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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100406/2019

Sicherstellungsauftrag bei Lieferungen in Betrugskreisläufe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100406/2019vom 09.04.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Dezember 2018 gegen den Sicherstellungsauftrages des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 11. Dezember 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, am 7. April 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Sachverhalt: Mit Sicherstellungsauftrag vom 11.12.2018 ordnete das Finanzamt die Sicherstellung in das Vermögen der Firma ***Bf1*** zur Sicherung nachstehender Abgabenansprüche in voraussichtlicher Gesamthöhe von 467.960,00 € an: | Abgabenart | Zeitraum | (voraussichtliche) Höhe | Umsatzsteuer | 2012 | 221.008,90 | Umsatzsteuer | 2013 | 173.316,20 | Umsatzsteuer | 2014 | 16.675,80 | Einkommensteuer | 2011 | 8.651,00 | Einkommensteuer | 2012 | 24.542,00 | Einkommensteuer | 2013 | 23.767,00 | Summe |   | 467.960,90 Die Sicherstellung dieser Abgabenansprüche könne sofort vollzogen werden. Eine Hinterlegung des Betrages in Höhe von 467.960,90 € bei der Abgabenbehörde bewirke, dass Maßnahmen zur Vollziehung dieses Sicherstellungsauftrages unterbleiben und diesbezüglich bereits vollzogene Sicherstellungsmaßnahmen aufgehoben würden. In der Begründung des Sicherstellungsauftrages legte das Finanzamt dar, dass nach derzeitigem Ermittlungsergebnis davon auszugehen sei, dass es zumindest in den Veranlagungszeiträumen 2012 bis 2014 im Rahmen des protokollierten Einzelunternehmens ***1***., dessen Inhaberin ***Bf1*** (in der Folge: Beschwerdeführerin, kurz: Bf) sei, zu betrugsbehafteten Fleischlieferungen in erheblichem Umfang an rumänische bzw. bulgarische Missing Trader gekommen sei. Diese Missing Trader wurden im Bescheid in den Punkten 1. bis 17. namentlich angeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH könne sich der Steuerpflichtige nicht mit Erfolg auf Begünstigungsvorschriften des Mehrwertsteuerrechts (wie z.B. das Recht auf Vorsteuerabzug oder auf eine Steuerbefreiung) berufen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststehe, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht werde (vgl. EuGH Rs C-131/13 u.a., Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti vof u.a., mwH). Die objektiven Kriterien für den Vorsteuerabzug seien demnach nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Abgabenhinterziehung begehe. Gleiches gelte aber auch, wenn er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinen Umsätzen an einem Umsatz beteilige, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Bf habe wissen müssen, dass sie in Betrugskreisläufe liefere. Diesbezüglich werde auf die Prüfungsfeststellungen des Finanzamtes Wels in Zusammenarbeit mit der Steuerfahndung Linz verwiesen. Diese Feststellungen seien dem Besprechungsprogramm zu entnehmen, das diesem Sicherstellungsauftrag beiliege. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sei der Bf in diesem Betrugsszenario eine Schlüsselrolle zugekommen. In einer Tabelle stellte das Finanzamt die Umsätze der Jahre 2012 bis 2014 aus Geschäftsbeziehungen mit dubiosen Unternehmen dar, die sich in Summe auf 4,110.008,10 € beliefen. Daraus ergaben sich laut Sicherstellungsauftrag nachstehende Nachforderungen an Umsatzsteuer bzw. Erwerbsteuer: | 2012 | 2,210.089,00 | 221.008,90 | 2013 | 1,733.162,00 | 173.316,20 | 2014 | 166.757,10 | 16.675,71 |   | 4,110.008,10 | 411.000,81 Mangels Nachweises der betrieblichen Veranlassung wurden die im bekämpften Sicherstellungsauftrag angeführten Provisionszahlungen (2011: 16.250,00; 2012: 40.050,00; 2013: 42.600,00) ebenso wenig als betrieblicher Aufwand anerkannt wie die nach Ansicht der Prüfung privat veranlassten Reiseaufwendungen bzw. Ausgaben für Wirtschaftsgüter der privaten Lebensführung (2011: 1.052,00; 2012: 9.034,50; 2013: 4.934,50). Aus diesen Feststellungen resultierten Einkommensteuernachforderungen von 8.651,00 (2011), 24.542,00 (2012) und 23.767,00 (2013). Um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen, könne die Abgabenbehörde nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) bis zum Eintritt der Vollstreckung (§ 226 BAO) einen Sicherstellungsauftrag nach § 232 BAO erlassen. Die Erschwerung der Einbringung der Abgaben sei zu befürchten, weil laut der zuletzt eingereichten Bilanz zum 30.6.2015 ein negatives Kapitalkonto von 141.986,53 € ausgewiesen sei und die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sich zu diesem Stichtag auf 192.541,97 € belaufen würden. In der Einkommensteuererklärung 2016 seien bei der Kennzahl 9370 "Verb. Kredit-/Finanzinstitute" 240.849,95 € ausgewiesen. Auch die im Eigentum der Bf stehende Liegenschaft KG ***2***, EZ ***3***, sei mit insgesamt 320.000,00 € pfandrechtlich belastet. Mit Schreiben vom 21.12.2018 erhob die Bf durch ihre steuerliche Vertreterin Beschwerde gegen diesen Sicherstellungsauftrag und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung. 1. Fehlende Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung: Der schlüssigen Begründung einer tatsächlich bestehenden Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der zugrundeliegenden Abgaben komme nach herrschender Auffassung eine zentrale Bedeutung zu. Die abstrakte Möglichkeit von Vermögensminderungen reiche nicht; dazu müssten vielmehr konkrete Tatsachenfeststellungen der Finanzbehörde vorliegen. Eine bloße Vermutung der Einbringungsgefährdung genüge nicht (Ritz, BAO6, § 232 Rz 6 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Judikatur habe entsprechende Umstände für das Vorliegen einer Gefährdung oder erschwerten Einbringlichkeit herausgearbeitet. Nach Ritz, BAO6, § 232 Rz 5, seien solche Umstände insbesondere ein drohendes Insolvenzverfahren, Exekutionsführung von dritter Seite, Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleppung, Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder der dringende Verdacht einer Abgabenhinterziehung. Hinzu komme, dass Abgabenhinterziehung und Mängel der Buchführung alleine, ohne Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, noch nicht stets ausreichen würden, damit eine solche Gefährdung oder Erschwerung angenommen werden dürfe (VwGH 4.7.1990, 89/15/0131). Zu keinem der genannten Umstände lägen konkrete Tatsachenfeststellungen vor. Im konkreten Fall stütze das Finanzamt eine Erschwerung der Einbringung alleine auf das negative Kapitalkonto, die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, auf die Kennzahl 9370 in der Einkommensteuererklärung 2016 sowie auf die belastete Eigentumswohnung der Bf. Damit erschöpfe sich die Begründung der Finanzbehörde zur Einbringungsgefährdung bzw. -erschwerung. Es fehlten konkrete Feststellungen zu einer drohenden Insolvenz oder zu Exekutionsführungen udgl. Die Finanzbehörde beziehe sich auf eine ihr vorliegende Bilanz mit einem 3,5 Jahre (!) zurückliegenden Stichtag, die eine buchmäßige Überschuldung zeige. Der Umstand, dass die buchmäßige Situation der Bf offenbar bislang nicht zur Insolvenz geführt habe, zeige, dass sich daraus keinerlei Insolvenzgefährdung ableiten lasse. Alleine die Angabe der Höhe der Bankverbindlichkeiten in der Einkommensteuererklärung 2016 (auch diese Angabe beziehe sich wohl auf den Bilanzstichtag zum 30.6.2016 und sei nunmehr bereits 2,5 Jahre alt) besage nichts über die Vermögensverhältnisse der Bf bzw. deren Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages. Die Finanzbehörde habe keinerlei Erhebungen zu den aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Bf durchgeführt. Der Verweis auf mehrere Jahre zurückliegende Angaben in Steuererklärungen (die für sich gesehen alleine in keiner Weise aussagekräftig seien) oder auf (in Österreich alltäglich vorkommende) Hypotheken lasse jedenfalls nicht auf eine besondere Gefährdungslage hinsichtlich der Einbringlichkeit der Abgaben im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages schließen. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass sich aus den Ausführungen im Besprechungsprogramm vom 2.10.2018 kein dringender Verdacht einer Abgabenhinterziehung ableiten lasse. Der darin festgestellte Abgabenanspruch beruhe durchgehend auf Schätzungen und Annahmen in freier Beweiswürdigung der Finanzbehörde. Bislang sei auch kein finanzstrafrechtliches Verfahren eröffnet worden. Auf Seite 34 des Besprechungsprogramms führe die Finanzbehörde aus, dass die Steuerfahndung "in freier Beweiswürdigung" davon ausgehe, dass die Bf vorsätzlich im Zusammenwirken mit den handelnden Personen in Rumänien Umsatzsteuer hinterzogen habe. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um die behauptete Verkürzung österreichischer Abgaben handle, sei der Vorwurf einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung "in freier Beweiswürdigung" ein Widerspruch in sich. Derartige schwerwiegende Behauptungen seien stichhaltig zu beweisen und nicht aufgrund bestimmter Sachverhaltsannahmen zu unterstellen. 2. Keine Verwirklichung eines zugrundeliegenden Abgabentatbestandes: Vom genannten Sicherstellungsauftrag sei zum größten Teil Erwerbsteuer iZm den von der Finanzverwaltung angenommenen Dreiecksgeschäften im Sinne des Art. 25 UStG 1994 betroffen. Konkret handle es sich dabei um Erwerbsteuern von 411.000,81 €. Voraussetzung für einen Sicherstellungsauftrag sei, dass der dem Abgabenanspruch zugrundeliegende Tatbestand (in Österreich) verwirklicht sei. IZm der Erwerbsteuer könne dieser bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG nur dann in Österreich entstehen, wenn man davon ausgehe, dass die Bf oder einer ihrer Lieferanten die entsprechenden Warenbeförderungen beauftragt hätten (sogenannte "Versendung" oder "Beförderung"; vgl. z.B. Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3, Art. 25 Tz 15). Im konkreten Fall habe die Bf im Zuge des Prüfungsverfahrens nachgewiesen, dass nicht sie (oder einer ihrer Lieferanten), sondern ihre Abnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten die Beförderung veranlasst bzw. beauftragt hätten (sogenannte "Abholung"; in diesem Fall liege kein ig. Dreiecksgeschäft vor; vgl. nochmals Berger u.a., aaO). In der Stellungnahme der Bf vom 18.10.2017 heiße es wörtlich: "Die im vorläufigen Zwischenbericht unter 2) Prüfungsverlauf, a) Ausgangslage angeführten Unternehmen beauftragten regelmäßig selbst den jeweiligen Spediteur und sorgten diese damit selbständig für die Abholung der Ware beim Lieferanten. Die Rolle des Unternehmens ***19*** beschränkte sich in der Regel darauf, dem Lieferanten das Kennzeichen des jeweiligen LKWs, welcher die Ware abholen sollte, bekannt zu geben." Und weiter: "Hinzu kommt, dass sich auf den seitens des Unternehmens ***19*** an den jeweiligen Kunden gestellten Rechnungen zumeist der Hinweis "ex work" befindet. Auch daraus wird ersichtlich, dass es beim Kunden gelegen war, für die Abholung der Ware Sorge zu tragen und damit deren Versendung zu beauftragen." Diese Angabe habe die namentlich genannte Zeugin in deren niederschriftlichen Einvernahme am 27.3.2018 unter Wahrheitspflicht bestätigt. Diese habe folgendes zu Protokoll gegeben (vgl. Niederschrift Seite 2): "Dann wurde bestellt und ein Termin von mir an den Kunden bekannt gegeben. Es wurden der Verladeort und der Verladetermin den Kunden bekannt gegeben, die dann den Transport organisiert haben (Hervorhebung durch den Verfasser). Der Kunde gab uns dann bekannt, mit welchem Fahrzeug er kommen wird, und wir haben dann dieses Kennzeichen dem Lieferanten weiter gemeldet, damit dieser wusste, wer denn abholen kommen wird". Nicht zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass eine Übernahme von Transportkosten durch das Unternehmen der Bf es diesem aufgrund der in diesem Geschäft äußerst geringen Margen nicht ermöglicht hätte, gewinnbringend oder auch nur einigermaßen kostendeckend zu arbeiten. Als Folge der Veranlassung des Transportes durch die Abnehmer habe die Bf keinen Erwerb in einem EU-Bestimmungsmitgliedstaat verwirklicht, und damit könne sie auch keinen sogenannten fiktiven Doppelerwerb im Sinne von Art 3 Abs. 8 UStG verwirklichen. Die Finanzbehörde führe dazu im Besprechungsprogramm vom 2.10.2018 in Kapital 1.7.2. wie folgt aus: "Es ist daher von entscheidender Bedeutung zu ermitteln, wer in diesen Fällen tatsächlich die Beförderung veranlasst hat, nur kann aufgrund der mangelhaften Unterlagen von Frau ***19*** und ihrer sich widersprechenden Auskünfte eine solche Prüfung nicht mehr durchgeführt werden. Es ist de facto nicht mehr möglich zu ermitteln, wo in welchem Beförderungsfall der Lieferort gelegen war. Da im vorliegenden Fall keine Unterlagen vorliegen, wer bei welcher Fahrt nun tatsächlich die Versendung in zivilrechtlicher Betrachtungsweise beauftragt hat, muss in freier Beweiswürdigung festgestellt werden, wem die Versendungen zuzurechnen sind." Die Finanzbehörde müsse sich zunächst den Vorwurf gefallen lassen, die entscheidende Frage, wer die Warenbeförderungen beauftragt habe, nicht abschließend ermittelt zu haben. So habe die Finanzbehörde Einsicht in die gesamte Buchhaltung des Unternehmens der Bf gehabt und hätte damit zumindest eine stichprobenartige Zuordnung allfälliger Warenbeförderungen zum jeweiligen Geschäftsfall erfolgen können und müssen. Darüber hinaus wäre es der Finanzbehörde auch möglich und zumutbar gewesen, sich mit den einigen wenigen großen Lieferanten des Unternehmens der Bf in Verbindung zu setzen und solcherart die von ihr getätigten Aussagen entsprechend zu überprüfen. Stattdessen negiere die Finanzbehörde Stellungnahmen der Bf sowie verlässliche Zeugenaussagen und stütze sich vielmehr einzig und allein auf Auskünfte und Unterlagen der rumänischen Firma "***4***". Bemerkenswert sei, dass die Bf gegen dieses Unternehmen sowie dessen Verantwortliche mit 13.11.2018 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ***5***, eingebracht habe. Demnach bestehe der begründete Verdacht, dass dieses Unternehmen Beförderungsaufträge des Unternehmens der Bf fingiert habe. Die Richtigkeit der von dieser Firma eingeholten Informationen sei im gesamten Prüfungsverfahren stets bestritten worden. Der Vollständigkeit halber werde nochmals darauf hingewiesen, dass im Besprechungsprogramm vom 2.10.2018 auch der EuGH-Judikatur (EuGH 26.7.2017, RS C-386/16, Toridas UAB) widersprochen werde. Dazu führe die Finanzbehörde auf Seite 36 des Besprechungsprogramms an, dass alle bisher vorliegenden Unterlagen darauf hinweisen würden (welche Unterliegen das seien, werde nicht genannt), dass die Erstlieferanten nicht gewusst hätten, dass die Waren bereits weiterveräußert worden seien. Wörtlich führe die Finanzbehörde aus: "(…) und dies aus einem ganz einfachen Grund: die Lieferanten waren sich bewusst, dass in so einem Fall ihre Lieferungen an den Abnehmer (die Bf) in den Abgangsstaaten (in diesen Fällen Deutschland, Belgien und Niederlande) steuerbare und steuerpflichtige "ruhende" Lieferungen sind und dann keine "bewegten" innergemeinschaftlichen Lieferungen vorliegen würden." Diese Ausführungen zeigten abermals, dass die Finanzbehörde lediglich Vermutungen anstelle und sich sogar zu Feststellungen über den (der Behörde aber gänzlich unbekannten) Wissensstand ausländischer Lieferanten hinreißen lasse. Richtigerweise sei bei vorliegenden Sachverhalten hingegen in der Regel davon auszugehen, dass die Erstlieferanten etwa aus Transportpapieren regelmäßig darauf schließen könnten, dass die Waren in einen anderen Mitgliedstaat gelangten, der nicht mit dem Mitgliedstaat, in welchem der Erwerber (in diesem Fall die Bf) ansässig sei, übereinstimme. Diesfalls müsse der Erstlieferant wohl regelmäßig davon ausgehen, dass die Ware eben bereits weiterveräußert worden sei (so ausdrücklich z.B. Mayr, Zuordnung der bewegten Lieferung und Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, SWK 30/2017, 1277). Der von der Finanzbehörde aufgrund bloßer Vermutungen unterstellte Sachverhalt sei daher insgesamt auch lebensfremd. Zusammenfassend bleibe daher festzuhalten, dass die Finanzbehörde - wie sie selbst ausführe - nicht mehr habe feststellen können, ob der für die Entstehung des Abgabenanspruchs im konkreten Fall maßgebliche Tatbestand überhaupt (in Österreich) verwirklicht worden sei. In "freier Beweiswürdigung" habe sich die Finanzbehörde in weiterer Folge jedoch auf höchst zweifelhafte Auskünfte aus rumänischen Quellen - ohne diese näher zu hinterfragen - verlassen, deren Richtigkeit ausdrücklich bestritten werde und hinsichtlich derer auch strafrechtliche Verfahren in Rumänien bereits anhängig seien. Es mute einigermaßen befremdlich an, einen derart massiven Eingriff in die Vermögensrechte der Bf in genannter Höhe (nahezu ausschließlich) auf derart zweifelhafte Quellen zu stützen. Einen Sicherstellungsauftrag vermöge eine derartige Vorgehensweise jedenfalls nicht zu tragen und werde dieser ersatzlos zu beheben sein. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die von der Finanzbehörde genannten Abgabenansprüche hinsichtlich Einkommensteuer der Jahre 2011 bis 2013 zum weitaus überwiegenden Teil einer Rechtsgrundlage entbehrten, und zwar hinsichtlich der betrieblichen Veranlassung von Provisionszahlungen. Die Finanzbehörde selbst gehe - wie im Sicherstellungsauftrag dargestellt - offensichtlich von Provisionszahlungen aus und vermute dazu in den Ausführungen in Kapitel 2.3. des Besprechungsprogramms, dass diese Provisionszahlungen wohl an betrügerisch agierende Personen in Rumänien gegangen seien. Dies sei - zum wiederholten Male - eine reine Vermutung der Finanzbehörde, der keinerlei auch nur ansatzweise belastbare Tatsachenfeststellungen zugrunde lägen. Die Empfänger dieser Provisionszahlungen seien vielmehr im Prüfungsverfahren vollständig genannt worden. Die Behörde habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Bf zum Ausdruck gebracht, dass die Empfängerbenennung unvollständig oder unrichtig gewesen wäre. Die Finanzbehörde habe lediglich den betrieblichen Charakter dieser Zahlungen bestritten, wobei die Gründe für diese Ansicht der Behörde unklar geblieben seien. Selbst wenn die Bf - wie dies die Finanzbehörde unterstelle - Provisionszahlungen an betrügerisch agierende Personen in Rumänien geleistet hätte, würde dies noch nicht zwangsläufig dazu führen, dass die betreffenden Provisionen keine Betriebsausgaben wären. Insgesamt sei die Rechtsgrundlage, aufgrund welcher das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug für diese Provisionszahlungen nicht anerkenne, unklar und werde auch an keiner Stelle nachvollziehbar dargestellt. 3. Zusammenfassung: Zusammenfassend sei festzuhalten, dass im Rahmen des abgeschlossenen Prüfungsverfahrens der wirkliche Sachverhalt von der Finanzbehörde nicht geklärt worden sei. Vielmehr würden sich durch die Prüfungsfeststellungen wie ein roter Faden Vermutungen, Unterstellungen und unbegründete Annahmen des Finanzamtes ziehen. Den von der Bf vorgelegten Beweisen und erteilten Auskünften habe das Finanzamt dagegen - zu Unrecht - keinen Glauben geschenkt. Der massive Eingriff in die Vermögensrechte der Bf zeitige bereits jetzt negative geschäftliche Folgen, da mit den Maßnahmen der Sicherstellung auch über das reine Abgabenverfahren hinaus Publizitätswirkungen entfaltet würden, die für einen Unternehmer massiv geschäftsschädigend wirkten. In den entsprechenden Schriftstücken des Finanzamtes werde behauptet, dass die Bf Abgaben iHv 467.960,90 € zuzüglich Pfändungsgebühren schulde, was nicht den Tatsachen entspreche, da dieser Abgabenanspruch noch nicht einmal rechtskräftig festgesetzt worden sei. Die Maßnahmen der Sicherstellung dieses in Österreich nicht bestehenden Abgabenanspruchs würden eine massiv geschäfts- und kreditschädigende Wirkung hinsichtlich der unternehmerischen Tätigkeit der Bf entfalten. Diese seien, da jeglicher Rechtsgrundlage entbehrend, umgehend einzustellen. Aus den genannten Gründen werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Sicherstellungsauftrag ersatzlos zu beheben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.2.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Folgender Sachverhalt sei der Entscheidung zugrunde zu legen: Im bekämpften Sicherstellungsauftrag sei begründend ausgeführt worden, dass im Rahmen der laufenden Außenprüfung betrugsbehaftete Fleischlieferungen an rumänische und bulgarische Missing Trader in erheblichem Umfang festgestellt worden seien. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH könnten sich Steuerpflichtige nicht auf Begünstigungsvorschriften des Mehrwertsteuerrechts berufen, wenn feststehe, dass diese Rechte in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht worden seien. Dies gelte sowohl dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begehe, als auch wenn er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit einem die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen stehe, das einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betreffe (§ 12 Abs. 14 UStG 1994). Die gemäß § 232 Abs. 2 lit. b BAO erforderliche Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung sei durch das im Sicherstellungsauftrag angeführte negative Kapitalkonto, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie die pfandrechtliche Belastung der im Eigentum der Bf stehenden Liegenschaft begründet worden. Der Beschwerde sei zu entgegnen 1. Zur Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung: Bei Beurteilung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung sei auf die Umstände bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides abzustellen. Die Abgabenbehörde habe daher im Beschwerdeverfahren die Vermögensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt erhoben. Demnach habe der Verkehrswert des Privatgrundstückes 450.000,00 € betragen, die aushaftenden Kredite 214.481,13 €, wobei sich laut Vorhaltsbeantwortung vom 29.1.2019 der angegebene Wert auf den Stichtag 31.12.2018 beziehe. Das negative Kapital habe 141.485,73 € betragen, wobei anzumerken sei, dass der Gewinn laut Saldenliste (40.143,10 €) zum 30.11.2018 mit dem Negativkapital (181.628,83 €) saldiert worden sei. Der Saldo aus Verkehrswert abzüglich der Kredite abzüglich des negativen Kapitalkontos betrage daher 94.033,14 €. Erfahrungsgemäß sei bei einem Not- oder Zwangsverkauf einer Liegenschaft der geschätzte Verkehrswert nicht zu erzielen. In der Vorhaltsbeantwortung vom 29.1.2019 seien keine Angaben zu weiterem Vermögen bzw. zur Möglichkeit, eine Bankgarantie beizubringen oder Bürgen namhaft zu machen, gemacht worden. In Anbetracht der voraussichtlichen Abgabenschuld aus dem Prüfungsverfahren iHv 467.960,90 € gehe das Finanzamt von einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgaben aus. 2. Zur Verwirklichung des zugrundeliegenden Abgabentatbestandes: Festzustellen sei, dass die in Punkt 2 der Beschwerde angeführten Argumente dafür, dass der zugrundeliegende Abgabentatbestand nicht verwirklicht worden sei, bereits im Besprechungsprogramm vom 2.10.2018 ausführlich dargestellt und behandelt worden seien. Der besseren Verständlichkeit halber werde aber auf die angeführten Argumente der Bf noch einmal näher eingegangen. Die von ihr in der Beschwerde dargelegten Umstände ließen die im Besprechungsprogramm angeführten Sachverhalte außer Acht. Die in der Niederschrift zur Schlussbesprechung eingewendeten Argumente würden in den Prüfbericht eingearbeitet werden, aber nach derzeitigem Ermittlungsstand zu keiner Änderung der steuerlichen Auswirkungen führen. a. Seite 4 oben: "Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3, Art. 25 Tz 15). Im konkreten Fall wurde jedoch von der Abgabepflichtigen im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens nachgewiesen, dass nicht sie (oder einer ihrer Lieferanten), sondern ihre Abnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten die Beförderung veranlasst bzw. beauftragt haben (sogenannte "Abholung"; in diesem Fall liegt kein ig. Dreiecksgeschäft vor; vgl. nochmals Berger u.a., aaO). So heißt es beispielsweise in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.10.2017 wörtlich: "Die im vorläufigen Zwischenbericht unter 2) Prüfungsverlauf, a) Ausgangslage angeführten Unternehmen beauftragten regelmäßig selbst den jeweiligen Spediteur und sorgten diese damit selbständig für die Abholung der Ware beim Lieferanten. Die Rolle des Unternehmens ***19*** beschränkte sich in der Regel darauf, dem Lieferanten das Kennzeichen des jeweiligen LKWs, welcher die Ware abholen sollte, bekannt zu geben." Und weiter: "Hinzu kommt, dass sich auf den seitens des Unternehmens ***19*** an den jeweiligen Kunden gestellten Rechnungen zumeist der Hinweis "ex work" findet. Auch daraus wird ersichtlich, dass es beim Kunden gelegen war, für die Abholung der Ware Sorge zu tragen und damit deren Versendung zu beauftragen." Im Besprechungsprogramm sei unter Punkt 1.7. dargestellt, aus welchen Gründen die Betriebsprüfung davon ausgehe, dass es sich um Dreiecksgeschäfte handle. Die von der Bf angeführten Gründe (Behauptungen der Bf; Liefervermerk EXW) seien bereits unter Punkt 1.7.2. auf Seite 32 angeführt, dargestellt und gewürdigt worden. Zur Behauptung der Bf, sie habe nachgewiesen, dass nicht sie die Lieferung veranlasst habe, müsse festgestellt werden, dass dies nicht der Fall sei. Im Gegenteil sei am 27.4.2017, also vor mittlerweile beinahe zwei Jahren, der steuerlichen Vertretung eine Excel-Tabelle mit 399 Lieferungen der Bf übermittelt worden. Trotz mehrmaliger Urgenz von Seiten der Behörde sei dazu kein einziges Mal Stellung genommen worden. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Zeitschiene unter Punkt 1.1. Allgemeines verwiesen. b. Seite 4 Mitte: "Diese Angaben wurden von Frau ***6*** im Zuge deren niederschriftlichen Einvernahme als Zeugin am 27.3.2018 unter Wahrheitspflicht bestätigt. So hat Frau ***20*** folgendes zu Protokoll gegeben: "Dann wurde bestellt und ein Termin von mir an den Kunden bekannt gegeben. Es wurden der Verladeort und der Verladetermin den Kunden bekannt gegeben, die dann den Transport organisiert haben (Hervorhebung durch den Verfasser). Der Kunde gab uns dann bekannt, mit welchem Fahrzeug er kommen wird, und wir haben dann dieses Kennzeichen dem Lieferanten weiter gemeldet, damit dieser wusste, wer denn abholen kommen wird" (vgl. Niederschrift Seite 2)." Der hier angeführte Auszug aus der Niederschrift mit der Zeugin sei auch bereits im Besprechungsprogramm unter Punkt 1.8.1. angeführt. Der hier angeführte Satz solle einen anderen Sachverhalt vermitteln als den, der in der Niederschrift festgestellt worden sei. Die Zeugin habe tatsächlich angegeben, dass sie nicht wisse, wie die Bf zu ihren Kunden gekommen sei; sie zu den genauen Umständen der Abholung nichts sagen könne, da sie nicht dabei gewesen sei; sie sich an keine Diskussionen erinnern könne, wer den Transport beauftragt habe. Ergänzend werde festgestellt, dass die Zeugin keine Angaben dazu habe machen können, wer die Transporte veranlasst habe. Die Organisation eines Transportes (den die Zeugin auch nur vermutet habe) sei für die Beurteilung nicht maßgeblich. c. Seite 4 untern/Seite 5 oben: "Die Finanzbehörde muss sich zunächst den Vorwurf gefallen lassen, die entscheidende Frage, wer die Warenbeförderungen beauftragt hat, nicht abschließend ermittelt zu haben. So hatte die Finanzbehörde Einsicht in die gesamte Buchhaltung des Unternehmens ***19*** und hätte damit zumindest eine stichprobenartige Zuordnung allfälliger Warenbeförderungen zum jeweiligen Geschäftsfall erfolgen können und müssen. Darüber hinaus wäre es der Finanzbehörde auch möglich und zumutbar gewesen, sich mit den einigen wenigen großen Lieferanten des Unternehmens ***19*** in Verbindung zu setzen und solcherart die von Frau ***19*** getätigten Aussagen entsprechend zu überprüfen." Eingewendet werde, dass die Finanzbehörde ihre Ermittlungspflichten nicht erfüllt habe. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass es die Verpflichtung des Unternehmers und nicht der Abgabenbehörde sei, darzulegen, wer den Transport veranlasst habe. Niemand außer dem Unternehmer selbst sei imstande, diese Frage zu beantworten, da die Finanzverwaltung nicht in den ordentlichen Geschäftsablauf der Bf eingebunden sei. Die hier angeführte Argumentation würde in der Praxis bedeuten, dass abgabenrechtliche Prüfungen de facto unmöglich gemacht werden würden, da sich die prüfende Behörde die dem Sachverhalt zugrundeliegenden Unterlagen selbst zu besorgen hätte und die Mitwirkung des geprüften Unternehmens nicht eingefordert werden dürfe. Insbesondere bei Auslandssachverhalten bestehe eine besondere Mitwirkungsverpflichtung der Abgabepflichtigen. Ein weiteres Mal sei darauf hingewiesen, dass trotzdem unter einem enormen zeitlichen Aufwand der Prüfung versucht worden sei, die Umstände zu diesen Fahrten (Lieferungen und Warenbewegungen) und schlussendlich auch die Beauftragung der Versendung zu ermitteln. Auf Punkt 1.1. des Besprechungsprogramms werde verwiesen. Die angeführte Argumentation gehe an den rechtlichen Grundlagen der §§ 119 und 131 BAO ff vorbei: § 119 (1): Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. (2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben. § 131 (1): Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis 128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist. Die gemäß den §§ 124, 125 und 126 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. (…) § 138 (1): Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. (2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind. Des Weiteren verwies das Finanzamt auf die im Zusammenhang mit der Ermittlungspflicht der Behörden, der Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen sowie der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen: EStR Rz 1119: Die amtswegige Ermittlungspflicht stößt dort an Grenzen, wo der Behörde weitere Nachforschungen nicht zugemutet werden können (VwGH 27.7.1994, 92/13/0140). EStR Rz 1120: Der Abgabepflichtige ist gemäß § 138 BAO verpflichtet, in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie deren Richtigkeit unter Beweis zu stellen bzw. glaubhaft zu machen. Handelt es sich um Sachverhalte, die ihre Wurzel im Ausland haben, so erhöht sich die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen nach Maßgabe seiner Möglichkeiten in dem Maß, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts wegen Fehlens der ihr zur Gebote stehenden Mittel abnimmt (VwGH 27.1.1972, 1671/70; VwGH 17.9.1974, 1613/73; VwGH 22.1.1992, 90/13/0200; VwGH 23.2.1994, 92/15/0159). EStR 1122: Diese erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (VwGH 8.4.1970, 1415/68; VwGH 17.9.1974, 1613/73; VwGH 12.7.1990, 89/16/0069; VwGH 26.9.1990, 86/13/0097; VwGH 5.11.1991, 91/14/0049; VwGH 25.5.1993, 93/14/0019; VwGH 30.5.1995, 91/13/0248, 91/13/0250) umfasst insbesondere die Beweisvorsorgepflicht (VwGH 25.5.1993, 93/14/0019; VwGH 7.9.1993, 93/14/0069) und Beweismittelbeschaffungspflicht (VwGH 5.11.1991, 91/14/0049; VwGH 30.5.1995, 91/13/0248). Wer "dunkle Geschäfte" tätigt und das über diesen Geschäften lagernde Dunkel auch nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht durch lückenlose Beweisführung erhellen kann, muss das damit verbundenen steuerliche Risiko selbst tragen (VwGH 14.12.2000, 95/15/0129). d. Seite 5 oben: "Stattdessen negiert die Finanzbehörde Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sowie verlässliche Zeugenaussagen und stützt sich vielmehr einzig und allein auf Auskünfte und Unterlagen der rumänischen Firma "***4***". Bemerkenswert ist, dass (…)" Die Argumentation, dass die Finanzbehörde die Stellungnahmen der Bf und der Zeugin negiere und sich einzig und allein auf den Sachverhalt der ***15*** stütze, gehe an der Sachlage vorbei. Auf die Ausführungen des Besprechungsprogramms in den Punkten 1.1., 1.6., 1.7. und 1.8. werde verwiesen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Bf dieses Besprechungsprogramm zur Kenntnis genommen habe. Sollten die darin angeführten Punkte einer Erklärung bedürfen, werde das Angebot erneuert, diese jederzeit wieder ausführlich zu besprechen. e. Seite 5 Mitte: "(…) 386/16, Toridas UAB) widerspricht. Dazu führt die Finanzbehörde auf Seite 36 des Besprechungsprogramms vom 2.10.2018 an, dass alle bisher vorliegenden Unterlagen darauf hinweisen würden (welche Unterliegen dies sind, wird nicht genannt), dass die Erstlieferanten (…)" Das sei unzutreffend. Zu verweisen sei auf das Besprechungsprogramm Punkt 1.7.2. und 1.8.3., wo auf die Firma ***7*** hingewiesen werde. Weiter sei auf Seite 833 des Besprechungsprogramms exemplarisch eine solche Bestätigung der Fa. ***7*** beigefügt. Daneben sei festzuhalten, dass die Bf alle diese Bestätigungen auch selbst besitze. f. Seite 5 Mitte: "(…) 386/16, Toridas UAB) widerspricht. Dazu führt die Finanzbehörde auf Seite 36 des Besprechungsprogramms vom 2.10.2018 an, dass alle bisher vorliegenden Unterlagen darauf hinweisen würden (welche Unterliegen dies sind, wird nicht genannt), dass die Erstlieferanten nicht gewusst haben, dass die Waren bereits weiterveräußert wurden. Wörtlich führt dann die Finanzbehörde folgendes aus: "und dies aus einem ganz einfachen Grund: die Lieferanten waren sich bewusst, dass in so einem Fall ihre Lieferungen an den Abnehmer (Frau ***19***) in den Abgangsstaaten (in diesen Fällen Deutschland, Belgien und Niederlande) steuerbare und steuerpflichtige "ruhende" Lieferungen sind und dann keine "bewegten" innergemeinschaftlichen Lieferungen vorliegen würden." Diese Ausführungen zeigen abermals, dass die Finanzbehörde lediglich Vermutungen anstellt und sich sogar zu Feststellungen über den (der Behörde aber gänzlich unbekannten) Wissensstand ausländischer Lieferanten hinreißen lässt. Richtigerweise ist bei vorliegenden Sachverhalten hingegen in der Regel davon auszugehen, dass die Erstlieferanten etwa aus Transportpapieren regelmäßig darauf schließen können, dass die Waren in einen anderen Mitgliedstaat gelangen, der nicht mit dem Mitgliedstaat, in welchem der Erwerber (in diesem Fall Frau ***19***) ansässig ist, übereinstimmt. Diesfalls muss der Erstlieferant wohl regelmäßig davon ausgehen, dass die Ware eben bereits weiterveräußert wurde (so ausdrücklich z.B. Mayr, Zuordnung der bewegten Lieferung und Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, SWK 30/2017, 1277). Der von der Finanzbehörde aufgrund bloßer Vermutungen unterstellte Sachverhalt ist daher insgesamt auch lebensfremd." Die Argumentation der Bf sei, wie oben dargestellt und aus der Beschwerde zum Sicherstellungsauftrag ersichtlich, dahingehend, dass die unbedingt erforderlichen und nur von ihr beizubringenden Unterlagen und Informationen von ihr nicht beigebracht würden, sondern von der Finanzverwaltung verlangt werde, sich diese selbst zu besorgen (siehe auch Punkt c); die Versuche der Finanzverwaltung, die Lieferungen nachzukonstruieren, negiert und keine Versuche unternommen würden, diese detailliert aufzuklären; die wenigen der Finanzverwaltung vorliegenden Dokumente, die Aufschluss über die Lieferungen geben würden (Bestätigungen über die Abholfälle bei der Fa. ***7***), ebenfalls negiert würden; im Gegenzug aber der Finanzverwaltung vorgeworfen werde, Vermutungen anzustellen, obwohl die mangelnde Mitwirkung der Bf diese Vermutungen erst notwendig gemacht habe. Dazu sei oben auf Punkt c zu verweisen. Würden der Abgabenbehörde Unterlagen vorenthalten, habe diese in freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Die Umstände, wie die Abgabenbehörde zu ihren Schlussfolgerungen bezüglich des angeführten Sachverhaltes rund um die EuGH-Entscheidung Toridas gelangt sei, sei Punkt 1.8.3. des Besprechungsprogramms zu entnehmen. Dass der Grund für die Erstellung der Bestätigung in Abholfällen bei der Firma ***7*** die Absicherung gegenüber dem Abnehmer sei und gewesen sei, sei auf Grund der Sachlage nicht vermutet worden, sondern ergebe sich klar aus der Gesetzeslage und der Textierung der Abholbestätigung (siehe Seite 833 des Besprechungsprogramms). g. Seite 5 Mitte: "Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass die Finanzbehörde - wie sie selbst ausführt - zwar nicht mehr feststellen konnte, ob der für die Entstehung des Abgabenanspruchs im konkreten Fall maßgebliche Tatbestand überhaupt (in Österreich) verwirklicht wurde. In "freier Beweiswürdigung" hat sich die Finanzbehörde in weiterer Folge jedoch auf höchst zweifelhafte Auskünfte aus rumänischen Quellen - ohne diese näher zu hinterfragen - verlassen, deren Richtigkeit ausdrücklich bestritten wird und hinsichtlich derer auch strafrechtliche Verfahren in Rumänien bereits anhängig sind. Es mutet doch einigermaßen befremdlich an, einen derart massiven Eingriff in die Vermögensrechte der Beschwerdeführerin in genannter Höhe (nahezu ausschließlich) auf derart zweifelhafte Quellen zu stützen. Einen Sicherstellungsauftrag vermag eine derartige Vorgehensweise jedenfalls nicht zu tragen und wird dieser daher ersatzlos zu beheben sein." Dazu werde folgendes ausgeführt: Die freie Beweiswürdigung sei gerade in Fällen von fehlenden Informationen und Unterlagen die einzige Möglichkeit, einen Sachverhalt abgabenrechtlich zu würdigen. Die angeführte "höchst zweifelhafte" Auskunft aus Rumänien sei nur ein Teilaspekt in diesem Besprechungsprogramm (siehe Punkt 1.6.3.). Der Sicherstellungsauftrag stütze sich nicht auf zweifelhafte rumänische Quellen, sondern auf die eigene Abgabenerklärung der Bf, in der sie selbst Dreiecksgeschäfte erkläre. Sie behaupte, dass diese entgegen ihrer eigenen Erklärung nicht mehr zutreffend seien, lege aber keine Beweise vor, die belegen würden, dass jemand anderer die Transporte veranlasst habe. Stattdessen werde von der Behörde verlangt, diesen Beweis zu erbringen. Diesen Beweis habe aber der Unternehmer zu erbringen, und auch nur dieser könne diesen Beweis erbringen. Im Übrigen weiche die Abgabenbehörde in der Sachverhaltsdarstellung im Sicherstellungsauftrag nicht von der Erklärung der Bf ab, sondern treffe lediglich die Feststellung, dass sie ihre Sorgfaltspflichten im Sinne des Art. 7 Abs. 4 UStG verletzt habe und deswegen die Lieferungen nach Rumänien nicht als besteuert gelten würden. Als Beilage fügte die Abgabenbehörde eine "weitere exemplarische Bestätigung Nachweis Abholfall ***7***" an. Im Vorlageantrag vom 7.3.2019 verwies die Bf durch ihre steuerliche Vertreterin eingangs auf ihre Beschwerdeausführungen. Zu den Ausführungen zur Gefährdung bzw. Erschwerung der Abgabeneinbringung in der Beschwerdevorentscheidung brachte sie ergänzend vor, dass auch die nunmehrigen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung kaum Neues und wenig Konkretes brächten. In der Bescheidbeschwerde seien insbesondere jene Umstände angeführt worden, die entsprechend der herrschenden Literatur eine Gefährdung bzw. erschwerte Einbringlichkeit indizierten. Keiner dieser Umstände liege hier vor, worauf das Finanzamt mit keinem Wort eingehe. Aus der Beschwerdevorentscheidung ergebe sich, dass das Einzelunternehmen der Bf ein buchmäßiges negatives Eigenkapital in etwa derselben Höhe wie bereits am 30.6.2015 habe. Das negative buchmäßige Eigenkapital habe sich daher in den letzten zweieinhalb Jahren kaum verändert. Nachdem - wie dem Finanzamt zwischenzeitig mitgeteilt und nachgewiesen worden sei - das Einzelunternehmen der Bf mit Gewinn wirtschafte, bedeute dies schlicht und ergreifend, dass die erwirtschafteten Gewinne entnommen worden seien. Im Vergleich zu den Feststellungen im Sicherstellungsauftrag, wonach auf die Einkommensteuererklärung 2016 und demzufolge auf Bankverbindlichkeiten iHv 241.000,00 € abgestellt worden sei, sei die Situation tatsächlich so, dass diese Bankverbindlichkeiten Ende 2018 nur noch rund 214.000,00 € betragen würden. Das bedeute, dass die Bf neben dem Zinsendienst auch signifikante Tilgungen dieser Kredite getätigt habe. Zum Verkehrswert des Privatgrundstücks werde in der Beschwerdevorentscheidung lediglich festgehalten, dass bei einem Not- oder Zwangsverkauf der geschätzte Verkehrswert nicht erzielt werden könne. Fraglich sei aber, weshalb die Bf zur Bestreitung der sich möglicherweise ergebenden Abgabenbelastung einen derartigen Zwangsverkauf durchführen müsste. Denkbar wäre etwa auch eine Finanzierung über Bankkredite, zumal die Liegenschaft der Bf bereits in der Vergangenheit bis zu einem Betrag von 320.000,00 € hypothekarisch belastet gewesen sei. Denkbar wäre auch eine nur zwischenzeitige Überbrückungsfinanzierung, sodass die Bf zur Bestreitung der Abgabenlast eben nicht auf einen Zwangsverkauf angewiesen wäre. Die Finanzbehörde betrachte auch das negative Eigenkapital des Einzelunternehmens offenbar wie eine Kreditschuld gegenüber einer Bank, indem dieses negative Eigenkapital wie die aktuell aushaftenden Kredite vom Verkehrswert des Privatgrundstückes abgezogen werde. Diese Überlegung sei nicht nachvollziehbar, da de facto derzeit keine Verpflichtung bestehe, dass die Bf das negative Eigenkapital auch tatsächlich auffüllen müsse. Entsprechendes gelte für die derzeit aushaftenden Kredite, da diese selbstverständlich nicht sofort oder zur Gänze kurzfristig fällig seien. Berücksichtige man den Umstand, dass das Einzelunternehmen mit Gewinn wirtschafte, die Bf bisher allen abgabenrechtlichen und sonstigen Verpflichtungen, insbesondere gegenüber Banken, stets fristgerecht nachgekommen sei, die derzeit aushaftenden Kredite zudem nicht kurzfristig fällig würden und hinsichtlich des negativen buchmäßigen Eigenkapitals überhaupt keine Verpflichtung zur Auffüllung ersichtlich sei, so lasse sich schon aus den bisherigen spärlichen Sachverhaltsfeststellungen der Finanzbehörde erkennen, dass die Bf sehr wohl in der Lage wäre, die drohende Abgabenbelastung zu bestreiten. Nochmals sei betont, dass insbesondere von den in der Literatur herausgearbeiteten Umständen, die letztlich den durchaus schwerwiegenden Eingriff einer Sicherstellung rechtfertigten, hier kein einziger vorliege. Die Bf beantrage, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, und dieses möge eine mündliche Verhandlung anberaumen. Mit Schreiben vom 8.3.2021 stellte die Bf einen Fristsetzungsantrag. Am 7.4.2021 wurde die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Bf und ihres Vertreters sowie des Finanzamtsvertreters durchgeführt. Der Parteienvertreter bestritt, dass die Bf wusste oder wissen hätte müssen, dass sie in Umsatzsteuerbetrug involviert gewesen sei. Sie habe stets die UID ihrer Kunden überprüft, und diese hätten ihre Zahlungen über österreichische Bankinstitute getätigt. In Rumänien habe es ein Verplombungssystem gegeben, wobei die Lieferungen an der Grenze verplombt worden seien und eine Öffnung erst vor Ort bei den Kunden durch den rumänischen Zoll erfolgt sei. Auch Lieferungen an in Büro- oder Wohnbauten ansässige Unternehmen habe der rumänische Zoll nicht beanstandet, weshalb auch die Bf davon ausgehen durfte, dass alles in Ordnung sei. Zu einem weiteren strittigen Punkt, wer nämlich die Beförderungsleistungen in Auftrag gegeben habe, habe Frau ***6***, eine Angestellte der Bf, bestätigt, dass die Kunden die Waren abgeholt hätten. Da die Bf nicht sehr viele Lieferanten gehabt habe, sei der Behörde vorzuwerfen, bei diesen Lieferanten nicht nachgefragt zu haben. Gegen das rumänische Speditionsunternehmen ***8***, gegen das die Bf eine Strafanzeige eingebracht habe, weil sie dieses Unternehmen nie beauftragt habe und zu diesem Unternehmen keinen Kontakt gehabt habe, würden noch Ermittlungen geführt. Der Finanzamtsvertreter hielt dagegen, dass ein sehr aufwendiges Prüfungsverfahren durchgeführt und nach allen Richtungen ermittelt worden sei. Nach den offengelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen sei überdies von einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben auszugehen. Zu den im Zeitpunkt des Sicherstellungsauftrages bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen erstattete die Bf kein weiteres Vorbringen mit Ausnahme des Umstandes, dass es sich bei dem im Grundbuch eingetragenen Kredit in Höhe von 50.000,00 € um einen Betriebsmittelkredit handle. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen, dem Vorbringen der Parteienvertreterin und den Finanzamtsdatenbanken, insbesondere dem nach dem Vorlagebericht verfassten Abschlussbericht vom 11.4.2019, welcher den wiederaufgenommenen Sachbescheiden vom 6.5.2019 in elektronischer Form beigefügt war. Rechtslage: Nach § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld (lit. a), die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt (lit. b), den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann (lit. c) sowie die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden (lit. d) zu enthalten. Nach § 233 Abs. 1 BAO ist der Sicherstellungsauftrag Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren. Um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen, kann die Abgabenbehörde daher nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) einen Sicherstellungsauftrag erlassen. Eine Sicherstellung ist kein abschließender Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", die dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grund nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Tatbestandes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Das Ziel des Sicherungsverfahrens besteht darin, dem Abgabengläubiger bereits zu einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, er aber noch nicht realisierbar ist, wegen Drohung der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung ein Pfandrecht zu verschaffen, dessen Rang auch für die nachfolgende Exekution zur Einbringung maßgebend ist (Ritz, BAO6, § 232 Tz 1).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100406/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100406.2019
Stammnummer
132633
Gültig
09.04.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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