Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0992-W/03
Schätzung wegen Inventurmanipulationen (Sicherheitszuschlag von 10%).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0992-W/03vom 23.03.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bw. betrieb einen Tonträgereinzelhandel mit 4 Filialen. Die BP stellte fest, dass die in den einzelnen Filialen vorhandenen Waren lediglich ein Bruchteil des laut Bilanz vorhandenen Warenbestandes sein können (in der Bilanz zum 30.6.1992 wurde ein Wert von S 20.693.987,68 ausgewiesen, eine am 24. Juli 1992 erstellte Liste wies einen Lagerwert von S 4.496.747,00 aus). Weiters traf die BP die Feststellung, dass die jährlichen Zukäufe sowie der Wareneinsatz nur einen Bruchteil dieser ausgewiesenen Inventurwerte betragen. Ferner wurden Feststellungen bezüglich der im Rechenwerk aufscheinenden Darlehen (hinsichtlich des Betrages von rd. S 28.000.000,00 keine schriftlichen Verträge und Zinsenvereinbarungen, Hinweise auf Geldrückflüsse aus dem Ausland) getroffen. Stellt man die Hinzurechnungsbeträge den Beträgen der Inventurmanipulationen bzw. Darlehen gegenüber, so ist eine Umsatzerhöhung mittels 10%igen Sicherheitszuschlages jedenfalls als angemessen zu betrachten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Dkfm. Claus Kuffner, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf in Wien betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1987 bis 1995, 1997 und 1998 sowie Körperschaftsteuer
für die Jahre 1997 und 1998 entschieden:
Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr
1997 wird teilweise Folge gegeben.
Dieser angefochtene Bescheid
wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1987 bis 1995,
1997 und 1998 sowie Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 wird als
unbegründet abgewiesen. Diese Bescheide bleiben
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.) wurde eine
Betriebsprüfung (BP) durchgeführt, welche sich auf folgenden
"Gegenstand - Zeiträume" erstreckte: Umsatzsteuer 1987 - 1995 und
Körperschaftsteuer 1987 - 1995 (Seite 1 des Berichtes).
Unter Tz. 16 des
Berichtes traf die BP zur Beweiskraft
der Buchführung die Feststellung, die Bücher seien infolge der
formellen und materiellen Mängel nicht ordnungsmäßig im Sinne
von § 131 BAO; verwiesen wurde auf die Tz. 18 des Berichtes.
Daher hätten die
Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1987 bis 1995 gemäß
§ 184 BAO geschätzt werden müssen (Tz. 17); verwiesen
wurde wiederum auf die Tz. 18 des Berichtes.
Die Feststellungen unter
Tz. 18 lauten wie folgt:
"Die (Bw.) betrieb im
Prüfungszeitraum einen Tonträgereinzelhandel. Diese Waren wurden in
folgenden 4 Filialen mit der Firmenaufschrift ... verkauft. Die
Verkaufsgeschäfte waren bzw. sind in ... (Hauptmieter: Hr. Dkfm. ...), in
... (Hauptmieter Fa. ... GmbH; Miete wurde von E... an (die Bw.) verrechnet und
dabei wurde festgestellt, dass der Mietaufwand gegenüber benachbarten
Mietobjekten überhöht ist), in ... (Mieter Hr. Dkfm. ...), in ...
(Hauptmieter Hr. Dkfm. ...). Das Zentrallager und das Büro ist in ...
.
Im Zuge der BP gem
§ 147 BAO wurden Feststellungen getroffen, die eine Prüfung gem
§ 99 Abs. 2 FinStrG für notwendig erscheinen
ließen. Bei der am 21.4.1998 durchgeführten Hausdurchsuchung
wurde es dann notwendig, dass der Prüfungszeitraum bis zum Jahr 1987
ausgedehnt worden ist. Anstoß für diese Hausdurchsuchung war,
dass im Prüfungszeitraum (lt. Bilanz zum 30.6.1995) Darlehen i.H. von
S 25.178.305,50 und im Nachschauzeitraum weitere S 2.990.900,-- ohne
einen schriftlichen Vertrag, von der Mutterfirma E... aus Liechtenstein in
mehreren Teilbeträgen gewährt wurden. Weiters waren auch keine
Rückzahlungsmodalitäten und Zinsen schriftlich vereinbart worden. Erst
als von der BP diese Unüblichkeit erörtert wurde, wurden
nichtunterfertigte Zinsbelastungen für den Prüfungszeitraum vorgelegt.
Auch keine näheren Angaben über die Tätigkeit der Fa. E... waren
bekannt. Laut Befragung der Geschäftsführerin Fr. Dkfm. ... v.
18.8.1997 wurde lediglich angegeben, dass sich die Fa. E... mit der "Produktion
von Musik" beschäftige und dass man Näheres nicht wisse. Bei
Erhebungen seitens der Behörden wurde festgestellt, dass es sich bei der
Fa. E... um eine Sitzgesellschaft in Vaduz handelt. Auch der von der
Geschäftsführerin vorgelegte Handelsregisterauszug gab keinen
ausreichenden Aufschluss über eine tatsächlich tätige Firma.
Aus den beschlagnahmten Unterlagen wurden Schreiben am Firmencomputer
ausgewertet, die Anweisungen des Hrn. Dkfm. ... über Konten der Mutterfirma
E... bei der Privatbank in Vaduz enthielten. Dabei wurde von Österreich aus
angeordnet, dass Überweisungen auf ein CA-Konto mit dem Zahlungsgrund
"Kredit" von Liechtenstein erfolgen sollten.
Fr. Dkfm. ... ist bzw. war
Geschäftsführerin der (Bw.) und der Fa. ...
Schallplattenvertriebsgesellschaft m.b.H. Laut ihren Angaben in der
Niederschrift v. 4.3.1999 bestand ihre Tätigkeit in der Einstellung des
Personals, Verwaltung und Kontrolle der Finanzen und der Buchhaltung bis zur
Fertigung des Jahresabschlusses. Hinsichtlich dieser Tätigkeiten konnte sie
weisungsfrei handeln. Angemeldet war sie bei der
(Schallplattenvertriebsgesellschaft m.b.H). Das Gehalt hatte sie sich jedoch
seit 1985 nicht ausbezahlt. Auch Hr. Dkfm. ..., der bei der (Bw.)
angemeldet war, hatte ebenfalls seit 1985 kein Gehalt ausbezahlt bekommen. Nach
Ansicht der BP ist es unglaubwürdig, dass man jahrelang ohne Gehalt bei
einer Firma arbeitet, die nur Verluste erwirtschaftet. Die Tätigkeit des
Hrn. Dkfm. ... bestand lt. Auskunft der Geschäftsführerin in der
Beschaffung der Waren und in der Verwaltung bzw. Erfassung des Lagers in einem
EDV-System.
Der Inventurwert per 30.6.1995
betrug lt. Bilanz S 27.112.358,59. Im Rahmen von Betriebsbesichtigungen
konnte festgestellt werden, dass die in den Filialen vorhandenen Waren lediglich
ein Bruchteil des lt. Bilanz vorhandenen Warenbestandes sein können.
Außerdem wurde festgestellt, dass die jährlichen Zukäufe sowie
der Wareneinsatz nur einen Bruchteil dieser Werte betragen. Die vorgelegten
Inventuren während der BP erwiesen sich als unbrauchbar, da deren Höhe
nicht nachvollzogen werden konnte. Auch der sehr überhöhte
buchmäßig ausgewiesene Durchschnitts-RAK (4,58) und der aufgrund von
Einzeltatbeständen ermittelte RAK gab begründeten Anlass, an der
sachlichen Richtigkeit zu zweifeln. Bestätigt wurde dieser Verdacht
durch EDV-Listen über Lagerwerte und Lagermengen die bei der
Hausdurchsuchung beschlagnahmt wurden. So wies z.B. eine am 24.7.1992 erstellte
Liste einen Lagerwert von S 4.496.747,-- und einen Durchschnitts-RAK von
1,66 aus. In der Bilanz zum 30.6.1992 wurde jedoch ein Wert von
S 20.693.987,68 ausgewiesen. Auch wurde der Wert durch den Verkauf des
Warenlagers im November 1998 an (die Schallplattenvertriebsgesellschaft m.b.H.)
mit S 5.391.804,-- vom Unternehmen selbst beziffert. Durch die
Systemprüfung, die zur Unterstützung bei der Hausdurchsuchung und
zwecks Datenauswertung herangezogen wurde, konnten die doch sehr veralteten
Bänder (tw. mit Passwort) lesbar gemacht werden. Es wurde auch von der
Systemprüfung festgestellt, dass es sich um keine Standardsoftware handelt,
sondern dass alle Programme in Gwbasic oder Quickbasic selbst programmiert
worden sind und dass, wenn man die Programmzeilen liest, man zum Schluss kommt,
dass wirklich alles herstellbar, bearbeitbar und änderbar ist. Es konnte
daher festgestellt werden, dass mit diesen vorgefundenen Programmen jegliche
Inventuren, Inventurstatistiken, Umsatzstatistiken (Jahres-, Monats-, oder
Tagesumsätze) verschiedene Auswertungen für die Filialen und noch
vieles mehr erstellbar und manipulierbar ist.
Auch die im BP-Zeitraum
vorgenommenen Abwertungen konnten seitens der BP in keiner Weise kontrolliert
werden, da lt. Angabe der Geschäftsführerin die dazugehörenden
Grundauszeichnungen nicht aufbewahrt werden. Ebenfalls werden die Lieferscheine
weggeschmissen; mit der Begründung, dass die Anzahl erheblich groß
sei.
Bei der im Zuge der
Hausdurchsuchung beschlagnahmten Saldenbestätigung des Lieferanten ...
wurde festgestellt, dass in der Buchhaltung ein überhöhter
Schuldenstand als EB zum 1.7.1996 ausgewiesen wurde und ein Vermerk, der diese
Differenz als "Privat" bezeichnet. Auch bei anderen Lieferanten (..., ...)
konnte die BP feststellen, dass die jeweiligen EB der
Lieferantenverbindlichkeiten nicht ident mit den abverlangten Kontoauszügen
sind.
Weiters wurde die
Geschäftsführerin (vor der HD) über die erheblichen Differenzen
des Umsatzsteuerverrechnungskontos (Verbindlichkeit) befragt und gab als
Antwort, dass die BP eine Berichtigung mittels einer Umbuchung auf a.o.
Erträge vornehmen möge, da dies mangels Unterlagen nicht zu
klären wäre.
Aufgrund o.a. Mängel und
Ungereimtheiten der Bilanzen (GOB-Grundsätze) ist die Behörde
berechtigt zu einer Schätzung gem § 184 BAO. Der Umstand
allein, dass jahrelang ein Vielfaches des tatsächlichen Inventurwertes in
der Bilanz überhöht angesetzt wurde, rechtfertigt eine Schätzung.
Es wurde für den gesamten Zeitraum ein Gefährdungszuschlag von
10% des jeweiligen Jahresumsatzes vorgenommen, da der begründete Verdacht
von außerbücherlichen ("Schwarz"-)Geschäften mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit im Ausmaß von mindestens 10% der jeweiligen
Umsätze gegeben ist."
Die Tz. 19, 20 und 38 des
Berichtes weisen die Hinzurechnungsbeträge und die sich aufgrund der
Hinzurechnungen ergebenden Gesamtbeträge der Entgelte bzw.
steuerpflichtigen Umsätze aus.
Unter Tz. 30 des Berichtes
stellte die BP fest, die in den Bilanzen ausgewiesenen Inventurwerte
stünden im krassen Gegensatz zu den Werten lt. beschlagnahmten
EDV-Protokollen und würden ein Vielfaches des jährlichen
Wareneinsatzes betragen. Die Rohaufschläge lt. Bilanzen bewegten sich
zwischen 120% und 358%. Bei der Überprüfung der BP von
Einzeltatbeständen hätte sich ein Rohaufschlag von durchschnittlich
66% ergeben. Daher berichtige die BP die Inventurwerte auf die Basis des
ermittelten Durchschnittsrohaufschlages von 66%. Die entstandenen
Verluste seien nicht vortragsfähig.
Um an die Werte der
ausgedruckten und beschlagnahmten Lagerlisten (z.B. enthalte die Liste vom
28.7.1991 einen Lagerwert von S 4.374.385,00) annähernd zu kommen,
müsse auch die EB (diese sei ebenso falsch erstellt) zum 1.7.1986
berichtigt werden. Die Berichtigung wurde von einem Wert in Höhe
von S 6.490.578,87 auf einen solchen in Höhe von S 2.490.578,87
vorgenommen.
Die
Berufung vom 25.4.2002 richtet sich mit
folgender Begründung "gegen die Umsatzzuschätzungen":
Die BP habe mehr als vier Jahre
gedauert. Die unter Tz. 18 aufgelisteten Allgemeinheiten würden vom
Thema ablenken, dass für die Umsatzzuschätzung nur fünf Minuten
aufgewendet worden seien, nachdem gleich am Anfang der BP festgestellt worden
sei, der Rohaufschlag und der Inventurwert seien zu hoch. Dies werde auch nicht
bestritten und hätte im Sinne der stets plakatierten
Gleichmäßigkeit der Besteuerung, welche durch die BP´s
gesichert sein soll, zu einer Bilanzänderung geführt. Der
Umstand zu hoher Inventurwerte und damit zu niedrig angesetzter
Wareneinsätze hätte bei richtiggestellten Bilanzen zu schlechteren
Jahresergebnissen, nicht jedoch zu anderen Umsatzzahlen geführt. Durch
Tz.18 des Berichtes werde der Eindruck erweckt, dass durch die EDV manipuliert
wurde. Hiefür gebe es keinen Anhaltspunkt. Die Finanzbuchhaltung
sei händisch erfolgt, sämtliche Umsätze seien von diversen
Angestellten ebenso handschriftlich ermittelt worden und so gesehen sei alles
richtig gewesen. Derartige handschriftlichen Umsatzaufzeichnungen der
Verkaufsmitarbeiter seien bei der Durchsuchung der Filialen an Ort und Stelle
mitgenommen und das Personal hiezu befragt worden.
Die EDV sei fast
ausschließlich für Nachbestellungen, Sortimentsgestaltung und Suche
nach bestimmten Titeln und Tonträgern (Musiklexikon) verwendet worden. Die
Verwendung der EDV bei der Inventur und deren Bewertung sei - wie eben erst
durch die BP erkannt worden sei - fehlerhaft gewesen. Es mag also wegen
gewisser Fehler in der Lagerbuchhaltung, die zu einem zu hohen Warenaufschlag
geführt hätten (und das Jahresergebnis zu hoch auswiesen), eine
Schätzungsberechtigung abgeleitet werden. Sie sei aber kontraproduktiv.
"Schwarz-" Geschäfte führten in aller Regel zu niedrigeren
Rohaufschlägen, weil die Umsätze gekürzt werden. Im
gegenständlichen Fall hätte die Bw. aber weit überhöhte
Rohaufschläge und die Umsätze seien vom angestellten Verkaufspersonal
täglich händisch ermittelt worden. Das habe auch wohl die BP nicht in
Frage gestellt. Und es sei sicher (nicht nur mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit), dass es zu keinen Umsatzverkürzungen kam. Die
Korrektur der Inventurbestände durch die BP hätte ein richtigeres Bild
der Wirtschaftslage der Firma gebracht. Und der Firma sei es auch nicht gut
gegangen, sonst hätten ja Gehälter gezahlt werden können. Jeder,
der wirtschaftet, wolle bezahlt bekommen; wenn die Geschäftsführung,
um die Lage der Firma nicht weiter zu verschlechtern, auf die Auszahlung von
Gehalt zunächst verzichtet, weil Ersparnisse aus besseren Tagen dies
möglich gemacht hätten, so sei dies ein legitimer Rettungsversuch, der
unbegründet uminterpretiert werde. Abgesehen davon: wie ist der
Gefährdungszuschlag wirklich zu rechtfertigen, wie hätte man
außerbücherliche Geschäfte abwickeln können? Die BP habe
bei der Überprüfung der Lieferanten der Bw. festgestellt, dass
sämtliche Einkaufsrechnungen verbucht sind. Die Zuschätzung
sei einfach eine Strafaktion, nicht der Versuch, die Gleichmäßigkeit
der Besteuerung zu bewerkstelligen. Es sei auch der Versuch, die sich
als ungerechtfertigt erwiesenen Maßnahmen der Hausdurchsuchungen,
Beschlagnahme aller schriftlichen Aufzeichnungen usw., welche unter Angabe von
sich als völlig haltlos erwiesenen Beschuldigungen erfolgt seien,
nachträglich zu legitimieren.
Im Übrigen existiere die
Firma nicht mehr und stelle sich die Frage nach einem Konkurs.
Die
Stellungnahme der BP zur Berufung hat
folgenden Inhalt:
Die Feststellungen unter
Tz. 18 sollten einen allgemeinen Überblick über die
Firmenkonstellationen, den jeweiligen Geschäftsverlauf sowie die von der BP
gesetzten Schritte dokumentieren und für Außenstehende
nachvollziehbar machen.
Die Gleichmäßigkeit
der Besteuerung wäre bereits ohne Zutun der BP gesichert gewesen, wenn
seitens der Geschäftsführung der Bw. sachlich richtige
Jahresabschlüsse sowie Erklärungen eingereicht worden und die hiezu
als Grundaufzeichnungen zu qualifizierenden Unterlagen im Rahmen der
gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für die BP zur Verfügung gestanden
wären.
Die Begründung, dass die
FIBU händisch erfolgte, gehe ins Leere, da dies keine Entschuldigung
für falsche Inventurwerte darstellen könne. Weiters sei nicht richtig,
dass die Umsätze von den Angestellten handschriftlich ermittelt wurden.
Vielmehr seien alle Verkäufe mit Artikelnummern und Preisen in jeder
Filiale EDV-mäßig erfasst und die Bänder mit diesen Daten von
Hr. Dkfm. ... laufend ausgewertet worden, d.h. die Daten dieser Bänder
seien lt. Aussagen des Hrn. Dkfm. ... manuell in die zentrale EDV-Anlage
übergeleitet und somit die Umsätze aller Filialen zusammengefasst
worden. Dabei habe jedenfalls die Möglichkeit bestanden, die Einzeldaten
der Filialen zu verändern und somit die Umsätze zu verkürzen;
weiters habe in jedem Bereich des Programmes durch die Bediener eingegriffen
werden können und seien jedwede Abänderungen möglich gewesen.
Diese Vorgangsweise habe einerseits zur Kontrolle der Tageslosungen der
einzelnen Filialen gedient und andererseits einen Einblick in die
Warenbewegungen und die jeweiligen Lagerbestände der einzelnen Produkte
gegeben und somit die rechtzeitige Nachbestellung bei den Lieferanten
gewährleistet. Die Auswertung dieser vorhandenen Daten durch die
Systemprüfung habe ergeben, dass es sich vermutlich um ältere
selbsterstellte Programme handelt, die jederzeitige Erstellungen von Statistiken
(Umsätze, Waren, einzelne Filialen, einzelne Produkte etc.) zuließen.
Dies sei sogar soweit gegangen, dass über die Kundenfrequenz der einzelnen
Filialen in den jeweiligen EDV-Tagesprotokollen Daten vorhanden sind.
Einvernahmen des Personals sowie der Geschäftsführerin und des
für die Warenbewegungen zuständigen Hrn. Dkfm. ... bestätigten
die o.a. Vorgangsweise. Es sei zu jedem Zeitpunkt auf Knopfdruck möglich
gewesen, jede gewünschte Information auch über Einkauf, Verkauf,
Lagerbestand etc. zu erhalten.
Einer aufgrund ihrer
kaufmännischen Ausbildung tätigen Geschäftsführerin
müsste erkennbar sein, dass die der BP vorgelegten Inventuren unrichtig
waren, wenn sogar betriebsfremden Personen auf Anhieb erkennbar ist, dass die
vorhandenen Lagerbestände mit den in den Bilanzen ausgewiesenen
Inventurwerten nicht übereinstimmen konnten. Nicht zuletzt deshalb, weil
bei der Hausdurchsuchung mehrfache (ab dem Jahre 1980) Berechnungen und
Statistiken über Wareneinsatz sowie Inventurwerte vorgefunden wurden.
Es entbehre jeder Logik, dass
man eine finanziell schwer angeschlagene Firma mehrere Jahre lang künstlich
am Leben erhält und die Geschäftsführerin sowie der leitende
Angestellte keinerlei Gehalt ausbezahlt bekommen haben und trotzdem weiterhin
tätig sind. Dieser freiwillige "Gehaltsverzicht" könne nur damit
begründet werden, dass sowohl die Geschäftsführerin als auch Hr.
Dkfm. ... die wahren wirtschaftlichen Machthaber der liechtensteinischen
Mutterfirma und somit auch der gegenständlichen GmbH (der Bw.) sind. Dies
werde von den vorliegenden Verfügungen des Hrn. Dkfm. ... über
liechtensteinische Konten der E..., wonach mehrfache Millionenbeträge auf
Bankkonten der Bw., tituliert als Darlehen, überwiesen wurden, untermauert.
Bei der Zuschätzung handle
es sich nicht um eine Strafaktion, sondern vielmehr aufgrund der fehlenden
Grundaufzeichnungen sowie der nichtvorhandenen Mitwirkung der Abgabepflichtigen
um einen gesetzmäßigen Auftrag gemäß
§ 184
Abs. 1 bis 3 BAO. Zum Beispiel weise der VwGH in seiner
Rechtsprechung darauf hin, dass "wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der
Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit jeder
Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss".
Die Behauptung der Bw., die BP
habe bei der Überprüfung der Lieferanten der Bw. festgestellt, dass
sämtliche Einkaufsrechnungen verbucht worden sind, entbehre jeder
Grundlage. Vielmehr sei die Geschäftsführerin im Zuge der zahlreichen
Einvernahmen mit den Differenzen zwischen beschlagnahmten
Saldenbestätigungen bzw. abverlangten Kontoauszügen und der
Buchhaltung konfrontiert worden.
Die
Gegenäußerung zur
Stellungnahme der BP wurde wie folgt erstattet:
Die Beschreibungen unter
Tz. 18, welche vor allem dazu herangezogen würden, ein negatives Bild
der Firma zu schaffen und eine Beurteilung durch einen außenstehenden
Betrachter zu beeinflussen, würden vom einzigen Thema, der
Umsatzzuschätzung durch die BP, ablenken.
Dieser Punkt sei bei der
Schlussbesprechung der BP in wenigen Minuten ohne Möglichkeit zur
Stellungnahme seitens der Geschäftsführerin abgehandelt worden.
Wenn die Umsätze richtig
erklärt und die Umsatzsteuer korrekt angeführt worden seien, dann
dürfe keine Zuschätzung erfolgen.
Richtig und wahr sei, was
bewiesen werden kann. Die der BP vorgelegten, täglich geschriebenen und
lückenlos geführten Aufzeichnungen würden die Richtigkeit der
Umsatzzahlen und der daraus folgenden Steuerberechnung beweisen.
Mit diesen Belegen sei
handschriftlich täglich in den Filialen von den Angestellten der Umsatz
errechnet worden. Alle diese Personen hätten ihre handschriftlichen
Aufzeichnungen jeweils auch durch ihre Unterschrift bestätigt.
Diese als "Kassaabrechnung"
bezeichneten Belege (Kopie einer solchen liegt bei) enthielten den
täglichen Geldeingang- und Bestand in Form von Banknoten und
Münzlisten. Der täglich fortgeschriebene Kassa-Wechselgeldbestand
ergebe zusammen mit den täglichen Einzahlungen und Buchungen auf dem
Bankkonto einen unverfälschbaren Einblick in die Tageseinnahmen jeder
einzelnen Filiale.
Dies sei ein geschlossener und
jederzeit nachprüfbarer Ablauf, in den von der Geschäftsleitung gar
nicht eingegriffen werden habe können.
Die Belege und Aufzeichnungen
seien der BP von Anfang ihrer Tätigkeit an komplett zur Verfügung
gestellt worden und befänden sich, nach Mitnahme bei der Hausdurchsuchung,
auch jetzt noch im Besitz der Finanzbehörde.
Die Vermutungen (im 3. und 4.
Absatz der Stellungnahme), was alles mit der EDV manipuliert hätte werden
können, würden einer sich nachträglich rechtfertigenden Phantasie
der Prüferin entspringen. Die Prüferin behaupte, dass Daten
zusammengefasst wurden und in eine "zentrale EDV-Anlage übergeleitet
wurden". Das sei nicht richtig. Sie habe nur die Vermutung, EDV-Daten
hätten manipuliert werden können. Für das alles gebe es keinen
Beweis.
Die Einvernahme des Personales
habe wie der Geschäftsführerin beschrieben ergeben, dass die Einnahmen
in der Filiale ermittelt und handschriftlich aufgezeichnet wurden.
Die aus zwei Heimcomputern
bestehende "EDV-Anlage" habe Hr. Dkfm. ... zur Erleichterung seiner Arbeit
verwendet. Die sei jedoch von ihm nur dazu gebraucht worden, um Stückzahlen
einzelner Nummern und den Bedarf an zu bestellender Ware festzuhalten, sowie zur
Suche nach Musikdaten. Diese Bearbeitung von Warensortiment und Bestellungen
habe mit der Erfassung und Dokumentierung der Tageseinnahmen für FIBU nicht
das Geringste zu tun gehabt.
Von der BP werde nicht
behauptet, dass diese statistischen Hilfemaßnahmen und die Ergebnisse in
Widerspruch zu den händischen Umsatzaufzeichnungen gestanden sind.
Ausschließlich mit den
handschriftlichen "Kassaabrechnungen" sei die Umsatzberechnung erfolgt, die FIBU
und die Steuerberechnung.
Während der Prüfung
sei darüber gesprochen worden, dass es bei der Lagerbewertung
(Inventurwert) zu Fehlern kam. Man sei in Kenntnis, dass die Inventur
Bestandteil der Buchhaltung ist. Die zu hohe Inventurbewertung sei passiert,
dies sei jedoch unabhängig von der materiellen Richtigkeit der FIBU. Daraus
sei ein zu niedriger Wareneinsatz und ein zu hoher Rohaufschlag erfolgt, sowie
letztlich daher ein zu hoher Jahresgewinn.
All dies habe jedoch keinen
Einfluss auf die Richtigkeit der Einnahmenerfassung. Ein vom Unternehmen zu hoch
ermittelter Gewinn führe zu hohen Steuern und sei steuerlich für die
Firma nur nachteilig. Warum hätte ein solcher Fehler vorsätzlich
gemacht werden sollen?
Was man aufgrund einer
kaufmännischen Ausbildung alles erkennen kann und was nicht, sei
dahingestellt. Es gebe auch den Grundsatz von Treu und Glauben. Wenn die
Geschäftsführerin sich auf die Ergebnisse der Arbeit eines
kaufmännisch geschulten Mitarbeiters verlasse, dann spreche das doch nicht
gegen sie.
Wenn es sich bei der
Zuschätzung nicht um eine Strafaktion handelt, dann könne ein Fehler
bei der Bewertung des Warenlagers nicht den Umsatz und dessen Besteuerung
betreffen.
Die Behauptung, es hätten
der BP Grundaufzeichnungen gefehlt, sei unrichtig, da alle
Einnahmenaufzeichnungen lückenlos vorhanden gewesen und vorgelegt worden
seien. Im Rahmen der Hausdurchsuchung seien sie mitgenommen worden. Sie seien
weit über die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht hinausgehend
bis 1987 vorhanden gewesen.
Die Verpflichtung zur
Mitwirkung bei der BP sei in jeder Hinsicht erfüllt worden. Sowohl bei den
Prüfungen im Büro als auch bei den späteren Befragungen seien
alle Umstände (vor allem hinsichtlich der Umsatzaufzeichnungen)
ausführlich und eingehend beantwortet worden.
Der Wareneingang sei komplett
bebucht gewesen. Bei der Überprüfung der Lieferanten sei kein einziger
Fall festgestellt worden, in dem eine Einkaufsrechnung nicht verbucht worden
wäre.
Differenzen bei den
Saldenbestätigungen zwischen Buchhaltung und Lieferantensaldo seien durch
Stichtagsunterschiede bzw. Streichungen von zu hoch berechneten Preisen
aufklärbar gewesen. Es genüge, eine Zahlung auf ein falsches Konto zu
buchen, und der Saldovortrag ist "ewig" falsch. Bei einer Handbuchhaltung, die
keine OP-Buchungen kennt, sei dies noch leichter möglich. Jedenfalls lasse
sich aus dieser Unlogik nicht ableiten, dass die Umsätze um einen
Gefährdungszuschlag von 10% erhöht werden (wer war gefährdet?).
Obwohl dies mit den
Umsatzzahlen nichts zu tun habe, gehe die Geschäftsführerin auch auf
weitere unbewiesene Behauptungen der Prüferin ein:
Ein Beamter könne sich
nicht vorstellen, was eine ältere Frau alles tut, um ihre Arbeitsstelle und
die Pension zu retten. Es sei amtsbekannt gewesen, dass die
Geschäftsführerin von Mieteinnahmen und Zuschüssen ihrer Mutter
leben habe können, wenn auch nicht üppig (was auch amtsbekannt sei).
Die BP stelle völlig ohne
Beweisangaben die Behauptung auf, es habe eine Beziehung zwischen der
Geschäftsführerin und der Mutterfirma bestanden, welche über ihre
Bestellung zur Geschäftsführerin hinausging. Dies solle anscheinend
den Mangel an Sachargumenten im eigentlichen Fall verschleiern.
Auch hier gelte, wahr ist was
bewiesen ist.
Zur Widerlegung dieser
Vermutung sei von der Geschäftsführerin am 28.9.2001 bei der
Besprechung eine schriftliche, eidesstattliche Erklärung des
Geschäftsführers der Mutterfirma vorgelegt worden. Mit dieser
Bestätigung werde die Unrichtigkeit einer solchen Behauptung eindeutig
erwiesen.
Gerade bei amtsseitiger
Kenntnis über die Lebenshaltung und Umstände der
Geschäftsführerin auf sie als "wahre Machthaberin" zu schließen,
könne nur jemand, der von vornherein voreingenommen ist, und sich als
Aufdecker wähnt. Eine berufsmäßige Antipathie gegen das Reizwort
"Liechtenstein" möge da in unheilvoller Weise mitspielen, aber wie gesagt -
alles Phantasie.
Zur Beurteilung der Richtigkeit
der Umsatzerfassung und der korrekten Berechnung und Zahlung der Umsatzsteuer
sei somit nichts vorgebracht worden, was dieses in Zweifel zieht und zu einer
Zuschätzung berechtigt.
Die vorgelegten Beweise in Form
der Aufzeichnungen seien eindeutig. Praktisch alle Unterlagen
befänden sich seit langem im Besitz der BP. Mit einer Richtigstellung der
Bilanzansätze der Inventurwerte sei die Prüfung abgeschlossen gewesen.
Die Strafaktion der Zuschätzung sei wegen der enttäuschten Erwartung
auf Mehrergebnisse aus der "Liechtenstein-Connection", welche nicht zu beweisen
gewesen sei, weil es sie im Sinne "wie man es kennt" nicht gebe, gewählt
worden.
Das Ergebnis der Schätzung
solle in hohem Grad richtig sein und sei weitgehend eine Übereinstimmung
der Bemessungsgrundlage mit den tatsächlichen Gegebenheiten anzustreben.
Auch im Schätzungsfall habe die Abgabenbehörde für eine
möglichst weitgehende Aufklärung des Sachverhaltes zu sorgen. Dies sei
hier nicht erfolgt. Vielmehr stünden Beweisen für die Wahrheit nur
unbewiesene Vermutungen und Annahmen gegenüber.
Eine Schätzung sei jedoch
nur dann verfahrensfehlerfrei, wenn ihr Tatsachen und Folgerungen zugrunde
liegen, zu denen der Abgabepflichtige sich äußern konnte. In
Verfolgung des Grundsatzes des § 155 Abs. 2 BAO habe die
Behörde entsprechend den gedanklich-prozessualen Ablauffolgen darzulegen,
von welchen Annahmen und welchem Ermittlungsergebnis sie ausgeht. Dass dies
nicht in wenigen Minuten geschehen habe können, sei offensichtlich.
Die
Berufung vom 25.9.2002 (gegen die
Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für 1997 und 1998) hat
folgenden Inhalt:
Umsatzsteuerbescheid für
1997:
Zur 10%igen Zuschätzung
sei zu sagen, dass die BP der Bw. in weniger als einer Stunde durchgeführt
worden sei. Bei der BP seien keine Differenzen zwischen den geprüften
Umsätzen und den erklärten und versteuerten Umsätzen festgestellt
worden. Der Zuschlag sei anscheinend der Einfachheit halber oder weil es Brauch
ist, "verhängt" worden. Diesbezüglich sei bereits in der Berufung
gegen das Ergebnis der BP ausführlich und begründet Stellung genommen
worden. Schon bei der BP sei der bilanzierte Rohaufschlag als weit
über dem üblichen Maße festgehalten worden. Durch die
Umsatzerhöhung durch Zuschätzung werde dieser Rohaufschlag noch weiter
erhöht, obwohl auch die BP weiß, dass das nicht stimmt. Bei der
Berufung vom 25.4.2002 gegen das Ergebnis der BP sei auch dazu eingehend
Stellung genommen worden.
Körperschaftsteuerbescheide
für 1997 und 1998:
Die Bw. habe seit Jahren trotz
hoher Aufschläge immer Verluste gemacht. Diese Verluste würden auch in
den Prüferbilanzen der Jahre 1987 bis 1995 als richtig bestätigt. Im
Bescheid sei ein Erfahrungswert: Gewinn = 10% des Umsatzes angesetzt worden.
Dies sei zwar einfach, jedoch erkennbar unrichtig. Der Bw. lägen zwar nicht
die genauen Zahlen vor, jedoch sei auch in den Jahren 1997 und 1998 mit einem
hohen Verlust bilanziert worden. Eine realistische Beurteilung der
Branchensituation, in welcher die Bw. tätig war, ergebe, dass dieser
Geschäftsbereich generell als nicht gewinnbringend gesehen werde.
Außerdem sei dem Bescheid für 1997 kein Verlustvortrag
berücksichtigt worden.
Umsatzsteuerbescheid für
1998:
Nach dem November 1998, bis zu
welchem Umsätze getätigt worden seien, seien nur noch Mieten für
die Geschäftsräume bezahlt worden. Die genauen Umsatzzahlen für
die einzelnen Monate 1 - 11/1998 seien anlässlich des Nachschauauftrages
der BP bekannt gegeben bzw. von dieser aus den beim Finanzamt liegenden
Unterlagen entnommen worden. Diese Umsatzzahlen, welche den monatlichen
Umsatzsteuerzahlungen entsprochen hätten, seien von der BP nicht
beanstandet worden. Damit sei eine Berechnung einer Nachzahlung oder die
Schätzung anderer Werte für diesen Zeitraum nicht berechtigt.
Bei den Schätzungen seien
schätzungsspezifische Verfahrensgrundsätze verletzt worden:
"1. Das Ergebnis einer
Schätzung soll in hohem Grad sachlich richtig sein und eine weitgehende
Übereinstimmung der geschätzten Bemessungsgrundlagen mit den
tatsächlichen Gegebenheiten ist abzustreben. Auch im Schätzungsfall
haben die Abgabenbehörden für eine möglichst weitgehende
Aufklärung des Sachverhaltes zu sorgen, wobei Bemühungen soweit zu
gehen haben, als dies der Behörde unter den gegebenen Umständen des
einzelnen Falles zuzumuten ist. Im konkreten Falle befinden sich praktisch alle
Unterlagen, wie erwähnt, bereits seit langem im Besitz der
Abgabenbehörde.
2. Die Schätzung ist nur
dann verfahrensfehlerfrei, wenn ihr Tatsachen und Folgerungen zugrunde liegen,
zu denen der Abgabepflichtige sich äußern konnte
(Parteiengehör). In Verfolgung des Grundsatzes nach § 155
Abs. 2 BAO hat die Behörde entsprechend den gedanklich-prozessualen
Ablauffolgen darzulegen, von welchen Annahmen und welchem Ermittlungsergebnis
sie ausgeht.
3. Nicht nur Schätzungsberechtigung und das
Schätzungsergebnis, sondern auch die schätzungsbegründenden und
das Ergebnis beeinflussenden Tatsachenannahmen (Schritte und Ergebnis des
Denkprozesses und Ermittlungsergebnisse sowie Schlussfolgerungen) sind
darzulegen."
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Zu den Bilanzen:
Anlagevermögen:
Betriebs- und Geschäftsausstattung: Diese Position hatte per
30.6.1988 den höchsten Wert (S 35.395,05) und sank in der Folge auf
Erinnerungswerte (S 14,00).
Umlaufvermögen:
Mit Ausnahme der - nachstehend wiedergegebenen - Positionen: Warenvorrat
weisen die einzelnen Positionen geringe Beträge bzw. Beträge bis zu
einigen Hunderttausend Schilling aus (z.B. zum 31.6.1988: Kassa S 5.543,00,
Bank S 361.481,31, Gel. Anzahlungen S 163.750,00, Abschlagszahlungen
S 103.309,90, Verr.kto. Gesch.führer S 19.336,00, Verr.kto
Kassa/Bank S 27.982,00, Verlustvortrag S 217.923,79).
Passiva: Abgesehen von
den - nachstehend wiedergegebenen - Positionen: Lieferverbindlichkeiten,
Bankverbindlichkeiten und Darlehen weisen die einzelnen Positionen geringe
Beträge bzw. Beträge bis zu einigen Hunderttausend Schilling aus (z.B.
zum 31.6.1988: Sonst. Verbindl. S 984.400,00, Verb. Krk. S 48.036,75,
Verb. Finanzamt S 106.096,31, PRA S 713.722,49).
Positionen Warenvorrat -
Lieferverbindlichkeiten, Bankverbindlichkeiten und Darlehen:
|
1987:
|
S
|
|
S
|
Warenvorrat
|
8.068.285,23
|
Bankverbindl.
|
3.377.843,10
|
|
|
Lieferverbindl.
|
3.398.259,30
|
1988:
|
|
|
|
Warenvorrat
|
10.476.970,94
|
Lieferverbindl.
|
9.053.137,19
|
1989:
|
|
|
|
Warenvorrat
|
12.874.583,70
|
Lieferverbindl.
|
3.416.927,51
|
|
|
Bankverbindl.
|
7.434.248,73
|
1990:
|
|
|
|
Warenvorrat
|
15.759.965,94
|
Lieferverbindl.
|
5.029.306,91
|
|
|
Bankverbindl.
|
8.616.886,84
|
1991:
|
|
|
|
Warenvorrat
|
18.292.939,56
|
Lieferverbindl.
|
6.066.263,06
|
|
|
Bankverbindl.
|
9.194.181,76
|
1992:
|
|
|
|
Warenvorrat
|
20.693.987,68
|
Lieferverbindl.
|
6.947.642,32
|
|
|
Bankverbindl.
|
9.963.933,56
|
1993:
|
|
|
|
Warenvorrat
|
24.070.664,08
|
Lieferverbindl.
|
8.676.811,15
|
|
|
Bankverbindl.
|
10.408.254,79
|
|
|
Darlehen
|
1.450.345,50
|
1994:
|
|
|
|
Warenvorrat
|
27.161.791,22
|
Lieferverbindl.
|
1.242.698,98
|
|
|
Bankverbindl.
|
3.969.633,53
|
|
|
Darlehen
|
19.878.305,50
|
1995:
|
|
|
|
Warenvorrat
|
27.112.358,59
|
Lieferverbindl.
|
1.687.449,15
|
|
|
Bankverbindl.
|
54.966,37
|
|
|
Darlehen
|
25.178.305,50
|
1996:
|
|
|
|
Warenvorrat
|
27.112.318,07
|
Lieferverbindl.
|
1.995.914,46
|
|
|
Darlehen
|
26.678.305,50
Die
Handelswarenerlöse scheinen in den Gewinn- und Verlustrechnungen mit
nachstehenden Beträgen auf:
|
|
S
|
|
S
|
1987:
|
7.748.870,00
|
1992:
|
9.999.937,63
|
1988:
|
8.587.304,34
|
1993:
|
9.527.706,48
|
1989:
|
8.609.645,83
|
1994:
|
7.377.537,14
|
1990:
|
9.274.211,84
|
1995:
|
7.276.831,81
|
1991:
|
10.146.503,67
|
1996:
|
6.511.203,31
§ 184
BAO bestimmt:
Abs. 1: Soweit die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln
oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Abs. 2: Zu schätzen
ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände, verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen
(Abs. 1) wesentlich sind.
Abs. 3: Zu schätzen
ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 119 BAO sind die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche
Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind. Bei der Beweiswürdigung handelt es
sich um die Prüfung der Frage, ob die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
die volle Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer behaupteten
oder von Amts wegen zu erhebenden Tatsache vermitteln. Die Beweiswürdigung
der Abgabenbehörde, die zur Feststellung des Sachverhaltes geführt
hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof in der Richtung überprüfbar, ob
der Denkvorgang der Abgabenbehörde zu einem den Denkgesetzen entsprechenden
Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang
gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren
ermittelt worden ist.
Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie
nachteilige Tatsache, so ist es der Abgabenbehörde nicht aufgegeben, im
naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede
gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt.
Es trägt zwar die Abgabenbehörde die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei
nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden
Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer
Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und
wahrheitsgemäß iSd § 119 Abs. 1 BAO offenzulegen (vgl zB
für viele E 19.5 1992, 91/14/0089 bis 0091, ÖStZB 1992,
900).
Die Abgabenbehörde hat von
jenem Sachverhalt ausgehen, der nach den Lebenserfahrungen die höchste
Wahrscheinlichkeit aufweist.
Zu schätzen ist stets dann, wenn sich die Grundlagen
für eine Abgabenerhebung nicht durch einwandfreie Unterlagen,
Aufzeichnungen und sonstige Beweise zuverlässig ermitteln und berechnen
lassen (vgl. VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Zu schätzen ist
schließlich, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen schwerwiegende
Mängel aufweisen, die von vorneherein ein falsches Ergebnis vermuten
lassen. Offensichtliche Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der
Geschäftsaufzeichnungen, Fehler, die über bloße
Formalverstöße, über geringfügige Verletzungen der
Ordnungsvorschriften hinausgehen, Fehler sohin, die trotz entsprechender
Hilfsrechnungen, Ergänzungen und Teilkorrekturen eine einigermaßen
zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen Ergebnisse unmöglich
machen, berechtigen zur Schätzung.
Formelle Mängel von
Büchern oder Aufzeichnungen berechtigen nur dann zu einer Schätzung,
wenn sie derart schwerwiegend sind, dass das Ergebnis der Bücher bzw.
Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig erscheint (VwGH 19.3.2003,
2002/16/0255).
Nur Bücher und
Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen
Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu
Grunde gelegt zu werden (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Eine unvollständige bzw.
unrichtige Erfassung der Bestände ist bei der Gewinnermittlung durch
Bestandsvergleich als sachliche Unrichtigkeit im Sinne des § 184
Abs. 3 BAO zu werten (vgl. VwGH 15.5.1997, Zl 95/15/0138 bzw.
Quantschnigg-Schuch, ESt-HB, Tz. 6 zu § 4).
Eine Inventur ist ein
wesentlicher Bestandteil einer ordnungsmäßigen Buchführung.
Fehlt sie oder ist sie mangelhaft, so ist die Annahme berechtigt, dass nicht
alle Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß erfasst wurden (vgl.
VwGH 31.3.1998, 93/13/0035).
Im vorliegenden Fall stellte
die BP unter Tz. 18 des Berichtes unbestrittenermaßen fest, dass die
in den einzelnen Filialen vorhandenen Waren lediglich ein Bruchteil des laut
Bilanz vorhandenen Warenbestandes sein können. In den Bericht wurde der
Inventurwert per 30.6.1995 im Betrag von S 27.112.358,59 aufgenommen; die
(letzte erstellte) Bilanz zum 30.6.1996 weist einen Warenvorrat im Betrag von
S 27.112.318,07 aus. Auch die weitere Feststellung, dass die
jährlichen Zukäufe sowie der Wareneinsatz nur einen Bruchteil der
Bilanzpositionen: Warenvorrat betragen, blieb unbestritten. Das Vorliegen
enormer Differenzen wurde von der BP unter Verweis auf die bei der
Hausdurchsuchung beschlagnahmten EDV-Listen über Lagerwerte und Lagermengen
untermauert: Eine am 24. Juli 1992 erstellte Liste wies einen Lagerwert von
S 4.496.747,00 (und einen Durchschnitts-RAK von 1,66) aus, wohingegen in
der Bilanz zum 30.6.1992 ein Wert von S 20.693.987,68 ausgewiesen wurde.
Die Bilanz zum 30.6.1993 weist einen Warenvorrat von S 24.070.664,08, die
Gewinn- und Verlustrechnung Handelswarenerlöse von S 9.527.706,48 bei
einem Warenverbrauch von S 2.244.353,00. Als weiteren Nachweis hinsichtlich
der im Übrigen sowohl absolut als auch relativ gegenüber den
erklärten Wareneinsätzen und Erlösen enormen Differenzen
vermochte die BP zutreffend auch den vom Unternehmen selbst bezifferten Wert
beim Verkauf des Warenlagers im November 1998 mit S 5.391.804,00
anzuführen. Die (letzte erstellte) Bilanz zum 30.6.1996 weist, wie oben
festgehalten, einen Warenvorrat im Betrag von S 27.112.318,07 aus, in den
Jahren 1997 und 1998 gelangten jedoch lediglich Erlöse von insgesamt
rd. S 11.500.000,00 in Ansatz. Die errechnete Größe der
Warenvorratreduktion beträgt jedoch (S 27.112.318,07 -
S 5.391.804,00 =) S 21.720.514,00. Aufgrund der angeführten
Dimensionen muss von Inventurmanipulationen, und nicht von versehentlichen
Abweichungen, gesprochen werden. Bezüglich dieser Vorgangsweise wird der
Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass ohne das Ausweisen eines
(unzutreffenden) hohen Warenvorrates mit Überprüfungshandlungen durch
die Abgabenbehörde seitens der Bw. zu einem viel früheren Zeitpunkt zu
rechnen gewesen wäre.
In der Berufung wird bezüglich der Feststellung der
BP, dass die Inventurwerte zu hoch sind, ausdrücklich festgehalten, dass
dies nicht bestritten wird (wenngleich seitens der Bw. daran eine vom Finanzamt
abweichende Rechtsmeinung geknüpft wird, worauf unten eingegangen wird).
Auf Basis dieser unbestrittenen
Feststellung des Vorliegens enormer Differenzen zwischen den tatsächlichen
Warenbeständen und den Warenvorräten laut den Bilanzen (Inventuren)
lagen unrichtige Erfassungen der Bestände vor, die gemäß den
obigen Rechtsausführungen bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich
als sachliche Unrichtigkeit im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO zu
werten sind zur berechtigten Annahme führen, dass nicht alle
Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß erfasst wurden.
In die Richtung einer nicht ordnungsgemäßen
Erfassung aller Geschäftsvorfälle weisen die oben im Einzelnen
wiedergegebenen Bilanzen bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen. Ginge man von einer
Erfassung aller Erlöse aus und werden um viele Millionen S niedrigere
Warenvorräte berücksichtigt, so würden sich die erklärten
Verluste erhöhen und die geringfügigen positiv erklärten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in hohe Verluste umschlagen.
Dies ist - ohne
Berücksichtigung der Feststellungen der BP - im Hinblick auf über
1 1/2 Jahrzehnte lang in Kauf genommene hohe Verluste ein
Geschehnisablauf, dem ein geringer Grad an Wahrscheinlichkeit beizumessen ist.
Der BP wird u.a. vorgeworfen,
mit den Ausführungen unter Tz. 18 des Berichtes ein negatives Bild der
Firma geschaffen zu haben, es wird jedoch unterlassen, sich etwa mit den
belastenden Feststellungen im zweiten Absatz auseinanderzusetzen. Wenn seitens
der Bw. darauf nicht eingegangen wird, so ließ man die Gelegenheit, die
schwer wiegenden Feststellungen zu widerlegen, ungenützt verstreichen.
Beim bezüglich der
Gehälter(nicht)zahlungen erstatteten Vorbringen: "Jeder, der wirtschaftet,
will bezahlt bekommen; wenn die Geschäftsführung, um die Lage der
Firma nicht weiter zu verschlechtern, auf die Auszahlung von Gehalt
zunächst verzichtet, weil Ersparnisse aus besseren Tagen dies möglich
machten" wird der konkrete Zeithorizont übersehen. Bei einem über ein
Jahrzehnt andauernden Zeitraum kann von einem bloß zunächst
erfolgenden Verzichten auf Gehaltsauszahlungen nicht die Rede sein.
Im Hinblick auf den
vergleichsweise niedrigen Betrag (S 257.325,00) wird der
Vollständigkeit halber auf Folgendes eingegangen: Bezüglich der
Aufbewahrungspflicht von Unterlagen stellte die BP fest, die zu den
vorgenommenen Abwertungen gehörenden Grundaufzeichnungen seien ebenso wenig
wie die Lieferscheine (mit der Begründung, dass die Anzahl erheblich
groß sei) aufbewahrt worden (Tz. 18, viertletzter Absatz). In
der Berufungsschrift wurde dieser Feststellung nicht widersprochen. Als die BP
in der Stellungnahme zur Berufung im Zusammenhang mit dem Gesetzesauftrag zur
Schätzung nochmals auf fehlende Grundaufzeichnungen verwies, veranlasste
dies die Bw. in ihrer Gegenäußerung zum Vorbringen, die Behauptung,
es hätten der BP "Grundaufzeichnungen gefehlt, ist unrichtig, da alle
Einnahmenaufzeichnungen lückenlos vorhanden waren und vorgelegt wurden."
Grundaufzeichnungen (iSd
§ 131 Abs. 1 fünfter Satz) sind Aufzeichnungen, welche
Grundlage für die systematische Verbuchung der Geschäftsfälle
sind (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 3 zu § 131).
Die
Ordnungsmäßigkeit einer Buchhaltung setzt Ordnung und Sicherheit
(Zeitfolgegemäßheit, Vollständigkeit, Unveränderbarkeit) im
Grundlagen-(Beleg-)wesen voraus (Stoll, BAO-Kommentar, Tz. 3c zu
§ 131).
Das von der BP beanstandete
Nichtaufbewahren der Unterlagen führte daher zu einem Buchhaltungsmangel.
Bedeutung kommt in dem
Zusammenhang auch folgenden Feststellungen der BP zu:
Nach den unbestrittenen
Feststellungen der BP liegen den im Rechenwerk aufscheinenden Darlehen in
Höhe von rd. S 28.000.000,00 keine schriftlichen Verträge
zugrunde und waren auch keine Rückzahlungsmodalitäten und Zinsen
schriftlich vereinbart. Erst als von der BP diese Umstände angezogen
wurden, wurden nichtunterfertigte Zinsbelastungen für den
Prüfungszeitraum vorgelegt. Auch waren keine näheren Angaben über
die Tätigkeit der Fa. E. bekannt. Über Befragung gab die
Geschäftsführerin der Bw. an, die Fa. E. beschäftige sich
mit der Produktion von Musik und man wisse Näheres nicht. Nach der
ebenfalls unbestrittenen Feststellung der BP handelt es sich bei der Fa. E.
um eine Sitzgesellschaft in Vaduz. Wenn nun außerdem berücksichtigt
wird, dass aus den beschlagnahmten Unterlagen Schreiben am Firmencomputer der
Bw. ausgewertet wurden, die Anweisungen des bei der Bw. beschäftigten
Dkfm. M. über Konten der Fa. E. bei der Privatbank in Vaduz
enthielten, wo von Österreich aus angeordnet wurde, dass Überweisungen
auf ein CA-Konto mit dem Zahlungsgrund "Kredit" von Liechtenstein erfolgen
sollten, so erhärtet sich die aus den Inventurmanipulationen
berechtigterweise abgeleitete Annahme, dass nicht alle Erlöse
ordnungsgemäß erfasst wurden.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (20.1.2000, 95/15/0015, 0019) steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich die Wahl der Schätzungsmethode frei,
wobei allerdings jene Methode zu wählen ist, die im Einzelfall zur
Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe
zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. zB. das Erkenntnis vom
22.2.1995, 95/13/0016, mwN, ÖStZB 1995, 577).
In der Folge sind die
(allenfalls ermittelten einschließlich der teilweise) geschätzten
Bemessungsgrundlagen der Abgabenbemessung zugrunde zu legen (VwGH vom
30.11.1999, 94/14/0173).
Im Erkenntnis vom 15.7.1998, 95/13/0286, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Schätzungsverfahren
einwandfrei abgeführt werden muss, die zum Schätzungsergebnis
führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein
müssen und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen muss.
Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel
gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Hierbei muss die Behörde
im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen
substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen
eingehen (vgl. für viele etwa E 19.3.1998, 96/15/0005, ÖStZB
1999, 72, und 24.2.1998, 95/13/0083, ÖStZB 1999, 69, jeweils mwN).
Zu den zulässigerweise anzuwendenden
Schätzungsmethoden gehört die mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages.
Eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen,
von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen sind, dient.
Die Schätzung muss zum
Sicherheitszuschlag greifen, wenn der Behörde keine andere Methode
anwendbar erscheint. Dabei hat sich ein allfälliger Zuschlag als das
Ergebnis von Überlegungen, die sich an einen bestimmten Tatbestand
knüpfen, ganz nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles zu richten.
Im Ergebnis muss ein Sicherheitszuschlag den Umständen, aus denen er
abgeleitet wird, angemessen sein.
Solche Sicherheitszuschläge können sich
beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder
auch an den Umsätzen orientieren (vgl. VwGH vom 18.2.1999, 96/15/0050).
Die oben angeführten
Umstände haben ein Ausmaß, welches nur im Weg einer
Globalschätzung durch Sicherheitszuschlag ein dem Ziel einer möglichst
richtigen Abgabenerhebung nahekommendes Ergebnis ermöglichten. Als
Maß dazu dienten die vorliegenden enormen Differenzen. Es wurde ein
Sicherheitszuschlag von 10 Prozent der erklärten Umsätze
angewandt. Damit errechnen sich Hinzurechnungsbeträge für den Zeitraum
von 1987 bis 1995 von insgesamt rd. S 7.900.000,00; betreffend das nicht
berufungsgegenständliche Jahr 1996 wurde ein
erklärungsgemäßer Umsatzsteuerbescheid erlassen; 1997 betrug der
Sicherheitszuschlag von 10 Prozent S 345.675,00. Stellt man die
Hinzurechnungsbeträge den Beträgen der Inventurmanipulationen bzw.
Darlehen gegenüber, so erweist sich der angewandte Sicherheitszuschlag als
gemäßigte Schätzung. Der Sicherheitszuschlag ist daher
jedenfalls als angemessen zu betrachten.
Zum Umsatzsteuerbescheid 1997:
Wenn in der Berufung
argumentiert wird, bei der BP seien keine Differenzen zwischen den
geprüften Umsätzen und den erklärten und versteuerten
Umsätzen festgestellt worden und der Zuschlag sei anscheinend der
Einfachheit halber oder weil es Brauch sei verhängt worden, so werden die
tatsächlich von der BP getroffenen Feststellungen bzw. die obigen
Erwägungen außer Acht gelassen.
Die Argumentation, dass durch
eine Umsatzerhöhung durch Zuschätzung der weit über dem
üblichen Maße liegende bilanzierte Rohaufschlag noch weiter
erhöht wird, ist nicht stichhältig, weil diese Betrachtungsweise die
Richtigkeit der Wareneinsatzseite voraussetzen würde. Davon kann schon
wegen der erörterten Inventurmanipulationen nicht ausgegangen werden.
Zum Umsatzsteuerbescheid 1998:
Betreffend diesen Bescheid wird
auf das Tätigen von Umsätzen bis November und darauf verwiesen, dass
die genauen Umsatzzahlen für die einzelnen Monate 1 - 11, welche den
monatlichen Umsatzsteuerzahlungen entsprochen hätten, anlässlich des
Nachschauauftrages der BP bekannt gegeben worden seien. Diese Umsatzzahlen seien
von der BP nicht beanstandet worden. Damit sei eine Berechnung einer Nachzahlung
oder die Schätzung anderer Werte für diesen Zeitraum nicht berechtigt.
Die Nachzahlung bzw. die
Schätzung war Folge des Umstandes, dass lediglich die Umsätze der
Monate Jänner, Feber, März, Mai, Juni und November zur Verfügung
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0992-W/03
- Stammnummer
- 9028
- Gültig
- 23.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF