen Umsatz von € 250,00 pro Party, was der Bw. eine durchschnittliche Provision von rund € 200 monatlich gebracht hätte. Abzüglich der so genannten Monatskosten von € 20 hätte dies somit eine Provision für 2006 in Höhe von € 2.160,00 gebracht. Ab dem zweiten Jahr beabsichtigte die Bw. 6 bis 8 Partys pro Monat zu veranstalten, was zu einer Provision von rund € 3.500,00 im Jahr geführt hätte. Gegenständliche Angaben sind jedoch keineswegs glaubwürdig und entsprechen auch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, wonach nämlich bei im Freundes-, Bekannten- und Familienkreis veranstalteten Partys mit der Möglichkeit auch selbst Beraterinnen zu werben binnen kürzester Zeit eine Marktverengung eintritt und in weiterer Folge keine nennenswerten Steigerungen im Umsatzbereich zu erwarten bzw. sogar auf Grund der gegebenen Marktsättigung drastische Umsatzeinbrüche zu verzeichnen sind. In diesem Sinne gibt die Bw. auch selbst zu, dass gegenständliche Annahme auch auf die Tätigkeit für P zugetroffen habe und führt in ihrem mail vom 19. Oktober 2010 diesbezüglich aus, dass in ihrem Fall letztlich maximal 4 bis 6 Partys pro Jahr möglich gewesen wären und demzufolge auch erst im Jahr 2007 und 2008 vermehrt von so genannten Sammelbestellungen, denen keine Party zu Grunde lag, Gebrauch gemacht worden sei. Ausgehend von den obigen Angaben der Bw., wonach sie bei 4 veranstalteten Partys pro Monat mit einem monatlichen Umsatz von € 200,00 rechnen hätte können, würde das umgelegt auf 6 Partys pro Jahr lediglich einen Gesamtumsatz von € 300,00 ab dem zweiten Jahr ergeben. Würde man für diesen Fall auch noch die jeweiligen Monatskosten von ca. € 20,00 berücksichtigen wäre der mögliche zu erzielende Umsatz noch niedriger. Mit diesen Einnahmen wären aber nicht einmal die im Zusammenhang mit der Tätigkeit für P angefallenen Kfz-Aufwendungen gedeckt.
Auch wenn die Bw. ausführt, nicht nur Partys veranstaltet zu haben, sondern auch mittels Versenden von E-Mails, Telefonaten udg. Kunden akquiriert zu haben, so lässt sie gänzlich offen, wie viele Kunden tatsächlich auf diese Art und Weise gewonnen wurden und verabsäumt es konkret diesbezügliche Angaben zu machen, die einen Anhaltspunkt gegeben hätten, ob - tatsächlich so wie behauptet - auch diese Wege der Kundengewinnung auf Dauer für zukünftige Jahre hätten erfolgreich sein können. Vielmehr wird seitens der Behörde davon ausgegangen, dass es der Bw. auch über diese Vertriebswege nicht gelungen wäre, eine entsprechend große Anzahl von Neukunden zu werden, die zu einem positiven Gesamtergebnis geführt hätten. In diesem Zusammenhang gibt die Bw. nämlich selbst zu, dass die von der Fa. P propagierte Strategie zur Kundenneugewinnung "4 Telefonate pro Tag" ein sehr mühevolles Verfahren gewesen sei.
Zudem zeigt auch die tatsächliche Entwicklung der Höhe der mit gegenständlicher Tätigkeit erzielten Einnahmen, dass mit dieser auf Dauer keine nennenswerten Umsatzsteigerungen zu erwarten waren. Bereits ab Beginn des dritten Jahres seit Aufnahme der Tätigkeit für die Fa. P kam es laut den übermittelten Einnahmen-Ausgabenrechnungen sowie den im Jahr 2008 erklärten Einnahmen und Ausgaben in Folge der oben angesprochenen Marktverengung zu einem drastischen Einbruch der Einnahmen, wobei es der Bw. jedoch gleichzeitig nicht gelang, die Höhe der Aufwendungen zu reduzieren. Vielmehr weist seit Beginn der Aufnahme der Tätigkeit die Höhe der Ausgaben einen kontinuierlichen Aufwärtstrend auf, sodass die Schere zwischen hohen Fixkosten und geringen Einnahmen immer mehr auseinanderklafft.
Ebenso wie bei der Tätigkeit für die Fa. Z war auch bei jener für die Fa. P die Bw. an dem von ihr erwirtschafteten Umsatz mit einem bestimmten - trotz Aufforderung nicht offen gelegten - Prozentsatz beteiligt und waren die Verkaufspreise bei gleichzeitig fehlendem Gebietsschutz fix vorgegeben, weshalb aus den bereits oben genannten gleichen Gründen auch im Falle der Tätigkeit für die Fa. P davon auszugehen war, dass gegenständliche Tätigkeit ebenso wenig wie jene für die Fa. Z objektiv gesehen geeignet gewesen war, einen Gesamtgewinn erwirtschaften zu können. Zudem gab die Bw. selbst zu, nicht alle ursprünglich mit ihrer Tätigkeit für die Fa. P angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fahrzeuges in den Einnahmen-Ausgabenrechnungen gelten gemacht zu haben und korrigierte diese wie nachstehend:
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|
2006
|
2007
|
2008
|
Bisher
|
340,42
|
151,5
|
0,00
|
korrigierte Aufw.
|
575,78
|
359,18
|
54,57
|
Differenz
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235,36
|
207,68
|
54,57
Die im Zusammenhang mit der nicht vollständigen Erfassung der bisher geltend gemachten Kfz-Aufwendungen gleichzeitig gemachten Angaben, die Bw. habe sich zu wenig Gedanken über die Bedeutung der Einnahme-Ausgabenrechnung gemacht, lassen ebenso wie bereits oben hinsichtlich der Tätigkeit für Z ausgeführt, die Annahme gerechtfertigt erscheinen, dass neben den betreffenden, nicht geltend gemachten Kfz-Aufwendungen auch noch weitere Ausgaben bisher nicht erfasst wurden, um den ohnehin schon beträchtlichen Gesamtverlust nicht noch höher werden zu lassen. Im Übrigen kann bezüglich des Vorbringens der Bw., auch in diesem Fall seien ihre ehelichen Probleme sowie die Begleitumstände dafür verantwortlich gewesen, dass ein positives Gesamtergebnis habe nicht erreicht werden können, nichts anderes gelten, als dem bereits oben Ausgeführten.
Aus den genannten Gründen war daher auch hinsichtlich der Tätigkeit für P davon auszugehen, dass die betreffende Tätigkeit objektiv nicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes geeignet war.
Liegt eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO vor, ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn die Absicht, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, nicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Fallen bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO genannten Kriterien (Ausmaß und Entwicklung der Verluste sowie deren Verhältnis zu den Gewinnen; Ursachen, aufgrund derer im Gegensatz zu vergleichbaren Tätigkeiten kein Gewinn erzielt wird; marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen sowie Preisgestaltung; Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen) zu beurteilen. Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben für diese Betätigung (Anlaufzeitraum) liegen nach § 2 Abs. 2 LVO jedoch jedenfalls Einkünfte vor, außer es ist nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird. Die Beendigung einer Betätigung spricht dabei für sich allein nicht für eine von vornherein geplante zeitliche Begrenzung, sondern es ist zu Beginn der Betätigung (von vornherein) zu beurteilen, ob eine Einkunftsquelle nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vorliegt oder nicht bzw. ob für eine zeitliche Begrenzung sprechende Umstände vorliegen.
Die nach der Liebhabereiverordnung maßgebliche Absicht des Steuerpflichtigen, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass der Steuerpflichtige die subjektive Absicht hat, Gewinne zu erzielen, sondern es muss die Absicht anhand der im § 2 Abs. 1 LVO beispielsweise aufgezählten objektiven Kriterien beurteilt werden. Auf Wunschvorstellungen desjenigen, der die Betätigung entfaltet, kommt es hiebei nicht an (vgl. VwGH 12.8.1994, 94/14/0025).
Unter Gesamtgewinn versteht man das Gesamtergebnis von Beginn der Betätigung bis zu deren Beendigung (Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation). Maßgeblich ist daher nicht der (Perioden-)Gewinn, der innerhalb eines Kalenderjahres bzw. Wirtschaftsjahres erzielt wird, vielmehr sind alle Periodenergebnisse, während denen die Betätigung vorliegt, unter Einbeziehung eines Übergangsverlustes und Veräußerungsgewinnes (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, Anh I/2 Anm. 54) zu addieren.
Mit der Frage, ob die Tätigkeit eines XX-Vertreters eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle darstellt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Erkenntnissen vom 21. 6. 1994, 93/14/0217, und vom 12. 8. 1994, 94/14/0025, auseinandergesetzt und ist dabei zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei dem im Einzelnen beschriebenen Vertriebs- und Provisionssystem von XX-Produkten um eine Vermittlertätigkeit handelt, die grundsätzlich nach einem sich totlaufenden Schneeballsystem aufgebaut ist. Über einem Vertreter befinden sich so genannte Sponsoren, die an seinem Umsatz beteiligt sind; unter ihm sind jene XX-Sponsoren (Subvertreter), die von ihm selbst "gesponsert" (geworben) wurden. Es dürfen lediglich Produkte der XX GmbH vertrieben werden, wobei es keinen Gebietsschutz gibt und auch die Preise von der XX GmbH festgelegt werden. Der Produktvertrieb erfolgt vielfach in Form von Party- und Haustürgeschäften. Auf der Ausgabenseite solcher Vertreter, die idR nebenberuflich tätig sind und ihre Kunden bzw. Subvertreter vor allem im Freundes-, Bekannten- und Verwandtenkreis anwerben, wobei es in der Natur der Sache liegt, dass dieser Kundenkreis auf Grund der gegenseitigen Konkurrenz binnen kurzem ausgeschöpft ist und solcher Art eine Marktverengung eintritt, fallen regelmäßig beträchtliche Schulungs- bzw. Seminarkosten, Kfz-Kosten und Reisespesen sowie Aufwendungen für Vorführwaren und Telefon an.
Unter derartigen Voraussetzungen ist die Tätigkeit eines XX-Vertreters nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber objektiv gesehen nicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes geeignet.
Im Erkenntnis vom 22.2.2000, Zl 96/14/0038 hat sich der Verwaltungsgerichtshof erstmals mit der Frage, ob bei bestimmten Privatgeschäftsvermittlungen ein Anlaufzeitraum iSd § 2 Abs. 2 LVO anzuerkennen ist oder nicht, auseinandergesetzt. Das o. a. Erkenntnis betraf nebenberufliche Vertreter, die vorwiegend im Bereich ihrer Bekannten Haushaltsartikel vertreiben. Aus dieser Betätigung sind von Anfang an Verluste angefallen:
Der VwGH sprach im zitierten Erkenntnis aus:
"Ob die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, ein Anlaufzeitraum sei nicht anzunehmen, vorgelegen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Der VwGH kann im Rahmen der ihm zustehenden Schlüssigkeitsprüfung nicht finden, die Beweiswürdigung der belangten Behörde wäre unschlüssig. Die belangte Behörde durfte, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, die amtsbekannte Tatsache, dass nebenberuflich tätige "XX -Vertreter" idR keine Gewinne erzielen, in ihre Überlegungen einbeziehen. Der Bf hat weder behauptet seine Tätigkeit unterscheide sich von der anderer "XX -Vertreter", noch ist dies aus der Aktenlage erkennbar. Vielmehr wird die gesamte Tätigkeit der "XX-Vertreter" einschließlich der Preisgestaltung für die verkauften Produkte von der XX-GmbH straff geregelt (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis 21.6.1994, 93/14/0217). Wie der VwGH im eben erwähnten Erkenntnis sowie im Erkenntnis 12.8.1994, 94/14/0025, ausgeführt hat, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, die Tätigkeit eines "XX -Vertreters " sei objektiv gesehen nicht geeignet, Gewinne zu erzielen. Der belangten Behörde kann aber auch bei der von ihr vorgenommenen Würdigung des Einzelfalles- insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die bisher vom Bf erzielten Umsätze geringer seien als seine Reiseaufwendungen, wobei sie sein Argument, diese Aufwendungen könnten in Hinkunft verringert werden, zu Recht verworfen hat, eventuelle Preisnachlässe zu Lasten des Bf gingen, die vom Bf für die Jahre 1995 bis 1998 prognostizierten Gewinne jeglicher Grundlage entbehrten und die Tätigkeit des Bf als "XX-Vertreter" aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht aufrecht zu erhalten sei - nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, der Bf werde seine Tätigkeit als "XX -Vertreter" vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beenden, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen sei."
Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt und bereits oben ausführlich begründet wurde, sind im vorliegenden Fall sowohl die Tätigkeit für die Fa. Z als auch jene für die Fa. P objektiv nicht geeignet einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften. Gleichzeitig damit ist aber das Schicksal gegenständlicher Berufung entschieden. Sind mit einer Tätigkeit derart hohe laufende Aufwendungen verbunden, welche die aus gegenständlicher Tätigkeit erzielbaren Einnahmen deutlich übersteigen, so ist mangels Vorliegens der Möglichkeit, entsprechender Umsatzsteigerungen auf Grund eines vorgegebenen Vertriebssystems zu fixen Verkaufspreisen und fehlendem Gebietsschutz, schon systembedingt iSd § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird bzw. beendet werden muss. Im gegenständlichen Fall war daher sowohl hinsichtlich der Tätigkeit für die Fa. Z als auch hinsichtlich jener der Fa. P von Vorliegen einer Einkunftsquelleneigenschaft nicht auszugehen, weshalb auch die strittigen Verluste als Anlaufverluste im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 2 LVO 1993 nicht anzuerkennen waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20. Dezember 2010
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3821-W/09
- Stammnummer
- 50892
- Gültig
- 20.12.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF