Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105401/2016
Verdeckte Gewinnausschüttung durch Übernahme der Lebenshaltungskosten der Gesellschafter-Geschäftsführer durch die GmbH.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105401/2016vom 23.12.2019Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
das gesamte Verhalten der GesGf. und der Bf. sowie die Äußerungen der steuerlichen Vertreterin im Rahmen der AP den nun in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten sowie den - erst nachträglich angefertigten - Darlehensverträgen diametral entgegen. Während die Bf. keinerlei für die Gewährung von Darlehen in dieser Höhe üblichen Schritte wie die Durchführung einer Bonitätsprüfung oder die Einforderung von Sicherheiten setzte, wurden selbst elementarste Elemente einer Darlehensvereinbarung (wie bspw. die Vereinbarung von Zinsen) erst rückwirkend mit den mit Dezember 2014 datierten Darlehensverträgen eingeführt. Weiters belegt gerade die im Laufe der AP angekündigte Gewinnausschüttung in Höhe des Verrechnungskontos die Tatsache, dass selbst während der AP eine Rückzahlungsabsicht der GesGf. noch keinesfalls gegeben war.
Wenn die Bf. im Vorlageantrag argumentiert, dass die beiden GesGf.
Eigentümer dreier Wohnungen seien, neben ihren GesGf.-Bezügen aus diesen auch Mieteinnahmen zur Deckung des privaten Lebensstils erwirtschafteten und die Rückforderung der Ausstände für die Bf. somit jedenfalls möglich gewesen sei, so kann auch diese nicht substantiierte Argumentation nicht überzeugen.
Soweit ersichtlich waren alle drei im gemeinsamen Eigentum der GesGf. befindlichen Wohnungen mit Pfandrechten belastet. Mangels detaillierter Angaben der Bf. ist nicht genau feststellbar, in welcher Höhe die den Pfandrechten zugrundeliegenden Forderungen noch aushaftend waren. Da jedoch zwei der drei Wohnungen (Top 2/1 und 1/1) erst im Jahre 2009 fast zur Gänze drittfinanziert erworben wurden, ist davon auszugehen, dass in den direkt darauffolgenden streitgegenständlichen Jahren noch nahezu die gesamten Darlehensbeträge aushafteten, und kann dem Besitz an den Eigentumswohnungen somit keine bis kaum eine positive Auswirkung auf die Bonität der GesGf. zugeschrieben werden. Die dritte Wohnung (Top 1/4) diente den beiden GesGf. als Familienwohnung, weshalb schon deshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie für diese eine ernsthafte Verkaufsabsicht zur Deckung des Verrechnungskontos hegten. Jedoch ist selbst für einen beabsichtigten Verkauf zu bedenken, dass unter Einbeziehung eines noch aushaftenden und mit dem Erlös zurückzuzahlenden Darlehensbetrages sowie einer jedenfalls nötigen Ersatzbeschaffung von Wohnraum für eine vierköpfige Familie angesichts der Höhe der am Verrechnungskonto aushaftenden Verbindlichkeiten
kein nennenswertes Vermögen als Bonitätsfaktor
zur Verfügung gestanden wäre.
Aber a
uch der Verweis auf das Einkommen der beiden GesGf. aus ihrer Geschäftsführertätigkeit und ihren Mieteinnahmen vermag kein anderes Bild zu geben.
Da Herrn GGf1 aus Einnahmen aus selbständiger Arbeit und Mieteinnahmen ein durchschnittliches Jahresnettoeinkommen von ca. 30.000,00 Euro zur Verfügung stand, ist davon auszugehen, dass seiner Ehefrau für dieselbe Tätigkeit ein nicht beträchtlich höheres Nettoeinkommen, somit beiden GesGf. ein gemeinsames Nettoeinkommen zwischen 60.000,00 Euro und 75.000,00 Euro pro Jahr zur Verfügung stand. In Anbetracht der offensichtlich vorhandenen Verbindlichkeiten für die Drittfinanzierung der drei Eigentumswohnungen und der Tatsache, dass der jährliche Anstieg des Verrechnungskontos das angenommene Nettoeinkommen beider GesGf. teilweise um ein Vielfaches überstieg, fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, wie die GesGf. vom vorhandenen Nettoeinkommen nach Abzug der für ihren Lebensunterhalt benötigten Mittel das Verrechnungskonto hätten abdecken können. Gleichermaßen wurde auch nicht dargelegt, von welcher nachweisbaren Einkommensentwicklung die beiden GesGf. ausgingen, um die auf dem Verrechnungskonto aushaftenden Beträge abdecken zu können. Auch den nachträglich erstellten Darlehensverträgen kann nicht entnommen werden, weshalb davon ausgegangen worden sein sollte, dass den GesGf. ab 2019 ausreichend Mittel zur Abdeckung der Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen sollten. Der auch nach der AP und bis zur Insolvenz der Bf. immer weiter erfolgende Anstieg der Konten "VerrechnungskontoGGf1" und "Gesellschafterdarlehen" zeigt vielmehr auf, dass das Einkommen der GesGf. gerade eben nicht einmal für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten ausgereicht hat und bis dato keine Rückzahlung erfolgte.
Da keine den Ausständen des Verrechnungskontos entsprechende Bonität der GesGf. nachgewiesen werden konnte, war es als erwiesen anzunehmen, dass von vornherein trotz der Verbuchung am Verrechnungskonto keine ernsthafte Rückzahlungsabsicht der GesGf. für die von der Bf. übernommenen privaten Aufwendungen bestand und dass die vorgelegten Darlehensverträge, welche Jahre später als Insichgeschäft allein von GGf1 sowohl in seiner Funktion als Vertreter der Bf. als auch als Darlehensempfänger unterfertigt wurden, sowie die entsprechenden Ausführungen der steuerlichen Vertreterin der Bf. lediglich als Schutzbehauptungen in Reaktion auf die Feststellungen der AP zu werten sind.
2.) Zinsen und Rechtsanwaltskosten für die Büros in [Adresse]
Die beiden GesGf. waren Eigentümer der unter Punkt 1.) genannten Wohnungen.
Während Top 1/4 als Privatwohnung der
GesGf.
samt Familie diente und die Bf. in dieser lediglich einen Raum als Bürofläche anmietete, wurden Top 1/1 sowie Top 2/1 zur Gänze an die Bf. zur betrieblichen Nutzung vermietet. Sämtliche diesbezüglichen Bestandsverträge wurden mündlich zwischen den Parteien abgeschlossen. Vorgelegt wurden lediglich drei „Aktenvermerk[e] über die mündlich abgeschlossene[n] Mietvereinbarung[en]“, welche Details über die mündlich vereinbarten Regelungen zu Mietobjekt, Mietdauer, „Mietpreis“, Mieterinvestitionen und Zahlungsmodalitäten enthalten. Dabei wurde zusammengefasst festgehalten die Nutzung durch die Bf.
eines Arbeitszimmers in Top 1/4 im Ausmaß von rd. 12 m², beginnend mit Jänner 2006 auf unbestimmte Zeit und für eine „Nutzungsentschädigung“ von jährlich 2.667,00 exkl. USt. Der Aktenvermerk ist datiert mit Dezember 2005.
von Top 2/1 (80m²) samt Inventar, Kellerabteil und Parkplatz, beginnend mit Jänner 2011 auf unbestimmte Zeit und für eine monatliche Miete von 1.150,00 Euro exkl. USt. Der Aktenvermerk ist datiert mit Dezember 2010.
Von Top 1/1 (80m²) samt Inventar, Kellerabteil und Parkplatz, beginnend mit Jänner 2010 auf unbestimmte Zeit für eine monatliche Miete von 1.150,00 Euro exkl. USt. Der Aktenvermerk ist datiert mit Dezember 2009.
Eine schriftliche oder sonst nach außen in Erscheinung tretende Vereinbarung über weitere Pflichten der Bf. – wie beispielsweise für die Übernahme diverser Erhaltungs- oder gar Finanzierungskosten für die Wohnungen – wurde nicht getroffen.
Im Streitzeitraum wurden zusätzlich zu den laut Aktenvermerken vereinbarten Mieten auch privat veranlasste Kreditzinsen der GesGf., welche ihnen für die Anschaffung der Eigentumsobjekte entstanden sind, in folgender Höhe durch die Bf. beglichen und als Zinsaufwand verbucht:
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Jahr
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2010
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2011
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2012
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2013
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Zinsen
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3.400,66 €
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12.223,18 €
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8.866,70 €
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5.668,72 €
Weiters befinden sich im Rechts- und Beratungsaufwand 2010 4.409,45 € (+874,29 Euro USt) für die Erfassung und Verbücherung des Kaufvertrages hinsichtlich der Wohnung Top 2/1. Die Anschaffung ist dabei nicht für die Bf. sondern für die beiden GesGf. persönlich erfolgt.
Eine Rückzahlungsabsicht dieser von der Bf. übernommenen Kosten der
GesGf.
war weder zum Zeitpunkt der jeweiligen Bezahlung und Verbuchung vorhanden noch wurde von der Bf. eine entsprechende Forderung gegen die
GesGf.
im Laufe des jeweiligen Wirtschaftsjahres eingestellt.
Für den Rechts- und Beratungsaufwand machte die Bf. einen Vorsteuerabzug in Höhe von 874,29 € geltend.
Auftraggeber der Rechts- und Beratungsleistungen waren die beiden GesGf. als Miteigentümergemeinschaft der Wohnung, an die auch die Honorarnote adressiert ist. Die erbrachten Leistungen betrafen ausschließlich die genannte Privatwohnung der beiden GesGf.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den bereits genannten, von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, den vorgelegten Aktenvermerken über die Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten, den Daten des Abgabeninformationssystem des Bundes, der Einsicht in das Grundbuch inklusive Urkundensammlung und aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Bf. blieb für ihr Vorbringen, dass es sich bei den übernommenen Zinsen und Rechtsberatungskosten um einen Teil der vereinbarten Miete handle, jeglichen Nachweis einer diesbezüglichen nach außen in Erscheinung tretenden Vereinbarung schuldig. Während es bereits völlig lebensfremd und unglaubwürdig ist, dass bei einer Geschäftsraummiete neben einer vereinbarten Miete noch Zinsen und Rechtsberatungskosten der Wohnungseigentümer von einer Mieterin übernommen werden, so stehen diese erstmals im Zuge der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen nicht nur im Widerspruch mit den vorgelegten Aktenvermerken, in welchen lediglich eine genau definierte, monatliche Miete aber keine derartige Vereinbarung verzeichnet ist, sondern konnte insbesondere im Rahmen der AP weder von der Prüferin eine solche Vereinbarung festgestellt werden noch wurde zu diesem Zeitpunkt eine solche von der Bf. behauptet. Das Gericht sieht es sohin als erwiesen an, dass auch noch während der AP keine dem Vorbringen entsprechende, nach außen hin zum Ausdruck kommende Vereinbarung zwischen der Bf. und den GesGf. vorgelegen ist.
Dass nicht nur im Zeitpunkt der Bezahlung und Verbuchung, sondern auch bis zuletzt keine Rückzahlungsabsicht gegeben war, ergibt sich bereits aus dem Ausführungen in der Beschwerde. Weiters weist darauf auch die Verbuchung der Ausgaben als Aufwand - ohne entsprechender Einstellung einer Forderung gegen die GesGf.
-
hin.
Da die erbrachten anwaltlichen Leistungen die Verbücherung der Privatwohnung der GesGf. betrafen und daher in deren Interesse erbracht wurden und auch die Honorarnote die GesGf. als Adressaten ausweist, ist davon auszugehen, dass diese auch im eigenen Namen und nicht für die Bf. als Auftraggeber auftraten.
3.)
Schule und Seminaraufwand 2013:
Aus- und Weiterbildungsaufwand
Unter dem Titel Aus- und Weiterbildungsaufwand sind streitgegenständlich im Jahr 2013 unbestritten Zahlungen der Bf. an die [Privatschule] für die Schulausbildung der beiden Töchter der GesGf. in folgender Höhe als Aufwand erfasst worden:
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Wirtschaftsjahr
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2013
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Erfasste Zahlungen an [Privatschule]
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33.380,00 €
Die Bf. übernahm sohin in dieser Höhe Kosten der
privaten Lebensführung
der beiden GesGf.
Eine Rückzahlungsabsicht dieser von der Bf. übernommenen Kosten der
GesGf.
war weder zum Zeitpunkt der jeweiligen Bezahlung und Verbuchung vorhanden noch wurde von der Bf. eine entsprechende Forderung gegen die
GesGf.
im Laufe des jeweiligen Wirtschaftsjahres eingestellt.
Erst in Folge der AP wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens bzw. im Zuge der Bilanzierung des Wirtschaftsjahres 2013 eine entsprechende Forderung gegen die GesGf. eingestellt.
Die Nichtanerkennung als Betriebsausgabe wurde von der Bf. nicht bestritten.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich
aus den bereits oben genannten von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und
folgender Beweiswürdigung:
Die steuerliche Vertretung erklärte in ihren Vorbringen sinngemäß, dass die Geschäftsführer der festen Überzeugung gewesen wären, die Schulkosten würden einen Betriebsaufwand darstellen. Erst im Zuge der Bilanzierung 2013 sei die Rückzahlung der Beträge von den Gesellschaftern beschlossen worden. Festzuhalten ist dabei, dass die dem Finanzamt elektronisch übermittelte Bilanz 2013 mit 08.05.2015 datiert ist. Bereits aus dem Vorbringen der Bf. ergibt sich - in Verbindung damit, dass die Kosten durch die Bf. unbestrittener Weise nicht sogleich als Forderung gegen die Gesellschafter ausgewiesen, sondern als Aufwand gebucht wurden – dass zum Zeitpunkt der Bezahlung und Verbuchung bis hin zur AP jedenfalls keine Rückzahlungsabsicht der GesGf. bestanden hat und erst im Jahre 2015 als direkte Folge der Feststellungen der AP entsprechende Forderungen gegen die GesGf. eingestellt wurden
Seminaraufwand
2013 wurden Kosten diverser Aufenthalte im Hotel "[HotelA]" in [Ort] von der Bf. übernommen und als Seminaraufwand verbucht. Die streitgegenständlichen Ausgaben machten im Wirtschaftsjahr 2013 19.639,48 € aus.
Bei den gegenständlichen privat veranlassten Hotelaufenthalten im Hotel „[HotelA]“, dessen Rechnungen als Leistungsbeschreibung zum Teil „Seminarpauschale“ aufwiesen, waren jeweils lediglich die beiden GesGf. sowie deren Töchter anwesend. Die Aufenthalte fanden teilweise über Feiertage, so beispielsweise Weihnachten und Neujahr, statt. Es wurden Leistungen wie Skilehrer und Spa-Behandlungen in Anspruch genommen.
Die Bf. übernahm damit in dieser Höhe Kosten der
privaten Lebensführung
der beiden GesGf.
Eine Rückzahlungsabsicht
war weder zum Zeitpunkt der jeweiligen Bezahlung und Verbuchung gegeben noch wurde von der Bf. eine entsprechende Forderung gegen die
GesGf.
im Laufe des jeweiligen Wirtschaftsjahres eingestellt.
Im Beschwerdeverfahren wurde von der Bf. angekündigt, dass die Geschäftsführer die Aufwendungen „[HotelA] 2013“ an die Gesellschaft refundieren wollten. Sodann wurde im Zuge des Jahresabschlusses 2013 eine entsprechende Forderung gegen die Gesellschafter ausgewiesen.
Die Nichtanerkennung als Betriebsausgabe wurde nicht bestritten.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich
aus den bereits oben genannten, von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen,
der dem Finanzamt übermittelten E-Bilanz 2013 der Bf., den der AP übermittelten detaillierten Personen- und Leistungsverzeichnissen des Hotels „[HotelA]“ sowie aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die private Veranlassung der gegenständlichen Ausgaben wurde nicht bestritten. Der Umstand, dass sich die beiden GesGf. für ihre Familienurlaube im Jahr 2013 vom Hotel Rechnungen mit der Leistungsbeschreibung "Seminarpauschale" ausstellen ließen, lässt nur den Schluss zu, dass die GesGf. beabsichtigt hatten, die privat veranlassten Ausgaben von der Bf. endgültig übernehmen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt bestand jedenfalls keinerlei Absicht, der Bf. diese Kosten zu refundieren. Eine Forderung gegen die GesGf. wurde erst Jahre später und lediglich als direkte Folge der Feststellungen der AP eingestellt.
4.) [Spendenorganisation]:
Die Bf. verbuchte auf dem Konto Fremdleistungsaufwand Trainer in den Jahren 2010 und 2011 Zahlungen an die Organisation [Spenendorganisation] sowie an [Missionar] in folgender Höhe:
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Wirtschaftsjahr
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Fremdleistungen Trainer
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2010
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2.536,50 €
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2011
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1.244,50 €
Bei der Organisation handelt es sich um eine amerikanische Non-Profit Spendenorganisation zur Unterstützung weltweiter Missionarstätigkeiten, bei [Missionar] um einen dieser Organisation zuzurechnenden Missionar.
Von der Organisation bzw. von [Missionar] wurden keine Leistungen erbracht, die Zahlungen stellen sohin freiwillige Zuwendung der Bf. an die Organisation und ihren Missionar dar.
Zu keinem Zeitpunkt gehörte die
Organisation
zu den auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen angeführten spendenbegünstigten Einrichtungen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den bereits genannten, von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, sowie
der Webseite
[Webseite]
, dem Ausdruck der Seite „Missionare und Projekte“ der Webseite
[Webseite]
vom 06.08.2014, der Liste der begünstigten Einrichtungen des BMF,
sowie aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Es ergibt sich aus den eingesehen Unterlagen sowie aus der Webseite der Organisation, dass es sich bei dieser um eine amerikanische Spendenorganisation zur Unterstützung weltweiter Missionarstätigkeiten handelt. Dies wurde - selbst nach entsprechendem Vorhalt durch die Stellungnahme der Außenprüferin vom 04.05.2015 im Zuge des Beschwerdeverfahren - von der Bf. in keiner Weise bestritten. Bereits die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass Zahlungen Dritter an eine Spendenorganisation
grundsätzlich
als Spenden gedacht sind, was indiziert, dass es sich auch bei den gegenständlichen Zahlungen um eine solche Spendenzahlung handelt. Die Bf. hat weder dargelegt, dass die amerikanische Spendenorganisation auch auf anderem Gebiet - wie beispielsweise dem professionellen Bereitstellen von Sprachlehrern in Österreich - tätig ist, noch konnte sie
Dokumente vorlegen, die die Richtigkeit ihrer Angaben sowie insbesondere die vorgebrachte betriebliche Tätigkeit von [Missionar] belegen. Begründet wird dies von der Bf. damit, dass [Missionar] bereits in die USA zurückgekehrt sei, nur sehr schwer für die Vorlage weiterer Unterlagen zur Verfügung stehe und er bereits alles zur Verfügung gestellt habe, was er bei sich zu Hause zur Dokumentation brauche. Dem ist zu entgegnen, dass es in der Natur von zugekauften Fremdleistungen liegt, dass es bereits vor der Leistungserbringung einer darüber zu führenden Verhandlung und einer Vereinbarung über die zu erbringende Leistung und Gegenleistung bedarf und in der Folge die erbrachte Leistung anhand konkreter Angaben durch den Leistungserbringer abgerechnet werden muss. Über all diese Schritte müssten der Bf. Unterlagen (Korrespondenzen, Leistungsaufzeichnungen, Abrechnungen, Kursunterlagen mit ausgewiesenen Namen des Lehrers, usw.) vorliegen, welche sie zur Untermauerung ihrer Behauptungen hätte vorlegen können. Da sie dies aber offensichtlich nicht konnte, ist es als erwiesen anzusehen,
dass den genannten Zahlungen keine Leistungen gegenüberstanden, sondern es sich dabei um Spenden bzw. Zuwendungen handelt, die sowohl der Organisation als auch ihrem Missionar zugute kamen.
Die genannte Organisation scheint nicht in der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen des BMF auf, was von der Bf. auch gar nicht behauptet wurde.
5.) Rechnungen Firma
[Schlosserei]
Die Bf. bezahlte für die Nutzung eines 12 m2 großen Bürozimmers in der im Eigentum der GesGf. stehenden und von diesen als Privatwohnung genutzten Wohnung Top 1/4, [Adresse], Miete in Höhe von
2.667,00 € exkl. USt
jährlich
("Nutzungsentschädigung").
Die nach einem Einbruch im Jahre 2009
entstandenen Kosten für das Anbringen einer Vergitterung an Balkon und Fenster, die sich
auf
insgesamt
7.860,01 € (inklusive 1.310,00 € USt) beliefen, wurden aufgrund von Rechnungen der Firma [Schlosserei] aus dem Jahre 2009 im Jahre 2011 auf dem Anlagenkonto der Bf. aktiviert.
Von den übernommenen Kosten entfielen auf die Vergitterung des Balkons 3.354,08 € (netto), auf jene des Fensters des von der Bf. genutzten Bürozimmers 3.195,93 € (netto).
Die erfolgte Vergitterung lag im überwiegend privaten Interesse der beiden GesGf., deren Vorhaben es war, ihre Familienwohnung gegen Einbrüche zu sichern.
Eine Rückzahlungsabsicht dieser Kosten bestand weder zum Zeitpunkt der Bezahlung und Verbuchung, noch wurde von der Bf. eine entsprechende Forderung gegen die GesGf. im Laufe des jeweiligen Wirtschaftsjahres eingestellt.
Von der Bf. wurde auch der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firma [Schlosserei] für die Vergitterung des Fensters und des Balkons der Privatwohnung der GesGf. in Anspruch genommen. Die genannte Firma wurde aber von den GesGf. im Jahr 2009 beauftragt, und legte auch an diese nach erbrachter Leistung im Jahr 2009 gegenständliche Rechnungen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den bereits genannten, von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Während die Bf. in ihrem Vorbringen die überwiegend private Natur der Vergitterung des Balkons bestätigt und soweit der Einschätzung der AP zustimmt, entgegnet sie bezüglich der Kosten für die Vergitterung des Fensters im angemieteten Büroraum, dass es sich hierbei angesichts der niedrigen Miete jedenfalls um eine betriebliche Investition handle.
Dem ist entgegen zu halten, dass sich bereits aus der Anerkennung der privaten Veranlassung der Balkonvergitterung ergibt, dass es im Interesse der beiden GesGf. war, die privat genutzte Familienwohnung vor weiteren Einbrüchen zu schützen. Es liegt in der Natur der Sache, dass dieser Zweck lediglich durch eine möglichst umfangreiche Vergitterung - und damit auch des Fensters des von der Bf. genutzten Büros - erreicht werden kann. Die Vergitterung von Balkon und Bürofenster ist daher als einheitliches Vorgehen im Interesse der beiden GesGf. zu sehen.
Diesen sinngemäß in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellungen widerspricht auch die Bf. im Vorlageantrag nicht sondern argumentiert ausschließlich damit, dass sie wegen der zu niedrig angesetzten Miete zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet gewesen wäre.
Einen Nachweis für eine zwischen der Bf. und ihren GesGf. getroffene Vereinbarung, aus der sich die Verpflichtung der Bf. zur Übernahme gegenständlicher Kosten ergibt, konnte jedoch nicht vorgelegt werden. Vielmehr stehen die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruch zu den vorgelegten Aktenvermerken, in welchen ausschließlich die Höhe der monatlichen Mietzahlungen ohne weitere Nebenabreden festgehalten wurde. Dementsprechend mangelt es der Kostenübernahme durch die Bf. schon an einer einem Fremdvergleich standhaltenden Vereinbarung.
Im Hinblick darauf, dass der gesamte Aufwand von der Bf. aktiviert wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die GesGf. keinesfalls die Absicht hatten, der Bf. diesen zu erstatten.
Da die Leistung die Privatwohnung der GeGf. betrifft, ist davon auszugehen, dass diese in ihrem eigenen Interesse und nicht als Geschäftsführer der Bf. die Vergitterung in Auftrag gaben und die Rechnung auch an sie ausgestellt wurde. Da Rechnungen üblicherweise erst nach Erbringen der Leistung ausgestellt werden, ist auch davon auszugehen, dass die Leistung bereits im Jahr 2009 erbracht wurde.
6.) Reisespesen Teheran - Seminarhotel:
Die AP stellte im Reiseaufwand 2010 bis 2012 diverse, durch die GesGf. privat veranlasste Ausgaben fest. Während diese Feststellungen zu einem Großteil durch die Bf. nicht beanstandet wurden, wendete sie sich in ihrer Beschwerde explizit gegen die Nichtanerkennung der Aufwendungen „[HotelC]“ 2011 sowie jener der Teheranreise 2012.
Aufwand
[HotelC]
Im Jahr 2011 wurden von der Bf. Kosten für einen überwiegend privaten Aufenthalt von einer Nacht mit Vollpension-Verpflegung für die Geschäftsführerin und ihre Tochter im ca. 135 km von [Büro] entfernten [HotelC] übernommen, auf dem Aufwandskonto „Reisespesen“ verbucht und ein entsprechender Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Eine Trennung von privaten und betrieblich bedingten Zeitabschnitten des Aufenthaltes ist nicht möglich.
Eine Rückzahlungsabsicht zum Zeitpunkt der Bezahlung und Verbuchung bestand nicht.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den genannten, von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und folgender Beweiswürdigung:
Die Bf. bringt vor, dass dem Aufwand [HotelC] die Besichtigung eines gegebenenfalls zukünftig geplanten Seminarortes zugrunde liege. Aufgrund des hohen Niveaus und der hohen Preise der
abgehaltenen Seminare, müsse sich Frau GGf2 einen persönlichen Eindruck von dem geplanten Seminarort verschaffen. Dass die Tochter an der Besichtigung teilgenommen habe, hinge lediglich mit der für diese Zeit nicht vorhandenen Kinderbetreuung zusammen.
Die Bf. blieb für diese Behauptungen jeglichen Nachweis wie insbesondere Zeitaufzeichnungen oder Kalenderauszüge, Kostenvoranschläge, Emailkonversationen oder ähnliches schuldig.
Es ist davon auszugehen, dass es lediglich weniger Stunden bedarf, sich einen entsprechenden Eindruck über das [HotelC] und der dort angebotenen Kulinarik und Nächtigungsmöglichkeiten anzueignen. Unter Berücksichtigung der relativen Nähe des Hotels zu [Büro] würde sohin selbst eine tatsächlich durchgeführte Besichtigung von Intensität und Umfang her keinesfalls die nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung einer zweitägigen Reise zu begründen vermögen. Vielmehr spricht die Mitnahme der Tochter und die – für den vorgebrachten betrieblichen Zweck unnötige – Nächtigung an einem Wochenende für die überwiegend private Natur dieser Reise.
Dass bis zuletzt - und somit auch im Zeitpunkt der Bezahlung und Verbuchung - keine Rückzahlungsabsicht bestanden hat, ergibt sich bereits aus der Argumentation der Bf. im Laufe des Beschwerdeverfahrens sowie daraus, dass die entsprechenden Ausgaben als Reiseaufwand und nicht als Forderung gegenüber der Gesellschafter-Geschäftsführerin eingestellt wurden.
Aufwand Teheranreise
Im Jahr 2012 wurden von der Bf. diverse Kosten in Verbindung mit einer Teheranreise vom 9.7.2012 - 18.7.2012 der Gesellschafter-Geschäftsführerin sowie ihrer beiden Kinder übernommen und auf dem Aufwandskonto „Reisespesen“ verbucht.
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Wirtschaftsjahr
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2012
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Aufwand Teheranreise
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3.207,55 €
Es handelt sich dabei um eine überwiegend privat veranlasste Reise der
Gesellschafter-Geschäftsführerin
während der Schulferien ihrer Kinder, anlässlich derer sie ihre Familie sowie Freunde im Iran besuchte.
Eine Trennung von privaten und angeblich betrieblich bedingten Zeitabschnitten ist nicht möglich.
Es bestand zu keinem Zeitpunkt die Absicht, die für die Gesellschafterin übernommenen Kosten an die Bf. zurückzuzahlen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den bereits genannten von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie folgender Beweiswürdigung:
Zur Teheranreise bringt die Bf. vor, dass es angesichts der Schwierigkeit und des Kostenaufwandes der Besorgung passenden Lehrmaterials für die persische Sprache wesentlich einfacher und günstiger sei, diese Materialien direkt vor Ort im Iran zu besorgen. Die Mitnahme der Kinder hinge auch hier lediglich mit der für diese Zeit nicht vorhandenen Kinderbetreuung zusammen.
Die Bf. bestreitet in keinem ihrer Vorbringen, dass die im Iran geborene Gesellschafter-Geschäftsführerin im Rahmen dieser Reise Familie und Freunde besuchte. Vielmehr erklärt die steuerliche Vertretung im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 28.08.2015 – in offensichtlicher Zustimmung der diesbezüglich von der AP getroffenen Feststellung –, dass der Besuch von Familienmitgliedern in der Freizeit noch nicht die Qualifikation als betriebliche Reise verhindere und selbst bei einer Mischreise wären nach neuerer Rechtsprechung die Reisekosten anteilig als Betriebsausgabe anzuerkennen. Es ist sohin als erwiesen anzunehmen, dass besagte Reise der
Gesellschafter-Geschäftsführerin
dazu diente, Freunde und Familie zu besuchen.
Nachweise für die berufliche Veranlassung der Reise blieb die Bf. jedoch schuldig. Es wurde weder dargelegt, welche konkreten Unterlagen anlässlich dieser Reise tatsächlich besorgt worden sein sollen, noch mit welchem Zeitaufwand dies tatsächlich verbunden gewesen sein soll.
Selbst wenn tatsächlich anlässlich dieser Reise Unterrichtsmaterialien im Iran besorgt worden sein sollten, so überwiegt dennoch die private Veranlassung. Es ist weder glaubwürdig, dass eine Bestellung per Internet oder die Besorgung der Unterlagen durch Freunde oder Familienangehörige auch nur annähernd an die Kosten der Reise herankommt, noch dass dies eine 10-tägige Reise notwendig machen würde.
Es ist daher davon auszugehen, dass für die Reise in den Iran in erster Linie private Interessen der Gesellschafter-Geschäftsführerin im Vordergrund standen.
Dass für beide Reisen bis zuletzt – und somit auch im Zeitpunkt der Bezahlung und Verbuchung - keine Rückzahlungsabsicht bestanden hat, ergibt sich bereits aus der Argumentation der Bf. im Laufe des Beschwerdeverfahrens sowie daraus, dass die entsprechenden Ausgaben als Reiseaufwand und nicht als Forderung gegen die Gesellschafter-Geschäftsführerin eingestellt wurden.
Der festgestellte Sachverhalt ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 1 Abs. 2 KStG 1988 sind u.a. juristische Personen des privaten Rechts, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Sinne des § 27 Bundesabgabenordnung haben, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Gemäß §
7 Abs. 1 KStG
1988
ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Das Einkommen ist dabei nach § 7 Abs. 2 KStG 1988 der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich - nach Abzug der Sonderausgaben und des Freibetrages für begünstigte Zwecke - aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben. Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und dem KStG 1988.
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988
ist für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Weg offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder in anderer Weise verwendet wird.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 KStG 1988 dürfen b
ei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken und andere freiwillige Zuwendungen (Spenden), soweit sie nicht nach § 4a EStG 1988 oder nach § 8 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 abzugsfähig sind,
nicht abgezogen werden
.
Abzugsfähig sind Spenden an Einrichtungen, die im Gesetz (§ 4a EStG 1988) ausdrücklich aufgezählt werden, sowie an Einrichtungen, die gemäß §
4a EStG 1988
zum Zeitpunkt der Spende in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen eingetragen sind.
Gemäß §
27 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2 EStG 1988) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Inländische Kapitalerträge liegen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988
idF. BGBl. I Nr. 52/2009
u.a. vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt.
Sonstige Bezüge sind andere geldwerte Bezüge, die sich aus der Gesellschafterstellung ergeben, wozu vor allem die verdeckte Ausschüttung zählt (vgl. Jakom/Marschner EStG 2017, § 27 Rz. 23).
Zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 zählen daher auch verdeckte Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988, worunter alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen sind, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben, wobei solche verdeckte Ausschüttungen das Einkommen der Körperschaft entweder als überhöhte (scheinbare) Aufwendungen oder als zu geringe (fehlende) Einnahmen mindern können (vgl. für viele etwa VwGH 31.05.2006, 2003/13/0015 und 0016, mit weiteren Nachweisen).
Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (vgl. bspw. VwGH 22.5.2014, 2011/15/0003; VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0037).
Gem. § 95 Abs. 1 EStG 1988 ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gem. § 95 Abs. 2 EStG 1988 ist bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2 EStG 1988) der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 kann der Unternehmer als Vorsteuerbeträge jene Steuern abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, gesondert ausgewiesen wurden.
Als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 unter anderem Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG 1988 sind.
Derartige Leistungen berechtigen daher gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 auch nicht zum Vorsteuerabzug.
Gemäß § 20 Abs. 2 UStG 1994 sind von dem nach § 20 Abs. 1 UStG 1994 errechneten Steuerbetrag die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 UStG 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen.
ad 1.) Ausschüttung des Verrechnungskontos:
Eine verdeckte Ausschüttung liegt steuerlich insbesondere dann vor, wenn sich der Gesellschafter(-Geschäftsführer) zu Lasten der GmbH Vorteile zuwendet und dies nicht zeitnah durch die Erfassung einer (realen) Forderung der GmbH ausgleicht. Wenn hingegen die Überlassung eines Vorteils durch die GmbH an den Gesellschafter sofort im Wege der Einstellung einer Forderung an den Gesellschafter ausgeglichen wird, ist der Vorgang nicht als Ausschüttung zu werten. Holen sich die Gesellschafter mit Billigung der Organe der GmbH – ohne entsprechende Gegenleistung – Geld aus der GmbH und unterbleibt eine zeitgerechte Erfassung der Forderung der GmbH, liegt demnach eine verdeckte Ausschüttung vor. Wird hingegen zeitgleich mit einer sogenannten "Entnahme" von Geld aus der GmbH (in der Art eines Kredits) die Forderung der GmbH (auf dem Verrechnungskonto) verbucht und damit offengelegt, liegt grundsätzlich keine verdeckte Ausschüttung vor. T
rotz Verbuchung des Rückforderungsanspruchs ist eine verdeckte Ausschüttung allerdings auch dann gegeben, wenn im Vermögen der GmbH keine durchsetzbare Forderung an die Stelle der ausgezahlten Beträge tritt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.2.2015, 2012/15/0177) bedarf es unter solchen Umständen der Prüfung, worin der dem Gesellschafter dadurch allenfalls zugewendete Vorteil besteht. Ein wesentliches Element dieser Prüfung ist die Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto verbuchten Beträge von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war, womit die buchmäßige Erfassung der vollen Forderung nur zum Schein erfolgt wäre und im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare Forderung an die Stelle der ausgezahlten Beträge getreten wäre (vgl. VwGH vom 17.12.2014, 2011/13/0115). Diesfalls lägen verdeckte Ausschüttungen vor (vgl. VwGH 28.4.2009, 2004/13/0059; daran anknüpfend VwGH 28.9.2011, 2006/13/0084; VwGH 26.2.2014, 2009/13/0112; VwGH 22.5.2014, 2011/15/0003).
Ob verdeckte Ausschüttungen anzunehmen sind, hängt somit vor allem von der Ernsthaftigkeit einer Rückzahlungsabsicht hinsichtlich der von der Gesellschaft empfangenen Beträge ab (VwGH 6.7.2011, 2008/13/0005). Es ist zu prüfen, ob aus den Umständen zu schließen ist, dass die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht der Gesellschaft einer tatsächlich aufrechten Verbindlichkeit des Gesellschafters entspricht (VwGH 28.4.2009, 2004/13/0059). Dies hängt vom Gesamtbild der jeweils im Einzelfall gegebenen Verhältnisse ab (VwGH 22.5.2014, 2011/15/0003).
Das Fehlen von Sicherheiten kann zwar geeignet sein, die Ernsthaftigkeit der behaupteten Rückzahlungsabsicht im Zeitpunkt der Entnahmen zu verneinen und die Verbuchung von Forderungen als korrekturbedürftig zu erachten, weil verdeckte Ausschüttungen in der Form von Vermögensverschiebungen zu Gunsten des Gesellschafters vorliegen. Dazu bedarf es aber einer Auseinandersetzung mit der Bonität des Gesellschafters (VwGH 28.4.2009, 2004/13/0059; VwGH 22.5.2014, 2011/15/0003; VwGH 26.2.2015, 2012/15/0177).
Neben den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen setzt das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung nach der Rechtsprechung des VwGH auch eine subjektive auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft voraus. Da die Körperschaft selbst nicht handlungs- und entscheidungsfähig ist, sind für die Beurteilung der Zurechenbarkeit eines Verhaltens die Handlungen der gesetzlichen Vertreter (zB Vorstand, Geschäftsführer) entscheidend. Als Handlungen sind dabei sowohl Rechtshandlungen (zB Willenserklärungen oder Vertragsabschlüsse) als auch tatsächliche Handlungen (ungerechtfertigte „Entnahmen“ des Gesellschafters oder Unterschlagung) von Bedeutung (vgl. Ressler/Stürzlinger in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, § 8 Rz 128 ff. und die dort angeführte Literatur und Judikatur).
Im gegenständlichen Fall übernahm die Bf. über Jahre hinweg private Aufwendungen der GesGf. und verbuchte diese als Forderung auf dem Verrechnungskonto GGf1. Trotz der zuletzt - in Anbetracht des Einkommens von Herrn GGf1 enorm hohen - aushaftenden Verbindlichkeiten des Verrechnugskontos fand, durchwegs fremdunüblich, zu keiner Zeit eine Besicherung der Forderungen oder eine Prüfung der Bonität der GesGf. statt. Auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens konnte bezüglich der Bonität des GesGf. lediglich auf die Eigentumswohnungen, die daraus resultierenden Mieteinnahmen sowie auf Geschäftsführergehälter der beiden GesGf. verwiesen werden, welche jedoch
allesamt als
unzureichender Haftungsfond zu beurteilen waren.
Insbesondere der Blick auf die Gesamtsituation zeigt deutlich, dass die
GesGf.
die Zuwendungen der Bf. geradezu als Einkommens- bzw. Gewinnausschüttungsersatz zur Finanzierung des privaten Lebensstils benötigten und eine Rückzahlungsabsicht bis zur Kenntnisnahme der Ergebnisse der AP keinesfalls bestand.
Vielmehr wollten sich die GesGf. durch ihr gezieltes Vorgehen über die Nutzung des Verrechnungskontos die von der Bf. erzielte Gewinne durch verdeckte Ausschüttungen möglichst steuerneutral zukommen lassen.
Im Gegensatz zu den Sachverhalten, die den von der Bf. zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.12.2014,
2011/13/0015 und 26.2.2015, 2012/15/0177, zu Grunde liegen, erfolgt im gegenständlichen Fall die Feststellung einer verdeckten Ausschüttung weder wegen der fehlenden Einhaltung von Formalvorschriften noch wegen einer im Gegensatz zur Einschätzung der Bf. stehenden mangelnden Bonität des Gesellschafter-Geschäftsführers, sondern ausschließlich im Hinblick darauf, dass die aufgezeigten Umstände nur den Schluss zulassen, dass an eine Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto aushaftenden Verbindlichkeiten von vornherein nicht gedacht war.
Dem festgestellten Sachverhalt folgend hat die Bf. somit durch die Übernahme der am Verrechnungskonto verbuchten privaten Aufwendungen ihren
GesGf.
willentlich einen Vorteil zukommen lassen, an dessen Stelle lediglich eine fiktive Forderung trat und sohin bei ihr zu einer faktischen Vermögensminderung führte
. Es ist davon auszugehen, dass die Bf. einem fremden Dritten diesen Vorteil – insbesondere ohne Einhaltung der für Darlehen üblichen Vorgehensweise wie einer Überprüfung der Bonität, einer Garantiehinterlegung sowie der Verrechnung von Zinsen - nicht gewährt hätte.
Durch das oben geschilderte, nicht fremdübliche Vorgehen der Bf. werden sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung in Höhe des jährlichen Zuwachses des Forderungsstandes am Verrechnungskonto erfüllt.
Die Jahre später erfolgte nachträgliche Korrektur oder scheinbare Rückgängigmachung der verdeckten Ausschüttung durch eine Darlehensvereinbarung ist aufgrund der bereits erfolgten Verwirklichung der verdeckten Ausschüttung nicht mehr möglich. Übernimmt eine Kapitalgesellschaft nämlich laufend Kosten eines Gesellschafters, so müssen diese laufend übernommenen Kosten dem Gesellschafter spätestens bis zum Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres in Rechnung gestellt werden. Eine Verbuchung auf dem Verrechnungskonto reicht dafür dann nicht aus, wenn weder die Absicht noch die Möglichkeit besteht, die in dieser Weise ausgewiesene Forderung gegenüber den Gesellschaftern einbringlich zu machen.
Eine bereits verwirklichte verdeckte Ausschüttung kann somit nach Ablauf des Wirtschaftsjahres – und somit auch innerhalb des Bilanzerstellungszeitraumes - nicht mehr mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden (VwGH 19.05.1987, 86/14/0179).
Die Kapitalertragsteuer ist grundsätzlich vom Abzugsverpflichteten abzuführen. Abgabenrechtliche Haftungen setzen nach ständiger Rechtsprechung den Bestand einer Abgabenschuld voraus, nicht aber, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber bereits geltend gemacht wurde. Es stößt daher grundsätzlich auf keine Bedenken, die ausschüttende GmbH zur Haftung für die Kapitalertragsteuer aus verdeckten Ausschüttungen heranzuziehen (VwGH 26.01.2017, Ra 2015/15/0063). Die haftungsrechtliche Inanspruchnahme der Bf. ist demgemäß zu Recht erfolgt.
ad 2.) Zinsen und Rechtsanwaltskosten für die Büros in [Adresse]
Die Judikatur über die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen beruht auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise; deren Bedeutung liegt vor allem im Bereich der Beweiswürdigung. Nahebeziehungen können auch durch gesellschaftsrechtliche Verflechtungen entstehen. Die vor allem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von sogenannten Angehörigenvereinbarungen gelten somit auch für - wie im Beschwerdefall - zwischen GmbH und einem Gesellschafter-Geschäftsführer geschlossene Verträge (Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn EStG20
§ 2 Tz 158/2 und 159 ff.).
Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechts nur dann Anerkennung finden wenn
sie nach außen ausreichend klar zum Ausdruck kommen (Publizität),
einen eindeutigen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (VwGH 30.6.1994, 92/15/0221).
Für die steuerliche Anerkennung eines Vorteilsausgleichs, der das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung ausschließt, ist ein restriktiver Maßstab anzulegen. Ein solcher liegt vor, wenn dem Vorteil, den die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt, Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich sind allerdings ausdrückliche wechselseitige Vereinbarungen über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen, welche bereits im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen müssen. Dabei sind Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (VwGH 03.08.2000, 96/15/0159).
Zur Publizität:
Die notwendige Publizität setzt eine ausreichend deutliche Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile sowie des Beweises des Abschlusses und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages Dritten gegenüber voraus (VwGH 5.9.2012,
2010/15/0018
). Schriftlichkeit des Vertrages ist dabei nicht unbedingt erforderlich, im Rahmen der
Beweiswürdigung kommt aber der Schriftform besondere Bedeutung zu.
Während die Mietverträge zwischen der Bf. und den Gesellschafter-Geschäftsführern zwar lediglich mündlich abgeschlossen wurden, so wurden – das Erfordernis der nötigen Publizität durchaus erfüllende - Aktenvermerke über diese Vereinbarungen gefertigt. In diesen gibt es jedoch keinerlei nach außen in Erscheinung tretende Anhaltspunkte für eine über die Miete hinausgehende vereinbarte Kostenübernahme der Bf.
Vielmehr ist die Miete mit den angeführten Beträgen genau definiert und bleibt kein für Spielraum für weitere Forderungen aus besagten Rechtsgeschäften.
Zur Fremdüblichkeit:
Es ist zwischen Fremden keinesfalls üblich, dass im Zuge einer ordentlichen Geschäftsraummiete neben monatlich zu begleichenden Mietzahlungen zusätzlich die Übernahme von das Mietobjekt betreffenden Fremdfinanzierungs- und Rechtsvertretungskosten vereinbart wird. Der allgemeinen Übung folgend sind solche Kosten vielmehr Teil einer internen, zumeist gewollt nicht nach außen dringenden Kalkulation des Vermieters und liegt es geradezu im Wesen eines explizit vereinbarten
Mietzinses, dass derartige, beim Vermieter anfallende Kosten in diesem bereits berücksichtigt und durch diesen zu decken sind.
Eine davon abweichende Vereinbarung - wie sie ohne Dokumentation von der Bf. behauptet wird - hält daher einem Fremdvergleich nicht stand.
Die von der Bf. behauptete Vereinbarung erfüllt dementsprechend weder die nach der Angehörigenjudikatur erforderlichen Publizitätskriterien noch hält sie einem Fremdvergleich stand.
Der Zweck des gegenständlichen Vorgehens erschöpfte sich somit darin, den beiden GesGf. eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vorteilszuwendung durch die Bf. zukommen zu lassen, welche von der Bf. ausschließlich aufgrund der vorliegenden Personalunion von Geschäftsführern und Gesellschaftern gewährt wurde.
Da die Übernahme der Kosten jeglicher betrieblichen Veranlassung entbehrt, stellt dies einen bewusst von den GesGf. herbeigeführten Beitrag der Bf. zu den privaten Lebenshaltungskosten der GesGf. und ihrer Familie dar und minderte so das Einkommen der Körperschaft.
Es werden
dadurch sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung erfüllt.
Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinn ist bei vertraglich geschuldeten Leistungen grundsätzlich, wer sich zivilrechtlich die Leistung ausbedungen hat, somit wer aus dem zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft berechtigt und verpflichtet ist. Nicht maßgebend ist, wem gegenüber die Leistung tatsächlich erbracht wurde und wer wirtschaftlich mit der Zahlung des Entgelts belastet ist (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 72).
Da sich den Sachverhaltsfeststellungen folgend die GesGf. die Leistung ausbedungen haben und somit die Miteigentümer - und nicht etwa die Bf. - Empfänger dieser Leistungen waren, steht der Bf. schon aus diesem Grund kein Vorsteuerabzug zu.
Darüber hinaus ist auch festzuhalten
, dass die bezogenen Leistungen die Privatwohnung der beiden GesGf. betrafen und der Vorsteuerabzug damit auch deshalb zu versagen ist, weil die Leistung nicht für das Unternehmen der Bf. ausgeführt wurde.
Ad
3.)
Schule und Seminaraufwand 2013:
Die Bf. übernahm mit den Zahlungen an die [Privatschule] Aufwendungen der privaten Lebensführung der beiden GesGf. und deren Familie, wendete ihnen bewusst durch ein aktives Zutun einen Vorteil zu und verbuchte diese Aufwendungen als Aus- und Weiterbildungsaufwand, wodurch das Einkommen der Körperschaft gemindert wurde.
Eine derartige Leistung hätte die Bf. ohne weitere Gegenleistung einem fremden Dritten gegenüber nicht übernommen. Der Zweck erschöpft sich darin, den beiden Gesellschaftern eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vorteilszuwendung zukommen zu lassen, welche ausschließlich aufgrund der vorliegenden Personalunion von Geschäftsführern und Gesellschaftern gewährt wurde.
Durch das nicht fremdübliche Vorgehen der Bf. werden sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung erfüllt.
Eine erst (Jahre) später im Zuge der Bilanzierung vorgenommene Änderung kann aber
eine bereits verwirklichte verdeckte Ausschüttung nicht
mehr rückgängig machen.
Ad 4.) [Spendenorganisation]:
Aufwendungen sind dann betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen (im Interesse des Betriebes) erbracht wird (Knechtl ua in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 28.EL § 4 Anm 59).
Die Annahme einer betrieblichen Veranlassung der genannten Zahlungen scheitert bereits am mangelnden Leistungsaustausch zwischen der Organisation bzw. [Missionar] und der Bf. Es handelt sich dabei ausschließlich um Zahlungen zur Unterstützung der Organisation und ihres Missionars.
Da es sich bei der empfangenden, ausländische (Spenden-)Organisation zum Zeitpunkt der Zuwendung um keine spendenbegünstige Empfängerin im Sinne des § 4a EStG 1988 handelt,
sind die unentgeltlichen Zuwendungen auch nicht als Betriebsausgaben im Sinne des §
12 Abs. 1 Z 5 KStG 1988 iVm
§ 4a EStG 1988 abzugsfähig.
Ad
5.) Rechnungen Firma
[Schlosserei]:
Im Hinblick darauf, dass die Bf. keine einem Fremdvergleich standhaltende Vereinbarung betreffend die Übernahme der Kosten der Vergitterung vorlegen konnte, sind die übernommenen Aufwendungen - im Sinne der rechtlichen Ausführungen unter Punkt 2.) - nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen sondern stellen vielmehr
eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vorteilszuwendung an die GesGf. dar, die ausschließlich aufgrund der vorliegenden Personalunion von Geschäftsführern und Gesellschaftern gewährt wurde. Damit wurden
sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung erfüllt, die im Rahmen der Gewinnermittlung in Höhe der jährlich geltend gemachten Abschreibung für Abnutzung und für den Kapitalertragsteuerabzug in Höhe des für die Vergitterung 2009 aufgewendeten Betrages zu erfassen ist.
Da
die gegenständliche Leistung nicht an die Bf. sondern an deren GesGf. erbracht wurde, ist
e
in Vorsteuerabzug schon deshalb zu versagen, weil die Bf. nicht Leistungsempfängerin im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 ist.
Darüber hinaus sind gemäß § 20 Abs. 2 UStG 1994 von dem nach § 20 Abs. 1 UStG 1994 errechneten Steuerbetrag die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 UStG 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen.
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105401/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105401.2016
- Stammnummer
- 126922
- Gültig
- 23.12.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF