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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100490/2025

ESt & USt: Schätzung, Betriebsausgabenabzug, Anrechnung Quellensteuer; Wiederaufnahme; Sachverhaltsfeststellungen und beweiswürdigende Erwägungen zur Frage des Vorsatzes betreffend die verlängerte Verjährungsfrist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100490/2025vom 30.06.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Bemessungsgrundlage für den Normalumsatzsteuersatz in Höhe von 20% wird um EUR 232.750,00 (Punkt 2.1, Konto **R**) vermindert und beträgt somit EUR 1.678.871,87. Die Bemessungsgrundlage für den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 10% wird um EUR 10.124,00 (Punkt 2.4, Vermietung **X-Gasse**) vermindert und beträgt somit EUR 95.997,12. Der Gesamtbetrag der Vorsteuern wird um den Betrag von EUR 105.036,00 (Punkt 2.2, **C-Haus**) erhöht und beträgt somit EUR 154.620,31. | Gesamtbetrag Lieferungen, sonstige Leistungen, EV | 1.774.868,99 | | | davon BGL 20% Normalsteuersatz EUR 1.678.871,87 | 335.774,74 | davon BGL 10% ermäßigter Steuersatz EUR 95.997,12 | 9.599,71 | Summe Umsatzsteuer | 345.374,45 | Gesamtbetrag der Vorsteuern | -154.620,31 | Vorsteuerberichtigung | 2.282,87 | Zahllast | 190.037,01 4. Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall hatte sich das Bundesfinanzgericht vorwiegend mit Tatfragen zu beschäftigen, die in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände beurteilt wurden. Vorzunehmende rechtliche Beurteilungen ergaben sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut bzw entsprachen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, war die Revision nicht zuzulassen. Wien, am 30. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100490/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100490.2025
Stammnummer
148513
Gültig
30.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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