Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100891/2017
Aufhebung unter Zurückverweisung (hier: kein nachvollziehbarer Sachverhalt, umfangreiche weitere Ermittlungen erforderlich, rechtliche und rechnerische Auswirkungen der "Feststellungen" nicht erkennbar)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100891/2017vom 26.01.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Henning & Partner Steuerberatung GmbH, Brockmanngasse 75, 8010 Graz, sowie durch Dr. Michael Kotschnigg, Franzensbrückenstraße 5, 1020 Wien, über die Beschwerde vom 15. Jänner 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 9. Dezember 2015 betreffend
1) Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2009 bis 2011 sowie 2) Einkommensteuer und Umsatzsteuer je 2009 bis 2014
den BESCHLUSS gefasst:
I. Die angefochtenen Bescheide (sowie die bezüglichen Beschwerdevorentscheidungen) werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
(1) Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte in den Streitjahren nichtselbständige Einkünfte (ohne inländischen Steuerabzug) von jeweils rund € 7.000,- und erklärte überdies Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seinen Umsatzsteuererklärungen wies er neben inländischen Umsätzen (10% und 20%) großteils innergemeinschaftliche Lieferungen aus.
(2) In den Jahren 2012 bis 2015 führte das Finanzamt beim Bf. eine Außenprüfung durch. Im Prüfungsbericht vom 27.11.2015 wird der Betriebsgegenstand mit "Vermittlung von Handelswaren" angegeben. Bezüglich der steuerlichen Feststellungen verweist die Prüferin auf die Ausführungen in einer Niederschrift "über die Schlussbesprechung" vom 7.9.2015.
In dieser Niederschrift wird - wörtlich wieder gegeben - Folgendes ausgeführt:
"1. Steuerliche Vertretung
[Der Bf.] war und ist unvertreten.
2. Allgemeine Feststellungen zur BP
Die Bp bei Fr. DI DM wurde am 04.12.2012 begonnen, nachdem zuvor eine Bp bei [dem Bf.], dem Vater von Frau DM, durchgeführt worden war.
Die beiden Betriebe hängen unmittelbar zusammen, daher wurden beide Abgabepflichtigen aufgefordert, sämtliche Unterlagen, die für die Betriebsprüfungen benötigt werden, im Finanzamt Graz-Umgebung zur Verfügung zu stellen.
Beide Abgabepflichtigen hatten zwar offiziell den selben Firmensitz, die Unterlagen wurden jedoch nicht am selben Ort aufbewahrt. Die Unterlagen [des Bf.] befanden sich in St. Marein, die Unterlagen von Frau DM bei ihrem Steuerberater, Mag. H, in Graz.
Beide Abgabepflichtigen weigerten sich, die Unterlagen im Finanzamt Graz-Umgebung für eine verbundene Prüfung zur Verfügung zu stellen.
Es gab von Seiten der Abgabenbehörde keine gesetzliche Möglichkeit im Abgabenverfahren, die Unterlagen zwangsweise einzufordern. Die Prüfung war daher mit entsprechendem Mehraufwand verbunden, der sich auch auf die Dauer der Prüfung ausgewirkt hat.
Es wird hier auf die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen gem. § 119 BAO verwiesen, die bei Sachverhalten mit Auslandsbeziehungen erhöht ist.
Die amtswegige Ermittlungspflicht stößt dort an Grenzen, wo der Behörde weite Nachforschungen nicht zugemutet werden können (VwGH 27.07.1994, 92/13/0140).
Der Abgabepflichtige ist gemäß § 138 BAO verpflichtet, in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie deren Richtigkeit unter Beweis zu stellen bzw. glaubhaft zu machen. Handelt es sich hiebei um Sachverhalte, die ihre Wurzel im Ausland haben, so erhöht sich die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen nach Maßgabe seiner Möglichkeiten in dem Maß, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts wegen Fehlens der ihr zur Gebote stehenden Mittel abnimmt (VwGH 27.1.1972, 1671/70, VwGH 17.9.1974, 1613/73; VwGH 22.1.1992, 90/13/0200; VwGH 23.2.1994, 92/15/0159).
Diese erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (VwGH 8.4.1970, 1415/68; VwGH …) umfasst insbesondere die Beweisvorsorgepflicht (VwGH 25.5.1993, 93/14/0019; VwGH 7.9.1993, 93/14/0069) und Beweismittelbeschaffungspflicht (VwGH 5.11.1991, 91/14/0049; VwGH 30.5.1995, 91/13/0248). Wer "dunkle Geschäfte" tätigt und das über diesen Geschäften lagernde Dunkel auch nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht durch lückenlose Beweisführung erhellen kann, muss das damit verbundenen steuerliche Risiko selbst tragen (VwGH 14.12.2000, 95/15/0129).
Dieser Mitwirkungspflicht wurde von Seiter des Abgabepflichtigen nicht entsprochen.
3. Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten
Frau DM wohnte in den geprüften Jahren immer im Ausland. Gegenüber der Abgabenbehörde wurde jedoch der Wohnsitz in Österreich angegeben.
Frau DM handelte mit Kosmetikprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln, sie lieferte Waren an ihren Vater, [den Bf.] in Österreich und nach Deutschland.
[Der Bf.] liefert dieselbe Ware, die von Frau DM von Deutschland nach Österreich geliefert wurde wieder weiter nach Deutschland und andere Länder.
Der Grund für diese Konstruktion ergibt sich daraus, dass die deutschen Abnehmer, darunter sind auch Großkunden, die Ware innergemeinschaftlich steuerfrei erwerben können.
Man erspart sich durch den steuerfreien Einkauf die Wartezeit bis zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs und hat einen Liquidations- und Zinsenvorteil.
Weiters werden auf diese Art Finanzierungswege verschleiert und es wird ermöglicht, erhebliche Aufwendungen, auch solche, die in den privaten Bereich fallen, als betriebliche auszuweisen. (Reisekosten, Nächtigungskosten, Geschäftsessen, Aufwand für Fahrzeuge, Telefone etc.)
Zusätzlich wird Mitgliedern der Familie ein Einkommen ermöglicht.
Die Ware wurde zum Großteil im Kreis geschickt, zum Teil fehlen hiefür die buchmäßigen Nachweise. Für einen Teil der steuerfrei fakturierten Waren gibt es keine Ausfuhrnachweise.
Aufgrund der Gewinnermittlung nach § 4 3. EStG 1988 wurden keine Inventuren gemacht und es existieren auch keine weiteren Bestandshilfsaufzeichnungen.
Das Vorliegen eines Missbrauchs iSd § 22 Abs 1 ist anzunehmen, wenn
a) zur Erreichung eines bestimmten Zieles ein zivilrechtlich zwar zulässiger, aber ungewöhnlicher und unangemessener Weg beschritten wird (objektives Element), und
b) dies in der Absicht geschieht, die Abgabepflicht zu umgehen oder zu mindern (subjektives Element).
Als unangemessen ist eine rechtliche Gestaltung dann anzusehen, wenn für den eingeschlagenen ungewöhnlichen Weg zu einem vorgegebenen Ziel, von der angestrebten steuerlichen Auswirkung abgesehen, keine wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Gründe vorliegen und daher dieser Weg unter Außerachtlassung der angestrebten Auswirkungen auf die Abgabepflicht unverständlich wäre.
Unter einer Umgehung der Abgabepflicht wird die Vermeidung oder das Hinausschieben der Abgabenzahlungspflicht verstanden.
4. Betriebsgegenstand
Der Betrieb handelt mit Kosmetikprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln, die mit dem Coenzym Q 10 angereichert sind.
5. Finanzierung
Der Abgabenbehörde liegen Unterlagen über Geldflüsse betreffend das Unternehmen vor.
Werden Organe von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben die das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des § 38 Abs 2 entbunden werden dürfen.
Die Geheimhaltung gilt als zeitlich unbegrenzt.
Der Abgabepflichtige wurde daher mittels eingeschriebenen Vorhalt vom 19.06.2015 aufgefordert, die Finanzierung ihres Betriebes von Beginn an offenzulegen um eine Abstimmung mit den vorliegenden Unterlagen vorzunehmen.
Der Vorhalt wurde am 23.06.2015 It. Rückschein vom Empfänger übernommen.
Angefragt wurden Eigenkapital und Fremdkapital und sämtliche dazugehörigen Verträge. Es wurde auch angefragt, wie der Betrieb zu diesem Kapital gekommen ist (Sparbücher, Darlehensverträge etc.)
Als Frist für die Erledigung wurde der 10.07.2015 genannt, aufgrund der Urlaubszeit wurde die Frist mit 3 Wochen angemessen gesetzt.
Die Erledigung des Abgabepflichtigen ging beim FA Graz-Umgebung am 01.07.2015 per Post ein. Die Erledigung war fristgerecht.
Die Stellungnahme des Abgabepflichtigen bestand aus einem Schreiben in dem er der Abgabenbehörde mitteilte, kein Eigen- bzw. Fremdkapital eingesetzt zu haben. Er hatte immer nur einen Lieferanten, der Zahlungsziel bis zum Bezahlen der AR gewährte. Er habe lediglich den Wareneinkauf zu zahlen.
Nach Ansicht der Bp ist diese Auskunft nicht geeignet, die angefragten Geldflüsse nachzuweisen.
6. Wohnsitz
Der Wohnsitz von [Bf.] befindet sich nach Prüfung der Unterlagen in Österreich.
7. Rechnungswesen
[Der Bf.] macht die Buchhaltung in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem. § 4 Abs 3 EStG 1988.
Es gibt daher keine Inventuren und keine Aufzeichnungen zu den Warenbewegungen bzw. -ständen.
Es wird kein Journal mit Datum und fortlaufender Nummer sowie fortlaufenden Nummern bei den AR geführt.
8. ACL Daten
Eine Auswertung der Daten in ACL war aufgrund der Art der Aufzeichnung nicht möglich.
9. Lücken in den AR
2010 fehlen die AR 37 und 38.
10. Belegwesen
Obwohl alle Belege für die Jahre 2009 bis 2011 für die Bp und für 2012 für die Nachschau angefordert wurden, wurden die gewünschten Unterlagen nur bis einschließlich 30.04.2011 vorgelegt. Der Rest der Belege fehlte.
11 Geldwäsche
Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen illegal erwirtschafteten Geldes in den legalen Finanz- oder Wirtschaftskreislauf zur Verschleierung der illegalen Herkunft und Legitimierung der unrechtmäßig durch Straftaten erworbenen Erträge.
Der Abgabenbehörde liegen Unterlagen vor, die das Finanzierungsvolumen von Hr. GM darstellen.
Nachdem im Vorhalteverfahren keine brauchbaren Unterlagen vorgelegt wurden und der legale Erwerb der Gelder nicht nachgewiesen wurde, muss davon ausgegangen werden, dass es sich um illegale Gelder handelt.
Auf die erhöhte Mitwirkungspflicht gem. § 119 BAO wird hingewiesen.
Gem. § 20 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Abs. 1 Z 5 lit a: Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
Die beantragten Betriebsausgaben werden daher für die geprüften Zeiträume nicht anerkannt.
12. Vorsteuern
Die geltend gemachten Vorsteuern werden gem. § 12 Abs 2 Ziff 2 lit a nicht anerkannt.
13. Innergemeinschaftliche Lieferungen
Bei den Lieferungen It. Beilage fehlen die Ausfuhrnachweise, die UID Nummern fehlen, die UID Nummern sind nicht gültig oder die UID des Ehegatten wurde verwendet.
Die UID Nummern wurden im Zuge der Lieferungen nicht überprüft, teilweise wurden sie auch falsch auf die Rechnungen geschrieben.
(…) [Umsatzsteuer gesamt € 12.014,65]
Manche der igL wurden in Österreich verustet. Der Grund dafür ist unbekannt.
14. igE und igL DM
[Der Bf.] gab an, dass die gesamte Ware, die von ihm verkauft wird, wird über die Firma von Fr. DM nach Österreich eingeführt. Daher wurden bei Frau DM Abfragen zu den igE und igL durchgeführt.
Eine Gegenüberstellung der ermittelten Zahlen zu den erklärten Beträgen [des Bf.] ergaben beträchtliche Differenzen.
Es ist natürlich möglich, dass falsch gemeldet wurde, wahrscheinlicher ist jedoch, dass die Warenlieferungen anders verlaufen sind, als angegeben und dazu steuerlich falsch behandelt wurden.
Hier ergeben sich sehr hohe Differenzen, da die Fakturen und die Warenlieferungen großteils nicht konform gehen.
15. Wiederaufnahme des Verfahrens
Auf Grund der Feststellungen der Bp kommt es für die Jahre 2009 - 2011 bei der Einkommen- und bei der Umsatzsteuer zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 301 Abs 1 BAO"
Die Niederschrift wurde von Seiten des Bf. nicht unterschrieben (s. dazu auch das E-Mail des steuerlichen Vertreters an den zuständigen Teamleiter des Finanzamtes vom 18.11.2015, das E-Mail der Prüferin vom 19.11.2015 und deren Aktenvermerk vom selben Tag, welche im elektronisch vorgelegten Akt allesamt einen integrierenden Bestandteil der Niederschrift bilden).
(3) Der Bf. gab durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 13.10.2015 - noch vor Abfassung des Prüfungsberichtes - zur oa. Niederschrift folgende Stellungnahme ab (auszugsweise wörtlich wiedergegeben):
"(…) Es soll an dieser Stelle nochmals festgehalten werden, dass der Abgabepflichtige weder ordnungsgemäß vorgeladen wurde noch bei der Schlussbesprechung anwesend war. (…)
Zu Punkt 1 der Niederschrift:
[Der Bf.] wird, wie aus beiliegender Vollmacht ersichtlich ist, von der Steuerberatungskanzlei Henning & Partner steuerlich vertreten.
Zu Punkt 2 der Niederschrift:
Lt. Niederschrift wird - nebst allgemeinen Ausführungen zum Thema Mitwirkungspfllcht - unterstellt, der Abgabepflichtige hätte sich geweigert, dem Finanzamt Unterlagen zur Verfügung zu stellen bzw. hätte dieser seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen.
Beweise wurden dazu keine vorgelegt!
Dazu möchten wir im Folgenden durch Darstellung der Kommunikation mit der Prüferin beweisen, dass diese Vorwürfe schlechthin falsch sind.
In Beilage ./1 bis Beilage ./6 ersieht man die elektronische Mail-Korrespondenz zwischen der Prüferin und dem Abgabepflichtigen. Eine Verweigerung der Mitarbeit oder ein Vorenthalten von Informationen seitens der Abgabepflichtigen ist daraus nicht ablesbar.
Mit Schreiben vom 30.10.2012 (Beilage ./7) wurde seitens des Abgabepflichtigen ausführlich begründet, warum eine körperliche Verbringung aller Prüfungsunterlagen in das Finanzamt unzumutbar ist und es wurde um Absehen von diesem Begehren gebeten. Zumal bereits Prüfungshandlungen am Betriebsort des Abgabepflichtigen stattgefunden haben (siehe obigen Schriftverkehr) und es nicht ersichtlich war, warum die Unterlagen ein zweites Mal und an einem anderen Ort geprüft werden sollten und es wurden von der Finanzbehörde keine Gründe dafür angeführt.
Mit Einschreiben vom 14.01.2013 (Beilage ./8) ist die Finanzbehörde dieser Bitte nachgekommen mit der Aufforderung, Termine für weiter Prüfungshandlungen am Ort des Betriebes des Abgabepflichtigen vorzuschlagen.
Diesem Ersuchen der Finanzbehörde wurde seitens des Abgabepflichtigen fristgerecht entsprochen (Beilage ./9).
Per elektronischem Mail vom 29.01.2013 (Beilage ./10) wurden sogar noch weitere Termine seitens des Abgabepflichtigen vorgeschlagen!
Am 31.01.2013 (Beilage ./11) erfolgte darauf die Antwort der Prüferin, sodass eine einvernehmliche Terminvereinbarung zwischen der Prüferin und dem Abgabepflichtigen stattfand.
Aus welchen Gründen seitens der Behörde eine Verweigerung der Mitwirkungspflicht konstruiert wird, erschließt sich nicht. Zudem wurde die Fortsetzung der Prüfung am Ort des Betriebes mit der Finanzbehörde einvernehmlich vereinbart, wie aus dem obigen Schriftverkehr hervorgeht.
Zu Punkt 3 der Niederschrift:
Der Abgabepflichtige handelt(e) mit den von Frau DM (seiner Tochter) bezogenen Waren und belieferte Kunden in Österreich sowie im europäischen Ausland. Es waren dies ausschließlich Kunden des [Bf.], Frau DM unterhielt zum Großteil dieser Kunden keine geschäftlichen Beziehungen. Der Abgabepflichtige handelte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und trug das alleinige unternehmerische Risiko für den erfolgreichen Verkauf der von Frau DM bezogenen Waren.
Die Annahme der Prüferin, der Warenfluss wäre ausschließlich aus umsatzsteuerlichen Gründen erfolgt kann schon vor den österreichischen Kunden nicht halten, da bei diesen mit österreichischer Umsatzsteuer fakturiert werden musste und muss. Bezogen auf den heutigen Zeitpunkt lässt sich sagen, dass nur mehr sehr kleine Teile des Warenkontingents nach Deutschland geliefert werden und der Großteil in Österreich verbleibt. Da der Produzent des verkauften Produkts nicht an Verbraucher lieferte und es im Prüfungszeitraum nur diese eine Vertriebsstelle (nämlich den Abgabepflichtigen) gab, war ein anderer Warenfluss schlechterdings nicht möglich.
Aus welchen Gründen sollte daher der Abgabepflichtige verpflichtet gewesen sein, seinen Wohnsitz ins Ausland zu legen? Ist die Tatsache, dass der Abgabepflichtige seinen dauernden Wohnort und Lebensmittelpunkt nicht aufgab, und aus diesem bloßen Grund Warenlieferungen nach Deutschland richtigerweise als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelte, als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten zu werten? Wohl kaum! Zudem wäre der von der Prüferin genannte steuerliche Vorteil des "steuerfreien" Erwerbs eher ein Vorteil für die Kunden des Abgabepflichtigen gewesen, jedoch nicht für den Abgabepflichtigen selbst.
Jeder EU-Bürger verfügt über das unionsrechtlich geschützte Grundrecht der Niederlassungsfreiheit.
Für die von der Behörde angenommenen Motive des Abgabepflichtigen (Verschaffung eines Liquidationsvorteils - gemeint ist wohl Liquiditätsvorteil konnten uE keine ausreichenden Beweise vorgelegt werden. Die Tatsache, dass der Abgabepflichtige seinen Betrieb von seinem Wohnort aus betreibt hat sowohl betriebswirtschaftliche als auch private - und somit ausschließlich nichtsteuerliche - Gründe.
Weiters wird angeführt, dass "Finanzierungswege verschleiert" würden. Es wird jedoch nicht näher ausgeführt, um welche Finanzierungen es sich dabei handeln soll. Der Abgabepflichtige hat im Laufe des Außenprüfungsverfahrens sämtliche Bankkonten offengelegt und somit auch alle Finanzierungsflüsse. Soweit hier Unklarheiten bestanden haben sollten, was jedoch aufgrund der relativ einfachen Nachvollziehbarkeit der Geschäftsbeziehungen nicht zu erwarten gewesen wäre, hätte der Abgabepflichtige zu jedem Zeitpunkt seit Beginn der Außenprüfung im Jahr 2012(!) Auskunft gegeben. Alleine, es sind von Seiten der Behörden keine diesbezüglichen Fragen an den Abgabepflichtigen herangetragen worden. Weder auf schriftlichen noch auf mündlichen Wege!
Es werden in der Niederschrift zwar Aufwendungen für den privaten Bereich, die fälschlicherweise als Betriebsausgaben geltend gemacht worden wären, pauschal erwähnt, jedoch nicht näher beziffert oder erläutert. Zudem werden Aufwendungen genannt, die der Abgabepflichtige in seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gar nicht angeführt hat, z.B. "Aufwand für Fahrzeuge". Auch hier werden keine Beweise seitens der Behörde vorgelegt.
Lt. Niederschrift hätte der Abgabepflichtige Mitgliedern der Familien ein Einkommen ermöglicht. Abgesehen davon, dass es - soweit vorwiegend außersteuerliche Gründe vorliegen - nicht verboten ist Mitgliedern der Familie ein Einkommen zu ermöglichen (sonst wären wohl alle Familienbetriebe in Österreich steuerliche Betrugsmodelle), wird nicht näher erläutert, welche Familienmitglieder damit gemeint sind und welche Zahlungen hier in welcher Höhe einem Familienmitglied zugeflossen sein sollen.
Richtig ist die Feststellung der Behörde, dass der Abgabepflichtige als §4/3-Gewinn-Ermittler keine Inventur oder sonstige Bestandsaufzeichnungen gemacht hat.
Zu Punkt 5 der Niederschrift
Lt. Niederschrift liegen der Behörde Unterlagen über Geldflüsse betreffende das Unternehmen vor.
Da der Abgabepflichtige ein Recht auf Akteneinsicht hat, ersuchen wir um Einsicht in diese Unterlagen.
Der Abgabepflichtige hat den Vorhalt vom 23.06.2015 in ausreichendem Ausmaße beantwortet. Da dieser über keinen investitionsintensiven Betrieb verfügt und weder eine Finanzierung in Form von Fremd- oder Eigenkapital benötigt, kann mit einer Finanzierung über ein gestrecktes Zahlungsziel leicht das Auslangen gefunden werden. Kein Unternehmer würde anders handeln. Aus den Zahlungsflüssen am Bankkonto ist unschwer zu erkennen, dass es keine betrieblichen Investitionsvorhaben gab, die einer besonderen Eigen- oder Fremdkapitalzufuhr bedurften. Zudem hat der Abgabepflichtige in beiliegendem Antwortschreiben die weitere Auskunftsmöglichkeit gewährt.
Die Abgabenbehörde erläutert in der Niederschrift nicht, warum die Auskunft nicht geeignet war die "angefragten Geldflüsse" nachzuweisen, bzw. um welche konkreten Geldflüsse es sich dabei gehandelt haben soll.
Zu Pkt. 6 der Niederschrift
Unbestritten
Zu Pkt. 7 der Niederschrift
Die Feststellung der Behörde, es gäbe keine laufenden Nummern bei den Ausgangsrechnungen ist nicht richtig. Diese gibt es.
Zu Pkt. 9 der Niederschrift
Diese Rechnungsnummern wurden durch einen Irrtum bei der Rechnungsnummernvergabe nicht vergeben. Dazu gibt es jedoch einen schriftlichen Aktenvermerk des Abgabepflichtigen in der Buchhaltung. Für den Abgabepflichtigen stellt sich die Frage, warum ihm im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens nie die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu diesem Mangel bei der Rechnungsnummernvergabe zu äußern. In diesem Fall hätte er sofort auf den internen Aktenvermerk verweisen können.
Zu Pkt 10 der Niederschrift
Die Behauptung, dass ein Teil der Belege fehlte (offenbar 2012) kann aus unserer Sicht nicht nachvollzogen werden. Es waren immer alle Belege vor Ort und zu keinem Zeitpunkt außer Haus. Aus der beiliegenden Korrespondenz (Beilage ./11) wurde der Abgabepflichtige aufgefordert, Unterlagen für das Jahr 2012 bis zum nächsten Termin ("Montag, 04.02.2013") zur Verfügung zu stellen. Dies wurde vom Abgabepflichtigen auch gemacht. Die Ordner wurden in dem der Prüferin zur Verfügung gestellten Zimmer bereitgestellt.
Jedoch ist die Prüferin zu diesem vereinbarten Termin nicht mehr beim Abgabepflichtigen erschienen.
Die nächste Amtshandlung der Behörde geschah - nach den uns vorliegenden Korrespondenzunterlagen - am 19.06.2015 in Form eines Ergänzungsansuchens.
Im Übrigen haben die Belege 2012 nie "gefehlt", sondern waren kurzfristig am Tag der Prüfung vor Ort vom Abgabepflichtigen in Gebrauch, da es sich zu dieser Zeit ja um einen aktuellen Zeitraum handelte. Darauf habe der Abgabepflichtige die Prüferin im Zeitpunkt der Anforderung der Unterlagen It. seiner Aussage auch hingewiesen.
Es soll festgehalten werden, dass alle angeforderten Unterlagen auch zum jetzigen Zeitpunkt jederzeit bereit stehen und kurzfristig auch in die Räumlichkeiten der Behörde verbracht werden können.
Zu Pkt. 11 der Niederschrift
Es wird von der Behörde nicht schlüssig dargelegt, in welchem Zusammenhang die Unterlagen von Herrn GM* mit dem Außenprüfungsverfahren stehen.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie der Hinweis auf § 20 EStG und den nicht abzugsfähigen Geld- und Sachzuwendungen zu verstehen ist.
Ebenso erschließt sich nicht, welche Betriebsausgaben in Zusammenhang mit obigen Aussagen nicht anerkannt werden sollen und in welchen Bereichen der Tatverdacht der Geldwäsche erhoben wird.
Wir ersuchen in diesem Zusammenhang um detaillierte und verständliche Erklärung der aufgestellten Behauptungen.
Zu Pkt. 12 der Niederschrift
Aus der behördlichen Formulierung ist nicht ersichtlich welche konkreten Vorsteuern gem. § 12 UStG nicht anerkannt werden. Aus den in unserer Antwortschrift oben angeführten Gründen wird eine pauschale Nichtanerkennung von Vorsteuern von uns keinesfalls akzeptiert.
Zu Pkt. 13 der Niederschrift
Der Abgabepflichtige wird versuchen die Empfangsbestätigungen nachzureichen, um so die Tatsache der Ausfuhr entsprechend zu dokumentieren. Die UID-Nummern wurden nach Aussage des Abgabepflichtigen sehr sorgfältig überprüft. Da die Behörde die Rechnungsnummern der in Frage gestellten Rechnungen (mangelhafte Rechnungsmerkmale oder fehlenden Ausfuhrnachwelse) dokumentiert haben wird, bitten wir im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht um Bekanntgabe der besagten Rechnungsnummern.
Zu Pkt. 14 der Niederschrift
Wir bitten im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht um Vorlage der Abfrageprotokolle bezüglich der ig. Lieferungen von Frau DM. Natürlich wurden alle Waren, die von Frau DM an [den Bf.] geliefert wurden, in beiden Buchhaltungen gleichermaßen erfasst."
(4) In der Folge verfügte das Finanzamt mit Bescheiden 9.12.2015 sowohl hinsichtlich der Umsatzsteuer als auch der Einkommensteuer die Wiederaufnahme der Verfahren und erließ die angefochtenen (Sach-)Bescheide. In der Begründung wird jeweils auf die oa. Niederschrift vom 7.9.2015 bzw. den Prüfungsbericht vom 27.11.2015 verwiesen.
Weder aus den Bescheiden noch aus der Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht geht hervor, wie das Finanzamt rechnerisch von den erklärten Umsätzen bzw. Einkünften zu den Umsätzen bzw. Einkünften laut Bescheid(en) gekommen ist.
(5) Nach antragsgemäßer Fristerstreckung wurde mit Eingabe vom 15.1.2016 (durch einen weiteren steuerlichen Vertreter) Beschwerde erhoben. Darin wurde (lediglich) dargetan, dass die "Langfassung der Begründung zuverlässig bis Monatsende nachgereicht" werde. Ansonsten werde angesichts der Gleichartigkeit der Sach- und Rechtslage auf die Kurzfassung der Begründung der Tochter, DI DM, "in ihrer parallelen Bescheidbeschwerde" verwiesen.
Am 18.3.2016 langte mit Eingabe vom 15.3.2016 die "Begründung zur Bescheidbeschwerde" ein. In dieser wird auf den Schriftsatz der Frau DI DM vom 10.3.2016 - als "integrierenden Bestandteil" der Beschwerdeschrift des Bf. - verwiesen.
(6) Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 4.10.2016 wies das Finanzamt die gegen die (neuen) Sachbescheide gerichtete Beschwerde ab. Die gesonderte Begründung vom 30.9.2016 enthält eine wörtliche Wiedergabe des gesamten Beschwerdetextes (vom 10.3.2016), in welchen zum Teil eigene Anmerkungen eingefügt wurden, und zwar auszugsweise wie folgt:
"(…) Der Missbrauch betrifft die Firmenkonstruktion.
(…) Der Betrieb des Bf. wurde ausschließlich mit Ware vom Betrieb von DM beliefert, der sich an derselben Anschrift befand. Der Betrieb von DM kaufte die Ware fast zur Gänze in Deutschland ein. [Der Bf.] lieferte diese Waren dann wieder nach Deutschland zurück. Vom gesamten Liefervolumen betrug der Anteil der Warenlieferungen nach Deutschland wie folgt:
2009: 79,12
2010: 78,36
2011: 69,24
2012: 70,12 (…)
Die Abgabenbehörde hat überprüft, ob es sinnvoll erscheint, Ware in Deutschland einzukaufen und über Österreich oder Spanien nach Deutschland zurückzuliefern.
Die Ware wurde großteils im Kreis geschickt. Dazu kommt noch, dass bei der gewählten Konstruktion zwei österreichische Betriebe eingesetzt wurden, die miteinander komplett verflochten waren.
Bei dem Betrieb [des Bf.] fehlten zudem zum Teil die Ausfuhrnachweise. (…)
Dem Finanzamt sind die Gründe für die gewählte Konstruktion nicht bekannt, da der Bf sich dazu nicht geäußert hat.
Es wurden lediglich Vorteile des Bf aus der gewählten Konstruktion angeführt. Dass der Bf in Österreich sozial versichert war, ist eine Tatsache. (…)"
Zum Beschwerdevorbringen betreffend "Tz 12 Geldwäsche" führt das Finanzamt aus:
"(…) Die Behauptung, die Behörde hätte nicht ermittelt und es gäbe keinen Sachverhalt ist schlichtweg falsch.
Aus der Beilage der Bp, die bei der Akteneinsicht an Mag. H übergeben wurde, geht hervor, dass es umfangreiche Ermittlungen gegeben hat.
Es wurde eine Außenprüfung mit Prüfungszeitraum für die Jahre 2008 bis 2011 und Nachschauzeitraum 2012 durchgeführt.
Weiters wurden IWD Abfragen für den Bf und die mit dem Betrieb verbundenen Personen durchgeführt.
Beim Hauptlieferanten des Betriebes in Deutschland wurde eine CLO Abfrage durchgeführt.
Dazu wurde der StB des Bf schriftlich um Vorlage der benötigten Unterlagen ersucht.
Ein Teil dieser angeforderten Unterlagen (Belege) wurde nicht vorgelegt.
Die Beweislast wurde nicht umgekehrt.
Die Behörde weist lediglich darauf hin, dass sich der Bf während des Prüfungsverfahrens geweigert hat, die Herkunft der Finanzierung des Betriebes in geeigneter Form nachzuweisen. (Darlehen von GM).
Der Bf wurde mittels schriftlichem Vorhalt (Verf 29, mit Rückschein) aufgefordert, diese Nachweise zu erbringen. Die beigebrachten Unterlagen waren jedoch nicht aussagekräftig und dienten nicht zum Nachweis, dass Hr. GM auf legalem Weg zu diesen Geldern gekommen ist.
Nachdem der Schwiegersohn des Bf, Hr. GM, in Österreich nie einen Wohnsitz oder Sitz hatte, wäre es die Aufgabe des Bf gewesen, bei der Aufklärung mitzuwirken. Auch hier besteht ein Auslandsbezug und damit erhöhte Mitwirkungspflicht.
Die Behörde hat nach dem Stand entschieden, der nach Beantwortung des Vorhaltes vorlag. Und das bedeutet, es gab keine konkreten Nachweise zur Finanzierung.
Die Behörde war angehalten, den tatsächlichen Sachverhalt zu würdigen.
Der Nachweis, dass es sich um legal erworbene und versteuerte Gelder handelte, wurde nicht erbracht.
Es wird darauf hingewiesen, dass solche Ermittlungen im Zuge einer Überprüfung eines Sachverhaltes durch die Behörde nicht außergewöhnlich sind oder dass die Absicht bestand, den Bf mit besonders schwierigen Aufgaben zu überfordern.
Der Nachweis der Herkunft der Gelder und der Nachweis der Kosten der privaten Lebensführung werden grundsätzlich bei einer Bp überprüft.
Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen
Bei Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen ist die Angehörigenjudikatur zu Grund zu legen. (§ 4 EStG 1988)
Der Anwenderkreis der Grundsätze ("nahe Angehörige") der Angehörigenjudikatur umfasst (auszugsweise) insbesondere: die in § 25 aufgezählten Personen, unter § 25 Abs 1, der Ehegatte, sowie andere verwandte oder verschwägerte Personen (zB der Schwiegervater, vgl. VwGH 25.10.1994, 94/14/0067).
Erfordernisse für die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden - selbst wenn sie den Gültigkeitsanfordernissen des Zivilrechts entsprechen (vgl. zB VwGH 03.09.1997, 93/14/0095, VwGH 26.1.1999, 98/14/0095) - im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden wären (ständige Rechtsprechung; vgl. zB VwGH 22.02.2000, 99/14/0082).
Diese Grundsätze beruhen auf der in § 21 BAO normierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise (VwGH 10.05.1988, 87/14/0084) und haben ihre Bedeutung vor allem im Rahmen der Beweiswürdigung (VwGH 06.10.1992, 89/14/0078).
Mit welchen Mitteln die Tatbestandserfüllung nachgewiesen wird, steht dem Abgabepflichtigen zwar frei, der Vertrag(sabschluss) muss aber jedenfalls für Dritte erkennbar sein.
Ist es jedoch nach Art und Inhalt des Vertrages üblich, ihn in Schriftform abzuschließen, führt die mangelnde Schriftform idR zu seiner Nichtanerkennung (VwGH 14.09.1977, 0027/77, betr. Darlehensvertrag zwischen Ehegatten). Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt der Schriftform besondere Bedeutung zu. (…)
Der Verdacht der Geldwäsche ist keineswegs vom Tisch.
Die Ermittlungen der Behörden wurden lediglich unter den damals vorliegenden Gesichtspunkten eingestellt, dass die überwiesenen Gelder im Ausland (Südafrika) verblieben sind.
Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass es unter Zugrundelegung neuer Erkenntnisse wieder aufgenommen wird. Im Zuge der Außenprüfungen wurden die Gebarungen genauestens überprüft.
Nachdem der Bf angibt, sein Unternehmen mit einem Darlehen seines Schwiegersohnes finanziert zu haben, wurde er aufgefordert die Herkunft der Mittel nachzuweisen.
Es ergab sich ein Rückfluss von Geldern aus dem Ausland, die in den normalen Wirtschaftskreislauf eingebunden wurden. (…)"
Zum Thema "Wiederaufnahme" führt das Finanzamt in der Begründung aus:
"Zur Wiederaufnahme wurde bereits bei der Kurzbegründung Stellung bezogen.
Aufgrund der Feststellungen der Bp wurden sämtliche steuerliche Vorteile und auch alle Betriebsausgaben nicht anerkannt.
Auch im Beschwerdeverfahren ist die Vorlage von Unterlagen, die bereits im Prüfungsverfahren verlangt wurden, und die die Ausführungen des Bf nachweisen hätten können, unterblieben. (…)"
(7) Per 9.3.2017 erließ das Finanzamt die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2009 bis 2011. Begründet wurde die Abweisung wie folgt:
Die Abgabenerklärung "wurde über den Postweg eingebracht.
Detaillierte Informationen betreffend Wohnsitz, Finanzierung, Zahlungsströme, Warenströme, betriebliche Nutzung, Geschäftsabwicklungen, Geschäftsgebarungen sowie familiäre Mitarbeit waren der Abgabenbehörde zunächst nicht bekannt.
Im Verlauf der gegenständlichen Außenprüfung sind schließlich neue Tatsachen, wie insbesondere Betriebsfinanzierung, Zahlungsströme, Warenströme, die enge betriebliche Verbindung zum Betrieb der Tochter des Abgabepflichtigen, Fr. DI DM, sowie der gemeinsame Wareneinkauf für beide Betriebe über das Unternehmen von Frau DM und die Warenverkäufe (Sitz bzw. Wohnsitz der Abnehmer) neu hervorgekommen.
Diese Tatsachen wurden erst im Zuge der Einsichtnahme in die Buchhaltung und die Belegordner und in das Anlageverzeichnis ersichtlich und konnten so erst dann einer steuerrechtlichen Betrachtung unterzogen werden.
Auf die ausführliche Begründung in der Niederschrift und im Prüfbericht wird verwiesen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens (…) erfolgte demnach gemäß § 303 Abs 1 BAO aufgrund der Feststellungen im Zusammenhang mit der abgabenrechtlichen Prüfung sowie unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 20 BAO."
Somit seien die Verfahren "gemäß § 303 (1) BAO wiederzueröffnen und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Beträge entsprechend anzupassen" gewesen.
"Ein Teil der Belege, die für die Durchführung der Bp benötigt wurden, wurde nicht vorgelegt. Benötigt wurden die Unterlagen für den Prüfungszeitraum 2009 bis 2011 und für den Nachschauzeitraum 2012. Zur Verfügung gestellt wurden die Unterlagen bis 30.04.2011.
Aufgrund dieser Tatsachen wurden die Betriebsausgaben nicht anerkannt und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb angepasst."
(8) In der Folge langten binnen verlängerter Frist mit Eingabe vom 14.11.2016 der Vorlageantrag hinsichtlich Umsatzsteuer sowie Einkommensteuer 2009 bis 2015 bzw. mit Eingabe vom 10.4.2017 der Vorlageantrag hinsichtlich der Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2011 - jeweils ohne weitere Begründung - ein.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Eingangs wird festgehalten, dass die Beschwerde ursprünglich explizit auch gegen die (aktenkundigen) Bescheide vom 9.12.2015 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2009 bis 2011 gerichtet war (s. Beschwerdeschrift vom 15.1.2016, S. 2). Insofern erscheint die Äußerung des Bf. im (gegen die Sachbescheide erhobenen) Vorlageantrag vom 14.11.2016, dass "die Wiederaufnahme der ESt 2009 bis 2012 (sic!) erst gar nicht verfügt" worden sei, nicht nachvollziehbar.
Vom in weiterer Folge eingebrachten (die Wiederaufnahmebescheide betreffenden) Vorlageantrag vom 10.4.2017 sind die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2009 - 2011 expressis verbis nicht mehr erfasst; dieser richtet sich - seiner Bezeichnung und seinem Inhalt nach - nur noch gegen die "Abweisung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der USt 2009 - 2011."
Gegenstand dieses BFG-Verfahrens sind daher - neben den Sachbescheiden 2009 - 2015 - nur (noch) die Beschwerden betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich der Umsatzsteuer 2009 - 2011. Die Beschwerdeverfahren betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2009 - 2011 sind somit nach der sich dem BFG darstellenden Aktenlage durch die (abweisenden) Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes vom 9.3.2017 rechtskräftig abgeschlossen.
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren gemäß § 278 Abs. 2 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Zweck der Kassationsmöglichkeit des § 278 Abs 1 BAO ist die Entlastung der Rechtsmittelbehörde und die Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens (Ritz/Koran, BAO 7. Auflage, § 278 Tz 5, mwN).
Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, anstatt ihre Kontrollbefugnis wahrzunehmen, erstmals den entscheidungswesentlichen Sacherhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen (zB UFS 22.10.2008, RV/0496-G/08). Nach BFG 10.7.2014, RV/5101379/2010, ist die umfassende Erhebungspflicht des § 114 Abs. 1 zweiter Satz BAO für ein unabhängiges Gericht überschießend. Zudem kann es nicht Pflicht des Verwaltungsgerichts sein, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen.
Nach VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, sowie VwGH 30.6.2015, Ra 2014/03/0054, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (s. auch BFG 2.12.2015, RV/3100270/2011). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Eine derartige Unterlassung von Ermittlungen kann sich auch daraus ergeben, dass erstmals in der Beschwerde oder im Vorlageantrag Umstände releviert werden (kein Neuerungsverbot nach § 270) und die Abgabenbehörde vor Beschwerdevorlage keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt hat (Ritz/Koran, aaO, § 278 Tz 11).
Der UFS (14.4.2008, RV/3311-W/07 zu § 289 aF) hat die Aufhebungsbestimmung auch für den Fall fehlender Bescheidbegründungen mit folgender Begründung für anwendbar gehalten: "Fehlt die Bescheidbegründung, ist der als entscheidungsrelevant beurteilte Sachverhalt nicht feststellbar und ist nicht nachvollziehbar, welche Ermittlungen das bescheiderlassende Finanzamt durchgeführt hat, um zur Bemessungsgrundlage für die Abgabenfestsetzung zu gelangen. Fehlt die Bescheidbegründung, ist nicht auszuschließen, dass Ermittlungen zu einem anders lautenden Bescheid hätten führen können oder dass eine Bescheiderlassung unterblieben wäre: Eine fehlende Bescheidbegründung ist deshalb (…) ein Aufhebungsgrund iSd § 289 Abs 1 BAO".
Zunächst sei angemerkt, dass die Ausführungen in der Begründung der - das Abgabenverfahren der Tochter des Bf. betreffenden - Beschwerdeschrift ("Langfassung") vom 10.3.2016 für den Beschwerdefall weitgehend ohne Belang sind, da sie hier nicht gegenständliche Feststellungen bzw. Verfahrensabläufe der Abgabenbehörde im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Tochter des Bf. betreffen. Besonders evident wird dies etwa bei den Ausführungen auf S. 3ff. ("Frau DM wohnte in den geprüften Jahren immer im Ausland…") oder S. 8ff. ("Die BP geht zusammengefasst davon aus, dass keine Wohnung im Inland vorgelegen sei und sich der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen nie im Inland befunden…"). Die Frage des Wohnsitzes oder des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Tochter des Bf. stellte sich aber in den hier strittigen Bescheiden nicht.
Weitaus zielgerichteter (und fallbezogener) erweisen sich hingegen die Ausführungen des Bf. in seiner - oben inhaltlich wieder gegebenen - "Stellungnahme zur Niederschrift über die Schlussbesprechung" vom 13.10.2015. In dieser nimmt er explizit zu den einzelnen Punkten der (sein eigenes Verfahren betreffenden) Niederschrift vom 7.9.2015 Stellung, widerspricht unter Verweis auf konkret genannte Korrespondenzen der Darstellung des Finanzamtes, er habe seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, verweist auf zu allgemein gehaltene und daher nicht nachvollziehbare Begründungsteile, ersucht um Einsichtnahme in verschiedene (vom Finanzamt ins Treffen geführte, aber nicht näher konkretisierte) "Unterlagen" und bietet (nochmals) die umfassende Vorlage bzw. Zurverfügungstellung vermeintlich fehlender Unterlagen (insbesondere jener, die laut Tz 10 der Niederschrift den Zeitraum 1.5.2011 bis 31.12.2012 betreffen würden) an.
Ungeachtet dieser ausführlichen Stellungnahme ging das Finanzamt im abschließenden Prüfungsbericht bzw. in den angefochtenen Bescheiden mit keinem einzigen Wort darauf ein und unterließ ganz offensichtlich auch die vom Bf. angebotene Einsichtnahme in angeblich fehlende bzw. nicht vorgelegte Unterlagen, denn die oa. Niederschrift wurde unverändert und vollinhaltlich der Begründung der bekämpften Bescheide zugrunde gelegt. Das Finanzamt hat auch nicht die Gelegenheit genutzt, in der Beschwerdevorentscheidung eine Auseinandersetzung mit dieser Stellungnahme nachzuholen.
Das Finanzamt führt in seiner Begründung mehrfach ganz allgemein "Unterlagen" an, ohne diese zu bezeichnen bzw. deren Inhalt näher darzulegen (zB unter Tz 5 oder 11 der Niederschrift). Das Ersuchen des Bf. auf Bekanntgabe derselben sowie Einsicht in diese Unterlagen wurde jedoch schlichtweg ignoriert. Dasselbe gilt für die in Zusammenhang mit den innergemeinschaftlichen Lieferungen behaupteten Mängel in Bezug auf die UID-Nummern der Leistungsempfänger (Tz 13): Das Ersuchen des Bf. um Bekanntgabe der betreffenden Rechnungsnummern, um die fehlenden Ausfuhrdokumente allenfalls nachreichen zu können, wurde nach der Aktenlage vom Finanzamt nicht beantwortet. Abgesehen davon, dass das Finanzamt in der zur Begründung seiner Bescheide herangezogenen Niederschrift bezüglich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht hinreichend konkret geworden ist und zum überwiegenden Teil nicht erkennbar ist, auf welche konkreten Unterlagen oder Beweismittel es welche konkreten Feststellungen stützt (s. dazu noch unten), wird auf Argumente bzw. Sachverhaltsdarstellungen sowie Erwiderungen des Bf. nicht einmal ansatzweise eingegangen. Zudem wäre die Abgabenbehörde im Rahmen der (zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen) Außenprüfung jedenfalls gehalten gewesen, die angebotenen Unterlagen (insbesondere jene Belege, deren Fehlen in Tz 10 der Niederschrift moniert wird) einzusehen bzw. zu überprüfen.
Wie oben ausgeführt, kann sich eine Unterlassung von Ermittlungen iSd. § 278 Abs.1 BAO auch daraus ergeben, dass erstmals in der Beschwerde oder im Vorlageantrag Umstände releviert werden und die Abgabenbehörde vor Beschwerdevorlage keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt hat. Im Beschwerdefall wurden bereits vor Abschluss der Außenprüfung mittels Stellungnahme vom 13.10.2015 Umstände bzw. Erwiderungen vorgetragen, auf welche das Finanzamt weder im Prüfungsbericht noch in den angefochtenen Bescheiden oder den Beschwerdevorentscheidungen in irgendeiner Weise eingegangen ist. Des Weiteren wurde mit der genannten Stellungnahme die Beibringung zahlreicher - laut Finanzamt fehlender bzw. nicht vorgelegter - Unterlagen und Belege angeboten. Dass die Behörde dieses Angebot wahrgenommen und diese Unterlagen einer Prüfung und Würdigung unterzogen hätte, geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor und wird in den beschwerdegegenständlichen Bescheiden auch nicht behauptet. Vielmehr wird unverändert die Nicht-zur-Verfügung-Stellung (sowie die Mangelhaftigkeit) von Belegen behauptet.
Dazu kommt, dass das Finanzamt dem Bf. (nicht näher bestimmte) Aktenteile bzw. Unterlagen, die es seiner Beurteilung augenscheinlich zugrunde gelegt hat (s. nochmals insbesondere Tz 5 und 11 der Niederschrift), nicht bekannt gegeben und ihm trotz eines entsprechenden Ersuchens keine Einsichtnahme in diese gewährt hat.
Damit liegen seitens der Abgabenbehörde jedenfalls mehrere gravierende Versäumnisse vor, die zu einer Aufhebung und Zurückverweisung iSd. § 278 Abs. 1 BAO berechtigen, da es - siehe obige Rechtsausführungen - nicht Aufgabe des BFG ist, erstmals umfassende Prüfungsschritte vorzunehmen und erstmals den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Im Beschwerdefall wurde eine Außenprüfung durchgeführt und der Bf. hat bereits in deren Verlauf eine ausführliche Stellungnahme bzw. Erwiderung zu verschiedenen Sachverhaltsannahmen getätigt. Das Finanzamt hat sich damit jedoch mit keinem Wort auseinandergesetzt, und zwar weder im Prüfungsbericht noch in den darauf gestützten Bescheiden. Außerdem hat der Bf. mit seiner schon im Prüfungsverfahren erstatteten Stellungnahme die Vorlage zahlreicher Unterlagen angeboten, deren Mangel bzw. Nichtvorlage laut Finanzamt gerügt hatte. Eine entsprechende Einsichtnahme und Prüfung dieser "fehlenden" Belege durch das Finanzamt ist jedoch nicht erfolgt.
Inwieweit überdies eine Prüfung der Aufzeichnungen und Belege der Jahre 2013 und 2014 erfolgt ist, geht aus der Begründung des Finanzamtes nicht hervor, zumal die Außenprüfung nach der Aktenlage nur die Jahre 2009 bis 2011 (zuzüglich der Nachschau 2012) umfasst hat.
Im vorliegenden Fall ist eine Aufhebung unter Zurückverweisung aber noch aus folgenden weiteren Gründen geboten:
Nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO hat jeder Bescheid eine Begründung zu enthalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Von zentraler Bedeutung ist dabei die zusammenhängende Darstellung des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltes, den das Verwaltungsgericht als Ergebnis seiner - nachvollziehbar dazustellenden - Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt (vgl. zB VwGH 28.5.1997, 94/13/0200; VwGH 20.1.2005, 2002/14/0116; und VwGH 30.6.2021, Ra 2019/15/0125).
Ein zentrales Begründungselement ist also die Anführung des Sachverhaltes, den die Behörde (als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung) als erwiesen annimmt (vgl. zB VwGH 28.10.2009, 2008/15/0070; VwGH 16.12.2009, 2009/15/0021; VwGH 29.7.2010, 2007/15/0229; VwGH 26.11.2015, 2012/15/0023; VwGH 23.4.2021, Ra 2020/13/0108); eine zusammenhängende Darstellung dieses Sachverhaltes kann durch den bloßen Hinweis auf irgendwelches dem Abgabepflichtigen bekanntes "Aktenmaterial" nicht ersetzt werden (zB VwGH 28.5.1997, 94/13/0200; VwGH 24.4.2002, 95/13/0277).
Aus der Begründung hat weiters hervorzugehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt (zB VwGH 2.2.2009, 2009/15/0209; VwGH 20.11.2012, 2008/13/0243; VwGH 30.1.2013, 2009/13/0080; VwGH 30.10.2014, 2011/15/0140).
Die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen, was die Behörde veranlasst hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen (zB VwGH 20.2.2008, 2008/15/0068, 2008/15/0069; VwGH 20.11.2012, 2008/13/0243). Der bloße Hinweis auf durchgeführte Erhebungen reicht nicht (VwGH 6.7.1990, 88/17/0059; VwGH 24.11.1997, 93/17/0063).
Die Bescheidbegründung hat überdies in der Darstellung der rechtlichen Beurteilung zu bestehen, nach welcher die Behörde die Verwirklichung bestimmter abgabenrechtlicher Tatbestände durch den in der Begründung angeführten Sachverhalt für gegeben erachtet (zB VwGH 19.3.2008, 2006/15/0268; VwGH 18.11.2008, 2008/15/0089; VwGH 27.1.2011, 2007/15/0226; VwGH 23.4.2021, Ra 2020/13/0108).
Diesen Anforderungen an eine Begründung werden die angefochtenen Bescheide nicht gerecht:
In der Begründung der angefochtenen Bescheide wird zur Gänze auf die oben wörtlich wieder gegebene Niederschrift vom 7.9.2015 sowie den Prüfungsbericht vom 27.11.2015 (welcher seinerseits auf die Niederschrift verweist) verwiesen. In der Niederschrift erfolgte im Wesentlichen die Wiedergabe einzelner Sachverhaltselemente sowie allgemeiner Rechtsausführungen. Eine nachvollziehbare, zusammenhängende Darstellung des maßgeblichen Tatsachensubstrates ist darin nicht enthalten. Bei den fragmentarisch angeführten Sachverhaltsteilen ist nicht erkennbar, auf welche konkreten Ermittlungsergebnisse bzw. Beweismittel sich die Behörde stützt. Ebenso wenig ist die steuerliche Relevanz der angeführten Sachverhaltsfeststellungen erkennbar, da kein plausibler Konnex mit den allgemein wieder gegebenen Rechtsausführungen hergestellt wird. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen konkreten Überlegungen und auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse die Behörde welche konkreten (rechtlichen) Schlussfolgerungen gezogen hat.
Die Abgabenbehörde hat es zudem - siehe oben - unterlassen, sich mit der der Stellungnahme des Bf. vom 13.10.2015 auseinanderzusetzen. Diese enthält neben einigen sachverhaltsmäßigen Ausführungen insbesondere das Angebot einer umfassenden Vorlage vermeintlich nicht bereit gestellter Unterlagen sowie Anträge auf Akteneinsicht (zu den Tz 5, 13 und 14 der Niederschrift). Der Bf. hat somit schon im laufenden Prüfungsverfahren zahlreiche Umstände releviert, die jedoch vom Finanzamt im weiteren Verlauf allesamt ignoriert bzw. nicht näher behandelt wurden.
Letztlich fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Darstellung, wie die Behörde rechnerisch von den erklärten Ergebnissen zu den Steuerbemessungsgrundlagen in den angefochtenen Bescheiden gelangt ist. Es ist für das BFG nicht erkennbar, welche betragsmäßigen Änderungen (zB Kürzung bestimmter Betriebsausgaben und/oder Vorsteuern, Erhöhung der Einnahmen oder steuerpflichtigen Umsätze usw.) das Finanzamt gegenüber den vom Bf. erklärten Ergebnissen als Folge seiner Ausführungen in der zur Bescheidbegründung erhobenen Niederschrift vom 7.9.2015 vorgenommen hat.
Im Einzelnen sind vor allem folgende Punkte hervorzuheben:
Normen und Schlagworte
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100891/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100891.2017
- Stammnummer
- 139440
- Gültig
- 26.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF