Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100891/2017
Aufhebung unter Zurückverweisung (hier: kein nachvollziehbarer Sachverhalt, umfangreiche weitere Ermittlungen erforderlich, rechtliche und rechnerische Auswirkungen der "Feststellungen" nicht erkennbar)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100891/2017vom 26.01.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- Das Finanzamt rügt unter Tz 2 der Niederschrift die mangelnde Mitwirkung des Bf. im Prüfungsverfahren: Der Bf. habe sich geweigert, die Unterlagen "im Finanzamt" zur Verfügung zu stellen. Dass diese Weigerung in irgendeiner Form schriftlich dokumentiert worden wäre (zB durch Aktenvermerke über Telefonate, durch entsprechende schriftliche Aufforderungen des Finanzamtes bzw. abschlägige Antwortschreiben des Bf., oä.), geht aus der Niederschrift nicht hervor. Des Weiteren werden an mehreren Stellen der Niederschrift - etwa unter Tz 7, 9 und 10 - verschiedene Mängel der Buchführung des Bf. geltend gemacht.
Die Abgabenbehörde hält diese Vorwürfe in ihrer Begründung der beschwerdegegenständlichen Bescheide vom 9.12.2015 (durch Verweis auf die Niederschrift vom 7.9.2015) unverändert aufrecht. Dies ungeachtet der Tatsache, dass der Bf. in seiner - im Prüfungsverfahren erstatteten - Stellungnahme vom13.10.2015 unter Verweis auf einzelne konkret angeführte Unterlagen (insbesondere seine Korrespondenz mit der Behörde) dargetan hat, stets zur vollen Offenlegung und Mitwirkung bereit gewesen zu sein. Zum unter Tz 10 geäußerten Vorwurf des Finanzamtes, es seien nur die Unterlagen bis einschließlich 30.4.2011 vorgelegt worden, hält der Bf. in seiner Stellungnahme zudem fest, sämtliche Unterlagen seien immer bereit gestellt worden und würden "auch zum jetzigen Zeitpunkt jederzeit bereit stehen" und könnten "kurzfristig auch in die Räumlichkeiten der Behörde verbracht" werden.
Trotz dieses - den gesetzlichen Offenlegungspflichten entsprechenden - Anbotes des Bf. zur vollen Einsichtnahme in "alle angeforderten Unterlagen" beharrt das Finanzamt in seiner Bescheidbegründung darauf, der Bf. habe seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen und nicht sämtliche Unterlagen, insbesondere jene, die den Zeitraum ab 1.5.2011 betreffen, zur Verfügung gestellt. Dieser Vorwurf des Finanzamtes erweist sich als nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht erkennbar ist, dass die Abgabenbehörde in der Folge - weder vor Erlassung der angefochtenen Bescheide noch im Zuge des erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens - eine Einsichtnahme in die behauptetermaßen nicht vorgelegten Belege sowie eine Überprüfung derselben vorgenommen hätte.
- Abgesehen davon, dass die Abgabenbehörde in den angefochtenen Bescheiden trotz des umfassenden Angebotes des Bf. in seiner Stellungnahme vom 13.10.2015 zur Vorlage sämtlicher Unterlagen darauf beharrt, der Bf. habe zum Teil Unterlagen nicht vorgelegt und seine Buchführung sei mit formellen Mängeln behaftet, bleibt völlig unklar, welche rechtlichen Konsequenzen daran geknüpft wurden.
Sofern ein Abgabepflichtiger Bücher und Aufzeichnungen nicht vorlegt oder diese Mängel aufweisen, besteht gemäß § 184 BAO für die Abgabenbehörde an sich eine Schätzungsberechtigung. Eine logische Folge der vom Finanzamt behaupteten Nichtvorlage bzw. Mängel wäre daher die Vornahme einer Schätzung gewesen. Dass das Finanzamt im Beschwerdefall eine solche vorgenommen hätte - und gegebenenfalls in welcher Art und in welcher Höhe - kann aus der Begründung jedoch nicht hinreichend klar erschlossen werden.
- Unter Tz 3 der Niederschrift führt die Behörde aus, der Bf. habe von seiner Tochter aus Deutschland diverse Waren bezogen und diese "wieder weiter nach Deutschland und andere Länder" geliefert. "Der Grund für diese Konstruktion" liege darin, dass die deutschen Abnehmer die Waren steuerfrei erwerben könnten. Weiters würden derart Finanzierungswege verschleiert und es werde ermöglicht, erhebliche (auch private) Aufwendungen als betrieblich auszuweisen. Die Ware sei "zum Großteil im Kreis geschickt" worden, teils würden buchmäßige Nachweise bzw. Ausfuhrnachweise fehlen. Daran schließt die Prüferin allgemeine Rechtsausführungen zum Missbrauch nach § 22 Abs. 1 BAO an.
Das Finanzamt legt aber nicht schlüssig dar, dass und gegebenenfalls auf Grund welcher besonderen Umstände sie gegenständlich vom Vorliegen eines Missbrauches im steuerlichen Sinne ausgehen würde. Der bloße Umstand, dass der Bf. von seiner Tochter Waren bezogen hat, ist für sich (noch) nicht geeignet, einen Missbrauch zu unterstellen, da auch Geschäfte zwischen nahen Angehörigen im Steuerrecht grundsätzlich Anerkennung finden. Welche steuerlich verpönte "Konstruktion" das Finanzamt hier annimmt, ist nicht erkennbar.
Das Argument, die deutschen Abnehmer würden "die Ware innergemeinschaftlich steuerfrei erwerben können", ist nicht nachvollziehbar, da im Binnenmarkt grundsätzlich die innergemeinschaftliche Lieferung - und nicht der Erwerb - steuerfrei gestellt ist. Die Abnehmer haben den Erwerb daher im EU-Ausland sehr wohl zu versteuern (dies im Falle von Unternehmern bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug).
Der allgemeine Hinweis auf die Verschleierung von Finanzierungswegen lässt völlig offen, zwischen welchen Personen, welche (konkreten) Finanzierungen erfolgt sein sollen. Unklar bleibt auch, welche konkreten Privataufwendungen (dem Grunde und der Höhe nach) der Bf. als Betriebsausgaben geltend gemacht haben soll. Allein der Umstand, dass ein privater Aufwand als Betriebsausgabe abgezogen wird, gilt (noch) nicht als Missbrauch iSd. BAO (sondern wird im Regelfall durch entsprechende Verminderung der geltend gemachten Betriebsausgaben korrigiert).
Es wird auch nicht hinreichend klar dargestellt, zwischen welchen Personen Waren im Kreis geschickt worden wären - und auf Grund welcher Umstände die Behörde zu dieser Feststellung gelangt ist. Ebenso wenig werden jene Geschäfte bzw. Rechnungen detailliert angeführt, für welche die buchmäßigen Nachweise bzw. die Ausfuhrnachweise fehlen würden.
Die vom Finanzamt in Tz 3 der Niederschrift aufgestellten Behauptungen sind in ihrer Gesamtheit nicht nachvollziehbar bzw. überprüfbar, da die konkreten Umstände bzw. Beweismittel, auf welche sich diese Behauptungen gründen, in der Niederschrift nicht dargestellt werden. Gegenüber dem BFG wurde auch nicht dargetan (zB im Vorlagebericht), dass diesbezüglich überhaupt Ermittlungen welcher Art auch immer angestellt worden wären. Im dem BFG vorgelegten Akt finden sich auch keine Ermittlungsergebnisse, die die getätigten Behauptungen auch nur ansatzweise stützen würden.
Letztendlich fehlt auch jegliche zahlenmäßige Darstellung, inwieweit diese (unsubstantiierten) Feststellungen zu einer Änderung der vom Bf. erklärten steuerlichen Ergebnisse geführt haben sollen.
- Unter Tz 5 führt das Finanzamt aus, es würden "Unterlagen über Geldflüsse betreffend das Unternehmen" vorliegen. Die Auskunft des Bf., er habe weder Eigen- noch Fremdkapital eingesetzt, sei nicht geeignet, "die angefragten Geldflüsse nachzuweisen."
Das Finanzamt lässt völlig im Dunkeln,
-- auf welche konkreten Unterlagen es sich stützt,
-- welche konkreten Geldflüsse (zwischen welchen Personen, Unternehmen etc.) es festgestellt haben will sowie
-- welche steuerlichen Schlussfolgerungen es aus diesen (nicht näher dargestellten) "Geldflüssen" es allenfalls gezogen hat.
Der hinter diesen Ausführungen der Tz 5 steckende Gedankengang der Abgabenbehörde ist nicht erschließbar.
- Mit den Ausführungen unter Tz 11 (s. im Wortlaut oben) unterstellt das Finanzamt offenbar, die betriebliche Tätigkeit des Bf. habe der Geldwäsche gedient. Als Folge dieser Beurteilung führt das Finanzamt das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 5a EStG an und hält lapidar fest, dass die beantragten Betriebsausgaben für die geprüften Zeiträume nicht anerkannt werden.
Die Feststellungen der Behörde erschöpfen sich darin, dass Unterlagen vorliegen würden, die das "Finanzierungsvolumen" des Schwiegersohnes des Bf. darstellten. Der "legale Erwerb der Gelder" sei nicht nachgewiesen worden, weshalb von illegalen Geldern auszugehen sei.
Das Finanzamt beruft sich ganz allgemein auf "Unterlagen", ohne diese in der Niederschrift zu bezeichnen oder darzustellen. Hier bleibt abermals unklar, auf Grund welcher konkreten Umstände die Abgabenbehörde auf das Vorliegen von Geldwäsche schließt und welche steuerlichen Konsequenzen - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach - daran geknüpft wurden. Es erschließt sich nicht, wie der allgemeine Hinweis auf § 20 Abs. 1 Z 5a EStG zu verstehen ist und welche Betriebsausgaben in Zusammenhang mit dieser Bestimmung auf Grund der in den Raum gestellten Geldwäsche vom Abzug ausgeschlossen sein sollen. Einerseits wird der (legale) Erwerb von Geldern in Zweifel gezogen, um daraus andererseits das Abzugsverbot von (nicht näher bezeichneten) Betriebsausgaben zu folgern.
Die Ausführungen unter Tz 11 sind daher nicht nachvollziehbar.
Auch aus den bezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung (S. 18) ist nicht erkennbar, auf welche näheren Umstände sowie auf welche Ermittlungsergebnisse sich die Abgabenbehörde hierbei stützt bzw. welche steuerlichen Schlussfolgerungen daraus gezogen wurden.
Dasselbe gilt folglich für die damit korrespondierende Feststellung zur Versagung des Vorsteuerabzuges gemäß Tz 12.
- In der Beschwerdevorentscheidung vom 30.9.2016 (S. 18f.) gibt das Finanzamt allgemeine Rechtsausführungen zur steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen wieder.
In der Folge stellt das Finanzamt jedoch nicht einmal ansatzweise dar, dass es die geschäftlichen Vereinbarungen des Bf. mit seiner Tochter an den in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Kriterien gemessen hätte und diese Geschäftsverbindung - und gegebenenfalls aus welchen Gründen - steuerlich nicht anzuerkennen wäre.
Die bloße Möglichkeit, ein Rechtsverhältnis leicht vorzutäuschen, bzw. das bloße Abstellen auf ein Angehörigenverhältnis genügen nicht, um die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen zu versagen (zB Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG10 (1.5.2018) § 2 Rz 158/2, mwN).
Dass die Abgabenbehörde eine Überprüfung der Vereinbarungen mit der Tochter im Sinne der Angehörigenjudikatur des VwGH vorgenommen (und insbesondere etwa einen Fremdvergleich angestellt) hätte, geht aus der Niederschrift nicht hervor und wird auch nicht behauptet.
Zusammenfassend ist daher nochmals festzuhalten, dass die angefochtenen Bescheide den steuerlich relevanten Sachverhalt in ihrer Begründung nicht nachvollziehbar darstellen, es unklar bleibt, wie das Finanzamt zu den - soweit vorhanden - einzelnen, weitgehend allgemein gehaltenen Sachverhaltsannahmen gelangt ist, insbesondere auf welche konkreten Ermittlungsergebnisse und Beweismittel es sich dabei gestützt hat.
Die zur Begründung herangezogene Niederschrift vom 7.9.2015 besteht aus einem Gemisch aus Sachverhaltsfragmenten, mehrfachen Verweisen auf nicht näher bezeichnete, inhaltlich nicht dargestellte "Unterlagen" und allgemeinen Rechtsausführungen, deren Zusammenhang mit den Sachverhaltsannahmen nicht hinreichend klar erschließbar ist.
Die oben wieder gegebene Begründung der bekämpften Bescheide lässt nicht eindeutig erkennen, aus welchen Gründen bestimmte steuerliche Tatbestände herangezogen wurden. Zum Teil werden zwar allgemeine Ausführungen zum Missbrauch nach § 22 BAO getätigt, ohne dass jedoch nähere Umstände dargetan werden, welche auf einen Missbrauch schließen lassen würden. Im Weiteren wird auf das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 5a EStG verwiesen, ohne dass dargestellt wird, welche konkreten Ausgaben (und damit zusammenhängende Vorsteuern) aus welchen Gründen unter dieses Verbot fallen würden. Mitten in die Beschwerdevorentscheidung werden rechtliche Ausführungen zur Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen eingestreut, ohne dass vom Finanzamt dezidiert behauptet wird, die geschäftliche Verbindung des Bf. zu seiner Tochter (oder jene zu seinem Schwiegersohn?) wäre steuerlich nicht anzuerkennen. Eine Kriterienprüfung im Sinne der vom VwGH entwickelten "Angehörigenjudikatur" hat die Behörde augenscheinlich nicht durchgeführt, denn darauf enthält die Niederschrift (Begründung) nicht den geringsten Hinweis.
Das Finanzamt hat es außerdem unterlassen, die steuerlichen Auswirkungen seiner "Feststellungen" rechnerisch darzustellen. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die in den angefochtenen Bescheiden angesetzten Umsätze und Einkünfte von den erklärten Ergebnissen abgeleitet wurden.
Dass die Begründung des Finanzamtes in ihrer Gesamtheit nicht stimmig ist, sei an folgendem Beispiel erläutert: Sollte das Finanzamt davon ausgehen wollen (was wie gesagt mangels näherer Ausführungen dazu nur vermutet werden kann), dass die Geschäftsverbindung des Bf. mit seiner Tochter nicht den Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen entsprechen würde, hätte dies zur Konsequenz, dass die Warenerwerbe des Bf. von seiner Tochter zur Gänze nicht anzuerkennen wären. Die bezüglichen (Weiter-)Veräußerungen der Waren wären diesfalls wirtschaftlich wohl der Tochter, und nicht dem Bf. zuzurechnen. Da der Bf. - laut Abgabenbehörde - sämtliche Waren von seiner Tochter bezogen hat, würde seinerseits sohin wahrscheinlich keine steuerlich relevante Betätigung (mehr) vorliegen. Dies hätte unweigerlich eine Verminderung der erklärten Einkünfte des Bf. zur Folge. Tatsächlich hat das Finanzamt jedoch die Einkünfte des Bf. aus Gewerbebetrieb in den Streitjahren beträchtlich erhöht (zB 2009 von erklärten € 5.800,- auf € 62.639,- bzw. 2014 von € 7.667,- auf € 98.459,-).
Eine abschließende und annähernd zuverlässige Beurteilung der Abgabepflicht des Bf. dem Grunde sowie der Höhe nach erfordert (konkrete) Ermittlungen über die tatsächlich vom Bf. entfaltete Betätigung sowie eine nachvollziehbare (sachverhaltsmäßige) Darstellung derselben. Dabei wird insbesondere der Warenbezug von der Tochter (bzw. die in den Raum gestellte Verflechtung mit deren Betrieb) zu untersuchen sein, aber auch inwieweit die (Weiter-)Veräußerung der Waren auf eine eigenbetriebliche bzw. eigenunternehmerische Initiative des Bf. selbst zurückzuführen ist.
Die genannten Gründe machen es auch unmöglich, die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2011 zu beurteilen.
Abgesehen von den angeführten Begründungsmängeln hat das Finanzamt - siehe oben - jedenfalls die Vornahme wesentlicher Ermittlungen unterlassen. Es hat sich in seiner Bescheidbegründung nicht einmal ansatzweise mit der noch vor Prüfungsabschluss erstatteten Stellungnahme des Bf. vom 13.10.2015 auseinandergesetzt. Darin hat der Bf. Erwiderungen und ergänzendes Vorbringen zu den Ausführungen in der Niederschrift vom 7.9.2015 getätigt, die umfassende Vorlage von Unterlagen angeboten und in mehreren Punkten die Akteneinsicht beantragt.
Angesichts der aufgezeigten Mängel war im Sinne der oa. Judikatur die Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache zu verfügen (zur Ermessensübung s. unten).
Im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO hat das BFG die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte darzulegen.
Das Finanzamt hat im weiteren Verfahren insbesondere - je nach intendierter rechtlicher Argumentation - folgende Ermittlungshandlungen und Überprüfungen vorzunehmen:
-- Das Finanzamt rügt, die den Zeitraum ab 1.5.2011 betreffenden Belege seien nicht vorgelegt worden (Tz 10 der Niederschrift). Demgegenüber hat der Bf. jedoch in seiner Stellungnahme vom 13.10.2015 noch vor Prüfungsabschluss festgehalten, dass "alle angeforderten Unterlagen jederzeit bereitstehen und auch in die Räumlichkeiten der Behörde verbracht werden können."
Die Außenprüfung umfasste den Zeitraum 2009 bis 2012 (einschließlich der Nachschau). Im Gefolge der Prüfung erließ das Finanzamt aber auch Bescheide für die Jahre 2013 und 2014, deren Steuerbemessungsgrundlagen gravierend von den erklärten Beträgen abweichen. Aus den vorgelegten Aktenteilen geht nicht hervor, dass und inwieweit das Finanzamt eine Überprüfung der Buchführung für die Jahre 2013 und 2014 durchgeführt hätte.
Daher ist das Finanzamt gehalten, zum Einen die angeforderten, den Zeitraum 5/2011 bis 12/2012 betreffenden Belege sowie zum Anderen die Buchführung samt zugehöriger Belege für 2013 und 2014 einzusehen bzw. zu überprüfen.
-- Das Finanzamt stellt ganz allgemein einen Missbrauch nach § 22 BAO in den Raum. Laut Behörde würde der Betrieb des Bf. mit jenem seiner Tochter "unmittelbar zusammenhängen". Mehrfach ist (insbesondere in der Beschwerdevorentscheidung) von einer - offenbar als missbräuchlich eingestuften - "Betriebskonstruktion" die Rede.
Diese "Konstruktion" wird - ebenso wie die daraus resultierenden Schlussfolgerungen - jedoch nicht annähernd konkret dargestellt.
Das Finanzamt wird daher jene Umstände zu ermitteln und nachvollziehbar darzustellen haben, auf Grund derer es von einem Missbrauch iSd. BAO ausgeht.
-- In Tz 3 der Niederschrift deutet die Behörde an, es seien private Ausgaben als Betriebsausgaben geltend gemacht worden. Die betreffenden Ausgaben werden weder näher bezeichnet noch beziffert.
Das Finanzamt wird daher konkrete Ermittlungen zu dieser "Feststellung" zu tätigen haben.
- Mit der nicht näher dargestellten Behauptung, "die Ware wurde zum Großteil im Kreis geschickt", wird offenbar das Vorliegen eines Karussellbetruges unterstellt.
Wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit einem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Ob der Unternehmer vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder wissen musste, ist eine Tatfrage, die die Abgabenbehörde (oder das Verwaltungsgericht) in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat. Lehre und Rechtsprechung haben eine Reihe von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer ungewöhnlichen Geschäftsabwicklung entwickelt, welche das "Wissen oder Wissen-müssen" nahelegen (vgl. dazu näher zB Laudacher, UFSjournal 2013, 200, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
Es ist nicht ersichtlich, worauf das Finanzamt seine Ansicht stützt, die Waren seien im Kreis geschickt worden; eine nähere Darstellung der Warenbewegung (bzw. der dazu aufgenommenen Beweise) fehlt.
Das Finanzamt wird daher - sollte es vom Vorliegen eines Karussellbetruges ausgehen wollen - im Wege einer Gesamtbetrachtung jene Umstände zu ermitteln und darzustellen haben, auf die es diese Annahme zu stützen vermeint.
-- Die Abgabenbehörde verweist unter Tz 5 ihrer Niederschrift kryptisch auf "Unterlagen über Geldflüsse betreffend das Unternehmen." Der Gehalt dieser Aussage sowie deren steuerliche Relevanz bzw. Auswirkung ist auf Grund ihrer Allgemeinheit nicht erkennbar.
Das Finanzamt hat diese "Geldflüsse" - weder dem Grunde noch der Höhe nach - dargestellt; unklar ist, auf welche Beweismittel sich die Behörde stützt und welche Auswirkungen dieser allgemeine Hinweis auf irgendwelche "Geldflüsse" im Beschwerdefall zeitigen sollte.
Im weiteren Verfahren sind hierzu seitens der Abgabenbehörde konkrete Ermittlungen vorzunehmen (Geldflüsse in welcher Form, steuerlich relevante Zu- oder Abflüsse, in welcher Höhe, zwischen welchen Personen, auf welcher Grundlage etc.), deren Ergebnisse darzustellen und die steuerlichen Folgen dieser "Feststellung" schlüssig darzulegen.
-- Tz 11 enthält allgemeine Ausführungen zum Thema "Geldwäsche". Das Finanzamt geht offenbar davon aus, dass der Betrieb des Bf. (zumindest zum Teil) durch von dritter Seite stammende illegal erwirtschaftete Gelder finanziert worden wäre. Diese Tz scheint in Zusammenhang mit den allgemeinen Ausführungen in Tz 5 zu stehen.
In der Beschwerdevorentscheidung wird hierzu ergänzt, der Verdacht der Geldwäsche habe bei der Außenprüfung nicht ausgeräumt werden können. Der Bf. habe sein Unternehmen mit illegalen Mitteln des Schwiegersohnes finanziert.
An den allgemein geäußerten Verdacht des Vorliegens von Geldwäsche knüpft das Finanzamt in seiner Niederschrift die bloße Wiedergabe des § 20 Abs. 1 Z 5a EStG. Ein Zusammenhang zwischen der vermuteten Geldwäsche und des Abzugsverbotes nach § 20 Abs. 1 Z 5a EStG ist nicht erkennbar.
Das Finanzamt wird daher einerseits - sofern an dem Vorwurf der Geldwäsche festgehalten wird - dazu konkrete (und weitreichende) Ermittlungen vorzunehmen und deren allfälligen steuerlichen Konsequenzen für den Bf. konkret darzulegen haben. Dies umso mehr, als nach der sich dem BFG darbietenden Aktenlage die strafrechtlichen Ermittlungen in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäsche offenkundig längst eingestellt wurden.
Andererseits wird das Finanzamt zu ermitteln haben, ob bzw. welche konkreten Sach- und Geldzuwendungen (und aus welchen Gründen) nach § 20 Abs. 1 Z 5a EStG vom Betriebsausgabenabzug auszunehmen sind.
Damit korrespondierend sind jene Vorsteuern zu ermitteln, deren Abzug laut Tz 12 der Niederschrift zu versagen ist.
-- Die Beschwerdevorentscheidung enthält auf S. 18f. (erstmals) ganz allgemeine Rechtsausführungen zur so genannten "Angehörigenjudikatur". Dass und aus welchen konkreten Gründen im vorliegenden Fall die Rechtsbeziehung des Bf. zu seiner Tochter (oder allenfalls auch jene zum Schwiegersohn?) den Grundsätzen dieser Judikatur nicht entsprechen würde, wird allerdings nicht dargetan.
Soweit seitens der Abgabenbehörde an der Maßgeblichkeit dieser Rechtsausführungen für den vorliegenden Fall festgehalten werden sollte, wird sie zu ermitteln haben, ob die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Bf. und seiner Tochter (oder/und zu seinem Schwiegersohn)
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
- einem Fremdvergleich standhalten würden;
sowie darzulegen haben, welche rechtlichen Schlussfolgerungen und welche rechnerischen Auswirkungen auf die erklärten Steuerbemessungsgrundlagen das Ergebnis dieser Beurteilung nach sich zieht.
Da mehrfach unsubstantiiert von einer "Betriebskonstruktion" bzw. davon die Rede ist, die Betriebe des Bf. und der Tochter würden "unmittelbar zusammenhängen" (in welcher Form auch immer), ist insbesondere zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit ein nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechendes Einkünfte-Splitting vorliegt.
-- In mehreren Punkten macht die Abgabenbehörde in ihrer zur Begründung erhobenen Niederschrift das Fehlen und die Mangelhaftigkeit von Belegen und Aufzeichnungen geltend (insbesondere unter den Tz 7 bis 10 sowie 13).
Soweit einzelne (oder auch sämtliche) dieser Vorwürfe nach der oa. erforderlichen ergänzenden Überprüfung der vom Bf. bereits im Prüfungsverfahren angebotenen Unterlagen aufrecht erhalten bleiben, wird das Finanzamt allenfalls nach Maßgabe des § 184 BAO mittels (nachvollziehbar begründeter) Schätzung vorzugehen haben.
-- Überdies wird die Abgabenbehörde dem Bf. zwecks Wahrung des Parteiengehörs
- eine Einsicht in jene Unterlagen zu gewähren haben, die ihr (laut Tz 5 der Niederschrift) "über Geldflüsse betreffend das Unternehmen" vorliegen,
- die konkreten Rechnungen bekanntzugeben haben, die laut Tz 13 keine oder mangelhafte UID-Nummern aufweisen oder für die keine Ausfuhrnachweise vorliegen und
- die Gegenüberstellung laut Tz 14 der Niederschrift bzw. die daraus resultierenden Abweichungen zwischen den innergemeinschaftlichen Lieferungen der DM und den innergemeinschaftlichen Erwerben des Bf. konkret mitzuteilen haben,
und zwar vor allem dann, wenn sie ihre Bescheide bzw. ihre Feststellungen maßgeblich auf die betreffenden Unterlagen zu stützen beabsichtigt.
Zur Ermessensübung:
In Anbetracht von Art und Ausmaß der ausständigen, aber jedenfalls erforderlichen Ermittlungshandlungen konnte das BFG das ihm nach § 278 Abs. 1 BAO eingeräumte Ermessen spruchgemäß ausüben. Es liegen - wie dargestellt - gravierende Ermittlungslücken vor; soweit überhaupt konkrete Ermittlungsschritte erkennbar sind, sind diese bestenfalls ansatzweise erfolgt. In der Begründung (Niederschrift) werden Ermittlungshandlungen oder Beweismittel, auf die das Finanzamt seine vereinzelt geäußerten, aber stets allgemein gehaltenen Annahmen allenfalls stützt, nicht konkret bezeichnet. Besonders schwer wirkt der Umstand, dass der Bf. mit seiner Stellungnahme vom 13.10.2015 bereits im Prüfungsverfahren eine vollständige Einsichtnahme in jene Unterlagen angeboten hat, welche nach Darstellung das Finanzamt nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Das Finanzamt hat sich weder mit dem in dieser Stellungnahme erstatteten Vorbringen auseinander gesetzt noch die darin angebotenen Unterlagen eingesehen bzw. überprüft (und dem Bf. zudem nicht die begehrte Einsicht in verschiedene - in der Niederschrift nicht näher genannte - Unterlagen gewährt). Die behaupteten fehlenden Unterlagen (insbesondere die Belege laut Tz 10) wären der Behörde sohin schon längst zur Verfügung gestanden. Die Gründe für die dennoch unterlassene Prüfung derselben sind nicht erschließbar. Dies erweckt den Anschein, dass die Ermittlungen unterlassen wurden, um diese in der Folge dem BFG zu übertragen. Das Finanzamt ist nicht einmal in der Beschwerdevorentscheidung annähernd nachvollziehbar auf das umfassende Beweisanbot des Bf. eingegangen. Es ist nicht Aufgabe des BFG, erstmals - nach Art einer Erkundung - (umfangreiche) Ermittlungen dahingehend tätigen zu müssen, ob allenfalls Umstände vorliegen, die zu einer Abweichung von den erklärten Ergebnissen führen. Die erforderlichen Ermittlungsschritte sind derart umfangreich, dass sie ihrer Art nach nahezu auf eine Außenprüfung hinauslaufen. Dies insbesondere aus dem Grunde, da das komplette Belegwesen für den Zeitraum von 1.5.2011 bis 31.12.2014 einzusehen ist und überdies auch die Aufzeichnungen bzw. die Buchführung für die Jahre 2013 und 2014 umfassend zu prüfen sind. Dafür hat das BFG weder die Ressourcen noch die technischen Möglichkeiten. Die Durchführung der Ermittlungen sind daher für das Finanzamt wesentlich rascher und einfacher zu bewerkstelligen als für das BFG.
Dazu kommt, dass sich das Finanzamt weitgehend auf derartig allgemein gehaltene Ausführungen beschränkt, dass der dahinter stehende Denkprozess - weder in Bezug auf die vereinzelt festgestellten Sachverhaltselemente noch auf die dahinter stehende rechtliche Beurteilung und deren steuerlichen Auswirkungen auf den Beschwerdefall - hinreichend klar nachvollzogen werden kann.
Das BFG müsste im vorliegenden Fall bei Fällung einer Sachentscheidung erstmals vollumfängliche Sachverhaltsermittlungen durchführen, erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen, diesen zusammengefasst und nachvollziehbar darstellen und auf dessen Grundlage erstmals eine steuerliche Beurteilung vornehmen. Damit würde nahezu das gesamte (abgabenbehördliche) Verfahren vor das BFG verlagert werden, was den Anordnungen des Gesetzgebers (über ein grundsätzlich durch zwei Instanzen gehendes Verfahren) zuwiderlaufen würde. Es ist nicht der Sinn des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelinstanz, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (zB VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; BFG 15.7.2022, RV/1100065/2022; Ritz/Koran, BAO 7. Auflage, § 278 Rz 5).
Es ist nicht auszuschließen, dass bei Nachholung der oa. Ermittlungen zumindest einzelne der aus Sicht der Behörde fraglichen Punkte geklärt werden können und folglich anders lautende Sachbescheide zu erlassen sind.
Es ist dem BFG auf Grund der oa. Umstände überdies auch nicht möglich abschließend zu beurteilen, ob hinsichtlich der Umsatzsteuer 2009 bis 2011 die Wiederaufnahme aus berechtigten Gründen verfügt wurde, insbesondere ob tatsächlich neue Umstände iSd. § 303 BAO vorliegen, die im Vergleich zu den (erklärungsgemäß ergangenen) Erstbescheiden zu anderen Ergebnissen führen würden.
Daher war es im Beschwerdefall jedenfalls gerechtfertigt, die angefochtenen Sach- und Wiederaufnahmebescheide im Wege des nach § 278 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessens aufzuheben und die Sache(n) an das Finanzamt zurückzuverweisen.
Besonderes Augenmerk wird seitens der Abgabenbehörde darauf zu legen sein, in der Begründung der neu zu erlassenden Bescheide
- den maßgeblichen Sachverhalt nachvollziehbar und verständlich,
- die zu deren Feststellung führenden Ermittlungsergebnisse (bzw. Beweismittel) hinreichend konkret,
- die rechtliche Beurteilung schlüssig sowie
- die rechnerischen Auswirkungen auf die maßgeblichen Bemessungsgrundlagen nachvollziehbar
darzustellen.
Angesichts der dargestellten Begründungsmängel der angefochtenen Bescheide und der noch erforderlichen, äußerst umfassenden Prüfungs- und Ermittlungshandlungen nach Art einer Außenprüfung konnte das BFG auch von der beantragten mündlichen Verhandlung absehen. Die ausstehenden Erhebungsschritte (s. oben) würden zweifellos den Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung bei Weitem überschreiten. Schon im Prüfungsverfahren hat der Bf. angeboten, laut Behörde fehlende Unterlagen zur Verfügung zu stellen, bzw. um detaillierte Bekanntgabe der mangelhaften Belege ersucht, um allenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Das Finanzamt hat weder die Möglichkeit der Einsichtnahme in die angebotenen Unterlagen wahrgenommen noch dem Bf. die seiner Ansicht nach fehlerhaften Belege konkret mitgeteilt. Eine dermaßen umfassende Überprüfung ist im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht zu bewältigen und auch entspricht auch nicht deren Zweck. Es ist nicht auszuschließen, dass die vom Finanzamt nachzuholenden Überprüfungs- und Ermittlungsschritte letztlich die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ohnehin obsolet machen.
Abschließend wird lediglich ergänzend auf die in § 209a Abs. 5 BAO normierte Frist hingewiesen.
Zur Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das BFG konnte sich in der vorliegenden Entscheidung auf die oben zitierte Rechtsprechung stützen, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorlag und die Revision folglich nicht zuzulassen war.
Graz, am 26. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100891/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100891.2017
- Stammnummer
- 139440
- Gültig
- 26.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF