Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100077/2013
ESt & USt: Schätzung, Betriebsausgabenabzug, Anrechnung Quellensteuer; Wiederaufnahme, absolute Verjährungsfrist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100077/2013vom 30.12.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Senatsvorsitzenden MMag. Gerald Erwin Ehgartner, den beisitzenden Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Petra-Maria Ibounig und Mag. Heinrich Witetschka in der Beschwerdesache **BF**, vertreten durch Beste & Partner Steuerberatung GmbH, Perlhofgasse 2/2/8, 2372 Gießhübl, und Dr. Kohler und Partner Steuerberatungs GmbH, Schönbrunner Straße 53, 1050 Wien, über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung vom 11.1.2013 gegen die Bescheide vom 7.12.2012, erlassen vom Finanzamt Wien 1/23 (nunmehr zuständig: Finanzamt Österreich), betreffend
Einkommensteuer 2002,
Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2002,
Umsatzsteuer 2002 sowie
Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 2002,
nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2022 in Anwesenheit der Schriftführerin Asli Özdemir, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2002 und Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 2002 richtet, gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2002 und Umsatzsteuer 2002 richtet, wird ihr teilweise Folge gegeben.
Der Einkommensteuerbescheid 2002 wird gemäß § 279 BAO derart abgeändert, dass das Einkommen EUR 1.122.150,37 und die festgesetzte Einkommensteuer EUR 552.645,19 beträgt.
Der Umsatzsteuerbescheid 2002 wird gemäß § 279 BAO derart abgeändert, dass Zahllast EUR 190.037,01 beträgt.
Die Berechnungsgrundlagen sind dem Ende der Entscheidungsgründe (Punkt 3.) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.
III. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer übte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die gewerbliche Tätigkeit als Immobilienmakler aus bzw war er generell in der Immobilienbranche (Immobilienvermittlung, -beratung und -entwicklung) tätig. Im Rahmen einer durchgeführten Außenprüfung wurden nach dem (nicht datierten) Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung diverse Aufwendungen nicht anerkannt bzw nicht versteuerte Einnahmen festgestellt. Die belangte Behörde verfügte sohin die Wiederaufnahme der Verfahren und nahm mit den am 7.12.2012 erlassenen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden die entsprechenden Gewinnhinzurechnungen bzw Umsatzsteuerfestsetzungen/Vorsteuerkürzungen vor.
Vorgenommene einkommensteuerliche Hinzurechnungen:
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EK GB lt Bescheid vom 22.11.2006
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482.711,26
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Hinzurechnung **Konto X**
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457.187,00
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Hinzurechnung **C-Gebäude**
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525.182,00
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Hinzurechnung **MA**
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4.340,00
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EK GB lt Bescheid vom 7.12.2012
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1.469.420,26
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EK VuV lt Bescheid vom 22.11.2006
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168.136,52
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Hinzurechnung **Y-Gasse**
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9.134,00
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EK VuV lt Bescheid vom 7.12.2012
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177.270,52
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EK KV lt Bescheid vom 22.11.2006
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0,00
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Zinsen Liechtenstein (**Konto X**)
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1.248,00
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Zinsen Australien (**Z-Trust**)
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2.383,00
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EK KV lt Bescheid vom 7.12.2012
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3.631,00
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Progressionserhöhung **Z-Trust**
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6.790,00
Vorgenommene umsatzsteuerliche Abänderungen:
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BMGL 20% USt lt Bescheid vom 22.11.2006
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1.454.434,87
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Hinzurechnung **Konto X**
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457.187,00
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BMGL 20% USt lt Bescheid vom 7.12.2012
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1.911.621,87
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BMGL 10% USt lt Bescheid vom 22.11.2006
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95.997,12
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Hinzurechnung Vermietung **Y-Gasse**
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10.124,00
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BMGL 10% USt lt Bescheid vom 7.12.2012
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106.121,12
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Gesamtbetrag der Vorsteuern lt Bescheid vom 22.11.2006
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154.620,31
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Abzüglich **C-Gebäude**
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105.036,00
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Gesamtbetrag der Vorsteuern lt Bescheid vom 7.12.2012
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49.584,31
In der Berufung vom 11.1.2013 erfolgten vom Beschwerdeführer Anfechtungen zu folgenden Punkten:
Verjährung und Wiederaufnahme des Verfahrens
ESt & USt **Konto X**
ESt & USt **C-Gebäude**
ESt Lohnaufwendungen **MA**
ESt & USt Vermietung **Y-Gasse**
Zinsen **Z-Trust**
Progressionserhöhung **Z-Trust**
Es erweise sich nach Vorbringen des Beschwerdeführers bereits die erfolgte Wiederaufnahme des Verfahrens als unrechtmäßig, zumal bereits Verjährung eingetreten sei, kein Wiederaufnahmsgrund vorliege und sich die Wiederaufnahme unbillig und unzweckmäßig darstellte.
Zu den einzelnen Beschwerdepunkten kann zusammenfassend wie folgt ausgeführt werden:
Beim **Konto X** handelte es sich um ein Bankkonto des Beschwerdeführers bei einer Bank in Liechtenstein, auf welches vom Beschwerdeführer Bareinzahlungen vorgenommen wurden (im Jahr 2002 gesamt der Betrag von EUR 548.625,00; es wurden dafür im Jahr 2002 Zinserträge in Höhe von 1.248,00 gutgeschrieben). Nach Auffassung der belangten Behörde sei die Mittelherkunft vom Beschwerdeführer nicht ausreichend aufgeklärt worden. Sie ordnete daher den Vermögenszuwachs (den Nettobetrag daraus) den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu und setzte in entsprechendem Ausmaß die Umsatzsteuer fest. Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, dass es sich um ordnungsgemäß versteuerte Gelder bzw um Gelder aus Liegenschafts- und Anteilsveräußerungen handle, somit bloß eine Mittelverwendung vorliege. Die festgesetzten Kapitalerträge (aus den gutgeschriebenen Zinsen) wurden nicht angefochten. Kritisiert von ihm wurde, dass von der belangten Behörde keine Vermögensdeckungsrechnung erstellt worden sei. Ablehnend reagierte der Beschwerdeführer auf eine ihm vorgehaltene erhöhte Mitwirkungspflicht.
Beim Objekt **C-Gebäude** (***) handelt es sich um ein vom Beschwerdeführer an das ***N*** vermitteltes Gebäude in Wien, wofür der Beschwerdeführer eine Provision von über EUR 1 Million lukrierte (und diese der Einkommen- bzw Umsatzsteuer unterwarf). Von Seiten der Außenprüfung wurde diesbezüglich jedoch eine von **A** an den Beschwerdeführer ausgestellte Honorarnote über EUR 525.182,00 zuzüglich 20% USt vorgefunden. Dieser Betrag (Subhonorar) sei vom Beschwerdeführer an **A** für die Erbringung entsprechender Leistungen im Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung bezahlt worden. Nach Auffassung der belangten Behörde habe nicht festgestellt werden können, worin die Leistung des **A** genau gelegen sei bzw lägen widersprüchliche Aussagen und Unschlüssigkeit auf den Leistungsinhalt vor, weshalb sie den vom Beschwerdeführer vorgenommene Betriebsausgaben- bzw Vorsteuerabzug nicht zuließ. Von Seiten des Beschwerdeführers wird insistiert, **A** habe entsprechende Leistungen erbracht, was sich ua auch aus diversen Einvernahmen ergebe.
Betreffend die zunächst vorgenommene Anfechtung zum Thema Lohnaufwendungen **MA** erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2.8.2022, die Beschwerde um diesen Beschwerdepunkt einzuschränken. Von Seiten des Bundesfinanzgerichts unterbleibt somit eine weitere Befassung mit diesem Beschwerdepunkt.
Betreffend den Beschwerdepunkt Vermietung **Y-Gasse** ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Wohnung in diesem (seinem) Wohnhaus an Mag. **B** vermietete, die Einnahmen bzw Umsätze jedoch nicht in seine Bücher aufnahm und folglich nicht erklärte. Sie nahm daher entsprechende einkommen- und umsatzsteuerliche Hinzurechnungen vor. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass das zuvor mit Mag. **B** bestandene Mietverhältnis im gegenständlichen Jahr nicht mehr aufrecht gewesen sei.
Beim Beschwerdepunkt Zinsen **Z-Trust** handelt es sich um australische Zinseinkünfte des Beschwerdeführers, die von Seiten der belangten Behörde der österreichischen Einkommensteuer unterworfen wurden. Letztlich wurde vom Beschwerdeführer (nur mehr) die Anrechnung der in Australien in Abzug gebrachten Quellensteuer beantragt.
Betreffend die zunächst vorgenommene Anfechtung der von der belangten Behörde vorgenommenen Progressionserhöhung für die australischen Einkünfte aus dem (transparenten) **Z-Trust** erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der am Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung, die Beschwerde um diesen Beschwerdepunkt einzuschränken. Von Seiten des Bundesfinanzgerichts unterbleibt somit eine weitere Befassung mit diesem Beschwerdepunkt.
Am Bundesfinanzgericht fand am 13.7.2022 ein Erörterungstermin und am 23.11.2022 die mündliche Senatsverhandlung statt. Trotz (nachdrücklicher) persönlicher Vorladung blieb der Beschwerdeführer beiden Terminen (aus Sicht des Bundesfinanzgerichts) unentschuldigt fern.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Zu Spruchpunkt I.: Abweisung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmsbescheide
Nach Vorbringen des Beschwerdeführers erweise sich die erfolgte Wiederaufnahme des Verfahrens als unrechtmäßig, zumal bereits Verjährung eingetreten sei, kein Wiederaufnahmsgrund vorliege und sich die Wiederaufnahme unbillig und unzweckmäßig darstelle.
Gemäß § 207 Abs 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Nach § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist nach § 207 Abs 2 in der aktuellen Fassung zehn Jahre, in früheren Fassungen sieben Jahre.
Die gegenständlich angefochtenen Sachbescheide betreffen Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2002. Zwar wären verfahrensrechtliche Bestimmung generell in der aktuellen Fassung anzuwenden, doch ist im vorliegenden Fall die Übergangsvorschrift des § 323 Abs 27 BAO einschlägig, wonach § 207 Abs 2 idF BGBl I 105/2010 erstmals auf Abgaben anzuwenden ist, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2002 entstanden ist. Gemäß § 4 Abs 2 lit a BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Betreffend Einkommensteuer 2002 entstand der Abgabenanspruch somit zum 31.12.2002. Betreffend Umsatzsteuer 2002 entsteht der Abgabenanspruch gemäß § 4 Abs 3 BAO iVm § 19 Abs 2 Z 1 lit a des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) teilweise bereits zu früheren Zeitpunkten, spätestens jedoch ebenfalls zum 31.12.2002 (siehe dazu im Detail weiter unten).
Der Abgabenanspruch ist gegenständlich daher in keinem Fall nach dem 31.12.2002 entstanden. Es ist daher § 207 Abs 2 idF vor BGBl I 105/2010, somit idF BGBl I 20/2009, anzuwenden, womit die Verjährungsfrist, soweit eine hinterzogene Abgabe vorliegt, im gegenständlichen Fall (nur) sieben Jahre beträgt.
Damit die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben zur Anwendung gelangt, bedarf es weder der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, noch eines rechtskräftigen Schuldspruchs in einem Finanzstrafverfahren (vgl VwGH 3.9.2019, Ra 2018/15/0035; 28.1.1997, 96/14/0152). Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt jedoch eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus (VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0072; 11.11.2004, 2004/16/0028). Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände müssen nachgewiesen werden und die Begründung muss die Ermittlungsergebnisse sowie die Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung, die die Annahme der Hinterziehung rechtfertigen, beinhalten (vgl Ritz/Koran, BAO7 [2021] § 207 Rz 15).
Der Tatbestand der hinterzogenen Abgabe iSd § 207 Abs 2 BAO ist grundsätzlich nach § 33 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu beurteilen (vgl VwGH 15.3.1995, 92/13/0178), wonach sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig macht, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Im gegenständlichen Fall legte der Beschwerdeführer das ausländische Bankkonto **X** im Rahmen der Einreichung seiner Abgabenerklärungen nicht offen bzw erklärte er die entsprechenden Kontoeingänge nicht, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre. Darüber hinaus führte er in seiner Steuererklärung ihm gutgeschriebene Bankzinsen aus Australien und aus Liechtenstein nicht an. Allein schon dadurch verletzte er die gebotene Offenlegungspflicht und er bewirkte eine Abgabenverkürzung, womit der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt ist.
Die subjektive Tatseite verlangt ein vorsätzliches Handeln, dass jemand ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht. Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, der aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen ist, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091; 3.9.2019, Ra 2018/15/0035; 30.10.2003, 99/15/0098). Gemäß § 8 Abs 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Ein bedingter Vorsatz liegt dabei dann vor, wenn der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der Täter muss also einerseits den Eintritt des verpönten Erfolges als naheliegend ansehen und anderseits bereit sein, diesen Erfolgseintritt in Kauf zu nehmen (vgl VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0059; 17.12.2009, 2009/16/0188).
Nach den unten unter Punkt 2.1.1 sowie Punkt 2.5.1 getroffenen Feststellungen legte der Beschwerdeführer Einnahmen aus seiner gewerblichen Tätigkeit bzw aus erhaltenen Zinsgutschriften nicht offen und verkürzte die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer bzw im ersten Fall auch die Umsatzsteuer. Zumal die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen einer Steuerpflicht der bezogenen Einkünfte bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person vorausgesetzt werden kann (vgl VwGH 25.3.1999, 97/15/0056), kann aus den gegenständlich vorliegenden objektiven Umständen auf die subjektive Komponente geschlossen werden und derart von zumindest bedingtem Vorsatz ausgegangen werden. Es ist somit von hinterzogenen Abgaben auszugehen, weshalb die gegenständlich nach § 207 Abs 2 BAO idF BGBl I 20/2009 vorgesehene siebenjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt.
In den Fällen des § 207 Abs 2 BAO beginnt die Verjährung gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Im gegenständlichen Fall beginnt die Verjährung hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2002 somit am 31.12.2002. Infolge der Anwendung der siebenjährigen Verjährungsfrist läuft sie grundsätzlich bis zum 31.12.2009.
Nach § 209 Abs 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen (ua) zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Im gegenständlichen Fall lagen in den Jahren 2009 fortfolgende jeweils zahlreiche derartige Verlängerungshandlungen vor. Im Jahr 2009 begann die belangte Behörde mit der Außenprüfung, führte etwa die Einvernahmen von **A** und *** durch und übermittelte an den Beschwerdeführer den mit 14.12.2009 datierten Vorhalt bzw die mit 21.12.2009 datierte Aktenanforderung. Im Jahr 2010 begann am 14.9.2010 die Prüfung nach § 99 FinStrG, es erfolgen wieder mehrere Einvernahmen (**A** am 3.2.2010, *** zur Geschäftsverbindung des Beschwerdeführers und zu den Konten **X** und **X** am 5.2.2010, Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.4.2010) und es wurde dem Beschwerdeführer ein Vorhalt zur Anforderung von Treuhandvereinbarungen, etc, am 1.7.2010 übermittelt. Im Jahr 2011 erfolgten ua Mitteilungen an den steuerlichen Vertreter Mag. Beste zur Klärung der Vollmacht/Zustellvollmacht per Email vom 22.7.2011, eine Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter Mag. Beste am 3.8.2011 betreffend **Konto X** und Australien vom 3.8.2011 und schließlich wurde die Gattin des Beschwerdeführers, **G**, sowie deren Sohn, **S**, am 15.12.2011 einvernommen. Eindeutig verlängerte sich somit die Verjährungsfrist.
Nach der absoluten Verjährungsfrist des § 209 Abs 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe jedoch spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches. Es ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass, anders als bei der Frist nach § 207 Abs 2 BAO, die nach § 208 Abs 1 BAO mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, die absolute Verjährungsfrist bereits (direkt) mit der Entstehung des Abgabenanspruchs anfängt.
Wie ausgeführt, entstand der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer für die zu veranlagende Abgabe nach § 4 Abs 2 lit a BAO mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wurde. Die am 7.12.2012 verfügte Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2002 erfolgte somit vor Eintritt der (absoluten) Verjährung (31.3.2012).
Betreffend Umsatzsteuer ist hinsichtlich des Entstehens des Abgabenanspruchs auf § 4 Abs 3 BAO zu verweisen, wonach in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt bleiben. Die Norm des § 19 Abs 2 UStG, die die Entstehung der umsatzsteuerlichen Steuerschuld regelt, kann dabei als lex specialis zu § 4 BAO aufgefasst werden. Nach der Grundregel des § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG entsteht im Fall der anzuwendenden Sollbesteuerung (der Beschwerdeführer erzielte gewerbliche Einkünfte und ermittelte diese nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1994, EStG) die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt wird.
Im Sinne dieser Abschnittsbesteuerung entstand die Steuerschuld für die vom Beschwerdeführer im Monat Dezember 2002 ausgeführten Leistungen mit Ablauf des Monats Dezember 2002 (für die Monate Jänner 2002 bis November 2002 entsprechend früher, spätestens Ende November 2002). Die Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 2002 wurde (gleich wie die Einkommensteuer 2002) am 7.12.2012 verfügt. Der Wiederaufnahme betreffend die Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume von Jänner 2002 bis einschließlich November 2002 steht somit gemäß § 209 Abs 3 BAO der Eintritt der Verjährung entgegen, der im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten ist (vgl etwa VwGH 15.2.2006, 2002/13/0182). Somit steht gegenständlich für eine Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer dem Grunde nach nur mehr der Voranmeldungszeitraum Dezember 2002 zur Verfügung.
In zeitlicher Hinsicht erfolgten am **Konto X** Bareinzahlungen am 20.3.2002 (EUR 79.800,00), 30.6.2002 (EUR 199.500,00) und 11.12.2002 (EUR 269.325,00). In Übereinstimmung mit der Auffassung der belangten Behörde (Vorhaltsbeantwortung vom 31.8.2022) geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass hinsichtlich Umsatzsteuer (nur) für die im Dezember 2002 erfolgte Bareinzahlung noch keine absolute Verjährung eingetreten ist. Der Wiederaufnahme betreffend die am **Konto X** erfolgten Bareinzahlungen am 20.3.2002 und am 30.6.2002 steht umsatzsteuerlich hingegen der Eintritt der Verjährung entgegen.
Betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Mietobjekt **Y-Gasse**; siehe Punkt 2.4) liegen nach den Prüfungsfeststellungen monatliche Mieteinnahmen von brutto EUR 844 (netto 766,97, USt 77,00) vor. Diesbezüglich trat hinsichtlich der Umsatzsteuer nur bei der für den Dezember 2002 angenommenen baren Einvernehmung noch keine absolute Verjährung ein.
Betreffend den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Provisionszahlung **C-Gebäude** (siehe Punkt 2.2) datiert die zugrundliegende Eingangsrechnung von **A** mit 16.12.2002, die Geltendmachung der Vorsteuer (EUR 105.036,44) erfolgte im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2002. Es ist diesbezüglich somit noch keine absolute Verjährung eingetreten.
Nach § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren ua von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen und Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die im Rahmen der Außenprüfung festgestellten steuerlichen Sachverhalte, etwa das Bestehen des **Konto X** mit den nicht aufgeklärten Vermögenszuwächsen (Punkt 2.1.1) sowie die erfolgten Gutschriften von Zinsen auf Konten in Liechtenstein sowie in Australien (Punkt 2.5.1) stellen neu hervorgekommene Tatsachen dar. Die Kenntnis dieser Tatsachen hätte bzw hat zu im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt.
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen, es ist nach § 20 BAO auf Billigkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen, somit auf die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei sowie auf das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben (vgl etwa VwGH 18.12.2019, Ro 2018/15/0025). Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen. Das Interesse an der Rechtsrichtigkeit überwog das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen konnten auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden.
Die verfügte Wiederaufnahme erfolgte somit hinsichtlich Einkommensteuer 2002 (vollumfassend) zurecht. Hinsichtlich Umsatzsteuer war die Wiederaufnahme (nur) hinsichtlich Dezember 2002 rechtmäßig.
2. Zu Spruchpunkt II.: Teilweise Stattgabe betreffend ESt und USt 2002
2.1 **Konto X**
2.1.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt **Konto X**
Die Hypo Investment Bank, Liechtenstein (mittlerweile von der Valartis Gruppe übernommen), führte ein als "**Konto X**" (oder "**Konto X** L") bezeichnetes Bankkonto. Es handelt sich dabei um ein Eurokonto mit Subkonten in australischen Dollar (AUD) und Termingeldkonten. Nur auf das Euro-Konto wurden Einzahlungen getätigt.
Das **Konto X** wurde im Februar 2002 vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, **G**, eröffnet. Beiden wurde die Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt. Dem gemeinsamen Sohn, **S**, wurde zunächst bloß eine im Todesfall der Eltern eintretende uneingeschränkte Vollmacht und ab 16.12.2004 eine (generelle) Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt.
Der Beschwerdeführer tätigte auf das Konto folgende Bareinzahlungen:
Jahr 2002: gesamt EUR 548.625,00
Jahr 2003: gesamt EUR 189.525,00
Jahr 2004: gesamt EUR 244.575,00
Im beschwerdegegenständlichen Jahr 2002 setzt sich der gesamt einbezahlte Betrag von EUR 548.625,00 aus dem am 20.3.2002 einbezahlten Betrag von EUR 79.800,00, dem am 30.6.2002 einbezahlten Betrag von EUR 199.500,00 sowie dem am 11.12.2002 einbezahlten Betrag von EUR 269.325,00 zusammen.
Auf Kundenwunsch wurde das Konto im November 2005 aufgelöst (Saldierung am 24.11.2005). Dabei wurde noch der Betrag von EUR 130.000,00 behoben und der verbliebene Restbetrag von EUR 206,10 auf das (nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts ebenso dem Beschwerdeführer zuzurechnenden) "Konto **X**" (siehe dazu Erkenntnis des BFG zur Gz RV/7102645/2016) überwiesen.
Im Rahmen der vom Beschwerdeführer am 27.4.2012 für den Zeitraum 2002 bis 2004 erstatteten Selbstanzeige wegen bisher nicht versteuerter Zinserträge aus dem **Konto X** wurde von ihm für das Jahr 2002 ein Einzahlungsbetrag von nur EUR 269.325,00 angeführt. Tatsächlich nahm der Beschwerdeführer im Jahr 2002 jedoch Einzahlungen im Gesamtausausmaß von EUR 548.625,00 auf das **Konto X** vor.
Wirtschaftlich berechtigt hinsichtlich des Kontos war nur der Beschwerdeführer, nur ihm waren die Guthaben bzw Gelder zuzurechnen.
Die Mittelherkunft der vorgenommenen Bareinzahlungen ist in allen Jahren des Bestehens des Kontos als nicht aufgeklärt anzusehen. Vom Beschwerdeführer konnte der vorliegende Vermögenszuwachs, obwohl im hinreichend Gelegenheit dafür gegeben wurde, nicht aufgeklärt werden. Insbesondere erweist sich die vom Beschwerdeführer vorgelegte, als "Vermögensdeckungsrechnung" bezeichnete, Aufstellung nicht als geeignet, um den Vermögenszuwachs zu erklären.
Es ist davon auszugehen bzw es erscheint am wahrscheinlichsten, dass die Bareinzahlungen aus bisher nicht versteuerten bzw steuerlich nicht erklärten Einnahmen/Umsätzen des Beschwerdeführers stammen. Zumal sich die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers auf die gewerbliche Tätigkeit als Immobilienmakler bzw generell auf die Immobilienbranche (Immobilienvermittlung, -beratung und -entwicklung) bezog, ist davon auszugehen, dass die Gelder dieser Tätigkeit zuzuordnen sind.
2.1.2 Beweiswürdigung **Konto X**
Vorab ist generell zur Person des Beschwerdeführers auszuführen, dass er eine aktive Mitwirkung an der Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts grundsätzlich verweigerte.
Demonstrativ kann dabei etwa die Verweigerung des Beschwerdeführers, am gerichtlichen Erörterungstermin bzw an der mündlichen Senatsverhandlung persönlich teilzunehmen, genannt werden. Zu beiden Terminen wurde der Beschwerdeführer jeweils (auch) persönlich vorgeladen. Es wurde jedoch jeweils die Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers behauptet.
Beim Erörterungstermin wurde diesbezüglich lapidar auf die attestierte Verhandlungsunfähigkeit im Rahmen des "***-Strafverfahrens" verwiesen. Im Zuge der Vorladung zum mündlichen Verhandlungstermins vor dem Bundesfinanzgericht wies das Gericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die allenfalls vorgelegene Unfähigkeit zur Teilnahme an einer über 160 Verhandlungstage andauernden Strafverhandlung, nicht auch die Unfähigkeit zur Teilnahme an einer (bloß mehrere Stunden andauernden) mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht bedingt. Zumal die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers zur genauen Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts als unbedingt erforderlich angesehen wurde, erfolgte die persönliche Vorladung des Beschwerdeführers mit dem ihm "unterbreiteten Angebot", ihn sofort zu Beginn der mündlichen Verhandlung einzuvernehmen, sodass seine Anwesenheit vor Gericht lediglich für maximal 1,5 Stunden erforderlich sei. Alternativ wurde dem Beschwerdeführer angeboten, seine Einvernahme durch den berichterstattenden Richter direkt in seinen persönlichen Wohnräumlichkeiten durchzuführen. Für den Fall der Nicht-Akzeptierung erging an ihn der Auftrag, dem Gericht ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich dezidiert ergibt, dass beide Einvernahmeoptionen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sind.
Vom steuerlichen Vertreter wurden in der Folge zwei Atteste übermittelt (Attest vom 11.11.2022, Dr. ***1*** und Attest vom 17.11.2022, Dr. ***2***). Beide Atteste erfüllten den gerichtlichen Auftrag nicht. Aus beiden Attesten ließ sich nicht entnehmen, dass aus gesundheitlichen Gründen nicht einmal die bloße Einvernahme des Beschwerdeführers - allenfalls sogar in seinen persönlichen Wohnräumlichkeiten - für maximal 1,5 Stunden möglich ist.
Mangels gehöriger Entschuldigung wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die ausdrückliche Vorladung zur angesetzten mündlichen Senatsverhandlung aufrecht bleibe (bzw alternativ die Einvernahme in seinen Wohnräumlichkeiten stattfinden könnte). Letztendlich blieb der Beschwerdeführer der Verhandlung dennoch fern und verweigerte auch die Einvernahme in seinen persönlichen Wohnräumlichkeiten.
Von den steuerlichen Vertretern wurde dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass sich am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Strafverfahren nichts geändert habe. Eine Besserung sei nicht eingetreten bzw habe sich sein Zustand sogar verschlechtert.
Demgegenüber wurde in der mündlichen Verhandlung (in einem anderen Zusammenhang) von den steuerlichen Vertretern vorgetragen, dass der Beschwerdeführer, neben seiner Stellung als Gesellschafter von diversen Gesellschaften, (trotz seines Alters, Geburtsjahrgang 1944) nach wie vor auch als Einzelunternehmer in der Maklerbranche agiere und auch Mitarbeiter beschäftigt. Von Seiten des Gerichts wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung daraufhin Einsicht in die elektronisch eingereichten Steuererklärungen des Beschwerdeführers genommen und festgestellt, dass er - zumindest in den eingesehenen Jahren 2014 bis 2017 - jeweils gewerbliche Einnahmen von weit über EUR 100.000 lukrierte.
Es ergibt sich daraus folgende Widersprüchlichkeit: Einerseits sei der Beschwerdeführer angeblich unfähig, sich einer gerichtlichen Einvernahme von lediglich 1,5 Stunden (allenfalls sogar in seinen persönlichen Wohnräumlichkeiten) zu unterziehen, andererseits vermochte er jedoch selbständig (ausdrücklich er als Person) Arbeitsleistungen zu erbringen, die in vorangegangenen Jahren zu jährlichen Einnahmen von jeweils über EUR 100.000 führten.
Die Verweigerung der persönlichen Mitwirkung beschränkte sich jedoch nicht in der Nicht-Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungsterminen. Etwa lehnte der Beschwerdeführer bereits bei der im Rahmen der erfolgten Außenprüfung am 7.11.2012 angesetzten Schlussbesprechung seine Teilnahme ab. Aus der mit 7.11.2012 datierten Niederschrift ergibt sich, dass sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch sein steuerlicher Vertreter Dr. Gerhard Kohler als geladene Teilnehmer angeführt werden, jedoch beide abwesend blieben. Der weitere steuerliche Vertreter Mag. Christof Beste erschien zur Schlussbesprechung, teilte aber mit, dass er nicht dieser teilnehme, sondern bloß Akteneinsicht nehmen wolle. Wörtlich findet sich in der Niederschrift ausgeführt:
"Mag. Beste erscheint pünktlich um 10.00 in der Großbetriebsprüfung.
Als die AP mit der Schlussbesprechung beginnen möchte, wird von Mag. Beste eindeutig und klar mitgeteilt, dass er nicht an der Schlussbesprechung teilnimmt und auch Dr. Kohler und [der Beschwerdeführer] nicht zur Schlussbesprechung erscheinen werden.
Seine heutige Anwesenheit beschränkt sich ausschließlich auf die Akteneinsicht in den Ermittlungsakt der Außenprüfung, so lautet der Auftrag von seinem Vollmachtgeber [Beschwerdeführer]. Diese Vorgangsweise ist auch mit dem steuerlichen Vertreter Dr. Kohler abgesprochen.
Auf die Frage, ob Mag. Beste zu den einzelnen Feststellungen eine Stellungnahme abgeben möchte, wird mitgeteilt, dass das nicht seinem Klientenauftrag entspricht und daher keine Stellungnahme abgegeben wird." Von Seiten des steuerlichen Vertreters Mag. Christof Beste wurde der "dargestellte Gesprächsinhalt und die korrekte Wiedergabe" ausdrücklich bestätigt.
Auch grundsätzlich wurde der Beschwerdeführer (in Person seiner steuerlichen Vertreter) von Seiten des Gerichts wiederholt auf seine erhöhte Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des gegenständlichen - auslandsbezogenen und ungewöhnliche Verhältnisse umfassenden - Sachverhalts hingewiesen. Vom Beschwerdeführer wurde eine solche jedoch ausdrücklich abgelehnt. In seiner Eingabe vom 31.8.2022 findet sich dazu etwa wörtlich ausgeführt: "Angesprochen wird zu diesem Punkt immer wieder die erhöhte Mitwirkungspflicht. Die erhöhte Mitwirkungspflicht liegt dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihr Wurzeln im Ausland haben (vgl. Ritz, BAO, § 115 Rz 10). Gegenständlich ist es aber so, dass die Sachverhalte nach den Feststellungen der Abgabenbehörde ihre Wurzeln gerade nicht im Ausland haben. Die Abgabenbehörde hat allesamt Sachverhalte im Inland unterstellt. Lediglich die Einzahlung der Mittel durch den Abgabenpflichtigen selbst auf ein ausländisches Bankkonto stellt nicht die "Wurzel des Sachverhalts" dar. Es ist vielmehr die Mittelverwendung. Die Einzahlung durch den Abgabenpflichtigen selbst stand nie in Rede. Die Sachliche Rechtfertigung liegt nach Ritz, BAO, § 115 Rz 10 in der Einschränkung der Möglichkeit behördlicher Ermittlungen im Ausland. Im gegenständlichen Fall wurden alle Bankunterlagen im Rahmen von Hausdurchsuchungen sichergestellt. Eine Einschränkung der behördlichen Ermittlungen gibt es nicht - zumal die Sachverhalte selbst auch im Inland stattfanden."
Diesem Vorbringen wurde vom Gericht entgegengehalten, dass sehr wohl Auslandssachverhalte vorliegen. Der Beschwerdeführer verfügte über Bankkonten und Wohnsitze im Ausland, entfaltete auch gewerbliche Tätigkeiten im Ausland und nahm insbesondere auch grenzüberschreitende Geldtransaktionen vor. Die Möglichkeit gerichtlicher oder behördlicher Ermittlungen war dementsprechend eingeschränkt, die belangte Behörde bzw das Gericht mussten zwangsläufig an die Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht stoßen, weshalb eine erhöhte Mitwirkungspflicht auch sachlich gerechtfertigt erscheint (vgl dazu etwa VwGH 30.5.1995, 91/13/0248; 15.12.2009, 2006/13/0136).
Darüber hinaus ist eine erhöhte Mitwirkungspflicht auch grundsätzlich in Fällen gegeben, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten eingeschränkt sind, etwa im Fall des Bankgeheimnisses (VwGH 16.9.1986, 86/14/0020), generell bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die nur durch den Abgabepflichtigen aufklärbar sind (VwGH 25.6.2007, 2004/17/0105), oder in dem Fall, dass Behauptungen eines Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (etwa VwGH 30.9.2004, 2004/16/0061). Der im beschwerdegegenständlichen Fall demnach zweifelsfrei vorliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht kam der Beschwerdeführer in keiner Weise nach.
Angemerkt sei, dass es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, von der allgemeinen Lebenserfahrung abweichende Behauptungen darzutun, und nicht Sache der Behörde oder des Gerichts, die Unrichtigkeit von derartigen Behauptungen zu beweisen (vgl etwa VwGH 30.5.1995, 92/13/0200). Insbesondere hat, wie im vorliegenden Fall, derjenige, der "dunkle und undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über diesen lagernde Dunkel auch nachträglich nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, [..] das damit verbundene abgabenrechtliche Risiko zu tragen" (VwGH 24.11.1987, 86/14/0098).
Aus den angeführten Gründen war die Person des Beschwerdeführers auch generell als wenig glaubwürdig zu qualifizieren.
Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, **G**, so wie auch der gemeinsame Sohn, **S**, die aufgrund ihrer Involvierung in mehre einschlägige Begebenheiten zentral an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken hätten können, unter Verweis auf ihren Angehörigenstatus, jeweils die Aussage verweigerten.
Konkret beruhen die die obig getroffenen Feststellungen zum Bestehen des **Konto X** auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien. Sowohl die Existenz des Kontos, als auch die festgestellten Einzahlungen und Abhebungen vom Konto, die Eröffnung durch den Beschwerdeführer und seine Gattin, die Feststellungen zu den Zeichnungsberechtigungen und zur Auflösung können als unstrittig angesehen werden.
Anzumerken ist, dass die Existenz des Kontos überhaupt erst durch eine Selbstanzeige des Beschwerdeführers wegen nicht versteuerter Zinserträge in den Jahren 2002 bis 2004 bekannt wurde. Erst durch die in diesem Zusammenhang der belangten Behörde übermittelten Dokumente wurden die entsprechenden Kontobewegungen deutlich und der Vermögenszuwachs bekannt.
Bezeichnend für das Verhalten des Beschwerdeführers bzw für die attestierte geringe Glaubwürdigkeit ist dabei auch der Umstand, dass vom Beschwerdeführer in der ersten Urkundenvorlage vom 6.8.2011 für das Jahr 2002 nur ein Teil der Bareinzahlungen, lediglich EUR 269.324,00, angegeben wurde und er erst nach einem weiteren Vorhalteverfahren, Ende April 2012, den vollständigen Betrag von EUR 548.625 zugestand.
Zur Mittelherkunft führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Gelder auf Überbringersparbücher in Österreich gehalten, sie dort behoben und auf das **Konto X** einbezahlt. Die Kontoeröffnung in Liechtenstein sei aus Gründen der Einlagensicherung erfolgt. Es sei bis zum 30.6.2002 eine Einzahlung aus nicht legitimierten Sparbüchern möglich gewesen.
Die Sparbücher hätten - trotz mehrfacher Aufforderung - aus dem Grund nicht vorgelegt werden können, weil sie vernichtet worden seien ("nachdem für den Zeitraum 2002 bereits eine Umsatzsteuernachschau sowie eine Betriebsprüfung erfolgt" und auch die Aufbewahrungsfrist abgelaufen sei). Auch seien sonstige weiterführende Unterlagen bei den österreichischen Banken mangels hinterlegter Kontenstämme nicht verfügbar.
In der ursprünglichen Berufung (datiert mit 11.1.2013) deutete der Beschwerdeführer an, dass die Gelder/Guthaben aus seinen versteuerten Einkünften stammten, die in den Jahren vor 2002 bedeutsam ausfielen und woraus er sich ein beachtliches Vermögen ansammeln habe können. Er führte dazu für die einzelnen Jahre jeweils folgenden Gesamtbetrag der Einkünfte an: 1997: EUR 134.719,81; 1998: EUR -9.542,02; 1999: EUR 241.739,13; 2000: EUR 700.727,60; 2001: EUR 354.267,64; 2002: EUR 656.992,37.
Insbesondere seien gerade für das Jahr 2002 bescheidmäßige Einkünfte in Höhe von EUR 656.992,37 festgestellt worden, davon, so deutete der Beschwerdeführer an, seien Teile auf das **Konto X** einbezahlt worden. Bemängelt wurde von ihm, dass von Seiten der belangten Behörde weder eine Vermögensdeckungsrechnung erstellt, noch seine Lebensumstände und die daraus resultierenden Lebenshaltungskosten gewürdigt worden seien.
Mit keinem Wort führte er in der ursprünglichen Berufung aus, dass die Gelder aus Immobilien- bzw Anteilsverkäufen stammen sollten. Dies änderte sich im mit "Nachtrag zur Berufung" bezeichneten Schriftsatz vom 11.12.2013 (betreffend die Jahre 2003 bis 2008). Nunmehr würden die Gelder aus dem Verkauf der Projektgesellschaft **F**, aus dem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Betrag von ATS 12 Millionen (EUR 872.074) lukriert hätten, stammen. Diese Mittel seien zunächst auf Sparbücher transferiert worden und davon seien die ersten Zahlungen getätigt worden. Weiter würden Mittel aus den Verkäufen der Objekte *** stammen, aus denen der Beschwerdeführer den Betrag von EUR 591.233,91 lukriert habe, und schließlich habe er aus dem Verkauf der Wohnungen *** den Betrag von 440.000,00 lukriert und diesen ebenfalls zunächst auf Sparbücher transferiert und davon Einzahlungen auf das **Konto X** getätigt.
Im Rahmen des am 13.7.2022 am Bundesfinanzgericht abgehaltenen Erörterungstermins wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, eine exakte Darstellung der behaupteten Immobilien- bzw Anteilsverkäufe dem Gericht bis Ende August 2022 vorzulegen. Dezidiert sollte dabei auf die mit den Immobilien bzw Anteilen in Zusammenhang gestandenen Verbindlichkeiten bzw auf die Tilgung dieser eingegangen werden.
Mit Schriftsatz vom 6.10.2022 wurde dem Bundesfinanzgericht folgende, als "Vermögensdeckungsrechnung" bezeichnete Aufstellung übermittelt:
[...]
In der Aufstellung findet sich etwa die Veräußerung des Objekts *** nicht angeführt, dafür aber ein Objekt ***. Konkrete Veräußerungsdaten werden nicht angeführt und insbesondere wurde dem gerichtlichen Auftrag, auf die mit den veräußerten Immobilien bzw Anteilen in Zusammenhang gestandenen Verbindlichkeiten bzw. auf die Tilgung dieser einzugehen, nicht nachgekommen.
Im Rahmen der am 23.11.2022 vor dem Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung erfolgte von Seiten des Beschwerdeführers die Aufklärung, dass es sich bei den "Anteilen **F**" um privat gehaltene Anteile von zwei verschiedenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelte ("*** Gesellschaft m.b.H.", FN 123 sowie "*** GmbH", FN 456). Die Anteilsveräußerung betreffend die "*** Gesellschaft m.b.H." sei aufgrund des geringen Beteiligungsausmaßes nicht steuerbar gewesen, die Veräußerung der Anteile an der "*** GmbH" sei hingegen versteuert worden.
Es zeigt sich eine Reihe von Widersprüchlichkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers. Zunächst behauptete er, die Gelder stammten aus bescheidmäßigen festgestellten Einkünften, später wurde eine Mittelherkunft aus Immobilien- und Anteilsveräußerungen behauptet und, dass die Veräußerungen teilweise nicht steuerbar gewesen seien und sich somit in den Steuerbescheiden nicht widerspiegeln. Widersprüchlich erwies sich auch die Anführung der veräußerten Immobilien. Eine weitere Widersprüchlichkeit bzw Unschlüssigkeit zeigt sich darin, dass er den Zufluss aus den angeführten Anteilsveräußerungen (EUR 872.074,01) in der beigebrachten Aufstellung dem Jahr 2002 zuordnete, in der mündlichen Verhandlung jedoch, nach Hinweis darauf, angab, dass die Bezahlung des Kaufpreises an ihn mit einem mit 30.12.2000 datierten Scheck erfolgt sei.
Abgesehen von den bereits benannten Widersprüchlichkeiten ging der Beschwerdeführer in der übermittelten Aufstellung mit keinem Wort auf die mit den Immobilien bzw Anteilen in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und die dabei im Rahmen von Veräußerungen typischerweise vorgenommenen Tilgungen ein. Der Umstand, dass bei den meisten Immobilienveräußerungen des Beschwerdeführers Zinsen ausgewiesen waren, unterstreicht im Übrigen die Annahme, dass Fremdfinanzierungen vorlagen.
Der Beschwerdeführer stellte, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, mit Ausnahme der Steuerzahlungen, bloß Zuflüsse dar und erfasste dabei auch Zuflüsse an seine Ehegattin. Gesamt ist die vorgelegte Aufstellung als bloße Verkaufspreisdarstellung zu qualifizieren. Es ist dabei darauf zu verweisen, dass Liegenschaften der allgemeinen Lebenserfahrung nach lastenfrei verkauft werden, weshalb davon auszugehen ist, dass die Liegenschaften im Verkaufsfall durch die Darlehensrückzahlung lastenfrei gestellt wurden.
Beispielhaft ist anzuführen, dass etwa die Liegenschaft *** vom Beschwerdeführer um EUR 247.000 angeschafft wurde und dem Beschwerdeführer bei Berücksichtigung aller Aufwendungen ein Verlust von rund EUR 13.000 entstanden ist. Auch tätigte der Beschwerdeführer etwa bei der Liegenschaft *** größere Investitionen (beispielsweise Ausbau von Rohdachböden, Sanierung des gesamten Gebäudes, etc.), wobei auch die dafür verausgabten Beträge vom Beschwerdeführer in der von ihm vorgelegten Vermögensdeckungsrechnung nicht berücksichtigt wurden. Das Objekt *** wurde vom Beschwerdeführer darüber hinaus im Schenkungswege an seine Ehegattin übertragen, wobei er die damit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten in Höhe von über EUR 500.000 zurückbehielt - was sich wiederum in der Vermögensdeckungsrechnung nicht widerspiegelte. Das Objekt wurde anschließend saniert, instandgesetzt und parifiziert und die Wohnungen in den Jahren 2002 und 2003 verkauft und die Liegenschaft lastenfrei gestellt. Es ist somit davon auszugehen, dass die aushaftenden Verbindlichkeiten vom Beschwerdeführer beglichen wurden.
Das Bundesfinanzgericht geht somit in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass die aus den Veräußerungen lukrierten Mittel primär für die Tilgung der jeweils damit in Zusammenhang gestandenen aushaftenden Verbindlichkeiten verwendet wurden. Die Finanzierung der Bareinzahlungen auf dem **Konto X** lässt sich aus diesen Mitteln nach Würdigung des Gerichts nicht erklären.
Weiter finden sich in der Aufstellung etwa auch keine Mittelabflüsse für die Lebenserhaltungskosten des Beschwerdeführers bzw seiner Familie dargestellt. Im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers, geht das Gericht sehr wohl von einem sehr extravaganten Lebensstil des Beschwerdeführers aus, mit dementsprechend hohen Lebenshaltungskosten. Verwiesen sei auf mehrere Wohnsitze des Beschwerdeführers in Österreich (Penthousewohnung in Wiener Innenstadtlage mit rund 330 Quadratmeter Wohnfläche), Australien und Spanien (Finca auf Ibiza), Reisen nach Australien und Spanien, das Halten (zumindest) einer Yacht (Motoryacht "***abc***"), etc. Der derart anzunehmende privat veranlasste Mittelverbrauch findet sich nicht dargestellt bzw wurden auch keinerlei entkräftende Umstände vorgebracht.
Die genauen Kosten seines Lebensaufwands waren jedenfalls nicht fassbar und von Seiten des Beschwerdeführers wurden dazu keine Details bekannt gegeben bzw entzog er sich im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht, wie oben ausgeführt, der diesbezüglichen Einvernahme.
Es ist schließlich auch auf die in zeitlichem Zusammenhang stehenden Erwerbe in Australien (***q***, ***i*** sowie Appartement in Brisbane) zu verweisen. Zwar hätte das **Konto X** gerade Erwerben in Australien gedient und konnten tatsächlich auch konkrete Überweisungen vom Konto vorgenommenen Anschaffungen in Australien zugeordnet werden, die tatsächlichen Anschaffungskosten konnten jedoch nie nachgewiesen werden bzw wurden nicht nur Liegenschaften angeschafft, sondern mussten auch diverse Investitionen getätigt worden sein. Weder liegen dafür konkrete Nachweise vor, noch findet sich dazu etwas in der vorgelegten Aufstellung.
Was schließlich die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die den Bareinzahlungen zugrundliegenden österreichischen Sparbücher vernichtet, betrifft, ist diese zu würdigen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei derart hohen Summen auch saldierte Sparbücher für allfällige Nachweiszwecke aufgehoben werden. Die behauptete Vernichtung der saldierten Sparbücher unterstützt derart die Nicht-Glaubhaftigkeit der Behauptungen. Als unschlüssig wird auch die Behauptung des Beschwerdeführers qualifiziert, er habe das Sparbuch in Liechtenstein zur Einlagensicherung eröffnet.
Es bleibt schließlich noch auf die unregelmäßigen Einzahlungen in unterschiedlichen Höhen hinzuweisen und vor allem auf den - insbesondere bei derart hohen Beträgen - unüblichen Umstand, dass alle Einzahlungen in bar erfolgten. Auch diese Aspekte tragen noch dazu bei, das oben dargestellte Vorbringen des Beschwerdeführers zur Mittelherkunft als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
Zusammenfassend kam der Beschwerdeführer der gebotenen (erhöhten) Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts in äußerst unzureichendem Ausmaß nach und verweigerte in wesentlichen Punkten die aktive Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich in unschlüssigen und widersprüchlichen Behauptungen, die nicht geeignet waren, die einbezahlten Beträge zu erklären. Das Bundesfinanzgericht geht daher in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass der Zweck der ausländischen Kontoeröffnung nur darin lag, Geldmittel aus nicht versteuerten Einkünften vor der österreichischen Abgabenbehörde zu verschleiern. Die derart festgestellten Einnahmen bzw Umsätze weisen den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nach den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit auf, als die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Frage, ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder ungeklärt geblieben anzusehen ist, eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage ist (VwGH 25.10.1994, 90/14/0181). Bleibt die Herkunft bestimmten Vermögens trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel - wie im gegenständlichen Fall - im Unklaren, so kann angenommen werden, dass beim Abgabepflichtigen tatsächlich mehr Einnahmen aus den steuerpflichtigen Quellen zur Verfügung standen, als er erklärte, womit die Berechtigung zur Schätzung iSd § 184 BAO dem Grunde und der Höhe nach gegeben ist. Der gegenständlich festgestellte Vermögenszuwachs rechtfertigte somit die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt (vgl in diesem Sinne VwGH 19.10.2022, Ra 2022/13/0079).
Die Feststellung, dass sich die am Konto eingegangen Beträge auf die gewerbliche Tätigkeit als Immobilienmakler bzw generell auf die Immobilienbranche beziehen, gründet darauf, dass sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers vorwiegend auf diesen Bereich bezog und daher die Gelder mit hoher Wahrscheinlichkeit aus diesem Bereich stammen.
2.1.3 Rechtliche Beurteilung **Konto X**
Entsprechend obiger Feststellungen liegt beim Beschwerdeführer ein nicht aufgeklärter Vermögenszuwachs vor. Im Jahr 2002 zahlte er in bar gesamt EUR 548.625,00 auf das ihm zuzurechnende von einer liechtensteinischen Bank geführte "**Konto X**" ein. Der Beschwerdeführer vermochte den Vermögenszuwachs nicht aufzuklären bzw verweigerte die angemessene Mitwirkung zur näheren Abklärung. Er vermochte einen nachvollziehbaren Bezug zwischen den angegebenen Herkunftsquellen und den vorgenommenen Einzahlungen nicht herzustellen. Zumal der Beschwerdeführer die Herkunft der vorgenommenen Einzahlungen nicht glaubhaft erklären konnte, blieb der bewirkte Vermögenszuwachs unaufgeklärt und rechtfertigt daher die Annahme, dass er aus nicht einbekannten Einkünften stammt, womit die Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs 2 BAO gegeben war (vgl in diesem Sinne VwGH 19.10.2022, Ra 2022/13/0079; 27.2.2014, 2009/15/0212).
Nach § 184 Abs 1 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie nicht ermittelt oder berechnet werden können, zu schätzen. Es sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach Abs 2 insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Das Ziel der Schätzung liegt darin, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Begebenheiten) möglichst nahe zu kommen. Als Methode war die Schätzung an Hand des Vermögenszuwachses heranzuziehen, die sich als solche zur Feststellung der den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Besteuerungsgrundlagen, geeignet erwies (VwGH 27.2.2014, 2009/15/0212).
Darauf hinzuweisen ist, dass, entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers, die Abgabenbehörde bzw das Bundesfinanzgericht nicht verhalten war, ihm nachzuweisen, wie er die Zuwächse verdienen hätte können (vgl dazu VwGH 24.11.1987, 86/14/0098). Vielmehr wäre es an ihm gelegen gewesen, den unaufgeklärten Vermögenszuwachs durch entsprechend konkrete Angaben aufzuklären. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers erwiesen sich dabei jedoch entsprechend obiger Feststellungen als unschlüssig und widersprüchlich und somit als ungeeignet.
Normen und Schlagworte
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 27 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100077/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100077.2013
- Stammnummer
- 139614
- Gültig
- 30.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF