Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0992-W/03
Schätzung wegen Inventurmanipulationen (Sicherheitszuschlag von 10%).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0992-W/03vom 23.03.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
standen (S 6.735.796,49) und für die fünf fehlenden Monate:
April, Juli bis Oktober Umsätze in Höhe von je S 200.000,00
geschätzt wurden. Diese Schätzung ist unter Bedachtnahme auf den
niedrigsten Monatsumsatz des Jahres 1998 - Feber: S 271.705,83 - nicht als
unangemessen zu bezeichnen.
Zu den
Körperschaftsteuerbescheiden 1997 und 1998:
Die Bw. führt zur
Stützung ihrer Behauptung betreffend seit Jahren trotz hoher
Aufschläge immer erzielter Verluste an, die BP habe diese Verluste der
Jahre 1987 bis 1995 als richtig bestätigt. Diesbezüglich genügt
es darauf zu verweisen, dass unter Tz. 17 des Berichtes die Verluste der
Jahre 1987 bis 1995 als nicht vortragsfähig festgestellt wurden.
Berechtigt ist jedoch der in
der Berufung erhobene Einwand betreffend den Ansatz eines Erfahrungswertes:
Gewinn = 10% des Umsatzes. Ein Vergleich der Körperschaftsteuerbescheide
1997 und 1998 zeigt Folgendes: Im Falle des Bescheides 1997 gelangte ein Gewinn
in Höhe von 10% des Umsatzes in Ansatz, im Falle des Bescheides 1998 jedoch
ein solcher in Höhe von rd. 5% des Umsatzes. Im Hinblick auf das Ziel,
diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben, wird der 5%ige
Gewinnsatz auch betreffend das Jahr 1997 angewendet.
Der Berufung betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 wird daher teilweise
stattgegeben, im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Körperschaftsteuer für das Jahr 1997:
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|
S
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€
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
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190.100,00
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13.815,11
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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190.100,00
|
13.815,11
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Einkommen
|
190.100,00
|
13.815,11
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Körperschaftsteuer 34%
vom Einkommen
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64.634,00
|
4.697,14
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Anrechenbare
Mindestkörperschaftsteuer
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45.000,00
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3.270,28
|
Abgabenschuld
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19.634,00
|
1.426,86
Wien,
23. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0992-W/03
- Stammnummer
- 9028
- Gültig
- 23.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF