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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100490/2025

ESt & USt: Schätzung, Betriebsausgabenabzug, Anrechnung Quellensteuer; Wiederaufnahme; Sachverhaltsfeststellungen und beweiswürdigende Erwägungen zur Frage des Vorsatzes betreffend die verlängerte Verjährungsfrist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100490/2025vom 30.06.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Senatsvorsitzenden MMag. Gerald Erwin Ehgartner, den beisitzenden Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. sowie die fachkundigen Laienrichter Michael Steiner und Mag. Heinrich Witetschka in der Beschwerdesache **BF**, vertreten durch Beste & Partner Steuerberatung GmbH, Perlhofgasse 2/2/8, 2372 Gießhübl, und Dr. Kohler und Partner Steuerberatungs GmbH, Schönbrunner Straße 53, 1050 Wien, über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung vom 11. Jänner 2013 gegen die Bescheide vom 7. Dezember 2012, erlassen vom Finanzamt Wien 1/23 (nunmehr zuständig: Finanzamt Österreich), betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2002, Einkommensteuer 2002, Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 sowie Umsatzsteuer 2002 nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2002 und Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 richtet, gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2002 und Umsatzsteuer 2002 richtet, wird ihr teilweise Folge gegeben. Der Einkommensteuerbescheid 2002 wird gemäß § 279 BAO derart abgeändert, dass das Einkommen EUR 1.122.150,37 und die festgesetzte Einkommensteuer EUR 552.645,19 beträgt. Der Umsatzsteuerbescheid 2002 wird gemäß § 279 BAO derart abgeändert, dass Zahllast EUR 190.037,01 beträgt. Die Berechnungsgrundlagen sind dem Ende der Entscheidungsgründe (Punkt 3.) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses. III. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die zugrundeliegende Beschwerde wurde im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30.12.2022, RV/7100077/2013, wie folgt erledigt: Soweit sich die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2002 und Umsatzsteuer 2002 richtet wurde sie gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Betreffend Einkommensteuer 2002 und Umsatzsteuer 2002 wurde ihr teilweise Folge gegeben. In Folge der eingebrachten außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.1.2025, Ra 2023/13/0034, das BFG-Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Wesentlichen erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass das BFG-Erkenntnis - betreffend die Frage, ob die "verlängerte Verjährungsfrist" für hinterzogene Abgaben zur Anwendung gelangt - zwar Feststellungen zum objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung enthalte, aber keine Sachverhaltsfeststellungen und auch keine beweiswürdigenden Erwägungen zur entscheidenden Frage des Vorsatzes. Auch beträfen die Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen bei den Sachbescheiden nur die objektive Abgabenhinterziehung und die Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers, nicht jedoch den angenommenen Vorsatz. Die Erfüllung des objektiven Tatbestands entbinde das Bundesfinanzgericht nicht davon, seine Erwägungen offenzulegen, wieso es vom Vorliegen eines Vorsatzes, etwa aufgrund welchen nach außen in Erscheinung tretenden Verhaltens des Revisionswerbers ausgegangen ist. Der Begründungsmangel sei für die Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidungsrelevant gewesen. Zum Verfahrensgang wird auszugsweise aus dem BFG-Erkenntnis vom 30.12.2022, RV/7100077/2013, wiedergegeben: "Der Beschwerdeführer übte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die gewerbliche Tätigkeit als Immobilienmakler aus bzw war er generell in der Immobilienbranche (Immobilienvermittlung, -beratung und -entwicklung) tätig. Im Rahmen einer durchgeführten Außenprüfung wurden nach dem (nicht datierten) Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung diverse Aufwendungen nicht anerkannt bzw nicht versteuerte Einnahmen festgestellt. Die belangte Behörde verfügte sohin die Wiederaufnahme der Verfahren und nahm mit den am 7.12.2012 erlassenen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden die entsprechenden Gewinnhinzurechnungen bzw Umsatzsteuerfestsetzungen/Vorsteuerkürzungen vor. Vorgenommene einkommensteuerliche Hinzurechnungen: | EK GB lt Bescheid vom 22.11.2006 | 482.711,26 | Hinzurechnung Konto **R** | 457.187,00 | Hinzurechnung **C-Haus** | 525.182,00 | Hinzurechnung **C** | 4.340,00 | EK GB lt Bescheid vom 7.12.2012 | 1.469.420,26 | | | EK VuV lt Bescheid vom 22.11.2006 | 168.136,52 | Hinzurechnung **X-Gasse** | 9.134,00 | EK VuV lt Bescheid vom 7.12.2012 | 177.270,52 | | | EK KV lt Bescheid vom 22.11.2006 | 0,00 | Zinsen Liechtenstein (Konto **R**) | 1.248,00 | Zinsen Australien (**S-Trust**) | 2.383,00 | EK KV lt Bescheid vom 7.12.2012 | 3.631,00 | | | Progressionserhöhung **S-Trust** | 6.790,00 Vorgenommene umsatzsteuerliche Abänderungen: | BMGL 20% USt lt Bescheid vom 22.11.2006 | 1.454.434,87 | Hinzurechnung Konto **R** | 457.187,00 | BMGL 20% USt lt Bescheid vom 7.12.2012 | 1.911.621,87 | | | BMGL 10% USt lt Bescheid vom 22.11.2006 | 95.997,12 | Hinzurechnung Vermietung **X-Gasse** | 10.124,00 | BMGL 10% USt lt Bescheid vom 7.12.2012 | 106.121,12 | | | Gesamtbetrag der Vorsteuern lt Bescheid vom 22.11.2006 | 154.620,31 | Abzüglich **C-Haus** | 105.036,00 | Gesamtbetrag der Vorsteuern lt Bescheid vom 7.12.2012 | 49.584,31 In der Berufung vom 11.1.2013 erfolgten vom Beschwerdeführer Anfechtungen zu folgenden Punkten: Verjährung und Wiederaufnahme des Verfahrens ESt & USt Konto **R** ESt & USt **C-Haus** ESt Lohnaufwendungen **C** ESt & USt Vermietung **X-Gasse** Zinsen **S-Trust** Progressionserhöhung **S-Trust** Es erweise sich nach Vorbringen des Beschwerdeführers bereits die erfolgte Wiederaufnahme des Verfahrens als unrechtmäßig, zumal bereits Verjährung eingetreten sei, kein Wiederaufnahmsgrund vorliege und sich die Wiederaufnahme unbillig und unzweckmäßig darstellte. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten kann zusammenfassend wie folgt ausgeführt werden: Beim Konto **R** handelte es sich um ein Bankkonto des Beschwerdeführers bei einer Bank in Liechtenstein, auf welches vom Beschwerdeführer Bareinzahlungen vorgenommen wurden (im Jahr 2002 gesamt der Betrag von EUR 548.625,00; es wurden dafür im Jahr 2002 Zinserträge in Höhe von 1.248,00 gutgeschrieben). Nach Auffassung der belangten Behörde sei die Mittelherkunft vom Beschwerdeführer nicht ausreichend aufgeklärt worden. Sie ordnete daher den Vermögenszuwachs (den Nettobetrag daraus) den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu und setzte in entsprechendem Ausmaß die Umsatzsteuer fest. Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, dass es sich um ordnungsgemäß versteuerte Gelder bzw um Gelder aus Liegenschafts- und Anteilsveräußerungen handle, somit bloß eine Mittelverwendung vorliege. Die festgesetzten Kapitalerträge (aus den gutgeschriebenen Zinsen) wurden nicht angefochten. Kritisiert von ihm wurde, dass von der belangten Behörde keine Vermögensdeckungsrechnung erstellt worden sei. Ablehnend reagierte der Beschwerdeführer auf eine ihm vorgehaltene erhöhte Mitwirkungspflicht. Beim Objekt **C-Haus** (***) handelt es sich um ein vom Beschwerdeführer an das **B** vermitteltes Gebäude in Wien, wofür der Beschwerdeführer eine Provision von über EUR 1 Million lukrierte (und diese der Einkommen- bzw Umsatzsteuer unterwarf). Von Seiten der Außenprüfung wurde diesbezüglich jedoch eine von **M** an den Beschwerdeführer ausgestellte Honorarnote über EUR 525.182,00 zuzüglich 20% USt vorgefunden. Dieser Betrag (Subhonorar) sei vom Beschwerdeführer an **M** für die Erbringung entsprechender Leistungen im Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung bezahlt worden. Nach Auffassung der belangten Behörde habe nicht festgestellt werden können, worin die Leistung des **M** genau gelegen sei bzw lägen widersprüchliche Aussagen und Unschlüssigkeit auf den Leistungsinhalt vor, weshalb sie den vom Beschwerdeführer vorgenommene Betriebsausgaben- bzw Vorsteuerabzug nicht zuließ. Von Seiten des Beschwerdeführers wird insistiert, **M** habe entsprechende Leistungen erbracht, was sich ua auch aus diversen Einvernahmen ergebe. Betreffend die zunächst vorgenommene Anfechtung zum Thema Lohnaufwendungen **C** erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2.8.2022, die Beschwerde um diesen Beschwerdepunkt einzuschränken. Von Seiten des Bundesfinanzgerichts unterbleibt somit eine weitere Befassung mit diesem Beschwerdepunkt. Betreffend den Beschwerdepunkt Vermietung **X-Gasse** ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Wohnung in diesem (seinem) Wohnhaus an **G** vermietete, die Einnahmen bzw Umsätze jedoch nicht in seine Bücher aufnahm und folglich nicht erklärte. Sie nahm daher entsprechende einkommen- und umsatzsteuerliche Hinzurechnungen vor. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass das zuvor mit **G** bestandene Mietverhältnis im gegenständlichen Jahr nicht mehr aufrecht gewesen sei. Beim Beschwerdepunkt Zinsen **S-Trust** handelt es sich um australische Zinseinkünfte des Beschwerdeführers, die von Seiten der belangten Behörde der österreichischen Einkommensteuer unterworfen wurden. Letztlich wurde vom Beschwerdeführer (nur mehr) die Anrechnung der in Australien in Abzug gebrachten Quellensteuer beantragt. Betreffend die zunächst vorgenommene Anfechtung der von der belangten Behörde vorgenommenen Progressionserhöhung für die australischen Einkünfte aus dem (transparenten) **S-Trust** erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der am Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung, die Beschwerde um diesen Beschwerdepunkt einzuschränken. Von Seiten des Bundesfinanzgerichts unterbleibt somit eine weitere Befassung mit diesem Beschwerdepunkt. Am Bundesfinanzgericht fand am 13.7.2022 ein Erörterungstermin und am 23.11.2022 die mündliche Senatsverhandlung statt. Trotz (nachdrücklicher) persönlicher Vorladung blieb der Beschwerdeführer beiden Terminen (aus Sicht des Bundesfinanzgerichts) unentschuldigt fern." In der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30.12.2022, RV/7100077/2013, eingebrachten Revision finden sich als Revisionsgründe im Wesentlichen angeführt, (1.) dass bereits Verjährung eingetreten sei, die von Amts wegen wahrzunehmen gewesen wäre (insbesondere könne nicht die siebenjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben zur Anwendung gelangen), (2.) dass aufgrund der Unschuldsvermutung nicht von einer Abgabenhinterziehung auszugehen sei, weshalb die siebenjährige Verjährungsfrist nicht zur Anwendung gelangen könne, (3.) dass aufgrund überlanger Verfahrensdauer die Abgabenfestsetzung zu unterbleiben habe, (4.) dass aufgrund der absoluten Verjährung der Einkommensteuer am 31.3.2012 die amtswegige Wiederaufnahme verjährt sei, zumal sie erst am 7.12.2012 verfügt wurde und die Ermessensübung mangelhaft begründet sei, (5.) dass die Beweiswürdigung unschlüssig erfolgt sei und (6.) keine Schätzungsbefugnis bestehe. Im aufhebenden Erkenntnis vom 22.1.2025, Ra 2023/13/0034, führt der Verwaltungsgerichtshof dazu aus: "12 Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist u. a. bei der Einkommensteuer fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, betrug die Verjährungsfrist für den Revisionszeitraum gemäß § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO iVm § 323 Abs. 27 BAO sieben Jahre. 13 Eine Abgabenhinterziehung begeht, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091). 14 Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren - ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf - festzustellen, dass Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO hinterzogen sind. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht. Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0118; 11.12.2019, Ra 2019/13/0091; 17.1.2024, Ro 2021/13/0019; jeweils mwN). 15 Das angefochtene Erkenntnis enthält zwar Feststellungen zum objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung, es enthält aber keine Sachverhaltsfeststellungen und auch keine beweiswürdigenden Erwägungen zur entscheidenden Frage des Vorsatzes. Auch die Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen bei den Sachbescheiden betreffen nur die objektive Abgabenhinterziehung und die Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers, nicht jedoch den angenommenen Vorsatz. 16 Die Aussage, dass aus den gegenständlich vorliegenden objektiven Umständen auf die subjektive Komponente geschlossen werden, kann für sich genommen keine Feststellungen bzw. beweiswürdigenden Erwägungen ersetzen. Die Erfüllung des objektiven Tatbestands entbindet das Bundesfinanzgericht nicht davon, seine Erwägungen offenzulegen, wieso es vom Vorliegen eines Vorsatzes, etwa aufgrund welchen nach außen in Erscheinung tretenden Verhaltens des Revisionswerbers ausgegangen ist. Dass die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen einer Steuerpflicht der bezogenen Einkünfte bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person vorausgesetzt werden könne, reicht als einzige Erwägung ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionswerber nicht aus. Ob etwa die Ausführungen des Bundesfinanzgerichts in den beweiswürdigenden Überlegungen zu den Sachbescheiden hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers (zB zur Barzahlung oder der Vernichtung der Sparbücher) in die Beurteilung des Bundesfinanzgerichts zum Vorliegen des Vorsatzes eingeflossen sind, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. 17 Dieser Begründungsmangel ist für die Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidungsrelevant. Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben." Im nunmehr fortgesetzten Verfahren übermittelte die belangte Behörde dem Gericht in Entsprechung des mit Beschluss vom 17.2.2025 erteilten Auftrags eine Stellungnahme, in der sie ausführlich zur Frage der Anwendbarkeit der verlängerten Verjährungsfrist ausführt. Von Seiten des Beschwerdeführers erfolgte auf die Einladung zur Einbringung einer entsprechenden Stellungnahme keinerlei Reaktion. An den Terminen 11.3.2025 und 28.4.2025 fand vor dem Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der unter anderem auch die ehemalige Betriebsprüferin, HR Christa Hammerschmidt, einvernommen wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Beschwerdeführers der Antrag gestellt, die Ausfertigung des Urteils des Obersten Gerichtshofs in der Rechtssache **B** abzuwarten und die Verhandlung bis dahin zu vertagen - anderenfalls läge ein wesentlicher Verfahrensfehler vor. Es seien mit dem OGH-Urteil fünf Personen verurteilt worden, die an der **B**-Privatisierung verdient haben und bei denen die Republik Österreich die gesamte Provision samt Zinsen zurückfordern werde, hingegen sei der Beschwerdeführer von dem Urteil nicht betroffen. Es ergebe sich daraus, dass ihm auch keine Gelder zugestanden seien und damit auch kein Raum für eine Zurechnung an ihn bestehe. Allenfalls habe der Beschwerdeführer diese Gelder treuhändig für **M**, etc, veranlagt. Das Bundesfinanzgericht folgte dem Vertagungsantrag des Beschwerdeführers nicht. Im Rahmen des mündlichen Verhandlungstermins vom 28.4.2025 verkündete das Bundesfinanzgericht den ablehnenden Beschluss und wies begründend darauf hin, dass der Beschwerdeführer vom OGH-Urteil in der Sache **B** nicht betroffen gewesen sei und sich auch generell keine anderen, für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Umstände aus dem OGH-Urteil ergeben könnten. Zur Frage der persönlichen Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren wurden noch zwei ärztliche Gutachten bzw Befunde vom 10.10.2024, sowie vom 4.11.2024 vorgelegt und das Vorbringen erstattet, dass der Beschwerdeführer (nach wie vor) weder verhandlungs- noch vernehmungsfähig sei. Auf Nachfrage durch das Gericht wurde zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer sehr wohl noch nach wie vor (im Jahr 2025) sein Einzelunternehmen betreibe. Praktisch werde dies jedoch im Wesentlichen von seinem Sohn wahrgenommen und faktisch erfolge die Betreibung des Einzelunternehmens aufgrund der Mietrechte im ***Bezirk***. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen 1. Zu Spruchpunkt I.: Abweisung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide Nach Vorbringen des Beschwerdeführers erweise sich die erfolgte Wiederaufnahme des Verfahrens als unrechtmäßig, zumal bereits Verjährung eingetreten sei, kein Wiederaufnahmsgrund vorliege und sich die Wiederaufnahme unbillig und unzweckmäßig darstelle. Das Bundesfinanzgericht beurteilte dazu im ersten Rechtsgang (BFG 30.12.2022, RV/7100077/2013), dass die verfügte Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2002 (vollumfassend) zurecht erfolgt ist. Hinsichtlich Umsatzsteuer erkannte das BFG, dass die Wiederaufnahme aufgrund teilweise eingetretener Verjährung (nur) betreffend Dezember 2002 rechtmäßig war. Mit Erkenntnis vom 22.1.2025, Ra 2023/13/0034, hob der Verwaltungsgerichtshof das BFG-Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Er bekräftigte dabei zunächst, dass im Abgabenverfahren - ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf - festgestellt werden kann, dass Abgaben im Sinne des § 207 Abs 2 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung (BAO) hinterzogen sind (vgl dazu auch VwGH 11.2.2025, Ra 2023/15/0103, wonach es ua in Fällen, in denen ein Strafverfahren eingestellt wurde, Sache der Behörde bzw des Veraltungsgerichts ist, die maßgebenden Hinterziehungskriterien nachzuweisen). Jedoch habe das BFG-Erkenntnis keine Sachverhaltsfeststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen zur entscheidenden Frage des Vorsatzes enthalten. Die Erfüllung des objektiven Tatbestands entbinde das Bundesfinanzgericht nicht davon, seine Erwägungen offenzulegen, wieso es vom Vorliegen eines Vorsatzes, etwa aufgrund welches nach außen in Erscheinung tretenden Verhaltens des Beschwerdeführers, ausgegangen ist. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der verfügten Wiederaufnahme ist auf § 207 BAO zu verweisen, wonach das Recht, eine Abgabe festzusetzen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung unterliegt. Nach § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs 2 Satz 2 BAO iVm § 323 Abs 27 BAO nach der für den Beschwerdezeitraum 2002 anwendbaren Fassung sieben Jahre. Gemäß § 4 Abs 2 lit a BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Betreffend Einkommensteuer 2002 entstand der Abgabenanspruch somit zum 31.12.2002. Betreffend Umsatzsteuer 2002 entsteht der Abgabenanspruch gemäß § 4 Abs 3 BAO iVm § 19 Abs 2 Z 1 lit a des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) teilweise bereits zu früheren Zeitpunkten, spätestens jedoch ebenfalls zum 31.12.2002 (siehe dazu im Detail weiter unten). Wie ausgeführt, bedarf es, damit die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben zur Anwendung gelangt, weder der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, noch eines rechtskräftigen Schuldspruchs in einem Finanzstrafverfahren (vgl VwGH 3.9.2019, Ra 2018/15/0035; 28.1.1997, 96/14/0152). Es sei dennoch erwähnt, dass gegen den Beschwerdeführer ein gerichtliches Finanzstrafverfahren (AZ ***) geführt wurde bzw immer noch laufend ist. Aufgrund von Verhandlungsunfähigkeit wurde dieses Verfahren jedoch ausgesetzt. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus (VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0072; 11.11.2004, 2004/16/0028). Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände müssen nachgewiesen werden und die Begründung muss die Ermittlungsergebnisse sowie die Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung, die die Annahme der Hinterziehung rechtfertigen, beinhalten (vgl Ritz/Koran, BAO7 [2021] § 207 Rz 15). Der Tatbestand der hinterzogenen Abgabe iSd § 207 Abs 2 BAO ist grundsätzlich nach § 33 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu beurteilen (vgl VwGH 15.3.1995, 92/13/0178), wonach sich gemäß § 33 Abs 1 FinStrG derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig macht, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung ist gemäß § 33 Abs 3 lit a FinStrG (sofern ein Bescheid ergangen ist) mit Bekanntgabe des Bescheids, mit dem die bescheidmäßig festzusetzende Abgabe zu niedrig festgesetzt wurde, bewirkt. Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer das ausländische Bankkonto **R** im Rahmen der Einreichung seiner Abgabenerklärungen nicht offen bzw erklärte er die entsprechenden Kontoeingänge nicht, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre. Darüber hinaus führte er in seiner Steuererklärung ihm gutgeschriebene Bankzinsen aus Australien und aus Liechtenstein nicht an, um die Anwendung des Progressionsvorbehaltes zu umgehen. Allein schon dadurch verletzte er die gebotene Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und er bewirkte eine Abgabenverkürzung, womit die objektive Tatseite der Abgabenhinterziehung jedenfalls erfüllt ist. Die subjektive Tatseite verlangt ein vorsätzliches Handeln. Ein solches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, der aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen ist, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (VwGH 22.1.2025, Ra 2023/13/0034; 11.12.2019, Ra 2019/13/0091; 3.9.2019, Ra 2018/15/0035; 30.10.2003, 99/15/0098). Gemäß § 8 Abs 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Ein bedingter Vorsatz, der sich im Hinblick auf die subjektive Tatseite als ausreichend erweist, liegt dabei dann vor, wenn der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der Täter muss also einerseits den Eintritt des verpönten Erfolges als naheliegend ansehen und anderseits bereit sein, diesen Erfolgseintritt in Kauf zu nehmen (vgl VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0059; 17.12.2009, 2009/16/0188). Voraussetzung für die Annahme eines bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um eine Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafürsprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit (VwGH 21.12.2000, 97/16/0404). Während im Finanzstrafverfahren die Überzeugung von der Schuld des Beschuldigten auf einer fast vollständigen Wahrscheinlichkeit oder sogar Gewissheit basieren muss, dass die entscheidungsrelevanten Tatsachen in objektiver und subjektiver Hinsicht vorliegen, um zu einer Verurteilung zu führen, genügt im Abgabenverfahren für die Annahme von Vorsatz oder bedingtem Vorsatz eine überragende Wahrscheinlichkeit im Vergleich zu anderen Möglichkeiten. Ein "naturwissenschaftlich exakter" Nachweis ist nicht erforderlich. Es kann damit den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ua aufgrund der Unschuldsvermutung nicht von einer Abgabenhinterziehung auszugehen sei, entgegen gehalten werden, dass im Abgabenverfahren für die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen wurden, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und damit ein anderes Beweismaß als im Finanzstrafverfahren gilt (vgl etwa VwGH 11.2.2025, Ra 2023/15/0103; 17.1.2024, Ro 2021/13/0019; 15.11.2024, Ra 2023/15/0076). Auch der Verfassungsgerichtshof hegt im Übrigen - mit Verweis auf EGMR 11.6.2024 [GK], 32.483/19 und 35.049/19, Nealon und Hallam - keine Bedenken gegen die Anwendung unterschiedlicher Beweisregeln im Finanzstrafverfahren und im Abgabenverfahren (vgl VfGH 26.11.2024, E 1095/2023-11). Nach den unten unter Punkt 2.1.1 sowie Punkt 2.5.1 getroffenen Feststellungen legte der Beschwerdeführer Einnahmen aus seiner gewerblichen Tätigkeit sowie aus erhaltenen Zinsgutschriften nicht offen und verkürzte die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer bzw im ersten Fall auch die Umsatzsteuer. Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 28.4.2025 ausführt, dass etwa der Zufluss von Einnahmen (Zinsauskünfte aus Australien) zwar korrekt sei, damit aber nicht das Wissen über das Vorliegen einer Steuerpflicht in Österreich verbunden sei, ist dem zunächst entgegen zu halten, dass die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen einer Steuerpflicht der bezogenen Einkünfte bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person vorausgesetzt werden kann (vgl VwGH 25.3.1999, 97/15/0056). Es kann aus den gegenständlich vorliegenden objektiven Umständen auf die subjektive Komponente geschlossen werden und derart von zumindest bedingtem Vorsatz ausgegangen werden. Zudem geht auch aus der Selbstanzeige des Beschwerdeführers hervor, dass ihm bewusst war, dass seine Einkünfte bisher nicht vollständig und korrekt besteuert wurden. Allein das Erstatten der Selbstanzeige im zeitlichen Zusammenhang mit diversen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien, der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft sowie durch Finanzbehörden im Zusammenhang mit ua seiner Person und seinem Umfeld sowie der diesbezüglichen regen Medienberichterstattung lässt die Ableitung zu, dass der Beschwerdeführer die genauere Untersuchung seiner bisher nicht deklarierten Einkünfte durch die Abgabenbehörde befürchtete und dieser zuvorkommen wollte. Wäre sich der Beschwerdeführer unsicher bezüglich der Behandlung der Einkünfte gewesen, hätte er - um seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu entsprechen - zumindest das Bestehen der Einkünfte mitteilen und die ihm vorliegenden Zahlen der Abgabenbehörde übermitteln müssen. Hingegen verschwieg er sowohl die konkreten Zahlen als auch das Bestehen der Einkünfte an sich zu Gänze, reichte damit unrichtige Abgabenerklärungen ein und nahm damit zumindest in Kauf, dass die Besteuerung in Österreich nicht gesetzeskonform erfolgen konnte, zumal die Abgabenbehörde davon anderweitig keine Kenntnis erlangen konnte. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich auf den vorliegenden Kontoauszügen des **S-Trust** immer wieder der Satz "Please retain this statement for taxation purposes and to avoid charges associated with replacing lost copies." angeführt findet, womit dem Beschwerdeführer die Steuerbarkeit der diesbezüglichen Einkünfte umso mehr bewusst gewesen sein musste. Auch wurden erst nach mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde selektive Teile der Kontounterlagen zum Konto **R** übergeben. Auch diese Indizien bekräftigen die Erfüllung des subjektiven Hinterziehungstatbestands. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Immobilientreuhänder tätig war, worunter drei reglementierte Gewerbe (die somit einen Befähigungsnachweis erfordern) zusammengefasst sind (Immobilienmakler, Bauträger, Immobilienverwalter). Der vorgesehene Tätigkeitsbereich umfasst dabei auch die steuerliche Beratung und Verfassung von Eingaben an die Abgabenbehörde für Haus- und Wohnungseigentümer. Unter dem Aspekt des Befähigungsnachweises, der rund 40-jährigen Erfahrung im Geschäftsleben und dem Expertenwissen, widerspricht es allen logischen Denkgesetzen, dass dem Beschwerdeführer eine - zumindest mögliche - Verkürzung seiner Steuern durch ungewöhnliche Vermögenstransfers über anonyme Konten und Verschleierung gegenüber der Abgabenbehörde nicht subjektiv bewusst war. Darüber hinaus ergibt sich aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer steuerlich ständig von berufsmäßigen Parteienvertretern vertreten war und ist. Es erscheint nicht glaubhaft und im Einklang mit dem allgemeinen Erfahrungsgut, dass der Beschwerdeführer die Vermögenstransaktionen, seine Auslandsveranlagungen und die Immobilienerträge nicht mit seinem steuerlichen Vertreter besprochen hat. Der subjektive Tatbestand erhellt sich daher auch schlüssig aus der systematischen Vorgehensweise des Beschwerdeführers. Es gelangt damit das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass auch die subjektive Tatseite erfüllt ist. Damit ist insgesamt von hinterzogenen Abgaben auszugehen, weshalb die gegenständlich nach § 207 Abs 2 BAO idF BGBl I 20/2009 vorgesehene siebenjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt. In den Fällen des § 207 Abs 2 BAO beginnt die Verjährung gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Im gegenständlichen Fall beginnt die Verjährung hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2002 somit am 31.12.2002. Infolge der Anwendung der siebenjährigen Verjährungsfrist läuft sie grundsätzlich bis zum 31.12.2009. Nach § 209 Abs 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen (ua) zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Im gegenständlichen Fall lagen in den Jahren 2009 fortfolgende jeweils zahlreiche derartige Verlängerungshandlungen vor: So begann die belangte Behörde im Jahr 2009 mit der Außenprüfung, führte etwa die Einvernahmen von **M** und **Ra** durch und übermittelte an den Beschwerdeführer den mit 14.12.2009 datierten Vorhalt bzw die mit 21.12.2009 datierte Aktenanforderung. Im Jahr 2010 begann am 14.9.2010 die Prüfung nach § 99 FinStrG, es erfolgen wieder mehrere Einvernahmen (**M** am 3.2.2010, **W** zur Geschäftsverbindung des Beschwerdeführers und zu den Konten **K** und **R** am 5.2.2010, Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.4.2010) und es wurde dem Beschwerdeführer ein Vorhalt zur Anforderung von Treuhandvereinbarungen, etc, am 1.7.2010 übermittelt. Im Jahr 2011 erfolgten ua Mitteilungen an den steuerlichen Vertreter Mag. Beste zur Klärung der Vollmacht/Zustellvollmacht per Email vom 22.7.2011, eine Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter Mag. Beste am 3.8.2011 betreffend Konto **R** und Australien vom 3.8.2011 und schließlich wurde die Gattin des Beschwerdeführers, **K**, sowie deren Sohn, **P**, am 15.12.2011 einvernommen. Eindeutig verlängerte sich somit die Verjährungsfrist. Nach der absoluten Verjährungsfrist des § 209 Abs 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe jedoch spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches. Es ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass, anders als bei der Frist nach § 207 Abs 2 BAO, die nach § 208 Abs 1 BAO mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, die absolute Verjährungsfrist bereits (direkt) mit der Entstehung des Abgabenanspruchs anfängt. Wie ausgeführt, entstand der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer für die zu veranlagende Abgabe nach § 4 Abs 2 lit a BAO mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wurde. Dem Revisionsvorbringen, dass hinsichtlich Einkommensteuer 2002 am 31.3.2012 die absolute Verjährung eingetreten sei, kann damit nicht gefolgt werden. Vielmehr erfolgte die am 7.12.2012 verfügte Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2002 vor Eintritt der am 31.12.2012 eingetretenen absoluten Verjährung. Betreffend Umsatzsteuer ist hinsichtlich des Entstehens des Abgabenanspruchs auf § 4 Abs 3 BAO zu verweisen, wonach in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt bleiben. Die Norm des § 19 Abs 2 UStG, die die Entstehung der umsatzsteuerlichen Steuerschuld regelt, kann dabei als lex specialis zu § 4 BAO aufgefasst werden. Nach der Grundregel des § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG entsteht im Fall der anzuwendenden Sollbesteuerung (der Beschwerdeführer erzielte gewerbliche Einkünfte und ermittelte diese nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1994, EStG) die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt wird. Im Sinne dieser Abschnittsbesteuerung entstand die Steuerschuld für die vom Beschwerdeführer im Monat Dezember 2002 ausgeführten Leistungen mit Ablauf des Monats Dezember 2002 (für die Monate Jänner 2002 bis November 2002 entsprechend früher, spätestens Ende November 2002). Die Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 wurde (gleich wie hinsichtlich Einkommensteuer 2002) am 7.12.2012 verfügt. Der Wiederaufnahme betreffend die Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume von Jänner 2002 bis einschließlich November 2002 steht somit gemäß § 209 Abs 3 BAO der Eintritt der Verjährung entgegen, der im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten ist (vgl etwa VwGH 15.2.2006, 2002/13/0182). Somit steht gegenständlich für die Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer nur mehr der Voranmeldungszeitraum Dezember 2002 zur Verfügung. In zeitlicher Hinsicht erfolgten am Konto **R** Bareinzahlungen am 20.3.2002 (EUR 79.800,00), 30.6.2002 (EUR 199.500,00) und 11.12.2002 (EUR 269.325,00). In Übereinstimmung mit der Auffassung der belangten Behörde (Vorhaltsbeantwortung vom 31.8.2022) geht das Bundesfinanzgericht damit davon aus, dass hinsichtlich Umsatzsteuer (nur) für die im Dezember 2002 erfolgte Bareinzahlung noch keine absolute Verjährung eingetreten ist. Der Wiederaufnahme betreffend die am Konto **R** erfolgten Bareinzahlungen am 20.3.2002 und am 30.6.2002 steht umsatzsteuerlich hingegen der Eintritt der Verjährung entgegen. Betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Mietobjekt **X-Gasse**; siehe Punkt 2.4) liegen nach den Prüfungsfeststellungen monatliche Mieteinnahmen von brutto EUR 844 (netto 766,97, USt 77,00) vor. Diesbezüglich trat hinsichtlich der Umsatzsteuer nur bei der für den Dezember 2002 angenommenen baren Einvernehmung noch keine absolute Verjährung ein. Betreffend den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Provisionszahlung **C-Haus** (siehe Punkt 2.2) datiert die zugrundliegende Eingangsrechnung von **M** mit 16.12.2002, die Geltendmachung der Vorsteuer (EUR 105.036,44) erfolgte im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2002. Es ist diesbezüglich somit ebenso noch keine absolute Verjährung eingetreten. Nach § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren ua von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen und Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die im Rahmen der Außenprüfung festgestellten steuerlichen Sachverhalte, etwa das Bestehen des Konto **R** mit den nicht aufgeklärten Vermögenszuwächsen (Punkt 2.1.1) sowie die erfolgten Gutschriften von Zinsen auf Konten in Liechtenstein sowie in Australien (Punkt 2.5.1) stellen neu hervorgekommene Tatsachen dar. Die Kenntnis dieser Tatsachen hätte bzw hat zu im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt. Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen, es ist nach § 20 BAO auf Billigkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen, somit auf die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei sowie auf das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben (vgl etwa VwGH 18.12.2019, Ro 2018/15/0025). Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen. Im vorliegenden Fall erfolgte bereits im Rahmen der Wiederaufnahme der Verfahren von Seiten der belangten Behörde eine Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen und wurde damit eine entsprechende Ermessensübung vorgenommen. Sämtliche beschwerdegegenständlich relevante Bescheide erhalten folgende Ausführung: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden." Die Pflicht zur Begründung der Wiederaufnahme gilt auch für das Bundesfinanzgericht, dem volle Kognition auch bei der Ermessensübung eingeräumt ist (vgl VwGH 6.4.2022, Ra 2021/15/0050, mwN; 20.12.2024, Ra 2023/13/0033). Weil Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen sind, wird darauf verwiesen, dass dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen ist (vgl etwa VwGH 22.4.2009, 2006/15/0257, mwN; 30.6.2021, Ra 2019/15/0125). Die Interessensabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen sind Verhältnismäßigkeitsüberlegungen - insbesondere auch in Bezug auf das Ergebnis der neuen Sachentscheidung - in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Bei der Ermessensübung sind alle im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen (vgl etwa VwGH 30.6.2021, Ra 2019/15/0125). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Wiederaufnahme anhand der in den getroffenen Feststellungen angeführten neu hervorgekommenen Tatsachen. Die steuerlichen Auswirkungen dieser Tatsachen führten zu vorgenommenen Hinzurechnungen zu den Bemessungsgrundlagen der Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das beschwerdegegenständliche Jahr in Höhe von fast einer Million Euro bei der Einkommensteuer bzw fast EUR 500.000 bei der Umsatzsteuer. Die Hinzurechnungen erweisen sich somit in keiner Weise als geringfügig. Die steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe können somit nicht als geringfügig angesehen werden. Die gebotene Abwägung der Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit führt im konkreten Fall jedenfalls zu einem Übergewicht der Gründe der Zweckmäßigkeit der Wiederaufnahme und damit der Richtigstellung der Besteuerung aus Gründen der Rechtsrichtigkeit und sohin auch aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Zudem erweist sich die gegenständlich erfolgte Wiederaufnahme auch nicht als unbillig. Weder widerspricht sie dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit, noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Grundsatz von Treu und Glauben. Wenn schließlich von Seiten des Beschwerdeführers darauf hingewiesen wird, dass es sich dabei bei den Einkünften aus Australien (**S-Trust**) um lediglich geringfügige Beträge handelte (womit keine Zweckmäßigkeit gegeben sei), ist dem entgegen zu halten, dass - wie zuvor ausgeführt - die Wiederaufnahme wesentlich umfangreichere Einkünfte, umfasst und auch in derlei Hinsicht Tatsachen neu hervorgekommen sind. Das Interesse an der Rechtsrichtigkeit überwog das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen konnten somit auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden. Die verfügte Wiederaufnahme erfolgte somit hinsichtlich Einkommensteuer 2002 (vollumfassend) zurecht. Hinsichtlich Umsatzsteuer ist die Wiederaufnahme (nur) hinsichtlich Dezember 2002 rechtmäßig erfolgt. 2. Zu Spruchpunkt II.: Teilweise Stattgabe betreffend ESt und USt 2002 2.1 Konto **R** 2.1.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt Konto **R** Die ***Bank***, Liechtenstein (mittlerweile von der *** übernommen), führte ein als "Konto **R**" (oder "Konto **R** L") bezeichnetes Bankkonto. Es handelt sich dabei um ein Eurokonto mit Subkonten in australischen Dollar (AUD) und Termingeldkonten. Nur auf das Euro-Konto wurden Einzahlungen getätigt. Das Konto **R** wurde im Februar 2002 vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, **K**, eröffnet. Beiden wurde die Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt. Dem gemeinsamen Sohn, **P**, wurde zunächst bloß eine im Todesfall der Eltern eintretende uneingeschränkte Vollmacht und ab 16.12.2004 eine (generelle) Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt. Der Beschwerdeführer tätigte auf das Konto folgende Bareinzahlungen: Jahr 2002: gesamt EUR 548.625,00 Jahr 2003: gesamt EUR 189.525,00 Jahr 2004: gesamt EUR 244.575,00 Im beschwerdegegenständlichen Jahr 2002 setzt sich der gesamt einbezahlte Betrag von EUR 548.625,00 aus dem am 20.3.2002 einbezahlten Betrag von EUR 79.800,00, dem am 30.6.2002 einbezahlten Betrag von EUR 199.500,00 sowie dem am 11.12.2002 einbezahlten Betrag von EUR 269.325,00 zusammen. Auf Kundenwunsch wurde das Konto im November 2005 aufgelöst (Saldierung am 24.11.2005). Dabei wurde noch der Betrag von EUR 130.000,00 behoben und der verbliebene Restbetrag von EUR 206,10 auf das (nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts ebenso dem Beschwerdeführer zuzurechnenden) "Konto **K**" (siehe dazu Erkenntnis des BFG zur Gz RV/7102645/2016) überwiesen. Im Rahmen der vom Beschwerdeführer am 27.4.2012 für den Zeitraum 2002 bis 2004 erstatteten Selbstanzeige wegen bisher nicht versteuerter Zinserträge aus dem Konto **R** wurde von ihm für das Jahr 2002 ein Einzahlungsbetrag von nur EUR 269.325,00 angeführt. Tatsächlich nahm der Beschwerdeführer im Jahr 2002 jedoch Einzahlungen im Gesamtausausmaß von EUR 548.625,00 auf das Konto **R** vor. Wirtschaftlich berechtigt hinsichtlich des Kontos war nur der Beschwerdeführer, nur ihm waren die Guthaben bzw Gelder zuzurechnen. Die Mittelherkunft der vorgenommenen Bareinzahlungen ist in allen Jahren des Bestehens des Kontos als nicht aufgeklärt anzusehen. Vom Beschwerdeführer konnte der vorliegende Vermögenszuwachs, obwohl im hinreichend Gelegenheit dafür gegeben wurde, nicht aufgeklärt werden. Insbesondere erweist sich die vom Beschwerdeführer vorgelegte, als "Vermögensdeckungsrechnung" bezeichnete, Aufstellung nicht als geeignet, um den Vermögenszuwachs zu erklären. Es ist davon auszugehen bzw es erscheint am wahrscheinlichsten, dass die Bareinzahlungen aus bisher nicht versteuerten bzw steuerlich nicht erklärten Einnahmen/Umsätzen des Beschwerdeführers stammen. Zumal sich die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers auf die gewerbliche Tätigkeit als Immobilienmakler bzw generell auf die Immobilienbranche (Immobilienvermittlung, -beratung und -entwicklung) bezog, ist davon auszugehen, dass die Gelder dieser Tätigkeit zuzuordnen sind. 2.1.2 Beweiswürdigung Konto **R** Vorab ist generell zur Person des Beschwerdeführers auszuführen, dass er eine aktive Mitwirkung an der Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts grundsätzlich verweigerte. Demonstrativ kann dabei etwa die Verweigerung des Beschwerdeführers, am gerichtlichen Erörterungstermin bzw an der mündlichen Senatsverhandlung persönlich teilzunehmen, genannt werden. Zu beiden Terminen wurde der Beschwerdeführer jeweils (auch) persönlich vorgeladen. Es wurde jedoch jeweils die Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers behauptet. Beim Erörterungstermin wurde diesbezüglich lapidar auf die attestierte Verhandlungsunfähigkeit im Rahmen des "**B**-Strafverfahrens" verwiesen. Im Zuge der Vorladung zum mündlichen Verhandlungstermins vor dem Bundesfinanzgericht wies das Gericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die allenfalls vorgelegene Unfähigkeit zur Teilnahme an einer über 160 Verhandlungstage andauernden Strafverhandlung, nicht auch die Unfähigkeit zur Teilnahme an einer (bloß mehrere Stunden andauernden) mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht bedingt. Zumal die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers zur genauen Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts als unbedingt erforderlich angesehen wurde, erfolgte die persönliche Vorladung des Beschwerdeführers mit dem ihm "unterbreiteten Angebot", ihn sofort zu Beginn der mündlichen Verhandlung einzuvernehmen, sodass seine Anwesenheit vor Gericht lediglich für maximal 1,5 Stunden erforderlich sei. Alternativ wurde dem Beschwerdeführer angeboten, seine Einvernahme durch den berichterstattenden Richter direkt in seinen persönlichen Wohnräumlichkeiten durchzuführen. Für den Fall der Nicht-Akzeptierung erging an ihn der Auftrag, dem Gericht ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich dezidiert ergibt, dass beide Einvernahmeoptionen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sind. Vom steuerlichen Vertreter wurden in der Folge zwei Atteste übermittelt (Attest vom 11.11.2022, Dr. *** und Attest vom 17.11.2022, Dr. ***). Beide Atteste erfüllten den gerichtlichen Auftrag nicht. Aus beiden Attesten ließ sich nicht entnehmen, dass aus gesundheitlichen Gründen nicht einmal die bloße Einvernahme des Beschwerdeführers - allenfalls sogar in seinen persönlichen Wohnräumlichkeiten - für maximal 1,5 Stunden möglich ist. Im Rahmen des vor dem Bundesfinanzgericht fortgesetzten Verfahrens wurden zwei weitere ärztliche Gutachten bzw Befunde vom 10.10.2024, sowie vom 4.11.2024 vorgelegt und das Vorbringen erstattet, dass der Beschwerdeführer (nach wie vor) weder verhandlungs- noch vernehmungsfähig sei. Auf Nachfrage durch das Gericht wurde zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer sehr wohl noch nach wie vor (im Jahr 2025) sein Einzelunternehmen betreibe. Praktisch werde dies jedoch im Wesentlichen von seinem Sohn wahrgenommen und faktisch erfolge die Betreibung des Einzelunternehmens aufgrund der Mietrechte im ***Bezirk***. Von den steuerlichen Vertretern wurde ausgeführt, dass sich am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Strafverfahren nichts geändert habe. Eine Besserung sei nicht eingetreten bzw habe sich sein Zustand sogar verschlechtert. Demgegenüber wurde in der mündlichen Verhandlung (in einem anderen Zusammenhang) von den steuerlichen Vertretern vorgetragen, dass der Beschwerdeführer, neben seiner Stellung als Gesellschafter von diversen Gesellschaften, (trotz seines Alters, Geburtsjahrgang ****) nach wie vor auch als Einzelunternehmer in der Maklerbranche agiere und auch Mitarbeiter beschäftigt. Von Seiten des Gerichts wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung daraufhin Einsicht in die elektronisch eingereichten Steuererklärungen des Beschwerdeführers genommen und festgestellt, dass er - zumindest in den eingesehenen Jahren 2014 bis 2017 - jeweils gewerbliche Einnahmen von weit über EUR 100.000 lukrierte. Es ergibt sich daraus folgende Widersprüchlichkeit: Einerseits sei der Beschwerdeführer angeblich unfähig, sich einer gerichtlichen Einvernahme von lediglich 1,5 Stunden (allenfalls sogar in seinen persönlichen Wohnräumlichkeiten) zu unterziehen, andererseits vermochte er jedoch selbständig (ausdrücklich er als Person) Arbeitsleistungen zu erbringen, die in vorangegangenen Jahren zu jährlichen Einnahmen von jeweils über EUR 100.000 führten. Die Verweigerung der persönlichen Mitwirkung beschränkte sich jedoch nicht in der Nicht-Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungsterminen. Etwa lehnte der Beschwerdeführer bereits bei der im Rahmen der erfolgten Außenprüfung am 7.11.2012 angesetzten Schlussbesprechung seine Teilnahme ab. Aus der mit 7.11.2012 datierten Niederschrift ergibt sich, dass sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch sein steuerlicher Vertreter Dr. Gerhard Kohler als geladene Teilnehmer angeführt werden, jedoch beide abwesend blieben. Der weitere steuerliche Vertreter Mag. Christof Beste erschien zur Schlussbesprechung, teilte aber mit, dass er nicht dieser teilnehme, sondern bloß Akteneinsicht nehmen wolle. Wörtlich findet sich in der Niederschrift ausgeführt: "Mag. Beste erscheint pünktlich um 10.00 in der Großbetriebsprüfung. Als die AP mit der Schlussbesprechung beginnen möchte, wird von Mag. Beste eindeutig und klar mitgeteilt, dass er nicht an der Schlussbesprechung teilnimmt und auch Dr. Kohler und [der Beschwerdeführer] nicht zur Schlussbesprechung erscheinen werden. Seine heutige Anwesenheit beschränkt sich ausschließlich auf die Akteneinsicht in den Ermittlungsakt der Außenprüfung, so lautet der Auftrag von seinem Vollmachtgeber [Beschwerdeführer]. Diese Vorgangsweise ist auch mit dem steuerlichen Vertreter Dr. Kohler abgesprochen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100490/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100490.2025
Stammnummer
148513
Gültig
30.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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