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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100281/2022

Umstellung der Vermietung von Ferienwohnung auf Vermietung eines Büros

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100281/2022vom 24.01.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 31. Juli 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 29. Juni 2018 betreffend Einkommensteuer 2012 bis 2016 sowie Umsatzsteuer 2012 bis 2016, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden hinsichtlich Einkommensteuer 2012 bis 2014 sowie Umsatzsteuer 2012 bis 2014 werden als unbegründet abgewiesen. II. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016 werden abgeändert. III. Den Beschwerden hinsichtlich Umsatzsteuer 2015 und 2016 wird stattgegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin ist zu 100% beteiligte Gesellschafterin und Geschäftsführerin der ***1*** ***2*** GmbH und erzielt als Geschäftsführerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Jahr 2006 erwarb die Beschwerdeführerin Liegenschaftsanteile und damit verbundenes Wohnungseigentum (Top 4) an der Liegenschaft mit der Adresse ***3*** 61, ***4*** ***5*** in EZ ***6***, KG ***7***. Nach Sanierung und Umbau des Objektes befinden sich darin nunmehr vier Wohnungen (Top 1 - 4) und fünf Kfz-Einstellplätze (Top 5 - 9). Bei der Wohnung der Beschwerdeführerin mit der Bezeichnung "***14***" handelt es sich um eine 160 m² große 3,5 Zimmerwohnung, welche sich über zwei Etagen erstreckt und über zwei Schlafzimmer, zwei Bäder, einen großzügigen Wohnbereich mit Designer-Küche sowie einen offenen Kamin, Whirlpool und Sonnenterrasse verfügt. Ab dem Jahr 2007 wurde diese Wohnung als Ferienwohnung vermietet. Mit Eingabe vom 26. November 2008 hat die Beschwerdeführerin auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) verzichtet. Dieser Verzicht wurde erst in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2016 widerrufen. Allerdings haben die Umsätze im Jahr 2016 42.000,00 € betragen. In den Jahren 2015 und 2016 wurde die Wohnung an die ***1*** ***2*** GmbH vermietet. Dazu liegt ein Mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der ***1*** ***2*** GmbH vor, welcher mit Jänner 2015 datiert und von keiner der beiden Vertragspartnerinnen unterzeichnet wurde. Mietgegenstand ist die gesamte, im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Wohnung Top 4 sowie zwei Autoabstellplätze und ein Garagenplatz. Der Mietzins beträgt laut Vertrag € 29.500,- jährlich zuzüglich Betriebskosten von pauschal € 4.200,- jeweils inkl 20 % USt. Diesbezügliche Zahlungsmodalitäten sind nicht vereinbart. Für das Jahr 2015 wurden Miete und Betriebskosten laut diesem Vertrag als Mieteinnahmen bzw Umsätze erklärt, für das Jahr 2016 wurden hingegen Mieteinnahmen sowie Umsätze in Höhe von € 42.000,- erklärt. Seit 1.7.2009 hat die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz an der Adresse ***3*** 61 in ***12*** gemeldet. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bewohnte die Beschwerdeführerin zunächst gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten ***11*** die im selben Haus befindliche Wohnung Top 2 und in den Jahren 2015 und 2016 nutzte sie die in ihrem Eigentum stehende Wohnung Top 4 zu privaten Wohnzwecken. Im Zuge einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO wurde für den nunmehr beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2012 - 2016 im Wesentlichen zusammengefasst festgestellt, dass hinsichtlich der Vermietung der Wohnung der Beschwerdeführerin keine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle vorliegt. Im Zeitraum der Vermietung als Ferienwohnung wurden für die Jahre 2006 - 2014 negative Einkünfte aus der Vermietung erklärt. Für die Jahre 2015 und 2016 wurden aus der Dauervermietung an die ***1*** ***2*** GmbH positive Einkünfte erklärt. In der im Jahr 2011 im Rahmen einer Liebhabereiprüfung vorgelegten Prognoserechnung wurden ab dem Jahr 2013 positive Einkünfte prognostiziert sowie ab dem Jahr 2019 ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ausgewiesen. Darüber hinaus wurde die Wohnung zum Zeitpunkt der Außenprüfung (2017/2018) seit einigen Monaten im Internet zum Verkauf angeboten. Tatsächlich wurde sie schließlich mit Kaufvertrag vom 27.08.2021 veräußert. Weiters wurde im Zuge der Außenprüfung festgestellt, dass das Mietverhältnis zur ***1*** ***2*** GmbH insbesondere mangels Fremdüblichkeit im Bereich des Steuerrechts keine Anerkennung finden kann. In der Folge ergingen nach entsprechender Wiederaufnahme der Verfahren die nunmehr beschwerdegegenständlichen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2012 - 2016. Der Beschwerdeführerin wurden die streitgegenständlichen Bescheide am 30.6.2018, datiert mit 29.6.2018, in die FinanzOnline Databox zugestellt. In der Begründung dieser Bescheide wurde auf den gesondert zugestellten Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Dieser wurde am 2.7.2018 beim Finanzamt abgefertigt. In der Annahme, dass die Beschwerde verspätet sei, stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.7.2018, eingelangt bei der Abgabenbehörde am 3.8.2018, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesem Antrag war die Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide angeschlossen. In der Beschwerde vom 31.7.2018 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: "Sämtliche angefochtenen Bescheide resultieren daraus, dass meine seit 2007 als Ferienwohnung vermietete Liegenschaft nunmehr vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wird. Im Zuge der Schlussbesprechung vom 12.06.2018 hat ***11*** als mein Vertreter festgehalten: "Die Einstufung der Wohnung als Liebhaberei" hat für ***8*** ***2*** keine finanziellen Konsequenzen. Frau ***2*** hält deshalb fest, dass sie gegen einen entsprechenden Bescheid keine Berufung einlegen wird. Die Ansicht, dass die neue Einstufung für mich keine finanziellen Konsequenzen hätte, ergab sich aus den Gesprächen mit den Prüferinnen. Auch bei der Schlussbesprechunq wurde ***11*** nicht darauf aufmerksam gemacht, dass Nachzahlungen im Umfang von fast 20.000,00 € auf mich zukommen. Dies stellte er erstmals bei Erhalt der postalischen Benachrichtigungen fest. Hätte ich gewusst, dass die Zustimmung zur Einstufung als Liebhaberei Nachzahlungen in dieser Höhe - sowohl für mich als auch für meine Firma ***1*** ***2*** GmbH - mit sich bringen, wäre diese Erklärung niemals abgegeben worden. Ich hätte auch die größten Probleme diesen Betrag auf einmal aufzubringen Liebhaberei ist das Kernthema, das sich über alle geprüften Steuersubjekte hinweg zieht. Es ist nicht nur meine Wohnung betroffen, sondern auch die beiden Ferienwohnungen der Fa. ***9*** Ferienwohnungen GmbH, deren Geschäftsführerwohnung sowie die Wohnung der ***16*** ***10***. Darüber hinaus ist auch die Firma ***1*** ***2*** als Wohnungsmieterin indirekt betroffen. Auf alle Wohnungen treffen dieselben Parameter zu: gleicher Ort, gleiche Adresse, einheitliche Verwaltung, einheitliche Vermarktung, einheitliche Vermietung und einheitliche Instandhaltung. Ursprünglich hat die Prüferin das genauso gesehen. Genau aus diesem Grund - "man kann das hier nur als Ganzes betrachten" (Zitat Prüferin ***13***) - wurde die ursprüngliche Prüfung, die eigentlich nur mich und meine Fa. ***1*** umfasste, nachträglich ausgeweitet auf die ***9*** Ferienwohnungen GmbH und ***16*** ***10***. Liebhaberei kann deshalb nicht bei mir als Einzelfall vorab abgehandelt werden, sondern meine Wohnung kann nur Liebhaberei sein, wenn ceteris paribus alle anderen Wohnungen auch als Liebhaberei eingestuft werden. Ist eine der anderen Wohnungen nicht Liebhaberei, kann auch meine Wohnung nicht Liebhaberei sein. Alleine schon aus diesem Grund ist nicht einzusehen, weshalb die Prüferin mit der vorzeitigen Erstellung der Bescheide für mich und die ***1*** ***2*** GmbH von dieser einheitlichen Betrachtung abweicht. Schon verfahrenstechnische Überlegungen würden es gebieten, alle Bescheide gleichzeitig zu erlassen. Angemerkt wird, dass bereits im Jahre 2010 eine hochrangige Delegation des Finanzamts Feldkirch die Ferienwohnungen besichtigt hat und es damals keinerlei Zweifel über eine Einstufung als Gewerbebetrieb gab. Dies konnte nur für alle Ferienwohnungen gelten. Bei meiner und den beiden Wohnungen der ***9*** Ferienwohnungen GmbH liegen rechtskräftige Steuerbescheide bis 2012 vor, während angeblich bei den ***16*** ***10*** nur vorläufige Bescheide erlassen wurden. Laut Prüfungsbericht ist vorgesehen, diese eine Wohnung nun von Anfang an als Liebhaberei einzustufen. Dies führt zur absonderlichen Situation, dass von 2008 bis 2012 drei Wohnungen nicht als Liebhaberei gelten, während eine Wohnung bereits ab 2008 als Liebhaberei eingestuft wird - und dies bei völlig gleichen Voraussetzungen und Prämissen. Für die betroffenen Steuersubjekte ergibt sich ebenfalls eine ziemlich kuriose Situation. Obwohl sämtliche Prämissen bei allen Beteiligten genau gleich sind und immer waren, müssen im Berufungsfalle die einen argumentieren, warum sie ab 2012 keine Liebhaber mehr sein wollen, während die anderen belegen müssen, dass sie von Anfang an keine Liebhaber waren. Diese Vorgangsweise ist unverständlich und widerspricht auch dem Prinzip der Gleichbehandlung. Es müsste deshalb alleine schon aus diesem Grund zuerst einheitlich und vor allem bei allen gleichzeitig das Thema Liebhaberei entschieden werden. Dieselbe Situation ergibt sich im Übrigen auch für alle Berufungsinstanzen. Laut Schlussbesprechung ist vorgesehen, auch bei den ***16*** ***10*** sowie bei der Firma ***9*** Ferienwohnungen GmbH Liebhaberei festzustellen. Alle Berufungsinstanzen wären somit gezwungen, sich mit demselben Sachverhalt insgesamt viermal zu befassen." Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 18.01.2022 wurde den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2016 teilweise stattgegeben; die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2016 wurden als unbegründet abgewiesen. In den Begründungen führte das Finanzamt im Wesentlichen aus: "Die Beschwerdeführerin ist zu 100 % beteiligte Gesellschafterin und Geschäftsführerin der ***1*** ***2*** GmbH und erzielt als Geschäftsführerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Jahr 2006 erwarb die Beschwerdeführerin Liegenschaftsanteile und damit verbundenes Wohnungseigentum (Top 4) an der Liegenschaft mit der Adresse ***3*** 61, ***4*** ***5*** in EZ ***6***, KG ***7***. Nach Sanierung und Umbau des Objektes befinden sich darin nunmehr vier Wohnungen (Top 1-4) und fünf Kfz-Einstellplätze (Top 5 - 9). Bei der Wohnung der Beschwerdeführerin mit der Bezeichnung "***14***" handelt es sich um eine 160 m2 große 3,5 Zimmerwohnung, welche sich über zwei Etagen erstreckt. In der unteren Etage befinden sich zwei Schlafzimmer und zwei Bäder, in der oberen Etage befindet sich der großzügige Wohnbereich mit Designer-Küche, offenem Kamin, Whirlpool und Sonnenterrasse. Ab dem Jahr 2007 wurde diese Wohnung als Ferienwohnung vermietet. In den Jahren 2015 und 2016 wurde die Wohnung an die ***1*** ***2*** GmbH vermietet. Dazu liegt ein Mietvertrag zwischen der Bw und der ***1*** ***2*** GmbH vor, welcher mit Jänner 2015 datiert und von keiner der beiden Vertragspartnerinnen unterzeichnet wurde. Mietgegenstand ist die gesamte, im Eigentum der Bw stehende Wohnung Top 4 sowie zwei Autoabstellplätze und ein Garagenplatz. Der Mietzins beträgt laut Vertrag € 29.500,- jährlich zuzüglich Betriebskosten von pauschal € 4.200,- jeweils inkl 20% USt. Diesbezügliche Zahlungsmodalitäten sind nicht vereinbart. Für das Jahr 2015 wurden Miete und Betriebskosten laut diesem Vertrag als Mieteinnahmen bzw Umsätze erklärt, für das Jahr 2016 wurden hingegen Mieteinnahmen sowie Umsätze in Höhe von € 42.000,- erklärt. Seit 1.7.2009 hat die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz an der Adresse ***3*** 61 in ***12*** gemeldet. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bewohnte die Beschwerdeführerin zunächst gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten ***11*** die im selben Haus befindliche Wohnung Top 2 und in den Jahren 2015 und 2016 nutzte sie die in ihrem Eigentum stehende Wohnung Top 4 zu privaten Wohnzwecken. Im Zuge einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO wurde für den nunmehr beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2012 - 2016 im Wesentlichen zusammengefasst festgestellt, dass hinsichtlich der Vermietung der Wohnung der Beschwerdeführerin keine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle vorliegt. Im Zeitraum der Vermietung als Ferienwohnung wurden für die Jahre 2006 - 2014 negative Einkünfte aus der Vermietung erklärt. Für die Jahre 2015 und 2016 wurden aus der Dauervermietung an die ***1*** ***2*** GmbH positive Einkünfte erklärt. In der im Jahr 2011 im Rahmen einer Liebhabereiprüfung vorgelegten Prognoserechnung wurden ab dem Jahr 2013 positive Einkünfte prognostiziert sowie ab dem Jahr 2019 ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ausgewiesen. Darüber hinaus wurde die Wohnung zum Zeitpunkt der Außenprüfung (2017/2018) seit einigen Monaten im Internet zum Verkauf angeboten. Weiters wurde im Zuge der Außenprüfung festgestellt, dass das Mietverhältnis zur ***1*** ***2*** GmbH insbesondere mangels Fremdüblichkeit im Bereich des Steuerrechts keine Anerkennung finden kann. In der Folge ergingen nach entsprechender Wiederaufnahme der Verfahren die nunmehr beschwerdegegenständlichen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2012 - 2016. Der Beschwerdeführerin wurden die streitgegenständlichen Bescheide am 30.6.2018, datiert mit 29.6.2018, in die FinanzOnline Databox zugestellt. In der Begründung dieser Bescheide wurde auf den gesondert zugestellten Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Dieser wurde am 2.7.2018 beim Finanzamt abgefertigt. In der Annahme, dass die Beschwerde verspätet sei, stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.7.2018, eingelangt bei der Abgabenbehörde am 3.8.2018, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesem Antrag war die Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide angeschlossen. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der Vermietung der gegenständlichen Wohnung um eine relevante Einkunftsquelle handle und die diesbezügliche Feststellung des Vorliegens von Liebhaberei zu Unrecht erfolgt sei. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin am 23.8.2018 zusätzlich ein Antrag auf Wiederaufnahme datiert mit 22.8.2018 ein. Mit diesem wurde ergänzend vorgebracht, dass im Rahmen der Außenprüfung auch die Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht korrekt erfolgt sei, da die von der ***1*** ***2*** GmbH für die nunmehrige Beschwerdeführerin bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, der Beschwerdeführerin zwar als Einnahmen aus der Geschäftsführertätigkeit zugerechnet worden seien, diese jedoch in der Folge nicht als Betriebsausgaben in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit berücksichtigt worden seien. Vermietungstätigkeit bis 2014: Gemäß § 1 Abs 2 Z 3 der Liebhabereiverordnung (LVO) ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen. Gemäß § 2 Abs 4 LVO liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs 2 LVO Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Mit den in § 1 Abs 2 Z 3 LVO angeführten Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten sind Wirtschaftsgüter gemeint, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung in Form der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses eignen. Die Konzeption, Art und Größe der gegenständlichen Ferienwohnung ist jedenfalls geeignet private Wohnbedürfnisse zu erfüllen. Dies wird durch die zeitweise Nutzung zu privaten Wohnzwecken durch die Beschwerdeführerin bestätigt, weshalb die Einordnung des gegenständlichen Mietobjekts unter § 1 Abs 2 Z 3 LVO erfolgt. Der Liebhabereiprüfung im Rahmen des § 1 Abs 2 LVO ist jeweils ein Zeitraum gleicher Wirtschaftsführung zugrunde zu legen. Tritt bei Betätigungen nach § 1 Abs 2 LVO eine Änderung der Bewirtschaftungsart ein, ist anhand der geänderten Verhältnisse neuerlich zu beurteilen, ob für den neuen Zeitraum ebenfalls Liebhaberei vorliegt. Mit einer Änderung der Wirtschaftsführung beginnt ein neuer Beurteilungszeitraum zu laufen. Bei objektiv nicht ertragsfähigen Betätigungen führt eine Änderung der Bewirtschaftung vor Erreichen eines positiven Gesamtergebnisses zur Liebhaberei im Zeitraum vor der Änderung. Dabei sind grundsätzlich nur die Ergebnisse innerhalb des abgeschlossenen Betätigungszeitraumes heranzuziehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt der absehbare Beobachtungszeitraum gem § 2 Abs 4 LVO von grundsätzlich 20 Jahren nur zur Anwendung, wenn der Plan des Steuerpflichtigen dahin geht, die Vermietung zumindest bis zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Beinhaltet der Plan hingegen das Vermieten für einen begrenzten Zeitraum, so muss das positive Ergebnis - in der tatsächlich betriebenen Art und Weise - innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar sein (vgl VwGH 14.12.2005, 2002/13/0001; UFS 6.5.2013, RV/0482-F/12). In den Jahren 2006 - 2014 erzielte die Beschwerdeführerin ausschließlich Verluste in der Höhe von insgesamt € 45.425,36 mit der Vermietung des gegenständlichen Objekts als Ferienwohnung, aufgrund dieser nachhaltigen Verluste greift die Vermutung der Liebhaberei gem § 1 Abs 2 Z 3 LVO. Die von der Beschwerdeführerin betriebene Ferienwohnungsvermietung wurde mit Ende des Jahres 2014, das heißt vor Erreichen eines Gesamtüberschusses, eingestellt um die Wohnung zu privaten Wohnzwecken bzw im Rahmen einer Dauervermietung an die ***1*** ***2*** GmbH als Büroräumlichkeiten zu nutzen. Aus der vorliegenden Sachlage ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin geplant hatte, die Vermietung in der Form der Ferienwohnungsvermietung über einen Zeitraum von 20 Jahren bzw bis zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Vielmehr wechselt diese innerhalb dieses Zeitrahmens von der Ferienwohnungsvermietung zur Dauervermietung bzw Privatnutzung und inseriert das Objekt auch zum Verkauf. Es liegt daher ein abgeschlossener Beurteilungszeitraum für die bis zum Ende des Jahres 2014 betriebene Tätigkeitsform der jeweils kurzzeitigen Vermietung an Feriengäste vor (vgl ebenso UFS 2.12.2013, RV/0002-I/10). Die Tätigkeit wurde somit beendet, bevor positive Ergebnisse erzielt werden konnten. Selbst wenn die in der im Jahr 2011 vorgelegten Prognoserechnung angegebenen Ergebnisse tatsächlich erzielt worden wären, hätte die Vermietung noch zumindest bis zum Jahr 2019 betrieben werden müssen um insgesamt einen Einnahmenüberschuss zu erzielen. Weder nach den tatsächlichen Ergebnissen noch nach der vorliegenden Prognose kann bei objektiver Betrachtung im Beobachtungszeitraum bis 2014 daher ein Einnahmenüberschuss erzielt werden. Zudem mangelt es der Prognoserechnung vom 4.4.2011 insbesondere an der Berücksichtigung eines Mietausfallsrisikos und Leerstehungskosten und wären diese daher bei einer realistischen Prognose zusätzlich zu berücksichtigen. Insgesamt konnte daher die Liebhabereivermutung des § 1 Abs 2 Z 3 LVO nicht wiederlegt werden und es liegt hinsichtlich der Ferienwohnungsvermietung keine ertragsteuerlich beachtliche Einkunftsquelle vor. Im Hinblick auf die Umsatzsteuer kann Liebhaberei gemäß § 6 LVO nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs 2 LVO vorliegen. Die Liebhabereivermutung für Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs 2 LVO kann auch für Zwecke der Umsatzsteuer widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt (§ 2 Abs 4 LVO). Es gelten die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze. Unter welchen Voraussetzungen bei der Vermietung von Wohnraum, der sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet, also der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses (des Vermieters) dienen kann (privat nutzbarer Wohnraum im Sinne des § 1 Abs 2 Z 3 LVO; "kleine Vermietung") umsatzsteuerlich Liebhaberei anzunehmen ist, beurteilt sich ebenfalls nach den einkommensteuerlichen Grundsätzen. Es kommt also darauf an, ob die Vermietung solchen Wohnraumes in der vom Vermieter konkret gewählten Bewirtschaftungsart geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Überschuss zu erwirtschaften (VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082; VwGH 23.9.2010, 2006/15/0318). Wenn nicht, unterliegen die aus einer solchen Vermietung erzielten Umsätze nach § 28 Abs 5 Z 4 UStG und § 2 Abs 5 Z 2 UStG iVm § 1 Abs 2 Z 3 LVO und § 6 LVO nicht der Umsatzsteuer und ein Vorsteuerabzug steht nicht zu. In unionsrechtskonformer Interpretation ist eine als Liebhaberei beurteilte verlustträchtige Wohnraumvermietung zwingend unecht steuerbefreit (VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082). Da es sich bei der gegenständlichen Vermietung der Ferienwohnung um eine Betätigung nach § 1 Abs 2 Z 3 LVO handelt, wird hinsichtlich der Beurteilung, ob die Art der Bewirtschaftung in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt, auf die bisherigen, ertragsteuerrechtlichen Ausführungen verwiesen. Mangels Widerlegung der Liebhabereivermutung unterliegen die aus dieser Vermietung erzielten Umsätze nach § 2 Abs 5 Z 2 UStG iVm § 1 Abs 2 Z 3 LVO und § 6 LVO nicht der Umsatzsteuer und ein Vorsteuerabzug steht nicht zu. Vermietungstätigkeit 2015/2016: Nach Beendigung der jeweils kurzzeitigen Vermietung als Ferienwohnung wurde seitens der Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 und 2016 eine Dauervermietung der gegenständlichen Wohnung an die ***1*** ***2*** GmbH angestrebt. Diesbezüglich wurde zwar ein Mietvertrag mit der ***1*** ***2*** GmbH vorgelegt, dieser wurde jedoch von keiner der beiden Vertragsparteien unterzeichnet und es fehlen unter anderem im Rahmen eines Mietverhältnisses essenzielle Vereinbarungen über Zahlungsmodalitäten, eine Kaution sowie die Tragung von Instandsetzungskosten. Mietgegenstand ist die gesamte Wohnung im Ausmaß von 160 m² Wohnfläche, welche zur Gänze zur Nutzung für private Wohnzwecke eingerichtet ist. Als Arbeitsplatz dient lediglich ein im Wohnraum befindlicher Schreibtisch mit Computer. Die Wohnung wird auch über den gesamten Zeitraum der Vermietung von der Beschwerdeführerin zu privaten Wohnzwecken genutzt. Im Hinblick auf deren steuerliche Anerkennung werden Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien gemessen werden, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden (vgl VwGH 3.8.2000, 96/15/0159; 26.2.2004, 99/15/0053; 31.5.2005, 2000/15/0059; 16.12.2009, 2005/15/0058; 19.10.2011, 2008/13/0046; 5.9.2012, 2010/15/0018). Die Anforderungen an Verträge oder sonstige Rechtsbeziehungen zwischen der Körperschaft und ihrem Anteilsinhaber müssen kumulativ (VwGH 18.12.2008, 2006/15/0208) sowie im Zeitpunkt des behaupteten Vertragsabschlusses (VwGH 8.2.2007, 2004/15/0149) vorliegen. Die Vereinbarung muss demnach • nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), • einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und • zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Das gegenständliche Mietverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der ***1*** ***2*** GmbH erfüllt weder das Kriterium der Publizität noch eines eindeutigen Inhalts und wäre insbesondere zwischen fremden Dritten nicht unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden. Die Vermietung einer von der Vermieterin selbst als Hauptwohnsitz genutzten Wohnung an eine fremd gegenüberstehende GmbH, welche diese als Büroräumlichkeiten für die Geschäftsführerin nutzen möchte, wäre unter diesen Bedingungen zwischen Fremden nicht erfolgt. Auch die Einrichtung eines beruflich genutzten Arbeitsplatzes im privaten Wohnungsverband der Beschwerdeführerin vermag eine Überlassung der gesamten Wohnung zu betrieblichen Zwecken an die GmbH im Rahmen eines Mietverhältnisses nicht zu begründen. Insgesamt kann das Mietverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der ***1*** ***2*** GmbH daher steuerlich nicht anerkannt werden und können daraus weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung resultieren, noch liegt eine unternehmerische Tätigkeit gemäß § 2 UStG vor. Die Vermietungstätigkeit stellt daher nach ertragsteuerlichen Grundsätzen keine Einkunftsquelle dar und ist auch umsatzsteuerlich der nichtunternehmerischen Sphäre zuzuordnen. Mangels Vorliegen (negativer) Vermietungseinkünfte bleibt für eine Liebhabereiprüfung in den Jahren 2015 und 2016 kein Raum. Wendet eine Kapitalgesellschaft der Anteilsinhaberin Vermögenswerte Vorteile zu, welche nicht aus einer steuerrechtlich anzuerkennenden rechtsgeschäftlichen Beziehung resultieren, sondern ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, liegt eine verdeckte Ausschüttung vor und sind diese Vorteile bei der Anteilsinhaberin als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Sozialversicherungsbeiträge: Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls gemäß Z 1 lit a Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Diese Beiträge sind gemäß § 17 Abs 1 EStG neben dem Betriebsausgabenpauschale abzugsfähig. Die Übernahme der Bezahlung der Beiträge der Beschwerdeführerin an die gesetzliche Sozialversicherung durch die ***1*** ***2*** GmbH stellt lediglich eine Verkürzung des Zahlungswegs dar. Die Zahlung erfolgt von der ***1*** ***2*** GmbH zur Abgeltung der Geschäftsführertätigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist wiederum aufgrund ihrer Geschäftsführertätigkeit verpflichtet Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu leisten. Daher erfolgt zwar die Zahlung der ***1*** ***2*** GmbH direkt an den Träger der Sozialversicherung, es werden jedoch Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin beglichen, welche bei dieser Betriebsausgaben darstellen. Die anzusetzenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit stellen sich daher wie folgt dar: | | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | Einnahmen | 41.992,47 | 45.383,12 | 45.971,98 | 47.088,44 | 43.065,20 | SV-Beiträge | -11.992,47 | -10.383,12 | -11.471,98 | 10.588,44 | -13.065,20 | BA-Pauschale (6%) | -2.519,55 | -2.722,99 | -2.758,32 | --2.825,31 | -2.583,91 | Einkünfte aus SA | 27.480,45 | 32.277,01 | 31.741,68 | 33.674,69 | 27.416,09 Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und waren die angefochtenen Bescheide entsprechend abzuändern." In den Vorlageanträgen vom 21. Jänner 2022 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: "1. Präambel Mit RSa-Brief datiert 17.01.2022 wurden mir am 20.01.2022 die Bescheide über die USt 2014 - 2016 sowie am 21.01.2022 die Bescheide über die ESt 2012 - 2016 sowie die USt 2012 - 2013 zugestellt. Es mag dem BFG vielleicht etwas seltsam Vorkommen, wenn ein Steuersubjekt gegen Bescheide, die ihm ein Guthaben bescheren, Beschwerde einlegt, aber es geht um die willkürliche Annahme von Liebhaberei und die daraus resultierenden Folgen, auch für andere Steuersubjekte. Wie bereits mehrfach angeführt, betrifft die Entscheidung über das Vorliegen von Liebhaberei nicht nur mich, sondern weitere 4 Parteien unmittelbar und mittelbar. In den Eingaben aller beteiligten Parteien wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass - entsprechend den Angaben der Betriebsprüferin bezüglich Ausweitung der Prüfung im Jahre 2017 - eine Betrachtung gesamthaft erfolgen und zuerst gesamthaft über die Frage der Liebhaberei entschieden werden muss, bevor zig Bescheide zu KöSt, ESt und USt erlassen werden. Trotzdem wird weiterhin in einer Art Salamitaktik jeder Bescheid einzeln erlassen. Dies zieht wiederum eine ganze Reihe von neuen Eingaben nach sich. Dem Grundsatz der Verfahrensökonomie entspricht diese Vorgangsweise offensichtlich nicht. Nach nunmehr dreieinhalb Jahren seit Einbringung meiner Beschwerde und der von 4 anderen Steuersubjekten hat es die Behörde geschafft, die Angelegenheit derart zu verwirren, dass eine Einzelbetrachtung der einzelnen Bescheide kaum mehr möglich ist, da sich die Feststellungen und Begründungen der Behörde, je nach Beschwerdeführer widersprechen und insgesamt nicht mehr nachvollziehbar sind. Mit Eingabe vom 01.08.2018 habe ich, nachdem die Behörde mitgeteilt hat, dass die Rechtsmittelfrist versäumt ist, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und dazu angeführt, dass ich erst dann konkrete Berufungsgründe Vorbringen könne. Dieser Antrag wurde mit gegenständlichem Bescheiddatum abgewiesen, die Beschwerde jedoch berücksichtigt, da ich irrtümlicherweise gedacht habe, dass sie zu spät eingebracht war. Die Einbringung einer detaillierten Begründung war damit jedoch nicht möglich. Mit der den oben angeführten Bescheiden beiliegenden Bescheidbegründung wird festgehalten, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gar nicht notwendig ist, da die Eingabe ohnehin rechtzeitig erfolgt sei. Die beantragte Nachfrist für die Einbringung einer Begründung wird jedoch nicht gewährt, sondern es wird lediglich auf das Thema Liebhaberei eingegangen, das in der Begründung für den Antrag auf Wiedereinsetzung thematisiert wurde. Eine weitere Verkomplizierung, resultierend aus der "Salami-Betrachtung" besteht nunmehr darin, dass im Gegensatz zu den ursprünglich beeinspruchten Bescheiden die Liebhaberei für meine Wohnung nunmehr nur noch für die Jahre 2012 - 2014 aufrecht erhalten und für 2015 und 2016 diese Wohnung willkürlich als nicht vermietbares Privatdomizil betrachtet wird, was wiederum - in einem anderen Verfahren - dazu führt, dass die Firma ***1*** ***2*** GmbH keinerlei Miete für ihre Büroräumlichkeiten mehr absetzen kann. Dazu gibt es auch ein gesondertes Verfahren, für das gleichfalls ein Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht gestellt wurde. Weitere Vorlageanträge an das Bundesfinanzgericht in derselben Sache werden nach Einlagen der Bescheide für die ***16*** ***10***, ***11*** sowie die Fa. ***9*** Ferienwohnungen GmbH höchstwahrscheinlich auch noch eingebracht. Das Bundesfinanzgericht muss sich deshalb mit demselben Sachverhalt nicht einmal aus einer einheitlichen, sondern mehrfach aus verschiedenen Perspektiven auseinandersetzen. In allen derzeit hängigen Verfahren wurde darauf hingewiesen und beantragt, dass nach den Grundsätzen der Verfahrensökonomie zuerst das Thema Liebhaberei für alle Wohnungen grundsätzlich geklärt werden müsse, bevor die aus der Klärung dieser Frage resultierenden Bescheide erlassen werden. Weshalb die Behörde auf diesen Antrag mit keinem Wort eingeht, ist völlig unverständlich. Nachstehend werden die in der Bescheidbegründung (Seite 1 - 2) angeführten unrichtigen Sachverhalte korrigiert: • In der unteren Etage der Wohnung befindet sich nur 1 Bad. • In einem der Schlafzimmer in der unteren Etage befand sich zum Zeitpunkt der Prüfung ein vollgepackter Archivraum • Befanden sich Schreibtische, PC, Telefone, massenhaft Ordner und Besprechungstische in der Wohnung. • War der Prüferin der 100 m2 große Raum zu klein für die Durchführung der Außenprüfung. • "...nutzte sie die in ihrem Eigentum stehende Wohnung Top 4 zu privaten Wohnzwecken". Diese Feststellung ist absolut willkürlich. • Im Zuge der Außenprüfung wurde nicht festgestellt, dass das Mietverhältnis zur ***1*** ***2*** GmbH insbesondere mangels Fremdüblichkeit im Bereich des Steuerrechts keine Anerkennung finden kann, sondern es wurde die Miete gekürzt. Das Mietverhältnis wurde von der Prüferin gar nicht in Frage gestellt. 2. Berufungsgründe Die Berufungsgründe gliedern sich in zwei Teile, einmal die Einstufung als Liebhaberei für die Jahre 2012 - 2014 und einmal die Einstufung als "Privatwohnung mit Schreibtisch" für die Jahre 2015 und 2016. Liebhaberei und Privatwohnung stellen eigentlich fast den gleichen Sachverhalt dar, allerdings macht die Behörde hier willkürlich den wesentlichen Unterschied, der entsprechende Konsequenzen mit sich bringt. Sie schreibt: "Mangels Vorliegen (negativer) Vermietungseinkünfte bleibt für die Liebhabereiprüfung in den Jahren 2015 und 2016 kein Raum". Mit anderen Worten gesagt, bedeutet das: Weil die Wohnung nunmehr einen hohen Ertrag bringt, kann sie keine Liebhaberei mehr sein und ist deshalb eine "Privatwohnung mit Schreibtisch", die von der Mieterin nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann. Einstufung 2012 - 2014: Als Begründung hinsichtlich der Einstufung als Liebhaberei für die Jahre 2012 - 2014 werden mehrere Entscheide und Gesetzespassagen zitiert, die aber allesamt an der Themenstellung vorbeigehen. Richtigerweise wird angeführt, dass von 2006 - 2014 insgesamt € 45.425,36 an Verlusten angefallen sind. Der gesetzlich vorgesehene Betrachtungszeitraum für Ferienwohnungen beträgt jedoch bis zu 23 Jahre und es ist absolut logisch, dass die wenigsten gewerblich vermieteten Ferienwohnungen in den ersten 7 Jahren Profit erwirtschaften. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Abschreibungsdauer für die meisten Einrichtungsgegenstände 10 Jahre beträgt. Nachdem diese Abschreibungsdauer für die Einrichtung der gegenständlichen Wohnung mit dem Jahr 2015 erreicht gewesen wäre, wären - ceteris paribus bei weiterer Vermietung als Ferienwohnung - ab 2016 positive Ergebnisse erzielt worden. Die Einstufung als Liebhaberei ist somit für die Jahre 2012 - 2014 als willkürlich zu betrachten. Die in diesem Zusammenhang (Seite 4) angeführten Begründungen, Rechtsvorschriften und Entscheidungen hinsichtlich Privatnutzung gehen ebenfalls ins Leere, da für diese Jahre ohnehin keinerlei Privatnutzung festgestellt, sondern die Wohnung nachweislich als Ferienwohnung fremdvermietet wurde. Laut ESt-Erklärungen 2015 und 2016 weist die gegenständliche Wohnung in diesem Zeitraum einen beträchtlichen Überschuss aus. Damit wäre auch die Einstufung für 2012 - 2014 als Liebhaberei gegenstandslos geworden. Einstufung 2015- 2016: Die von der Behörde monierten, angeblich fehlenden Formalitäten (Seite 5) sind in diesem Zusammenhang fehl am Platze. Aus den vorgelegten Unterlagen konnte die Prüferin im Rahmen der Außenprüfung sehr wohl feststellen, dass ein Mietverhältnis existiert, wie die Betriebskosten verrechnet werden und wie bezahlt wird. Völlig unhaltbar sind auch die Angaben bezüglich der privaten Nutzung. Es befanden sich nicht einmal Kleidungsstücke in der Wohnung. Der Bescheid basiert einzig und allein auf der willkürlichen Unterstellung, dass die Firma ***1*** ***2*** GmbH mir eine "luxuriöse Privatbleibe" zur Verfügung stellen wollte. Diese Unterstellung musste als Grundlage und Begründung dafür herhalten, dass der Firma ***1*** ***2*** GmbH das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung beschieden werden konnte. Was dabei geflissentlich und wohl absichtlich übersehen wurde, ist die Tatsache, dass ich ohnehin eine - laut Prüferin ebenfalls luxuriöse - Wohnung in diesem Gebäudekomplex hatte. Nach Auffassung der Behörde habe ich also im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte Mieteinnahmen in Höhe von bis zu € 35 000 pro Jahr - mit steigender Tendenz - aus der Ferienwohnung sausen lassen, damit ich dort wohnen kann, wo ich ohnehin schon gewohnt habe. Wie aus den Umsätzen der Firma ***1*** ***2*** GmbH ersichtlich ist, wurden in dieser Wohnung 2015 und 2016 mit Textdienstleistungen Jahresumsätze von bis zu 250.000 Euro erarbeitet. Dass man diese Umsätze nur mit 12 - 14 Stunden täglicher Arbeit und nicht im Whirlpool auf einer Sonnenterrasse erarbeiten kann, habe ich - leider vergeblich - versucht der Prüferin klarzumachen. Faktum ist: • Die Firma ***1*** ***2*** GmbH musste mir keine "luxuriöse" Privatwohnung zur Verfügung stellen, ich hatte ja eine in Top 1. • ***1*** brauchte ein Büro. Ich habe deshalb die Erlöse aus der Ferienwohnungsvermietung gegen die Erlöse aus Bürovermietung eingetauscht und diese genau gleich versteuert. Dass mein Einkommen aus der Bürovermietung höher war als aus der Ferienwohnungsvermietung sei nur am Rande erwähnt. • Der Grund für die Nutzung der Wohnung lag nie im privaten Bereich, sondern nachweislich darin, dass das vormalige Büro in Top 1 mit dem Betrieb der Firma ***1*** ***2*** GmbH nicht mehr kompatibel war. Dort hatte ich als eigentlichen Arbeitsraum nur rund 12 m2 zur Verfügung. Archiv und Arbeitsmittel wie Bürobedarfsartikel waren vermengt mit jenen der Firma ***9*** Ferienwohnungen GmbH und über mehrere Räume verstreut. Darüber hinaus verkehrten in den gemeinsam genutzten Räumlichkeiten laufend auch Gäste, Lieferanten, Handwerker der Firma ***9*** GmbH sowie abends - ich arbeite auch abends - Freunde und Bekannte, was ein konzentriertes Arbeiten ziemlich erschwerte. Die willkürliche Unterstellung, dass ich mir über die Firma ***1*** ***2*** GmbH eine "luxuriöse" Privatwohnung zur Verfügung stellen wollte, ist gleichzeitig die Unterstellung eines völlig irrationalen, ökonomisch unsinnigen Verhaltens, das mir darüber hinaus nicht einmal einen Nutzen erbracht hat. Die Firma ***1*** ***2*** GmbH hätte immer ein Büro gebraucht. Die abschätzige und willkürliche Aussage der Prüferin, dass ein Schreibtisch mit PC für meine Arbeit mehr als ausreichend sei, wird alleine schon durch die Tatsache relativiert, dass ihr ein 100 m2 großes Büro mit riesigem Besprechungstisch für ihre Prüfungsarbeit zu klein erschien. Der Ordnung halber führe ich nachstehend auch die von der Firma ***1*** ***2*** GmbH in ihrem Vorlageantrag vorgebrachten Argumente an: Zitat Berufung ***1*** ***2*** GmbH vom 07. Januar 2022: Hinsichtlich der Körperschaftssteuer für die Jahre 2014 - 2016 beurteilt die erwägende Instanz die Sache dahingehend neu, dass es sich eigentlich gar nicht um ein Mietverhältnis handelt, sondern um einen ganz anderen Sachverhalt, nämlich um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Folgt man dieser Argumentationslinie, dann stellt sich als allererstes die Frage nach der Liebhaberei. Wird nämlich festgestellt, dass es sich nicht um das Thema der Angemessenheit der zu verrechnenden Miethöhe geht, sondern darum, ob die Berufungswerberin die Kosten für die Miete ihrer Wohnung grundsätzlich nicht absetzen darf, was einem Quasi-Mietverbot zwischen mir als Eigentümerin und mir als Alleingesellschafterin gleichkommt, dann wäre diese Wohnung solange Liebhaberei, solange die Gesellschaft darin arbeitet. Das ist völlig abstrus. Es gibt jede Menge Privatpersonen, die Immobilien an ihnen teilweise oder ganz gehörende Gesellschaften vermieten. Vollkommen richtig wird auf Seite 2 der Begründung angeführt, dass Betriebsausgaben durch den Betrieb veranlasst sein müssen. Im Nachfolgenden wird von der erwägenden Instanz jedoch zusammengefasst und dezidiert festgehalten, dass die Berufungswerberin Aufwendungen für Miet- und Betriebskosten grundsätzlich nicht absetzen darf, weil sich das Büro in einer Wohnung befindet, die der Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin gehört. In einem völlig fließenden Übergang von der Feststellung, dass Miete und Betriebskosten Betriebsaufwände darstellen, hat die erwägende Instanz im Gegensatz zur Betriebsprüferin, die wenigstens einen Minimalaufwand für Büro und Betrieb zuließ, willkürlich bestimmt, dass das von der Berufungswerberin für Miete und Betriebskosten bezahlte Entgelt eine verdeckte Ausschüttung darstellt. Willkürlich deshalb, weil die erwägende Instanz auf Seite 3 zwar reihenweise Entscheidungen zitiert, die das Thema verdeckte Gewinnausschüttung behandeln, die aber samt und sonders auf diesen Sachverhalt nicht zutreffen. Es wird ganz einfach so getan, als ob die Vermieterin, die ihr aus dem Mietverhältnis zugeflossenen Erträge, nicht versteuert hätte. Genau das Gegenteil ist der Fall. Sowohl in den Einkommensteuer- als auch in den Umsatzsteuererklärungen 2012 - 2016 hat die Vermieterin diese Mieterträge angeführt und auch voll versteuert. Die zwei klassischen Fälle der verdeckten Gewinnausschüttung sind - anhand eines gängigen Beispiels - die, dass (1) eine Gesellschaft einen Ferrari kauft und diesen dem Gesellschafter zu einem viel zu niedrigen Preis vermietet oder (2) der Gesellschafter kauft den Ferrari und vermietet ihn zu einem weitaus überhöhten Preis an die Gesellschaft. In beiden Fällen hat der Gesellschafter einen unversteuerten Nutzen und die Gesellschaft entweder überhöhte Kosten oder niedrigere Erträge. Keiner dieser Fälle trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Das wesentliche Argument für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist der Wille zur Vorteilsgewährung. Wo dieser Wille liegen und wo der Vorteil für die Alleingesellschafterin sein soll, wird von der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise spezifiziert. Die Alleingesellschafterin hat aus dieser Konstruktion keinerlei steuerlichen oder sonstigen Vorteile, ganz im Gegenteil, sie bezahlt durch die Progression bei der ESt allenfalls sogar mehr an den Fiskus. Damit fällt das Hauptargument für den Bestand einer verdeckten Ausschüttung, nämlich der unversteuerte Nutzen zu Lasten einer Gesellschaft schlicht und einfach weg. Im zweitletzten Absatz auf Seite 3 hält die erwägende Instanz nochmals fest, dass es strittig sei, ob die geltend gemachten Mietaufwendungen als Betriebsausgaben der Berufungswerberin abzugsfähig sind und deren Gewinn mindern. Unstrittig ist, wie die erwägende Instanz selber festhält, dass für den Betrieb einer Text- und PR- Agentur Büroräumlichkeiten notwendig sind. Der Anspruch auf Absetzbarkeit von Miete und Betriebskosten ist also grundsätzlich gegeben, deshalb kann die Zahlung von Miete und Betriebskosten keine verdeckte Gewinnausschüttung sein. Auch die Ausführungen im letzten Absatz von Seite 3 hinsichtlich der angeblich nicht vorhandenen Formalitäten betreffend die Büromieten in den Jahren 2014 in den Räumlichkeiten der Firma ***9*** Ferienwohnungen GmbH und 2015 und 2016 in den Räumlichkeiten der Alleingesellschafterin ändern nichts daran, dass die Betriebsprüferin im gegenständlichen Objekt ein Büro mit PCs, Archiven, Schreibtischen etc. angetroffen hat. Und sie ändern auch nichts daran, dass diese Büroeinrichtung, wenn sie sich in einem Bürogebäude bspw. in Feldkirch befunden hätte, die Absetzbarkeit von Miete und Betriebskosten zur Folge gehabt hätte. Was theoretisch diskutiert werden kann, ist die Höhe derselben, aber selbst, wenn diese überhöht wären, ergibt das immer noch keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern eine Korrektur der Körperschaftssteuer, wie sie von der Betriebsprüferin ohnehin vorgenommen wurde. Die erwägende Instanz hat jetzt - quasi als Neuerung innerhalb des Verfahrens - mit der Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung härtemäßig nachgelegt und bestimmt, dass die Berufungswerberin grundsätzlich gar keine Miet- und Betriebskosten geltend machen darf. Es ist reine Willkür, wenn der Berufungswerberin verwehrt wird, was jedem anderen Betrieb grundsätzlich zugestanden wird, nämlich das Absetzen von für einen Geschäftsbetrieb üblichen Aufwendungen. Festzuhalten ist, dass Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen ein und derselben Person gehören. Hätte die Gesellschaft die Wohnung zu einem niedrigen Preis von der Gesellschafterin angemietet, wäre auf der einen Seite eine höhere KöSt für die Gesellschaft und auf der anderen eine niedrigere ESt für die Alleingesellschafterin herausgekommen. Es kann durchaus darüber diskutiert werden, ob die Höhe von 3.500 Euro pro Monat angemessen ist oder nicht. Ein Büro in der Stadt in dieser Größe würde annähernd gleich viel kosten und somit ebenfalls einem Fremdvergleich standhalten, aber das ist gar nicht der Punkt. Ob ein Büro in dieser Größenordnung und in dieser Lage für die Gesellschaft notwendig ist, ist nicht Gegenstand der Diskussion. Dann müsste man nämlich auch bei jedem Rechtsanwalt, der sein Büro in einer teuren Innenstadtlage hat, darüber diskutieren, ob er seine Geschäfte nicht auch vom heimischen Kinderzimmer aus tätigen könnte. Die erwägende Instanz erwähnt bewusst nicht, dass die Miete auf Anregung des früheren Steuerberaters - ehemaliger Großbetriebsprüfer beim FA Feldkirch - so angesetzt wurde. Die Wohnung der Alleingesellschafterin war vorher nämlich eine Ferienwohnung, die zu einem Preis von 2.200 bis 2.500 Euro pro Woche vermietet wurde. Laut seinem Anraten müsse die Höhe der Miete mindestens so hoch sein, wie jene, die mit einer Fremdvermietung, also als Luxusferienwohnung, erzielbar sei. Bei einer niedrigen Miete träte nämlich genau der oben angeführte Fall ein, dass infolge der vermiedenen, höheren ESt der Fiskus verkürzt wäre und deshalb der Fremdvergleich anzuwenden sei. Was die erwägende Instanz mit dieser Bescheidbegründung praktiziert, ist ein klassischer Catch 22: Ganz egal, was der Steuerpflichtige macht, es ist immer falsch. Ende Zitat Vorlageantrag ***1*** ***2*** GmbH Zur Liebhaberei generell: Zur Einstufung meiner Wohnung als Liebhaberei ab 2012 gelten dieselben Prüfergebnisse und Argumente, die bei den anderen Beteiligten im Rahmen von deren Verfahren angeführt wurden. Diese werden ceteris paribus nachstehend zitiert: Anfang Zitat Tz. 1) Liebhaberei Sachverhalt Ausschnitt Prüfbericht 04.10.2018, Seite 1 Auf die Sachverhaltsdarstellung im Anhang wird verwiesen. Steuerrechtliche Würdigung: Eine steuerliche beachtliche Einkunftsquelle liegt nicht vor, und die im Zusammenhang mit der Vermietung erzielten Überschüsse der Jahre 2012 - 2016 sind mangels Vorliegen einer Einkunftsquelle steuerlich nicht zu berücksichtigen. Gem. § 2 Abs. 5 UStG 1994 ist eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt nicht unternehmerisch. Umsätze aus einer solchen Tätigkeit unterliegen daher einerseits nicht der Umsatzsteuer, andererseits können die mit einer derartigen Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuern nicht abgezogen werden. Die Prüferin hält fest, dass 2017 keine Einnahmen vorhanden sind. Tatsache ist dass die Erklärungen für das Jahr 2017 noch gar nicht abgegeben wurden. Die Prüferin argumentiert, dass laut ihrer Prognose auf den in der LVO definierten absehbaren Zeitraum von 20 Jahren ein Gesamtverlust entsteht. Sie übersieht dabei, dass mit ihren eigenen Zahlen gerechnet, in den verbleibenden 10 Jahren von 2018 bis 2027 die für das Erreichen der Gewinnzone erforderliche Steigerung der Auslastung nicht einmal 3 Wochen pro Jahr beträgt. Faktum ist, dass diese Wohnung seit Jahren auf AirBnB und 12 weiteren Servern angeboten wird. […] Modellrechnung: • Gesamtverlust laut Prüferin von 2018 - 2027 = 63.000 Euro = 6.300 Euro/Jahr • Variable Kosten der Vermietung = 20% vom Pensionspreis ergibt einen Deckungsbeitrag für Break-Even von (75 : 1,13) x 0,80 = 54,55 Euro pro Person und Tag. • Bei 6 Gästen in dieser Wohnung ergibt das einen Deckungsbeitrag von 327 Euro pro Tag. Damit braucht es rund 19 Tage oder knapp 3 Wochen Mehrauslastung pro Jahr, um den von der Prüferin prognostizierten Gesamtverlust zu amortisieren. • Es wäre Aufgabe der Prüferin gewesen, unter Berücksichtigung aller Fakten darüber Feststellungen zu treffen, ob das Erreichen dieser Mehrauslastung möglich und realistisch erscheint. Ohne jetzt die Validität der von der Prüferin erstellten Zahlenreihe - anders kann man die von der Prüferin erstellte, angebliche "Prognose" gar nicht bezeichnen - zu diskutieren, wird festgehalten, dass mit ihr stundenlang darüber gesprochen wurde, was alles gemacht wird, um die Auslastung zu erhöhen. Sie hätte zumindest versuchen können zu begründen, weshalb sie eine Steigerung der Auslastung nicht für möglich hält. Das Wesen einer Prognose besteht ja geradezu darin, Faktoren zu untersuchen und zu bewerten, die einen Einfluss auf ein künftiges Ergebnis haben können. Es wäre also darum gegangen, zuerst einmal festzustellen, ob denn überhaupt eine gewinnbringende Auslastung möglich ist. Wäre bspw. die Zahlenlage so, dass die Wohnung der Beschwerdeführer eine künftige Auslastung von 75% bedingt, um überhaupt profitabel zu sein, dann wäre dies ein Indiz dafür, dass diese geforderte Auslastung weit von der Realität entfernt und deshalb nicht realistisch ist. Aber selbst mit den "fortgeschriebenen" Zahlen der Prüferin, wird von jetzt an gesamthaft nur eine durchschnittliche Auslastung von nicht ganz 12 Wochen pro Jahr benötigt, um diese Wohnung über 20 Jahre hinweg kostendeckend zu betreiben. Dabei sind preisliche Anpassungen noch gar nicht berücksichtigt. Das entspricht einer durchschnittlichen Auslastung von 24% pro Jahr. Die reale Auslastung für Tourismusbetriebe in Vorarlberg liegt bei rund 33%. Damit bleibt - selbst bei Anwendung der "fortgeschriebenen" Prognosezahlen der Prüferin - für die Gewinnerzielung noch mehr als genug Raum nach oben. Indizien für die Liebhabereivermutung Nachdem die Situation hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung der LVO bei allen 4 Wohnungen und allen 3 Beschwerdeführern (***9*** Ferienwohnungen GmbH, ***8*** ***2*** und Beschwerdeführer) dieselbe ist, wird als erstes die Argumentation des Verfahrens "***9*** Ferienwohnungen GmbH" eins zu eins eingefügt. Dort, wo die Prüferin vermeint, bei den Beschwerdeführem eine Sondersituation zu erkennen, wird auf diese im Anschluss detailliert eingegangen. Initiale Überprüfung durch das Finanzamt

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100281/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100281.2022
Stammnummer
146720
Gültig
24.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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