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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105401/2016

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Übernahme der Lebenshaltungskosten der Gesellschafter-Geschäftsführer durch die GmbH.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105401/2016vom 23.12.2019Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache der RA MV, [Adresse], als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Bf., [Adresse], über die Beschwerden vom 27.03.2015 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt vom 21.01.2015 betreffend Körperschaftssteuer 2010, 2011, 2012 und Umsatzsteuer 2011 sowie vom 22.12.2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt vom 13.12.2016 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für 2010 bis 2013 zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe An der beschwerdeführenden Gesellschaft (Bf.) waren im Streitzeitraum mit jeweils einem Anteil von 50% Herr GGf1 und Frau GGf2 beteiligt, die die Bf. gleichzeitig auch als Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin selbständig vertraten. Im Rahmen einer die Jahre 2010 bis 2012 umfassenden Außenprüfung (AP) gemäß den §§ 147 ff. BAO und einer den Zeitraum Jänner 2013 bis Mai 2014 umfassenden Nachschau betreffend unter anderem Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer wurden unter anderem folgende beschwerdegegenständliche Feststellungen (geordnet nach Textziffern im Bericht über die AP) getroffen: Tz. 1 Aus- und Weiterbildung: Unter Aus- und Weiterbildungsaufwand seien sowohl im Prüfungszeitraum 2010 bis 2012 als auch im Nachschauzeitraum 2013 die Zahlungen an die [Privatschule] für die beiden gemeinsamen Töchter des Gesellschafter/Geschäftsführers und der Gesellschafter/Geschäftsführerin (in der Folge gemeinsam als GesGf. bezeichnet) erfasst worden. Diese Zahlungen seien nicht als Betriebsausgaben bei der GmbH anzuerkennen und stellten vielmehr verdeckte Ausschüttungen an die GesGf. dar, für die Kapitalertragsteuer festzusetzten sei. | Jahr | Schulgeld | KESt | 2010 | 16.906,46 € | 4.226,61 € | 2011 | 17.169,00 € | 4.292,25 € | 2012 | 22.051,00 € | 5.512,75 € | 2013 | 33.830,00 € | 8.457,50 € Tz. 2 Seminaraufwand: Unter Seminaraufwand seien sowohl im Prüfungszeitraum 2012 als auch im Nachschauzeitraum 2013 diverse Aufenthalte im Hotel "[HotelA]" in [Ort] verbucht worden. Aufgrund durchgeführter Erhebungen (Vorlage der Meldedaten des Hotels, etc.) habe jedoch festgestellt werden können, dass es sich bei diesen Aufenthalten um private Urlaube der GesGf. mit den gemeinsamen Töchtern gehandelt habe. Die erklärten Aufwände seien daher nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, sondern stellten verdeckte Ausschüttungen an die GesGf. dar und seien als solche der Kapitalertragsteuer zu unterziehen. Eine entsprechende Vorsteuerkorrektur habe ebenfalls zu erfolgen. | Jahr | Hotelkosten | KESt | Vorsteuer | 2012 | 22.621,07 € | 5.655,27 € | -2.419,58 € | 2013 | 19.639,48 € | 4.909,87 € | Tz. 3 Zinsen: Die Kreditzinsen im Prüfungszeitraum 2010 bis 2012 und im Nachschauzeitraum 2013 für die im Zusammenhang mit der Anschaffung der beiden Eigentumsobjekte in [Adresse], aufgenommenen Kredite seien nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, da diese für die GesGf. angeschafft worden seien. Es sei daher von einer verdeckten Gewinnausschüttung an die GesGf. auszugehen, weshalb der Aufwand nicht anzuerkennen und Kapitalertragsteuer abzuführen sei. | Jahr | Kreditzinsen | KESt | 2010 | 3.400,66 € | 850,16 € | 2011 | 12.223,18 € | 3.055,79 € | 2012 | 8.866,70 € | 2.216,67 € | 2013 | 5.668,72 € | 1.417,18 € Tz. 4 Rechts-und Beratungskosten: Im Rechts- und Beratungsaufwand 2010 fänden sich € 4.409,45 (+€ 874,29 USt) für die Erfassung und Verbücherung des Kaufvertrages hinsichtlich eines bereits unter Tz.3 dieses Berichtes genannten Eigentumsobjektes. Da die Anschaffung nicht für die GmbH erfolgt sei, sei auch hier von einer verdeckten Ausschüttung in Höhe des Bruttobetrages von € 5.283,74 an die GesGf. auszugehen, der Aufwand und die Vorsteuer nicht anzuerkennen, und Kapitalertragsteuer festzusetzen. | Jahr | Rechts-und Beratungskosten | KESt | Vorsteuer | 2010 | 5.283,74 € | 1.320,93 € | -874,29 € Tz. 5 Reisespesen Im Reiseaufwand 2010 bis 2012 befänden sich diverse durch die GesGf. privat veranlasste Ausgaben. Festgestellt worden sei dies teilweise aufgrund der vorgelegten Belege selbst (Buchungen, Reise- bzw. Flugdaten, etc.) und teilweise aufgrund durchgeführter Erhebungen. Sämtliche dieser privat veranlassten Ausgaben seien nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, insoweit ein Vorsteuerabzug erfolgt sei, sei dieser zu versagen; die Bruttobeträge seien als verdeckte Gewinnausschüttung an die GesGf. der Kapitalertragsteuer zu unterziehen. Unter den nicht anerkannten Aufwendungen finden sich Kosten eines Aufenthaltes in [HotelC] (€ 117,73) und eine Reise nach Teheran (€ 3.207,55) Tz. 9 Fremdleistungen Trainer: Im Fremdleistungsaufwand Trainer befänden sich in den Jahren 2010 und 2011 Spendenzahlungen an [Spendenorganisation]. Da es sich um keinen begünstigten Spendenempfänger handle, seien diese Aufwände außerbilanzmäßig wieder hinzuzurechnen. | Jahr | Fremdleistungen Trainer | 2010 | 2.536,50 € | 2011 | 1.244,50 € Tz. 12 Anlagen/Firma [Schlosserei]: Auf dem Anlagenkonto 300 seien im Kalenderjahr 2011 Zugänge aufgrund von Rechnungen der Firma [Schlosserei] verbucht worden. Abgesehen davon, dass es sich dabei um Rechnungen aus dem Kalenderjahr 2009 handle, sei zu bemerken, dass zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die von den GesGf. an die GmbH vermieteten Objekte noch nicht angeschafft gewesen seien, weshalb es sich um keinen betrieblich veranlassten Aufwand handeln könne. Vielmehr seien diese Ausgaben wohl einer im selben Objekt privat genutzten Wohnung der GesGf. zuzuordnen, weshalb von einer verdeckten Ausschüttung mit den entsprechenden steuerlichem Konsequenzen (Nichtanerkennung als Anlagevermögen, kein Vorsteuerabzug, keine Afa, Kapitalertragsteuerabfuhr) auszugehen sei. Bisher sei verbucht worden: Anlagenzugang 2011 netto: € 6.550,01, Vorsteuer: € 1.310,-, Afa 2011: € 655,00 und Afa 2012: € 655,00 Tz. 15 Verrechnungskonto GGf1: Im Zuge der AP sei festgestellt worden, dass sich in der Buchhaltung des geprüften Unternehmens ein Gesellschafter-Verrechnungskonto (GGf1) befinde, welches sowohl im gesamten Prüfungszeitraum als auch im Nachschauzeitraum ständig angewachsen sei. Die Gesellschaft übernehme demzufolge einen beträchtlichen Anteil der privaten Lebenshaltungskosten des Gesellschafter-Geschäftsführers GGf1 und seiner Familie. Rückzahlungen seien nicht getätigt worden, eine Verzinsung sei ebenfalls nicht erfolgt. Die steuerliche Vertretung sei mit Vorhalt vom 11. August 2014 aufgefordert worden, eine entsprechende Vereinbarung zwischen der GmbH und Herrn GGf1 hinsichtlich des Zuwachses auf dem Verrechnungskonto vorzulegen. In einer Besprechung am 11. September 2014 in den Räumlichkeiten der steuerlichen Vertretung sei mitgeteilt worden, dass es keine Vereinbarung gebe und dass ohnehin für 2014 eine Ausschüttung geplant sei. Bis zum Abschluss des AP-Verfahrens (Schlussbesprechung am 1. Dezember 2014) sei tatsächlich keine Ausschüttung durchgeführt worden. In Bezug auf die am Verrechnungskonto festgehaltenen Zahlungen der Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter komme es darauf an, ob eine ernst gemeinte Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Wesentlich sei, ob die Gestaltung einem Fremdvergleich standhalte, was bedeuten würde, dass die Vereinbarung zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter nach außen hin ausreichend zum Ausdruck komme, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt habe und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Im gegenständlichen Prüfungsfall sei keine Vereinbarung vorgelegt worden, es sei nicht einmal behauptet worden, dass eine Rückzahlung erfolgen solle und eine Verzinsung sei ebenfalls nicht durchgeführt worden. Es könne also nicht als erwiesen angenommen werden, dass die von der Kapitalgesellschaft übernommenen Zahlungen vom Gesellschafter zurückbezahlt werden sollten, weshalb von einer verdeckten Ausschüttung in den Jahren 2010 bis 2013 (Prüfungs-und Nachschauzeitraum) auszugehen sei. Der Stand des Verrechnungskontos habe sich folgendermaßen verändert: | Per | Stand des Verrechnungskontos | Zuwachs | KESt | 31.12.2009 | 138.994,69 € | | | 31.12.2010 | 168.116,32 € | 29.121,63 € | 7.280,41 € | 31.12.2011 | 239.826,66 € | 71.710,34 € | 17.927,59 € | 31.12.2012 | 320.086,48 € | 80.259,82 € | 20.064,96 € | 31.12.013 | 510.243,58 € | 190.157,10 € | 47.539,28 € Tz. 18 Nachschauzeitraum 2013 Wie bereits in Tz. 1, Tz. 2 und Tz. 3 angeführt, seien auch im Nachschauzeitraum 2013 Ausgaben für die "[HotelA]", die [Privatschule] und Zinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung von Eigentumsobjekten im Privatvermögen der GesGf. auf den Aufwandskonten der GmbH verbucht worden. Es handle sich dabei um verdeckte Ausschüttungen, die der Kapitalertragsteuer zu unterziehen seien. Die bereits unter Tz. 15 erfolgte Darstellung des Verrechnungskontos führe im Nachschauzeitraum 2013 zu einer verdeckten Ausschüttung in Höhe von € 190.157,10. | 2013 | Verdeckte Ausschüttung | KESt | Zahlungen [Privatschule] (Tz. 1) | 33.830,00 € | 8.457,50 € | [HotelA] (Tz. 2) | 19.639,48 € | 4.909,87 € | Zinsen (Tz. 3) | 5.668,72 € | 1.417,18 € | VerrechnungskontoGGf1 (Tz. 15) | 190.157,10 € | 47.539,28 € | Summe: | | 62.323,82 € Die Kapitalertragsteuer werde mit 25 % berechnet, da sie von den GesGf. selbst entrichtet werde. Es sei daher dafür zu sorgen, dass die Forderungen an die GesGf. auch in der Bilanz 2013 aufschienen. Das Finanzamt verfügte in der Folge unter anderem mit Bescheiden vom 21.01.2015 die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend Umsatzsteuer 2011 und Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 und folgte in den gemäß § 307 BAO gleichzeitig neu erlassenen Sachbescheiden sowie im Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 01/2010 bis 12/2013 den Feststellungen der AP. In der gegen alle genannten Bescheide fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 27.03.2015 wandte die Bf. Folgendes ein: 1.) Ausschüttung des Verrechnungskontos: Die Bf. übermittle nunmehr die im Dezember 2014 unterfertigten Darlehensvereinbarungen für den gesamten Verrechnungskontenstand. Damit gebe es schriftliche Vereinbarungen mit einem eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt. Die Darlehen würden fremdüblich verzinst und die Rückzahlung sei geregelt. Somit sei für den Anstieg des Verrechnungskontos keine KESt festzusetzen. 2.) Zinsen und Rechtsanwaltskosten für die Büros in der [Adresse]: Es seien für die beiden im Eigentum der Gesellschafter stehenden Büros mit je rund 80m² samt Garten (je 100m²), Parkplatz und Kellerabteil und Arbeitszimmer im Wohnungsverband (15m²) pro Monat € 2.522,25 verrechnet worden, was einer Miete von unter EUR 9,00/m² entspreche. Im Gegenzug für die niedrige Miete sei vereinbart worden, dass die Bf. die Zinsen trage, die aus der Finanzierung der Büros anfallen würden. Bei den Zinsen handle es sich somit um einen zusätzlichen Mietaufwand, der betrieblich veranlasst sei und daher auch keine verdeckte Ausschüttung darstelle. Bezüglich der von der Bf. getragen Rechtsanwaltskosten sei es genauso vereinbart worden, diese seien daher auch mit dem Bruttobetrag zusätzliche Miete und somit Betriebsausgaben. Es werde jedoch eingeräumt, dass ein Vorsteuerabzug nicht zustehe. 3.) Schule und Seminaraufwand 2013: Die Geschäftsführer seien der festen Überzeugung gewesen, dass die Schulkosten der internationalen Schule der Kinder Betriebsaufwand darstellten, da sie selbst in einem internationalen Umfeld tätig seien. Da dem nicht so sei, würden sie den Aufwand für die Schule 2013 und auch den Brutto-Seminaraufwand „[HotelA]" 2013 an die Gesellschaft noch 2015 refundieren. Im Jahresabschluss 2013 seien diese beiden Positionen bereits als Forderung eingestellt worden und sei von diesen Positionen (gesamt € 52.018,21) daher keine KESt festzusetzen. 4.) [Spendenorganisation]: Die Aufwendungen „[Spendenorganisation]" stellten nicht, wie von der AP vermutet, Spenden dar, sondern seien dies Honorarzahlungen für einen in einer Sprachschule benötigten Native Speaker gewesen. „[Spendenorganisation]" sei die Institution gewesen, für die er tätig gewesen sei. 5.) Rechnung [Schlosserei]: Die Rechnungen der Firma [Schlosserei] beträfen Schlosserarbeiten nach einem Einbruch 2009. Es seien die Fenster des Arbeitszimmers vergittert sowie eine Gitterkonstruktion für den Balkon errichtet worden. Während die Gitterkonstruktion des Balkons privat veranlasst gewesen sei, stelle das Anbringen der Fenstergitter an den Fenstern des Arbeitszimmers - auch in Anbetracht der niedrigen Miete - eine betriebliche Investition dar. Von den € 7.860,01 beträfen brutto € 4.024,90 den Balkon und brutto € 3.835,11 die Fenstergitter. Der nicht anzuerkennende Teil sei daher € 4.024,90, der Restbetrag von netto € 3.195,93 sei eine betriebsbedingte Investition. 6.) Reisespesen: Im Jahr 2013 sei unter anderem eine Reise nach Teheran nicht anerkannt worden. In der Sprachschule werde auch Persisch unterrichtet. Der Iran sei rückständig hinsichtlich seiner Infrastruktur (Transport, Internet,...). Unterlagen zur Gestaltung des Unterrichtes seien damit außerhalb des Irans nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten erhältlich. In der Regel sei es einfacher und (mitsamt Flug) billiger wenn man hinfahre und die Unterlagen vor Ort einkaufe. Die Reise nach Teheran sei damit betrieblich veranlasst. Das Hotel [HotelC] sei ein Seminarhotel. Bevor man eine Lokation als Seminarort heranziehe, müsse dieser Ort auch besichtigt werden. Die Nächtigung im [HotelC] sei betrieblich veranlasst gewesen. Hinsichtlich der Reisespesen werde eingeräumt, dass - wie richtigerweise von der AP festgestellt - auch privat veranlasste Reisen enthalten seien. Jedenfalls sei immer das Unternehmen repräsentiert und nach neuen Geschäftsgelegenheiten Ausschau gehalten worden, was aber für eine betriebliche Veranlassung nicht genüge. Angemerkt werde, dass bei keiner der betrieblichen Reisen Diäten geltend gemacht worden seien. In der Stellungnahme der Außenprüferin vom 04.05.2015 zur gegenständlichen Beschwerde wurde zu den einzelnen Beschwerdepunkten ergänzend wie folgt ausgeführt: 1.) Verrechnungskonto: Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zu keinem Zeitpunkt des AP-Verfahrens vom steuerlichen Vertreter oder vom betroffenen Gesellschafter Einwände hinsichtlich des Zuflusses an den Gesellschafter vorgebracht worden seien. Es sei nie behauptet worden, dass es sich bei den Beträgen auf dem Verrechnungskonto um Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter handle. Sofern erforderlich, könne diesbezüglich auch der damalige steuerliche Vertreter dazu befragt werden. Vielmehr sei zwischen der Schlussbesprechung und dem Finalisieren des Berichtes über die AP vom steuerlichen Vertreter am 05.01.2015 per E-Mail ein vom Geschäftsführer erstellter Zahlungsplan betreffend die Nachzahlungen aufgrund der AP übermittelt worden. Dies bedeute, dass bis zu diesem Zeitpunkt offensichtlich weder der steuerliche Vertreter noch der Geschäftsführer selbst über die mit Dezember 2014 datierten und sodann im Beschwerdeverfahren übermittelten „Darlehenszuzählungen“ gewusst hätten. Nach Erörterungen des Inhalts der Darlehenszuzählungen wurde weiter ausgeführt, dass im gesamten Prüfungszeitraum keinerlei Zinsenverrechnung durchgeführt worden sei. Die erste Zuzählung sei laut den besagten Belegen am 01.01.2011 über € 167.000,00 erfolgt obwohl ein Großteil dieses Betrages, nämlich € 138.000,00, bereits im Jahr 2008 angewachsen sei. Auch sei keinerlei Besicherung erfolgt. Die Behauptung in der Beschwerde, es gäbe schriftliche Vereinbarungen mit einem eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt, weshalb der Anstieg des Verrechnungskontos nicht zu einer verdeckten Ausschüttung führe, würde ins Leere gehen. Bei den vorgelegten "Darlehenszuzählungen" handle es sich vielmehr um den Versuch, bereits erfolgte Ausschüttungen an den Gesellschafter - zumindest vorübergehend - durch nachträglich ausgestellte Vereinbarungen, die noch dazu keinem Fremdvergleich standhielten, einer Besteuerung zu entziehen. 2.) Zinsen und Rechtsanwaltskosten für die Büros in der [Adresse]: Die steuerliche Vertretung sei im Zuge des Prüfungsverfahrens aufgefordert worden, Mietverträge für die Vermietung der beiden Wohnungen an die Bf. vorzulegen. Diesbezüglich sei mitgeteilt worden, dass es keine schriftlichen Mietverträge gebe. Daraufhin sei neuerlich eine schriftliche Ausführung der mündlich vereinbarten Grundlagen abverlangt worden und dies obwohl bereits bei der ersten Aufforderung darauf hingewiesen worden sei, dass – sollte es keine schriftlichen Vertragsausfertigungen geben – zumindest die getroffenen Vereinbarungen schriftlich zu übermitteln wären. Schließlich seien zwei Aktenvermerke, datiert mit Dezember 2009 bzw. Dezember 2010 vorgelegt worden, aus welchen Mietobjekt, Mietdauer, Mietpreis, Zahlungsmodalitäten sowie die getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich Mieterinvestitionen ersichtlich wären. Aufgrund von durchgeführten Internet-Recherchen (vergleichbare Lage Büroobjekte) erscheine das Mietentgelt als fremdüblich, weshalb keine Beanstandungen erfolgt seien. In den vorgelegten Aktenvermerken gebe es keinerlei Hinweis auf eine Mietenreduzierung infolge Übernahme der Finanzierungskosten und auch nicht im Hinblick auf eine Reduzierung infolge Übernahme der Vertragserrichtungskosten (Rechtsanwalt). Im gesamten Prüfungsverfahren sei derartiges auch niemals behauptet worden und würde dies in dieser Form einem Fremdvergleich auch nicht standhalten. Es sei eher von einer Schutzbehauptung auszugehen, um den aus Versäumnissen im Zuge der Vertragsgestaltung resultierenden Steuernachzahlungen zu entgehen. Auch hierzu könne der seinerzeitige steuerliche Vertreter befragt werden. 3.) Schule und Seminaraufwand 2013: Hinsichtlich der nicht anerkannten Schulkosten der internationalen Schule für die Kinder der beiden GesGf. richte sich die Beschwerde nicht gegen das grundsätzliche Nichtanerkennen als Betriebsausgabe, sondern nur gegen die Beurteilung als verdeckte Ausschüttung und zwar nur im Nachschauzeitraum 2013. Nachdem die Bf. bzw. die GesGf. immer steuerlich vertreten gewesen seien und dies auch immer noch seien, könne davon ausgegangen werden, dass die Nichtabzugsfähigkeit der Schulkosten für die Kinder bekannt gewesen sei. Trotzdem seien diese Kosten jährlich als Betriebsausgabe der Bf. erfasst worden, so auch im Nachschauzeitraum 2013. Dies bedeute, dass im Zuge der Verbuchung bereits eine verdeckte Ausschüttung getätigt worden sei. Mit der Verbuchung auf dem Aufwandskonto sei der Wille bekundet worden, den Aufwand - wie in den Vorjahren - in der GmbH zu belassen. Wäre eine Rückzahlung durch die GesGf. geplant gewesen, hätte niemals eine Verbuchung auf einem Aufwandskonto erfolgen dürfen. Für den als "Seminaraufwand" verbuchten Aufwand betreffend Aufenthalte im Hotel "[HotelA]" ergebe sich ein ähnliches Bild. Die GesGf. hätten mit ihren Kindern ihre Urlaube im Hotel "[HotelA]" verbracht und sich Rechnungen ausstellen lassen, in denen ein „Seminaraufwand" verrechnet worden sei. Im Zuge der AP sei eine Erhebung bei der "[HotelA]" erfolgt und habe sich dabei herausgestellt, dass es sich bei den fakturierten Beträgen keinesfalls um einen Seminaraufwand, sondern immer um die Familienurlaube gehandelt habe. Gegen die Beurteilung als verdeckte Ausschüttung im Prüfungszeitraum sei nicht Beschwerde erhoben worden, lediglich im Nachschauzeitraum und dies mit der Begründung, der Betrag sei (vermutlich im Zuge der Bilanzierung) als Forderung an die Gesellschafter eingestellt worden. Es sei jedoch bereits mit der Verbuchung auf dem Aufwandskonto der Wille bekundet worden, den Aufwand - wie in den Vorjahren - in der GmbH zu belassen. Auch sei nicht die tatsächlich erbrachte Leistung (Familienurlaub) fakturiert worden, sondern eben ein Seminaraufwand. Wäre eine Rückzahlung durch die GesGf. vorgesehen gewesen, so hätte niemals eine Verbuchung auf einem Aufwandskonto erfolgen dürfen. Zudem wäre es nicht nötig gewesen, sich Rechnungen über einen "Seminaraufwand" ausstellen zu lassen. 4.) [Spendenorganisation]: Bekämpft werde die Nichtanerkennung und in Folge davon die außerbilanzmäßige Zurechnung der Zahlungen an "[Spendenorganisation]" mit der Begründung, es handle sich dabei nicht um Spenden, sondern um die Kosten für einen „native speaker“. Im Zuge der AP seien Zahlungsbelege an "[Spendenorganisation]" vorgelegt worden. Daraufhin durchgeführte Recherchen hätten ergeben, dass es sich bei „[Spendenorganisation]“ um eine Spendenorganisation handle, die nicht zum begünstigten Empfängerkreis zähle. Da nur diese Zahlungsbelege vorgelegt worden seien, könne mangels Vorhandensein entsprechend geeigneter Belege (Rechnungen von [Spendenorganisation]) nicht nachvollzogen werden, dass es sich bei den geleisteten Zahlungen um einen Aufwand für die GmbH handle. 5.) Rechnung [Schlosserei]: Hinsichtlich der Nichtanerkennung von Schlosserarbeiten 2009 sei nur jener Teil bekämpft worden, welcher auf den seit 2005 an die GmbH vermieteten Arbeitsraum in der privaten Wohnung der GesGf. entfalle. Es handle sich dabei laut Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde um das Anbringen von Fenstergittern nach einem Einbruch. Auch hier werde wie unter 2.) auf die niedrige Miete und in Folge davon auf die Übernahme dieser Investition durch die GmbH verwiesen. Auch zu diesem Objekt liege ein Aktenvermerk, datiert mit Dezember 2005, vor. Enthalten seien Angaben über Mietobjekt, Mietdauer, Mietpreis und Zahlungsmodalitäten. Eine Übernahme irgendwelcher Investitionen durch den Mieter des 12 m² großen Arbeitszimmers infolge niedriger Miete könne nicht nachvollzogen werden. Dass ohne jegliche Vereinbarung derartige Kosten vom Mieter übernommen würden, sei wohl nicht fremdüblich. Außerdem wäre noch zu klären, ob es für diesen Vorfall Versicherungsentschädigungen gegeben habe, da die Arbeiten ja infolge eines Einbruches erforderlich gewesen seien. Es müssten also noch Anzeige, Meldung an die Versicherung, etc. vorgelegt werden. 6.) Reisespesen: Während die Beschwerde von einer Nichtanerkennung einer Reise nach Teheran im Jahr 2013 spreche, dürfte sich es sich dabei vermutlich um die Nichtanerkennung einer Teheranreise im Jahr 2012 handeln. Dazu müsse ausgeführt werden, dass die Gesellschafter-Geschäftsführerin im Iran geboren sei. Es liege nahe, dass sich dort auch Familienmitglieder von ihr befänden, die besucht würden (facebook-Recherchen). Vom 9. bis 18.7.2012 - also in den Ferien - sei sie zusammen mit ihren beiden Kindern im Iran gewesen. Als Betriebsausgaben seien neben Flugkosten auch einige nicht leserliche Belege von diversen Einkäufen geltend gemacht worden, welche unter anderem die Worte "gold & jewellery" enthielten. Selbst wenn die Gesellschafter-Geschäftsführerin Unterlagen zur Unterrichtsgestaltung mitgebracht habe, würde dies nicht dazu führen, dass die Kosten der Reise als Betriebsausgaben anzuerkennen seien. Die Beschwerde richte sich in diesem Punkt auch noch gegen die Nichtanerkennung von Reisespesen 2013 betreffend „Seminarhotel [HotelC]“. Es dürfte sich hier um die Reisespesen 2011 handeln, denn 2013 sei ein Aufwand betreffend [HotelC] nicht aberkannt worden. Die vorgebrachte Begründung, dass das Hotel [HotelC] möglicherweise als Seminarhotel hätte herangezogen werden sollen und deshalb vorher hätte besichtigt werden müssen, gehe allein schon aufgrund des vorliegenden Beleges ins Leere. Laut diesem sei nämlich neben der Gesellschafter-Geschäftsführerin auch ein Kind vom 18. bis 19.6.2011 Gast im Hotel [HotelC] (Vollpension) gewesen. Die Behauptung der betrieblichen Veranlassung könne also nicht nachvollzogen werden. Zusammenfassend sei somit die Beschwerde hinsichtlich der Punkte 1.) bis 3.), 5.) und 6.) vollinhaltlich abzuweisen, wobei hinsichtlich des Verrechnungskontos eine Verböserung dahingehend zu überlegen wäre, dass der Altbestand - obwohl noch immer nicht ausgeschüttet - entgegen der gesetzlichen Bestimmungen und entgegen der im Zuge der Beschwerde vorgelegten Zuzählungsvereinbarungen nicht verzinst worden sei, was ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge hätte. Hinsichtlich Punkt 4.) würde eine Entscheidung die Vorlage geeigneter Belege erfordern. Hinsichtlich Punkt 5.) könnte noch geklärt werden, ob nicht ohnehin eine Versicherungsentschädigung ausbezahlt worden sei. In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Außenprüferin führte die steuerliche Vertreterin der Bf. am 28.08.2015 zusammengefasst wie folgt aus: 1.) Ausschüttung des Verrechnungskontos: Nach Verweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, 2011/13/0015 und 26.2.2015, 2012/15/0177, wurde ausgeführt, dass laut dem erstgenannten Erkenntnis die angefochtenen Bescheide („Festsetzung des Verrechnungskontos als Ausschüttung“) nur dann rechtmäßig gewesen wären, wenn die Behörde einwandfrei hätte feststellen können, dass eine Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto und in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Beträge nicht vorgesehen gewesen sei, womit die Verbuchung nur zum Schein erfolgt wäre und im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbaren Forderungen an die Stelle der ausgezahlten Beträge getreten wären. Bei dem zweitgenannten Erkenntnis vom 26.2.2015 habe es der UFS wegen des Fehlens von Vereinbarungen hinsichtlich der Rückzahlung, Zinsfälligkeiten und Sicherheiten als nicht erwiesen angenommen, dass die Darlehensrückzahlungen gewollt gewesen sei. Diese Vorgangsweise habe der VwGH als Verkennung der Rechtslage beurteilt, solle es doch in gegebenen Zusammenhang nicht um formale Kriterien gehen. Die GmbH habe ja den Rückforderungsanspruch rechtzeitig (am Verrechnungskonto) gebucht, sodass eine verdeckte Ausschüttung nur hätte vorliegen können, wenn dieser Rückforderungsanspruch der GmbH gar nicht bestanden hätte. Im gegenständlichen Fall sei der Rückforderungsanspruch durch die Verbuchung am Verrechnungskonto dokumentiert und durch die (nachträgliche) schriftliche Vereinbarung und Verzinsung auch noch bekräftigt worden. 2.) Zinsen und Kosten Büro [Adresse]: Bei der Darstellung des Zinsaufwandes und der Rechtsanwaltskosten als zusätzliche Miete handle es sich keinesfalls um eine Schutzbehauptung sondern um eine Darstellung der jahrelang praktizierten Vorgangsweise, die Zinsen gleich in der GmbH aufwandswirksam zu verbuchen. Bis zur AP sei um die Zinsen weniger Miete gezahlt und der Zinsenaufwand nicht in den privaten Steuererklärungen geltend gemacht worden. Die korrektere - nicht saldierte Darstellung - Erhöhung der Miete um die abzugsfähigen Zinsen und Abzug der Zinsen in den Steuererklärungen der Vermieter führe exakt zum selben steuerlichen Ergebnis. 3.) Schule und Seminaraufwand 2013: Die Rückzahlung der Beträge sei erst im Zuge der Bilanzierung 2013 von den Gesellschaftern beschlossen und durch Umbuchung auf das Verrechnungskonto entsprechend dokumentiert worden. 4.) [Spendenorganisation]: Bisher hätten noch keine besseren Belege aufgetrieben werden können, es werde weiter daran gearbeitet. 5.) Rechnung [Schlosserei]: Nach Verweis auf die Ausführungen zu 2.) wurde ausgeführt, dass von Versicherungsentschädigungen für das Gitter nicht auszugehen sei, da vor dem Einbruch kein Gitter am Fenster angebracht gewesen sei. 6.) Reisekosten: Der Besuch von Familienmitgliedern in der Freizeit hindere noch nicht die Qualifikation als betriebliche Reise, selbst bei einer Mischreise wären nach neueren Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes die Reisekosten anteilig als Betriebsausgabe anzuerkennen. Mit Bescheid vom 23.07.2015 wurde der Bf. gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen, die ihrer Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2011 und Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 vom 21.01.2015 anhaftenden Mängel, nämlich die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, und eine Begründung bis zum 31.08.2015 zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte. Da dem Auftrag zur Behebung der Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen wurde, wurde die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2011 und Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 vom 21.01.2015 mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2015 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt, wogegen kein Vorlageantrag eingebracht wurde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid für Kapitalertragssteuer für den Zeitraum 1/2010 bis 12/2013 als unbegründet ab und führte im Wesentlichen wie folgt aus: 1.) Ausschüttung des Verrechnungskontos: Nach Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf VwGH 26.09.1985, 85/14/0079 sowie VwGH 31.03.1998, 96/13/0121 , wurde ausgeführt, dass, sofern der Gesellschafter höhere Lebenshaltungskosten habe als durch das laufende Gehalt bzw. Honorare gedeckt sei und er aus diesem Grund diese Kosten durch laufende Entnahmen über das Verrechnungskonto finanzieren müsse, jedenfalls von einer verdeckten Ausschüttung ausgegangen werden müsse. Umso mehr sei dies der Fall, wenn - wie hier - im geprüften Zeitraum kein Darlehensvertrag (d.h. auch keine Rückzahlungsvereinbarung, keine Fälligkeit, keine Sicherheiten ...) geschlossen worden sei. Nach Zitat des Rechtssatzes zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.2.2015, 2012/15/0177, wurde ausgeführt, dass - soweit in der Gegenäußerung vom 28.8.2015 auf dieses Erkenntnis verwiesen werde - im gegenständlichen Fall gerade deshalb, weil der Gesellschafter seine laufenden Lebenshaltungskosten über die „Entnahmen" auf dem Verrechnungskonto finanziere und auch ersichtlich sei, dass das laufende Einkommen für den gepflogenen Lebensstil sowie die erfolgten Anschaffungen nicht ausreiche und zudem kein Darlehensvertrag geschlossen worden sei, davon auszugehen sei, dass eine Rückzahlungsabsicht im Zeitpunkt der Entnahmen zu verneinen sei. Dementsprechend sei auch zu vermuten, dass die Bonität des Gesellschafter- Geschäftsführers entsprechend gering gewesen sei. Zumindest wäre bisher die Bonität des Gesellschafter-Geschäftsführers für einen Kredit iHv ca € 500.000,- (Stand per 31.12.2013) durch eine entsprechende Kreditzusage eines Bankinstituts bis dato nicht glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die nachträglichen „Darlehensvereinbarungen" vom Dezember 2014 keine Auswirkungen auf die geprüften Zeiträume hätten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH könne eine bereits verwirklichte verdeckte Ausschüttung nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (und damit auch innerhalb des Bilanzerstellungszeitraumes) nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden (Bezugnahme auf VwGH 29.01.1998, 96/15/0013; und KStR 2013, Rz 666 ff). 2.) Zinsen und Rechtsanwaltskosten für die Büros in der [Adresse]: Unter Verweis auf eine Vielzahl von VwGH-Judikatur wurde ausgeführt, dass der in der Beschwerde vorgebrachten Argumentation zu entgegnen sei, dass sich der Garten - insbesondere im Hinblick auf die räumliche Nähe zur privaten Wohnung - besonders für die private Nutzung eigne und daher der diesbezügliche Mietaufwand nicht als betrieblich veranlasst gelte. Für Parkplatz und Kellerabteil werde üblicherweise kein gesondertes Mietentgelt verrechnet. Demnach ergebe sich bei einer Miete von monatlich € 1.150,-- für 80 m² Büro eine Nettomiete von € 14,375/m² und für das Arbeitszimmer (€ 2.667,- : 12m² : 12 Monate) eine Nettomiete von € 18,52/m². Eine kurze Internetrecherche betreffend aktuell angebotener Büros in vergleichbarer Größe inklusive Parkplatz in [Büronähe] ergebe, dass diese (zwar ohne Keller aber mit Parkplatz) um € 9 - 11/m2 zu haben seien. Es sei daher nicht zu erkennen, dass die Miete für das Büro iHv ca € 14/m2 günstig wäre. Die Miete für das Arbeitszimmer iHv € 18,52/m² sei sogar ausgesprochen teuer. ein - beachtlicher - Vorteilsausgleich nur dann vorliege, wenn die Leistungen einen sachlichen und engen zeitlichen Zusammenhang aufwiesen und eine entsprechend eindeutige und wechselseitige (im Voraus getroffene, grundsätzlich schriftliche) Vereinbarung über den Vorteilsausgleich vorliege. Auch jahrelang praktizierte konkludente Handlungen könnten eine nach außen ausreichend zum Ausdruck kommende, klare und eindeutige Regelung nicht ersetzen. Eine erst bei Aufgreifen der verdeckten Ausschüttung behauptete (aber nicht beweisbare) Gegenverrechnung mit Vorteilen, die der Anteilsinhaber (angeblich) zugewendet habe, sei kein Anlass für eine steuerwirksame Saldierung der Vorteilsgewährungen (Bezugnahme auf KStR 2013, Rz 611). Im vorliegenden Fall sei weder glaubhaft gemacht worden, dass die Miete für Büro und Arbeitszimmer unter den marktüblichen Mieten liege, bzw. dass die Miete inklusive den angegebenen Kosten ein marktübliches Niveau hätte, noch sei eine entsprechende schriftliche Vereinbarung darüber getroffen worden. 3.) Schule und Seminaraufwand „[HotelA]": Die nachträgliche Einstellung einer Forderung im Jahresabschluss 2013 könne eine bereits bewirkte verdeckte Ausschüttung nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig machen. Eine steuerwirksame Korrektur eines aufgedeckten Fehlers sei nur bei einem Tatbestandsirrtum oder Vollziehungsfehler anerkannt, nicht im Falle eines Rechtsirrtums. Sei das Wissen und Wollen um die beanstandete Vereinbarung gegeben und erwiesen, könne ein steuerlich beachtlicher Irrtum nicht vorliegen. Es gelte generell ein Rückwirkungsverbot, ein nachträgliches Rückgängigmachen des Geschäftes könne den Tatbestand nicht ungeschehen machen. Allfällige Rückzahlungen des Begünstigten seien in diesem Fall gesellschaftsrechtliche Einlagen (Bezugnahme auf KStR 2013, Rz 668 f). Die Beschwerde sei daher in diesem Punkt abzuweisen gewesen. 4.) [Spendenorganisation]: Seit der Gegenäußerung vom 28.8.2015 sei bis dato kein entsprechender Beleg eingelangt, der die Darstellung in der Beschwerde untermauern würde. Es gebe daher keinen Grund, von der bisherigen nachvollziehbaren Würdigung der Zahlung als Spende abzugehen. 5.) Rechnung [Schlosserei]: Im Hinblick auf die hohe Miete des Arbeitszimmers sei davon auszugehen, dass die Kosten für die Sicherung gegen Einbrüche vom Vermieter übernommen werden. Im Übrigen sei zu beachten, dass über das Arbeitszimmer auch der Zugang zur - wesentlich größeren - Privatwohnung möglich und der Schutz gegen Einbruch daher auch im überwiegend privaten Interesse gelegen sei. 6.) Reisespesen Teheran und [HotelC]: Nach Verweis auf die eingehende Darstellung in der Stellungnahme der Prüferin wurde ausgeführt, dass es in der Beschwerde bzw. Gegenäußerung an jeder Ausführung sowie an Nachweisen dazu fehle, welche Unterlagen mit welchem Zeitaufwand im Iran gekauft worden wären. Auch fehle die Erläuterung, weshalb diese - wie fast auf allen Gebieten möglich – nicht im Versandweg erhältlich gewesen seien. Auch sei davon auszugehen, dass man sich über einen beabsichtigten Seminarort auch ohne Übernachtung und Vollpension einen guten Eindruck verschaffen könne. Sollten die Fotos im Internet nicht genügen, so würden dem Interessierten vor Ort alle relevanten Räumlichkeiten - auch ohne Buchung - gezeigt. Für beide Reisen - Teheran und [HotelC] - , die jeweils von der damals 50%igen Gesellschafterin mit beiden bzw. einem ihrer Kinder unternommen worden sei, gelte, dass die private Veranlassung bei weitem überwiege. Die Beschwerdeführerin hätte für einen fremden Dritten diese Reisekosten auch nicht teilweise übernommen. M it Beschwerdevorentscheidungen vom 01.04.2016 wies die belangte Behörde gleichfalls die Beschwerde gegen die Körperschaftsbescheide 2010, 2011, 2012 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 als unbegründet ab und verwies in ihrer Begründung jeweils auf jene der Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2016 betreffend den Haftungsbescheid für Kapitalertragssteuer für 2010 bis 2013. Im fristgerecht eingelangten Vorlageantrag vom 06.05.2016 verwies die Bf auf ihre Beschwerdeausführungen sowie auf die ergänzende Stellungnahme vom 28.8.2015 und führte sinngemäß wie folgt aus: Ad 1.) und 3.) Ausschüttung des Verrechnungskontos: Die Buchung auf das Verrechnungskonto sei keinesfalls zum Schein erfolgt - die Rückzahlung sei beabsichtigt und möglich gewesen. Die Gesellschafter seien, wie die Behörde auch wisse, Eigentümer von drei Wohnungen. Das Verrechnungskonto sei rückforder- und einklagbar, was auch regelmäßig von Insolvenzverwaltern so gehandhabt werde. Neben dem nicht unwesentlichen Geschäftsführerbezug hätten die Gesellschafter auch Mieteinnahmen zur Deckung des privaten Lebensstils erzielt. Gegen die „Entnahmen", für die keine Rückzahlungsabsicht bestanden habe und die von der AP als verdeckte Ausschüttung behandelt worden seien, sei auch keine Beschwerde erhoben worden. Es sei vielmehr sehr genau zwischen den Zahlungen, die von der AP aufgrund mangelnder Dokumentation als verdeckte Ausschüttung behandelt worden seien, und jenen, für die von vornherein keine Rückzahlungsabsicht bestanden habe, unterschieden worden. Die Dokumentation sei im Dezember 2014 nachgeholt worden, wobei laut Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2015 eine mangelnde Dokumentation allein nicht als Grund für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ausreiche. Die Rückzahlungsabsicht sei spätestens im Rahmen der Bilanzierung am Verrechnungskonto darzulegen - was auch für die Aufwendungen für die Schule sowie den Seminaraufwand „[HotelA]" im Rahmen der Bilanzierung 2013 gemacht worden sei. Ad 2.) und 5.) Zinsen und Rechtsanwaltskosten und Rechnung Fenstergitter: Dazu wurde angeführt, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass üblicherweise für Parkplätze und Kellerabteile kein gesondertes Mietentgelt verrechnet werde. Insbesondere in einem "Parkpickerlbezirk" widerspreche es jeder Lebenserfahrung, dass ein Parkplatz gratis zur Verfügung gestellt werde. Bei einer Pauschalmietvereinbarung entfalle naturgemäß ein Teil des Entgelts auch auf die Parkplätze. Genauso widerspreche es der Lebenserfahrung, dass Lagerraum in einem dicht besiedelten Gebiet gratis sei. Lagerraum werde dringend benötigt, um sämtlichen immer umfangreicher werdenden Dokumentationspflichten und den damit verbundenen Aufbewahrungspflichten nachkommen zu können. Hierbei sei unter anderem die siebenjährige Aufbewahrungsfrist im Steuer- und Handelsrecht zu nennen. Darüber hinaus gebe es umfangreiche Dokumentationspflichten im Personalwesen, Bauwesen, etc. Tatsächlich sei der Preis von unter 9,00 Euro/m² so ermittelt worden, dass für die zwei Parkplätze je € 200,00 sowie für den Keller € 100,00 angesetzt worden seien. Ziehe man diesen Betrag von insgesamt € 500,00 von der Gesamtmiete von € 2.522,25 ab, blieben für die restlichen 225 m² € 2.022,25 übrig, was somit einen Quadratmeterpreis von € 8,99 ergebe. Die 225 m² errechneten sich folgt: 80m² x 2 Wohnungen + 15 m² + 100/2 = 50m2 für Garten. Der Garten werde nicht privat genutzt, auch sei das von der Behörde bis dato nie festgestellt worden. Das sei insbesondere auch deshalb glaubhaft, weil die Privatwohnung eine Terrasse habe. Wie auch die Behörde ermittelt habe, betrage die fremdübliche Miete € 11,00 netto pro m2. Da im gegenständlichen Fall unecht befreit vermietet werde, sei der Wert entsprechend zu adaptieren. Der Vorteilsausgleich sei damit anzuerkennen. Ad 4.) [Spendenorganisation]: Leider könnten keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden, weil der Vortragende in die USA zurückgekehrt sei und daher nur sehr schwer für die Übermittlung weiterer Unterlagen zur Verfügung stünde. Er habe laut seinen eigenen Aussagen alles zur Verfügung gestellt, was er bei sich zu Hause zur Dokumentation brauche, und sehe keine Veranlassung zu einer weiteren Dokumentation. Ad 6.) Reisespesen Teheran - Seminarhotel: Tatsache sei, dass die Unterlagen aus dem Iran mitsamt Flug billiger zu beschaffen seien, als wenn man sie mühsam über den Versandweg besorge. Die Durchdringung des Landes mit moderner Telekommunikation und Internet sei nicht so weit fortgeschritten wie in Europa, sodass sich das Organisieren von Unterlagen aus der Ferne weit schwieriger gestalten würde als es auf den ersten Blick den Anschein habe. In Anbetracht des hohen Niveaus und des damit verbundenen hohen Preises der angebotenen und abgehaltenen Seminare werde es von der Geschäftsführung im Sinne eines verantwortungsvollen Handelns gegenüber den Kunden als unbedingt notwendig erachtet, neue Seminarhotels, bevor sie ins Programm aufgenommen würden, zu testen. Dass die Gesellschafter-Geschäftsführerin ihre Kinder mitgenommen habe liege eher an der Tatsache der mangelnden Kinderbetreuung für diese Zeit und nicht an der Tatsache, dass es sich um einen privat veranlassten Urlaub gehandelt habe. Mit Erkenntnis vom 21.11.2016 hob das BFG den Haftungsbescheid vom 21.01.2015 betreffend Kapitalertragssteuer für den Zeitraum 01/2010 bis 12/2013 ersatzlos auf (RV/7105400/2016). In der Folge erließ die belangte Behörde am 13.12.2016 die nun streitgegenständlichen Haftungsbescheide für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 01/2010 bis 12/2010, 01/2011 bis 12/2011, 01/2012 bis 12/2012 sowie 01/2013 bis 12/2013 und nahm - den Feststellungen der Außenprüfung folgend - die Bf. für die Abfuhr der sich durch den Zufluss von Kapitalerträgen gemäß § 93 EStG 1988 an die beiden Gesellschafter ergebenden KESt in Anspruch. Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde der Bf. vom 22.12.2016, in welcher die Argumente der Beschwerde vom 27.03.2015, der Gegenäußerung vom 28.8.2015 sowie des Vorlageantrages vom 06.05.2016 wiederholt werden. Ergänzend wurde beantragt, die Haftungsbescheide abzuändern und die Haftungsbeträge in folgender Höhe festzusetzen: | für den Zeitraum | in Höhe von | 01/2010 bis 12/2010 | € 9.635,10 | 01/2011 bis 12/2011 | € 12.798,94 | 01/2012 bis 12/2012 | € 12.800,12 | 01/2013 bis 12/2013 | € 0,00 Außerdem wurde gem. § 262 Abs. 2 BAO beantragt, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und die Beschwerde direkt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Finanzamt legte die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerden wurde erwogen: Folgender Sachverhalt wird aufgrund der jeweils im Anschluss an die Sachverhaltsfeststellungen dargestellten Beweiswürdigung als erwiesen angenommen: 1.) betreffend VerrechnungskontoGGf1: Die Bf. beglich im streitgegenständlichen Zeitraum Kosten der privaten Lebensführung der GesGf. und ihrer Familie und verbuchte die für die GesGf. geleisteten Zahlungen als Forderung auf dem VerrechnungskontoGGf1. Da an eine Begleichung dieser Forderungen durch Herrn GGf1 nicht gedacht war, wurden diesbezüglich auch keine Vereinbarungen getroffen. Aus diesem Grund wurden weder Zahlungsmodalitäten festgelegt noch erfolgte eine Besicherung der aushaftenden Forderungen. Es wurden auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob es und innerhalb welchen Zeitraumes Herrn GGf1 überhaupt möglich sein werde, das Verrechnungskonte wieder aufzufüllen. Das Verrechnungskonto weist folgende Entwicklung auf: | zum | Kontostand | Zuwachs | 31.12.2009 | € 138.994,69 | | 31.12. 2010 | € 167.074,72 | € 28.080,03 | 31.12. 2011 | € 226.006,16 | € 58.931,44 | 31.12. 2012 | € 306.265,98 | € 80.259,82 | 31.12. 2013 | € 496.423,08 | € 190.157,10 Wie ersichtlich stieg das Verrechnungskonto im Prüfungszeitraum kontinuierlich an; es wurden keine Rückzahlungen getätigt und die aushaftenden Beträge wurden auch nicht verzinst. Erst als Folge der Feststellungen der AP wurden angeblich im Dezember 2014 zwischen der Bf. (vertreten durch GGf1) und GGf1 schriftlich erstellte Darlehensvereinbarungen vorgelegt, in denen unter dem Titel „Darlehenszuzählungen“ Folgendes festgehalten wurde: Zuzählungstag 1.1.2011 über 167.000,00 Euro; fällig am 31.12.2018; verzinst mit 3 %, mindestens jedoch 2 Prozentpunkte über dem EURIBOR; Zuzählungstag 1.1.2012 über 59.000,00 Euro; fällig am 31.12.2018; verzinst mit 3 %, mindestens jedoch 2 Prozentpunkte über dem EURIBOR; Zuzählungstag 1.1.2013 über 80.000,00 Euro; fällig am 31.12.2019; verzinst mit 2,1 %, mindestens jedoch 2 Prozentpunkte über dem EURIBOR; Zuzählungstag 1.1.2014 über 200.000,00 Euro; fällig am 31.12.2020; verzinst mit 2,2 %, mindestens jedoch 2 Prozentpunkte über dem EURIBOR; Die vorgesehenen Zinsen sollten dabei jeweils am 31.12. des Jahres fällig werden. Im Jahr 2015 wurden im Zuge der Erstellung der Jahresbilanz 2013 von der Bf. Forderungen vom VerrechnungskontoGGf1 als Gesellschafterdarlehen umgebucht. Die Bilanzposten „VerrechnungskontoGGf1“ sowie „Gesellschafterdarlehen“ wuchsen auch in den Folgejahren kontinuierlich immer weiter an. Die beiden GesGf. waren - jeweils im Miteigentum zu gleichen Teilen – Wohnungseigentümer der folgenden Wohnungen der Liegenschaft [Adresse]: Top 1/1, erworben am 04.06.2009 für 200.000,00 Euro, im Streitzeitraum belastet mit einem Pfandrecht der A Bank in Höhe von 165.000,00 Euro. Top 2/1, erworben am 07.12.2009 für 240.000,00 Euro (inkl. Inventar), im Streitzeitraum belastet mit einem Pfandrecht der A Bank in Höhe von 232.200,00 Euro. Top 1/4, mit Kaufvertrag vom 26.03.2002 erworben, diente den beiden GesGf. als Familienwohnung. Im Streitzeitraum war sie mit einem Pfandrecht der Bank B in Höhe von 477.000,00 Euro belastet. Herrn GGf1 kam in den streitgegenständlichen Jahren ein durchschnittliches Nettoeinkommen aus selbstständiger Arbeit und Mieteinnahmen von insgesamt knapp 30.000,00 Euro zu. Aus diesem Grund, wird davon ausgegangen, dass weder Herr GGf1 noch die GesGf. zusammen in der Lage waren, die auf dem Verrechnungskonto aushaftenden Beträge zurückzuzahlen . Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, wie insbesondere dem Bericht über die AP, den Vorbringen der steuerlichen Vertretung der Bf., der Stellungnahme der Prüferin vom 04.05.2015, den Daten des Abgabeninformationssystem des Bundes, der Einsicht in das Grundbuch inklusive Urkundensammlung sowie aufgrund folgender Beweiswürdigung: Im Laufe des Beschwerdeverfahrens argumentierte die Bf. - ausgeführt von einer erst im Beschwerdeverfahren auftretenden steuerlichen Vertreterin - damit, dass es sich bei den aushaftenden Beträgen des Verrechnungskontos um ein Darlehen der Gesellschaft handle. Dazu wurden Darlehensverträge ("Darlehenszuzählungen"), datiert mit Dezember 2014 (somit nach Beginn der AP), vorgelegt. Diese Argumentation sowie die vorgelegten Verträge können aus mehreren Gründen nicht überzeugen: Festzuhalten ist, dass sich eine – zumindest bis zur gegenständlichen AP - fehlende Rückzahlungsabsicht bereits im jahrelang gelebten Verhalten der beiden GesGf. und der Bf. manifestiert . Über den gesamten Prüfungszeitraum wie auch in den Jahren davor wurden immer weitere Forderungen auf dem Verrechnungskonto des GGf1 verbucht, ohne dass es jemals zu einer Rückzahlung kam. V on der im Rahmen der AP auftretenden steuerlichen Vertreterin der Bf. wurde außerdem bekannt gegeben, dass es keine Vereinbarung bezüglich der Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto aushaftenden Verbindlichkeit gebe und diesbezüglich lediglich auf eine geplante, jedoch nie erfolgte Gewinnausschüttung für das Jahr 2014 hingewiesen. Aus dem Verhalten der GesGf. und der steuerlichen Vertretung der Bf. im Rahmen der AP und dem Umstand, dass weder über eine Rückzahlung noch über die Verzinsung des Verrechnungskontos Vereinbarungen getroffen worden waren, kann nur der Schluss gezogen werden, dass eine Rückzahlung der auf dem VerrechnungskontoGGf1 ausgewiesenen Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Belastung dieses Kontos gar nicht angedacht war, was auch den dahingehenden Äußerungen der steuerlichen Vertretung der Bf. entspricht. Dem erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argument, die Zahlungen der Bf. seien auf einen Darlehensvertrag zurückzuführen, der aber angeblich erst im Dezember 2014 schriftlich festgelegt worden sei, steht die tatsächliche Vorgangsweise - nämlich die Verbuchung auf dem Verrechnungskonto - und der Umstand, dass - trotz angeblich bereits mündlich bestehender Vereinbarung - keinerlei Verzinsung in den einzelnen Jahren erfolgte, entgegen. Darüber hinaus ist aus dem gesamten Vorbringen der Bf. auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die Bf. bzw. deren GesGf. davon ausgegangen sein wollen, dass zu den (beginnend mit 31.12.2018) angeführten Zeitpunkten Herr GGf1 über ausreichende Mittel verfügen werde, die Rückzahlung zu tätigen, zumal eine dahingehende Bonitätsprüfung gar nicht einmal behauptet wurde. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass die Zuzählung des angeblichen Darlehens immer erst zum 01.01. des Folgejahres erfolgt sein soll, in dem die Verbindlichkeiten auf dem Konto verbucht wurden, und die auf dem Verrechnungskonto verbuchten Verbindlichkeiten der Jahre vor 2010 auch erst zum 01.01.2011 zugezählt worden sein sollen. Weshalb die auf dem Verrechnungskonto verbuchten Zahlungen somit aufgrund eines von Anfang an zu Grunde liegenden Darlehensvertrages erfolgt sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr s teht

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105401/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105401.2016
Stammnummer
126922
Gültig
23.12.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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