Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100077/2013
ESt & USt: Schätzung, Betriebsausgabenabzug, Anrechnung Quellensteuer; Wiederaufnahme, absolute Verjährungsfrist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100077/2013vom 30.12.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die vorgenommene Schätzung muss im Übrigen auch nicht mit absoluter Gewissheit den tatsächlich erzielten Einnahmen/Umsätzen entsprechen. Es genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wenn nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung angenommen werden kann, dass, wie im vorliegenden Fall, die geschätzten Einnahmen bzw Umsätze gegenüber den Behauptungen des Beschwerdeführers den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich haben (in diesem Sinne etwa VwGH 8. 9. 1992, 89/14/0014).
In der gegenständlich vorgenommenen Schätzung wurde das Parteiengehör gewahrt, die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen und die konkrete Vorgehensweise wurden im Rahmen des abgehaltenen Erörterungstermin bzw im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfassend thematisiert. Wie bereits mehrfach ausgeführt, verweigerte der Beschwerdeführer jedoch die angemessene (persönliche) Mitwirkung.
Zumal sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die gewerbliche Vermittlung von Immobilien bzw generell auf die Immobilienbranche bezog, erfolgte die vorgenommene Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb rechtmäßig (vgl in diesem Sinne VwGH 26.5.1993, 90/13/0155, wonach die Zurechnung zu jener Einkunftsart zu erfolgen hat, in deren Rahmen die Beträge unter den gegebenen Umständen am wahrscheinlichsten verdient wurden).
Wie unter Punkt 1. ausgeführt, ist im Abgabenverfahren jedoch der Eintritt der Verjährung von Amts wegen zu beachten (vgl etwa VwGH 15.2.2006, 2002/13/0182). Während die einkommensteuerliche Hinzurechnung, wie oben ausgeführt, für das Jahr 2002 noch vollumfassend möglich war, war umsatzsteuerlich aufgrund der für Jänner 2002 bis November 2002 bereits eingetretenen Verjährung (siehe oben, Punkt 1.) eine Festsetzung für diesen Zeitraum nicht mehr möglich.
In Übereinstimmung mit der Auffassung der belangten Behörde (Vorhaltsbeantwortung vom 31.8.2022) geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer somit nur für die im Dezember 2002 erfolgte Bareinzahlung (11.12.2002, EUR 269.325,00) keine absolute Verjährung eingetreten ist, einer umsatzsteuerlichen Festsetzung betreffend die anderen beiden im Jahr 2002 erfolgten Einzahlungen (20.3.2002 und 30.6.2002) hingegen der Eintritt der Verjährung entgegensteht.
Betreffend Einkommensteuer 2002 war die Beschwerde, soweit sie die Hinzurechnungen betreffend das **Konto X** betraf, somit als unbegründet abzuweisen. Die vorgenommene Hinzurechnung den Einkünften aus Gewerbebetrieb von EUR 457.187,00 erfolgte demgemäß zurecht.
Betreffend Umsatzsteuer war der Beschwerde, soweit sie die Hinzurechnung betreffend das **Konto X** betraf, teilweise Folge zu leisten. Im Verhältnis zum Erstbescheid war zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage (20%) bloß der Betrag von EUR 224.437,50 hinzuzurechnen, somit die Umsatzsteuer aus dem **Konto X** im Jahr 2002 bloß um EUR 44.887,50 zu erhöhen.
2.2 **C-Gebäude**
2.2.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt **C-Gebäude**
Im Jahr 2002 vermittelte der Beschwerdeführer (im Rahmen seiner Tätigkeit als gewerblicher Immobilienmakler) das vom AB-Konzern errichtete Objekt **C-Gebäude** ("***", 1030 Wien) an das ***N***, welches nachfolgend mehrere Gerichte in dieses Gebäude übersiedelte.
Dem vorangehend schloss der Beschwerdeführer mit einer Tochtergesellschaft des AB-Konzerns einen Alleinvermittlungsauftrag ab, wonach er bei erfolgreicher Vermietungs- bzw Verkaufsvermittlung des betreffenden Objekts eine vereinbarte Provisionszahlung erhalten sollte. Aufgrund der erfolgreichen Vermittlung erhielt der Beschwerdeführer in der Folge die entsprechende Provision ausbezahlt (teilweise vom ***N***, teilweise von einer Gesellschaft des AB-Konzerns).
Der Vermittlung ebenso vorangehend traf der Beschwerdeführer mit **A**, mit dem er in dauernder geschäftlicher und freundschaftlicher Beziehung stand, und der zuvor fallweise auch als freier Mitarbeiter für den Beschwerdeführer tätig war, die mit 11.6.2001 datierte schriftliche Vereinbarung, wonach letzterer seine speziellen Kontakte und seine konstruktive Mitarbeit einsetzen sollte, um am Zustandekommen eines rechtsgültigen Miet- bzw Kaufvertrages mit dem ***N*** betreffend das Objekt **C-Gebäude** beizutragen. Für den Erfolgsfall wurde eine an **A** zu zahlende Subprovision in Höhe von 50% zzgl. USt des gesamt eingehenden Vermittlungshonorars vereinbart.
Nach erfolgreich durchgeführter Vermittlung der betreffenden Liegenschaft legte **A** an den Beschwerdeführer eine Honorarnote über EUR 525.182,20 zzgl gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer von EUR 105.036,44. Der Rechnungsbetrag wurde vom Beschwerdeführer in der Folge beglichen.
Die Leistung des Beschwerdeführers bestand insbesondere darin, dass er seine Kontakte bzw sein Netzwerk einsetzte, um das Objekt **C-Gebäude** zu vermitteln. Konkret erteilte **A** dabei ua dem Beschwerdeführer den Tipp bzw die Empfehlung, beim ***N*** bzw beim Bundesminister vorstellig zu werden und das Objekt als Gerichtsgebäude anzubieten.
Dieser Tipp bzw diese Empfehlung, dass das ***N*** Flächen suche, erwies sich letztendlich entscheidend für die erfolgreiche Vermittlung und somit für den Erhalt der Vermittlungsprovision durch den Beschwerdeführer. Für die derart erbrachte Leistung erhielt **A** die als angemessen anzusehende Subprovision. Es lag somit ein tatsächlicher Leistungsaustauch vor, hingegen nicht ein bloß vorgetäuschter.
2.2.2 Beweiswürdigung **C-Gebäude**
Der Umstand, dass das Objekt **C-Gebäude** vom Beschwerdeführer an das ***N*** vermittelt wurde und in das Gebäude mehre Gerichte übersiedelt wurden, kann als allgemein bekannt bezeichnet werden. Als ebenso allgemein bekannt bzw unstrittig können das Vorliegen des Alleinvermittlungsauftrags und die erfolgte Provisionszahlung an den Beschwerdeführer bezeichnet werden.
Sowohl die mit **A** getroffene schriftliche Vereinbarung (datiert mit 12.6.2001) als auch die von ihm ausgestellte Honorarnote (datiert mit 16.12.2002) sind dem Gericht vorliegend. Die dazu getroffenen Feststellungen beruhen auf dem tatsächlichen Urkundeninhalt.
Dass der Betrag tatsächlich vom Beschwerdeführer an **A** überwiesen wurde, bestätigen sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde.
Betreffend die zur von **A** erbrachten Leistung getroffenen Feststellung ist auszuführen, dass die belangte Behörde von einem bloß vorgetäuschten Leistungsaustausch, über welchen eine Scheinrechnung gelegt wurde, ausgeht, mit dem Ziel, die steuerliche Bemessungsgrundlage zu vermindern. Es liege nach Auffassung der belangten Behörde kein Nachweis für von **A** erbrachte Leistungen vor. Es sei nach der vorgelegten Honorarnote und Leistungsvereinbarung nicht erkennbar, zu welchen, nach Art und Umfang (bestimmbaren) Leistungen, sich **A** tatsächlich verpflichtet habe. Die schriftlich festgehaltenen Leistungen seien nicht spezifiziert und ebenso sei nicht nachvollziehbar, wann **A** den behaupteten Tipp an den Beschwerdeführer erbracht habe.
Nach Auffassung der belangten Behörde sei die weitergegebene Information schon länger bekannt gewesen und die Vermittlung des Objekts **C-Gebäude** aufgrund langfristiger politischer Kontakte des Beschwerdeführers zustande gekommen. Es sei zudem in Bezug auf die Provisionshöhe und -abwicklung eine fremdunübliche Gestaltung der Leistungsverrechnung nicht vorgelegen. In der zugrundeliegenden Vereinbarung vom 11.6.2001 sei die Leistung unspezifisch und pauschal bezeichnet worden und in der Honorarnote vom 16.12.2002 sei auf eine nicht vorliegende Vereinbarung vom 12.6.2001 (Anmerkung: statt tatsächlich 11.6.2001) Bezug genommen worden. Der Leistungstext sei vom Beschwerdeführer vorgegeben worden und von **A** lägen hinsichtlich Tippherkunft widersprüchliche und unklare Aussagen vor. Es lägen somit generell unterschiedliche Leistungsangaben (Vereinbarung, Rechnung, mündliche Aussagen und Gegenäußerungen des steuerlichen Vertreters) vor. Insgesamt fehle die betriebliche Veranlassung, die Leistungen des **A** seien aus den Buchhaltungsunterlagen, Verrechnungsbelgen, etc, nicht nachvollziehbar.
Die Unschlüssigkeit werde nach Auffassung der belangten Behörde auch dadurch aufgezeigt, dass **A** vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss am 22.5.2012 ausgesagt habe, dass der den Tipp entweder vom Beschwerdeführer oder aus dem Umkreis des ***N*** erhalten habe. Insbesondere sei einem zwischen **A** und dem Beschwerdeführer geführten und abgehörten Gespräch (Abhörprotokoll über ein Telefongespräch vom 2.2.2010, rund um Mitternacht) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über die Erstinformation aufgeklärt habe ("Was war mei Leistung…").
Das Bundesfinanzgericht vermag der von der belangten Behörde vorgenommenen Würdigung nicht zu folgen. Wie ausgeführt, liegen sowohl die zugrundeliegende schriftliche Vereinbarung als auch die ausgestellte Honorarnote vor. Der auf der Honorarnote vorgenommene Verweis auf die schriftliche Vereinbarung weist hinsichtlich des Datums zwar einen offenbaren Tippfehler auf (statt 11.6.2001 wurde 12.6.2001 ausgeführt), es scheint sich dabei aber um einen Flüchtigkeitsfehler zu handeln. Klar ergibt sich jedoch, welche Vereinbarung gemeint war.
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts ergibt sich aus der vorliegenden Vereinbarung ebenso klar, zu welchen Leistungen sich **A** verpflichtet hat: Er sollte seine speziellen Kontakte und seine konstruktive Mitarbeit einsetzen, um das betreffende Objekt zu vermitteln, somit am Zustandekommen eines rechtsgültigen Miet- bzw Kaufvertrages mit dem ***N*** mitwirken. Eine nähere Spezifizierung kann bei einer derartigen Leistung schwer vorgenommen werden. Eine fremdunübliche Provisionshöhe ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch die erbrachte Leistung augenscheinlich beträchtliche Einkünfte erzielte, nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts nicht vorliegend.
Auch wenn der Allgemeinheit allenfalls bereits der Umstand bekannt gewesen sein sollte, dass das ***N*** auf der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten gewesen wäre, schließt dies im Übrigen nicht aus, dass der Beschwerdeführer den letztlich entscheidenden Tipp von **A** erhalten hat.
Zu den behaupteten widersprüchlichen und unklaren Aussagen zur Tippherkunft bzw zur Leistung des **A** ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Einvernahmen, auf die sich die belangte Behörde dabei bezieht, teilweise 10 Jahre nach erfolgter Leistung durchgeführt wurden.
Angeführt werden kann, dass sich auch aus den Einvernahmen des **A** sowohl vor dem BKA (10.2.2010) als auch vor der Finanzstrafbehörde (7.12.2012) ergibt, dass seine Leistung in der Tipp-Erteilung lag.
Auch in der Einvernahme des **A** vom 22.5.2012 vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss sagte dieser aus, dass seine Leistung in der Information an den Beschwerdeführer lag, dass das ***N*** Flächen sucht. Demgegenüber wurde die von der belangten Behörde zitierte Aussage, "genau könne er das nicht mehr sagen" im Zuge der Aufarbeitung des Themas **N** geäußert, aber von ihm sogleich auch wieder berichtigt. Glaubhaft erscheint auch, dass sich **A** dabei an Umstände aus einer zehn Jahre zurückliegenden Begebenheit nicht mehr im Detail erinnern konnte. Er gab klar an, alles bei irgendwelchen Gesprächen im Umfeld des ***N*** aufgeschnappt zu haben. Mehrfach verwies er eben darauf, dass es lange her gewesen sei.
Zur Höhe der Subprovision ist auszuführen, dass **A** zwar die tatsächliche Höhe offenbar nicht mehr genau im Kopf hatte, der Anspruch von 50% ergibt sich jedoch sowohl aus der zitierten Vereinbarung als auch aus der Honorarnote und es erfolgte auch die tatsächliche Zahlung in dieser Höhe.
Der Äußerung, dass die Leistungen des **A** nicht aus Buchhaltungsunterlagen, Verrechnungsbelegen, etc, nachvollziehbar seien, ist zu entgegnen, dass einerseits (zumindest) die oben angeführten Dokumente (schriftliche Vereinbarung und Honorarnote) vorliegen, andererseits sich aus der Art der erbrachten Leistung schwer weitere Buchhaltungsunterlagen oder Verrechnungsbelege ergeben hätten können.
Was schließlich das von der belangten Behörde thematisierte, abgehörte Telefongespräch vom 2.2.2010 betrifft, stellte sich heraus, dass hier die Leistung in Bezug auf ein Objekt in der **N** angesprochen war.
Anzuführen ist, dass **A** über grundlegendes Wissen über das Maklergeschäft verfügte. Er war fallweise zuvor bereits beim Beschwerdeführer als freier Mitarbeiter beschäftigt, hat in dieser Zeit Maklertätigkeiten verrichtet und diese über Honorarnoten an den Beschwerdeführer abgerechnet.
Es kann als allgemein bekannt bezeichnet werden, dass **A** über ein sehr gutes persönliches Netzwerk verfügte, vor allem auch in das damals von Bundesminister aD Dr. **C** geführte ***N***.
Die vorliegende Tippprovision erweist sich auch nicht als unüblich oder als ungewöhnlich. Sie führte offensichtlich dazu, dass der Beschwerdeführer erhebliche Einkünfte lukrieren konnte. Es ist somit nicht unwahrscheinlich, dass die Leistung des **A** im Wesentlichen in der Tipp-Gewährung gelegen ist.
Beizustimmen ist schließlich auch den Ausführungen im Berufungsschriftsatz, dass es geradezu absurd gewesen wäre, wenn **A** und der Beschwerdeführer eine Subprovisionsvereinbarung abgeschlossen hätten, ohne dass **A** eine Leistung (Information) erbracht hätte bzw wenn die Honorarnote des **A** beglichen worden wäre, ohne dass eine Leistung seinerseits erbracht worden wäre.
Es ist schließlich auch kein Grund dafür ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Betrag an **A** sonst zugewendet hätte. Alternativ hätten beide im Übrigen auch gemeinsam auftreten und die Provision gemeinsam vereinnahmen und versteuern können.
Es war somit nach Auffassung des erkennenden Senats davon auszugehen, dass der Version der Tipperteilung eine höhere Wahrscheinlichkeit zuzumessen ist, als jener, wonach nur ein Scheingeschäft vorliege.
2.2.3 Rechtliche Beurteilung **C-Gebäude**
Die vom Beschwerdeführer für die Zahlung des Subhonorars an **A** (für das Jahr 2002) geltend gemachte Betriebsausgabe bzw (in der UVA 12/2002) abgezogene Vorsteuer wurde von Seiten der belangten Behörde nicht anerkannt, zumal sie, wie ausgeführt, von einem bloß vorgetäuschten Leistungsaustausch ausgeht, mit dem Ziel, die steuerliche Bemessungsgrundlage zu vermindern.
In einkommensteuerlicher Hinsicht ist dazu auf die Norm des § 4 Abs 4 EStG zu verweisen, wonach unter Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen sind, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die betriebliche Veranlassung ist weit zu sehen, ein zumindest mittelbarer Zusammenhang ist ausreichend. Ein bloß vorgetäuschter Leistungsaustausch würde den Betriebsausgabenabzug nicht zulassen (zB VwGH 29.1.2015, 2013/15/0166). Entsprechend obiger Feststellungen ist jedoch von einem tatsächlichen Leistungsaustausch auszugehen.
Erforderlich ist, dass die Ausgaben im Interesse des konkreten Betriebs erwachsen sind (VwGH 15.2.2006, 2001/13/0291) bzw ein Veranlassungszusammenhang zur jeweiligen Tätigkeit vorliegt (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0031). Auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit der Aufwendungen kommt es prinzipiell nicht an. Zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall Provisionen in beträchtlicher Höhe für die erfolgreiche Vermittlung des Objekts **C-Gebäude** lukrieren konnte und die Voraussetzung dafür entsprechend obiger Feststellungen in der von **A** erbrachten Leistung festzumachen ist, lag die damit zusammenhängende Provision klar im Interesse des Betriebs des Beschwerdeführers. Ein Veranlassungszusammenhang mit gewerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Immobilienmakler war offensichtlich gegeben.
Im konkreten Fall war auch Bedacht darauf zu nehmen, dass bei der - gegenständlich vorliegenden - Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie etwa bei einer Kontaktvermittlung, für die Darlegung der betrieblichen Erfassung eine konkrete und detaillierte Leistungsbeschreibung erforderlich ist (vgl VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0113; 19.4.2018, Ra 2017/15/0041). Dabei ist darauf zu verweisen, dass gegenständlich die obig dargestellte, mit 11.6.2001 datierte, zwischen **A** und dem Beschwerdeführer abgeschlossene Vereinbarung vorliegt, in welcher der Beschwerdeführer schriftlich bestätigte, dass **A** "im Hinblick auf [seine] speziellen Kontakte und [seiner] konstruktiven Mitarbeit am Projekt "**C-Gebäude**", 1030 Wien, im Falle des Zustandekommens eines rechtsgültigen Miet- bzw Kaufvertrages mit dem ***N*** 50 % zzgl. MWSt. des gesamt eingehenden Honorars" erhalte. Die zu erbringenden Leistung, nämlich der Einsatz der speziellen Kontakte und der konstruktiven Mitarbeit, um das Objekt **C-Gebäude** erfolgreich zu vermitteln, war ausreichend dargelegt. Die bezeichnete schriftliche Vereinbarung erfüllt nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht sohin die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Vorgaben.
Ergänzend ist in umsatzsteuerlicher Hinsicht auf § 12 Abs 1 UStG zu verweisen, wonach ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen kann.
Relevant ist somit das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die auf das Zustandekommen eines Leistungsaustausches gerichtet ist. Ohne eine derartige Leistung wäre auch bei Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis keine Vorsteuerberechtigung gegeben (VwGH 28.10.2009, 2007/15/0159). Ein Vorsteuerabzug aus einem Scheingeschäft wäre unzulässig (VwGH 8.7.2009, 2006/15/0264).
Zumal, wie festgestellt bzw im Rahmen der einkommensteuerlichen Beurteilung ausgeführt, ein tatsächlicher Leistungsaustausch und zudem eine umsatzsteuerkonforme Rechnung vorlag, war der beantragte Vorsteuerabzug zu gewähren.
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts waren die angefochtenen Bescheide somit gemäß § 279 BAO derart abzuändern, dass die ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb um EUR 525.182,00 zu vermindern bzw die in Abzug zu bringenden Vorsteuern um den Betrag von EUR 105.036,00 zu erhöhen waren.
2.3 Lohnaufwendungen **MA**: Einschränkung des Beschwerdebegehrens
Nach umfangreicher Erörterung dieses Beschwerdepunktes im Rahmen des abgehaltenen Erörterungstermins, gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2.8.2022 die Erklärung ab, die Beschwerde um diesen Beschwerdepunkt einzuschränken. Die Erklärung war ihrem Inhalt nach bestimmt. Diese Zurücknahme dieses Beschwerdepunktes ist als Einschränkung des Beschwerdebegehrens anzusehen, die zum Verlust des Anspruchs auf Entscheidung im Umfang der Einschränkung führt (vgl etwa VwGH 16.10.1986, 86/16/0156).
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wird sohin über diesen zurückgenommenen Beschwerdepunkt nicht entschieden. Die von der belangten Behörde diesbezüglich vorgenommene einkommensteuerliche Hinzurechnung bleibt somit unverändert bestehen.
2.4 Vermietung **Y-Gasse**
2.4.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt Vermietung **Y-Gasse**
Entgegen der Annahme der belangten Behörde, trifft das Bundesfinanzgerichts die Feststellung, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Wohnung im Wohnhaus des Beschwerdeführers, **Y-Gasse** 6, 1020 Wien, an Bundesminister aD Mag. **B** vermietet wurde.
Es sind im Übrigen auch sonst keine Anzeichen vorliegend, dass vom Beschwerdeführer Vermietungseinnahmen bzw -umsätze nicht erklärt und versteuert wurden.
2.4.2 Beweiswürdigung Vermietung **Y-Gasse**
Unstrittig vermietete der Beschwerdeführer im betreffenden Wohnhaus für eine gewisse Zeit eine Wohnung an Mag. **B**. Das Mietverhältnis endete jedoch im Laufe des Jahres 2001 und bestand jedenfalls im Jahr 2002 nicht mehr.
Insbesondere weil Mag. **B** offenbar in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 diese Adresse als Wohnsitzadresse anführte, darüber hinaus ein Mietvertrag für die Dauer für drei Jahre (1.8.1999-31.8.2002) sowie eine (vermeintlich dies bestätigende) Zeugenaussage vorlag, ging die belangte Behörde vom Bestehen eines diesbezüglichen Mietverhältnisses auch noch für die Jahre 2002 ff aus und nahm entsprechende einkommensteuerliche und umsatzsteuerliche Hinzurechnungen vor.
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wurden diesbezüglich Vorhaltsanfragen an die damalige sowie nunmehrige Hausverwaltung und an Mag. **B** ausgesendet. Einheitlich führten alle Vorhaltsbeantwortungen aus, dass zwar ein solches Mietverhältnis bestanden habe, dieses jedoch bereits vor dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum endete. Mag. **B** erwarb im Übrigen im Herbst 2000 eine Eigentumswohnung (***Adresse***), in welche er nach der Durchführung von Umbauarbeiten übersiedelte.
Aufgrund der übereinstimmenden Beantwortungen und den dementsprechenden Erörterungen im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung liegt nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts kein Grund dafür vor, am Nicht-Bestehen des betreffenden Mietverhältnisses ab dem Jahr 2002 zu zweifeln. Die belangte Behörde schloss sich im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung dieser Auffassung letztendlich an.
2.4.3 Rechtliche Beurteilung Vermietung **Y-Gasse**
Die von der belangten Behörde vorgenommene einkommensteuerliche Hinzurechnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw die umsatzsteuerliche Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage für den ermäßigten Umsatzsteuersatz (§ 10 Abs 2 Z 3 lit a UStG) von 10% waren vom Bundesfinanzgericht rückgängig zu machen. Es waren die angefochtenen Bescheide somit gemäß § 279 BAO derart abzuändern, dass die ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um EUR 9.134,00 zu vermindern waren bzw die Bemessungsgrundlage für den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% um EUR 10.124,00.
Auf die darüber hinaus vorgelegene Unzulässigkeit der umsatzsteuerlichen Festsetzung für die Monate Jänner bis November 2002 aufgrund des Eintritts von Verjährung brauchte daher nicht weiter eingegangen zu werden.
Von Seiten der belangten Behörde wurde im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung im Übrigen auch die ausdrückliche Zustimmung zur nunmehr stattgebenden Erledigung dieses Beschwerdepunktes erklärt.
2.5 Zinsen **Z-Trust**
2.5.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt Zinsen **Z-Trust**
Dem Beschwerdeführer sind im Jahr 2002 australische Zinsen (gutgeschrieben auf einem Bankkonto in Australien) auf einem Konto in Australien in Höhe von EUR 2.383,00 zuzurechnen.
Es ist davon auszugehen, dass in Australien eine Quellensteuer im Ausmaß von zumindest 10%, somit von zumindest EUR 238,30 in Abzug gebracht wurde.
2.5.2 Beweiswürdigung Zinsen **Z-Trust**
Zu den gegenständlichen Zinsen liegen ab dem Jahr 2003 Kontoauszüge vor, aus denen die Zinsbeträge sowie die abgezogene australische Quellensteuer ersichtlich ist. Für das Jahr 2002 waren Kontoauszüge nicht mehr verfügbar. Die festgestellte Höhe der Zinsen ergibt sich aus der diesbezüglichen Benennung des Beschwerdeführers. Sie erweist sich im Vergleich mit den auf den Kontoauszügen einsehbaren Zinsen der Folgejahre als plausibel und sie werden von Seiten der belangten Behörde auch nicht in Zweifel gezogen, können somit als unstrittig angesehen werden. Betreffend abgezogener Quellensteuer gehen sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde davon aus, dass auch im Jahr 2002 eine australische Quellensteuer im Ausmaß von zumindest 10% in Abzug gebracht werden sein musste. Im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung erklärte die belangte Behörde ihre ausdrückliche Zustimmung zur diesbezüglichen Schätzung.
2.5.3 Rechtliche Beurteilung Zinsen **Z-Trust**
Aufgrund seines österreichischen Wohnsitzes unterlag der Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs 2 EStG der unbeschränkten Steuerpflicht. Im Rahmen des derart anzuwendenden Welteinkommensprinzips unterliegen auch die in Australien erzielten Zinsen der österreichischen Steuerpflicht.
Nach dem von Österreich mit Australien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (BGBl 480/1988) kommt nach Art 11 dem Ansässigkeitsstaat, somit Österreich, das generelle Besteuerungsrecht zu. Nach Art 11 Abs 2 des DBA wird Australien als Quellenstaat aber das Recht eingeräumt, eine Steuer im Ausmaß von maximal 10% in Abzug zu bringen. Gemäß Art 23 Abs 3 lit b des DBA hat Österreich als Ansässigkeitsstaat diese 10% anzurechnen.
Von Seiten der belangten Behörde wurde im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung die ausdrückliche Zustimmung zu dieser vorgenommenen rechtlichen Beurteilung, somit zur Anrechnung einer Quellensteuer im Ausmaß von 10%, erklärt.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 279 BAO derart abzuändern, dass der Betrag von EUR 238,30 auf die Einkommensteuer anzurechnen war.
2.6 Progressionserhöhung **Z-Trust**: Einschränkung des Beschwerdebegehrens
Nach umfangreicher Erörterung dieses Beschwerdepunktes im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Beschwerde diesbezüglich einzuschränken, die von der belangten Behörde vorgenommenen Hinzurechnungen für den Progressionsvorbehalt somit zu akzeptieren. Die Erklärung war ihrem Inhalt nach bestimmt. Die Zurücknahme dieses Beschwerdepunktes ist als Einschränkung des Beschwerdebegehrens anzusehen, die zum Verlust des Anspruchs auf Entscheidung im Umfang der Einschränkung führt (vgl etwa VwGH 16.10.1986, 86/16/0156).
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wird sohin über diesen zurückgenommenen Beschwerdepunkt nicht entschieden. Die von der belangten Behörde vorgenommene einkommensteuerliche Heranziehung dieser Einkünfte für den Progressionsvorbehalt (EUR 6.790,00) bleibt somit unverändert bestehen.
3. Berechnungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben
Entsprechend Spruchpunkt II. wird der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2002 wie folgt abgeändert:
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden um den Betrag von EUR 525.182,00 (Punkt 2.2, **C-Gebäude**) vermindert und betragen somit EUR 944.238, 26.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden um den Betrag von EUR 9.134,00 (Punkt 2.4, Vermietung **Y-Gasse**) vermindert und betragen somit EUR 168.136,52.
Der Betrag von EUR 238,30 (Punkt 2.5, Zinsen **Z-Trust**) ist auf die Einkommensteuer anzurechnen.
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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944.238,26
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Einkünfte aus Kapitalvermögen
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3.631,00
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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168.136,52
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Sonstige Einkünfte
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6.144,59
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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1.122.150,37
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Sonderausgaben
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0,00
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Einkommen
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1.122.150,37
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Einkommen
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1.122.150,37
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Ausländische Einkünfte f. Progressionsvorbehalt
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6.790,00
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Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
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1.128.940,37
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Steuer von EUR 50.870,00
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17.185,30
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50% von EUR 1.078.070,37
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539.035,19
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Steuer für den Durchschnittssteuersatz
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556.220,49
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Durchschnittssteuersatz: 556.220,49 / 1.128.940,37
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49,27%
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Anwendung des Durchschnittssteuersatzes auf das Einkommen: 1.122.150,37 x 49,27%
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552.883,49
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Absetzbeträge
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0,00
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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552.883,49
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Anrechnung australische Quellensteuer
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-238,30
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Festgesetzte Einkommensteuer
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552.645,19
Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2002 wie folgt abgeändert:
Die Bemessungsgrundlage für den Normalumsatzsteuersatz in Höhe von 20% wird um EUR 232.750,00 (Punkt 2.1, **Konto X**) vermindert und beträgt somit EUR 1.678.871,87.
Die Bemessungsgrundlage für den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 10% wird um EUR 10.124,00 (Punkt 2.4, Vermietung **Y-Gasse**) vermindert und beträgt somit EUR 95.997,12.
Der Gesamtbetrag der Vorsteuern wird um den Betrag von EUR 105.036,00 (Punkt 2.2, **C-Gebäude**) erhöht und beträgt somit EUR 154.620,31.
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Gesamtbetrag Lieferungen, sonstige Leistungen, EV
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1.774.868,99
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davon BGL 20% Normalsteuersatz EUR 1.678.871,87
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335.774,74
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davon BGL 10% ermäßigter Steuersatz EUR 95.997,12
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9.599,71
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Summe Umsatzsteuer
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345.374,45
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Gesamtbetrag der Vorsteuern
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-154.620,31
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Vorsteuerberichtigung
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2.282,87
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Zahllast
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190.037,01
4. Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall hatte sich das Bundesfinanzgericht vorwiegend mit Tatfragen zu beschäftigen, die in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände beurteilt wurden. Vorzunehmende rechtliche Beurteilungen ergaben sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut bzw entsprachen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 30. Dezember 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 27 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100077/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100077.2013
- Stammnummer
- 139614
- Gültig
- 30.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF