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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400140/2020

Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe; Abgabenanspruch, Scheinrechnungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400140/2020vom 28.10.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 1. März 2017 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 23. Jänner 2017 betreffend Haftung gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 und § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes, MA6/ARL-***xxxx***, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Haftung auf folgende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 41.268,79 anstatt bisher € 78.087,29 eingeschränkt.   |   | Kommunalsteuer 2013 | Kommunalsteuer 2014 | Dienstgeberabgabe 2013 | Dienstgeberabgabe 2014 | Jänner | 0,00 | 470,94 | 0,00 | 264,00 | Februar | 0,00 | 2.336,74 | 11,07 | 264,00 | März | 821,65 | 2.336,74 | 112,00 | 330,00 | April | 1.094,59 | 2.291,71 | 140,00 | 264,00 | Mai | 1.094,59 | 2.291,71 | 112,00 | 264,00 | Juni | 1.095,99 | 2.186,67 | 112,00 | 330,00 | Juli | 1.097,38 | 2.261,86 | 140,00 | 264,00 | August | 1.097,38 | 2.261,86 | 112,00 | 264,00 | September | 1.097,38 | 2.282,74 | 140,00 | 330,00 | Oktober | 1.097,38 | 2.654,77 | 112,00 | 264,00 | November | 1.097,38 | 1.277,86 | 112,00 | 264,00 | Dezember | 1.097,38 | 3.249,02 | 140,00 | 330,00 | Gesamt | 10.691,10 | 25.902,62 | 1.243,07 | 3.432,00 Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Aufgliederungen des geltend gemachten Abgabenanspruches auf die einzelnen Monate hinsichtlich der Kommunalsteuern (vor Berücksichtigung der darauf geleisteten Zahlungen) sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Mit einem Schreiben vom 8.4.2016 der Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen an die Buchhaltungsabteilung wurde angegeben, die ***Primärschuldnerin*** (***F1*** GmbH, ***F1***) sei im Rahmen der "Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben" durch den zuständigen Krankenversicherungsträger einer Kommunalsteuerprüfung unterzogen worden. Für das Jahr 2013 ergebe sich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von € 808.459,88 und Kommunalsteuer von € 24.253,80, für das Kalenderjahr 2014 eine Bemessungsgrundlage von € 1,553.471,34 und Kommunalsteuer von € 46.604,14. In einem weiteren Schreiben vom 8.4.2016 wurde die aufgrund der genannten Prüfung festgestellte Dienstgeberabgabe für 2013 mit € 2.190,00 und für 2014 mit € 5.202,00 beziffert. Mit Schreiben vom 7.9.2016 forderte die belangte Behörde den Bf. zu einer Stellungnahme auf. Er sei bis ***Datum2*** als Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen und daher deren verantwortlicher Vertreter. Seitens der Primärschuldnerin seien folgende Beträge nicht entrichtet worden: | Rückstand | Zeitraum | Betrag in Euro | Kommunalsteuer | 01-12/2013 | 23.906,50 | Säumniszuschlag | 01-12/2013 | 478,13 | Kommunalsteuer | 01-12/2014 | 45.841,37 | Säumniszuschlag | 01-12/2014 | 916,83 | Dienstgeberabgabe | 01-12/2013 | 1.849,70 | Säumniszuschlag | 01-12/2013 | 39,64 | Dienstgeberabgabe | 01-12/2014 | 4.956,00 | Säumniszuschlag | 01-12/2014 | 99,12 | SUMME |   | 78.087,29 Es werde dem Bf. die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gegeben. Dieses Schreiben wurde dem Bf. laut Zustellnachweis am 15.8.2016 übergeben. Mit Schreiben vom 21.9.2016 ersuchte der steuerliche Vertreter namens des Bf. um Fristverlängerung bis 30.9.2016. Der Bf. bestreite seine beabsichtige Heranziehung zur Haftung in vollem Umfang. Ursächlich dafür dürfte die GPLA-Prüfung gewesen sein, die sehr belastende Feststellungen getroffen, doch bis heute keinen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen habe. Daher würden der Bf., die Primärschuldnerin und der steuerliche Vertreter völlig im Dunkeln tappen. Mit Schreiben vom 29.9.2016 führte der steuerliche Vertreter aus: "Namens und auftrags meines Mandanten muss ich Ihnen die betrübliche Nachricht geben, dass wir noch immer außer Stande sind, eine Vorhaltsbeantwortung in der erwarteten Weise abzugeben. Das hat mit einem unprofessionellen Verhalten auf Seiten der Wiener GKK zu tun: Die Kasse hat trotz zweifacher Urgenz über Monate hin bisher beharrlich abgelehnt, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen. Aus den dürftigen (nichtsaussagenden trifft die Sache besser) Ausführungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung samt Bericht der GPLA geht lediglich hervor, dass Minderentlohnungen erfolgt sein sollen. Doch wissen wir bis heute nicht, welche lohnrechtlichen Grundlagen herangezogen worden sind bzw. warum. Diesbezüglich tappen wir noch immer völlig im Dunkeln. Vor diesem Hintergrund sind uns - meinem Mandanten, der ***F1*** und mir - die Hände gebunden. Das hat weder mit Herablassung, Nachlässigkeit, Verschleppung udgl, sondern mit faktischer Unmöglichkeit zu tun. Wir wissen zwar, was nach Ansicht des Prüfers falsch gelaufen sein soll, nicht hingegen warum, obwohl die GPLA bereits mehrere Monate zurückliegt. Es tut uns leid, zur Wahrheitsfindung hier und jetzt nicht konkreter beitragen zu können." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.1.2017 zog die belangte Behörde den Bf. gemäß § 6a KommStG und § 80 BAO für einen Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenabgaben in Höhe von € 71.142,83 und gemäß § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes und § 80 BAO für einen Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen in Höhe von € 6.944,46, jeweils für den Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2014 zur Haftung heran. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass sich die Beträge wie folgt zusammensetzen: | Rückstand | Zeitraum | Betrag in Euro | Kommunalsteuer | 01-12/2013 | 23.906,50 | Säumniszuschlag | 01-12/2013 | 478,13 | Kommunalsteuer | 01-12/2014 | 45.841,37 | Säumniszuschlag | 01-12/2014 | 916,83 | Dienstgeberabgabe | 01-12/2013 | 1.849,70 | Säumniszuschlag | 01-12/2013 | 39,64 | Dienstgeberabgabe | 01-12/2014 | 4.956,00 | Säumniszuschlag | 01-12/2014 | 99,12 | SUMME |   | 78.087,29 Der Bf. sei Vertreter der Primärschuldnerin gewesen. Mit Beschluss des ***--Gerichtes*** vom ***Datum1*** sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet worden. Damit sei die erschwerte Einbringlichkeit der offenen Abgaben erfüllt. Der Bf. sei bis ***Datum2*** im Firmenbuch als Geschäftsführer der Primärschuldnerin eingetragen gewesen und habe weder die Bezahlung noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Die Geltendmachung der Haftung entspreche der Zweckmäßigkeit und Billigkeit gemäß § 20 BAO. Der angefochtene Bescheid wurde laut Zustellnachweis am 1.2.2017 zugestellt. ****** Mit Schriftsatz vom 1.3.2017 erhob der Bf. Bescheidbeschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und führte aus, dass die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt werde. Um völlig sicher zu gehen, würden auch die der Haftung zugrunde liegenden Sachbescheide der Primärschuldnerin angefochten. Die nachgeforderten Abgaben seien das Ergebnis einer GPLA durch die Wiener GKK, die sich seit Monaten beharrlich weigere, einen rechtsmittelfähigen Bescheid auszustellen. Daher könne hier und jetzt zur inhaltlichen Seite noch immer nicht Stellung bezogen werden. Um völlig sicher zu gehen, werde die Richtigkeit der Ergebnisse der GPLA (und damit in weiterer Folge jenes des hier angefochtenen Haftungsbescheides) dem Grunde und der Höhe nach bestritten. ***** Mit Vorhalt vom 8.1.2020 führte die belangte Behörde aus: "(…) in Ihrer Beschwerde vom 1. März 2017 geben Sie an, dass die Wiener Gebietskrankenkasse bis zu diesem Zeitpunkt keinen rechtsmittelfähigen Bescheid ausgestellt hat und Sie daher zur inhaltlichen Seite keine Stellungnahme beziehen konnten. Es wird daher mitgeteilt, dass im gegenständlichen Abgabenverfahren (Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe) ein Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse nicht zwingend notwendig ist, da das zuständige Finanzamt aufgrund umfangreicher Ermittlungen abschließend festgestellt hat: Die ***Primärschuldnerin*** ist in der Baubranche als Baumeister tätig. Es fand eine Außenprüfung (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Kommunalsteuer) durch die Wiener Gebietskrankenkasse der Jahre 2013 und 2014 statt. Es wurde festgestellt, dass von zwölf angestellten Personen neun Personen unter dem Kollektivvertrag entlohnt wurden. Im Zuge der Außenprüfung wurden Fremdleistungen mit der Begründung, dass es sich um Schwarzarbeit bzw. um Scheinfirmen handelt, nicht anerkannt und von den vorgelegten Rechnungen 75 % als Gehaltsaufwand der ***F1*** angesehen. Begründet wird dies dadurch, dass die ***Primärschuldnerin*** nicht darlegen konnte, wer die Fremdleistungen erbracht hat, wenn die Fremdleister im abgerechneten Leistungszeitraum zu wenige oder gar keine Dienstnehmer angemeldet hatten. Laut ÖNORM B2110 (Dokumentationspflicht von Bautagesberichten und Baubuch) sollte in Bautagesberichten der Ressourceneinsatz so exakt wie möglich dokumentiert werden, "weiters auch der Ort, an dem die Ressourcen eingesetzt werden. Weiters müssen alle wichtigen, die vertragliche Leistung betreffenden Tatsachen wie Wetterverhältnisse, Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen, Leistungsfortschritt, Güte- und Funktionsprüfungen, Regieleistungen sowie alle sonstigen Umstände fortlaufend festgehalten werden. Ohne Aufzeichnungen, wie viele Arbeiter wann wo wieviel gearbeitet haben, ist eine genaue Abrechnung der Fremdleistungen nicht möglich. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen. Kann ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung. Zu den einzelnen Unternehmen, die die Fremdleistungen erbracht haben sollen, führt das Finanzamt aus: ***Sub1***: Im Zeitraum vom 6. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014 wurden Rechnungen (Auszahlung Kassabelege) iHv. 402.530,00 Euro gefunden und ausgehoben. Der ehemalige 100%ige Gesellschafter und Geschäftsführer ***GF-Sub1*** wurde zu den Rechnungen befragt. Er gab an, dass es im Jahr 2014 keine Geschäftsbeziehungen zu der ***Primärschuldnerin*** gegeben hat. ***GF-Sub1*** kennt weder den derzeitigen Geschäftsführer der ***Primärschuldnerin***, ***GF2-F1***, noch den damaligen Geschäftsführer ***BF1***. Die Originalrechnungen der ***Sub1*** sind nicht mit jenen in der Buchhaltung der ***Primärschuldnerin*** ident. Es wurden auch die Debitoren- bzw. Kreditorenkonten der ***Sub1*** eingesehen. Auf diesen Konten sind keine Zahlungen der ***Primärschuldnerin*** ersichtlich. Weiters wurde die Steuerberatungskanzlei der ***Sub1***, die ***Stb1***, aufgesucht. Es wurde festgestellt, dass die Unterschriften auf der vorgelegten Vollmacht nicht mit den Unterschriften auf den Kassenbelegen ident sind. Es handelt sich somit bei den im Jahre 2014 im Rechenwerk der ***Primärschuldnerin*** eingebuchten Rechnungen eindeutig um gefälschte oder gekaufte Rechnungen. Zur Klärung, wer die Arbeiten durchgeführt hat, wurden ***GF2-F1*** und ***E.*** jeweils zu den Terminen mit dem steuerlichen Vertreter ***V1*** eingeladen. ***GF2-F1*** ist zu keinem Termin erschienen und ***E.*** enthielt sich jeder Aussage über diese Firma. Die Originalrechnungen und Saldenlisten der korrekten ***Sub1*** wurden ***E.*** und ***V1*** vorgelegt. Von geheimen Beweismittel kann demnach keine Rede sein. Zur möglichen Klärung, welche Personen oder Subunternehmer auf den diversen Baustellen der ***Primärschuldnerin*** gearbeitet haben, wurden die Baustellentagebücher und die Details zu den jeweiligen Rechnungen angefordert. Diese wurden im Zuge der GPLA nicht vorgelegt oder übermittelt. Auch betreffend des Vertragsabschlusses (mündlich oder schriftlich) der ***Sub1*** mit der ***Primärschuldnerin*** wurden keine Auskünfte gegeben. Auf die Frage, wer die Barzahlungen laut Kassenbelege entgegengenommen hat, wurde weder Auskunft von ***E.***, noch ***GF2-F1*** oder ***V1*** gegeben. ***Sub2*** Im Zeitraum 1. Februar 2014 bis 17. Oktober 2014 wurden Rechnungen der ***Sub2*** im Rechenwerk der ***Primärschuldnerin*** iHv 1.304.150,00 Euro gefunden Die Auszahlung dieser Beträge erfolgte über die Kassa der ***Primärschuldnerin***. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass der Geschäftsführer der ***Sub2***, ***GF-Sub2***, niemals über einen Wohnsitz im Inland verfügte. Außerdem wurde am ***Datum5*** das lnsolvenzverfahren über die ***Sub2*** eröffnet. In der Folge wurde die Gesellschaft aufgelöst und das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung mit ***Datum6*** aufgehoben. Ab 6. September 2014 waren bei der ***Sub2*** keine Dienstnehmer mehr angemeldet. Auch hier ist ersichtlich, dass der Kopf einer Rechnung nur auf eine neue Rechnung kopiert wurde - ersichtlich am Originalbeleg. Bei den gefundenen Kassenbelegen handelt es sich um die gleiche Schrift wie auf den Kassenbelegen der ***Sub1***. Auch zu diesem angeblichen Fremdleister gab es keine Klärung durch ***GF2-F1***, ***E.*** oder ***V1*** (siehe ***Sub1***). ***Sub3*** (***Sub3***) Mit ***Datum3*** wurde der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgewiesen. Mit 19. Dezember 2013 wurden die letzten Dienstnehmer abgemeldet. Somit konnten ab diesem Datum keine Leistungen mehr erbracht werden. Die Rechnungen, die nach dem 19 Dezember 2013 ausgestellt wurden (iH 27.950,00) konnten daher nicht anerkannt werden. Eine Klärung im Rahmen des Termins hat es nicht gegeben (siehe ***Sub1***). ***Sub4*** (***Sub4***) ***GF2-F1*** (neuer Gesellschafter-Geschäftsführer der ***Primärschuldnerin***) war bis ***Datum4*** als Gesellschafter-Geschäftsführer dieser Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen. Als Dienstnehmer dieser Gesellschaft scheinen ***E.*** und ***1*** sowie ***2*** auf. Alle drei Personen waren auch als Dienstnehmer bei der ***Primärschuldnerin*** gemeldet. Die Gesellschaft wurde mit ***Dastum7*** an ***3*** verkauft. Ab 15. Mai 2013 verfügt ***3*** über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet mehr. Im Jahr 2013 war lediglich ein Dienstnehmer gemeldet, und das auch nur vom 4. Februar 2013 bis 13. Februar 2013. Somit konnten die in den Rechnungen angeführten Leistungen nicht von den Dienstnehmern der ***Sub4*** erbracht worden sein. Die ab 2013 vorliegenden Rechnungen iHv 729 735,11 sind somit nicht anzuerkennen gewesen. Es gibt auch hier keine Klärung hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten. In der Beschwerde wird lapidar gesagt, dass die Prüfung mit den Feststellungen nicht im Recht sei. Es kann allerdings vom Finanzamt nur festgestellt werden, dass für das Jahr 2013 keine Dienstnehmer, sondern nur einer für zehn Tage, angemeldet waren. Da die Leistungen laut Ausgangsrechnungen erbracht wurden, sind diese entweder von nicht angemeldetem Personal der ***Sub4*** oder der ***Primärschuldnerin*** erbracht worden. Dies nachzuweisen obliegt der ***Primärschuldnerin***. Die im Zuge der Prüfung vertretene Rechtsauffassung, dass aufgrund vorstehender Ausführungen die den Fremdleistungen zugrundeliegenden Rechnungen nicht anerkannt werden konnten, wurde seitens des Finanzamtes geteilt. Von den nicht anerkannten Rechnungen wurde im Wege einer Schätzung gemäß § 184 BAO ein Gehaltsaufwand von 50 % ermittelt. Dieser wurde sodann um einen 25%igen Sicherheitszuschlag erhöht und in der Folge versteuert. Der Ermittlung der Lohnsteuer wurde der durchschnittliche Verdienst eines Bauarbeiters laut Kollektivvertrag iHv 1.900,00 Euro zu Grunde gelegt. Weder der 100%ige Gesellschaftergeschäftsführer, ***GF2-F1***, noch der Angestellte ***E.***, gaben Auskunft darüber, wer bzw. welcher Fremdleister auf den jeweiligen Baustellen tätig wurde. Die bei der ***Primärschuldnerin*** gemeldeten Dienstnehmer konnten laut den vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen diese Arbeiten nicht durchführen, da die gemeldeten und aufgezeichneten Stunden zu gering waren, sich die Arbeitsaufzeichnungen nicht mit den jeweiligen Baustellen deckten und wenn mit Eigenpersonal gearbeitet wurde, wurden nur allgemeine Hilfsarbeiten vermerkt (z.B. Aufräumarbeiten, Botengänge, Material verbringen, Entrümpelungen, etc.) Es wird Ihnen gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt als das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern." Der diesbezügliche RSb-Brief wurde am 13.1.2020 vom ausgewiesenen Vertreter übernommen. ***** Mit Schreiben vom 24.1.2020 beantragte der Vertreter die Verlängerung der Frist zur Vorhaltsbeantwortung bis 28.2.2020. Vorsichtshalber und ganz allgemein sei schon jetzt festgehalten, dass der im Vorhalt unternommene Versuch, über eine grundlegend unstatthafte Beweislastumkehr zum Erfolg zu kommen, zum Scheitern verurteilt sei. Es sei nicht Aufgabe des Bf., den Beweis seiner Unschuld zu erbringen, dh. schlüssig nachzuweisen, dass die GmbH damals keine Schwarzarbeiter beschäftigt habe. Vielmehr wäre es Aufgabe der Stadt Wien gewesen, den Nachweis von Schwarzzahlungen durch die Primärschuldnerin, an wen auch immer, zu erbringen, anstatt deren Existenz beweisfrei zu unterstellen. Beweislosigkeit, davon sei hier zu sprechen, führe zur Feststellungslosigkeit. Auch daran sei hier und jetzt erinnert. **** Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 führte der Vertreter des Bf. aus: "Wie Sie dem beiliegenden Firmenbuchauszug entnehmen können, wurde meine Mandantin bereits 2017 konkursbedingt aufgelöst (./1) .Sie ist seither rechtlich nicht mehr existent. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen der behaupteten Unterentlohnung bestimmter Mitarbeiter ist längst rechtskräftig eingestellt (./2). Doch geht es um dieses Faktum hier ohnedies nicht. Der letzte Absatz auf Seite 1 des Vorhalts lautet: "Begründet wird dies dadurch, dass die ***Primärschuldnerin*** nicht darlegen konnte, wer die Fremdleistungen erbracht hat, wenn die Fremdleister im abgerechneten Leistungszeitraum zu wenige oder gar keine Dienstnehmer angemeldet hatten." Diese Textstelle ist unvertretbar und zugleich signifikant dafür, dass und warum die Arbeit des GPLA-Prüfers für Vorschreibungszwecke völlig ungeeignet ist. Dazu im Einzelnen: Nach der Grundregel des Beweises hat jede Seite das Vorliegen der Voraussetzungen der für sie günstigsten Rechtsvorschriften) zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0039939, zB OGH 16.10.1958, 2 Ob 163/58, EvBI 1959/38 = JBI 1959, 135; 4.12.1980, 8 Ob 190/80; 16.3.2005, 7 Ob 311/04; Fasching Lehrbuch Zivilprozessrecht2 Rz 882; Rechberger in Fasching/ Konecny ZPO3 vor § 266 Rz 31 f; Rechberger/Simotta Zivilprozessrecht9 Rz 760). Die Beweislast legt fest, zu wessen Lasten es geht, wenn eine Tatsache unbewiesen geblieben ist, obwohl alle Beteiligten ihren Pflichten nachgekommen sind. Sie regelt die Folgen der Nichterbringung eines Beweises für die Entscheidung (Fasching Lehrbuch Zivilprozessrecht2 Rz 878; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht8 Rz 759) und ist somit das Risiko des Prozessverlustes aus Mangel an Beweisen (Kotschnigg/Pohnert in Kotschnigg Beweisrecht BAO Einf. Rz 124). Die Beweislast gilt logischerweise auch in Abgabensachen. Sie liegt für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen beim Finanzamt (zB. VwGH 4.9.1986, 86/16/0114, VwSlg 6143/F; 10.3.1994, 92/15/0160; 25.6.2007, 2004/17/0105; UFS 15.10.2003, RV/1687-W/02; 19.2.2008, RV/1210-W/07; BFH 25.6.2000, BStBl 2001 II 9 = BFHE 192, 241; 30.10.2001, BStBl 2002 II 138 = BFHE 197, 126; 338; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe Steuerrecht II8 Tz 1301; Seer in Tipke/Kruse AO/FGO §96 FGO Tz 83-85). Dazu zwei Judikaturbeispiele für alle zur Illustration: "Bei Abgabenansprüchen ist Rechtsprätendent die den Abgabengläubiger repräsentierende Behörde. Sie trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können." (VwGH 20.5.1983, 81/16/0105, VwSlg 5789/F). bzw. "Die Abgabenbehörde trägt die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können." (VwGH 26.7.2007, 2005/15/0051). Bezogen auf diesen Fall: Nicht wir haben zu beweisen, wer anstelle der namentlich genannten und tatsächlich operativ gewesenen Fremdfirmen Ieistungserbringend gewesen ist, sondern die Behörde, recht besehen bereits der GPLA-Prüfer, dass und warum ***Sub1-&-Co*** für die Primärschuldnerin nicht tätig gewesen sein soll. Diese prinzipielle Fehlerhaftigkeit haftet sämtlichen in dieser Sache bisher ergangenen Erledigungen an, solcherart auch dem gegenständlichen Vorhalt vom 8.1 2020. Die zitierte Textstelle birgt nicht nur den völlig unstatthaften Versuch einer Beweislastumkehr in sich, sie greift auch zu kurz: Dass die beanstandeten Subfirmen über "zu wenig" eigenes iS von angemeldetes Personal verfügt haben, schließt eine Leistungserbringung durch sie in keiner Weise aus. Sie können ihre Leistungen auf dem Markt ebenso gut auch -mittels angemieteten Personals (Leiharbeiter), -mittels eigenen Schwarzarbeitern und/oder -mittels eigener Subfirmen (aus dem Blickwinkel der ***F1***: Sub-Subfirmen) erbracht haben. Solange diese Möglichkeiten nicht ausgeschlossen sind, ist das Argument; "nicht leistungserbringend gewesen", eine bloße Bekundung von Prüferseite, die über die Behauptungsebene nicht hinausgeht. Solcherart werden gravierende Ermittlungsdefizite offen eingestanden. Sie machen sämtliche in dieser Sache ergangenen Erledigungen ein weiteres Mal für Vorschreibungszwecke völlig ungeeignet. Dazu kommt noch eine methodisch grundlegend verfehlte Herangehensweise an diesen Fall: Obwohl Subjekt der GPLA meine Mandantin -¬ also ***F1*** - gewesen ist, kommt sie in der Arbeit des Prüfers und damit auch im GPLA-Bericht de facto nicht vor. Damit geht weitere Fehlerhaftigkeit einher, die sich auf folgenden Punkt bringen lässt: Selbst die schönste Erkenntnis zu einem fremden Dritten endet an dessen Außengrenze, also dort, wo hier die ***F1***-Sphäre erst beginnt. Solcherart hätte es der Verifizierung der dortigen Ergebnisse und Erkenntnisse auf meine Mandantin bedurft, will heißen: Sie wären anhand ihrer damaligen Gegebenheiten und Verhältnisse auf ihre Relevanz hin zu überprüfen gewesen. Das hätte eine nähere Beschäftigung mit ihr erfordert, die es aber nicht gibt, weil der Prüfer vermeint hat, es genüge, mehr oder minder unbewiesene Andeutungen zu ***Sub1-&-Co*** in den Raum zu stellen, und die Sache sei damit zu seinen Gunsten erledigt. Kontrollmaterial hat lediglich Indiz-, keinen Beweiswert. Das FG Berlin Brandenburg hat in seinem Urteil vom 20.4.2016, 14 K 14207/15, dazu treffend konstatiert. Die 36 lautet "Erlangt das Finanzamt Informationen über eine angebliche Geldanlage eines deutschen Anlegers bei einer liechtensteinischen Bank aus einem kriminellen Umfeld und unternimmt das Finanzamt keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen, die die Existenz einer Geschäftsbeziehung zu dieser Bank beweisen bzw. wie die Geldanlage hätte erwirtschaftet werden können, lässt sich selbst bei einer Verlagerung des Wohnsitzes und der Mitnahme des Vermögens ins Ausland, nicht auf die Absicht zur Steuerhinterziehung schließen (vgl. hierzu FG Rheinland Pfalz, Urteil vom 12.12.2011 2 K 142.7/11, NZWiSt 2012, 308)." Das trifft auch hier den Punkt. Diese Fehlerhaftigkeit erklärt ein weiteres Mal hinreichend, dass und warum dieser Fall bereits auf der Beweis- und der Tatsachenebene zum Scheitern verurteilt ist: Ermittlungslosigkeit zieht Beweis-, Feststellungs- und Begründungslosigkeit nach sich. Dementsprechend nichtssagend ist auch der hiesige Vorhalt ausgefallen. Die (behauptete) operative Untätigkeit von ***Sub1-&-Co*** setzt voraus, dass die dorthin bezahlten Gelder bis auf die dort verbliebene marginale Provision wieder in das Umfeld meiner Mandantin zurückgeflossen sei. Doch wurden solche Kick-back-Zahlungen bis dato nicht einmal behauptet, geschweige denn schlüssig nachgewiesen. Ohne sie hängt die Bekundung, dass die beanstandeten Subfirmen nicht leistungserbringend gewesen seien völlig in der Luft. Zum selben Ergebnis, mangelnde Eignung der Arbeit des GPLK-Prüfers für Vorschreibungszwecke - gelangt man auch über folgenden Umstand: Wenn ***Sub1-&-Co*** nicht leistungserbringend gewesen sind, müssen die als solche unstrittigen Leistungen logischerweise von dritter Seite erbracht worden sein. Dafür kommen lediglich - andere Subfirmen, - insoweit "schwarz" entlohntes Personal meiner Mandantin und/ oder - eigene Schwarzarbeiter in Betracht. Die erstgenannte Variante - A arbeitet, B kassiert - ist nicht nur völlig unbewiesen, sondern derart lebensfremd, dass auf sie nicht näher einzugehen ist. Die sodann verbleibenden Varianten setzen die Existenz einer "schwarzen Kasse" voraus, aus der die Schwarzzahlungen (an wen auch immer) erfolgt sind. Doch wurde das Vorhandensein eines solchen Schwarzgelddepots zurecht nicht einmal behauptet, geschweige denn schlüssig und nachprüfbar konstatiert. Das hat auch hier mit gravierenden Ermittlungsdefiziten zu tun. Anders herum: Hätte der GPLK-Prüfer - wie es seine Aufgabe gewesen wäre - sich mit dieser Frage erkennbar beschäftigt, so gäbe es diesen Fall längst nicht mehr. : Meine Mandantin wurde 2011 errichtet und 2017 konkursbedingt gelöscht (./1), nachdem sie zuvor bereits ein Insolvenzverfahren hinter sich gehabt hat (./1). Bereits diese Optik spricht dagegen das Vorhandensein der für Schwarzzahlungen nötigen "schwarzen Kasse". Die völlig unzureichende Beschäftigung mit meiner Mandantin erklärt auch, dass zentrale Frage wie jene kick-back-Zahlungen bzw die Existenz einer "schwarzen Kasse" noch immer völlig im Dunkeln liegen. Solcherart; zeigt sich folgendes ernüchterndes Gesamtbild: Die damaligen Verhältnisse der beanstandeten Subfirmen liegen mangels erkennbarer (ordnungsgemäßer) Ermittlungstätigkeit zu ihnen noch immer völlig im Dunkeln. Es fehlt in der Terminologie des VwGH an "näheren Feststellungen" dazu (vgl VwGH 22.2.2017, Ra2014/13/0030, Ra 17). Dasselbe gilt für die historische und nunmehr zu beurteilende Sachlage meiner Mandantin: Da sie in der GPLA bestenfalls ganz am Rande vorgekommen ist, fehlen auch zu ihr die für eine Vorschreibung nötigen "näheren Feststellungen". Das beginnt mit der Frage, wer die als solche unstrittigen Leistungen erbracht haben könnte, wenn ***Sub1-&-Co*** dafür ausscheiden, und endet bei der Frage, ob es die zur Bezahlung der angedeuteten Schwarzarbeiter nötige "schwarze Kasse" überhaupt gibt bzw wann und wie sie dotiert ist bzw. dotiert hätte worden sein können. Das setzt sich bei der ins Auge gefassten Haftungsinanspruchnahme meines Mandanten nahtlos fort. Auch sie besteht nicht zurecht, solcherart halte ich am bisherigen Antrag fest, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und das Verfahren zugunsten meines Mandanten einzustellen." ***** Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Mai 2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde wie folgt als unbegründet ab. "Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBI. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gemäß § 6a Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß. Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen, sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBI. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben. Voraussetzungen für die Haftung sind also: Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung. Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen, steht nach der Aktenlage fest. Weiters steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört. Ferner wird nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich sind. Es ist ferner Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Ergebnisse der GPLA und damit in weiterer Folge jenes des angefochtenen Haftungsbescheides dem Grunde und der Höhe nach. Dazu wird Folgendes entgegengebracht: Im Rahmen einer "Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben" (GPLA) wurden von der prüfenden Dienststelle, der Wiener Gebietskrankenkasse - WGKK (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse - ÖGK) nach Einsicht in Lohnkonten, Bilanzen, Saldenlisten, Arbeitsaufzeichnungen, Auszahlungsbelege, Buchhaltung und Einzelbelege einige Feststellungen getroffen. Eine Kopie der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO wurde dem damaligen bevollmächtigten Vertreter der Primärschuldnerin, Herrn ***V1***, als Teilnehmer an der Schlussbesprechung übergeben. Aus der Stellungnahme vom 29. September 2016 des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers geht hervor, dass die Niederschrift über die Schlussbesprechung samt Bericht der GPLA diesem bekannt ist, da seiner Meinung nach aus den dürftigen bzw. nichtssagenden Ausführungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung samt Bericht der GPLA lediglich hervorgehe, dass Minderentlohnungen erfolgt sein sollen. Laut Niederschrift über die Schlussbesprechung bzw. laut Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung wurden die Bezüge, SVA-Beiträge, Verkehrsstrafen, Bekleidung laut Verrechnungskonto betreffend den Beschwerdeführer als mehrheitlich Beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, weitere Verkehrsstrafen als Vorteile aus einem Dienstverhältnis sowie 75 % der Fremdleistungen nachverrechnet. Die Nachverrechnungen betreffen die Jahre 2013 bis 2014. Als Antwort auf einen neuerlichen Vorhalt vom 8. Jänner 2020 wirft der Beschwerdeführer der Behörde mit Schreiben vom 24. Jänner 2020 Beweislosigkeit und den Versuch der unstatthaften Beweislastumkehr vor. Dazu wird festgehalten, dass im Hinblick auf die Kommunalsteuer die Bundesabgabenordnung - BAO, BGBI. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung Anwendung findet. Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der Öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. Das österreichische Abgabenverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass einerseits die Abgabenbehörde die Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit trifft (§ 115 BAO), andererseits aber der Abgabepflichtige in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§119 BAO) dazu verhalten ist, die Richtigkeit der in seinen Anbringen dargetanen Umstände zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen (§ 138 BAO) (vgl. VwGH vom 21. Oktober 1993, 92/15/0002). Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 BAO gleichgestellten Personen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Nach § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Im Übrigen hat die Abgabenbehörde (Abs. 2) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das österreichische Abgabenverfahren ist durch ein Zusammenspiel amtswegiger Ermittlung und Mitwirkung der Partei charakterisiert, wobei sich beide Teile in dem Bemühen zur Erforschung der materiellen Wahrheit zu ergänzen und gegenseitig zu unterstützen haben. Wo für beide Seiten die Grenze für dieses Bemühen liegt, lässt sich allerdings nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter sorgfältiger Beachtung aller konkreten Umstände entscheiden. Allerdings findet die amtswegige Ermittlungspflicht dort ihre Grenzen, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt (vgl. VwGH vom 21. Oktober 1993, 92/15/0002). Der Abgabepflichtige ist gemäß § 138 BAO verpflichtet, in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie deren Richtigkeit unter Beweis zu stellen bzw. glaubhaft zu machen. Handelt es sich hiebei um Sachverhalte, die ihre Wurzel im Ausland haben, so erhöht sich die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen nach Maßgabe seiner Möglichkeiten in dem Maß, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts wegen Fehlens der ihr zur Gebote stehenden Mittel abnimmt (VwGH 26.7.2000, 95/14/0145). Es trägt zwar die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß iSd § 119 Abs. 1 BAO offenzulegen (Hinweis E 19.5.1992, 91/14/0089 bis 0091). Zusammenfassend wird angemerkt, dass es im Abgabenrecht keine absolut verbindlichen Beweislastregelungen gibt. Das Problem der Beweislast entsteht im Abgabenverfahren aber dann, wenn trotz der amtswegigen Ermittlungspflicht und trotz der Mitwirkung der Parteien Tatsachen nicht feststellbar sind (Stoll, BAO 1756, vgl. VwGH 6.5.1995, 93/15/0060, Schimetscheck, ÖStZ 1994, 354). Kommt der Abgabepflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist dies keine Frage der Beweislastverteilung. Vielmehr wird die Behörde auf Grund der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder das Nichtvorhandensein eines bestimmten Sachverhaltes ziehen. Bei Vorliegen realer Geschäftsbeziehungen hätte die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer daher mühelos in der Lage gewesen sein müssen ihr/sein Vorbringen, dass die gegenständlichen Firmen die an die Bw. verrechneten Leistungen auch mit Schwarzarbeitern und/oder Subunternehmern erbracht haben konnten zu präzisieren und einer Überprüfung zugänglich zu machen (vgl. UFSW vom 16. März 2007, RV/0054-W/06). Wer "dunkle Geschäfte" tätigt und das über diesen Geschäften lagernde Dunkel auch nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht durch lückenlose Beweisführung erhellen kann, muss das damit verbundenen steuerliche Risiko selbst tragen (VwGH 14.12.2000, 95/15/0129). Angemerkt wird, dass auch im Rahmen des gegenständlichen Haftungsverfahrens vom Beschwerdeführer als im haftungsgegenständlichen Zeitraum tätigen Gesellschafts-Geschäftsführer keine den Beschwerdeführer entlastenden Beweisangebote erfolgt sind. Die mit der Stellungnahme vom 10. Februar 2020 vorgelegten Unterlagen (aktueller Firmenbuchauszug der Primärschuldnerin, Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens des Magistrats der Stadt Salzburg gegen einen weiteren Geschäftsführer der Primärschuldnerin, da dieser im gegenständlichen Zeitraum ein nicht zur Vertretung nach außen befugtes Organ war und der Firmensitz im genannten Zeitraum nicht in der Landeshauptstadt Salzburg war sowie eine Entscheidung eines deutschen Finanzgerichtes) sind nicht geeignet, die Feststellungen des Prüfers zu entkräften bzw. nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird. Auf Grund dieser Tatsachen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen." ****** Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 27. Mai 2020 ein Vorlageantrag eingebracht und ausgeführt, dass eine Begründung erst nach Vorlage des Aktes an das BFG zu Papier gebracht werde. Das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben. ***** Mit Vorhalt vom 25. März 2021 ersuchte das BFG die belangte Behörde um Mitteilung, ob dem Haftungsbescheid eine bescheidmäßige Festsetzung der nunmehr haftungsgegenständlichen Abgaben (Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe, Säumniszuschläge 1-12/2013 und 1-12/2014) vorangegangen ist. Für den Fall, dass die Geltendmachung des Abgabenanspruches erst im Haftungsbescheid erfolgt sei, wurde um Bekanntgabe und exakte Darlegung der Berechnung der Abgabenfestsetzung, der darauf entrichteten Beträge und um Aufgliederung der Nachforderungen auf die einzelnen Monate ersucht. ***** Im diesbezüglichen Antwortschreiben vom 19. April 2021 wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass dem Haftungsbescheid keine bescheidmäßige Festsetzung der nunmehr haftungsgegenständlichen Abgaben (Rückstand an Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe, Säumniszuschlägen 1-12/2013 und 1-12/2014) vorangegangen sei. Daher werde diesem Schreiben eine Aufgliederung der Nachforderungen und des Rückstandes auf die einzelnen Monate sowie der Abstattungen bekannt gegeben. Zwecks Aufgliederung der Nachforderungen betreffend Kommunalsteuer seien von der prüfenden Dienststelle (WGKK, nunmehr ÖGK) Belege angefordert worden. Bezüglich der sonstigen Nachverrechnungen, wie z.B. Geschäftsführerbezüge, Verkehrsstrafen seien laut ÖGK keine Belege mehr vorhanden, daher sei die Aufteilung aufgrund der Informationen laut Niederschrift über die Schlussbesprechung vorgenommen worden, wo diesbezüglich keine Information vorhanden sei, sei aliquotiert worden. Betreffend Fremdleistungen (Scheinrechnungen/nicht gemeldetes Eigenpersonal) seien die übermittelten Rechnungen dem Monat zugeordnet worden, in welchen die Barzahlung erfolgt sei (Zuflussprinzip bei Kommunalsteuer), sei diese Information nicht vorhanden gewesen, sei die Zuordnung aufgrund des Rechnungsdatums bzw. des in der Rechnung angegebenen Datums erfolgt. Sei keine Zuordnung möglich gewesen (z.B. weil keine Rechnung vorhanden gewesen sei), sei eine Aliquotierung vorgenommen worden. Betreffend Ergebnis GPLA Kommunalsteuer 2014 werde angemerkt, dass aufgrund der GPLA eine Nachverrechnung an Kommunalsteuer in Höhe von € 46.604,14 festgestellt worden sei, der Behörde sei dieser Betrag als Gesamtbetrag übermittelt worden, da der prüfenden Behörde offensichtlich keine Jahreserklärung übermittelt worden sei. Daher sei die bereits bezahlte Kommunalsteuer laut Jahreserklärung vom Nachverrechnungsbetrag abgezogen worden. Ebenso sei irrtümlicherweise bei der Dienstgeberabgabe (Schätzung durch Abgabenprüfgruppe der Magistratsabteilung Rechnungs- und Abgabenwesen) verfahren worden. Mittels eines Durchschnittslohnes sei betreffend der Fremdleistungen (75% - für das Jahr 2013: 547.301,33 Euro und für das Jahr 2014: 1.300.822,50 Euro) die Wiener Dienstgeberabgabe ermittelt und die bereits bezahlten Beträge laut Jahreserklärungen in Abzug gebracht worden. Es werde eine Einschränkung des Haftungsbetrages betreffend Kommunalsteuer auf 70.330,90 Euro (statt 71.142,83 Euro) und betreffend Dienstgeberabgabe auf 6.863,83 Euro (statt 6.944,46 Euro) angeregt, da am 15. November 2017 eine Quote von 894,22 Euro verbucht worden sei (davon würden 911,93 Euro die Kommunalsteuer, 80,63 Euro die Dienstgeberabgabe und 1,66 Euro Verwaltungsabgaben betreffen. Die erzielte Quote sei in der Beschwerdevorentscheidung irrtümlich nicht berücksichtigt worden. An Zahlungen seien nur die Beträge laut Jahreserklärungen sowie die Quotenzahlungen (für Kommunalsteuer 2013 811,93 Euro, für DGA 80,63 Euro November 2017, also nach Konkurseröffnung) geleistet worden. Zur Abstattung Dienstgeberabgabe für 2013 werde angemerkt, dass nach Konkurseröffnung ein Guthaben aus diversen Verwaltungsabgaben, welches bereits vor der Konkurseröffnung bestanden habe, angefordert worden und am 11.05.2016 der Dienstgeberabgabe für 2013 gegengerechnet worden sei.   ****** Mit Vorhalt vom 11. Mai 2021 wurde dieses Schreiben der belangten Behörde vom 19. April 2021 dem Bf. (z.H. seines steuerlichen Vertreters) zur Wahrung des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme mit der Aufforderung der Nachreichung der - zwar angekündigten, aber bisher nicht erfolgten - Begründung des Vorlageantrages übermittelt. **** In der Gegenäußerung vom 21. Juni 2021 wurde ausgeführt: "Die Stellungnahme der Stadt Wien vom 19.4.2021 wird ihrem gesamten Inhalt nach (in vollem Umfang) abgelehnt und bestritten. Dazu im Einzelnen: 1. Sie bringt bis auf minimale Korrekturen der Höhe nach erwartungsgemäß nichts Neues. Vor allem verweigert die Stadt Wien - auch hier - jegliche Auskunft darüber, dass und warum die beanstandeten Subfirmen für die (damalige) ***F1*** nicht leistungserbringend gewesen seien. Solange diese Frage einer Antwort harrt - also der Sachverhalt noch immer im Dunkeln liegt -, hängt die daraus gezogene Rechtsfolge -sprich: die Vorschreibung von Gemeindeabgaben - völlig in der Luft. 2. Ursächlich für die Feststellungsmängel der belangten Behörde sind die völlig unzureichenden Feststellungen der GPLA, die sich die Stadt Wien unkritisch zu Eigen gemacht hat. Signifikant dafür ist folgende Textstelle von Seite 3 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 20.11.2015 : "Da die Leistungen lt Ausgangsrechnungen erbracht wurden, hat sich die Firma ***F1*** daher möglicher Scheinfirmen bedient, oder die Leistungen mit Eigenpersonal erbracht, die nicht auf die o.a. Firmen oder auf die Firma ***F1*** gemeldet waren." Schöner als auf diese Weise kann ein Prüforgan seine Uninformiertheit über das zu beurteilende Geschehen nicht mehr zum Ausdruck bringen. Faktum ist: Er (und mit ihm die damalige WGKK bzw die Stadt Wien jeweils als Ganzes) - ist von schlüssigen Beweisen samt konkreten und nachprüfbaren Tatsachenkonstatierungen dazu meterweit entfernt, wie ***F1*** die Leistungen erbracht hat; . - verfügt über keinen einzigen schlüssigen Beweis über auch nur einen einzigen der ***F1*** zurechenbaren Schwarzarbeiter; - steht auf der Beweisebene auch bei der trotzdem bekundeten operativen Untätigkeit von ***Sub1-&-Co*** mit absolut leeren Händen da. Solche Tatsachenfeststellungen sind ihrem Fehlen gleichzuhalten. 3. Fälle wie dieser (bzw der gemeinsame Parallelfall RV/7102189/2020) lassen sich bei lösungsorientierter Herangehensweise auf einige wenige Fragen wie die Folgenden reduzieren: - Welche schlüssigen Beweise gibt es für die von Behördenseite behauptete Beschäftigung von Schwarzarbeitern durch ***F1***? - Welche schlüssigen Beweise gibt es für Kick-back-Zahlungen von ***Sub1-&-Co*** in den Einflussbereich von ***F1*** und/ oder jenen ihrer damaligen Machthaber? Sowohl der GPLA-Prüfer der (damaligen) WGKK als auch die Stadt Wien sind von schlüssigen Beweisen für auch nur einen einzigen Schwarzarbeiter von ***F1*** bzw auch nur einen einzigen Rückfluss in deren Umfeld meterweit entfernt. Damit ist die Sache bereits auf der Beweisebene zu Gunsten meines Mandanten entschieden: Ohne Schwarzarbeiter und ohne Kick-back-Zahlungen muss man über die Leistungserbringung durch ***Sub1-&-Co*** nicht mehr lange reden. Wenn die dorthin bezahlten Gelder in voller Höhe dauerhaft dort verblieben sind, steht die Leistungserbringung durch sie außer Frage. Die Stadt Wien hat bisher reichlich Zeit gehabt, den Gegenbeweis anzutreten, der ihr aber bis heute nicht gelungen ist. 4. Auch wenn es darauf längst nicht mehr ankommt: Die Bemessungsgrundlagen sind angesichts der Kürzung des Fremdleistungsaufwandes um nur 25 % wirklichkeitsfremd. Zum Vergleich sei auf ein aktuelles Beispiel verwiesen; In einem Parallelfall würde das BFG einer Lösung auf Basis der Kürzung des Fremdleistungsaufwandes um 2/3-tel zustimmen (RV/7101368/2018). Ergänzende Ausführungen: 1. Anstatt vieler Worte sei auf das im Parallelfall RV/7102189/2020 erstattete Vorbringen verwiesen und dieses hier zum integrierenden Bestandteil dieses Verfahrens gemacht. Dieser praktikable Weg erscheint angesichts der Vergleichbarkeit der Verhältnisse zur Vermeidung eines unnötigen Mehraufwandes auf beiden Seiten sinnvoll und zweckmäßig. 2. Daran, dass die hier beanstandete ***Sub1*** dort als leistungserbringend anerkannt worden ist, sei erinnert. Zudem hat diese Gesellschaft in dem beim (damaligen) FA Wien 4/5/10 zu 04-***xxx/xxxx*** registrieren Fall nachweislich Fahrzeuge an das dortige Autohaus verkauft, die von diesem mit Gewinn weiterverkauft werden sind. Folglich war ***Sub1*** auch dort nachweislich operativ tätig. 3. Die Bezeichnung "Scheinfirmen" in besagter Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 20.11.2015 ist völlig missglückt. So hat der VwGH bereits frühzeitig klargestellt, dass es gegen die "Denkgesetze verstößt", eine im Firmenbuch eingetragene und solcherart lebende GmbH als ein rechtlich inexistentes und solcherart bloß auf dem Papier bestehendes Vehikel hinzustellen (vgl. VwGH 11.8.1993, 91/13/0005, Vwslg 6801/F). Der Gerichtshof hat diesen Gedanken jüngst aufs Neue bestätigt. Der Einleitungssatz der Rz 34 des Erkenntnisses vom 19.12.2018, Ra 2017/15/0003, lautet: "Die rechtliche Existenz der R GmbH kann aufgrund der Eintragung im Fırmenbuch nicht verneint werden." Doch genau das ist hier der Fall. Dabei handelt es sich um kein bloßes Vergreifen im Ausdruck, sondern um weit verbreitete Praxis auf Prüferseite: Ein bloß auf dem Papier bestehendes Gebilde - eben eine "Scheinfirma" kann logischerweise keine Leistung erbracht haben, sodass die von dort stammenden Eingangsfakturen steuerlich nicht anzuerkennen sind (vgl § 23 Abs 1 erster Satz BAO). Diese Schlussfolgerung steht und fällt mit der Prämisse, die sich angesichts der rechtlichen Existenz von "***Sub1-&-Co*** hier von selbst aus dem Spiel nimmt. Man könnte bei den beanstandeten Subfirmen allenfalls von "Betrugsfirmen" sprechen. Doch hätte es dann ordnungsgemäßer Ermittlungstätigkeit zur Frage bedurft, wer an diesem (an welchem?) Steuerschwindel beteiligt gewesen ist und welche Rolle ***F1***. bzw die für sie damals handelnden Personen gespielt hat. Doch wurde in diese Richtung hin erst gar nicht ermittelt, weil es sich bei den beanstandeten Fremdfirmen in Wirklichkeit um inexistente "Scheinfirmen" handelt. Diese krasse Fehleinschätzung auf Prüferseite erklärt die evidente Ermittlungs-, Beweis- und Feststellungslosigkeit der Stadt Wien als Ganzes hinreichend.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400140/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400140.2020
Stammnummer
134828
Gültig
28.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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