Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101397/2023
Mittelbare einheitliche Leitung iSd § 9 Abs 7 KStG durch Stifter einer Privatstiftung iZm der Firmenwertabschreibung (Konzerntatbestand)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101397/2023vom 03.10.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2023 im Verfahren zu GZ RV/7103350/2019 klargestellt (siehe BFG 3. Oktober 2023, GZ RV/7103350/2019), dass ihrerseits (nunmehr) nicht auf den Beherrschungstatbestand des § 9 Abs 7 zweiter Fall KStG 1988 abzustellen sei, sondern auf die einheitliche Leitung des ersten Tatbestandes nach § 9 Abs 7 erster Fall KStG 1988. Da das Bundesfinanzgericht die einheitliche Leitung des ersten Tatbestandes nach § 9 Abs 7 erster Fall KStG 1988 als erwiesen sieht, bedarf es keiner weiteren Prüfung hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen des Beherrschungstatbestandes nach § 9 Abs 7 zweiter Satz KStG 1988. Angemerkt wird jedoch, dass das Bundesfinanzgericht Zweifel an der nach dem Gesetzeswortlaut erforderlichen Gesellschafterstellung der Stifter ***Z*** und ***Y*** von eigentümerlosen Stiftungen hat, obgleich der wie in freier Beweiswürdigung festgestellt umfangreichen vorbehaltenden Rechte.
Wie sich aus § 24a Abs 2 letzter Satz KStG 1988 eindeutig ergibt, ist Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger der Feststellungsbescheid. Der Körperschaftsteuerbescheid für die Unternehmensgruppe gemäß § 24a Abs 3 KStG 1988 stellt einen abgeleiteten Bescheid iSd § 295 BAO dar, in dem von den festgestellten Beträgen laut Feststellungsbescheiden nicht abgewichen werden darf. Dem festgestellten Ergebnis des Gruppenträgers (§ 24a Abs 1 Z 2 KStG 1988) sind die gemäß § 24a Abs 1 Z 1 KStG 1988 festgestellten Ergebnisse der Gruppenmitglieder zuzurechnen.
Entsprechend der obigen Ausführungen hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2023, GZ RV/7103350/2019 die Geltendmachung der streitgegenständlichen Firmenwertabschreibung ab dem (Wurzel-)Jahr 2008 versagt. Infolgedessen war mit Verweis auf das Beschwerdeverfahren zu GZ RV/7103350/2019 auch in den Streitjahren 2015, 2016, 2019 und 2020 hinsichtlich der Feststellungsbescheide Gruppenträger als auch abgeleitet davon in den Körperschaftsteuerbescheiden in den Streitjahren 2015, 2016, 2019 und 2020 die Firmenwertabschreibung unzulässig.
Fremdkapitalzinsen
§ 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988 in der Fassung des StReformG 2005, BGBl I 2004/57 lautet wie folgt:
"(1) Bei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:
[…]
Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen."
§ 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988 in der Fassung des Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111 lautet wie folgt:
"(1) Bei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:
[…]
Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10. Dies gilt nicht in folgenden Fällen:
- Die Kapitalanteile gehören nicht zu einem Betriebsvermögen.
- Die Kapitalanteile sind unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben worden.
- Bei Kapitalerhöhungen oder Zuschüssen, die in Zusammenhang mit einem Erwerb von Kapitalanteilen im Sinne des vorherigen Teilstrichs stehen."
Gemäß § 26c Z 23 lit b KStG 1988 gilt das Abzugsverbot im Konzern des § 11 Abs 1 Z 4 leg cit ab 1. Jänner 2011.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen insoweit eingeschränkt, als fremdfinanzierte Konzernerwerbe zu keinem Betriebskostenabzug mehr führen sollten. Die Formulierung des Konzernausschlusstatbestandes entspricht dabei jenem in § 9 Abs 7 KStG 1988 formulierten Ausschlusstatbestand für die Firmenwertabschreibung. Die Gesetzesmaterialien begründeten diese Gesetzesänderung wie folgt:
"Die Abzugsfähigkeit von Finanzierungsaufwendungen hinsichtlich des Erwerbs von Beteiligungen, deren Erträge gemäß § 10 steuerfrei sind, stellt eine Begünstigung dar, die bei An- und Verkaufsbeteiligungen innerhalb des Konzerns zu unerwünschten Gestaltungen geführt hat. Werden Beteiligungsanschaffungen im Konzern fremdfinanziert, sollen die Zinsen nicht mehr abzugsfähig sein; dadurch kann eine künstliche Erzeugung von abzugsfähigem Finanzierungsaufwand verhindert werden" (EBRV 981 BlgNR XXIV. GP, 9).
"Seit dem Steuerreformgesetz 2005 sind Fremdfinanzierungszinsen bei Beteiligungen im Sinne des § 10 KStG steuerlich abzugsfähig. In Hinblick auf die Steuerfreiheit der Beteiligungserträge stellt dies eine Begünstigung dar. Die Abzugsfähigkeit soll in Hinblick auf ihre Bedeutung für den Wirtschaftsstandort grundsätzlich beibehalten, unerwünschte Gestaltungen im Konzern sollen aber ausgeschlossen werden.
Im Konzernverbund konnte die bisher bestehende Abzugsfähigkeit benutzt werden, um durch fremdfinanzierte Beteiligungsverkäufe Betriebsausgaben künstlich zu generieren. In Anlehnung an den Konzernausschluss bei der Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs. 7 KStG 1988 sollen solche Gestaltungen künftig unterbunden werden.
Zinsen für fremdfinanzierte Kapitalerhöhungen und Zuschüsse sollen auch weiterhin abzugsfähig bleiben, es sei denn, die Kapitalerhöhungen oder Zuschüsse stehen in Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen im Konzern. Dies soll Umgehungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Neuregelung verhindern, wie zB die Zwischenschaltung einer eigenfinanzierten Erwerbs-Holding oder den Erwerb einer Beteiligung mit anschließender Kapitalerhöhung" (EBRV 981 BlgNR XXIV. GP, 132).
Das Inkrafttreten des Abzugsverbots wurde in § 26c Z 23 lit b KStG 1988 geregelt und ist auf jene Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, dh ab 1. Jänner 2011. Dies gilt - wie im Beschwerdefall maßgebend - nicht nur für neu angeschaffte Kapitalanteile, sondern - weil es keine Übergangsbestimmung gab - auch für bereits bestehende Kapitalanteile iSd § 10 KStG 1988, die vor 2011 erworben und fremdfinanziert worden sind (Lachmayer in Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG31, § 12 Rz 161).
Nach dem Gesetzeswortlaut sowie dem in den Gesetzesmaterialien eindeutig zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers besteht ein Gleichklang des Konzernbegriffes des § 9 Abs 7 KStG 1988 sowie dem Zinsabzugsverbot nach § 12 Abs 1 Z 9 KStG 1988. Die obigen Ausführungen und Feststellungen zur Firmenwertabschreibung gelten daher gleichermaßen und es wird auf diese verwiesen.
Vor dem rechtlichen Hintergrund war daher wie in freier Beweiswürdigung festgestellt aufgrund der personellen Verflechtungen sowie insbesondere der tatsächlichen koordinierten Einflussnahme auf wichtigsten Fragen der Unternehmenspolitik wie insbesondere auch die Finanzierung und Gestaltung des Anteilskaufs und auch die Ausrichtung der Unternehmensstrategie und des Finanzcontrollings der Zielgesellschaft davon auszugehen, dass durch Zusammenwirken von ***Z*** und ***Y*** (mittelbar) über die von ihnen errichteten Stiftungen sowohl auf Erwerber- als auch Verkäuferseite tatsächlich eine einheitlichen Leitung ausgeübt wurde. Eine solche das Vorliegen eines Konzerns begründende einheitliche Leitung lag nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt jedenfalls im Zeitpunkt des gegenständlichen Transaktionsvorganges vor, dh bei Anschaffung der Anteile an der Zielgesellschaft.
In Anlehnung an die Ausführungen zur Firmenwertabschreibung war aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des Abzugsverbots für Zinsen im Zusammenhang mit einem fremdfinanzierten Beteiligungserwerb im Konzern nach § 12 Abs 1 Z 9 KStG 1988 der streitgegenständliche Zinsabzug in den Streitjahren Jahre zu versagen und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wie sich aus § 24a Abs 2 letzter Satz KStG 1988 eindeutig ergibt, ist Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger der Feststellungsbescheid. Der Körperschaftsteuerbescheid für die Unternehmensgruppe gemäß § 24a Abs 3 KStG 1988 stellt einen abgeleiteten Bescheid iSd § 295 BAO dar, in dem von den festgestellten Beträgen laut Feststellungsbescheiden nicht abgewichen werden darf.
Entsprechend der obigen Ausführungen hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2023, GZ RV/7103350/2019 die Geltendmachung des streitgegenständlichen Zinsabzugs ab dem Jahr 2011 versagt. Infolgedessen war mit Verweis auf das Beschwerdeverfahren zu GZ RV/7103350/2019 betreffend die Vorjahre auch in den Streitjahren 2015, 2016, 2019 und 2020 hinsichtlich der Feststellungsbescheide Gruppenträger als auch abgeleitet davon in den Körperschaftsteuerbescheiden in den Streitjahren 2015, 2016, 2019 und 2020 der Zinsabzug unzulässig.
Anspruchzinsenkorrektur im Jahr 2019
Entsprechend dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt war - wie von der belangten Behörde im Vorlagebericht beantragt - dem Beschwerdebegehren betreffend das Jahr 2019 aufgrund einer Doppelberücksichtigung von Anspruchzinsen teilweise stattzugeben. Die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren um den Betrag der doppelt berücksichtigten Aufwendungen iHv EUR 13.045,70 zu reduzieren. Da gemäß § 24a Abs 2 letzter Satz KStG 1988 der Gruppenfeststellungsbescheid Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger ist, war in der Folge auch die Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 entsprechen abzuändern.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Konzernbegriffs des § 9 Abs 7 KStG 1988 sowie § 12 Abs 1 Z 9 KStG 1988 im Hinblick darauf, ob eine ein Stifter mittelbar über "seine" Privatstiftung, als eigentümerloses Rechtssubjekt, eine einheitliche Leitung iSd § 15 AktG ausüben und damit den Konzerntatbestand iSd §§ 9 Abs 7 bzw § 12 Abs 1 Z 9 KStG 1988 erfüllen kann, ist von der Rechtsprechung - soweit für das Bundesfinanzgericht ersichtlich - noch nicht geklärt. Die Revision gegen dieses Erkenntnis war daher zuzulassen.
Wien, am 3. Oktober 2023
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 26c Z 23 lit. b KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 9 Abs. 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24a Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24a Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 115 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 15 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
- § 12 Abs. 1 Z 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101397/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101397.2023
- Stammnummer
- 142330
- Gültig
- 03.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF