Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100490/2025
ESt & USt: Schätzung, Betriebsausgabenabzug, Anrechnung Quellensteuer; Wiederaufnahme; Sachverhaltsfeststellungen und beweiswürdigende Erwägungen zur Frage des Vorsatzes betreffend die verlängerte Verjährungsfrist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100490/2025vom 30.06.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auf die Frage, ob Mag. Beste zu den einzelnen Feststellungen eine Stellungnahme abgeben möchte, wird mitgeteilt, dass das nicht seinem Klientenauftrag entspricht und daher keine Stellungnahme abgegeben wird." Von Seiten des steuerlichen Vertreters Mag. Christof Beste wurde der "dargestellte Gesprächsinhalt und die korrekte Wiedergabe" ausdrücklich bestätigt.
Auch grundsätzlich wurde der Beschwerdeführer (in Person seiner steuerlichen Vertreter) von Seiten des Gerichts wiederholt auf seine erhöhte Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des gegenständlichen - auslandsbezogenen und ungewöhnliche Verhältnisse umfassenden - Sachverhalts hingewiesen. Vom Beschwerdeführer wurde eine solche jedoch ausdrücklich abgelehnt. In seiner Eingabe vom 31.8.2022 findet sich dazu etwa wörtlich ausgeführt: "Angesprochen wird zu diesem Punkt immer wieder die erhöhte Mitwirkungspflicht. Die erhöhte Mitwirkungspflicht liegt dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihr Wurzeln im Ausland haben (vgl. Ritz, BAO, § 115 Rz 10). Gegenständlich ist es aber so, dass die Sachverhalte nach den Feststellungen der Abgabenbehörde ihre Wurzeln gerade nicht im Ausland haben. Die Abgabenbehörde hat allesamt Sachverhalte im Inland unterstellt. Lediglich die Einzahlung der Mittel durch den Abgabenpflichtigen selbst auf ein ausländisches Bankkonto stellt nicht die "Wurzel des Sachverhalts" dar. Es ist vielmehr die Mittelverwendung. Die Einzahlung durch den Abgabenpflichtigen selbst stand nie in Rede. Die Sachliche Rechtfertigung liegt nach Ritz, BAO, § 115 Rz 10 in der Einschränkung der Möglichkeit behördlicher Ermittlungen im Ausland. Im gegenständlichen Fall wurden alle Bankunterlagen im Rahmen von Hausdurchsuchungen sichergestellt. Eine Einschränkung der behördlichen Ermittlungen gibt es nicht - zumal die Sachverhalte selbst auch im Inland stattfanden."
Diesem Vorbringen wurde vom Gericht entgegengehalten, dass sehr wohl Auslandssachverhalte vorliegen. Der Beschwerdeführer verfügte über Bankkonten und Wohnsitze im Ausland, entfaltete auch gewerbliche Tätigkeiten im Ausland und nahm insbesondere auch grenzüberschreitende Geldtransaktionen vor. Die Möglichkeit gerichtlicher oder behördlicher Ermittlungen war dementsprechend eingeschränkt, die belangte Behörde bzw das Gericht mussten zwangsläufig an die Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht stoßen, weshalb eine erhöhte Mitwirkungspflicht auch sachlich gerechtfertigt erscheint (vgl dazu etwa VwGH 30.5.1995, 91/13/0248; 15.12.2009, 2006/13/0136).
Darüber hinaus ist eine erhöhte Mitwirkungspflicht auch grundsätzlich in Fällen gegeben, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten eingeschränkt sind, etwa im Fall des Bankgeheimnisses (VwGH 16.9.1986, 86/14/0020), generell bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die nur durch den Abgabepflichtigen aufklärbar sind (VwGH 25.6.2007, 2004/17/0105), oder in dem Fall, dass Behauptungen eines Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (etwa VwGH 30.9.2004, 2004/16/0061). Der im beschwerdegegenständlichen Fall demnach zweifelsfrei vorliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht kam der Beschwerdeführer in keiner Weise nach.
Angemerkt sei, dass es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, von der allgemeinen Lebenserfahrung abweichende Behauptungen darzutun, und nicht Sache der Behörde oder des Gerichts, die Unrichtigkeit von derartigen Behauptungen zu beweisen (vgl etwa VwGH 30.5.1995, 92/13/0200). Insbesondere hat, wie im vorliegenden Fall, derjenige, der "dunkle und undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über diesen lagernde Dunkel auch nachträglich nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, [..] das damit verbundene abgabenrechtliche Risiko zu tragen" (VwGH 24.11.1987, 86/14/0098).
Aus den angeführten Gründen war die Person des Beschwerdeführers auch generell als wenig glaubwürdig zu qualifizieren.
Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, **K**, so wie auch der gemeinsame Sohn, **P**, die aufgrund ihrer Involvierung in mehre einschlägige Begebenheiten zentral an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken hätten können, unter Verweis auf ihren Angehörigenstatus, jeweils die Aussage verweigerten.
Konkret beruhen die die obig getroffenen Feststellungen zum Bestehen des Konto **R** auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien. Sowohl die Existenz des Kontos, als auch die festgestellten Einzahlungen und Abhebungen vom Konto, die Eröffnung durch den Beschwerdeführer und seine Gattin, die Feststellungen zu den Zeichnungsberechtigungen und zur Auflösung können als unstrittig angesehen werden.
Anzumerken ist, dass die Existenz des Kontos überhaupt erst durch eine Selbstanzeige des Beschwerdeführers wegen nicht versteuerter Zinserträge in den Jahren 2002 bis 2004 bekannt wurde. Erst durch die in diesem Zusammenhang der belangten Behörde übermittelten Dokumente wurden die entsprechenden Kontobewegungen deutlich und der Vermögenszuwachs bekannt.
Bezeichnend für das Verhalten des Beschwerdeführers bzw für die attestierte geringe Glaubwürdigkeit ist dabei auch der Umstand, dass vom Beschwerdeführer in der ersten Urkundenvorlage vom 6.8.2011 für das Jahr 2002 nur ein Teil der Bareinzahlungen, lediglich EUR 269.324,00, angegeben wurde und er erst nach einem weiteren Vorhalteverfahren, Ende April 2012, den vollständigen Betrag von EUR 548.625 zugestand.
Zur Mittelherkunft führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Gelder auf Überbringersparbücher in Österreich gehalten, sie dort behoben und auf das Konto **R** einbezahlt. Die Kontoeröffnung in Liechtenstein sei aus Gründen der Einlagensicherung erfolgt. Es sei bis zum 30.6.2002 eine Einzahlung aus nicht legitimierten Sparbüchern möglich gewesen.
Die Sparbücher hätten - trotz mehrfacher Aufforderung - aus dem Grund nicht vorgelegt werden können, weil sie vernichtet worden seien ("nachdem für den Zeitraum 2002 bereits eine Umsatzsteuernachschau sowie eine Betriebsprüfung erfolgt" und auch die Aufbewahrungsfrist abgelaufen sei). Auch seien sonstige weiterführende Unterlagen bei den österreichischen Banken mangels hinterlegter Kontenstämme nicht verfügbar.
In der ursprünglichen Berufung (datiert mit 11.1.2013) deutete der Beschwerdeführer an, dass die Gelder/Guthaben aus seinen versteuerten Einkünften stammten, die in den Jahren vor 2002 bedeutsam ausfielen und woraus er sich ein beachtliches Vermögen ansammeln habe können. Er führte dazu für die einzelnen Jahre jeweils folgenden Gesamtbetrag der Einkünfte an: 1997: EUR 134.719,81; 1998: EUR -9.542,02; 1999: EUR 241.739,13; 2000: EUR 700.727,60; 2001: EUR 354.267,64; 2002: EUR 656.992,37.
Insbesondere seien gerade für das Jahr 2002 bescheidmäßige Einkünfte in Höhe von EUR 656.992,37 festgestellt worden, davon, so deutete der Beschwerdeführer an, seien Teile auf das Konto **R** einbezahlt worden. Bemängelt wurde von ihm, dass von Seiten der belangten Behörde weder eine Vermögensdeckungsrechnung erstellt, noch seine Lebensumstände und die daraus resultierenden Lebenshaltungskosten gewürdigt worden seien.
Mit keinem Wort führte er in der ursprünglichen Berufung aus, dass die Gelder aus Immobilien- bzw Anteilsverkäufen stammen sollten. Dies änderte sich im mit "Nachtrag zur Berufung" bezeichneten Schriftsatz vom 11.12.2013 (betreffend die Jahre 2003 bis 2008). Nunmehr würden die Gelder aus dem Verkauf der Projektgesellschaft **F**, aus dem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Betrag von ATS 12 Millionen (EUR 872.074) lukriert hätten, stammen. Diese Mittel seien zunächst auf Sparbücher transferiert worden und davon seien die ersten Zahlungen getätigt worden. Weiter würden Mittel aus den Verkäufen der Objekte **J**, **B** und **H** stammen, aus denen der Beschwerdeführer den Betrag von EUR 591.233,91 lukriert habe, und schließlich habe er aus dem Verkauf der Wohnungen **J** und *** den Betrag von 440.000,00 lukriert und diesen ebenfalls zunächst auf Sparbücher transferiert und davon Einzahlungen auf das Konto **R** getätigt.
Im Rahmen des am 13.7.2022 am Bundesfinanzgericht abgehaltenen Erörterungstermins wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, eine exakte Darstellung der behaupteten Immobilien- bzw Anteilsverkäufe dem Gericht bis Ende August 2022 vorzulegen. Dezidiert sollte dabei auf die mit den Immobilien bzw Anteilen in Zusammenhang gestandenen Verbindlichkeiten bzw auf die Tilgung dieser eingegangen werden.
Mit Schriftsatz vom 6.10.2022 wurde dem Bundesfinanzgericht folgende, als "Vermögensdeckungsrechnung" bezeichnete Aufstellung übermittelt:
[...]
In der Aufstellung findet sich etwa die Veräußerung des Objekts **J** nicht angeführt, dafür aber ein Objekt **G**. Konkrete Veräußerungsdaten werden nicht angeführt und insbesondere wurde dem gerichtlichen Auftrag, auf die mit den veräußerten Immobilien bzw Anteilen in Zusammenhang gestandenen Verbindlichkeiten bzw. auf die Tilgung dieser einzugehen, nicht nachgekommen.
Im Rahmen der am 23.11.2022 vor dem Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung erfolgte von Seiten des Beschwerdeführers die Aufklärung, dass es sich bei den "Anteilen **F**" um privat gehaltene Anteile von zwei verschiedenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelte (***). Die Anteilsveräußerung betreffend die "***" sei aufgrund des geringen Beteiligungsausmaßes nicht steuerbar gewesen, die Veräußerung der Anteile an der "**K** GmbH" sei hingegen versteuert worden.
Im vor dem Bundesfinanzgericht am 11.3.2025 abgehaltenen Verhandlungstermin wurde von Seiten des Beschwerdeführers ergänzend weiter ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer das "vermeintlich luxuriöse" Penthouse lediglich EUR 1.200 (Betriebskosten) kostete und damit weniger als eine 100 m² große Mietwohnung und die Ehegattin auch über ein hohes eigenes Einkommen verfügt habe, womit sich ein schöner Lebensunterhalt abdecken ließe. Nochmals zu Protokoll gegeben wurde ua das Vorbringen, dass das Konto **R** aus privatem Geld gespeist worden sei und zur Zwischenveranlagung für die Finanzierung der australischen Liegenschaften gedient habe. Das Konto sei aufgrund von Sorgen um die Finanzmarktstabilität in Österreich eröffnet worden. Insbesondere sei das Geld aus dem Verkauf der Gesellschaften **F** dotiert worden, woraus dem Ehepaar *** ATS 12,8 Millionen (= rund EUR 930.000) zugeflossen sein.
In diesem Zusammenhang wurde von Seiten des Beschwerdeführers auch der Kaufvertrag betreffend **H** vorgelegt. Aus Punkt 1. solle sich ergeben, dass das Pfandrecht zu Gunsten der Oberbank bereits löschungsreif und die Liegenschaft damit geldlastenfrei sei.
Weiter wurde folgende angefertigte (adaptierte) Darstellung des verfügbaren Nettoeinkommens samt einer Darstellung des verfügbaren Nettoeinkommens der Ehegattin **K** vorgelegt:
[...]
Es zeigt sich - auch im fortgesetzten Verfahren - eine Reihe von Widersprüchlichkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers. Zunächst behauptete er, die Gelder stammten aus bescheidmäßigen festgestellten Einkünften, später wurde eine Mittelherkunft aus Immobilien- und Anteilsveräußerungen behauptet und, dass die Veräußerungen teilweise nicht steuerbar gewesen seien und sich somit in den Steuerbescheiden nicht widerspiegeln. Widersprüchlich erwies sich auch die Anführung der veräußerten Immobilien. Eine weitere Widersprüchlichkeit bzw Unschlüssigkeit zeigt sich darin, dass er den Zufluss aus den angeführten Anteilsveräußerungen (EUR 872.074,01) in der beigebrachten Aufstellung dem Jahr 2002 zuordnete, in der mündlichen Verhandlung jedoch, nach Hinweis darauf, angab, dass die Bezahlung des Kaufpreises an ihn mit einem mit 30.12.2000 datierten Scheck erfolgt sei. Diese Widersprüchlichkeiten konnten auch im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht aufgeklärt werden.
Abgesehen von den bereits benannten Widersprüchlichkeiten ging der Beschwerdeführer in der übermittelten Aufstellung nur sehr am Rande auf die mit den Immobilien bzw Anteilen in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und die dabei im Rahmen von Veräußerungen typischerweise vorgenommenen Tilgungen ein. Der Umstand, dass bei den meisten Immobilienveräußerungen des Beschwerdeführers Zinsen ausgewiesen waren, unterstreicht im Übrigen die Annahme, dass Fremdfinanzierungen vorlagen.
Der Beschwerdeführer stellte, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, mit Ausnahme der Steuerzahlungen, bloß Zuflüsse dar. Gesamt ist die vorgelegte Aufstellung als bloße Verkaufspreisdarstellung zu qualifizieren. Es ist dabei darauf zu verweisen, dass Liegenschaften der allgemeinen Lebenserfahrung nach lastenfrei verkauft werden, weshalb davon auszugehen ist, dass die Liegenschaften im Verkaufsfall durch die Darlehensrückzahlung lastenfrei gestellt wurden.
Beispielhaft ist anzuführen, dass etwa die Liegenschaft **G** vom Beschwerdeführer um EUR 247.000 angeschafft wurde und dem Beschwerdeführer bei Berücksichtigung aller Aufwendungen ein Verlust von rund EUR 13.000 entstanden ist. Auch tätigte der Beschwerdeführer etwa bei der Liegenschaft **H** größere Investitionen (beispielsweise Ausbau von Rohdachböden, Sanierung des gesamten Gebäudes, etc.), wobei auch die dafür verausgabten Beträge vom Beschwerdeführer in der von ihm vorgelegten Vermögensdeckungsrechnung nicht berücksichtigt wurden. Das Objekt **H** wurde vom Beschwerdeführer darüber hinaus im Schenkungswege an seine Ehegattin übertragen, wobei er die damit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten in Höhe von über EUR 500.000 zurückbehielt - was sich wiederum in der Vermögensdeckungsrechnung nicht widerspiegelte. Das Objekt wurde anschließend saniert, instandgesetzt und parifiziert und die Wohnungen in den Jahren 2002 und 2003 verkauft und die Liegenschaft lastenfrei gestellt. Es ist somit davon auszugehen, dass die aushaftenden Verbindlichkeiten vom Beschwerdeführer beglichen wurden. Diese durch das Bundesfinanzgericht getroffene Würdigung ändert sich im Übrigen auch nicht durch die Vorlage des Kaufvertrags betreffend **H**. Auch wenn sich aus Punkt 1. ergeben sollte, dass das Pfandrecht bereits löschungsreif gewesen sei, ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Verbindlichkeiten vom Beschwerdeführer beglichen wurden.
Das Bundesfinanzgericht geht somit in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass die aus den Veräußerungen lukrierten Mittel primär für die Tilgung der jeweils damit in Zusammenhang gestandenen aushaftenden Verbindlichkeiten verwendet wurden. Die Finanzierung der Bareinzahlungen auf dem Konto **R** lässt sich aus diesen Mitteln nach Würdigung des Gerichts nicht erklären.
Weiter finden sich in der Aufstellung etwa auch keine Mittelabflüsse für die Lebenserhaltungskosten des Beschwerdeführers bzw seiner Familie dargestellt. Im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers, geht das Gericht sehr wohl von einem sehr extravaganten Lebensstil des Beschwerdeführers aus, mit dementsprechend hohen Lebenshaltungskosten. Verwiesen sei auf mehrere Wohnsitze des Beschwerdeführers in Österreich (Penthousewohnung in Wiener Innenstadtlage mit rund 330 Quadratmeter Wohnfläche), Australien und Spanien (Finca auf Ibiza), Reisen nach Australien und Spanien, das Halten (zumindest) einer Yacht (Motoryacht "***"), etc. Der derart anzunehmende privat veranlasste Mittelverbrauch findet sich nicht dargestellt bzw wurden auch keinerlei entkräftende Umstände vorgebracht.
Die genauen Kosten seines Lebensaufwands waren jedenfalls nicht fassbar und von Seiten des Beschwerdeführers wurden dazu keine Details bekannt gegeben bzw entzog er sich im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht, wie oben ausgeführt, der diesbezüglichen Einvernahme.
Es ist schließlich auch auf die in zeitlichem Zusammenhang stehenden Erwerbe in Australien (***, *** sowie Appartement in ***) zu verweisen. Zwar hätte das Konto **R** gerade Erwerben in Australien gedient und konnten tatsächlich auch konkrete Überweisungen vom Konto vorgenommenen Anschaffungen in Australien zugeordnet werden, die tatsächlichen Anschaffungskosten konnten jedoch nie nachgewiesen werden bzw wurden nicht nur Liegenschaften angeschafft, sondern mussten auch diverse Investitionen getätigt worden sein. Weder liegen dafür konkrete Nachweise vor, noch findet sich dazu etwas in der vorgelegten Aufstellung.
Was schließlich die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die den Bareinzahlungen zugrundliegenden österreichischen Sparbücher vernichtet, betrifft, ist diese zu würdigen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei derart hohen Summen auch saldierte Sparbücher für allfällige Nachweiszwecke aufgehoben werden. Die behauptete Vernichtung der saldierten Sparbücher unterstützt derart die Nicht-Glaubhaftigkeit der Behauptungen. Als unschlüssig wird auch die Behauptung des Beschwerdeführers qualifiziert, er habe das Sparbuch in Liechtenstein zur Einlagensicherung eröffnet.
Es bleibt schließlich noch auf die unregelmäßigen Einzahlungen in unterschiedlichen Höhen hinzuweisen und vor allem auf den - insbesondere bei derart hohen Beträgen - unüblichen Umstand, dass alle Einzahlungen in bar erfolgten. Auch diese Aspekte tragen noch dazu bei, das oben dargestellte Vorbringen des Beschwerdeführers zur Mittelherkunft als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
Zusammenfassend kam der Beschwerdeführer der gebotenen (erhöhten) Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts in äußerst unzureichendem Ausmaß nach und verweigerte in wesentlichen Punkten die aktive Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich in unschlüssigen und widersprüchlichen Behauptungen, die nicht geeignet waren, die einbezahlten Beträge zu erklären. Auch im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht konnten die Widersprüchlichkeiten im Übrigen nicht ausgeräumt werden. Das Bundesfinanzgericht geht daher in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass der Zweck der ausländischen Kontoeröffnung nur darin lag, Geldmittel aus nicht versteuerten Einkünften vor der österreichischen Abgabenbehörde zu verschleiern. Die derart festgestellten Einnahmen bzw Umsätze weisen den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nach den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit auf, als die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Frage, ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder ungeklärt geblieben anzusehen ist, eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage ist (VwGH 25.10.1994, 90/14/0181). Bleibt die Herkunft bestimmten Vermögens trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel - wie im gegenständlichen Fall - im Unklaren, so kann angenommen werden, dass beim Abgabepflichtigen tatsächlich mehr Einnahmen aus den steuerpflichtigen Quellen zur Verfügung standen, als er erklärte, womit die Berechtigung zur Schätzung iSd § 184 BAO - entgegen den oben angeführten Ausführungen in der Revision - sehr wohl dem Grunde und auch der Höhe nach gegeben ist. Der gegenständlich festgestellte Vermögenszuwachs rechtfertigte somit die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt (vgl in diesem Sinne VwGH 19.10.2022, Ra 2022/13/0079).
Die Feststellung, dass sich die am Konto eingegangen Beträge auf die gewerbliche Tätigkeit als Immobilienmakler bzw generell auf die Immobilienbranche beziehen, gründet darauf, dass sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers vorwiegend auf diesen Bereich bezog und daher die Gelder mit hoher Wahrscheinlichkeit aus diesem Bereich stammen.
2.1.3 Rechtliche Beurteilung Konto **R**
Entsprechend obiger Feststellungen liegt beim Beschwerdeführer ein nicht aufgeklärter Vermögenszuwachs vor. Im Jahr 2002 zahlte er in bar gesamt EUR 548.625,00 auf das ihm zuzurechnende von einer liechtensteinischen Bank geführte "Konto **R**" ein. Der Beschwerdeführer vermochte den Vermögenszuwachs nicht aufzuklären bzw verweigerte die angemessene Mitwirkung zur näheren Abklärung. Er vermochte einen nachvollziehbaren Bezug zwischen den angegebenen Herkunftsquellen und den vorgenommenen Einzahlungen nicht herzustellen. Zumal der Beschwerdeführer die Herkunft der vorgenommenen Einzahlungen nicht glaubhaft erklären konnte, blieb der bewirkte Vermögenszuwachs unaufgeklärt und rechtfertigt daher die Annahme, dass er aus nicht einbekannten Einkünften stammt, womit die Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs 2 BAO gegeben war (vgl in diesem Sinne VwGH 19.10.2022, Ra 2022/13/0079; 27.2.2014, 2009/15/0212).
Nach § 184 Abs 1 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie nicht ermittelt oder berechnet werden können, zu schätzen. Es sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach Abs 2 insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Das Ziel der Schätzung liegt darin, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Begebenheiten) möglichst nahe zu kommen. Als Methode war die Schätzung an Hand des Vermögenszuwachses heranzuziehen, die sich als solche zur Feststellung der den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Besteuerungsgrundlagen, geeignet erwies (VwGH 27.2.2014, 2009/15/0212).
Darauf hinzuweisen ist, dass, entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers, die Abgabenbehörde bzw das Bundesfinanzgericht nicht verhalten war, ihm nachzuweisen, wie er die Zuwächse verdienen hätte können (vgl dazu VwGH 24.11.1987, 86/14/0098). Vielmehr wäre es an ihm gelegen gewesen, den unaufgeklärten Vermögenszuwachs durch entsprechend konkrete Angaben aufzuklären. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers erwiesen sich dabei jedoch entsprechend obiger Feststellungen als unschlüssig und widersprüchlich und somit als ungeeignet.
Die vorgenommene Schätzung muss im Übrigen auch nicht mit absoluter Gewissheit den tatsächlich erzielten Einnahmen/Umsätzen entsprechen. Es genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wenn nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung angenommen werden kann, dass, wie im vorliegenden Fall, die geschätzten Einnahmen bzw Umsätze gegenüber den Behauptungen des Beschwerdeführers den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich haben (in diesem Sinne etwa VwGH 8. 9. 1992, 89/14/0014).
In der gegenständlich vorgenommenen Schätzung wurde das Parteiengehör gewahrt, die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen und die konkrete Vorgehensweise wurden im Rahmen des abgehaltenen Erörterungstermin bzw im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfassend thematisiert. Wie bereits mehrfach ausgeführt, verweigerte der Beschwerdeführer jedoch die angemessene (persönliche) Mitwirkung.
Zumal sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die gewerbliche Vermittlung von Immobilien bzw generell auf die Immobilienbranche bezog, erfolgte die vorgenommene Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb rechtmäßig (vgl in diesem Sinne VwGH 26.5.1993, 90/13/0155, wonach die Zurechnung zu jener Einkunftsart zu erfolgen hat, in deren Rahmen die Beträge unter den gegebenen Umständen am wahrscheinlichsten verdient wurden).
Wie unter Punkt 1. ausgeführt, ist im Abgabenverfahren jedoch der Eintritt der Verjährung von Amts wegen zu beachten (vgl etwa VwGH 15.2.2006, 2002/13/0182). Während die einkommensteuerliche Hinzurechnung, wie oben ausgeführt, für das Jahr 2002 noch vollumfassend möglich war, war umsatzsteuerlich aufgrund der für Jänner 2002 bis November 2002 bereits eingetretenen Verjährung (siehe oben, Punkt 1.) eine Festsetzung für diesen Zeitraum nicht mehr möglich.
In Übereinstimmung mit der Auffassung der belangten Behörde (Vorhaltsbeantwortung vom 31.8.2022) geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer somit nur für die im Dezember 2002 erfolgte Bareinzahlung (11.12.2002, EUR 269.325,00) keine absolute Verjährung eingetreten ist, einer umsatzsteuerlichen Festsetzung betreffend die anderen beiden im Jahr 2002 erfolgten Einzahlungen (20.3.2002 und 30.6.2002) hingegen der Eintritt der Verjährung entgegensteht.
Betreffend Einkommensteuer 2002 war die Beschwerde, soweit sie die Hinzurechnungen betreffend das Konto **R** betraf, somit als unbegründet abzuweisen. Die vorgenommene Hinzurechnung den Einkünften aus Gewerbebetrieb von EUR 457.187,00 erfolgte demgemäß zurecht.
Betreffend Umsatzsteuer war der Beschwerde, soweit sie die Hinzurechnung betreffend das Konto **R** betraf, teilweise Folge zu leisten. Im Verhältnis zum Erstbescheid war zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage (20%) bloß der Betrag von EUR 224.437,50 hinzuzurechnen, somit die Umsatzsteuer aus dem Konto **R** im Jahr 2002 bloß um EUR 44.887,50 zu erhöhen.
2.2 **C-Haus**
2.2.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt **C-Haus**
Im Jahr 2002 vermittelte der Beschwerdeführer (im Rahmen seiner Tätigkeit als gewerblicher Immobilienmakler) das vom **P**-Konzern errichtete Objekt **C-Haus** ("***", ***) an das **B**, welches nachfolgend mehrere Gerichte in dieses Gebäude übersiedelte.
Dem vorangehend schloss der Beschwerdeführer mit einer Tochtergesellschaft des **P**-Konzerns einen Alleinvermittlungsauftrag ab, wonach er bei erfolgreicher Vermietungs- bzw Verkaufsvermittlung des betreffenden Objekts eine vereinbarte Provisionszahlung erhalten sollte. Aufgrund der erfolgreichen Vermittlung erhielt der Beschwerdeführer in der Folge die entsprechende Provision ausbezahlt (teilweise vom **B**, teilweise von einer Gesellschaft des **P**-Konzerns).
Der Vermittlung ebenso vorangehend traf der Beschwerdeführer mit **M**, mit dem er in dauernder geschäftlicher und freundschaftlicher Beziehung stand, und der zuvor fallweise auch als freier Mitarbeiter für den Beschwerdeführer tätig war, die mit 11.6.2001 datierte schriftliche Vereinbarung, wonach letzterer seine speziellen Kontakte und seine konstruktive Mitarbeit einsetzen sollte, um am Zustandekommen eines rechtsgültigen Miet- bzw Kaufvertrages mit dem **J** betreffend das Objekt **C-Haus** beizutragen. Für den Erfolgsfall wurde eine an **M** zu zahlende Subprovision in Höhe von 50% zzgl. USt des gesamt eingehenden Vermittlungshonorars vereinbart.
Nach erfolgreich durchgeführter Vermittlung der betreffenden Liegenschaft legte **M** an den Beschwerdeführer eine Honorarnote über EUR 525.182,20 zzgl gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer von EUR 105.036,44. Der Rechnungsbetrag wurde vom Beschwerdeführer in der Folge beglichen.
Die Leistung des Beschwerdeführers bestand insbesondere darin, dass er seine Kontakte bzw sein Netzwerk einsetzte, um das Objekt **C-Haus** zu vermitteln. Konkret erteilte **M** dabei ua dem Beschwerdeführer den Tipp bzw die Empfehlung, beim **B** bzw beim *** vorstellig zu werden und das Objekt als Gerichtsgebäude anzubieten.
Dieser Tipp bzw diese Empfehlung, dass das **J** Flächen suche, erwies sich letztendlich entscheidend für die erfolgreiche Vermittlung und somit für den Erhalt der Vermittlungsprovision durch den Beschwerdeführer. Für die derart erbrachte Leistung erhielt **M** die als angemessen anzusehende Subprovision. Es lag somit ein tatsächlicher Leistungsaustauch vor, hingegen nicht ein bloß vorgetäuschter.
2.2.2 Beweiswürdigung **C-Haus**
Der Umstand, dass das Objekt **C-Haus** vom Beschwerdeführer an das **B** vermittelt wurde und in das Gebäude mehre Gerichte übersiedelt wurden, kann als allgemein bekannt bezeichnet werden. Als ebenso allgemein bekannt bzw unstrittig können das Vorliegen des Alleinvermittlungsauftrags und die erfolgte Provisionszahlung an den Beschwerdeführer bezeichnet werden.
Sowohl die mit **M** getroffene schriftliche Vereinbarung (datiert mit 12.6.2001) als auch die von ihm ausgestellte Honorarnote (datiert mit 16.12.2002) sind dem Gericht vorliegend. Die dazu getroffenen Feststellungen beruhen auf dem tatsächlichen Urkundeninhalt.
Dass der Betrag tatsächlich vom Beschwerdeführer an **M** überwiesen wurde, bestätigen sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde.
Betreffend die zur von **M** erbrachten Leistung getroffenen Feststellung ist auszuführen, dass die belangte Behörde von einem bloß vorgetäuschten Leistungsaustausch, über welchen eine Scheinrechnung gelegt wurde, ausgeht, mit dem Ziel, die steuerliche Bemessungsgrundlage zu vermindern. Es liege nach Auffassung der belangten Behörde kein Nachweis für von **M** erbrachte Leistungen vor. Es sei nach der vorgelegten Honorarnote und Leistungsvereinbarung nicht erkennbar, zu welchen, nach Art und Umfang (bestimmbaren) Leistungen, sich **M** tatsächlich verpflichtet habe. Die schriftlich festgehaltenen Leistungen seien nicht spezifiziert und ebenso sei nicht nachvollziehbar, wann **M** den behaupteten Tipp an den Beschwerdeführer erbracht habe.
Nach Auffassung der belangten Behörde sei die weitergegebene Information schon länger bekannt gewesen und die Vermittlung des Objekts **C-Haus** aufgrund langfristiger politischer Kontakte des Beschwerdeführers zustande gekommen. Es sei zudem in Bezug auf die Provisionshöhe und -abwicklung eine fremdunübliche Gestaltung der Leistungsverrechnung nicht vorgelegen. In der zugrundeliegenden Vereinbarung vom 11.6.2001 sei die Leistung unspezifisch und pauschal bezeichnet worden und in der Honorarnote vom 16.12.2002 sei auf eine nicht vorliegende Vereinbarung vom 12.6.2001 (Anmerkung: statt tatsächlich 11.6.2001) Bezug genommen worden. Der Leistungstext sei vom Beschwerdeführer vorgegeben worden und von **M** lägen hinsichtlich Tippherkunft widersprüchliche und unklare Aussagen vor. Es lägen somit generell unterschiedliche Leistungsangaben (Vereinbarung, Rechnung, mündliche Aussagen und Gegenäußerungen des steuerlichen Vertreters) vor. Insgesamt fehle die betriebliche Veranlassung, die Leistungen des **M** seien aus den Buchhaltungsunterlagen, Verrechnungsbelgen, etc, nicht nachvollziehbar.
Die Unschlüssigkeit werde nach Auffassung der belangten Behörde auch dadurch aufgezeigt, dass **M** vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss am 22.5.2012 ausgesagt habe, dass der den Tipp entweder vom Beschwerdeführer oder aus dem Umkreis des ***J*** erhalten habe. Insbesondere sei einem zwischen **M** und dem Beschwerdeführer geführten und abgehörten Gespräch (Abhörprotokoll über ein Telefongespräch vom ***) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über die Erstinformation aufgeklärt habe ("Was war mei Leistung…").
Das Bundesfinanzgericht vermag der von der belangten Behörde vorgenommenen Würdigung nicht zu folgen. Wie ausgeführt, liegen sowohl die zugrundeliegende schriftliche Vereinbarung als auch die ausgestellte Honorarnote vor. Der auf der Honorarnote vorgenommene Verweis auf die schriftliche Vereinbarung weist hinsichtlich des Datums zwar einen offenbaren Tippfehler auf (statt 11.6.2001 wurde 12.6.2001 ausgeführt), es scheint sich dabei aber um einen Flüchtigkeitsfehler zu handeln. Klar ergibt sich jedoch, welche Vereinbarung gemeint war.
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts ergibt sich aus der vorliegenden Vereinbarung ebenso klar, zu welchen Leistungen sich **M** verpflichtet hat: Er sollte seine speziellen Kontakte und seine konstruktive Mitarbeit einsetzen, um das betreffende Objekt zu vermitteln, somit am Zustandekommen eines rechtsgültigen Miet- bzw Kaufvertrages mit dem **B** mitwirken. Eine nähere Spezifizierung kann bei einer derartigen Leistung schwer vorgenommen werden. Eine fremdunübliche Provisionshöhe ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch die erbrachte Leistung augenscheinlich beträchtliche Einkünfte erzielte, nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts nicht vorliegend.
Auch wenn der Allgemeinheit allenfalls bereits der Umstand bekannt gewesen sein sollte, dass das **B** auf der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten gewesen wäre, schließt dies im Übrigen nicht aus, dass der Beschwerdeführer den letztlich entscheidenden Tipp von **M** erhalten hat.
Zu den behaupteten widersprüchlichen und unklaren Aussagen zur Tippherkunft bzw zur Leistung des **M** ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Einvernahmen, auf die sich die belangte Behörde dabei bezieht, teilweise 10 Jahre nach erfolgter Leistung durchgeführt wurden.
Angeführt werden kann, dass sich auch aus den Einvernahmen des **M** sowohl vor dem BKA (10.2.2010) als auch vor der Finanzstrafbehörde (7.12.2012) ergibt, dass seine Leistung in der Tipp-Erteilung lag.
Auch in der Einvernahme des **M** vom 22.5.2012 vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss sagte dieser aus, dass seine Leistung in der Information an den Beschwerdeführer lag, dass das **J** Flächen sucht. Demgegenüber wurde die von der belangten Behörde zitierte Aussage, "genau könne er das nicht mehr sagen" im Zuge der Aufarbeitung des Themas **N** geäußert, aber von ihm sogleich auch wieder berichtigt. Glaubhaft erscheint auch, dass sich **M** dabei an Umstände aus einer zehn Jahre zurückliegenden Begebenheit nicht mehr im Detail erinnern konnte. Er gab klar an, alles bei irgendwelchen Gesprächen im Umfeld des **J** aufgeschnappt zu haben. Mehrfach verwies er eben darauf, dass es lange her gewesen sei.
Zur Höhe der Subprovision ist auszuführen, dass **M** zwar die tatsächliche Höhe offenbar nicht mehr genau im Kopf hatte, der Anspruch von 50% ergibt sich jedoch sowohl aus der zitierten Vereinbarung als auch aus der Honorarnote und es erfolgte auch die tatsächliche Zahlung in dieser Höhe.
Der Äußerung, dass die Leistungen des **M** nicht aus Buchhaltungsunterlagen, Verrechnungsbelegen, etc, nachvollziehbar seien, ist zu entgegnen, dass einerseits (zumindest) die oben angeführten Dokumente (schriftliche Vereinbarung und Honorarnote) vorliegen, andererseits sich aus der Art der erbrachten Leistung schwer weitere Buchhaltungsunterlagen oder Verrechnungsbelege ergeben hätten können.
Was schließlich das von der belangten Behörde thematisierte, abgehörte Telefongespräch vom *** betrifft, stellte sich heraus, dass hier die Leistung in Bezug auf ein Objekt in der **N** angesprochen war.
Anzuführen ist, dass **M** über grundlegendes Wissen über das Maklergeschäft verfügte. Er war fallweise zuvor bereits beim Beschwerdeführer als freier Mitarbeiter beschäftigt, hat in dieser Zeit Maklertätigkeiten verrichtet und diese über Honorarnoten an den Beschwerdeführer abgerechnet.
Es kann als allgemein bekannt bezeichnet werden, dass **M** über ein sehr gutes persönliches Netzwerk verfügte, vor allem auch in das ***.
Die vorliegende Tippprovision erweist sich auch nicht als unüblich oder als ungewöhnlich. Sie führte offensichtlich dazu, dass der Beschwerdeführer erhebliche Einkünfte lukrieren konnte. Es ist somit nicht unwahrscheinlich, dass die Leistung des **M** im Wesentlichen in der Tipp-Gewährung gelegen ist.
Beizustimmen ist schließlich auch den Ausführungen im Berufungsschriftsatz, dass es geradezu absurd gewesen wäre, wenn **M** und der Beschwerdeführer eine Subprovisionsvereinbarung abgeschlossen hätten, ohne dass **M** eine Leistung (Information) erbracht hätte bzw wenn die Honorarnote des **M** beglichen worden wäre, ohne dass eine Leistung seinerseits erbracht worden wäre.
Es ist schließlich auch kein Grund dafür ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Betrag an **M** sonst zugewendet hätte. Alternativ hätten beide im Übrigen auch gemeinsam auftreten und die Provision gemeinsam vereinnahmen und versteuern können.
Es war somit nach Auffassung des erkennenden Senats davon auszugehen, dass der Version der Tipperteilung eine höhere Wahrscheinlichkeit zuzumessen ist, als jener, wonach nur ein Scheingeschäft vorliege.
2.2.3 Rechtliche Beurteilung **C-Haus**
Die vom Beschwerdeführer für die Zahlung des Subhonorars an **M** (für das Jahr 2002) geltend gemachte Betriebsausgabe bzw (in der UVA 12/2002) abgezogene Vorsteuer wurde von Seiten der belangten Behörde nicht anerkannt, zumal sie, wie ausgeführt, von einem bloß vorgetäuschten Leistungsaustausch ausgeht, mit dem Ziel, die steuerliche Bemessungsgrundlage zu vermindern.
In einkommensteuerlicher Hinsicht ist dazu auf die Norm des § 4 Abs 4 EStG zu verweisen, wonach unter Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen sind, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die betriebliche Veranlassung ist weit zu sehen, ein zumindest mittelbarer Zusammenhang ist ausreichend. Ein bloß vorgetäuschter Leistungsaustausch würde den Betriebsausgabenabzug nicht zulassen (zB VwGH 29.1.2015, 2013/15/0166). Entsprechend obiger Feststellungen ist jedoch von einem tatsächlichen Leistungsaustausch auszugehen.
Erforderlich ist, dass die Ausgaben im Interesse des konkreten Betriebs erwachsen sind (VwGH 15.2.2006, 2001/13/0291) bzw ein Veranlassungszusammenhang zur jeweiligen Tätigkeit vorliegt (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0031). Auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit der Aufwendungen kommt es prinzipiell nicht an. Zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall Provisionen in beträchtlicher Höhe für die erfolgreiche Vermittlung des Objekts **C-Haus** lukrieren konnte und die Voraussetzung dafür entsprechend obiger Feststellungen in der von **M** erbrachten Leistung festzumachen ist, lag die damit zusammenhängende Provision klar im Interesse des Betriebs des Beschwerdeführers. Ein Veranlassungszusammenhang mit gewerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Immobilienmakler war offensichtlich gegeben.
Im konkreten Fall war auch Bedacht darauf zu nehmen, dass bei der - gegenständlich vorliegenden - Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie etwa bei einer Kontaktvermittlung, für die Darlegung der betrieblichen Erfassung eine konkrete und detaillierte Leistungsbeschreibung erforderlich ist (vgl VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0113; 19.4.2018, Ra 2017/15/0041). Dabei ist darauf zu verweisen, dass gegenständlich die obig dargestellte, mit 11.6.2001 datierte, zwischen **M** und dem Beschwerdeführer abgeschlossene Vereinbarung vorliegt, in welcher der Beschwerdeführer schriftlich bestätigte, dass **M** "im Hinblick auf [seine] speziellen Kontakte und [seiner] konstruktiven Mitarbeit am Projekt "**C-Haus**", ***, im Falle des Zustandekommens eines rechtsgültigen Miet- bzw Kaufvertrages mit dem **J** 50 % zzgl. MWSt. des gesamt eingehenden Honorars" erhalte. Die zu erbringenden Leistung, nämlich der Einsatz der speziellen Kontakte und der konstruktiven Mitarbeit, um das Objekt **C-Haus** erfolgreich zu vermitteln, war ausreichend dargelegt. Die bezeichnete schriftliche Vereinbarung erfüllt nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht sohin die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Vorgaben.
Ergänzend ist in umsatzsteuerlicher Hinsicht auf § 12 Abs 1 UStG zu verweisen, wonach ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen kann.
Relevant ist somit das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die auf das Zustandekommen eines Leistungsaustausches gerichtet ist. Ohne eine derartige Leistung wäre auch bei Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis keine Vorsteuerberechtigung gegeben (VwGH 28.10.2009, 2007/15/0159). Ein Vorsteuerabzug aus einem Scheingeschäft wäre unzulässig (VwGH 8.7.2009, 2006/15/0264).
Zumal, wie festgestellt bzw im Rahmen der einkommensteuerlichen Beurteilung ausgeführt, ein tatsächlicher Leistungsaustausch und zudem eine umsatzsteuerkonforme Rechnung vorlag, war der beantragte Vorsteuerabzug zu gewähren.
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts waren die angefochtenen Bescheide somit gemäß § 279 BAO derart abzuändern, dass die ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb um EUR 525.182,00 zu vermindern bzw die in Abzug zu bringenden Vorsteuern um den Betrag von EUR 105.036,00 zu erhöhen waren.
2.3 Lohnaufwendungen **C**: Einschränkung des Beschwerdebegehrens
Nach umfangreicher Erörterung dieses Beschwerdepunktes im Rahmen des abgehaltenen Erörterungstermins, gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2.8.2022 die Erklärung ab, die Beschwerde um diesen Beschwerdepunkt einzuschränken. Die Erklärung war ihrem Inhalt nach bestimmt. Diese Zurücknahme dieses Beschwerdepunktes ist als Einschränkung des Beschwerdebegehrens anzusehen, die zum Verlust des Anspruchs auf Entscheidung im Umfang der Einschränkung führt (vgl etwa VwGH 16.10.1986, 86/16/0156).
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wird sohin über diesen zurückgenommenen Beschwerdepunkt nicht entschieden. Die von der belangten Behörde diesbezüglich vorgenommene einkommensteuerliche Hinzurechnung bleibt somit unverändert bestehen.
2.4 Vermietung **X-Gasse**
2.4.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt Vermietung **X-Gasse**
Entgegen der Annahme der belangten Behörde, trifft das Bundesfinanzgerichts die Feststellung, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Wohnung im Wohnhaus des Beschwerdeführers, ***, an **G** vermietet wurde.
Es sind im Übrigen auch sonst keine Anzeichen vorliegend, dass vom Beschwerdeführer Vermietungseinnahmen bzw -umsätze nicht erklärt und versteuert wurden.
2.4.2 Beweiswürdigung Vermietung **X-Gasse**
Unstrittig vermietete der Beschwerdeführer im betreffenden Wohnhaus für eine gewisse Zeit eine Wohnung an **G**. Das Mietverhältnis endete jedoch im Laufe des Jahres 2001 und bestand jedenfalls im Jahr 2002 nicht mehr.
Insbesondere weil **G** offenbar in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 diese Adresse als Wohnsitzadresse anführte, darüber hinaus ein Mietvertrag für die Dauer für drei Jahre (1.8.1999-31.8.2002) sowie eine (vermeintlich dies bestätigende) Zeugenaussage vorlag, ging die belangte Behörde vom Bestehen eines diesbezüglichen Mietverhältnisses auch noch für die Jahre 2002 ff aus und nahm entsprechende einkommensteuerliche und umsatzsteuerliche Hinzurechnungen vor.
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wurden diesbezüglich Vorhaltsanfragen an die damalige sowie nunmehrige Hausverwaltung und an **G** ausgesendet. Einheitlich führten alle Vorhaltsbeantwortungen aus, dass zwar ein solches Mietverhältnis bestanden habe, dieses jedoch bereits vor dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum endete. **G** erwarb im Übrigen im Herbst 2000 eine Eigentumswohnung (***), in welche er nach der Durchführung von Umbauarbeiten übersiedelte.
Aufgrund der übereinstimmenden Beantwortungen und den dementsprechenden Erörterungen im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung liegt nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts kein Grund dafür vor, am Nicht-Bestehen des betreffenden Mietverhältnisses ab dem Jahr 2002 zu zweifeln. Die belangte Behörde schloss sich im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung dieser Auffassung letztendlich an.
2.4.3 Rechtliche Beurteilung Vermietung **X-Gasse**
Die von der belangten Behörde vorgenommene einkommensteuerliche Hinzurechnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw die umsatzsteuerliche Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage für den ermäßigten Umsatzsteuersatz (§ 10 Abs 2 Z 3 lit a UStG) von 10% waren vom Bundesfinanzgericht rückgängig zu machen. Es waren die angefochtenen Bescheide somit gemäß § 279 BAO derart abzuändern, dass die ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um EUR 9.134,00 zu vermindern waren bzw die Bemessungsgrundlage für den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% um EUR 10.124,00.
Auf die darüber hinaus vorgelegene Unzulässigkeit der umsatzsteuerlichen Festsetzung für die Monate Jänner bis November 2002 aufgrund des Eintritts von Verjährung brauchte daher nicht weiter eingegangen zu werden.
Von Seiten der belangten Behörde wurde im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung im Übrigen auch die ausdrückliche Zustimmung zur nunmehr stattgebenden Erledigung dieses Beschwerdepunktes erklärt.
2.5 Zinsen **S-Trust**
2.5.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt Zinsen **S-Trust**
Dem Beschwerdeführer sind im Jahr 2002 australische Zinsen (gutgeschrieben auf einem Bankkonto in Australien) auf einem Konto in Australien in Höhe von EUR 2.383,00 zuzurechnen.
Es ist davon auszugehen, dass in Australien eine Quellensteuer im Ausmaß von zumindest 10%, somit von zumindest EUR 238,30 in Abzug gebracht wurde.
2.5.2 Beweiswürdigung Zinsen **S-Trust**
Zu den gegenständlichen Zinsen liegen ab dem Jahr 2003 Kontoauszüge vor, aus denen die Zinsbeträge sowie die abgezogene australische Quellensteuer ersichtlich ist. Für das Jahr 2002 waren Kontoauszüge nicht mehr verfügbar. Die festgestellte Höhe der Zinsen ergibt sich aus der diesbezüglichen Benennung des Beschwerdeführers. Sie erweist sich im Vergleich mit den auf den Kontoauszügen einsehbaren Zinsen der Folgejahre als plausibel und sie werden von Seiten der belangten Behörde auch nicht in Zweifel gezogen, können somit als unstrittig angesehen werden. Betreffend abgezogener Quellensteuer gehen sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde davon aus, dass auch im Jahr 2002 eine australische Quellensteuer im Ausmaß von zumindest 10% in Abzug gebracht werden sein musste. Im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung erklärte die belangte Behörde ihre ausdrückliche Zustimmung zur diesbezüglichen Schätzung.
2.5.3 Rechtliche Beurteilung Zinsen **S-Trust**
Aufgrund seines österreichischen Wohnsitzes unterlag der Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs 2 EStG der unbeschränkten Steuerpflicht. Im Rahmen des derart anzuwendenden Welteinkommensprinzips unterliegen auch die in Australien erzielten Zinsen der österreichischen Steuerpflicht.
Nach dem von Österreich mit Australien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (BGBl 480/1988) kommt nach Art 11 dem Ansässigkeitsstaat, somit Österreich, das generelle Besteuerungsrecht zu. Nach Art 11 Abs 2 des DBA wird Australien als Quellenstaat aber das Recht eingeräumt, eine Steuer im Ausmaß von maximal 10% in Abzug zu bringen. Gemäß Art 23 Abs 3 lit b des DBA hat Österreich als Ansässigkeitsstaat diese 10% anzurechnen.
Von Seiten der belangten Behörde wurde im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung die ausdrückliche Zustimmung zu dieser vorgenommenen rechtlichen Beurteilung, somit zur Anrechnung einer Quellensteuer im Ausmaß von 10%, erklärt.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 279 BAO derart abzuändern, dass der Betrag von EUR 238,30 auf die Einkommensteuer anzurechnen war.
2.6 Progressionserhöhung **S-Trust**: Einschränkung des Beschwerdebegehrens
Nach umfangreicher Erörterung dieses Beschwerdepunktes im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Beschwerde diesbezüglich einzuschränken, die von der belangten Behörde vorgenommenen Hinzurechnungen für den Progressionsvorbehalt somit zu akzeptieren. Die Erklärung war ihrem Inhalt nach bestimmt. Die Zurücknahme dieses Beschwerdepunktes ist als Einschränkung des Beschwerdebegehrens anzusehen, die zum Verlust des Anspruchs auf Entscheidung im Umfang der Einschränkung führt (vgl etwa VwGH 16.10.1986, 86/16/0156).
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wird sohin über diesen zurückgenommenen Beschwerdepunkt nicht entschieden. Die von der belangten Behörde vorgenommene einkommensteuerliche Heranziehung dieser Einkünfte für den Progressionsvorbehalt (EUR 6.790,00) bleibt somit unverändert bestehen.
2.7 Zum Einwand der überlangen Verfahrensdauer
In der gegen das im ersten Rechtsgang erlassenen BFG-Erkenntnis eingebrachten Revision wird ua auch die Auffassung vertreten, dass aufgrund überlanger Verfahrensdauer die Abgabenfestsetzung zu unterbleiben habe. Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass bereits die generelle Aufklärung des komplexen Sachverhalts mit intensiver Auslandsverflechtung eine gewisse Verfahrensdauer impliziert. Die gegenständlichen Bescheide wurden am 7.12.2012 erlassen, die dagegen eingebrachte Beschwerde (bzw vormals Berufung) wurde am 11.1.2013 dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Im Jänner 2017 wurde die Beschwerde am Bundesfinanzgericht der Gerichtsabteilung 1096 zugeordnet und von dieser nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung mit mehreren Verhandlungsterminen und COVID-bedingten Einschränkungen am 30.12.2022 das Erkenntnis erlassen. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, einen Fristsetzungsantrag einzubringen, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte.
3. Berechnungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben
Entsprechend Spruchpunkt II. wird der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2002 wie folgt abgeändert:
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden um den Betrag von EUR 525.182,00 (Punkt 2.2, **C-Haus**) vermindert und betragen somit EUR 944.238, 26.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden um den Betrag von EUR 9.134,00 (Punkt 2.4, Vermietung **X-Gasse**) vermindert und betragen somit EUR 168.136,52.
Der Betrag von EUR 238,30 (Punkt 2.5, Zinsen **S-Trust**) ist auf die Einkommensteuer anzurechnen.
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
944.238,26
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
3.631,00
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
168.136,52
|
Sonstige Einkünfte
|
6.144,59
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
1.122.150,37
|
Sonderausgaben
|
0,00
|
Einkommen
|
1.122.150,37
| |
|
Einkommen
|
1.122.150,37
|
Ausländische Einkünfte f. Progressionsvorbehalt
|
6.790,00
|
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
|
1.128.940,37
| |
|
Steuer von EUR 50.870,00
|
17.185,30
|
50% von EUR 1.078.070,37
|
539.035,19
|
Steuer für den Durchschnittssteuersatz
|
556.220,49
| |
|
Durchschnittssteuersatz: 556.220,49 / 1.128.940,37
|
49,27%
|
Anwendung des Durchschnittssteuersatzes auf das Einkommen: 1.122.150,37 x 49,27%
|
552.883,49
|
Absetzbeträge
|
0,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
552.883,49
|
Anrechnung australische Quellensteuer
|
-238,30
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
552.645,19
Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2002 wie folgt abgeändert:
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 27 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 99 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100490/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100490.2025
- Stammnummer
- 148513
- Gültig
- 30.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF