…handle, hätte insbesondere durch die glaubwürdigen Angaben der K, wonach weder die Miete bezahlt wurde, noch in den Büroräumlichkeiten der Firma C-GmbH irgendwelche Geschäftstätigkeiten entfaltet wurden, getroffen werden können. Die Zeugin habe auch glaubhaft angegeben, lediglich einmal eine Person von hinten gesehen zu haben…
…Bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten der Beschuldigten beachtlich. Damit unterscheidet sich die in einem Finanzstrafverfahren vorzunehmende Beweiswürdigung wesentlich von einer solchen in einem - allenfalls korrespondierenden - Abgabenverfahren: In einem Abgabenverfahren sind zur Aufhellung dunkler Aspekte die Besteuerungsgrundlagen, wenn eine sichere Feststellung ihrer Höhe nicht möglich…
…Es wäre daher gar nicht relevant, ob die Unterschrift tatsächlich von MM stamme. Auch die Annahme der Betriebsprüfung, es handle sich um „dunkle Geschäfte“ und die Beschwerdeführerin habe die nötige Beweisvorsorge unterlassen, treffe nicht zu. Es sei „prinzipiell nicht unüblich“, dass über derartige Vermittlungsgeschäfte keine…
… VwGH 30.5.1995, 91/13/0248). Wer "dunkle Geschäfte" tätigt und das über diesen Geschäften lagernde Dunkel auch nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht durch lückenlose Beweisführung erhellen kann, muss das damit verbundenen steuerliche Risiko selbst tragen (VwGH 14.12.2000, 95/15/0129). Dieser…
…Dunkel auch nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht durch lückenlose Beweisführung erhellen kann, muss das damit verbundenen steuerliche Risiko selbst tragen (VwGH 14.12.2000, 95/15/0129). Angemerkt wird, dass auch im Rahmen des gegenständlichen Haftungsverfahrens vom Beschwerdeführer als im haftungsgegenständlichen Zeitraum tätigen Gesellschafts-Geschäftsführer…
… VwGH 30.5.1995, 91/13/0248). Wer "dunkle Geschäfte" tätigt und das über diesen Geschäften lagernde Dunkel auch nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht durch lückenlose Beweisführung erhellen kann, muss das damit verbundenen steuerliche Risiko selbst tragen (VwGH 14.12.2000, 95/15/0129). d…
…würde die Beschwerdeführerin hierfür die Beweislast treffen. Wer „dunkle Geschäfte" tätige und das über diesen Geschäften lagernde Dunkel auch nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht durch lückenlose Beweisführung erhellen könne, müsse das damit verbundene steuerliche Risiko selbst tragen. Im Rahmen des Vorlageantrages vom 02.02.2016…
…wie im vorliegenden Fall, derjenige, der "dunkle und undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über diesen lagernde Dunkel auch nachträglich nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, [...] das damit verbundene abgabenrechtliche Risiko zu tragen" (VwGH 24.11.1987, 86/14/0098). Dies manifestierte sich letztlich…
…wie im vorliegenden Fall, derjenige, der "dunkle und undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über diesen lagernde Dunkel auch nachträglich nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, [..] das damit verbundene abgabenrechtliche Risiko zu tragen" (VwGH 24.11.1987, 86/14/0098). Aus den angeführten Gründen…
…wie im vorliegenden Fall, derjenige, der "dunkle und undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über diesen lagernde Dunkel auch nachträglich nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, [..] das damit verbundene abgabenrechtliche Risiko zu tragen" (VwGH 24.11.1987, 86/14/0098). Aus den angeführten Gründen…
…wie im vorliegenden Fall, derjenige, der "dunkle und undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über diesen lagernde Dunkel auch nachträglich nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, [..] das damit verbundene abgabenrechtliche Risiko zu tragen" (VwGH 24.11.1987, 86/14/0098). Aus den angeführten Gründen…
…wie im vorliegenden Fall, derjenige, der "dunkle und undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über diesen lagernde Dunkel auch nachträglich nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, [..] das damit verbundene abgabenrechtliche Risiko zu tragen" (VwGH 24.11.1987, 86/14/0098). Aus den angeführten Gründen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1*** als ehemaliger faktischer Geschäftsführer der ***2*** LTD sowie der ***1*** LTD, ***45***, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG, Schloßgraben 10, 6800 Feldkirch, über die Beschwerden vom 23. Oktober 2017…
…4***, € 19.000,- Das Kassabuch würde keinen Abschluss aufweisen, die Belege wären nicht nummeriert. b) Buchführung Es wäre keine chronologische Erfassung der Geschäftsfälle erfolgt. Sämtliche Buchungen wären über das Privat- bzw. Kapitalkonto erfolgt. Es wären keine laufenden Kassabuchungen oder Bankbuchungen erfasst worden. Lediglich der…
…Finanzstrafakt III, Bl. 44) veranlasst worden war (Finanzstrafakt III, Bl. 43). Die angesprochenen Geschäftsfälle laut nunmehriger Auflistung (Finanzstrafakt III, Bl. 46) waren sämtlich bereits in der oben bereits beschriebenen Auflistung der Bankeingänge bei A (Finanzstrafakt II, Bl. 76 verso) enthalten; ebenso die übermittelten drei Rechnungen…
Die RT-GmbH mit Sitz in 2xxx PV., sei am Datum3 von R. (Gesellschafter-Geschäftsführer) gegründet, am Datum4 aufgelöst und am Datum5 von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht worden. Bei der RT-GmbH handle es sich nach den Erhebungen der PAST lediglich um einen "Briefkasten…
…etwa B gewesen, welcher wohl als Weisungsempfänger des A bei dessen dunklen Geschäften wesentlich - wenngleich wie von ihm behauptet ohne Zugriff auf Barmittel (siehe die Aussage des Beschwerdeführers im Zuge der Hausdurchsuchung) - mitgewirkt hätte. Immerhin ist dieser im Firmenbuch als Geschäftsführer der D-GmbH, FNddd…
…es Form von selbständigen Subsubunternehmern, die - ebenfalls im steuerlichen Dunkel verbleiben wollend - nicht bereit gewesen sind, dem Beschuldigten ordnungsgemäße Rechnungen zu legen. A hat sich - allenfalls unter Anleitung seines Buchhalters oder seiner Geschäftspartner - der branchenüblichen Vorgangsweise bedient in der Form, dass er sich von am…
…0020; VwGH 22.1.1992, 90/13/0200). Wer undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über den Geschäften lagernde Dunkel auch nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, hat das damit verbundene steuerliche Risiko selbst zu tragen (VwGH 24.11.1987…
… VwGH 22.1.1992, 90/13/0200). "Wer undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über den Geschäften lagernde Dunkel auch nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, hat das damit verbundene steuerliche Risiko selbst zu tragen". Dies gilt auch hinsichtlich der…