Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105401/2016
Verdeckte Gewinnausschüttung durch Übernahme der Lebenshaltungskosten der Gesellschafter-Geschäftsführer durch die GmbH.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105401/2016vom 23.12.2019Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Vorsteuer "fällt" in den Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen für einen Abzug erstmals vollständig erfüllt sind (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 20 Tz 19).
Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 UStG 1994 ist zwingendes Recht. Der Unternehmer muss die Vorsteuern, die in den Veranlagungszeitraum fallen (sofern er ihren Abzug begehrt), geltend machen; ein Abzug in einem anderen (späteren) Veranlagungszeitraum ist nicht möglich (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 20 Tz. 20 sowie VwGH 16.02.2006, 2001/14/0215).
Da gegenständlich Rechnungen bereits 2009 über in diesem Jahr erbrachte Leistungen ausgestellt wurden, wären - sofern die Leistungen für das Unternehmen der Bf. ausgeführt worden wären - bereits 2009 sämtliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorgelegen. Dementsprechend hätte auch aus diesem Grund kein Vorsteuerabzug 2011 erfolgen dürfen.
Ad
6.) Reisespesen Teheran - Seminarhotel:
Im Hinblick darauf, dass an beiden Reisen das private Interesse der Gesellschafterin-Geschäftsführerin an einem Familienurlaub im Vordergrund stand und daher die mit den Reisen verbundenen Kosten für einen Fremden keinesfalls übernommen worden wären, handelt es sich bei der Übernahme dieser Kosten durch die Bf. um einen besonderen Vorteil, der der Gesellschafter-Geschäftsführerin nur in ihrer Funktion als Gesellschafterin gewährt wurde.
Damit liegt in der Übernahme der angeführten Reisekosten eine verdeckte Ausschüttung, die sowohl im Rahmen der Gewinnermittlung der Bf. als auch der Haftung für Kapitalertragsteuer zu berücksichtigen ist.
Da die Übernahme der genannten Reisekosten eine verdeckte Ausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 2 Teilstrich 1 KStG 1988 darstellt, steht der Bf.
auch kein Vorsteuerabzug für jene Steuerbeträge zu, die in den für diese Leistungen erstellten Rechnungen ausgewiesen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Erkenntnis die Feststellung des zu beurteilenden Sachverhaltes im Vordergrund stand und die sich daraus ergebende Rechtsfrage des Vorliegens von verdeckten Ausschüttungen
im Sinne der zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt wurde, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23. Dezember 2019
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105401/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105401.2016
- Stammnummer
- 126922
- Gültig
- 23.12.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF