Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101549/2016
Vorliegen der Gründe für eine ausnahmsweise Aufhebung unter Zurückverweisung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5101549/2016vom 09.02.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach dem bisher erhobenen und unstrittigen Sachverhalt geht das BFG zunächst einmal davon aus, dass dem System H, bestehend aus dem Bf, dem HVerein und der Hsro, aus drei Quellen Einnahmen zugeflossen sind. Es handelt sich dabei um die Beiträge der ausländischen Pflegekräfte, die Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge der pflegebedürftigen Personen sowie die Vermittlungsprovisionen des Transportunternehmers. Unbestritten ist auch die Tatsache, dass die Hsro weder über Personal noch über ein Büro oder andere Sachmittel verfügte, sondern eine reine Domizilgesellschaft war, die weder in der Slowakei noch in Österreich Abgabenerklärungen eingereicht hat. Der Bf war im fraglichen Zeitraum eingetragener Geschäftsführer und Gesellschafter der Hsro und Obmann des HVereines. Wie unten noch näher auszuführen sein wird, ist dem Finanzamt zuzustimmen, dass der Hsro mangels Zweckerfüllung aufgrund des Fehlens jeglicher erforderlicher Infrastruktur die fraglichen Einkünfte und Umsätze nicht zugerechnet werden können.
Nach der Aktenlage verfügte lediglich der HVerein über die erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen um die gegenständlichen Leistungen erbringen zu können und dürfte wahrscheinlich als Leistungserbringer mit eigenen Angestellten auch nach Außen aufgetreten sein.
Unbestritten ist auch, dass die Pflegevereinbarung und die Bezahlung des Entgeltes für die erfolgte Pflege unmittelbar zwischen den Pflegekräften und den pflegebedürftigen Personen erfolgte.
Vom Finanzamt wurde unterstellt, dass die Provisionen für die Transportvermittlung und die Zahlungen der Pflegekräfte für die Vermittlung der Pflegevereinbarung dem Bf zugeflossen seien. Hinsichtlich der Zahlungen der pflegebedürftigen Personen rechnete man diese im Jahr 2007 auch dem Bf zu, da der HVerein nach Ansicht des Finanzamtes im Jahr 2007 mangels ausreichender Vorstandsfunktionäre nicht anzuerkennen sei. Ab 2008 rechnete man die zuletzt genannten Umsätze und Erlöse dem HVerein zu.
Das Finanzamt begründete die Zurechnung an den Bf damit, dass aufgrund der Nichtanerkennung der Hsro die Umsätze und Erlöse, die zunächst seitens des System H als an diese Hsro zugeflossen behandelt wurden, in wirtschaftlicher Betrachtung dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Hsro zuzurechnen seien. Dabei hat das Finanzamt aber nicht geprüft, wem die Einkünfte nach der Judikatur tatsächlich zuzurechnen sind, wer also tatsächlich die wirtschaftliche Tätigkeit am Markt erbracht hat und somit der tatsächliche Träger der Erwerbstätigkeit war. Wenn die ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis führen, dass dies der HVerein war, kann nach Ansicht des BFG eine Zurechnung über die Hsro an den Bf nicht erfolgen. Allenfalls könnten Einnahmen des Bf über den Verein festgestellt werden.
Unklar bleibt in diesem Zusammenhang auch, wer tatsächlich die Pflegevereinbarungen vermittelt hat. Nach der Aktenlage spricht viel dafür, dass die Vermittlungsleistung dem HVerein zuzurechnen sind. Warum man die geflossenen Entgelte für die erfolgte Vermittlung dann einerseits dem Bf und andererseits dem HVerein zugerechnet hat, ist nicht erkennbar. Eventuell wäre festzustellen, in wessen Namen die vom Bf erwähnte "freie Mitarbeiterin" in der Slowakei gegenüber den anzuwerbenden Pflegekräften aufgetreten ist, wer diese Person war und als wessen freie Mitarbeiterin diese anzusehen ist (wer hat sie bezahlt?). Ebenso unklar ist, aus welchen Gründen das Konto der Hsro in Österreich dem Bf zugerechnet wurde und, ob die Behebungen von diesem Konto durch den Bf als Obmann des HVereines, als Unternehmer oder als Privatperson erfolgten. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, welche Folgen dem Kontostand (nach den Angaben der BP: € 180.000,00) am Konto der Hsro im Zeitpunkt der Abtretung der Anteile durch den Bf an W beizumessen sind.
Gleiches gilt für den Zufluss der Transportvermittlungs-Provisionen. Das Finanzamt schloss aus der Aussage des Bf, dass er diese mit dem Transportunternehmer vereinbart hätte, dass diese Provisionen auch dem Bf zugeflossen seien. In welcher Funktion der Bf die Vereinbarung getroffen hat und ob ihm tatsächlich die Provisionen zugeflossen sind, ist nicht geklärt. Aufgrund der regelmäßigen Zahlung dieser Provisionen im Büro des HVereines ist eher anzunehmen, dass diese dem HVerein zugeflossen sind und für dessen Tätigkeit verwendet wurden.
Anzumerken ist auch, dass dem BFG von beiden Parteienvertretern mitgeteilt wurde, dass der Bf aufgrund seiner schweren Behinderung (nahezu vollständige Lähmung) ohne eine 24-Stunden Pflege nicht leben könnte und er äußerst immobil ist. Welche Tätigkeiten der Bf im Rahmen des System H tatsächlich ausgeführt hat, ob er überhaupt bzw in welcher Form nach Außen aufgetreten ist, ist nicht bekannt.
Sollten die Umsätze und Einkünfte dem Verein zuzurechnen sein, müsste geprüft werden, in wie weit der Verein Zurechnungssubjekt sein kann und ist oder, ob nach der oben dargestellten Judikatur ein anderes Rechtsgebilde (zB eine GesbR) oder eine bestimmte Person (evtl der Bf) als Zurechnungssubjekt zu unterstellen sein wird. Je nach dieser Zurechnung könnten dem Bf Einnahmen durch Entnahmen aus dem Verein (§ 22 EStG 1988) oder im Rahmen der Einkünfte der GesbR (Hinweis auf § 188 BAO) zugeflossen sein.
Nur wenn die weiteren Ermittlungen entgegen der derzeitigen Aktenlage ergeben, dass die Umsätze und Einkünfte von vornherein dem Bf und nicht dem Verein zuzurechnen sind, müssten dem Bf auch die Umsatzsteuern vorgeschrieben werden. Andernfalls wäre der diesbezügliche Wiederaufnahmebescheid 2007 ersatzlos aufzuheben, die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 als gegenstandslos zu erklären und die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2011 ersatzlos aufzuheben.
Gegebenenfalls wird eine neuerliche Schätzung auf Basis der neuen Rechtsgrundlage vorzunehmen sein.
Die Prüfung dieser angeführten Umstände wird auch im Zusammenhang mit den bekämpften Wiederaufnahmebescheiden bzw. deren Neuerlassung eine entscheidende Rolle spielen. Die anlässlich der Prüfung festgestellten Umstände, die richtigerweise zur Nichtanerkennung der Hrso als Zurechnungssubjekt geführt haben, werden neue Tatsachen iSd § 303 BAO darstellen. Ob sich dadurch aber auch im Spruch anders lautende Bescheide für den Bf ergeben, werden erst die weiteren Ermittlungen zeigen.
In diesem Zusammenhang wird auch das Vorliegen einer Hinterziehung in objektiver wie in subjektiver Hinsicht zu prüfen und in den neu zu erlassenden Bescheiden darzustellen sein, um die Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist begründen zu können.
Ergänzend wird auch zu erheben sein, mit welchen Einkünften der Bf sein Leben und zB den Erwerb seines Hauses finanzierte. Auch die im Vorlagebericht erwähnten bisher fehlenden Nachweise für die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen müssten eingesehen werden.
Aus den angeführten Gründen ist zu ersehen, dass Entscheidungsreife nicht gegeben ist.
Zur Wiederaufnahme der ESt- und USt-Verfahren
Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass im Zuge der durchgeführten Betriebsprüfung neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkamen. Bestritten wird seitens des Bf lediglich, dass die Kenntnis von Zahlungen der Pflegekräfte, des Transportunternehmers und der pflegebedürftigen Personen (der Höhe nach hinsichtlich 2007) beim Bf zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid führen durften.
Ebenso unbestritten blieb die Anwendung der verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben.
Zu beiden Bereichen wird das Finanzamt je nach den im fortgesetzten Verfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in den ggfs. neu zu erlassenden Bescheiden einzugehen haben.
Hinsichtlich möglicher ersatzloser Aufhebungen und in weiterer Folge erforderlicher Gegenstandsloserklärungen wird auf die oben getroffenen Ausführungen verweisen.
Zur Einkommensteuer
Nach der oben dargestellten Rechtslage hat das Finanzamt zu entscheiden, ob und welche Einkünfte in welcher Höhe dem Bf tatsächlich zuzurechnen sind.
Nach Zorn, Die Zurechnung von Einkünften unter dem Aspekt der Zwischenschaltung von Auslandsgesellschaften in FS Doralt, 527ff, kann der Klärung der Zurechnungsfrage noch eine Missbrauchsprüfung folgen. Dies bedeutet, dass das Vorliegen von Missbrauch iSd § 22 BAO nur zu prüfen ist, wenn der ausländischen Gesellschaft aufgrund deren Dispositionsmöglichkeiten über die Leistungserbringung die fraglichen Einkünfte überhaupt zuzurechnen sind. Wenn aber infolge der nicht vorhandenen personellen und sachlichen Mittel lediglich eine funktionslose Gesellschaft vorliegt, die den angeführten Zweck keinesfalls erfüllen kann, müssen die Einkünfte der Person, welche tatsächlich die Dispositionsmöglichkeit über die Leistungserbringung hat, zugerechnet werden und eine Missbrauchsprüfung mit der Klärung der Frage, ob es für die Gestaltung außersteuerliche Gründe gibt, erübrigt sich.
Ergänzend ist aber auch anzumerken, dass die Gründung der slowakischen Gesellschaft selbst nach den Angaben des Bf zum außersteuerlichen Grund für die Gründung der Gesellschaft eigentlich nur den Zweck hatte, unter deren Namen gegenüber den slowakischen Pflegekräften auftreten zu können. Da die Gesellschaft aber nie mit Sachmittel oder Personal ausgestattet wurde, war offensichtlich nie geplant, dass die Gesellschaft tatsächlich Leistungen erbringt. Diese Gesellschaft wurde nur zum Schein gegründet, um unter deren Namen auftreten zu können. Einem derartigen Gebilde kommt aber keine Dispositionsbefugnis über die Leistungserbringung zu. Wie der VwGH (siehe oben) ausgeführt hat, führt das bloße Auftreten des Geschäftsführers im Namen einer Gesellschaft noch nicht dazu, dass diese Gesellschaft als Träger der fraglichen Tätigkeiten zu beurteilen ist. Erschwerend tritt hinzu, dass diese Gesellschaft auch in der Slowakei keine Einkünfte oder Umsätze gegenüber der slowakischen Finanzverwaltung erklärte, sodass davon auszugehen ist, dass auch der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Hsro nicht davon ausging, dass der Hsro Einkünfte oder Umsätze zuzurechnen sind. Insofern könnte in der Einschaltung einer wirtschaftlich funktionslosen Gesellschaft mit dem Ergebnis der Abgabenersparnis im Inland durchaus auch eine missbräuchliche Vorgangsweise erblickt werden. Der Missbrauch würde nicht in der Gründung der Gesellschaft bestehen, wofür es eventuell tatsächlich einen außersteuerlichen Grund gegeben hätte (das Auftreten unter einer slowakischen Firma), sondern in der Funktionslosigkeit der slowakischen Gesellschaft verbunden mit der hinzutretenden wirtschaftlich unangemessenen versuchten Umleitung von Einnahmen zu dieser Gesellschaft (Renner in SWK 2015, 846, unter Verweis auf VwGH 30.4.2015, 2012/15/0162). Für diese gibt es keinen außersteuerlichen Grund.
Nach Ansicht des BFG liegt nach der Aktenlage eindeutig eine funktionslose slowakische Gesellschaft ohne Sach- und Personalmittel vor. Dies wird auch in der Beschwerde gar nicht bestritten. In dieser wird lediglich ausgeführt, dass ein Missbrauch nach § 22 BAO nur unterstellt werden kann, wenn es für die Gestaltung keine außersteuerlichen Gründe gebe. Nach der mittlerweile eindeutigen Rechtsprechung des BFG und des VwGH geht es aber bei der Zurechnung von Einkünften in wirtschaftlicher Betrachtung nicht um Fragen des Missbrauches und nicht um außersteuerliche Grüne. Lediglich wenn eine Zurechnung zur ausländischen Gesellschaft erfolgen würde, könnte sich auf der nächsten Stufe die Frage des Missbrauches stellen.
Offen ist aber die Frage, ob nach den oben dargestellten Zurechnungsgrundsätzen die gegenständlichen Zahlungen tatsächlich dem Bf oder doch dem HVerein als Einkünfte zuzurechnen sind.
Wenn diese dem HVerein zuzurechnen sind, wird zu klären sein, ob dieser als Verein iSe juristischen Person des Privatrechtes das Zurechnungssubjekt ist oder ob in wirtschaftlicher Betrachtung ein bloßer Scheinverein vorliegt und die Zurechnung an eine andere Person zu erfolgen hat.
Ein bloßer Scheinverein scheint aber nach derzeitiger Aktenlage nach Ansicht des Finanzamtes nicht vorzuliegen, weil ja ab 2008 auch der Verein als Unternehmer anerkannt und ihm die Einkünfte und Umsätze mit den pflegebedürftigen Personen zugerechnet wurden.
Wenn die weiteren Ermittlungen ergeben, dass der Verein in wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Zurechnungssubjekt ist, müsste geprüft werden, ob seitens des Bf Einkünfte iSd § 22 EStG 1988 vorliegen. Nach § 22 Zi. 2 fallen unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auch die Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit. Nach VwGH vom 30.1.2001, 95/14/0043 erzielen auch die Mitglieder eines Vereinsvorstandes (selbst hinsichtlich unterschlagener Beträge, somit wohl auch hinsichtlich entnommener Beträge) ggfs. derartige Einkünfte.
Sollte der Verein nicht als solcher das Zurechnungssubjekt sein, müsste festgestellt werden, ob die Einkünfte unmittelbar dem Bf oder mittelbar im Wege der Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO zugeflossen sind.
In beiden zuletzt genannten Fällen sind auch gesonderte Feststellungen zur Höhe der zuzurechnenden Einkünfte zu treffen.
Zur Umsatzsteuer
Als Unternehmer oder unionsrechtlich als Steuerpflichtiger gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit zur nachhaltigen Einnahmenserzielung selbständig ausübt. Es muss somit eine nachhaltige, einnahmenorientierte Aktivität vorliegen.
In Fällen des Steuerbetruges geht der EuGH aber davon aus, dass die Kriterien einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erfüllt sind. So ist auch nach EuGH vom 20.6.2013, Rs C-653/11, Paul Newey) zur Feststellung, wer der Erbringer einer Leistung ist, nach einer Analyse des gesamten Sachverhaltes auf die wirtschaftliche und geschäftliche Realität abzustellen. Rein künstliche Gestaltungen, die mit der wirtschaftlichen Realität nicht übereinstimmen, sind dagegen unbeachtlich.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Leistungen dem Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt. Als Leistender ist anzusehen, wer sich im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet. Soll eine Gesellschaft als leistungserbringender Unternehmer angesehen werden, setzt dies allerdings ein tatsächliches Leistungsverhalten der Gesellschaft voraus, diese muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Leistende auftreten. Ein bloßes Zwischenschalten durch Fakturierung ist hiefür nicht ausreichend.
Die Hsro hat keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt; sie hat keinerlei Leistungen erbracht, sie ist daher nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist und ihr sind die gegenständlichen Umsätze nicht zuzurechnen.
Die zur Einkommensteuer getroffenen Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Zurechnung der Umsätze. Insbesondere ist auch hier festzustellen, wer nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nach Außen als leistender Unternehmer aufgetreten ist.
Ermessensübung zur Aufhebung und Zurückverweisung
Wie oben ausgeführt, bedarf es - in beachtlichem Umfang - noch ergänzender Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs.
In dieser Rechtssache ist ein Ausnahmefall gegeben, der trotz der von der Rechtsprechung des VwGH vorgegebenen restriktiven Anwendbarkeit der Aufhebung unter Zurückverweisung diese ausnahmsweise erfordert. Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen ist der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht zu geben. Infolge der durch das BFG abgeänderten rechtlichen Beurteilung des bisher ermittelten Sachverhaltes und der somit teilweise erstmals anzuwendenden Rechtsvorschriften muss der Sachverhalt -wie oben dargelegt- in vielen Bereichen neu bzw. erstmals ermittelt und beurteilt werden. Gegenständlich geht es nicht darum, einen festgestellten Sachverhalt, der zu einer Abgabenpflicht eines bestimmten Abgabepflichtigen führt, näher zu untermauern oder Beweise für dessen Vorliegen oder Nichtvorliegen zu erheben. Vielmehr muss erstmals festgestellt werden, wem -falls überhaupt- die strittigen Abgaben aufgrund welchen Rechtstitels vorzuschreiben sind. Falls die strittigen Beträge, Umsätze und Erlöse überhaupt dem Bf zuzurechnen sind, muss festgestellt werden, auf welchem Weg und in welcher Höhe diese zugeflossen sind und unter welche Einkunftsart diese fallen.
Weiters müssen erstmals auch Feststellungen hinsichtlich der für hinterzogene Abgaben geltenden verlängerten Verjährungsfrist insbesondere bezüglich der subjektiven Tatseite getroffen werden. Es sind somit Feststellungen hinsichtlich der in Anspruch zu nehmenden Person, der anzuwendenden Rechtsgrundlagen und der dazu zu ermittelnden Sachverhaltselemente zu treffen.
Dies erfordert zahlreiche Ermittlungsschritte, die sinnvollerweise vor Ort durch Außendienstorgane durchgeführt werden. Die Organe des Finanzamtes können derart in Rede und Gegenrede und Würdigung vorgelegter Beweismittel unmittelbar den maßgeblichen Sachverhalt ermitteln. Dagegen müsste das BFG entweder im Wege von Ermittlungsaufträgen oder im schriftlichen Vorhaltverfahren gegenüber den einzelnen Parteien versuchen, den Sachverhalt zu ermitteln und die jeweiligen Ermittlungsergebnisse der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme bzw zur Stellungnahme übermitteln. Nach BFG vom 25.8.2020, RV/5101633/2019 kann eine derartige durch das Gebot des Parteiengehörs erforderliche "Zwischenschaltung des Gerichtes" bei der Sachverhaltsermittlung ggfs. eine kosten- und zeitsparende Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebieten. Nach den Erfahrungen mit Sachverhaltsergänzungen in wesentlich geringerem Ausmaß sind derartige Ermittlungen infolge der -oft auch zu verlängernden- Beantwortungsfristen und immer wieder erforderlichen Einarbeitungsphasen für alle Beteiligten sehr zeit-, arbeits- und kostenaufwendig. Auch dem Bf entstehen durch ein weitgehend schriftliches Verfahren (Vorhaltsbeantwortungen, Stellungnahmen,..) Zeitaufwand und Kosten. So wird auch in der Literatur angeführt (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 278 Anm. 2), dass m Einzelfall auch Ermittlungsaufträge an die Abgabenbehörden die Verwaltungsgerichte von Ermittlungsschritten entlasten und eine meritorische Entscheidung somit erleichtern könnten. Dabei seien jedoch allfällig drohende Verfahrensverzögerungen durch die Auslagerung einzelner Verfahrensschritte sowie die Sensibilitäten eines gerichtlichen kontradiktorischen Verfahrens bei der Nutzung dieser Möglichkeit zu beachten.
Eindeutig ist eine Ermittlung des erforderlichen Sachverhaltes durch das BFG somit nicht im Interesse der Raschheit oder einer Kostenersparnis geboten. Vielmehr erscheint dies aufgrund der angeführten Gründe nahezu unmöglich.
Im Rahmen der vorgesehenen Ermessensübung würde nach der allgemeinen Bestimmung des § 20 BAO alleine das "Alter des Beschwerdefalles" (Vorlage im September 2016) sowie die lang zurückliegenden strittigen Veranlagungszeiträume (2007 bis 2011) für eine Erledigung der Beschwerde mit Erkenntnis durch das BFG sprechen, wenn dies zu einer rascheren und oder kostengünstigeren Erledigung des Beschwerdefalles führen würde.
Gegenständlich sind aber nicht nur Ergänzungen des Sachverhaltes erforderlich. Vielmehr ist aufgrund der in diesem Beschluss vertretenen Rechtsansicht, der auch das Finanzamt in informellen Gesprächen zugestimmt hat, der relevante Sachverhalt in großen Bereichen erstmals zu ermitteln. Nach den durch § 278 BAO für die Ermessensübung gezogenen Grenzen (Raschheit und Kostenersparnis) spielt aber das "Alter des Falles" sowie ein "Zurückliegen der Veranlagungszeiträume" keine Rolle. Die durch die zuletzt genannten Umstände eventuell auftretenden Schwierigkeiten würde das Finanzamt und das BFG in gleichem Maße treffen.
Im Ergebnis erhält der Bf durch die Aufhebung und Zurückverweisung und die rascheren Ermittlungen des Finanzamtes zeitnäher und kostengünstiger eine Entscheidung. Dies entspricht der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung, nämlich einen Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne der Verfahrensbeschleunigung.
Aber auch das rechtliche Gesamtgefüge im Interesse des Rechtsschutzes erfordert in diesem Fall die Aufhebung unter Zurückverweisung. Über abgabenrechtliche Ansprüche soll nach den maßgeblichen Bestimmungen der BAO (§§ 92 ff) mit einem erstinstanzlichen Bescheid, dessen Rechtmäßigkeit in weiterer Folge durch das BFG kontrolliert (§§ 243ff) werden kann, abgesprochen werden. Dieser Bescheid muss in seiner Begründung nachvollziehbar und für einen effizienten Rechtsschutz kontrollierbar u.a. den maßgeblichen Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung anführen. Diesem Gefüge würde es zuwiderlaufen, wenn der maßgebliche Sachverhalt und in der oben angeführten Wechselwirkung auch die relevanten Rechtsgrundlagen und somit die rechtliche Beurteilung in seinen wesentlichen Bestandteilen erstmals durch das BFG in einem Erkenntnis festgehalten werden.
Es würde nicht der Anordnung des Gesetzgebers über ein verwaltungsgerichtliches Verfahren entsprechen, wenn es infolge einer irrtümlichen Rechtsauffassung mangels Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme. Es sei der Rsp des VwGH zufolge nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde (nun das Verwaltungsgericht), statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Ferner gebietet es auch der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO), dem Bf in einem erstinstanzlichen Verfahren die die Möglichkeit zu eröffnen, an der Ermittlung des nunmehr als entscheidungsrelevant angesehenen Sachverhaltes mitzuwirken und Ausführungen des Finanzamtes zu widersprechen bzw. seine Argumente vorzubringen. Durch ein Unterbleiben einer Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde würde der Bf einer (bzw. womöglich der einzigen) Rechtsmittelinstanz beraubt werden.
Wenn nach der Rechtsprechung des VwGH eine Aufhebung unter Zurückverweisung nach der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung zwar nur äußerst restriktiv angewandt werden darf, muss für Fälle mit besonders gravierenden Ermittlungslücken ein Anwendungsbereich für die Kassation bleiben, andernfalls man eine derartige Möglichkeit gar nicht normiert hätte. Wie aufgezeigt wurde, ist in diesem Fall, in dem nicht nur bloße Ergänzungen des Sachverhaltes erforderlich sind, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BFG keinesfalls rascher oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Nach den vom Finanzamt durchzuführenden Ermittlungen wird sich erst zeigen, auf welcher Rechtsgrundlage eventuell Abgabenansprüche gegen den Bf geltend gemacht werden müssen und welche Sachverhaltselemente dafür konkret zu ermitteln sein werden.
Unzulässigkeit der Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich zudem auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden. Eine Revision ist daher unzulässig.
Linz, am 9. Februar 2021
Normen und Schlagworte
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5101549/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101549.2016
- Stammnummer
- 131978
- Gültig
- 09.02.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF