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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100281/2022

Umstellung der Vermietung von Ferienwohnung auf Vermietung eines Büros

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100281/2022vom 24.01.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Ausführungen der Prüferin bergen eine höchst subjektive Brisanz. Sie behauptet nämlich nicht mehr und nicht weniger, als dass dieses Projekt von Anfang an zum Scheitern verurteilt war und bringt dabei - wahrscheinlich nicht einmal beabsichtigt - zum Ausdruck, dass ihrer Ansicht nach sämtliche an diesem Projekt bislang Beteiligten grundsätzlich keine Ahnung von ihrem Metier haben. Angemerkt wird, dass es sich dabei immerhin um promovierte Betriebswirtschafter, hauptamtliche Steuerberater, die sogar früher als Betriebsprüfer beim Finanzamt tätig waren, Bankdirektoren und Kreditreferenten, die von Berufs wegen laufend Immobilieninvestitionen beurteilen und sogar um hochrangige Fachleute des Finanzamts handelt, die im Jahre 2010 sicherlich nicht das erste Mal darüber zu befinden hatten, ob ein Objekt unter die Bedingungen der LVO fällt oder nicht. Werthaltigkeit Mit der Klassifizierung "besonders teuer" insinuiert die Prüferin, dass bei diesen Ferienwohnungen offensichtlich das "Oligarchenphänomen" vorliegen muss. Mit dem Attribut "hochwertige Ferienwohnung von bester Qualität" bringt sie zum Ausdruck, dass mit diesen Wohnungen nicht das herkömmliche "Billigsegment" angesprochen wird. Ob 75 Euro pro Person und Tag - unter Einbeziehung aller gebotenen Leistungen wie Wellnessbereich, Wohnungsgrößen, Küchen, sämtliche Hoteltextilien etc., die es bei herkömmlichen Ferienwohnungen nicht gibt - "besonders teuer" sind, ist eine Frage des Blickwinkels. Vergleicht man nämlich mit dem einschlägigen Hotelsegment, kann man durchaus auch zur gegenteiligen Auffassung kommen, dass dieses Angebot nämlich äußerst günstig ist. Aus Sicht der Preisgestaltung kann eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht theoretisch nur aus zwei Gründen argumentiert werden, die Preise sind zu hoch oder sie sind zu niedrig: • A) das Eierfrauenphänomen, bei dem die Eierfrau am Markt die schönsten Eier um 0,21 Euro/Stück verkauft, obwohl sie dafür 0,25 Euro/Stück im Einkauf bezahlt und dann auf die Frage nach dem Gewinn antwortet: "Die Menge macht's". • B) Das Oligarchenphänomen, bei dem die Mietpreise für ein Domizil derart hoch angesetzt werden, dass niemand diesen Preis bezahlen kann oder will. In Tat und Wahrheit liegt jedoch keines dieser Phänomene vor. Wenn die Prüferin mit "teuer" aber die Kosten des Baus meint, dann liegt sie auch dort daneben. Man kann dieses Objekt sicherlich nicht mit einem Vogewosi-Bauvergleichen, aber 2.200 Euro pro m2 inklusive Grundstück für ein Haus mit acht Bädern/WC, Pool- und Wellnessbereich, moderner Wärmepumpe, Fußbodenheizung und insgesamt fast 800 m2 Nutzfläche ist nicht wirklich teuer. Ausschnitt Internet - Baukosten Dieses ist rund 130 m2 groß, hat einen Keller, ist auf Niedrigenergiestandard ausgerichtet und kostet rund 220.000 bis 300.000 Euro, rein für das Haus, ohne Nebenkosten, ohne Grundstück. Pro Quadratmeter ergibt das einen ungefähren Wert von 1.600 bis 2.300 Euro Kostenkennwerte Einfamilienhaus - Wohnnet https://www.wohnnet.at/bauen/bauvortoereitung/kostenkennwerte-64343 Mit dem angeblich "eingeschränkten" Personenkreis meint die Prüferin wahrscheinlich eine bestimmte Zielgruppe und vergisst dabei geflissentlich, dass das Wesen einer Zielgruppe ja geradezu dazu da ist, Abgrenzung zu erzeugen. Sie suggeriert - in völliger Verkennung der Situation dass man halt billiger bauen hätte sollen, damit man billiger verkaufen kann, vulgo genau dasselbe machen hätte sollen, wie alle anderen auch. Damit wären wir dann wieder bei der Eierfrau. Festzuhalten ist aber, dass diese Suggestion der Prüferin kein Indiz dafür ist, dass niemals eine Gewinnerzielungsabsicht bestanden hat. Der angeblich "eingeschränkte" Personenkreis ist nämlich in Tat und Wahrheit auch ein erweiterter Personenkreis. Es gibt nämlich - im Gegensatz zur subjektiven Wahrnehmung der Prüferin - sehr wohl Gäste, die gerne enge Hotelzimmer durch eine komfortable und preislich wesentlich attraktivere Ferienwohnung mit weitaus mehr Platz und dazu noch einer vollausgestatteten Küche substituieren. Dazu kommt, muss jemand mit 4 Kindern in den Ferien täglich im Gasthaus essen, geht das nämlich auch "ins Geld". Hätte sich die Prüferin die Mühe gemacht, einschlägige und aktuelle Studien zur Tourismusentwicklung zu lesen, hätte sie feststellen können, dass weltweit der Trend in Richtung qualitativ hochwertiger Tourismusangebote und nicht zurück zur Zimmervermietung - mit Klo auf dem Gang - geht. Empfohlene Lektüre betreffend Vorarlberg: Perspektiven 2050 - Die Zukunft Vorarlbergs von Siegried Steininger und Wolfgang Herburger; Zitat betreffend touristische Anstrengungen: "Nicht kleckern, klotzen!" Zum Beweis dafür, dass das Angebot sehr gut angenommen wird, wurde der Prüferin ausführlich erläutert, dass bislang Gäste aus fast 50 Ländern hier waren und insbesondere Familien mit Kindern das großzügige Ambiente sehr schätzen und zu einem guten Teil sogar wiederkommen. Es wurde mit ihr ausgiebig darüber diskutiert, dass die Auslastung derzeit noch zu gering ist und dass im Schnitt mit 3 bis 5 Buchungen mehr pro Jahr die Gewinnzone erreicht wird. Die Auslastung ist nicht zu gering, weil es für dieses Angebot keinen Markt gibt, sondern weil es zu wenig bekannt ist. Wenn dann die Prüferin trotz dieser Gespräche ihre subjektive Schlussfolgerung - Angebot hat keinen Markt - noch mit der trivialen Bemerkung untermauert, dass es sich eben um keine TOP-Lage handelt, dann verwechselt sie Lage mit Bekanntheit. Dem Gast aus Abu Dhabi, Shenzhen oder Chicago bedeutet ***12*** gleich viel wie Davos. Er orientiert sich zuerst einmal am Begriff Europa und dann vielleicht noch an Austria oder Switzerland. Der "Substitutionsmarketingvorschlag" der Prüferin doch statt der ganzheitlichen Ferienwohnungsvermietung auf Einzelzimmervermietung umzusteigen, klingt ungefähr gleich wie die Idee, Familienangebote für alleinstehende Senioren ins Programm auf zunehmen. Auch die von der Prüferin monierten Umsatzeinbrüche seit 2015 (2014 noch über 80 000 Euro) wurden stundenlang erörtert, haben aber leider keinen Eingang in die Prüfungsfeststellungen gefunden. Umsatzeinbrüche sind nicht die Folge mangelnder Gewinnerzielungsabsicht oder eines falschen Angebotes, sondern Umsatzeinbrüche sind unvorhersehbare Ereignisse wie bspw. kein Schnee im Winter oder wie in diesem Fall der unvorhersehbare Wegfall des bis dahin wichtigsten Vertriebswegs: • Dabei geht es um das Portal "FeWo-Direkt", über das bis 2014 praktisch sämtliche Buchungen eingingen. Nach der Übernahme durch Homeaway sowie deren Übernahme durch den Branchenriesen Expedia hat sich die Internet-Buchungslandschaft komplett verändert, weil die Bedingungen in Richtung Onlinezahlung und Sofortbuchung über das Portal die Positionen von Vermietern und Mietern neu definieren und zudem noch enorm verkomplizieren. • Ferienwohnungsbetreiber, die sich dieser Entmündigung nicht anschließen und weiterhin direkt mit ihren Kunden kommunizieren wollen, werden nicht mehr gefunden, weil die Algorithmen von Google solche Objekte, die diese Funktionen nicht nützen, ganz einfach nach hinten reihen. Die Absicht dahinter ist ebenfalls klar. An Geschäften, die nicht über die Plattform bezahlt werden, kann Google nicht mitschneiden. Zum Beweis für diesen Sachverhalt wurden der Prüferin entsprechende Links übermittelt, die eindeutig belegen, dass von diesem Problem nicht nur der "***9***", sondern abertausende andere Ferienwohnungen sowie hunderttausende Mieter genauso betroffen sind. Die nachstehende Einfügung belegt, dass der dazu vom Geschäftsführer der ***9*** GmbH verfasste Blogeintrag auf einem amerikanischen Beschwerdeportal betreffend die Muttergesellschaft von FeWo-Direkt mittlerweile fast 250 000- mal gelesen wurde. Ausschnitt E-Mail von "Sitejabber" You have 241K views and counting! Hello ***. Your review is getting attention! 240.663 other consumers have read your HomeAway review. AND you've earned 13 helpful votes! Und hier der entsprechende Blogeintrag. (Anmerkung: Ferienwohnungen Schweiz deshalb, weil der durchschnittliche Amerikaner mit Vorarlberg ungefähr gleich viel anfangen kann wie der durchschnittliche Chinese mit ***12***) Ausschnitt: https :www.sitejabber. com/re views/homeaway,com?utm_source=transactional%20email&utm_medium=emailf»utm_campaign=weekly%20views%20update&utm_content=text%3A%20see%20entire%20review#575 "We are through with Homeaway" We're a host for some luxurios Swiss rentals. Homeaway used to be a good company until about 3 years ago but now they're just pulling one stupid joke after the other. Our ad was hacked, they didn't find out, we had to and thank god we saw ii early enough before someone got cheated. No excuse, from Homeaway, simply nothing and their service desk seems to be manned with people who must have worked as garbage collectors in their first life. The best protection for customers is personal contact to the owner. Homeaway tries to prevent that by keeping the communication on their server. Sure, their interest is taking percentages from the owners revenues and now they've come up with that service fee. Their search engine is 18th century technology. Even if we put in as many search items as there are possible we don't even find ourselves. We think they do this on purpose just to push you into a platin account. It seems like they're really trying hard to give everybody a bad time, renters as weil as homeowners. If anyone can give us a good alternative, we'll be very grateful. • Zusätzlich erhielt die Prüferin eine umfassende Liste mit mehr als 10 Ferienwohnungsservern, auf denen der ***9*** seit mehr als 10 Jahren präsent und aktuell ist. Trotzdem konstatiert sie "jahrelang unterlassene und offenkundig nicht geeignete Maßnahmen" • Im Prüfbericht betreffend die ***16*** ***10*** wird die Prüferin bezüglich geeigneter Maßnahmen sehr konkret und schlägt vor, dass "man sich um andere Vertriebszweige wie Reisebüros, Katalogeintragungen, Inserate udgl." hätte bemühen müssen. Wenn im digitalen Zeitalter 99% aller Buchungen von Ferienwohnungen über das Internet erfolgen, dann ist also nach Ansicht der Prüferin die Bearbeitung des restlichen 1%-Marktes eine "offenkundig geeignete Maßnahme". Laut LVO müssen auch strukturelle Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragssituation durchgeführt werden. In diesem Bereich negiert die Prüferin nicht nur sämtliche Gespräche, die mit ihr geführt sowie sämtliche Unterlagen, die ihr zur Verfügung gestellt wurden, sondern verkennt auch in bemerkenswerter Art und Weise die Realität. Es ist allgemein bekannt, dass das Land Vorarlberg schon seit 1992 eine Qualitätsoffensive in Sachen Tourismus lanciert. […] Neuer Markt China: In den Feststellungen der Prüferin findet sich auch kein Wort darüber, dass ihr die geplanten Marktaktivitäten der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Chinamarkts ausführlich geschildert wurden. • Wie in der Präambel bereits angeführt, bezeichnet die Prüferin die Chinareise des ***11*** als "Urlaub". In Anbetracht des Wissenstands der Prüferin, ist diese Bemerkung im schlechtesten Fall als Frechheit und im besten als völlige Unbedarftheit zu werten. Dazwischen liegt das absichtliche Ignorieren von sehr wohl getätigten, strukturverbessernden Maßnahmen. • Unter einem ähnlichen Aspekt ist auch die in den Prüfungsfeststellungen vom 09.07.2018 bei der Wohnung der ***16*** ***10*** festgehaltene Bemerkung zu sehen:.....und aufgrund der China-Reise" keine konkreten Buchungsbestätigungen bzw. Vertragsabschlüsse vorgelegt werden konnten". • ***11*** befand sich erstmals vom 27. April bis 27. Mai 2018 in China und hat in 8 Großstädten (Chongqing, Chengdu, Beijing, Xining, Wuhan, Xiamen, Suzhou, Shenzhen) renommierte Reisebüros besucht und dabei den "***9***" samt allen von diesem Standort aus möglichen Exkursionen präsentiert. Persönliche Präsentation ist in China ein absolutes Muss, weil es in der Realität die Bekanntheit Vorarlbergs leider nicht so ist wie in dem Witz, wo ein Klostertaler im Bahnhof von Beijing am Schalter der chinesischen Eisenbahn "Braz einfach" lösen will: "Konklet bitte, Innelblaz odel Ausselblaz?" In den Gesprächen mit der Prüferin wurde ihr auch erläutert, dass die geografische Lage Vorarlbergs geradezu ideal ist, mindestens fünf - von chinesischen Gästen als europäische Wunschziele genannte - Top-Destinationen im Rahmen eines Tagesausflugs zu erreichen: Mailand, Luzern, Neuschwanstein, Salzburg und München. Dass es dazu auch fertige Prospekte, Visitenkarten und sogar eine chinesische Homepage gibt, hat sie einfach ignoriert. • Am 12. Juni 2018, zwei Wochen nach der Rückkehr von ***11*** aus China fand die Besprechung im Finanzamt statt, aufgrund derer die Prüferin dann die oben angeführte Feststellung "keine Abschlüsse und Verträge" traf. Im Zuge dieser Besprechung wurde der Prüferin sogar mitgeteilt, dass sich in dieser Woche bereits eine erste Chinesengruppe in ***12*** befand. Trotzdem vermeint sie erkennen zu können, "dass eine mögliche Steigerung der Auslastung nicht als glaubhaft beurteilt werden kann". Es ist kaum vorstellbar, dass die Prüferin wirklich denkt, dass chinesische Reisebüros nur darauf gewartet haben, von einem ***12***er besucht zu werden, um denselbigen dann innerhalb von 14 Tagen mit Verträgen und Buchungen zuzuschütten. Vielmehr ist vorstellbar, dass die Prüferin ganz bewusst die Existenz und jegliche Anstrengungen zur Strukturverbesserung negiert. Mit der Prüferin wurde über die Chancen des chinesischen Marktes eingehend diskutiert. Es ist ja nicht so, dass hier einer Schimäre nachgejagt wird, ganz im Gegenteil: • Im Jahre 2017 besuchten 12,7 Millionen chinesische Touristen Mitteleuropa, also ohne Skandinavien und ehemalige Ostblockstaaten. • Für die Folgejahre sehen die Tourismusexperten noch ein kräftiges Wachstumspotential. • Macht man nun die Modellrechnung und nimmt an, dass die Marktaktivitäten in absehbarer Zeit nur 1 Prozent von 1 Promille dieses Potentials erbringen, dann wären das 127 Touristen pro Jahr, die im Schnitt 10 Nächte bleiben. Dies erbringt einen Deckungsbeitrag in Höhe von (1.270 x 54,55) rund 70 000 Euro pro Jahr, was wiederum bei weitem die in der LVO geforderte Rentabilität erfüllt. Dabei sind Deckungsbeiträge aus Zusatzservices wie Ausflüge etc. noch gar nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin erlaubt sich deshalb die Ansicht zu vertreten, dass Marktaktivitäten in Richtung Wachstumsmärkte eine prozentual gesehen höhere Erfolgswahrscheinlichkeit besitzen, als das von der Prüferin im Bericht zu den Steuersubjekten ***16*** ***10*** vorgeschlagene Inserat. Übrigens: Die zwei Chinareisen von ***11*** haben weniger gekostet, als ein halbseitiges Inserat - allenfalls mit dem Titel "Wunderbare Welt des Wohlfühlens mit Wander-Wellness" - in der Zeitschrift "Frau im Spiegel". Weshalb die Prüferin nachweislich durchgeführte Marktaktivitäten nicht würdigt und neue Anstrengungen verächtlich als "Urlaub" abtut, kann nur zu dem Schluss führen, dass sie diese Fakten nicht wahrhaben will. Privatinteresse im Rahmen der LVO Allen oberstgerichtlichen Entscheidungen in Sachen Liebhaberei ist eine Komponente gemein, nämlich die Verquickung mit den persönlichen Lebensumständen des Steuerpflichtigen. Ob dies der Amerikaner in Kitzbühel (Erkenntnis des BFG vom 23.02.2017, RV/3100175/2014) ist, der zu den umsatzträchtigsten Zeiten wie Weihnachten/Neujahr oder im Hochsommer die Ferienwohnung für sich oder seine Bekannten sperrt oder der leidenschaftliche Ferrari Fahrer, der ein Autoverleihunternehmen betreibt, privater Nutzen und Erwerbsabsicht stehen in einer gewissen Konkurrenz. Dass diese Privatkomponente im gegenständlichen Fall nicht einmal im Ansatz vorhanden ist, erwähnt die Prüferin wohlweislich nicht. Thema Provisionen Ausschnitt Prüfbericht 04.10.2018, Seite 1 […] Obwohl die obigen Ausführungen im Rahmen der Prüfung besprochen wurden, scheint die Prüferin den Buchungsmechanismus nicht verstanden zu haben. Bis 2014 zahlten die Gäste der Wohnung ***10*** den Mietpreis auf das Bankkonto der Firma ***9*** Ferienwohnungen GmbH. Diese überwies dann den um die "Provision" reduzierten Anteil unter dem Titel "Submieten" weiter auf das Konto der Beschwerdeführer. Die Mitarbeiterin von ***15*** erstellte dazu extra Rechnungen im Namen der Beschwerdeführer an die Firma ***9*** Ferienwohnungen GmbH. Das ist auch der Grund, warum die Prüferin oben schreibt, dass keine Vergütungen an die GmbH bezahlt wurden, während sie weiter unten das Gegenteil schreibt, dass eben doch Provisionen verrechnet wurden. Wer Böses dabei denkt, könnte auch zur Auffassung gelangen, dass die Prüferin das Nichtverrechnen von Provisionen in einer früheren "Indizienkette" als willkommenes Argument für die Anwendung der LVO gesehen haben könnte. Seit 2015 zahlen die Gäste direkt auf das Konto der Beschwerdeführer, deshalb werden nun die vollen Erträge deklariert und auf der Aufwandsseite Provisionen ausgewiesen. Tatsächlich ist es so, dass das gesamte Provisionsthema als Indiz für das Vorliegen einer Liebhaberei ohnehin nicht geeignet ist. Die Leistungen der Firma ***9*** Ferienwohnungen GmbH wurden von den Beschwerdeführern von Anfang an - unter welchem Titel auch immer - fremdüblich honoriert. Thema Poolanteil: Ausschnitt Prüfbericht 04.10.2018, Seite 1 […] Eine vorgebliche Privatkomponente sieht die Prüferin in der grundbücherlich noch nicht eingetragenen Miteigentümerschaft von Frau ***2*** und ***16*** ***10*** beim Pool- und Wellnessbereich. Dabei wird aber nicht klar wird, was sie eigentlich meint oder bezweckt. Spricht es jetzt für oder gegen Liebhaberei, dass Wohnungseigentümer auch Pooleigentümer sind? Dazu noch übersieht sie dabei geflissentlich, dass dies bislang von der Raiffeisenbank ***19*** verhindert wurde und somit nicht im Einflussbereich der Proponenten lag. Im Übrigen ist die eingetragene Form der Pooleigentümerschaft ohnehin nicht von Belang, solange gewährleistet ist, dass die Gäste aller Wohnungen diesen Bereich nützen können. Nicht ganz einleuchtend ist die Aussage, dass der Pool von den Mietern jederzeit genutzt werden kann und dieser Vorgang gleichzeitig nicht fremdüblich sei. Was ist dabei nicht fremdüblich, wenn jemand eine - nach Auffassung der Prüferin sogar sehr teure - Ferienwohnung am Markt anbietet und die Feriengäste nutzen dann den zu dieser Ferienwohnung gehörenden Pool? Nach herkömmlicher Logik müsste es doch im Sinne der LVO äußerst bedenklich sein, wenn Mieter den Pool eben nicht benützen dürfen? Thema Flächenaufteilung gewesen, ein rational Wirtschaftlich denkender Unternehmer härte eine andere Flächenaufteilung gewählt, denn eine größere Anzahl vermietbarer Ferienappartements schafft im Allgemeinen auch höhere Verdienstmöglichkeiten. Volley, mit Anlauf hat sich die Prüferin mit diesem Satz ein Eigentor geschossen. Die Beschwerdeführer haben 5 Kinder. Hätten sie - auf 210 m2 ist das gut möglich - eine 6-Zimmerwohnung gebaut, dann wäre dies geradezu ein herausragendes Indiz für Privatinteresse. Die Basisidee, dass gerade das großzügige Wohnkonzept die im Vergleich zu herkömmlichen Ferienwohnungen höheren, aber im Vergleich zu Hotels niedrigeren Preise bedingt, wurde der Prüferin mehrfach erläutert. Es wurde ihr sogar die bestehende Hundedusche gezeigt. Gäste mit Hunden sind nämlich mittlerweile in der Hotellerie und in konventionellen Ferienwohnungen genau gleich beliebt wie Raucher beim sonntäglichen Gottesdienst. Sie hat offensichtlich nicht erkannt, dass das Konzept nicht darauf ausgerichtet ist, Gäste, die billige Ferienwohnungen suchen, dazu zu bewegen mehr zu bezahlen, sondern darauf, Gästen, die mit ihren Familien in Doppelzimmern in Hotels nicht glücklich sind, eine komfortable und großzügige Alternative zu bieten. Und die Patendlösung (© Paul Watzlawick - Vom Schlechten des Guten) der Prüferin besteht jetzt darin, dass es "rational, wirtschaftlich gedacht" wäre, wenn die Beschwerdeführer - im Übrigen auch die anderen Proponenten in dieser Anlage - "wohltemperierte Hasenställe" anbieten, von denen es ohnehin schon mehr als genug gibt. Dann hat man im Endeffekt auf der gleichen Fläche mehr Leute, vielmehr Arbeit, verdient weniger und die Auslastung ist immer noch nicht gesichert. Als Begründung für die Annahme von Liebhaberei sind derartig gewagte, gedankliche Konstruktionen nicht wirklich zielführend. Preise und Angebot Ausschnitt Prüfbericht 04.10.2018, Seite 2 […] Die Prüferin führt an, dass sie nicht beurteilen kann, ob sich die GesbR hinsichtlich Leistungsangebot und Preisgestaltung marktkonform verhalten hat, weil es keine Ausgangsrechnungen und Preislisten gibt. Diese Feststellung erinnert an jemand, der bei Gewitter die Augen zu macht und dann im Brustton der Überzeugung erklärt, dass es nicht blitzt. Natürlich hätte sie das beurteilen können. Ihr lagen alle Bankbelege vor. Auf diesen ist ein Zahlungsbetrag angeführt, der im Regelfall den Mietpreis der Wohnung darstellt. Außerdem hatte sie auch eine Liste mit Servern, auf denen diese Wohnung gebucht werden kann. Niemand bucht ein Mietobjekt ohne den Preis zu kennen. Deshalb sind dort auch detaillierte Preise und Angebote ersichtlich. Auch die Feststellung der vier Monate, in denen 2013 - 2016 keine Bankeingänge zu verzeichnen waren, sind kein Indiz für die Anwendung der LVO. In Lech oder Zürs ist das wahrscheinlich noch schlimmer. Man könnte aber auch argumentieren, dass immerhin in 8 von 12 Monaten Buchungen zu verzeichnen waren. Im Hinblick auf die derzeitigen Aktivitäten auf dem chinesischen Markt wird festgehalten, dass sowohl chinesisches Neujahr als auch die chinesische Nationalwoche genau in diese bislang leere Zeit fallen. Gleichbehandlung Nachdem für alle vier sich im "***9***" befindlichen Wohnungen dieselben Voraussetzungen gelten, müssten auch alle vier Wohnungen steuerlich gleich behandelt werden. Die Prüferin führt an, dass die Wohnung der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den anderen beiden Wohnungen bislang nur vorläufig veranlagt wurde und somit keine Verjährung eingetreten ist. Die Ferienwohnungen von Frau ***2*** und der Firma ***9*** Ferienwohnungen GmbH wurden bis 2012 endgültig veranlagt. Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes müsste deshalb auch die Ferienwohnung der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt endgültig veranlagt werden. Eine ungleiche Behandlung wäre nur dann möglich, wenn sich im Laufe der Prüfung herausgestellt hätte, dass die Beschwerdeführer die Wohnung - wie im Falle des oben zitierten Amerikaners - zu Spitzenzeiten für sich blockiert oder ähnliche Umsatz verhindernde Maßnahmen gesetzt hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Konkurrierendes Privatinteresse gibt es nicht. Getroffene Maßnahmen zur Strukturverbesserung werden von der Prüferin nachhaltig ignoriert. Die Erreichung eines Gesamtüberschusses über einen Zeitraum von 20 Jahren ist realistisch und möglich. Die Anwendung der Liebhabereiverordnung ist somit nicht begründet und verletzt dazu noch den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ende Zitat Der Gesetzgeber definiert den Zeitraum für die Erreichung der Wirtschaftlichkeit einer Ferienwohnung mit 20 - 23 Jahren. In meinem Fall wurde die Erreichung der Wirtschaftlichkeit nach nur 5 Jahren willkürlich verneint, also ohne Berücksichtigung der Realität und der vorgebrachten Argumente. Nachdem das Thema Liebhaberei alle im "***9***" befindlichen Ferienwohnungen betrifft, müsste zuallererst gesamtheitlich über das Vorliegen von Liebhaberei rechtskräftig entschieden werden, bevor weitreichende Einzelbescheide erlassen werden. 3. Antrag Wie bereits in den Schlussbesprechungen und in der Berufung angeführt sowie auch von der Betriebsprüferin mehrfach erwähnt, handelt es sich um eine hochkomplexe Angelegenheit, in die insgesamt fünf Beteiligte (2 GmbH, 3 Einzelpersonen) verwoben sind. Einzelentscheidungen im einen Fall, haben Auswirkungen auf alle anderen Fälle. Es wird deshalb beantragt die USt und ESt-Bescheide 2012 - 2016 ersatzlos aufzuheben und die ursprünglichen, vor der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide zu bestätigen. in eventu die USt- und ESt-Bescheide 2012 - 2016 ersatzlos aufzuheben, die Angelegenheit an die 1. Instanz zur neuerlichen Prüfung zurückzuverweisen und anzuordnen, dass zuerst das Thema Liebhaberei schlüssig und widerspruchsfrei geklärt werden muss. Die Behörde widerspricht sich nämlich selbst, indem sie trotz gegenteiligen Antrags die einzelnen Verfahren in einer Art Salamitaktik zeitversetzt beurteilt und zustellt. Nachdem selbst die Prüferin die Ausweitung ihrer Prüfung im Jahre 2017 damit begründet hat, dass man diesen Komplex nur als Ganzes betrachten kann, ist es alleine schon aus Gründen der Verfahrensökonomie angebracht, alle in diesem Zusammenhang einlangenden Anträge in einem gemeinsamen Verfahren zu beurteilen. Die weiteren Verfahren sind: • ***11*** • ***8*** ***2*** • ***16*** ***18*** ***10*** und ***17***-***10*** • ***9*** Ferienwohnungen GmbH" Beim Erörterungstermin am 10.10.2023 sagte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesfinanzgericht zur Tätigkeit der ***1*** ***2*** GmbH aus, sie schreibe Geschäftsberichte, Texte für Magazine und gestalte Power-Point-Präsentationen und Konzeptionen. Es gebe aber auch viele technische Kunden wie Telecom oder Hoffmann La Roche, für die Berichte dokumentiert würden. Die Kunden der ***1*** ***2*** GmbH kämen vorwiegend aus Deutschland, es gebe aber auch Kunden aus der Schweiz und aus Österreich. Die ***1*** ***2*** GmbH habe keine Angestellte, sie mache die Arbeit selbst zusammen mit ***11***. Vielleicht einmal im Monat kämen Kunden persönlich vorbei, nicht öfter. Das bis 2012 gemietete Büro in ***20*** sei sehr klein gewesen, sie habe es nur ausgewählt, weil sie in der Nähe ihres Sohnes habe sein wollen. Dort habe sie aber keine Kunden empfangen können. Sie arbeite noch viel mit Papier und lege gerne die ganzen Magazine und Dokumentationen ab. In dem kleinen Büro sei das nicht möglich gewesen. In den Jahren 2015 und 2016 seien ***11*** und die Beschwerdeführerin getrennt gewesen und habe sie in ihrer Wohnung Top 4 gewohnt. Für die Miete habe er sich an den Vermietungserlösen aus der Ferienwohnungsvermietung orientiert. Die Beschwerdeführerin gab an, in der Wohnung Top 4 den oberen Teil mit ca. 100 m² als Büro genutzt zu haben, unten seien Schlafzimmer gewesen, von denen sie eines als Archiv genutzt habe. In dieser Zeit habe sie so gut wie kein Privatleben gehabt und Tag und Nacht gearbeitet. Im Erkenntnis vom 30. April 2024, RV/1100280/2024 mit dem das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde der ***1*** ***2*** GmbH hinsichtlich Körperschaftsteuer 2014 bis 2016 sowie Umsatzsteuer 2015 entschieden hat, wurde ausgeführt: "33. In den Jahren 2015 und 2016 hat die Bf. die Wohnung Top 4 gemietet. Die Wohnung Top 4 stand im Eigentum der Geschäftsführerin und wurde von ihr sowohl beruflich als auch privat genutzt. Mit dem Mietvertrag vom Jänner 2015 wurde die gesamte Wohnung Top 4 an die Bf. vermietet und damit auch der Teil, der von der Bf. für private Wohnzwecke genutzt wurde. 34. Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorgang, bei dem ein Arbeitnehmer ein ihm gehörendes Einfamilienhaus oder eine ihm gehörende Eigentumswohnung dem Arbeitgeber vermietet, die diese ihm wieder als Dienstwohnung zur Verfügung stellt, den Missbrauchstatbestand des § 22 BAO erfüllt (vgl. VwGH 25.9.2002, 97/13/0175; VwGH 26.7.2017, Ra 2016/13/0025). Im vorliegenden Fall hat die Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der beschwerdeführenden GmbH ihre Eigentumswohnung an die GmbH vermietet und gleichzeitig auch für private Wohnzwecke verwendet. Eine derartige Konstruktion ist nur durch den steuersparenden Effekt zu erklären, der dadurch erzielt werden konnte, dass der Mietaufwand bei der Bf. den Gewinn entsprechend verminderte, während auf der Gegenseite die Einnahmen bei der Vermieterin aufgrund der vorhandenen Verlustvorträge durch die verlustreiche Vermietung der Wohnung als Ferienwohnung sich steuerlich nicht auswirkten (vgl. dazu VwGH 25.9.2002, 97/13/0175). 35. Der geltend gemachte Mietaufwand ist daher insoweit nicht anzuerkennen, als er sich auf die private Verwendung der Wohnung bezieht. Das Ausmaß der privaten und betrieblichen Verwendung kann mangels einer klaren räumlichen Abgrenzung nur geschätzt werden. Diese Schätzung ergeht wie folgt: Laut Aussage von ***8*** *W.* im Erörterungsgespräch vom 10.10.2023 hat sie den "oberen Raum" für ihr Büro genutzt. Dieser obere Raum im Dachgeschoß besteht laut Nutzungsgutachten aus einem Vorraum, einem Bad und WC, einer Küche und einem Wohnzimmer sowie einem "Podest". Von diesen Räumen kann allerdings nur beim Wohnzimmer eine zumindest überwiegende betriebliche Nutzung unterstellt werden, nicht aber beim Vorraum, beim WC und Bad, bei der Küche und beim "Podest". Diese Räume werden aber auch nicht als ausschließlich privat genutzt gewertet, sondern bleiben vielmehr als allgemeine oder neutrale Flächen von der Aufteilung ausgenommen. Die Räume im unteren Stock - Vorraum, Badezimmer und Schlafzimmer - ebenso wie die Terrasse, werden hingegen als ausschließlich privat genutzte Räume beurteilt. Die Räume im Dachgeschoß werden laut Nutzungsgutachten mit einer Bewertungsziffer von 0,90 bewertet, die Räume im Obergeschoß mit 1,00, das Podest mit 0,15 und die Terrasse mit 0,20. Das ergibt eine Gesamtfläche nach Bewertung mit den Bewertungsziffern von 154,42 m². Von dieser Gesamtfläche sind das Bad (10,66 m² bzw. 9,60 m²), die Küche (14,36 m² bzw. 12,92 m²) der Vorraum (7,60 m² bzw. 6,84 m²) und das Podest (11,91 m² bzw. 1,79 m²) auszuscheiden. Von der so verbleibenden Fläche von 123,28 m² sind 50,88 m² als betrieblich und 72,40 m² als privat zu beurteilen. Der betriebliche Anteil an der Wohnung Top 4 wird auf der Grundlage dieser Berechnung mit 40%, der privat genutzte Teil mit 60% geschätzt. Dementsprechend können auch nur 40% der mit Mietvertag vereinbarten Miete als für den betrieblich genutzten Teil der Wohnung anerkannt werden. Die vereinbarte Miete laut Mietvertrag vom Jänner 2015 betrug inklusive Betriebskosten 33.700 Euro brutto. 40% von 33.700 Euro sind 13.480 Euro brutto und 11.233 Euro netto im Jahr. Als Mietaufwand für ein Büro sind daher 11.223 Euro anzuerkennen, die darüber hinaus als Betriebsausgaben geltend gemachten Beträge sind hingegen abzuerkennen. 36. Die Mietaufwände 2014 bis 2016 werden somit um 14.448 Euro im Jahr 2014, um 16.860,33 Euro im Jahr 2015 und um 30.777 Euro im Jahr 2016 gekürzt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhöhen sich um diese Beträge auf 58.597,78 Euro im Jahr 2014, auf 49.584,84 Euro im Jahr 2015 und auf 67.565,18 Euro 2016. 37. Auch bei den im Zusammenhang mit der Miete geltend gemachten Vorsteuern 2015 wird gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 eine Kürzung um 60% auf 3.370 Euro vorgenommen und der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2015 in diesem Sinne abgeändert." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist zu 100% beteiligte Gesellschafterin und Geschäftsführerin der ***1*** ***2*** GmbH und erzielt als Geschäftsführerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Jahr 2006 erwarb die Beschwerdeführerin Liegenschaftsanteile und damit verbundenes Wohnungseigentum (Top 4) an der Liegenschaft mit der Adresse ***3*** 61, ***4*** ***5*** in EZ ***6***, KG ***7***. Nach Sanierung und Umbau des Objektes befinden sich darin nunmehr vier Wohnungen (Top 1 - 4) und fünf Kfz-Einstellplätze (Top 5 - 9). Bei der Wohnung der Beschwerdeführerin mit der Bezeichnung "***14***" handelt es sich um eine ca. 160 m² große 3,5 Zimmerwohnung, welche sich über zwei Etagen erstreckt und über zwei Schlafzimmer, zwei Bäder, einen großzügigen Wohnbereich mit Designer-Küche sowie einen offenen Kamin, Whirlpool und Sonnenterrasse verfügt. Die Wohnung ist über das Ober- und Dachgeschoß des Gebäudes verteilt und verfügt laut Nutzwertgutachten vom 15.5.2011 über folgende Räume: Im Obergeschoß: Vorraum (8,05 m²), Badezimmer (8,79 m²) Schlafzimmer (39,40 m²). Im Dachgeschoß: Vorraum (7,60 m²), Bad/WC (10,66 m²), Küche (14,36 m²) und Wohnen/Essen (56,53 m²), Podest (11,91 m²). Dazu kommt eine Terrasse mit 80,81 m². Die Räume im Dachgeschoß werden aufgrund der Dachschrägen mit einer Bewertungsziffer von 0,90, die Terrasse mit einer Bewertungsziffer von 0,20 und das Podest mit einer von 0,15 bewertet, die Räume im Obergeschoß bilden die Basis mit einer Bewertungsziffer von 1,0. Die Beschwerdeführerin beabsichtigte diese Wohnung langfristig als Ferienwohnung zu vermieten. Dies ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 vorgelegten Prognoserechnung. Mit Eingabe vom 26. November 2008 hat die Beschwerdeführerin auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) verzichtet. Dieser Verzicht wurde erst in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2016 widerrufen. Allerdings haben die Umsätze im Jahr 2016 42.000,00 € betragen. Von 2007 bis einschließlich 2014 wurde diese Wohnung als Ferienwohnung vermietet. In dieser Zeit wurden insgesamt Verluste in Höhe von ca 45.000,00 € angesammelt. In der Prognoserechnung wurde für diesen Zeitraum ein Gesamtverlust in Höhe von ca. 30.000,00 € prognostiziert. Im Jahr 2015 hat die Beschwerdeführerin ohne Bekanntgabe von Gründen, die Vermietung der Wohnung als Ferienwohnung aufgegeben und hat diese Wohnung auf Dauer an die ***1*** ***2*** GmbH vermietet. Dazu liegt ein Mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der ***1*** ***2*** GmbH vor, welcher mit Jänner 2015 datiert und von keiner der beiden Vertragspartnerinnen unterzeichnet wurde. Mietgegenstand ist die gesamte, im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Wohnung Top 4 sowie zwei Autoabstellplätze und ein Garagenplatz. Der Mietzins beträgt laut Vertrag € 29.500,- jährlich zuzüglich Betriebskosten von pauschal € 4.200,- jeweils inkl 20% USt. Diesbezügliche Zahlungsmodalitäten sind nicht vereinbart. Die Laufzeit des Mietvertrages ist unbefristet. Für das Jahr 2015 wurden Miete und Betriebskosten laut diesem Vertrag als Mieteinnahmen bzw Umsätze in Höhe von € 33.700 erklärt, für das Jahr 2016 wurden hingegen Mieteinnahmen sowie Umsätze in Höhe von € 42.000 erklärt. Seit 1.7.2009 hat die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz an der Adresse ***3*** 61 in ***12*** gemeldet. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bewohnte die Beschwerdeführerin zunächst gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten ***11*** die im selben Haus befindliche Wohnung Top 2 und in den Jahren 2015 und 2016 nutzte sie die in ihrem Eigentum stehende Wohnung Top 4 zu privaten Wohnzwecken. Die Wohnung Top 4 wurde in den Jahren 2015 und 2016 von der Beschwerdeführerin für private Wohnzwecke und von der ***1*** ***2*** GmbH als Büro genutzt. Eine räumliche Trennung zwischen dem privat genutzten Teil und dem von der ***1*** ***2*** GmbH betrieblich genutzten Teil gibt es nicht. Für die private Nutzung der Wohnung wurde kein Sachbezug festgesetzt. Im Jahr 2016 hat die Beschwerdeführerin die Umsätze aus Vermietung und Verpachtung als steuerfrei behandelt, da die ***1*** ***2*** GmbH es unterlassen habe die Vorsteuer aus den Mietzahlungen an die Beschwerdeführerin geltend zu machen. 2. Beweiswürdigung Die Absicht der Beschwerdeführerin, die Wohnung langfristig als Ferienwohnung zu vermieten ergibt sich aus der vorgelegten Prognoserechnung und dem Vorbringen im Vorlageantrag. Die private Nutzung der Wohnung Top 4 in den Jahren 2015 und 2016 durch die Beschwerdeführerin ergibt sich für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft aus den Aussagen des ***11*** im Erörterungsgespräch vom 10.10.2023, wonach er und die Beschwerdeführerin in diesen Jahren getrennt waren und sie in dieser Zeit "oben", also in der Wohnung Top 4, gewohnt habe. Dass die Wohnung auch von der ***1*** ***2*** GmbH für betriebliche Zwecke genutzt wurde, erschließt sich für das Gericht aus der Tatsache, dass diese operativ tätig war und Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt hat. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Einkommensteuer 2012 bis 2014: Gemäß § 1 Abs 2 Z 3 Liebhabereiverordnung ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten, entstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Eigentumwohnung vermietet. Es liegt daher eine Betätigung gemäß § 1 Abs 2 Liebhabereiverordnung vor. Gemäß § 1 Abs 4 Liebhabereiverordnung liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs 2 Liebhabereiverordnung Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einahmen über die Werbungskosten erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Tätigkeiten im Sine des § 1 Abs 2 Z 3 Liebhabereiverordnung gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 23. März 2000, 97/15/0009, und vom 24. Februar 2000, 97/15/0166, zum Ausdruck gebracht hat, ist sowohl für Zeiträume vor Inkrafttreten der Liebhabereiverordnungen als auch für Zeiträume, in welchen die LVO 1990 zur Anwendung kommt, die Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca. 20 Jahren ein "Gesamtgewinn" bzw. Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist. Gleiches gilt im zeitlichen Anwendungsbereich der LVO 1993. Dieser Zeitraum von ca. 20 Jahren kommt nur zur Anwendung, wenn der Plan des Steuerpflichtigen dahin geht, die Vermietung zumindest bis zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Beinhaltet der Plan hingegen das Vermieten auf einen begrenzten Zeitraum, so muss das positive Ergebnis innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar sein. Eine Änderung der Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit durch den sich Betätigenden bewirkt, dass die ursprüngliche Betätigung als beendet (abgeschlossene Betätigung) und die geänderte Betätigung als neu begonnen gilt. Die abgeschlossene Betätigung und die geänderte Betätigung sind jeweils für sich und unabhängig voneinander auf Liebhaberei zu beurteilen. Eine Änderung der Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit liegt bei typisch der Lebensführung zuzurechnenden Betätigungen vor, wenn eine wesentliche Änderung vorgenommen wird. Maßnahmen, welche allgemein bei typisch der Lebensführung zuzurechnenden Betätigungen zur Änderung der Art der Bewirtschaftung führen können, sind zB außerplanmäßige Tilgung von Fremdkapital; wesentliche Änderung der Preisgestaltung; wesentliche zeitliche Intensivierung oder Verminderung des Betätigungsumfanges; wesentliche quantitative Ausweitung oder Verminderung des Betätigungsumfanges; wesentliche qualitative Verbesserung oder Verminderung der Betätigung. Hat der sich Betätigende den freien Entschluss zur vorzeitigen Beendigung einer ursprünglich zeitlich unbegrenzt geplanten Betätigung erst nachträglich aus privaten Motiven (zB Schenkung, vorweggenommene Erbfolge, Privatnutzung) gefasst, so ist sie von Beginn an Liebhaberei. Denn für die Art der Wirtschaftsführung und damit für die Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit einer typisch der Lebensführung zuzurechnenden Betätigung ist nicht der Plan, sondern seine tatsächliche Handhabung entscheidend. Eine freiwillige nachträgliche Planänderung, die zur vorzeitigen Beendigung der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit führt, hat daher - wie die bloße Änderung der Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit - Auswirkung auf die objektive Ertragsfähigkeit einer solchen Betätigung. Dementsprechend wird nur zwischen Unwägbarkeiten und "anderen, insbesondere privaten, Motiven" unterschieden, weshalb auch in einem solchen Fall für den gesamten abgeschlossenen Betätigungszeitraum nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten von Liebhaberei auszugehen ist. Die Eigennutzung der Wohnung ab dem Jahr 2015 und die Vermietung dieser Wohnung an die ***1*** ***2*** GmbH als Büro führen dazu, dass der Zeitraum 2007 bis 2014 einen abgeschlossenen Beobachtungszeitraum darstellt. Sowohl nach der Prognoserechnung als auch nach den tatsächlichen Ergebnissen hat die Vermietung als Ferienwohnung zu einem Gesamtverlust geführt. Die Vermietung der gegenständlichen Wohnung in diesem Zeitraum ist daher Liebhaberei. Die Verluste sind daher endgültig nicht zu gewähren. Umsatzsteuer 2012 bis 2014: § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 sieht vor, dass eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht unternehmerisch ist. Umsätze aus einer solchen Tätigkeit unterliegen daher einerseits nicht der Umsatzsteuer, andererseits können die mit einer derartigen Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuern nicht abgezogen werden. Aufgrund des § 6 LVO, der eine Legaldefinition zur Liebhaberei im Bereich des UStG darstellt, können Betätigungen gemäß § 1 Abs 1 niemals als Liebhaberei im Sinn des § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 angesehen werden. Eine unternehmerische Tätigkeit liegt daher auch dann vor, wenn die Kriterienprüfung nach § 2 ertragsteuerlich zur Annahme von Liebhaberei führt. Bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs 2 deckt sich hingegen die ertragsteuerliche und die umsatzsteuerliche Beurteilung, nur hier kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn vorliegen. Da im gegenständlichen Fall eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs 2 Liebhabereiverordnung vorliegt und diese einkommensteuerrechtlich als Liebhaberei gilt, liegt im gegenständlichen Fall auch umsatzsteuerrechtlich Liebhaberei vor. Einkommensteuer 2015 und 2016: Die Umstellung von kurzfristiger Vermietung zu Ferienzwecken auf Dauervermietung stellt wie bereits oben dargestellt eine Änderung der Bewirtschaftungsweise dar, da dadurch die Einnahmen massiv gesteigert und die Aufwendungen massiv gesenkt werden konnten. Dadurch ist es gelungen Gewinne aus Vermietung und Verpachtung zu lukrieren. Liebhaberei liegt daher in den Jahren 2015 und 2016 nicht vor. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorgang, bei dem ein Arbeitnehmer ein ihm gehörendes Einfamilienhaus oder eine ihm gehörende Eigentumswohnung dem Arbeitgeber vermietet, die dieser ihm wieder als Dienstwohnung zur Verfügung stellt, den Missbrauchstatbestand des § 22 BAO erfüllt (vgl. VwGH 25.9.2002, 97/13/0175; VwGH 26.7.2017, Ra 2016/13/0025). Im vorliegenden Fall hat die Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der ***1*** ***2*** GmbH ihre Eigentumswohnung an die GmbH vermietet und gleichzeitig auch für private Wohnzwecke verwendet. Eine derartige Konstruktion ist nur durch den steuersparenden Effekt zu erklären, der dadurch erzielt werden konnte, dass der Mietaufwand bei der GmbH den Gewinn entsprechend verminderte, während auf der Gegenseite die Einnahmen bei der Vermieterin aufgrund der vorhandenen Verlustvorträge durch die verlustreiche Vermietung der Wohnung als Ferienwohnung sich steuerlich nicht auswirkten (vgl. dazu VwGH 25.9.2002, 97/13/0175). Die Mieteinnahmen sind daher einkommensteuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen, als sie sich auf die private Verwendung der Wohnung beziehen. Das Ausmaß der privaten und betrieblichen Verwendung kann mangels einer klaren räumlichen Abgrenzung nur geschätzt werden. Diese Schätzung ergeht wie folgt: Laut Aussage der Beschwerdeführerin im Erörterungsgespräch vom 10.10.2023 hat sie den "oberen Raum" für ihr Büro genutzt. Dieser obere Raum im Dachgeschoß besteht laut Nutzungsgutachten aus einem Vorraum, einem Bad und WC, einer Küche und einem Wohnzimmer sowie einem "Podest". Von diesen Räumen kann allerdings nur beim Wohnzimmer eine zumindest überwiegende betriebliche Nutzung unterstellt werden, nicht aber beim Vorraum, beim WC und Bad, bei der Küche und beim "Podest". Diese Räume werden aber auch nicht als ausschließlich privat genutzt gewertet, sondern bleiben vielmehr als allgemeine oder neutrale Flächen von der Aufteilung ausgenommen. Die Räume im unteren Stock - Vorraum, Badezimmer und Schlafzimmer - ebenso wie die Terrasse, werden hingegen als ausschließlich privat genutzte Räume beurteilt. Die Räume im Dachgeschoß werden laut Nutzungsgutachten mit einer Bewertungsziffer von 0,90 bewertet, die Räume im Obergeschoß mit 1,00, das Podest mit 0,15 und die Terrasse mit 0,20. Das ergibt eine Gesamtfläche nach Bewertung mit den Bewertungsziffern von 154,42 m². Von dieser Gesamtfläche sind das Bad (10,66 m² bzw. 9,60 m²), die Küche (14,36 m² bzw. 12,92 m²) der Vorraum (7,60 m² bzw. 6,84 m²) und das Podest (11,91 m² bzw. 1,79 m²) auszuscheiden. Von der so verbleibenden Fläche von 123,28 m² sind 50,88 m² als betrieblich und 72,40 m² als privat zu beurteilen. Der betriebliche Anteil an der Wohnung Top 4 wird auf der Grundlage dieser Berechnung mit 40%, der privat genutzte Teil mit 60% geschätzt. Dementsprechend können auch nur 40% der mit Mietvertag vereinbarten Miete als für den betrieblich genutzten Teil der Wohnung anerkannt werden. Die vereinbarte Miete laut Mietvertrag vom Jänner 2015 betrug inklusive Betriebskosten 33.700 Euro brutto. 40% von 33.700 Euro sind 13.480 Euro brutto und 11.233 Euro netto im Jahr. Als Mieteinnahmen für ein Büro sind daher 11.223 Euro anzuerkennen, die darüber hinaus als Mieteinnahmen geltend gemachten Beträge sind hingegen einkommensteuerrechtlich unbeachtlich. Die vereinbarte Miete inklusive Betriebskosten hat im Jahr 2016 42.000 Euro brutto betragen. 40% von 42.000 Euro sind 16.800 Euro brutto und 14.000 Euro netto. Als Mieteinnahmen für ein Büro sind daher 14.000 Euro anzuerkennen, die darüber hinaus als Mieteinnahmen geltend gemachten Beträge sind hingegen einkommensteuerrechtlich unbeachtlich. Da 60% der Vermietung nicht anerkannt werden können, sind auch 60% der Werbungskosten nicht anzuerkennen. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2015 und 2016 errechnen sich daher folgendermaßen: | | 2015 | 2016 | Mieteinnahmen inkl. Betriebskosten | 11.233,53 | 14.000,00 | AfA | 2.746,49 | 2.568,89 | Zinsen und Spesen | 3.340,73 | 3.528,01 | sonstige Kosten | 1.458,78 | 1.910,03 | Einnahmenüberschuss | 3.687,54 | 5.993,07 Die Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 errechnet sich daher folgendermaßen: | Einkommensteuer 2015 | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 29.774,69 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 3.687,54 | Pauschbetrag für Sonderausgaben | -60,00 | Einkommen | 33.402,23 | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs 1 EStG beträgt | | (33.402,23-25.000,00)*15.125,00/35.000,00+5110,00 | | Einkommensteuer | 8.740,96 | Rundung gemäß § 39 Abs 3 EStG | 0,04 | Festgesetzte Einkommensteuer | 8.741,00 | | | Einkommensteuer 2016 | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 23.852,00 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 5.993,07 | Pauschbetrag für Sonderausgaben | -60,00 | Einkommen | 29.785,07 | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs 1 EStG beträgt | | 0% für die ersten 11.000,00 | 0,00 | 25% für die weiteren 7.000,00 | 1.750,00 | 35% für die restlichen 11.785,07 | 4.124,77 | Einkommensteuer | 5.874,77 | Rundung gemäß § 39 Abs 3 EStG | 0,23 | Festgesetzte Einkommensteuer | 5.875,00 Umsatzsteuer 2015 und 2016: Liegt ertragsteuerrechtlich Missbrauch iSd § 22 BAO vor, folgt hieraus noch nicht das Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlich missbräuchlichen Praxis, wenn die fraglichen Umsätze keinen umsatzsteuerrechtlichen Vorteil zum Ergebnis haben (VwGH vom 23.04.2008, 2005/13/0115). Die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Ziel, das von der Sechsten MwSt-Richtlinie (und der MwStSystRL 2006/112/EG) anerkannt und gefördert wird (vgl. EuGH vom 21. Februar 2006, C-255/02, Halifax, ÖStZB 2006/544, Rn 71). Nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs sind künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen verboten, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erhalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zum einen voraus, dass die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen aus objektiven Anhaltspunkten ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen lediglich ein Steuervorteil bezweckt wird (vgl. EuGH vom 27. Oktober 2011, C-504/10, Tanoarch, Rn 52, und vom 22. Dezember 2010, C-103/09, Weald Leasing, ÖStZB 2012/214). Missbrauch liegt nämlich nicht vor, wenn die fraglichen Umsätze eine andere Erklärung haben als die Erlangung von Steuervorteilen (vgl. EuGH vom 21. Februar 2008, C-425/06, Part Service, ÖStZB 2009/257, Rn 42). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung des EuGH wird im Sinne der Terminologie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung - vor dem Hintergrund des mit der Regelung des Abgabengesetzes verfolgten Zieles - ungewöhnlich und unangemessen ist und die nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Missbrauch auszuschließen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2011, 2008/15/0115).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100281/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100281.2022
Stammnummer
146720
Gültig
24.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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