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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100228/2020

Ungeklärte Vermögenszuwächse im Reinigungsgewerbe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100228/2020vom 31.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Angemerkt sei, dass es Sache des Bf. gewesen wäre, von der allgemeinen Lebenserfahrung abweichende Behauptungen darzutun, und nicht Sache der Behörde oder des Gerichts, die Unrichtigkeit von derartigen Behauptungen zu beweisen (VwGH 30.05.1995, 92/13/0200). Insbesondere hat, wie im vorliegenden Fall, derjenige, der "dunkle und undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über diesen lagernde Dunkel auch nachträglich nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, [...] das damit verbundene abgabenrechtliche Risiko zu tragen" (VwGH 24.11.1987, 86/14/0098). Dies manifestierte sich letztlich in der Nichtanerkennung der im Vorlageantrag vom 14.01.2020 behaupteten Finanzierungsstruktur bezüglich EUR 93.517,11 (Ersparnisse 2006 bis 2011) und EUR 30.000,00 (Kredit), zumal die Ersparnisse 2011 abgehoben und bis 2016 zwischenverwahrt werden hätten müssen. Dieser ungewöhnliche Umstand konnte nicht nachgewiesen werden, sodass das Gericht von einer offensichtlichen Diskontinuität der Beweiskette ausging. Die Behauptung der Krediteinräumung durch Herrn ***HR-Kreditgeber-VN*** wurde im Rahmen des Verfahrens mit der anfänglichen Behauptung, dieser wäre Frau ***MA-ZN*** eingeräumt worden, in weiterer Folge dann doch dem Bf., dermaßen überspannt, dass diesen Ausführungen nun wirklich kein Glauben mehr zu schenken war. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Frage, ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder ungeklärt geblieben anzusehen ist, eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage ist (VwGH 25.10.1994, 90/14/0181). Bleibt die Herkunft bestimmten Vermögens trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel ‒ wie im gegenständlichen Fall ‒ im Unklaren, so kann angenommen werden, dass beim Abgabepflichtigen tatsächlich mehr Einnahmen aus den steuerpflichtigen Quellen zur Verfügung standen, als er erklärte, womit die Berechtigung zur Schätzung iSd § 184 BAO sehr wohl dem Grunde und auch der Höhe nach gegeben ist. Der gegenständlich festgestellte Vermögenszuwachs rechtfertigte somit die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens zum Teil aus nicht einbekannten Einkünften herrührt (VwGH 19.10.2022, Ra 2022/13/0079). 3.1.5. Schätzung Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat, soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Ein Vermögenszuwachs, der durch die Partei (§ 78 BAO) nicht aufgeklärt werden kann, führt zu einer Schätzung (VwGH 27.05. 1998, 95/13/0282; VwGH 29.01. 2003, 97/13/0056; VwGH 29.01. 2004, 2001/15/0022; VwGH 11.05. 2005, 2001/13/0039; VwGH 23.02.2010, 2008/15/0077; VwGH 24.09.2014, 2012/13/0107). Dies gilt auch, wenn die Deckung des Lebensaufwandes ungeklärt ist (Ritz, BAO7 § 184 Rz 7; VwGH 24.02.1998, 95/13/0083; VwGH 26.04.2000, 2000/14/0047; VwGH 31.07.2002, 98/13/0194). Die Abgabenbehörde hat die Grundlagen der Abgabenerhebung zu schätzen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass ein beim Abgabepflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus seinem erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) nicht unterliegen, herrühren kann. Eine solche ‒ auf § 184 Abs. 2 BAO beruhende ‒ Schätzung hat in einer dem unaufgeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen (VwGH 13.10.1993, 91/13/0058). Dass der Vermögenszuwachs zum Teil nicht aufgeklärt werden konnte, ergibt sich bereits aus den Feststellungen. Auf Grund der zitierten Judikatur war eine Schätzung anzustellen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, war die Schätzung an Hand des Vermögenszuwachses vorzunehmen. Die Abgabenbehörde hat die Grundlagen der Abgabenerhebung auch dann zu schätzen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass ein beim Abgabepflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus seinem erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterliegen, herrühren kann (VwGH 03.06.1992, 90/13/0139). Bei der Schätzung an Hand des Vermögenszuwachses oder des Geldverkehrs handelt es sich um Schätzungsmethoden, die als solche durchaus zur Feststellung der den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Besteuerungsgrundlagen geeignet sind (VwGH 27.02.2014, 2009/15/0212). Das Gericht hat auf alle substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen, auch wenn die Richtigkeit der Behauptungen erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (Ritz, BAO7 § 184 Rz 20; VwGH 31.07.2002, 98/13/0194; VwGH 28.10.2004, 2001/15/0137; VwGH 27.10.2008, 2005/17/0199; VwGH 27.06.2012, 2012/13/0015; VwGH 02.10 2014, 2012/15/0123). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Bf. weitere Vorbringen hinsichtlich der Vermögenszuwächse erstattet, wobei er im Wesentlichen seine zuletzt vorgetragene Argumentationslinie beibehalten hat. Er hat jedoch Beweisangebote vorgetragen, wonach ein Teil der Vermögenszuwächse aus Realisaten von Sparbüchern stammten. Hierüber wurden die Sparbücher selbst, aber auch ein Kreditvertrag vorgelegt. Obgleich diese Variante, wonach man zunächst einen Kredit aufnimmt, um das Kreditvolumen zunächst abzuschöpfen und dann auf Sparbüchern zu verwahren, zunächst ungewöhnlich anmutet, konnte der Bf. diese Vorgehensweise aus von ihm präferierten Gründen darstellen. Das ist ihm auch gelungen. Nicht nur das Gericht glaubte den so vorgelegten Nachweisen, sondern auch die belangte Behörde, welche in der mündlichen Verhandlung aussagte, dass sie den Argumenten - wären sie in der Prüfungshandlung so vorgelegt worden - Glauben gehschenkt hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt. Das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (VwGH 22.02.2000, 95/14/0077). Dabei ist der Betrag des Vermögenszuwachses ‒ da das Ziel jeder Schätzung in der weitestmöglichen Annäherung an das sachlich richtige Ergebnis besteht ‒ jener Einkunftsart zuzurechnen, in deren Rahmen er am wahrscheinlichsten verdient wurde (VwGH 26.05.1993, 90/13/0155). Vor dem Ansatz hinzugeschätzter Einkünfte unter einer bestimmten Einkunftsart (als Akt der rechtlichen Beurteilung) war somit die auf der Tatsachenebene (Beweisebene) liegende Frage (Sachfrage) zu beantworten, ob die hinzugeschätzten Einkünfte auf eine ‒ rechtlich dieser Einkunftsart zuzuordnende ‒ tatsächliche Weise am wahrscheinlichsten erzielt wurden (VwGH 24.09.1996, 95/13/0214). Bei Bejahung dieser Sachfrage ist die Behörde des Nachweises der konkreten Geschäfte, mit denen der Abgabepflichtige den ungeklärten Vermögenszuwachs verdient hat, enthoben (VwGH 23.02.1994, 90/13/0075). Für die Zuschätzung des nicht aufgeklärten Vermögenszuwachses reicht es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aus, Feststellungen über das Vorliegen von Einkünften zu treffen. Nicht erforderlich ist es, konkrete Feststellungen über die einzelnen, den Vermögenszuwachs verursachenden Vorgänge zu treffen (VwGH 30.04.2003, 98/13/0097). An diese Rechtsprechung hat sich das Gericht gehalten. Wie aus den Sachverhaltsfeststellungen ersichtlich, konnte festgestellt werden, dass es zu ungeklärten Vermögenszuwächsen beim Bf. gekommen ist. Am Wahrscheinlichsten ist es, dass diese Einkünfte im Rahmen eines Gewerbebetriebes im Zusammenhang mit den unter den Sachverhaltsfeststellungen genannten Unternehmen, verdient wurden. Es ist dem Bf. somit entgegenzuhalten, dass nicht das Gericht - oder zuvor die belangte Behörde - den betreffenden Gewerbebetrieb genau zu bezeichnen hätte, vielmehr wäre es so gewesen, dass der Bf. das Nichtbestehen eines solchen unter Beweis zu stellen gehabt hätte. Das ist ihm nicht gelungen. Vielmehr ist es der belangten Behörde gelungen, das Vorliegen des in Rede stehenden Gewerbebetriebes nachzuweisen. Das Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach die Einkünfte solchen aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen gewesen wären, konnte nicht überzeugen. Zum einen handelt es sich um eine Nebeneinkunftsart, welche gegenüber den Haupteinkunftsarten als subsidiär zu betrachten ist, andererseits ist es in der Reinigungsbranche, in welcher - wie im konkreten Sachverhalt - Personen in Personalwohnungen, die dem Bf. gehören, wohnen, in aller Regel so, dass Sachbezugswerte im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit festgesetzt werden, um die geldwerten Vorteile aus der Überlassung von Wohnraum ertragsteuerlich zu erfassen und es nicht zu einer Zahlung der Mitarbeitenden an den Vermieter direkt kommt, sodass die so vorgetragenen Argumente als weniger wahrscheinlich anzusehen waren. Wahrscheinlicher war es, dass Einkünfte aus Reinigungsleistungen lukriert wurden, die entsprechend vereinnahmt wurden, sodass abgabenrechtliche Folgen dadurch ausgelöst wurden. Die Befugnis zur Schätzung allein beruht auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085). Im Besteuerungsverfahren besteht die Schätzung darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung eine sichere Feststellung ihrer Höhe nach nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen (VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085). Bei der Schätzung sollen abgabenrechtliche Sachverhalte mittels indirekter Beweisführung ermittelt werden (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 184 Anm 7). Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Die Behörde muss im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (VwGH 28.21.10.2015, 2012/13/0097; VwGH 28.06.2012, 2009/15/0201). Entsprechend obiger Feststellungen liegt beim Bf. ein nicht aufgeklärter Vermögenszuwachs vor. Im Jahre 2016 zahlte er in bar EUR 250.000,00 auf das ihm zuzurechnende Konto ***Kto-1*** ein. Hiervon verblieben für die belangte Behörde EUR 200.000,00 bis zuletzt ungeklärt. Der Bf. vermochte den Vermögenszuwachs auch im gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, nicht zur Gänze aufzuklären. Er vermochte einen nachvollziehbaren Bezug betreffend (weiteren) EUR 72.566,61 zwischen den angegebenen Herkunftsquellen und den vorgenommenen Einzahlungen herzustellen, nicht jedoch bezüglich der verbleibenden EUR 127.433,39. Zumal der Bf. diese Herkunft nicht glaubhaft erklären konnte, blieb der bewirkte Vermögenszuwachs unaufgeklärt und rechtfertigt daher die Annahme, dass er aus nicht einbekannten Einkünften stammt, womit die Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs 2 BAO bezüglich den Einkünften aus Gewerbebetrieb gegeben war (VwGH 19.10.2022, Ra 2022/13/0079; VwGH 27.02.2014, 2009/15/0212). Es ist darauf hinzuweisen, dass, entgegen der offenbaren Auffassung des Bf., die Abgabenbehörde bzw das Bundesfinanzgericht nicht verhalten war, ihm nachzuweisen, wie er die Zuwächse verdienen hätte können (VwGH 24.11.1987, 86/14/0098). Vielmehr wäre es an ihm gelegen gewesen, den unaufgeklärten Vermögenszuwachs durch entsprechend konkrete Angaben aufzuklären. Die diesbezüglichen Angaben des Bf. erwiesen sich dabei hinsichtlich des verbleibenden Betrages jedoch entsprechend obiger Feststellungen als unschlüssig und widersprüchlich und somit als ungeeignet. Die vorgenommene Schätzung muss im Übrigen auch nicht mit absoluter Gewissheit den tatsächlich erzielten Einnahmen/Umsätzen entsprechen. Es genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung angenommen werden kann, dass, wie im vorliegenden Fall, die geschätzten Einnahmen bzw. Umsätze gegenüber den Behauptungen des Bf. den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich haben (VwGH 08.09.1992, 89/14/0014). Die Zurechnung eines ungeklärten Vermögenszuwachses setzt die eindeutige Feststellung einer Vermögensvermehrung im betreffenden Zeitraum sowie den Ausschluss der Mittelherkunft aus steuerlich nicht relevanten Quellen voraus. Diese Sachverhaltsfragen waren durch ein mängelfreies Verfahren auf der Beweisebene zu klären (VwGH 29.01.2004, 2001/15/0022, VwGH 29.01.2003, 97/13/0056, VwGH 27.02.2002, 97/13/0201). Das Ergebnis des Vorliegens eines ungeklärten Vermögenszuwachses war ‒ auch dessen Höhe betreffend ‒ mit keinerlei ungeklärten Momenten belastet. 3.1.4. Einschränkung des Beschwerdebegehrens Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, den angefochtenen Bescheid auch außerhalb der Beschwerdepunkte auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Ermittlungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen (VwGH 27.06.2016, Ra 2015/13/0048). Der Bf. gab im Vorlageantrag vom 14.01.2020 die Erklärung ab, die Beschwerde bezüglich der Anerkennung der Betriebsausgabenpauschale, der Vorsteuerpauschale und des Übergangsverlustes um diese Beschwerdepunkte einzuschränken. Die Erklärung war ihrem Inhalt nach bestimmt. Diese Zurücknahme dieser Beschwerdepunkte ist als Einschränkung des Beschwerdebegehrens anzusehen, die zum Verlust des Anspruchs auf Entscheidung im Umfang der Einschränkung führt (VwGH 16.10.1986, 86/16/0156). Die von der belangten Behörde diesbezüglich vorgenommenen Änderungen bleiben somit unverändert bestehen. 3.1.5. Zusammenfassung Auf Grund er obigen Ausführungen ergab sich eine teilweise Stattgabe der Beschwerde in Höhe der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2026 nachgewiesenen EUR 72.566,61. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das obige Erkenntnis ergeht in Einklang mit den angeführten gesetzlichen Bestimmungen, als auch der oben dargestellten Judikatur. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war somit zu versagen. Feldkirch, am 31. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100228/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100228.2020
Stammnummer
150981
Gültig
31.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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