Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400140/2020
Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe; Abgabenanspruch, Scheinrechnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400140/2020vom 28.10.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nicht: unerwähnt bleiben darf weiter: Im zu 04-***xxx/xxxx*** des damaligen FA 4/5/10 registrierten Rechtsmittelverfahrens hat die dortige Einschreitenn in der Eingabe vom 20.10.2020 den sehr überzeugenden Nachweis erbracht, dass ***Sub1*** Fahrzeuge verkauft und geliefert hat. Ergänzend sei bemerkt, dass Einschreiterin ein Autohaus ist, welches auch die von dort bezogenen Fahrzeuge nachweislich mit Gewinn weiterverkauft hat. Vor diesem Hintergrund ist es ein weiteres Mal völlig unzutreffend, ***Sub1*** als inaktives Vehikel hinzustellen, dessen primäre Aufgabe darin bestanden hätte, Steuer- und Sozialbetrug zu ermöglichen. Um diese Frage zuverlässig beantworten zu können, wäre es erforderlich gewesen, auf Basis schlüssiger Beweise konkret und nachprüfbar darzutun, dass die Malversationen dieser Gesellschaft im Ausstellen von Fälligkeitsrechnungen (Falsifikaten) bestanden hätte. (Anm. BFG:gemeint wohl Gefälligkeitsrechnungen) War sie - wovon auszugehen ist - hingegen leistungserbringend und hat sie es nur mit ihren öffentlich-rechtlichen Deklarations- und Zahlungspflichten nicht sehr genau genommen, so spielt sich dieser Umstand alleine auf der Ebene zwischen ***Sub1*** (Schuldner) und Bund (Gläubiger) ab. Mit meiner Mandantin (und den übrigen Auftraggebern von ***Sub1***) hat das rein gar nichts zu tun. Doch wurde in diese Richtung hin erst gar nicht ermittelt, womit wir - wieder einmal bei den gravierenden Feststellungsmängeln der GPLA angelangt sind, die sich in den hier angefochtenen Bescheiden nahtlos fortsetzen.
4. An die Rz 13, 14, 16, 17 des im Parallelfall zitierten Erkenntnisses des VwGH vom 22.2.2017, Ra 2014/13/0030, sei ebenfalls erinnert.
5. Es gibt angesichts der relativen Ermittlungs-, Beweis- und Feststellungslosigkeit seitens der GPLA nichts, das geeignet wäre, die Steuervorschreibung dem Grunde und der Höhe nach zu rechtfertigen. Wir - mein Mandant und ich - erwarten eine vollinhaltliche Stattgabe, weil an der Sache rein gar nichts dran ist.
6. Aus unserer Sicht könnte die von uns angestrebte und erwartete vollinhaltliche stattgebende Erledigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 300 BAO erfolgen. Aus diesem Grund gebe ich für meinen Mandanten schon jetzt die Zustimmung zu dieser Maßnahme (§ 300 Abs 1 lit a BAO),
Mündliche Verhandlung
Sie können, wie in allen bisherigen Fällen, schon jetzt davon ausgehen, dass die Entscheidung von Ihrem Schreibtisch aus (und nicht im Verhandlungssaal) erfolgt. Ich ziehe hiermit den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück."
*****
Am 7. September 2021 übermittelte die belangte Behörde dem BFG folgenden Schriftsatz:
"Bezug nehmend auf unser heutiges Telefonat, stimmt die Magistratsabteilung Rechnungs- und Abgabenwesen, Referat Landes- und Gemeindeabgaben einer Herabsetzung der Kommunalsteuer und der Wiener Dienstgeberabgabe hinsichtlich Haftungsbescheid vom 23. Jänner 2017, Zl. MA 6/ARL-***xxx*** E auf folgende Beträge zu, da die Festsetzung des Lohnaufwandes mit 50 % der aktenkundigen Fremdleistungen einer von Erfahrungswerten gestützten jahrelangen Entscheidungspraxis des BFG entspricht:
Kommunalsteuer:
[Grafik]
[Grafik]
Dienstgeberabgabe:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Die Gesamtsumme der Abgaben würde demnach eine Haftungssumme von 41.268,79 Euro ergeben.
Zu der Konkursquote wird angemerkt, dass eine Konkursquote von 894,22 Euro überwiesen wurde, davon wurden 811,93 Euro auf die Kommunalsteuer (ältester Rückstand, also 2013) und 80,63 Euro auf die Dienstgeberabgabe (ebenfalls 2013) gebucht. Die restliche Quotenzahlung in Höhe von 1,66 Euro betreffen Verwaltungsabgaben (Kommissionsgebühren, etc.) und ist als "Akontozahlung" (MZ) auf dem bereits übermittelten Kontoauszug vom 14.04.2021 ersichtlich. Bezüglich des erwähnten Kontoauszuges hat sich bis heute nichts verändert.
Zahlungen erfolgten hinsichtlich Kommunalsteuer für das Jahr 2013 nur in Form der Konkursquote und für das Jahr 2014 in Höhe der Jahreserklärung, welche der Prüfer bei der GPLA nicht berücksichtigt hat. Hinsichtlich der Dienstgeberabgabe wurde die erwähnte Konkursquote abgezogen (80,63) sowie ein Guthaben betreffend diverser Verwaltungsabgaben gegenverrechnet (132,30 Euro).
Beigelegt wurde eine Berechnung zur Kommunalsteuer:
Hier wird nur die Ermittlung der Jahresbeträge wiedergegeben. Zur Berechnung zur Aufgliederung auf die einzelnen Monate wird auf die Beilage verwiesen.
2013:
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GF Bezüge
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13.800,00
|
3% KommSt
|
414,00
|
SVA-Beiträge GF
|
1.194,90
|
3% KommSt
|
35,85
|
Bekleidung GF
|
1.762,51
|
3% KommSt
|
52,88
|
Verkehrsstr. GF
|
603,00
|
3% KommSt
|
18,09
|
Verkehrsstr. DN
|
603,00
|
|
603,00
|
|
1.206,00
|
3% KommSt
|
36,18
|
Scheinrechnungen/nicht gemeldetes Eigenpersonal - ***Sub4*** KG
|
729.735,11*
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Davon 50%
|
364.867,56
|
Hievon 3%
|
10.946,03
|
Summe 2013
|
11.503,03
*Dieser Betrag wurde nicht in Summe, sondern nur die auf die Monate aufgegliederten Beträge angeführt:
|
Jänner 2013
|
12.500,00
|
Februar 2013
|
18.650,00
|
März 2013
|
69.075,33
|
April 2013
|
69.945,53
|
Mai 2013
|
69.945,53
|
Juni 2013
|
69.945,53
|
Juli 2013
|
69.945,53
|
August 2013
|
69.945,53
|
September 2013
|
69.945,53
|
Oktober 2013
|
69.945,53
|
November 2013
|
69.945,53
|
Dezember 2013
|
69.945,54
|
SUMME:
|
729.735,11
2014:
|
GF Bezüge
|
14.900,00
|
3% KommSt
|
447,00
|
SVA-Beiträge GF
|
4.983,42
|
3% KommSt
|
149,50
|
Bekleidung GF
|
693,24
|
3% KommSt
|
20,76
|
Verkehrsstr. GF
|
551,17
|
3% KommSt
|
16,54
|
Verkehrsstr. DN
|
505,23
|
3% KommSt
|
15,14
|
Scheinrechnungen/nicht gemeldetes Eigenpersonal
***Sub1***/***Sub2***/ ***Sub3*** GmbH
|
1.734.430,00*
|
Davon 50%
|
867.215,00
|
Hievon 3%
|
26.016,45
|
Summe 2014
|
26.665,39
*Dieser Betrag wurde nicht in Summe, sondern nur die auf die Monate aufgegliederten Beträge angeführt:
|
|
***Sub1***
|
***Sub2***
|
***Sub3*** GmbH
|
Jänner 2014
|
|
|
27.950,00
|
Februar 2014
|
|
152.393,75
|
|
März 2014
|
|
152.393,75
|
|
April 2014
|
|
152.393,75
|
|
Mai 2014
|
|
152.393,75
|
|
Juni 2014
|
|
152.393,75
|
|
Juli 2014
|
|
152.393,75
|
|
August 2014
|
|
152.393,75
|
|
September 2014
|
|
152.393,75
|
|
Oktober 2014
|
94.625,00
|
85.000,00
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November 2014
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94.625,00
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Dezember 2014
|
213.080,00
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SUMME (ergänzt durch BFG):
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402,330,00
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1.304.150,00
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27.950,00
*****
Diese Berechnung wurde dem Bf. durch das BFG mit Schriftsatz vom 9. September 2021 zur Einbringung einer eventuellen Stellungnahme/Gegenäußerung übermittelt.
****
Dazu erstattete der Bf. am 28. September 2021 folgendes Vorbringen:
"1. Das Schreiben der MA6 bringt bis auf die im Verhältnis zum Haftungsbescheid und zur BVE reduzierten Steuerbeträge nichts Neues. Diese Neuerung ist mangels näherer Angaben zum "warum" und mangels rechnerischer Überleitung nicht überprüfbar. Solcherart können wir das neue Zahlenmaterial nur zur Kenntnis nehmen, es nicht hingegen auf seine rechnerische Richtigkeit hin überprüfen. So beträgt bspw die KommSt für 2013 weniger als 50 % der ursprünglichen Vorschreibung (anfangs: € 23.906,50, aktuell: € 10.691,10; das sind 44,72 %), für 2014 hingegen mehr als 50 % (anfangs: € 45.841,37, aktuell: € 25.902,62; das sind 56,50 %).
2. Für besagtes Schreiben der MA 6 der Stadt Wien vom 7.9.2021 gilt im Kern dasselbe wie für den Haftungsbescheid vom 23.1.2017: Beide Male endet die Argumentation der Behörde dort, wo sie richtigerweise erst beginnen hätten müssen. Dieses Begründungsdefizit wird trotz entsprechender Versuche auch in der BVE vom 12.5.2020 nicht beseitigt. Dazu im Einzelnen:
2.1. Dort wird zwar auf den GPLA-Bericht samt Niederschrift verwiesen. Doch sind sowohl diese Erledigungen als auch die BVE frei von Sachverhalt als Ergebnis des Beweisverfahrens. So ist der Arbeit des Prüfers und der Stadt Wien nur zu entnehmen, dass ***Sub1-&-Co*** nicht leıstungserbringend gewesen seien und diese Leistungen vielmehr von der damaligen ***F1*** mittels eigener Schwarzarbeiter erbracht worden sei. Doch gibt es weder für das eine (operative Untätigkeit durch ***Sub1-&-Co***) noch für das andere (Schwarzarbeit durch ***F1***) auch nur den leisesten Ansatz eines Beweises, will heißen: Prüfer und Behörde agieren und argumentieren auf der für Besteuerungszwecke völlig ungeeigneten Behauptungs-/Vermutungsebene anstatt richtigerweise auf der Beweis-/Feststellungsebene.
2.2. Der Behörde ist zuzustimmen, wonach sie die "Feststellungslast für alle Tatsachen" trägt, die "vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können" (vgl nur VwGH 20.5.1983, 81/16/0105, VwSlg 5789/F; 14.5.1991, 89/14-/0195; 26.7.2007, 2005/15/0051). Doch hat sie sich in weiterer Folge selbst nicht daran gehalten, weil es weder konkrete und nachprüfbare Tatsachenkonstatierungen noch festgestellte Sachverhalte gibt. Der Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Partei führt in Fällen wie diesen völlig ins Leere: Wie soll ***F1*** das Nicht-Vorhandensein eigener Schwarzarbeiter schlüssig beweisen, wenn es solche tatsächlich nicht gegeben hat. Der Nachweis ihrer Existenz wäre logischerweise dem Prüfer (und damit der Stadt Wien als Ganzes) oblegen. Da er nicht gelungen ist, geht diese Beweis- und Feststellungslosigkeit logischerweise voll zu ihren Lasten. Solcherart erweist sich die Feststellungslast als eine echte Last: Fehlt es an den nötigen Feststellungen, so ist der Steuertatbestand eben nicht verwirklicht und die Steuervorschreibung zu Unrecht erfolgt.
2.3. Ursächlich dafür ist die methodisch unhaltbare Herangeherısweise an diesen Fall durch den Prüfer (und damit durch die Stadt Wien als Ganzes). Dessen Vermutungskette zeigt folgendes Bild:
- Aus der gänzlich beweisfreien Bekundung von Prüferseite, ***Sub1-&-Co*** seien nicht leistungserbringend gewesen (Spekulation 1)
- wird gleichermaßen beweisfrei abgeleitet, deren Ausgangsfakturen seien reine Gefälligkeitsrechnungen (Spekulation 2),
- um daraus eine durch Nichts belegte Schwarzarbeit durch meine Mandantin abzuleiten (Spekulation 3) .
Methodisch geboten wäre der genau gegenteilige Weg gewesen. Er hätte darin bestanden,
- ***F1*** als Subjekt der (genauen ihrer) GPLA in deren Fokus der eigenen Arbeit zu stellen,
- sich solcherart mit unserer historischen und nunmehr zu beurteilenden Sachlage erkennbar - zu beschäftigen, und
- aus nachgewiesener Schwarzarbeit die entsprechenden Schlüsse in Richtung Scheinfakturen zu ziehen oder alternativ
- es bei Nichtvorliegen von Schwarzarbeit bei der Leistungserbringung durch ***Sub1-&-Co*** zu belassen, was zu einem Nullergebnis geführt hätte.
Diese methodische Fehlerhaftigkeit zieht Beweislosigkeit nach sich, dies aus folgendem Grund:
Jede Bekundung zu einem Dritten (hier. ***Sub1***) endet logischerweise an dessen Außengrenze, also den, wo die eigene Sphäre erst beginnt (hier: jene der ***F1***). Um zuverlässig beurteilen zu können, dass die zum Dritten gewonnenen Erkenntnisse auf den konkreten Fall zutreffen, ist es nötig, deren Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein durch ordnungsgemäße Ermittlungstätigkeit schlüssig aufzuzeigen. Solcherart hätte der Nachweis der behaupteten operativen Untätigkeit von ***Sub1-&-Co*** nur durch den schlüssigen Beweis erbracht werden können, dass dieselben Leistungen in Wirklichkeit von ***F1*** mittels eigener Schwarzarbeiter selbst erbracht worden ist.
Doch ist das gesamte bisherige Verfahren von einem schlüssigen Beweis für auch nur einen einzigen Schwarzarbeiter meterweit entfernt.
2.4. Der VwGH meint mit anderen Worten dasselbe. Die Kernaussagen des zu einem Wiener Bauunternehmen mit weitaus größeren Parametern (17 beanstandete Subfirmen, Mehrergebnis alleine bei den Jahressteuern: € 1,7 Mio) des VwGH vom 22.2.2017, Ra 2014/13/0030, lauten (doch erfolgt die optische Hervorhebung durch Fettdruck durch mich, den Verfasser dieses Schreibens .
Das gilt ohne gegenteiligen Hinweis auch für alle weiteren Zitate):
"13 Die Revision führt zur Zulässigkeit u.a. aus, dass das angefochtene Erkenntnis keine geschlossene Sachverhaltsdarstellung enthalte und das BFG Umstände, die zugunsten der Revisionswerberin sprächen, nicht berücksichtigt habe.
Die Revision ist schon im Hinblick auf den aufgezeigten Begründungsmangel zulässig und auch begründet.
[... ].
Das BFG gibt im Erwägungsteil des angefochtenen Erkenntnisses die im BP-Bericht angeführte Anzeige wieder und listet auf rund 110 Seiten Feststellungen zu 17 Subunternehmen, zu Vereinbarungen, die die Revisionswerberin mit diesen Subunternehmen abgeschlossen hat, sowie zu Arbeitern auf, die bei diesen Subunternehmern angemeldet waren. Aufgrund dieser "Sachverhaltsfeststellungen" gelangt das BFG sodann zur Überzeugung, dass es sich bei den Rechnungen der - rechtlich existenten - Subunternehmer (Gesellschaften mbH) um "Deckungsrechnungen" für Arbeiten gehandelt habe, die tatsächlich von Schwarzarbeitern der Revisionswerberin erbracht worden seien. Es sei ein System eingerichtet worden, "dass zahlreiche Dienstnehmer einer GmbH in der Folge Dienstnehmer einer ganzen Reihe weiterer eingeschalteter GmbHs waren"- Die zwischen der Revisionswerberin und den angeführten Gesellschaften abgeschlossenen Bauverträge seien "das Ergebnis systematischer Malversationen", weil die Musterfirmenzeichnungen "im Regelfall" keine Ähnlichkeit mit den Unterschriften der Geschäftsführer auf den Bauverträgen und Auftragsbestätigungen aufwiesen "und in Übrigen wiederholte Male keines der angefertigten Schriftstücke und die Stampiglie den Firmenwortlaut laut Firmenbuch und Musterfirmazeichnung wiedergeben". Auffällig sei auch, dass die Rechnungen der eingeschaltetem Gesellschaften "in einer Reihe von Fällen" die gleichen Merkmale enthielten und die Anbotschreiben zweier Gesellschaften "weitestgehend ident" seien.
Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis kein Begründungswert zu., weil damit nur die Mitwirkung der Revisıonswerberin an "Malversationen" in den Raum gestellt wird, ohne dass das BFG zu den im Einzelnen davon abgeleiteten abgabenrechtlichen Ergebnissen nähere Feststellungen geworfen hat."
Die vom VwGH zu Recht eingeforderten "näheren Feststellungen" fehlen dort wie hier gleichermaßen. Die Entscheidung des VwGH - Aufhebung wegen schweren Verfahrensmängeln - ist bekannt.
2.5. Zudem haben Prüfer und Magistrat der Stadt Wien durch ihre methodisch unhaltbare Herangehensweise an diesen Fall auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise völlig ausgehebelt. Dazu im Einzelnen: § 21 Abs 1 BAO verlangt den Durchgriff auf das wirtschaftliche Substrat und solcherart ein zweistufiges Vorgehen (VwGH 11.3.1992, 90/13/0230, VwSlg 6662/F; 21.9.2006, 2003/15/0053):
"Mit dem Versuch, zunächst den tatsächlichen Inhalt der vertraglichen Rechte zivilrechtlich klarzustellen, kann die AbgBeh mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweıse noch nicht in Widerspruch geraten. Schließt doch das Gebot wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Ermittlung der zivilrechtlich herbeigeführten Rechtsfolgen nicht aus, sondern erfordert sie geradezu. Erst wenn feststeht, welche Rechtsfolgen ein Abgpfl mit dem von ihm vertraglich gesetzten Tatbestand zivilrechtlich bewirkt hat, ist die nach den § 21 ff BAO vorzunehmende Prüfung an der Reihe, welches wirtschaftliche Ergebnis der Abgpfl im Kleid der zivilrechtlichen Rechtsfolgen herbeigeführt hat."
Aufzubereiten ist nicht irgendein, sondern der steuerrelevante, also der zur steuerlichen Beurteilung notwendige (vgl VwGH25.9.2001, 2001/14/00665 15.9.2016, Ra 2016/15/0049) Sachverhalt. Der VwGH hat dazu längst klargestellt (vgl VwGH 11.8.1993, 91/13/0005, VwSlg 6801/F):
"Die im § 21 Abs 1 BAO normierte Beweiswürdigungsregel ist nicht als einseitig fiskalisch orientiertes Instrument aufzufassen, sondern verhält die Abgabenbehörde dazu, bei Wahrnehmung ihrer Verpflichtung, die für die Besteuerung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, auf das tatsächliche Geschehen abzustellen, gleichgültig, ob dieser zwingend gebotene Durchgriff fiskalisch günstig oder ungünstig ist, und gleichgültig, ob durch die gewählte, dem Tatsächlichen nicht entsprechende formale Gestaltung Abgabenersparnisse beabsichtigt waren oder nicht (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 50)."
Bezogen auf diesen Fall: Prüfer und Magistrat haben weder den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt noch die "für die Besteuererung maßgeblichen Verhältnisse" ermittelt, sondern stattdessen ein fiskalisch attraktives Geschehen auf der Behauptungs- /Vermutungsebene - wie beizufügen ist - ohne schlüssigen Beweis - bekundet.
2.6. So waren die hier beanstandeten Fremdleister in anderen Fällen sehr wohl und nachweislich leistungserbringend. Um das am Beispiel der ***Sub1*** zu illustrieren: Sie hat im Verfahren 04-***xxx/xxxx*** der dortigen GmbH - ein gewerblicher Kfz-Händler in Wien - 2015 Fahrzeuge verkauft, die sodann mit Gewinn weiterverkauft worden sind. Wenn diese Subfirma sogar weit nach der Leistungserbringung für ***F1*** operativ tätig gewesen ist, erweist sich die gegenteilige Beurteilung des hiesigen Steuerprüfers als beweisfrei, fragwürdig, vorschnell. Die zuvor aufgezeigte methodische Fehlerhaftigkeit seines Herangehens an diesen Fall ist evident: Er (und mit ihm die Stadt Wien als Ganzes) ist sowohl in Bezug auf ***F1*** als auch auf ***Sub1*** (und die übrigen beanstandeten Fremdleister) auf der Beweis- und der Tatsachenebene völlig uninformiert.
3. Bezogen auf dieses Verfahren: Solange die behauptete Schwarzarbeit durch ***F1*** im Dunkeln liegt - das ist aus den dargelegten Gründen noch immer der Fall -, hängen die davon abgeleiteten Lohnabgaben mangels stabilen Fundaments im Tatsächlichen völlig in der Luft. Solcherart ist eine vollinhaltliche Stattgabe des Einspruchs meines Mandanten - vorzugsweise gemäß § 300 BAO - naheliegend. Ich erteile für ihn hiermit meine Zustimmung zu einer solchen Erledigung (vgl. § 300 Abs 1 lit a BAO)."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen Kommunalsteuer
Gemäß § 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG) unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Gemäß § 9 KommStG 1993 beträgt die Steuer 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen.
Die Steuerschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 KommStG mit Ablauf des Kalendermonats, in dem u.a Lohnzahlungen gewährt worden sind.
Gemäß § 11 Abs. 2 KommStG 1993 ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.
§ 11 Abs. 3 KommstG: Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.
§ 11 Abs. 4 KommstG: Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.
Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.
§ 11 Abs. 5 KommstG: Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
Rechtsgrundlagen Dienstgeberabgabe:
Gemäß § 5 DGAG beträgt die Abgabe für jeden Dienstnehmer und für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses 2 Euro.
Gemäß § 6 Abs. 1 DGAG hat der Abgabepflichtige bis zum 15. Tag jedes Monats die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten.
Rechtsgrundlagen Säumniszuschlag
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (Abs.2).
Gemäß § 217a Z 2 BAO werden Säumniszuschläge für Landes- und Gemeindeabgaben im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig. Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (Z 3).
Geltendmachung von Haftungen:
Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften gemäß § 6a KommStG 1993 neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.
Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften gemäß § 6a Wiener Dienstgeberabgabegesetz (DGAG) neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Voraussetzung für die Geltendmachung einer Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die erschwerte Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden, die Stellung als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181).
Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt zwar das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses, also das Bestehen einer Abgabenschuld (§ 4 BAO) voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, somit unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit und auch unabhängig von einer diesbezüglichen Bescheiderlassung. Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 17.12.1996, 94/14/0148), daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt.
Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage (§ 116 BAO) im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden. Diese Beurteilung kann gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH mit Berufung (nunmehr Beschwerde) und auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden, womit dem zur Haftung Herangezogenen der Rechtsschutz gewahrt bleibt (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043).
Erweist sich die Selbstberechnung der Kommunalsteuer des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde nach § 11 Abs. 3 KommStG 1993 einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.
Da die belangte Behörde von den eingereichten Abgabenerklärungen vom 2.7.2014 und 11.6.2015 abgewichen ist, wäre zwar ein solcher Bescheid (solche Bescheide) zu erlassen gewesen, da Hinweise, dass die Primärschuldnerin nachträglich die Selbstberechnung berichtigt habe, im Akt nicht vorliegen, jedoch ist alternativ auch die erstmalige Geltendmachung des Abgabenanspruches im Haftungsverfahren möglich.
Da im vorliegenden Fall dem Haftungsbescheid kein Abgabenbescheid vorangeht, ist zuerst über den Abgabenanspruch abzusprechen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28. Februar 2014, 2012/16/0050) muss der Bf., wenn ein solcher Abgabenbescheid nicht erlassen wurde, den er später nach § 248 BAO hätte bekämpfen können, die Höhe des Abgabenanspruches im Haftungsverfahren anfechten können. Dem Bf. ist darzulegen, auf Grund welchen Sachverhaltes die Kommunalsteuerschuld in der von der Selbstberechnung abweichenden Höhe entstanden ist. Das gleiche gilt für die jeweils monatlich entstehende Dienstgeberabgabe.
Abgabenanspruch:
Scheinfirmen
Der Bf. kritisiert die Verwendung des Begriffs "Scheinfirma" durch die Abgabenbehörde. Die Abgabenbehörde würde im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften als Scheinfirmen hinstellen, obwohl diesen die rechtliche und steuerrechtliche Existenz nicht abgesprochen werden könne. Richtigerweise müsste man von "Betrugsfirmen" sprechen (Schriftsatz vom 21.6.2021).
Zweck des mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG) ist nach § 1 SBBG die Verstärkung der Abwehr, Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug (Sozialbetrugsbekämpfung)und damit die Sicherstellung, dass selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten zu vorschriftsgemäßen Bedingungen im Sinne des Schutzes der Arbeitnehmer/innen, des Sozialsystems und des fairen Wettbewerbs ausgeübt werden.
Im 3. Abschnitt des SBGG ("Maßnahmen gegen Scheinunternehmen") werden "Scheinunternehmen" wie folgt definiert:
Ein Scheinunternehmen ist ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist,
1. Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer/inne/n zu verkürzen, oder
2. Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (§ 8 SBBG).
Weiters ist im Gesetz vorgesehen, dass das Finanzministerium eine Liste der gemeldeten Scheinunternehmer zu führen hat, welche online veröffentlicht wird (§ 8 Abs. 10 SBBG); die Scheinunternehmereigenschaft wird auch im Firmenbuch vermerkt (§ 8 Abs. 11 SBGG).
Demnach verwendet auch der Gesetzgeber den Begriff "Scheinunternehmen" (umgangssprachlich vom Finanzamt als "Scheinfirmen" bezeichnet). Mit der Einführung des SBGG sollen Maßnahmen gegen Unternehmen ermöglicht werden, die zum Zweck des Sozialbetruges gegründet werden. Die Aberkennung der rechtlichen Existenz solcher Unternehmen ist damit nicht verbunden.
Die Verwendung des Wortes "Scheinunternehmen" (bzw. umgangssprachlich "Scheinfirma") erfolgt(e) in diesem Verfahren im Sinne der gesetzlichen Definition im SBGG.
Zur in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage, ob nicht richtigerweise von "Betrugsfirmen" gesprochen werden müsse, ist auf das Gebiet der Sprachphilosophie zu verweisen; eine Erörterung dieser Frage erübrigt sich somit.
Beweislosigkeit und Beweislastumkehr:
Zu den wiederholten Ausführungen des Bf., die belangte Behörde müsse einen Beweis für ihre Feststellungen erbringen, ist darauf hinzuweisen, dass das Abgabenverfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass einerseits die Abgabenbehörde die Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit trifft (§ 115 BAO), andererseits aber der Abgabepflichtige in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) dazu verhalten ist, die Richtigkeit der in seinen Anbringen dargetanen Umstände zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen (§ 138 BAO)
Nach § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Zu erforschen ist die materielle Wahrheit (Ritz BAO5 § 115 Tz 4).
Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes (VwGH 26.1.2004, 2000/17/0172; 21.2.2007, 2005/17/0088; 15.12.2009, 2006/13/0136; Ritz, BAO5 § 115 Tz 7)
Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabeanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (zB VwGH 28.1.1998, 95/13/0069; 7.6.2005, 2001/14/0187; 23.2.2010, 2007/15/0292).
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgaberechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (VwGH 20.9.1989,88/13/0072; OGH 18.12.1995, 14 Os 83/95, ÖStZB 1996, 445; VwGH 25.1.1999, 93/17/0313). (Vgl. Kotschnigg, Beweisrecht, BAO § 119 , Tz 35)
Beide Pflichten (amtswegige Ermittlungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei) bestehen grundsätzlich nebeneinander und schließen einander nicht aus. Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Verpflichtungen (Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht) verletzt (vgl zB bei Nichtbeantwortung eines Vorhaltes, VwGH 5.11.1986, 85/13/0012), doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst (vgl VwGH 3.11.1986, 84/15/0197; 27.9.1990, 89/16/0225). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (zB VwGH 30.5.2001, 99/13/0024; 27.11.2001, 97/14/0011; 22.4.2009, 2004/15/0144).
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann ( VwGH 25.10.1995, 94/15/0131, 94/15/0181; 15.12.2009, 2006/13/0136).
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabenpflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
§ 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörden nur unter Mithilfe der Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht, als die Abgabenbehörde (zB VwGH 24.2.2004, 99/14/0247). Es handelt sich um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige vorsorglich wirken kann (VwGH 12.6.1990, 89/14/0173). (Ritz, BAO5, § 138 Tz 1)
Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß Abs. 2 hat im Übrigen die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132, siehe auch Ritz, BAO5, § 167 Tz 8).
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist.
Dabei ist festzuhalten, dass letztendlich der festgestellte - und nicht der tatsächliche - Sachverhalt die Grundlage für die behördliche Entscheidung bildet. Die in der Vergangenheit liegenden Tatsachen können nicht mit absoluter Gewissheit erkannt werden, da die Wahrheit der menschlichen Erkenntnis verschlossen ist. Vielmehr geht es darum, der Wirklichkeit möglichst nahe zu kommen, somit in einem geordneten Verfahren jene Feststellungen zu treffen, von denen anzunehmen ist, dass sie dem tatsächlichen Geschehen in einem hohen Maße entsprechen und zwar in einem höheren Maße als andere ebenfalls mögliche Sachverhaltsannahmen bildet (vgl. Stoll, BAO Kommentar, § 166, Seite 1754).
Die Begründung des Abgabenbescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. In der Bescheidbegründung sind, auf das Vorbringen eines Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren beider Instanzen sachverhaltsbezogen im Einzelnen eingehend, jene Erwägungen der Behörde darzustellen, welche sie bewogen haben, einen anderen als den vom Abgabepflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen, und aus welchen Gründen sich die Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung dazu veranlasst sah, im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse gerade den von ihr angenommenen und nicht einen durch Beweisergebnisse auch als denkbar erscheinenden Sachverhalt als erwiesen anzunehmen (vgl. für viele die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, und vom 19. Dezember 2002, 98/15/0210).
Für die im § 138 Abs. 1 letzter Satz BAO erwähnte Glaubhaftmachung, die nur den Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines behaupteten Sachverhaltes zum Gegenstand hat, gilt insofern Gleiches, als auch die behördliche Würdigung zur Frage des Gelingens oder Misslingens einer bloßen Glaubhaftmachung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle mit denselben Beschränkungen unterliegt, die für die Kontrolle der Beurteilung des Gelingens oder Misslingens einer Beweisführung gelten (siehe hiezu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 27. Februar 2002, 97/13/0201, vom 27. Mai 1998, 97/13/0051, und vom 18. Oktober 1995, 93/13/0290).
Die Nachforderungen basieren auf den Feststellungen der Wiener Gebietskrankenkasse in der Niederschrift vom 20.11.2015. Dieser Bericht wurde, dem Bf. obwohl dieser ihm ohnedies bekannt war, mit Schreiben des BFG vom 11. Mai 2021 übermittelt, ebenso die detaillierte Aufgliederung der Nachforderungen. Ebenso wurden dem Bf. mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. Jänner 2020 die Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes bekanntgegeben.
Feststellungen der WGKK und des Finanzamtes zu den Unternehmungen, die Fremdleistungen erbracht haben sollen:
***Sub1***
Im Zeitraum vom 6. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014 seien Rechnungen (Auszahlung Kassabelege) iHv. 402.530,00 Euro gefunden und ausgehoben worden. Der ehemalige 100%ige Gesellschafter und Geschäftsführer ***GF-Sub1*** sei zu den Rechnungen befragt worden. Er habe angegeben, dass es im Jahr 2014 keine Geschäftsbeziehungen zu der ***Primärschuldnerin*** gegeben habe. ***GF-Sub1*** kenne weder den derzeitigen Geschäftsführer der ***Primärschuldnerin***, ***GF2-F1***, noch den damaligen Geschäftsführer ***BF1***.
Die Originalrechnungen der ***Sub1*** seien vom Schriftbild nicht mit jenen in der Buchhaltung der ***Primärschuldnerin*** vergleichbar. Die Rechnungen mit dem grünen Punkt seien erst ab 2015 verwendet worden. Der Kopf der Rechnungen sei den Originalrechnungen aus dem Jahr 2014 nachgemacht worden - mit neuer E-Mailadresse und Tel.Nr.
Es seien auch die Debitoren- bzw. Kreditorenkonten der ***Sub1*** eingesehen worden. Auf diesen Konten seien keine Zahlungen der ***Primärschuldnerin*** ersichtlich. Weiters sei die Steuerberatungskanzlei der ***Sub1***, die ***Stb1***, aufgesucht worden. Es sei festgestellt worden, dass die Unterschriften auf der vorgelegten Vollmacht nicht mit den Unterschriften auf den Kassenbelegen ident seien. Es handle sich somit bei den im Jahre 2014 im Rechenwerk der ***Primärschuldnerin*** eingebuchten Rechnungen eindeutig um gefälschte oder gekaufte Rechnungen.
Zur Klärung, wer die Arbeiten durchgeführt hat seien ***GF2-F1*** und ***E.*** jeweils zu den Terminen mit dem steuerlichen Vertreter ***V1*** eingeladen worden. ***GF2-F1*** sei zu keinem Termin erschienen und ***E.*** habe sich jeder Aussage über diese Firma enthalten. Die Originalrechnungen und Saldenlisten der korrekten ***Sub1*** seien ***E.*** und ***V1*** vorgelegt worden. Zur möglichen Klärung, welche Personen oder Subunternehmer auf den diversen Baustellen der ***Primärschuldnerin*** gearbeitet hätten, seien die Baustellentagebücher und die Details zu den jeweiligen Rechnungen angefordert worden. Diese seien im Zuge der GPLA nicht vorgelegt oder übermittelt worden.
Auch betreffend des Vertragsabschlusses (mündlich oder schriftlich) der ***Sub1*** mit der ***Primärschuldnerin*** seien keine Auskünfte gegeben worden.
Auf die Frage, wer die Barzahlungen laut Kassenbelege entgegengenommen habe, sei weder Auskunft von ***E.***, noch ***GF2-F1*** oder ***V1*** gegeben worden.
***Sub2***
Im Zeitraum 1. Februar 2014 bis 17 Oktober 2014 seien Rechnungen der ***Sub2*** im Rechenwerk der ***Primärschuldnerin*** iHv 1.304.150,00 Euro gefunden worden. Die Auszahlung dieser Beträge sei über die Kassa der ***Primärschuldnerin*** erfolgt.
Diesbezüglich sei festgestellt worden, dass der Geschäftsführer der ***Sub2***, ***GF-Sub2***, niemals über Wohnsitz im Inland verfügt habe. Außerdem sei am ***Datum5*** das lnsolvenzverfahren über die GmbH eröffnet worden. In der Folge sei die Gesellschaft aufgelöst und das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung mit ***Datum6*** aufgehoben worden. Ab 6. September 2014 seien bei der ***Sub2*** keine Dienstnehmer mehr angemeldet gewesen.
Auch hier sei ersichtlich, dass der Kopf einer Rechnung nur auf eine neue Rechnung kopiert worden sei - ersichtlich am Originalbeleg. Bei den gefundenen Kassenbelegen handle es sich um die gleiche Schrift wie auf den Kassenbelegen der ***Sub1***.
Auch zu diesem angeblichen Fremdleister habe es keine Klärung durch ***GF2-F1***, ***E.*** oder ***V1*** (siehe ***Sub1***) gegeben.
***Sub3***
Mit ***Datum3*** sei der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgewiesen worden.
Mit 19. Dezember 2013 seien die letzten Dienstnehmer abgemeldet worden. Somit hätten ab diesem Datum keine Leistungen mehr erbracht werden können. Die Rechnungen, die nach dem 19 Dezember 2013 (iH 27.950,00) ausgestellt worden seien, hätten daher nicht anerkannt werden können.
Eine Klärung im Rahmen des Termins habe es nicht gegeben (siehe ***Sub1***).
***Sub4***
***GF2-F1*** (neuer Gesellschafter-Geschäftsführer der ***Primärschuldnerin***) sei bis ***Datum4*** als Gesellschafter-Geschäftsführer dieser Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen gewesen. Als Dienstnehmer dieser Gesellschaft schienen ***E.*** und ***1*** sowie ***2*** auf. Alle drei Personen seien auch als Dienstnehmer bei der ***Primärschuldnerin*** gemeldet gewesen. Die Gesellschaft sei mit ***Dastum7*** an ***3*** verkauft worden. Ab 15. Mai 2013 habe ***3*** über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet mehr verfügt.
Die letzten Dienstnehmer seien mit 31.10.2012 abgemeldet worden, im Jahr 2013 sei lediglich ein Dienstnehmer vom 4. Februar 2013 bis 13. Februar 2013 gemeldet gewesen. Somit könnten die in den Rechnungen angeführten Leistungen nicht von den Dienstnehmern der ***Sub4*** erbracht worden sein. Die ab 2013 vorliegenden Rechnungen iHv 729.735,11 seien somit nicht anzuerkennen gewesen.
Es gäbe auch hier keine Klärung hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten.
Summe der Rechnungen:
***Sub1*** € 402.330,00
***Sub2*** € 1.304.150,00
***Sub3*** GmbH € 27.950,00
***Sub4*** KG € 729.735,00
Gesamt € 2.464.165,00
Weitere Feststellungen:
Geschäftsführerbezüge:
Am Verrechnungskonto des mehrheitlichen GS/GF ***BF1*** seien Abhebungen am Bankomaten in Höhe von monatlich ca 1.200,00 Euro vermerkt, die laut Auskunft von Hrn. ***E*** als Geschäftsführerbezüge zu werten seien. Weiters seien die SVA-Beiträge sowie Verkehrsstrafen vom Betrieb übernommen worden. Am Konto 6720 - Arbeitskleidung - seien Rechnungen von Bekleidungsfirmen wie Hilfiger, Hugo Boss, Ralph Lauren etc. verbucht worden. Hier handle es sich nicht um Arbeitskleidung, sondern laut Auskunft von Hrn. ***E.*** um Privatrechnungen des Geschäftsführers ***BF1***. Da in den Jahren 2013 und 2014 kein Lohnkonto des GS/GF geführt worden sei und alle Bezüge bzw. Vergütungen an Hrn ***BF1*** ua. der Kommunalsteuer zu unterziehen.
2013
GF Bezüge € 13.800,00
SVA-Beiträge € 1.194,90
Bekleidung € 1.762,51
Verkehrsstrafen € 603,00 (zur Verwaltungsvereinfachung seien mangels eindeutiger Zuordenbarkeit die Gesamtsumme der Strafen auf die Hrn. ***BF1***, ***E*** und ***2*** Erwin aufgeteilt worden:
2014:
GF-Bezüge € 14.900,00
SVA-Beiträge € 4.983,42
Bekleidung € 693,24
Verkehrsstrafen € 551,17
Die prüfende Behörde sowie das Finanzamt sind in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die in den Eingangsrechnungen angeführten Leistungen nicht von den angegebenen Unternehmen erbracht wurden, sondern von der Primärschuldnerin selbst mit Schwarzarbeitern oder von anderen unbekannten Subunternehmen. 75% der Nettorechnungssummen wurden den Lohnabgaben unterzogen. Weiters wurde ein Sicherheitszuschlag von 25% verhängt. Die belangte Behörde hat sich dem (zunächst) angeschlossen und daraus die Bemessungsgrundlage für die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabennachforderungen ermittelt.
Die Prüfungsfeststellungen zu den Geschäftsführerbezügen, Verkehrsstrafen, Bekleidung, SVA-Beiträge wurden vom Bf. nicht in Streit gestellt und sind daher als zutreffend anzusehen.
Fest steht, dass die Primärschuldnerin Rechnungen der Firmen ***Sub1***, ***Sub2*** ***Sub3*** und ***Sub4*** für die Durchführung von Fremdleistungen in die Buchhaltung aufgenommen hat.
Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, kommt der Frage der Erweislichkeit von behaupteten vertraglichen Beziehungen (Erbringung bestimmter Leistungen einerseits und Zahlungsfluss andererseits) entscheidende Bedeutung zu (z.B. VwGH 22.03.2006, 2002/13/0116).
Gegen die Leistungserbringung durch die Subunternehmen sprechen folgende Umstände:
a) ***Sub1***:
Bei den vorgelegten Rechnungen handelt es sich um Fälschungen, der damalige Geschäftsführer der ***Sub1*** hat erklärt, keine Geschäftsbeziehungen mit der ***F1*** gehabt zu haben. Bei den Kassabelegen handelt es sich um die gleiche Schrift wie bei ***Sub2***.
Anm.: Das Vorbringen, die Firma habe an einen KFZ-Händler Fahrzeuge verkauft, woraus auf deren operative Tätigkeit geschlossen werden könne, steht nicht im Zusammenhang mit dem festgestellten Sachverhalt, weshalb darauf nicht einzugehen war.
b) ***Sub2***
Auch hier handelt es sich um gefälschte Rechnungen, bei den Kassabelegen handelt es sich um die gleiche Schrift wie bei der ***Sub1***. Der GF ***GF-Sub2*** hatte niemals einen aufrechten Wohnsitz im Inland.
Wenn auch der Wohnsitz eines Geschäftsführers nicht Voraussetzung für die Tätigkeit einer in Österreich eingetragenen Gesellschaft ist, ist festzustellen, dass ungeachtet einer entsprechenden Vorschrift dessen Fehlen ein Indiz für die mangelnde Leistungserbringung sein kann, vgl. VwGH 22.10.2010, 2007/15/0173:
"Die S.GmbH war an der angegebenen Anschrift ebenso unbekannt wie ihr Geschäftsführer, der nach den Meldedaten sich am 12. Juli 2001, also lange vor den Rechnungsdaten, ins Ausland abgemeldet hat. Das Beweisverfahren hat daher keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch die behaupteten Gesellschaften Leistungen an die Gemeinschuldnerin erbracht worden sind…"
c) ***Sub3***
Die Firma hatte keine Dienstnehmer angemeldet.
d) ***Sub4***
Im Jahr 2013 war lediglich ein Dienstnehmer von 4.2.2012 bis 13.2.2013 gemeldet, die Rechnungen ergingen über € 729.735,00. Diese Leistungserbringung in dieser Höhe in dem kurzen Zeitraum durch eine Person ist denkunmöglich.
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2002, 2000/13/0013 hat der VwGH ausgeführt:
"Bekannt ist allerdings auch die Praxis, kurzfristigen Personalbedarf durch das Eingehen illegaler Beschäftigungsverhältnisse (insbesondere durch Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte) zu decken und die dafür nötigen Geldmittel unter einem anderen Titel als Betriebsausgaben abzusetzen (…). Den behördlichen Überlegungen, es könne vorausgesetzt werden, dass ein Unternehmer Kenntnis über die Vorgänge im Betrieb der von ihm beauftragten Subunternehmer habe, kann insoweit gefolgt werden, als eine Beauftragung wohl nur dann erfolgen wird, wenn Grund zur Annahme besteht, der Auftragnehmer sei in der Lage, den übernommenen Auftrag fach- und zeitgerecht zu erfüllen. Diesbezüglich kann auch die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen angesprochen und eine Glaubhaftmachung jener Umstände, die eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung erwarten ließen, verlangt werden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 29. November 2000, 95/13/0029, 0072, zur Beauftragung von GmbHs, von denen im Wesentlichen nicht mehr erweisbar war als deren rechtliche Existenz in Form einer Firmenbucheintragung)."
Zu keiner der in den im Rahmen der Prüfung vorgelegten und beanstandeten Rechnungen gibt es konkrete Anhaltspunkte, anhand derer eine tatsächliche Leistungserbringung durch die angeführten Unternehmen glaubhaft gemacht werden könnte.
Der Bf hat somit im strittigen Zusammenhang weder aufgeklärt, noch belegt, wie und in welcher Weise er mit den hier in Rede stehenden Unternehmen in Kontakt getreten ist, wie und in welchem konkreten, auch zeitlichen Rahmen die den Rechnungen zugrundeliegenden Geschäfte im Einzelnen abgewickelt worden sind und wie viele Arbeitnehmer zur Durchführung der jeweils erteilten Aufträge notwendig waren bzw tätig geworden sind. Er hat im Zuge des Prüfungsverfahrens keine wie immer gearteten Beweismittel (etwa Auftragsunterlagen, Kostenvoranschläge, sonstige Aufzeichnungen) angeboten oder vorgelegt, die die tatsächliche Durchführung der -weitgehend pauschal in Rechnung gestellten Arbeiten - an seinen Objekten durch die in den Rechnungen ausgewiesenen Unternehmen zumindest hätten glaubhaftmachen können.
Ein Auftraggeber verfügt üblicherweise schon aus Gründen der Gewährleistung über Unterlagen bezüglich der für ihn geleisteten Arbeiten (Anbote, Kostenvoranschläge, erteilte Aufträge und/oder Auftragsaufzeichnungen, Aufzeichnungen über den Arbeitsfortgang, Schriftverkehr etc).
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Normen und Schlagworte
- § 6a Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 9 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 11 Abs. 2 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 3 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 1 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400140/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400140.2020
- Stammnummer
- 134828
- Gültig
- 28.10.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF