… Zöchling/Plott, RdW 2014, 220). Für die Rechtfertigung der Missbrauchsbekämpfung (Verhinderung der Steuerumgehung und -hinterziehung) fordert der EuGH eine Einzelfallbetrachtung, da nur gegen rein künstliche Gestaltungen ohne wirtschaftlichen Gehalt vorgegangen werden soll. § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 richtet sich gegen Praktiken zur Steuervermeidung…
…dass die Vermutung rein künstlicher Gestaltungen vom Steuerpflichtigen widerlegt werden kann. Die Prüfung, ob die Voraussetzung der Marktüblichkeit eingehalten wurde, müsse sich insbesondere auf die wirtschaftliche Realität der Transaktionen beziehen. Wenn der künstliche Charakter einer bestimmten Transaktion aus einem außergewöhnlich hohen Zinssatz für ein solches…
… Zöchling/Plott, RdW 2014, 220). Für die Rechtfertigung der Missbrauchsbekämpfung (Verhinderung der Steuerumgehung und -hinterziehung) fordert der EuGH eine Einzelfallbetrachtung, da nur gegen rein künstliche Gestaltungen ohne wirtschaftlichen Gehalt vorgegangen werden soll. § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 richtet sich gegen Praktiken zur Steuervermeidung…
…Paul Newey) zur Feststellung, wer der Erbringer einer Leistung ist, nach einer Analyse des gesamten Sachverhaltes auf die wirtschaftliche und geschäftliche Realität abzustellen. Rein künstliche Gestaltungen, die mit der wirtschaftlichen Realität nicht übereinstimmen, sind dagegen unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Leistungen dem Unternehmer…
…zur Feststellung, wer der Erbringer einer Leistung ist, nach einer Analyse des gesamten Sachverhaltes auf die wirtschaftliche und geschäftliche Realität abzustellen. Rein künstliche Gestaltungen, die mit der wirtschaftlichen Realität nicht übereinstimmen, sind dagegen unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Leistungen dem Unternehmer zuzurechnen, der…
…die darauf schließen lassen, dass die beiden Gesellschaften funktionslos wären und die Investitionsstruktur lediglich aus Steuerersparnisgründen gewählt wurde. Es handelt sich keinesfalls um "funktionslose Briefkastenfirmen" bzw "rein künstliche Gestaltungen bar jeder wirtschaftlichen Realität ohne eigene Willensbildung". Vielmehr zeigt der Sachverhalt, dass es einen genuinen Bezug…
…die gewährleisten würden, dass nicht auch wirtschaftlich begründete Gesellschaften, sondern nur rein künstliche Gestaltungen von der Anwendung dieser Missbrauchsabwehrvorschriften erfasst werden könnten (Cadbury Schweppes, Rn 75): „Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme ist folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter…
…Missbrauchsabwehrvorschriften stütze, die objektive und von dritter Seite nachprüfbare Kriterien enthalten würden, die gewährleisten würden, dass nicht auch wirtschaftlich tätige Körperschaften, sondern nur rein künstliche Gestaltungen von ihrer Anwendung erfasst werden könnten (siehe Abschnitt III. B.). Es sei offensichtlich, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise des § 21…
…sind, stellt eine Begünstigung dar, die bei An- und Verkaufsbeteiligungen innerhalb des Konzerns zu unerwünschten Gestaltungen geführt hat. Werden Beteiligungsanschaffungen im Konzern fremdfinanziert, sollen die Zinsen nicht mehr abzugsfähig sein; dadurch kann eine künstliche Erzeugung von abzugsfähigem Finanzierungsaufwand verhindert werden" (EBRV 981 BlgNR XXIV. GP…
…sind, stellt eine Begünstigung dar, die bei An- und Verkaufsbeteiligungen innerhalb des Konzerns zu unerwünschten Gestaltungen geführt hat. Werden Beteiligungsanschaffungen im Konzern fremdfinanziert, sollen die Zinsen nicht mehr abzugsfähig sein; dadurch kann eine künstliche Erzeugung von abzugsfähigem Finanzierungsaufwand verhindert werden" (EBRV 981 BlgNR XXIV. GP…
…Gesetzgebers ist bzw. war. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BBG 2011 wurde das Konzernabzugsverbot gemäß § 11 Abs 1 Z 4 KStG zur Hintanhaltung von missbräuchlichen Gestaltungen in das Gesetz aufgenommen. Es ist zu hinterfragen, was der Gesetzgeber mit der Norm bezwecken wollte. Um diese…
…sind, stellt eine Begünstigung dar, die bei An- und Verkaufsbeteiligungen innerhalb des Konzerns zu unerwünschten Gestaltungen geführt hat. Werden Beteiligungsanschaffungen im Konzern fremdfinanziert, sollen die Zinsen nicht mehr abzugsfähig sein; dadurch kann eine künstliche Erzeugung von abzugsfähigem Finanzierungsaufwand verhindert werden" (EBRV 981 BlgNR XXIV. GP…
…ÖStZB 2006/544, Rn 71). Nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs sind künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen verboten, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erhalten. 15 Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet…
…ÖStZB 2006/544, Rn 71). Nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs sind künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen verboten, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erhalten. 15 Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet…
…370 f.), ihre Vorgehensweise gegen derartige Gestaltungen auf die in dem VwGH-Erkenntnis vom 10.12.1997 angesprochene Einkünftezurechnung gestützt. Die Praxis der Finanzverwaltung nach dem Treaty Shopping-Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1997 sei am deutlichsten einem Aufsatz des damaligen Leiters der Abteilung…
…C Gruppe erworben. Es handelt sich dabei gerade nicht um eine Gestaltung, mit der zwecks Generierung von Firmenwertabschreibung und Fremdkapitalzinsenabzug Beteiligungen innerhalb eines schon bestehenden Konzerns verschoben werden. Im vorliegenden Fall liegt keine vom Gesetz verpönte "künstliche" Generierung von Firmenwertabschreibung und Fremdfinanzierungszinsen vor, sondern der…
…Der Grundsatz soll sicherstellen, dass - Steuern nach der wirtschaftlichen Realität erhoben werden, - Missbrauch von rechtlichen Gestaltungen verhindert wird, - rein formale oder künstliche Konstruktionen nicht zu steuerlichen Vorteilen führen. Demnach ist die Abgabenbehörde angehalten, den Gesamtzusammenhang eines Sachverhalts zu betrachten und hat dabei folgende Parameter zu…
…ÖStZB 2006/544, Rn 71). Nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs sind künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen verboten, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erhalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet der…
…29f). Nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs sind künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen verboten, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erhalten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2010/15/0010). Als Missbrauch iSd § 22 BAO wird demnach eine rechtliche Gestaltung angesehen…
…Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Missbräuche ein Ziel ist, das von der MwSt-RL anerkannt und gefördert wird und dass nach dem für den Bereich der Mehrwertsteuer geltenden Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen…