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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105401/2016

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Übernahme der Lebenshaltungskosten der Gesellschafter-Geschäftsführer durch die GmbH.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105401/2016vom 23.12.2019Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Vorsteuer "fällt" in den Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen für einen Abzug erstmals vollständig erfüllt sind (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 20 Tz 19). Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 UStG 1994 ist zwingendes Recht. Der Unternehmer muss die Vorsteuern, die in den Veranlagungszeitraum fallen (sofern er ihren Abzug begehrt), geltend machen; ein Abzug in einem anderen (späteren) Veranlagungszeitraum ist nicht möglich (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 20 Tz. 20 sowie VwGH 16.02.2006, 2001/14/0215). Da gegenständlich Rechnungen bereits 2009 über in diesem Jahr erbrachte Leistungen ausgestellt wurden, wären - sofern die Leistungen für das Unternehmen der Bf. ausgeführt worden wären - bereits 2009 sämtliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorgelegen. Dementsprechend hätte auch aus diesem Grund kein Vorsteuerabzug 2011 erfolgen dürfen. Ad 6.) Reisespesen Teheran - Seminarhotel: Im Hinblick darauf, dass an beiden Reisen das private Interesse der Gesellschafterin-Geschäftsführerin an einem Familienurlaub im Vordergrund stand und daher die mit den Reisen verbundenen Kosten für einen Fremden keinesfalls übernommen worden wären, handelt es sich bei der Übernahme dieser Kosten durch die Bf. um einen besonderen Vorteil, der der Gesellschafter-Geschäftsführerin nur in ihrer Funktion als Gesellschafterin gewährt wurde. Damit liegt in der Übernahme der angeführten Reisekosten eine verdeckte Ausschüttung, die sowohl im Rahmen der Gewinnermittlung der Bf. als auch der Haftung für Kapitalertragsteuer zu berücksichtigen ist. Da die Übernahme der genannten Reisekosten eine verdeckte Ausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 2 Teilstrich 1 KStG 1988 darstellt, steht der Bf. auch kein Vorsteuerabzug für jene Steuerbeträge zu, die in den für diese Leistungen erstellten Rechnungen ausgewiesen werden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Erkenntnis die Feststellung des zu beurteilenden Sachverhaltes im Vordergrund stand und die sich daraus ergebende Rechtsfrage des Vorliegens von verdeckten Ausschüttungen im Sinne der zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt wurde, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 23. Dezember 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105401/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105401.2016
Stammnummer
126922
Gültig
23.12.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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