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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400140/2020

Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe; Abgabenanspruch, Scheinrechnungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400140/2020vom 28.10.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dem Bf. wurden sowohl die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 20.11.2015 als auch mit Vorhalt vom 8.1.2020 die Feststellungen des Finanzamtes (diese entsprechen der BVE vom 29.10.2018 zu den Lohnabgaben 2013 und 2014) übermittelt. Daraus ist u.a. ersichtlich, dass bereits der nachfolgende Geschäftsführer ***GF2-F1*** sowie der Mitarbeiter ***E*** und der im Zeitpunkt der Prüfung bevollmächtigte ***V1*** keine Angaben zu den Fremdleistern und keine Auskünfte zu den Vertragsabschlüssen machten und Bautagebücher nicht vorgelegt wurden. Dies wurde auch vom Bf. trotz Kenntnis dieses Sachverhaltes im Beschwerdeverfahren vor dem BFG nicht nachgeholt. Der steuerliche Vertreter verweist im Beschwerdeverfahren mehrmals auf das Verfahren zu GZ.RV/7102189/2020. Hiebei handelt es sich um einen Sicherstellungsauftrag zu einer anderen Abgabepflichtigen, vertreten durch Dr. Kotschnigg. Der zugrundeliegende Sachverhalt zum Abgabenanspruch ist jedoch mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Im dortigen Verfahren hat der steuerliche Vertreter jedoch zum Nachweis, dass der dortige Geschäftsführer im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht die damals üblichen Überprüfungen vor Beauftragung und bei Beauftragung/Auftragsabwicklung üblichen Kontrollen durchgeführt hat, zahlreiche Dokumente vorgelegt wie zB. Firmenbuchauszüge, Befugniskontrolle, Abfragen bei der Sozialversicherung (HFU-Liste), Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Sozialversicherungsanstalten und Finanzämtern, Kopien von Lichtbildausweisen, Überprüfungen der Anmeldungen der Mitarbeiter der Subunternehmen. Im Gegensatz dazu wurden im vorliegenden Verfahren keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt. Dass der Bf solche Unterlagen nicht vorgelegt hat, lässt den von der WGKK und in der Folge von der belangten Behörde gezogenen Schluss zu, dass für die Arbeiten nicht angemeldete Arbeitskräfte verwendet und die in den Rechnungen pauschal ausgewiesenen Leistungen tatsächlich nicht durch die in den Rechnungen ausgewiesenen Unternehmen ausgeführt worden sind, sondern die vorliegend beanstandeten Rechnungen bloß Deckungsrechnungen darstellen. Auch die Unterlassung der Vorlage schriftlicher Unterlagen bezogen auf eine bestehende Geschäftsbeziehung ist nur vor dem Hintergrund verständlich, dass die wahren Auftragsverhältnisse im Dunkeln bleiben sollten. Somit geht das BFG von folgendem Sachverhalt aus: Die Eingangsrechnungen der Subunternehmer sind Deckungsrechnungen bzw. gefälschte Rechnungen. Ihnen liegt keine in der in den Rechnungen ausgewiesenen Form bestanden habende Geschäftsbeziehung zu Grunde. Die behaupteten Barzahlungen an diese Firmen wurden nicht geleistet. Die Arbeiten an die Auftraggeber der Primärschuldnerin wurden jedoch erbracht, demnach wurden durch die Primärschuldnerin Arbeitskräfte eingesetzt über die sie nach ihren Gebarungen zu lohnabhängigen Abgaben und Meldungen zur Krankenkasse offiziell nicht verfügt hat. Der tatsächliche Aufwand für eingesetzte Arbeiter ist zahlenmäßig nicht ermittelbar. Weiters erfolgten durch den Bf. Abhebungen am Bankomaten, die unbestrittenermaßen als Geschäftsführerbezügen zu werten sind. Vom Betrieb wurden die SVA-Beiträge und Verkehrsstrafen - sowohl vom Bf. als auch von den Dienstnehmern ***E.*** und ***2*** übernommen. Rechnungen für Bekleidung wurden in die Buchhaltung aufgenommen, obwohl es sich nicht um Arbeitskleidung handeln kann, da die Kleidung von Bekleidungsfirmen wie Hilfiger, Hugo Boss, Ralph Lauren etc. gekauft wurde. Bemessung: § 184 BAO lautet: "(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen." Im Hinblick auf den Gebrauch des Wortes "soweit" im § 184 Abs. 1 BAO ist die Berechtigung zur Schätzung dann gegeben, wenn die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nicht anders erfolgen kann. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht die Schätzung im Besteuerungsverfahren darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung eine sichere Feststellung der Höhe nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüssen sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, zu ermitteln (VwGH 21.05.1980, 779/79). Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auf den Sachverhalt dem Grunde nach. Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls sind mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, die am geeignetsten erscheint (VwGH 14.12.2011, 2009/17/0125). Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht beweiswürdigend kein Zweifel daran, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Rechnungen um Scheinrechnungen bzw. z.T um gefälschte Rechnungen handelt. Es kann nicht angenommen werden, dass die von der Primärschuldnerin für die Inanspruchnahme von Fremdpersonal entstandenen Aufwendungen den von den diversen Fremdfirmen in Rechnung gestellten Beträgen entsprechen. Die belangte Behörde hatte angesichts der vorliegenden Sachverhaltskonstellation in Einklang mit den Behördenkenntnissen über die tatsächlichen Gepflogenheiten der Baubranche bei Deckungsrechnungsverwendung davon auszugehen, dass der von der Primärschuldnerin tatsächlich verausgabte Aufwand für Fremdpersonal geringer war als in den strittigen Rechnungen ausgewiesen. Da die WGKK, das Finanzamt und die belangte Behörde zu Recht zur Feststellung gelangte, dass die sachliche Richtigkeit der betreffenden Rechnungen nicht gegeben ist, bestand die Berechtigung und Verpflichtung, die Höhe der als Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 EStG 1988 abzugsfähigen Aufwendungen im Wege der Schätzung gemäß § 184 BAO zu ermitteln. Die WGKK und in der Folge auch die belangte Behörde haben bei ihrer Schätzung 75% der Nettorechnungssummen der nicht anerkannten Rechnungen der ***Sub1***, der ***Sub2***, der ***Sub3***-GmbH und der ***Sub4***-KG in Höhe von insgesamt € 2.464.165,00 den Lohnabgaben unterzogen. Weiters wurde ein Sicherheitszuschlag von 25% verhängt. Diese erscheint nach Ansicht des BFG jedoch überhöht. Das BFG vertritt die Ansicht, dass der Schätzung gemäß § 184 BAO 50% der in den Rechnungen ausgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen sind. Der Prozentsatz entspricht der von Erfahrungswerten gestützten langjährigen Erfahrungspraxis, welche ihre Begründung im Wesentlichen darin findet, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberzuschläge etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausgemacht und Schwarzarbeitern regelmäßig nicht nur die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt werden sowie Scheinrechnungen bzw. Deckungsrechnungen üblicherweise überhöht ausgestellt werden (vgl. UFS 19.08.2003, RV/0052-W/02, BFG 05.10.2017, RV/5100268/2011, BFG 26.06.2017, RV/7100715/2013; BFG 04.01.2019, RV/2100828/2017). Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient (VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123). Aufgabe eines Sicherheitszuschlages ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen; Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Sicherheitszuschlag - ebenso wie anderen Schätzungskomponenten - kein Strafcharakter zukommt (kein "Straf-Zuschlag"; vgl Ritz, BAO 6 § 184 Rz 18 mwN). Auch der Sicherheitszuschlag hat damit dem Ziel, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, zu dienen. Vor diesem Hintergrund kommt im Beschwerdefall allerdings der Ansatz eines Sicherheitszuschlages insoweit nicht in Betracht, als bereits kalkulatorisch geschätzt wurde. So darf nach der Rsp des VwGH etwa kein zusätzlicher Sicherheitszuschlag verhängt werden, wenn die Einnahmen global - etwa kalkulatorisch - geschätzt werden (VwGH 26.2.2004, 2003/16/0366; Ritz, BAO6 § 184 Rz 18 mwN). Daraus folgt, dass neben dem geschätzten Gehaltsaufwand von 50% kein zusätzlicher Sicherheitszuschlag angesetzt werden darf. Sicherheitszuschläge setzen voraus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur Vorgänge nachgewiesenermaßen nicht erfasst wurden. Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, also nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen, zu richten (vgl. das VwGH vom 7. Juli 2011, 2009/15/0223, sowie Stoll, Bundesabgabenordnung § 184, 1941). Aufgabe eines Sicherheitszuschlages ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen.   Bei den nicht anerkannten Rechnungen für Bekleidung, Verkehrsstrafen, etc. ist im vorliegenden Fall nach Ansicht des BFG ein Risiko möglicher Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen nicht erkennbar, somit ein Sicherheitszuschlag nicht anzusetzen. Der Beschwerde war daher insoweit teilweise stattzugeben. Berechnung der Kommunalsteuer: 2013: |   | Betrag | 3% KommSt | GF Bezüge | 13.800,00 | 414,00 | SVA-Beiträge GF | 1.194,90 | 35,85 | Bekleidung GF | 1.762,51 | 52,88 | Verkehrsstr. GF | 603,00 | 18,09 | Verkehrsstr. DN | 603,00 | 18,09 |   | 603,00 | 18,09 | Scheinrechnungen/nicht gemeldetes Eigenpersonal - ***Sub4*** KG | 729.735,11* |   | davon 50% | 364.867,56 | 10.946,03 | Summe 2013 |   | 11.503,03 Zu den Bemessungsgrundlagen vgl Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 20.11.2015   2014: |   | Betrag | 3% KommSt | GF Bezüge | 14.900,00 | 447,00 | SVA-Beiträge GF | 4.983,42 | 149,50 | Bekleidung GF | 693,24 | 20,76 | Verkehrsstr. GF | 551,17 | 16,54 | Verkehrsstr. DN | 505,23 | 15,14 | Scheinrechnungen/nicht gemeldetes Eigenpersonal ***Sub1***/***Sub2***/ ***Sub3*** GmbH | 1.734.430,00 |   | davon 50% | 867.215,00 | 26.016,45 | Summe 2014 |   | 26.665,39 Anm: Nicht anerkannte Rechnungen der ***Sub1*** € 402.330,00, der ***Sub2*** € 1.304.150,00 und der ***Sub3*** GmbH € 27.950,00, Summe somit € 1.734.330,00. Zu den Geschäftsführerbezügen etc. vgl Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 20.11.2015. Die Kommunalsteuern 2013 und 2014 in Höhe von € 11.503,03 und € 26.665,39 wurden durch die belangte Behörde auf die einzelnen Monate aufgegliedert. Auf die der Entscheidung angeschlossenen Berechnungsblätter, die dem Bf. bereits mit Vorhalt des BFG vom 9. September 2021 übermittelt wurden, wird verwiesen. Die nicht anerkannten Rechnungen der Firmen ***Sub4*** KG, ***Sub1*** etc in Höhe von insgesamt € 2.464.165,00 wurden wie folgt auf die einzelnen Monate aufgegliedert: | Jänner 2013 | 12.500,00 | Februar 2013 | 18.650,00 | März 2013 | 69.075,33 | April 2013 | 69.945,53 | Mai 2013 | 69.945,53 | Juni 2013 | 69.945,53 | Juli 2013 | 69.945,53 | August 2013 | 69.945,53 | September 2013 | 69.945,53 | Oktober 2013 | 69.945,53 | November 2013 | 69.945,53 | Dezember 2013 | 69.945,54 | SUMME: Rechnungen ***Sub4*** KG | 729.735,11   |   | ***Sub1*** | ***Sub2*** | ***Sub3*** GmbH | Jänner 2014 |   |   | 27.950,00 | Februar 2014 |   | 152.393,75 |   | März 2014 |   | 152.393,75 |   | April 2014 |   | 152.393,75 |   | Mai 2014 |   | 152.393,75 |   | Juni 2014 |   | 152.393,75 |   | Juli 2014 |   | 152.393,75 |   | August 2014 |   | 152.393,75 |   | September 2014 |   | 152.393,75 |   | Oktober 2014 | 94.625,00 | 85.000,00 |   | November 2014 | 94.625,00 |   |   | Dezember 2014 | 213.080,00 |   |   | SUMME : | 402,330,00 | 1.304.150,00 | 27.950,00   Gemäß Schreiben der belangten Behörde vom 7. September 2021 stellt sich der Abgabenrückstand unter Zugrundelegung der oben berechneten Kommunalsteuern für die Jahre 2013 und 2014 auf dem Kommunalsteuerkonto wie folgt dar:   | 2013 | Nachforderung | Zahlung/Abstattung | Rückstand | Jänner | 230,90 | 811,93 | 0,00 | Februar | 323,15 | 0,00 | 0,00 | März | 1.079,53 | 0,00 | 1.094,59 | April | 1.094,59 | 0,00 | 1.094,59 | Mai | 1.094,59 | 0,00 | 1.094,59 | Juni | 1.095,99 | 0,00 | 1.095,99 | Juli | 1.097,38 | 0,00 | 1.097,38 | August | 1.097,38 | 0,00 | 1.097,38 | September | 1.097,38 | 0,00 | 1.097,38 | Oktober | 1.097,38 | 0,00 | 1.097,38 | November | 1.097,38 | 0,00 | 1.097,38 | Dezember | 1.097,38 | 0,00 | 1.097,38 | Gesamt | 11.503,03 | 811,93 | 10.691,10   | 2014 | Nachforderung | Zahlung/Abstattung | Rückstand | Jänner | 473,45 | 2,51 | 470,94 | Februar | 2.340,10 | 3,36 | 2.336,74 | März | 2.340,10 | 3,36 | 2.336,74 | April | 2.340,10 | 48,39 | 2.291,71 | Mai | 2.340,10 | 48,39 | 2.291,71 | Juni | 2.340,10 | 153,43 | 2.186,67 | Juli | 2.340,10 | 78,24 | 2.261,86 | August | 2.340,10 | 78,24 | 2.261,86 | September | 2.340,10 | 57,36 | 2.282,74 | Oktober | 2.748,56 | 93,79 | 2.654,77 | November | 1.473,56 | 195,70 | 1.277,86 | Dezember | 3.249,02 | 0,00 | 3.249,02 | Gesamt | 26.665,39 | 762,77 | 25.902,62   Berechnung der Dienstgeberabgabe: Laut Niederschrift wurden für Bauhilfsarbeiter lt. KV € 1.900,00 monatlich x 14, somit € 26.600,00/Jahr angesetzt. |   | Zuschätzung Rechnungen | Schätzung der Dienstnehmerbei € 26.600/Jahr | € 2,00 pro angefangene Woche und pro DN bei52 Wochen | Nachverrechnung | 2013 | 364.867,56 | 13,71 ger. 14 Personen | 1.456,00 | 1.456,00 | 2014 | 867.215,00 | 32,60 ger. 33 Personen | 3.432,00 | 3.432,00 Der Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2013 ist daher mit € 1.456,00 und für das Jahr 2014 mit € 3.432,00 festzusetzen. Gemäß Schreiben der belangten Behörde vom 7. September 2021 errechnen sich unter Zugrundelegung der oben berechneten Dienstgeberabgabe für die Jahre 2013 und 2014 folgende Abgabenrückstände: | 2013 | Nachforderung | Zahlung/Abstattung | Rückstand | Jänner | 112,00 | 80,63 | 0,00 | Februar | 112,00 | 132,30 | 11,07 | März | 112,00 | 0,00 | 112,00 | April | 140,00 | 0,00 | 140,00 | Mai | 112,00 | 0,00 | 112,00 | Juni | 112,00 | 0,00 | 112,00 | Juli | 140,00 | 0,00 | 140,00 | August | 112,00 | 0,00 | 112,00 | September | 140,00 | 0,00 | 140,00 | Oktober | 112,00 | 0,00 | 112,00 | November | 112,00 | 0,00 | 112,00 | Dezember | 140,00 | 0,00 | 140,00 |   | 1.456,00 | 212,93 | 1.243,07   | 2014 | Nachforderung = Rückstand | Jänner | 264,00 | Februar | 264,00 | März | 330,00 | April | 264,00 | Mai | 264,00 | Juni | 330,00 | Juli | 264,00 | August | 264,00 | September | 330,00 | Oktober | 264,00 | November | 264,00 | Dezember | 330,00 |   | 3.432,00   Dem Bf. wurden die Berechnungsunterlagen mit Schriftsatz vom 9. September 2021 übermittelt. In der Stellungnahme vom 28. September 2021 wird eingewendet, dass die "Neuerung mangels näherer Angaben zum warum und mangels rechnerischer Überleitung nicht nachvollziehbar sei. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, da die Mail der belangten Behörde vom 7. September 2021 übermittelt wurde, in der zum Ausdruck (zur Frage des Warum) gebracht wird, dass sich die belangte Behörde der Ansicht des BFG, dass die Festsetzung des Lohnaufwandes mit 50% der nicht anerkannten Rechnungen für Fremdleistungen einer jahrelangen Entscheidungspraxis des BFG entspricht, anschließt. Weiters ist nicht nachvollziehbar, was der steuerliche Vertreter, ein Steuerberater, mit "mangels rechnerischer Überleitung" zum Ausdruck bringen will. Die Berechnung der Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für die Jahre 2013 und 2014 basiert auf dem Prüfungsbericht und ist wie sich aus den obigen Tabellen ergibt, leicht nachvollziehbar. Im Übrigen wurde dem Bf. /steuerlichen Vertreter die Berechnung zum Abgabenanspruch, die dem Haftungsbescheid zu Grunde lag, mit Schreiben vom 11.Mai 2021 übermittelt. Gleichzeitig wurde die Stellungnahme der belangten Behörde vom 19. April 2021 übermittelt, in der die im Haftungsverfahren zu berücksichtigenden anrechenbaren Gutschriften angeführt sind. Im diesbezüglichen Antwortschreiben vom 21. Juni 2021 wurde die Berechnung nicht als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet, das Antwortschreiben bezieht sich ausschließlich auf die nicht anerkannten Rechnungen. Der Dokumentenaufbau der nunmehrigen Berechnung entspricht jenem der damaligen, es wurden lediglich nunmehr die Sicherheitszuschläge weggelassen. Ein Vergleich der Berechnungen war daher dem steuerlichen Vertreter möglich. Es ist daher dem BFG nicht erkennbar, weshalb die Berechnungen nicht nachvollziehbar seien sollen/könnten. Soferne Zweifel an der Richtigkeit der von der belangten Behörde ermittelten Rückstände am Abgabenkonto (Anrechnungen von Zahlungen) bestehen, wird auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach ein Streit darüber, inwieweit die Abgabenschulden, für die der Vertreter haftet, getilgt sind, nicht im Haftungsverfahren, sondern auf Grund eines entsprechenden Antrages - zu dessen Stellung auch der Haftungspflichtige legitimiert ist - in einem Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO zu klären ist.   Geschäftsführereigenschaft: Laut Firmenbuch war der Bf. im Zeitraum ***Datum7*** bis ***Datum2*** alleinvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Primärschuldnerin***. Er zählt somit zum Kreis der im § 80 Abs. 1 BAO genannten gesetzlichen Vertreter, welche gemäß den zitierten Bestimmungen des § 6a Abs. 1 KommStG und § 6a Abs. 1 Dienstgeberabgabegesetz für Wien zur Haftung herangezogen werden können. Erschwerte Einbringlichkeit: Mit Beschluss des ***--Gerichtes*** vom ***Datum1*** wurde über das Vermögen der ***Primärschuldnerin*** der Konkurs eröffnet, der mit Beschluss vom ***Datum8*** mangels Kostendeckung aufgehoben wurde. Am ***Datum9*** wurde die Firma im Firmenbuch gelöscht. Die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten sind daher nicht nur erschwert einbringlich, sondern bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. - abgabenrechtliche Pflichtverletzung und das Verschulden des Geschäftsführers an der Pflichtverletzung Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 6a KommStG und § 6a DGAG annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. VwGH vom 28. Februar 2014, 2012/16/0180). Der Geschäftsführer haftet vor allem für Abgaben, deren Zahlungstermin (zB Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt. Für Abgabenforderungen die nach Beendigung der Vertretertätigkeit zu entrichten sind, kann der Geschäftsführer nicht zur Haftung herangezogen werden, da er keine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt. Daraus folgt, dass der Bf. für die Säumniszuschläge nicht zur Haftung herangezogen werden kann, da diese erstmals mit dem Haftungsbescheid geltend gemacht, somit erst mit dessen Zustellung fällig wurden. Zu diesem Zeitpunkt war der Bf. jedoch schon lange nicht mehr Geschäftsführer der Firma, die darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt bereits gelöscht war. Die Einwendungen in der Beschwerde richteten sich ausschließlich gegen den Abgabenanspruch. Gründe die das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung ausschließen wurden nicht dargetan. Der Vertreter haftet für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. VwGH vom 30. Jänner 2014, 2013/16/0229). Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen. Es ist dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. VwGH vom 18. März 2013, 2011/16/0187). Einen Gleichbehandlungsnachweis hat der Bf. nicht vorgelegt, obwohl dem Bf. die Aufschlüsselung der haftungsgegenständlichen Abgaben bekanntgegeben wurde. Dass der Bf. als Geschäftsführer der GmbH im Zeitpunkt der Fälligkeiten der in Rede stehenden Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe keinerlei Mittel mehr zur Verfügung gehabt hätte, behauptet er nicht. Da der Beschwerdeführer den Nachweis der Gleichbehandlung in Bezug auf die Entrichtung der Abgabenforderungen bei Fälligkeit nicht angetreten hat, kommt eine quotenmäßige Einschränkung der Haftung nicht in Betracht. Da der Bf. keine Entlastungsbehauptungen getroffen hat und auch kein Gleichbehandlungsnachweis erbracht wurde, war von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bf. auszugehen. Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die erschwerte Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. - Ermessen Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Eine Einbringlichkeit bei der Primärschuldnerin ist wegen der bereits erfolgte Löschung der GmbH im Firmenbuch nicht möglich. Der Bf. hat in der gegenständlichen Beschwerde auch kein Vorbringen erstattet, das bei der Ermessensübung aus seiner Sicht zu berücksichtigen wäre. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher ausgeschlossen.     Wien, am 28. Oktober 2021  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400140/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400140.2020
Stammnummer
134828
Gültig
28.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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