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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100281/2022

Umstellung der Vermietung von Ferienwohnung auf Vermietung eines Büros

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100281/2022vom 24.01.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist zu prüfen, ob die besonderen Umstände der gegenständlichen Vermietung dem mit den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und des UStG 1994 verfolgten Ziel entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt ein Scheingeschäft (§ 23 Abs. 1 BAO) nicht vor. Die vereinbarte Vermietung ist tatsächlich durchgeführt worden. Das Mietverhältnis ist fremdüblich gestaltet worden. Die Vermietung ist so gestaltet, dass dauerhaft die Erzielung von Einnahmenüberschüssen wahrscheinlich ist (vgl. § 1 Abs. 2 Z 3 und § 2 Abs. 4 LVO 1993). Durch die Miete hat die GmbH die ausschließliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über die gesamte Wohnung erlangt. In weiterer Folge hat die GmbH der Beschwerdeführerin einen Teil der Wohnung zu privaten Wohnzwecken überlassen. Durch diese Gestaltung wurde kein umsatzsteuerrechtlicher Vorteil erlangt. Es ist daher die Miete für die gesamte Wohnung der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Da die Beschwerdeführerin auf die Anwendung der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG (Kleinunternehmerregelung) verzichtet hat, unterliegen ihre Umsätze der Umsatzsteuer. Aus dem Widerruf dieser Verzichtserklärung in der Umsatzsteuererklärung für 2016 ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da in diesem Jahr die Umsätze die damals geltende Umsatzgrenze in Höhe von 30.000,00 € überschritten hat. Aus der Tatsache, dass die Mieterin die ihr zustehenden Vorsteuern nicht geltend gemacht hat, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da es sich dabei um zwei Personen handelt die von einander unabhängige Steuersubjekte sind. Die Umsatzsteuer für die Jahre 2015 und 2016 errechnet sich daher folgendermaßen: | | 2015 | 2016 | | BMG | USt | BMG | USt | Lieferungen und sonstige Leistungen | 28.083,33 | | 35.000,00 | | 20% Steuersatz | 28.083,33 | 5.616,67 | 35.000,00 | 7.000,00 | Vorsteuern | | -558,33 | | -654,73 | Zahllast | | 5.058,34 | | 6.345,27 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Alle im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen sind bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Feldkirch, am 24. Jänner 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100281/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100281.2022
Stammnummer
146720
Gültig
24.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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