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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102072/2003

Vorsteuerabzug iZm USt-Karussell

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102072/2003vom 01.08.2014Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die RT-GmbH mit Sitz in 2xxx PV., sei am Datum3 von R. (Gesellschafter-Geschäftsführer) gegründet, am Datum4 aufgelöst und am Datum5 von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht worden. Bei der RT-GmbH handle es sich nach den Erhebungen der PAST lediglich um einen "Briefkasten" in einem desolaten Altbau in 2xxx PV., Adresse3. Nach den Ausführungen auf S. 18 im Schlussbericht Zoll an das LG für Strafsachen Wien vom 16. Oktober 2006, GZ. GZ1, seien Waren, die rechtswidriger Weise für die RT-GmbH verzollt worden seien, über die M-GmbH, nunmehr T2-GmbH, zu anderen ös­terr. Computerdistributoren oder Assemblern gelangt und nach der Verzollung in Österreich verblieben. Ein allfälliger Verkauf an slowakische Kunden – wie in der Buchhaltung der RT-GmbH dargestellt - habe nie stattgefunden. Die M-GmbH, nunmehr T2-GmbH, habe diverse Computerteile mit einem geringen Aufschlag an diverse Großhändler veräußert. Die Tätergruppe habe aus diesen Transaktionen die Umsatzsteuer lukriert, indem sie die nicht gemeldeten und nicht an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerbeträge aus den Rechnungen der RT-GmbH als Vorsteuerguthaben zum Abzug gebracht habe. Die Mikroprozessoren seien in diesem Fall körperlich nicht nach Zypern gelangt, sondern er­wiesenermaßen – nachdem diese in die Slowakei exportiert wurden – wieder zurück nach Österreich gekommen. Dieser Vorgang habe sich bis Oktober 2002 wiederholt. Eine weitere Merkwürdigkeit habe nach der Schilderung von M.K. (Ex-Frau des A.A.) auf S. 26 des Schlussberichtes Zoll vom 16. Oktober 2006 darin bestanden, dass Rechnungen der RT-GmbH für Lieferungen an die M-GmbH (T2-GmbH) von A.A. auf einem PC der M-GmbH (T2-GmbH) geschrieben und ausgedruckt worden seien. Danach hätte A.A. die namens der RT-GmbH ausgestellten Rechnungen 3fach gefaltet, damit es so aussehe, als wären sie von der Post gekommen. Darüber hinaus hätte A.A., ehe er die Rechnungen ausgefertigt habe, mit M.M., von der RT-GmbH, Rücksprache gehalten. Irgendwann wäre der Geschäftsführer der RT-GmbH gekommen und habe diese Rechnungen "blind unter­schrieben". 4.2 weitere Ermittlungen bei der S-GmbH ("Missing Trader"): Die S-GmbH sei mit Datum6 gegründet und mit Datum7 in das Firmenbuch eingetragen und mit Datum8 die S-GmbH gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht worden. Der von der S-GmbH angemietete Büroraum in 2xxx PV., Adresse4, betrage lt. vorliegendem Mietvertrag vom 1. August 2002 19 m2 und werde von der S-GmbH seit 1. Juli 2002 als Büroraum genutzt. Zum einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der S-GmbH sei V.S. bestellt, der als Alleingesellschafter sämtliche Anteile an dieser Gesellschaft (EUR 35.000,00) halte. Nach der niederschriftlichen Einvernahme von K.HG. als Zeuge vom 21. Oktober 2002 sei dieser als gewerblicher Geschäftsführer der S-GmbH angestellt gewesen und habe hiefür einen monatliches Entgelt iHv EUR 1.460,-- erhalten. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der S-GmbH, V.S., sei in dem Appartmenthotel von K.HG. in PV. seit 10. Dezember 2001 polizeilich gemeldet. Nach 1 oder 2 Monaten sei V.S. an K.HG. herangetreten, da er zusätzlichen Büroraum habe anmieten wollen. Daraufhin habe K.HG. dem V.S. das Appartment Nr. 1xx in PV. als Büro vermietet. Das Appartement Nr. 1XX habe V.S. als Wohnraum seit Dezember 2001 gemietet. In den angemieteten Räumlichkeiten sei V.S. nur sehr sporadisch, ca. zwei- bis dreimal pro Monat anwesend gewesen. K.HG. sei es komisch vorgekommen, dass sich jemand in PV. ein Büro einrichte und dann fast nie da sei. Dass die S-GmbH mit Computerteilen handle, habe K.HG. gewusst, da "es ihm V.S. erzählt habe". K.HG. habe in dieses Büro extra einen ISDN-Telefonanschluss einleiten lassen, dessen Verrechnung über die S-GmbH erfolgt sei. V.S. habe K.HG. angeboten, für ihn in weiterer Zukunft zu arbeiten. Auf die Frage, um welche Tätigkeit es sich dabei handle, habe V.S. ihm gegenüber angegeben, dass K.HG. Ware vom Flughafen abzuholen hätte und V.S. chauffieren solle. Zu diesen Tätigkeiten sei es jedoch nie gekommen. Für die Abholung der Ware vom Flughafen wäre K.HG. nebst seinem Geschäftsführerbezug von V.S. gesondert bezahlt worden. V.S. habe K.HG. gegenüber auch einmal erwähnt, dass er mit gebrauchten Computern und gebrauchten Computerteilen handeln würde. Diese Computerteile und Computer würde V.S. in Österreich kaufen und dann ins Ausland weiterverkaufen. V.S. habe nach der in der Beschwerde vom 23. Juni 2003 zitierten schriftlichen Zeugenaussage von S.RC. (T2-GmbH) vom 16. Oktober 2002 nur "gebrochen Deutsch" gesprochen und sich mit dem Geschäftsführer der T2-GmbH, V.M., meistens in russischer Sprache unterhalten. Zwei- oder dreimal habe sich V.S. in den Geschäftsräumlichkeiten der T2-GmbH aufgehalten. Nach den Ausführungen auf S. 6 des Schlussberichtes der PAST vom 22. Februar 2005 sei die S-GmbH zur Durchführung des Karussellbetruges als Scheinunternehmen "Mis­sing Trader" gegründet worden. Diese habe ursprünglich in 2xxx PV., Adresse4, firmiert. Mit Datum9 sei deren Firmensitz nach 2xxx PV., Adresse7, in ein Hotelzimmer verlegt worden. Nach Aussage des Vermieters habe sich V.S. (= verschwundener Geschäftsführer der S-GmbH) ursprünglich nur zu Wohn­zwecken einquartiert und erst einige Zeit später Räumlichkeiten für ein Büro gemietet. V.S., der Gesellschafter-Geschäftsführer der S-GmbH habe sich jedoch nicht öfter als 1-2 mal pro Monat in den von ihm gemieteten Räumlichkeiten aufgehalten. Der Aufenthaltsort des V.S. sei nicht zu eruieren gewesen. Nach den weiteren Ausführungen im Schlussbericht Zoll vom 16. Oktober 2006 in der gerichtlichen Finanzstrafsache betreffend R.H. behaupte R.M., dass M.S. mit V.S., dem verschwundenen Geschäftsführer der S-GmbH, ident sei. Dies habe R.M. über M.S. herausgefunden. Bei M.S. handle es sich nach diesem Schlussbericht Zoll um eine Person, die sich am Mexikoplatz in Wien eines gefälschten Personalausweises bedient habe und mit I.A. ins Geschäft gekommen sei. 4.3 weitere Ermittlungen bei der T2-GmbH ("Buffer"): Die T2-GmbH mit einem Stammkapital von ATS 500.000,00 (EUR 36.336,42) sei mit Gesellschaftsvertrag vom 18. September 1998 gegründet und mit 3. Oktober 1998 in das Firmenbuch eingetragen worden. Mit 3. März 1999 sei V.M. als Alleingesellschafter dieser Gesellschaft zum einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer dieser Gesellschaft bestellt worden. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 9. April 2004 sei der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen und diese Gesellschaft mit Beschluss des Firmenbuchgerichts vom 20. Februar 2013 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden. Nach den Ausführungen auf S. 33 des Schlussberichtes des Zollamtes Wien vom 16. Oktober 2006 habe sich aus den mit 4. und 5. Mai 2006 sowie mit 1. Juni 2006 durchgeführten Einvernahmen von R.M., des Inhabers der C-Ltd./Zypern, ergeben, dass dieser angegeben habe, bei der Firmengründung der M-GmbH (nunmehr: T2-GmbH) beteiligt gewesen zu sein. Insbesondere sei es zu der Firmengründung der T2-GmbH gekommen, da R.M. den Familienmitgliedern des "A."-Clans Geld zur Firmengründung geliehen habe. Nach dem Bericht der PAST-Wien vom 22. Februar 2005 habe V.M. keine bzw. nur widersprüchliche Angaben darüber machen können, wie es zum Kontakt mit seinem einzigen Lieferanten, der S-GmbH gekommen sei. Ebenso unergiebig seien seine Antworten auf Fragen betreffend die Akquirierung seiner Kunden gewesen. Tenor seiner Aussagen sei, dass er nur telephonischen Kontakt zu seinen Kunden gehabt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass V.M. wie bei der vorhergegangenen M-GmbH die Funktion eines "Strohmannes" ausgeübt habe. Nach der in der Beschwerde vom 23. Juni 2003 angeführten schriftlichen Zeugenaussage von S.RC. vom 16. Oktober 2002, habe diese mit 15. Juni 2002 bei der T2-GmbH zu arbeiten begonnen. Diesen Arbeitsplatz ha­be ihr I.A. vermittelt, da sie seinerzeit arbeitslos und auf Arbeitssuche gewesen sei. Von der T2-GmbH kenne sie nur V.M., dieser sei mütterlicherseits mit I.A. verwandt. Die Tätigkeit von S.RC. bei der T2-GmbH sei der Verkauf gewesen. In diesem Zusammenhang habe sie Lieferscheine und Rechnungen geschrieben. Diese Belege habe sie V.M. gegeben, der diese zum Steuerberater gebracht habe. S.RC. sei mit 38,5h vollbeschäftigt gewesen, habe aber nur sehr wenig zu tun gehabt. S.RC. und V.M. seien die einzigen Beschäftigten bei der T2-GmbH gewesen. Als S.RC. bei der T2-GmbH zu arbeiten begonnen habe, habe es kein Telefon, keinen Internetanschluss und kein Geschäftspapier gegeben. Lediglich altes Ge­schäftspapier mit dem LOGO der M-GmbH sei vorhanden gewesen. V.M. habe auch über einen eigenen PC verfügt. S.RC. sei daher auch von V.M. gebeten worden, ein Firmenlogo für die Firma T2-GmbH zu erstellen. Die­ses LOGO der T2-GmbH habe S.RC. gemeinsam mit ihrem Bruder I.L. mittels Powerpoint entworfen. Das einzige Buchhaltungsprogramm, über das V.M. verfügt habe, sei eine EXCEL-Tabelle mit plus- und minus-Rechnung gewesen. Soweit es S.RC. feststellen habe können, habe V.M. (bei der T2-GmbH) keine Buchhaltung geführt, er habe die Geschäftsunterlagen immer gleich mitgenommen. S.RC. nehme daher an, dass V.M. diese Unterlagen zum Steuerberater gebracht habe. S.RC. habe den Eindruck gehabt, dass sich V.M. auf dem PC nicht auskenne, da sie das Mail-Programm konfigurieren habe müssen. S.RC. kenne auch nur die S-GmbH als einzigen Lieferanten der T2-GmbH. Als Kunde habe die T2-GmbH u.a. die Bf. und die I-GmbH gehabt. Die I-GmbH und die Bf. habe sie nie persönlich kennengelernt, da der Kon­takt nur schriftlich und telefonisch gewesen sei. Zwei oder dreimal habe die T2-GmbH Ware im Büro gehabt. Dabei nehme S.RC. an, dass diese Ware V.M. abgeholt habe. Einmal habe es sich um Pen­tium-Prozessoren gehandelt, die nicht mehr originalverschweißt gewesen sei. Diese Ware habe billiger verkauft werden müssen. Ein gewisser Herr BR. von der D-GmbH habe der T2-GmbH für diese Ware einen Kunden in Oberösterreich besorgt. Ansonsten habe die T2-GmbH nie Waren in den Firmenräumlichkeiten gelagert gehabt. Von der S-GmbH kenne S.RC. nur V.S., ca. 40 Jahre alt, 1.80m groß, von kräftiger Statur, dunkle kurze Haare, südländischer Typ, immer mit Anzug gekleidet, der gebrochen Deutsch und Russisch gesprochen habe. V.M. und V.S. haben meistens Russisch gesprochen. Die Waren seien von der T2-GmbH zu marktüblichen Preisen weiterverkauft worden. Die T2-GmbH habe aber binnen 2 Tagen größere Mengen liefern können. In einem Karton haben sich 288 Stück Prozessoren befunden. Am Anfang habe die T2-GmbH 5 Karton (=1.440 Stück) an ihre Kunden geliefert. Die Geschäftsbeziehung der T2-GmbH mit der I-GmbH habe im Juli oder August 2002 begonnen, die I-GmbH habe zum Schluss bis zu 20 Kartons abgenommen. Auf den ihr gezeigten Fotos habe S.RC. nur V.M. erkennen können. Mit Berufungsentscheidung vom 2. Juli 2009, GZ. RV/0140-W/05, versagte der Unabhängige Finanzsenat der T2-GmbH den Abzug von Vorsteuern aus 17 Eingangsrechnungen der S-GmbH iHv EUR 962.553,60 (07/2002) bzw. EUR 350.616,96 (08/2002) iZm der Lieferung von insgesamt 60.480 Stück "CPU 42.05G 512 KTray, Intel Pentium 42.0G 512 Cache Tray (originally sealed - boxes). Die einzelnen Rechnungen beziehen sich auf Mengen von 5 Boxes à 288 Stück = 1.440 Stück bis 12 Boxes à 288 Stück = 3.456 Stück. Der Unabhängige Finanzsenat begründete die Versagung des Vorsteuerabzuges bei der T2-GmbH mit dem Argument, dass auf den Eingangsrechnungen der S-GmbH die zwingende Angabe des Leistungszeitpunktes fehle und es sich bei den in den Monaten Juli und August 2002 abgewickelten Geschäften in Wahrheit um Scheingeschäfte handle, denen keine Lieferungen zu Grunde liegen. Mit Beschluss des VwGH vom 25. September 2012, Zl. 2009/13/0162, hat der VwGH die Behandlung der Beschwerde der vom Vorlieferanten der Bf., der T2-GmbH im Rahmen eines Vorsteuerkarussells eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Dies insbesondere mit der Begründung, dass der Unabhängige Finanzsenat nicht von der Rspr des VwGH abgewichen war. Nach den weiteren Ausführungen in diesem Erkenntnis seien die Sachverhaltsfeststellungen zur fehlenden Leistungserbringung seitens des Rechnungslegers (S-GmbH) nicht bestritten worden (vgl. VwGH 25.9.2012, Zl. 2009/13/0162). 4.4 weitere Erhebungen bei Bf. (Exporteur): An der Adresse der Bf. habe eine Hausdurchsuchung durch deren Geschäftsführer, G.N., durch die Herausgabe der gesuchten Unterlagen abgewendet werden können. In der von G.N. unterfertigten Niederschrift vom 31. Oktober 2002 habe dieser angegeben, dass er auf das gegenständliche Geschäft mit CPUs durch K.P., von der Spedition D., dem Ehegatten seiner Angestellten, B.P., gekom­men sei. Zur Bestätigung seiner Angaben habe G.N. den im Zuge der Hausdurchsuchung einschreitenden Beamten den E-Mail-Ausdruck vom 16. Juli 2002 über den Geschäftsablauf betreffend die Computerteile vorgelegt. K.P. habe ihm mitgeteilt, dass der C-Ltd./Zypern der Lieferant ausgefallen sei, weswegen die Bf. nunmehr die C-Ltd./Zypern beliefern könne. G.N. habe dann eine Vorwegbezahlung der von dieser bestellten CPUs sowie eine Proforma-Rechnung der T2-GmbH gefordert, die die Bf. als Leistungsempfängerin nicht zur Zahlung auffordert. Aufgrund der niedrigen Marge von ca. 2% sei G.N. nicht bereit gewesen, irgendwelche Garantien für die Ware abzu­geben. Diese Ablehnung der Garantieübernahme sei von der C-Ltd./Zy­pern bestätigt worden. Dadurch dass von Seiten der Bf. keine Garantieansprüche zu erfüllen und die Bestellung vor­ab beglichen worden sei, habe G.N. in diesem Geschäft kein besonderes Risiko gesehen. Die Geschäftsverbindung habe G.N. jedoch im August 2002 wieder abgebrochen, da die Dimensionen der Geschäfte eine Größe angenommen haben, die es der Bf. nicht mehr ermöglicht haben, die Umsatzsteuer vorzufinanzieren, da sich die liquiden Mittel der Bf. erschöpft haben. Nachdem das Geschäftsvolumen derartig zugenommen habe, sei G.N. an K.P. herangetreten um zu erreichen, dass die Begleichung der Umsatzsteuer (an die T2-GmbH) im Verrechnungswege über das Finanzamt erfolgen solle. K.P. sagte zu, dass er sich darüber erkundigen werde, in weiterer Folge habe G.N. in dieser Sache nichts mehr von ihm gehört. Die T2-GmbH sei von G.N. über den "KSV" überprüft worden und G.N. habe keine wie immer geartete negative Auskunft erhalten. Weiters sei G.N. hinsichtlich des K.P. der Überzeugung gewesen, dass es sich um ein seriöses Geschäft gehandelt habe. Dem K.P. sei von G.N. zugesagt worden, dass wenn alle Zahlungen erledigt und die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstattet worden sei, dass K.P. eine Provision von 0,5% erhalten werde. Die 10 Personen auf den Fotos, die ihm vorgelegt worden seien, kenne G.N. nicht. G.N. nehme mit dieser Niederschrift zur Kenntnis, dass durch die freiwillige Herausgabe der gesuchten Unterlagen die Hausdurchsuchung bei der Bf. habe abgewendet werden können. Zudem hält G.N. in dieser Niederschrift als Zusatz handschriftlich fest, dass er seiner kaufmännischen Sorgfalt nachgekommen sei. 4.5 Erhebungen bei der Spedition D.: 4.5.1 niederschriftliche Befragung von K.P.: Anlässlich seiner Einvernahme habe K.P. mit Niederschrift vom 31. Oktober 2002 im Wesentlichen die Angaben des Geschäftsführers der Bf., G.N., bestätigt. K.P. habe aber angegeben, dass das gegenständliche Geschäft von dem ebenfalls in der Spedition D. tätigen K.H. eingefädelt worden sei. K.H. habe einen guten Ruf in der Abwicklung von Ostgeschäften in der Computerbranche gehabt und die wesentlichen Firmen bereits aus der Vorzeit gekannt, bevor K.H. für die Spedition D. tätig geworden sei. K.H. sei im Frühjahr 2002 (ca. 1,5 Monate bevor die Bf. ins Spiel gekommen sei) zu K.P. gekommen, da die C-Ltd./Zypern mit ihrem bisherigen Lieferanten nicht zufrieden sei – dies insbesondere deshalb, da die Banküberweisungen der C-Ltd./Zypern zu lange gedauert haben. Die Zyprioten würden daher einen Trader suchen, der neutral auftrete und nicht ausschließlich vom CPU-Handel lebe. Weiters solle diese Firma nur mehr eine einzige Bankverbindung haben, damit die Zyprioten über diese eine Firma bei verschiedensten Lieferanten einkaufen können. Aus diesem Grund habe K.H. dem K.P. den Vorschlag unterbreitet, dass die Spedition D. als Einkäufer bei ver­schiedenen Lieferanten auftreten und diese Waren nach Zypern weiterverkaufen solle. K.P. habe sich dann bei der Geschäftsführung erkundigt, ob die Spedition D. zu solch eigenständigen Handelsgeschäften berechtigt sei. Dies sei jedoch seitens der Geschäftsführung der Spedition D. abgelehnt worden. Eine weitere Besonderheit sei gewesen, dass die C-Ltd./Zypern bestimmen wollte, von wem der Exporteur die CPUs zu beziehen habe, nämlich von der T2-GmbH. Das wisse K.P. deshalb, da K.H. ihm diesen Vorschlag unterbreitet habe. K.P. sei auch damals der Meinung gewesen, dass die Bf. deshalb nicht direkt nach Zypern exportieren habe wollen, da die Umsatzsteuer immer vorfinanziert habe werden müssen. Diese ganzen Bedingungen habe K.P. dem G.N. mit E-Mail vom 16. Juli 2002 zur Kenntnis gebracht. G.N. habe ihm damals zugesagt, dass er die Sache überprüfen werde. K.P. wisse auch, dass G.N. auch einen Firmenbuchauszug der T2-GmbH abverlangt und sich von K.H. die Namen geben habe lassen, die dieser kannte, um sie mit jenen der T2-GmbH zu vergleichen. Damit habe G.N. ausschließen wollen, dass die Personen der T2-GmbH diesselben wie die der C-Ltd./Zypern seien. Hinsichtlich des Bestellers habe sich G.N. bei K.P. erkundigt und K.P. habe ihm die Auskunft erteilt, dass die C-Ltd./Zypern bereits seit einiger Zeit Kunde der Spedition D. sei. K.P. kenne auch keine Personen der T2-GmbH bzw. C-Ltd./Zypern. K.P. kenne jedoch die Personen auf den ihm vorgelegten Fotos mit der Nummer 7 oder 9. Eine Person, deren Name mit "i" beginne und sich später als "I." bezeichnet habe, habe sich ihm gegenüber als Vertreter oder Bevollmächtigter der C-Ltd./Zypern ausgegeben. K.P. vermeint auf den vorgelegten Fotos Nr. 7 und 9 die Personen I.A. und S.A. wieder zu erkennen. Als Besonderheit möchte K.P. anführen, dass I.A. ihm gegenüber erwähnt habe, ein Lokal in PV. besessen zu haben, mit welchem er in Konkurs gegangen sei. K.P. kann sich auch erinnern, dass diese Person eine schöne mechanische Uhr hatte. Dieses ganze Gespräch habe in einem ungezwungenen Rahmen stattgefunden, ohne in Details der jeweiligen Geschäfte zu gehen. Diese Person habe vorgeschlagen, die Zahlungen der Speditionsleistungen vierzehntägig zu begleichen. Dazu solle K.H. eine Aufstellung machen, die in der Folge bezahlt würde. Für die Vermittlung des Geschäftes zwischen der C-Ltd./Zypern und der Bf. solle K.P. von G.N. eine Provision in Höhe von 0,5% bekommen, die er jedoch an "I." weiterbezahlen solle. Dies deshalb, da K.H. ihm gegenüber angedeutet habe, dass I.A. eine Provision für dieses Geschäft erwartet hätte. Nachdem K.P. mit der nachstehenden Aussage von K.H. konfrontiert worden sei, dass diese 0,5% zwischen K.P. und K.H. geteilt werden sollen, führt K.P. aus, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass K.H. sich das so erdacht habe. K.P. sei der Meinung gewesen, dass die 0,5% Provision (zur Gänze) für I.A. bestimmt gewesen seien. K.P. seien Personen wie R.M., M.M., A., V.M. und St. unbekannt. Auf die Frage, warum die Bf. keine Exporte mehr nach Zypern durchgeführt habe, werde von K.P. vermutet, dass möglicherweise der Kreditrahmen ausgereizt gewesen sei. K.P. hält in der Niederschrift vom 31. Oktober 2002 fest, dass nach der Auskunft von K.H., der mit I.A. Rücksprache gehalten habe, kein direkter Kontakt zwi­schen der T2-GmbH und der Bf. bestehen solle. K.P. wurde bei der Abfassung dieser Niederschrift zur Kenntnis gebracht, dass der Haftbefehl vom 31. Oktober 2002 mit Wirkung 21:14 Uhr vom Landesgericht für Strafsachen Wien zurückgenommen und seine Entlassung angeordnet werde. Mit weiterer Niederschrift vom 5. November 2002 erklärt K.P. den Begriff des "Neutralisierens" im Bereich des Speditionsgewerbes: Unter "Neutralisieren" werde im Speditionsjargon die Behandlung der Ware in der Weise verstanden, dass der Letztempfänger nicht feststellen könne, woher der Lieferant die Ware beziehe. Von der Spedition würden daher alle Hinweise auf den Erzeuger der Ware entfernt. D.h. über Anordnung des Lieferanten würden von der Spedition die Lieferscheine und alle Hinweise auf den Erzeuger der Ware entfernt. Nach den Ausführungen von K.P. handle es sich beim vorliegenden Fall um keine "Neutralisation", sondern um eine Finanzierung der Vorsteuern. K.P. sei auch bewusst, dass I.A. für die C-Ltd./Zypern aufgetreten sei. Auch K.P. habe die Ware nie gesehen, da er mit dem operativen Geschäft nicht befasst sei und wisse auch nicht, in welchem Zustand sich die Ware – CPUs – befunden habe. K.H. habe ihm gesagt, dass es sich um CPUs gehandelt habe. Wenn jemand die Ware gesehen habe, dann müsse es Frau H. gewesen sein, da sie fallweise die Ware in die Zollfreizone transportiert habe und auch bei der Exportabfertigung dabei gewesen sei. Aufgrund des hohen Warenwertes sei die Ware auch nicht ins Lager gelegt worden. Die Ware sei im Büro, im Zimmer von K.H. zwischengelagert worden. Aufgrund des hohen Warenwertes habe man danach getrachtet, dass die Ware sofort wieder weg komme. An die Verpackungsart könne sich K.P. nicht mehr erinnern, es habe sich um braune, feste Kartons gehandelt. Für ihn sei bloß wichtig gewesen, dass die Ware gesiegelt und verplombt gewesen sei. Wer die Ware nach der Vorabfertigung weiter transportiert habe, wisse K.P. nicht. Darüber müsse K.H. mehr wissen. 4.5.2 niederschriftliche Befragungen von K.H.: Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme habe K.H. habe dieser in der Niederschrift vom 31. Oktober 2002 angegeben, dass "das Ganze" bereits im Jahr 2000 begonnen habe. Über die Fa.W., einen ame­rikanischen Versender, der mit Computerteilen gehandelt habe, habe K.H. da­mals eine Person namens "I." kennen gelernt. Die Person namens "I." habe eine Firma im Burgenland an einem Grenzübergang gehabt. K.H. glaube, es sei L. oder N. gewesen. "I." habe von der Fa.W. CPUs bezogen und diese über die Spedition D. verzollt. Kurz danach sei bei der Spedition D. die Firma IG. als Kunde aufgetaucht. Bei der Firma IG. habe es eine Person namens M.S. gegeben, der angegeben hätte, dass die Spedition D. von "I." empfohlen worden wäre. Für die IG-GmbH habe die Spedition D. bis Anfang Ok­tober 2002 Importe von Com­puterteilen, meistens CPUs, durchgeführt. Im Jahre 2001 habe es Probleme mit 2 Sendungen für die die Firma IG. gegeben, da vom Zoll der Wert angezweifelt worden sei. Die INTEL-Prozessoren seien überprüft und freigegeben worden. Die "AMD-Ware" sei nach wie vor beschlagnahmt und müsse im Zolllager sein. Ab diesem Zeitpunkt habe die Spedition D. für die Firma IG. keine Verzollungen mehr durchgeführt, sondern die Ware mit Versandschein "T1" zur Zollfreizone zur Spedition F. angewiesen worden. M.S. habe dem K.H. die zypriotische Firma Y. als Partnerfirma bekannt gegeben. … Vor ca. einem halben Jahr sei M.S. an K.H. herangetreten, da er wollte, dass die Spedition D. "T2-Ausfuhren" nach Ungarn und in die Slowakei durchführen. Dabei habe es sich wiederum um CPUs gehandelt. Weiters habe M.S. gewollt, dass die Spedition D. Speditionsrechnungen an die C-Ltd./Zypern ausstellen und die Sendungen transportversichern lassen solle. Für die Spedition D. wäre dies ein lukratives Geschäft gewesen. Da der Transport durch den Botendienst IT. durchgeführt wurde, habe die Transportversicherung nicht bei der Spedition D. durchgeführt werden können. M.S., der mit der Firma IG. zu tun hatte, habe K.H. gefragt, ob er Firmen kenne, die mit CPUs handeln und daran interessiert wären, gegen Vorauskassa die Ware zu exportieren. Als Gewinn wäre dabei für die den Export ausführende Firma 2% bis 2,5% vom Nettopreis vorgesehen. M.S. habe dabei zuerst an die Spedition D. gedacht. In der Folge habe K.H. seinen Vorgesetzten bei der Spedition D. K.P. von diesem Angebot unterrichtet. Bei diesen Gesprächen in der Spedition D. sei auch "I." anwesend gewesen. Bei dieser Gelegenheit habe K.H. "I." und K.P. zusammengebracht. "I." hätte gesagt, dass er bereit wäre, 2% bis 2,5% Provision zu bezahlen. Daraufhin habe sich K.P. bei der Geschäftsleitung der Spedition D. erkundigt, wo K.P. mitgeteilt worden sei, dass die Spedition D. über keine Gewerbeberechtigung für den Computerhandel verfüge und daher bei diesem Geschäft nicht mitmachen könne. K.P. habe dann einige Computerfirmen angerufen und gefragt, ob diese Firmen an diesem Geschäft in­teressiert wären. Bei der Bf. habe K.P. einen Bekannten und K.H. wisse, dass bei der Bf. die Frau von K.P. arbeite. Das Geschäft mit der Bf. habe daher K.P. vermittelt. K.H. wisse auch nicht, aus welchem Grund die Exporte über die Bf. beendet worden seien. K.H. habe von K.P. in diesem Zusammenhang erfahren, dass die Bf. dieses Geschäft nicht mehr habe finanzieren können. K.H. sei überdies vorgehalten worden, dass im Zuge der Hausdurchsuchung bei der Bf. die E-Mail vom 16. Juli 2002 beschlagnahmt worden sei, auf der detailliert in den Punkten 1 bis 10 der Ablauf von Exportgeschäften iZm CPUs dargestellt werde. Aufgrund dieser Mail ergebe sich der begründete Verdacht, dass K.H. wesentlich mehr von den Malversationen wisse als er bis jetzt eingestehe. Der Aufschlag von 2,5% bei einem Warenwert von EUR 250.000,-- würde einen Erlös von EUR 6.250,-- ergeben. Daher bestehe weiters der begründete Verdacht, dass K.H. finanzielle Vorteile aus diesem Geschäft gezogen habe. Diesem Vorbringen werde von K.H. entgegen gehalten, dass G.N. von der Bf. das Geschäft nur mit einer 2,5%igen Provision gemacht hätte. 2% wären für die Bf. gewesen, 0,5% hätten sich K.P. und K.H. geteilt. Bis heute habe K.H. von der Bf. bzw. von G.N. keinen Cent erhalten. Zu der detaillierten, punktuell beschriebenen Vorgangsweise von Exportgeschäften gebe K.H. an, dass diese Vorgangsweise ihm M.S. so gesagt habe. K.H. sei jedoch mit keiner einzigen Firma in Kontakt gekommen. Beim ersten Export habe er noch eine Bestellung von der Firma R-PK/Moskau per Mail erhalten, die anderen Transporte seien ihm immer von M.S. so bekannt gegeben worden. Dann habe es keine Bestellungen der R-PK/Moskau gegeben. Anhand der vorgelegten Fotos habe K.H. die I.A. identifiziert, der für die C-Ltd. mit Sitz in Zypern auf­getreten sei. K.H. habe weiters S.A. als den Fahrer der T2-GmbH identifi­ziert. Nach den Feststellungen der BP stehe die Aussage von K.H. hinsichtlich des maßgeblichen Auftraggebers in Widerspruch zu den Aussagen des K.P. und des Mag.L.: diese haben angegeben, dass I.A. der Auftraggeber bzw. Vermittler gewesen sei. K.H. sei durch die gegenständliche Mail belastet und dem Umstand, dass er über den tatsächlichen Warenweg Bescheid gewusst habe. Der niederschriftlich vom Zollamt Wien als Verdächtiger einvernommene K.H. hält mit weiterer Niederschrift vom 9. Mai 2005 fest, dass es bei der "Idee von I.A." darum gegangen sei, dass K.H. größere Firmen in Österreich finde, die die Umsatzsteuer vorfinanzieren und die dann an die C-Ltd./Zypern Mikroprozessoren verkaufen. Der Endkäufer (sowie die Verkäufer in Österreich) seien somit von I.A. vorgegeben worden. K.H. habe bloß die Bf. für I.A. auftreiben können. Wenn sich K.H. die ganze Sache überlege, insbesondere die Aussage des R.M., so komme er zur Schlussfolgerung, dass I.A. und R.M. für den Steuerschwindel die Verantwortung tragen. K.H. habe jedenfalls nicht gewusst, dass geplant gewesen sei, dass die ausgeführten Mikroprozessoren wieder nach Österreich zurückkehren. Zu den Fragen, aus welchem Grund seien die für Zypern bzw. Russland bestimmten Mikroprozessoren in die Slowakei ausgeführt und wer habe den Auftrag dazu erteilt und aus welchem Grund seien die Waren nicht sofort von Wien nach Zypern oder Moskau versandt worden, hält K.H. fest: Er habe den Rechnungen nach gewusst, dass der Rechnungsempfänger die C-Ltd. in Zypern sei, habe aber angenommen, dass die Waren möglicherweise in die Slowakei verkauft werden. K.H. habe sich darüber keine Gedanken gemacht, da dies der Auftrag des M.S. gewesen sei. K.H. sei der Ansicht, dass die ganz Sache von I.A. ausgegangen sei. Die Rolle des R.M. könne K.H. nur schwer beurteilen, da er mit ihm nur zwei Mal Kontakt gehabt habe. K.H. gehe jedoch davon aus, dass R.M. einer der Hauptakteure gewesen sei, da ihm die Firmen Y. und C-Ltd. in Zypern gehören. 4.6 Erhebungen betreffend C-Ltd./Zypern und I.A.: Bei der C-Ltd./Zypern handle es sich nach einer KSV-Auskunft um ei­ne reine "Offshore-Gesellschaft" in Zypern, deren Betriebsgegenstand im Export von Schaf­wolle von Russland nach Belgien sowie im Import von Lebensmitteln nach Russland besteht. Diese Gesellschaft werde von S.P. verwaltet, an deren Stammkapital sind die P-Ltd. und die M-Ltd. zu 95% bzw. 5% beteiligt. Als Vorstände dieser Gesellschaft seien R.M. und S.P. eingetragen. Ein Telefoneintrag für diese Gesellschaft oder für R.M. bestehe nicht. Der protokollierte Firmensitz der C-Ltd./Zypern befinde sich jedoch in Nikosia, Adresse5. An der Adresse in Adresse6 (Anschrift lt. Rechnungen der Bf.) in M. befinde sich die Anwaltskanzlei des Vorstandsmitgliedes S.P., der die Protokollierung dieser Gesellschaft durchgeführt habe. Die Wohnung an dieser Adresse sei unbewohnt. Als Inhaber der Abnehmerfirma C-Ltd./Zypern sei im vorliegenden Fall jedoch R.M., wohnhaft in Zypern aufgetreten. Aufgrund der gesamten Ermittlungen sei er als Kopf der Gruppe für den Umsatzsteuerbetrug anzusehen. Er sei nach außen hin opera­tiv in Österreich zwar nicht in Erscheinung getreten, habe aber als Geldgeber von seinem Do­mizil in Zypern das Tatgeschehen gesteuert. Dies durch das Ausstellen von Rechnungen und der Bereitstellung von Sitzfirmen auf Zypern mit den damit verbundenen Bankverbindungen. Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen habe er als Financier u.a. an den Betrüge­reien der RT-GmbH (insb. am aufgeflogenen Steuerkarussell) mitgewirkt. Darüber hinaus scheine nach den Ausführungen auf S. 35 des Schlussberichtes Zoll vom 16. Oktober 2006 R.M. an der Adresse in 1XXX Wien, Adresse12, als Mieter auf, wo die M-GmbH bzw. T2-GmbH tätig gewesen sei. Das Mietverhältnis habe mit 1. Februar 1999 begonnen und sei auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen worden. R.M. habe zeugenschaftlich deponiert, seit 1992 in Zypern zu wohnen. 1996 habe er mit dem Handel von Computerteilen begonnen, weshalb er in Zypern die C-Ltd. und in Panama die Firma Y. gegründet habe. Die I-Ltd. wäre ihm fremd. Der vom Landesgericht Wien angeordnete gerichtliche Hausdurchsuchungsbefehl, der im Beisein von ADir. J. (PAST Wien) und ADir. P.H. (Zollfahndung Wien) sowie von vier weiteren Polizeibeamten des "Financial Crime Department/Limmassol" vollzogen worden sei, habe zu Tage gebracht: Im Zuge dieser Hausdurchsuchung bei der C-Ltd./Zypern haben weder Buchhaltungsunterlagen noch Bankbelege vorgefunden werden können. In einer Schreibtischlade seien bloß 3 Firmenstempel, lautend auf C-Ltd. und auf A.P., der Ehegattin von R.M., gefunden worden. Gespeicherte Daten eines PCs seien ebenfalls gesichtet worden, relevante Daten haben daraus aber nicht ersehen werden können. Allfällige Hinweise, dass an dieser Adresse eine Geschäftstätigkeit ausgeübt worden sei, haben nicht entdeckt werden können. Vielmehr handle es sich bei dieser Anschrift um eine sehr stil- und wertvoll eingerichtete Wohnung. Das Domizil (angeblicher Sitz der C-Ltd. und der Y. befinde sich im 5. Stock einer Wohnhausanlage, wobei die gesamte 5. Etage von R.M. angemietet worden sei, somit auf 350 m2 Wohnfläche und 120 m2 Balkon, ausgestattet mit teurer Wohnungseinrichtung. In dieser Wohnung halte sich R.M. mit seiner Ehegattin und zwei minderjährigen Kindern auf. 4.7 Zusammenfassende Darstellung der niederschriftlichen Einvernahmen: Nach den Feststellungen der PAST auf S. 13, 5. Absatz, des Schlussberichtes vom 22. Feb­ruar 2005, zeige die gesamte Handlungsweise des G.N. (als Geschäftsführer der Bf.), insbesondere das Drängen auf Überrechnung der Umsatzsteuer über die Finanzamts­konten, dass er sich der Gefahr, in ein Betrugskarussell verwickelt zu sein, durchaus bewusst gewesen sei. Besonders belastend sei jedoch seine Zusage an K.P. von der Spedi­tion D., diesem eine Art Erfolgshonorar für den Fall zu bezahlen, dass das Finanzamt ihm die geltend gemachten Vorsteuergutschriften auszahle. Eine Besonderheit in der Beziehung des K.P. (Spedition D.) zu G.N. (GF der Bf.) habe darin bestanden, dass dessen Gattin B.P. als Buchhalterin bei der Bf. beschäftigt sei und dass auch private Kontakte zwischen den Ehepaaren P. und NR. bestanden haben. Die Mittäterschaft des K.P. (Spedition D.) gründe sich darauf, dass ein Erfolgs­honorar in Höhe von 0,5% des Warenwertes lt. Rechnung ausgemacht gewesen sei, wenn das Finanzamt das geltend gemachte Vorsteuer-Guthaben an G.N. ausbezahlt habe. V.S., griech. Staatsbürger, unbekannten Aufenthalts, habe als "Strohmann" bei der S-GmbH fungiert. Vermutlich sei er von R.M., des Inhabers der C-Ltd. In Zypern angeheuert worden. Der Deliktsbeitrag von V.S. habe darin bestanden, dass er es in Kauf genommen habe, dass unter seinem Na­men die S-GmbH als "Missing Trader" installiert und so erst das Betrugskarussell er­möglicht worden sei. Es sei aber nicht auszuschließen, dass es sich bei V.S. und M.S. um ein und die selbe Person handle - dies ergebe sich insbesondere aus der Zeu­genbeschreibung des steuerlichen Vertreters der S-GmbH, H.ZT.. Eine Person namens "M.S." habe I.A. nach den Ausführungen auf S. 29 des Schlussberichtes Zoll vom 16. Oktober 2006 am Mexikoplatz Wien vor der E-Bank kennengelernt. Nach den Feststellungen des Zollamtes Wien habe sich die bislang nicht identifizierte Person des Namens "M.S." eines gefälschten Personalausweises bedient. I.A. habe ausgeführt, CPU's über die Vermittlung des "M.S." bezogen zu haben, habe aber jene Person nicht nennen wollen, die ihm Geld zur Firmengründung geliehen habe. Mittels Vorhalt vom 29. April 2014 wurden der Bf. der Schlussbericht ZOLL vom 16. Oktober 2006 (in Auszügen), der Schlussbericht PAST vom 22. Februar 2005 (in Auszügen), die Niederschrift vom 21. Oktober 2002 (unterfertigt von K.HG.), die Niederschriften vom 31. Oktober 2002 und 5. November 2002 (jeweils unterfertigt von K.P.) sowie die Niederschriften vom 31. Oktober 2002 und 13. Februar 2003 (jeweils unterfertigt von K.H.) zur Kenntnis gebracht. Der Bf. wurde mit Vorhalt vom 29. April 2014 weiters vorgehalten, dass es zum Aufgabenbereich des K.HG. als angestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH gehört habe, Ware vom Flughafen Wien abzuholen. Dazu sei es aber nie gekommen. Ebenso wurde der Bf. vorgehalten, dass es sich bei der C-Ltd./Zypern um eine reine Offshore-Gesellschaft handle, deren Betriebsgegenstand im Export von Schafwolle von Russland nach Belgien sowie im Import von Lebensmitteln nach Russland bestehe. Eine Stellungnahme zu diesen Ausführungen erfolgte seitens der Bf. nicht. 5. Ergebnisse der mündlichen Verhandlung: In der mit 25. Juni 2014 anberaumten mündlichen Verhandlung liest der Berichterstatter das Ergebnis der mit 19. Jänner 2007 auf gerichtliche Anordnung durchgeführten Hausdurchsuchung in Räumlichkeiten der C-Ltd./Zypern vor - ebenso die von K.H. unterfertigte weitere Niederschrift vom 9. Mai 2005, wo K.H. vom Zollamt Wien als Verdächtiger vernommen worden sei. In letzterer Niederschrift vom 9. Mai 2005 komme K.H. als Bediensteter der Spedition D. zu der Schlussfolgerung, dass I.A. und R.M. jedenfalls "für den Steuerschwindel die Verantwortung tragen". K.H. habe nicht gewusst, das geplant gewesen sei, dass die ausgeführten Mikroprozessoren wieder nach Österreich zurückkehren. Nach den Ausführungen des steuerlichen Vertreters, sei unbestritten, dass man nach 12 Jahren nun behaupten könne, dass ein Karussellbetrug vorliege. Die Beweislast dafür, dass ein Vorsteuerabzug nicht zustehe, liege aber bei der Behörde. Die Bf. sei der Ansicht, dass die Rechnungen mit der Ware übereinstimmen würden. Die Ware sei originalverpackt bei K.H. gelegen. Dies sei auch von S.RC. (T2-GmbH) bejaht worden. Aufgrund der von Vertretern der Bf. beim Landesgericht Wien vorgenommenen Akteneinsicht sei festgestellt worden, dass CPU's von einer US-amerikanischen Firma und einer Firma in Hongkong geliefert worden seien, deren Namen der steuerliche Vertreter - über Nachfragen - nicht nennen könne. Der steuerliche Vertreter habe keine Kopien der diesbezüglichen Aktenteile gemacht. Als Eventualantrag wurde seitens der Bf. eine Aufhebung des Säumniszuschlages in Höhe von EUR 18.000,-- beantragt. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung weist G.N. hinsichtlich der von der BP festgestellten Diskrepanzen bezüglich des Gewichts der CPU's darauf hin, dass das deren Gewicht genau nachrechenbar gewesen sei. Der Berichterstatter weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Diskrepanzen bezüglich des Gewichtes der CPU's auf die Lieferungen der T2-GmbH an die I-GmbH bezogen haben. In Zusammenhang mit dem im vorliegenden angesprochenen Ausschluss der Gewährleistung weist G.N. auf den Umstand, dass die Lieferungen von CPU's nicht serienmäßig gekennzeichnet gewesen seien und dadurch eine Zurückverfolgbarkeit der Lieferung für den Fall der Geltendmachung der Gewährleistung nicht möglich gewesen sei. Nach Auffassung von G.N. seien lediglich 0,1% der CPU's fehlerhaft. Im Übrigen wolle keiner (insbesondere bei Reklamationen) für Lieferungen in Anspruch genommen werden, die er gar nicht getätigt habe. Dies insbesondere, wenn die Bf. Gewährleistung für Ware zu übernehmen habe, die sie nicht geliefert habe. Dies entspreche der kaufmännischen Vorsicht. Nach den weiteren Ausführungen des steuerlichen Vertreters habe man K.H. und K.P. keine Schuld nachweisen können. Es sei ihnen auch kein Verfahren gemacht worden, G.N. habe daher den beiden Herren vertrauen können. G.N. mache seit Jahren mit K.H. und K.P. Geschäfte. Den Ausführungen des steuerlichen Vertreters hält die Vertreterin des Finanzamtes entgegen, dass beim Vorlieferanten nicht aufgeklärt habe können, woher die Ware stamme, dass das Geschäft völlig unüblich abgelaufen sei, wenn der Käufer die Lieferanten bekannt gegeben habe. Darüber hinaus seien sämtliche Modalitäten vorgegeben, das Risiko von der Bf. ausgeschlossen, keine Versicherungen abgeschlossen und der Geschäftsabschluss nur gegen Vorauskasse erfolgt. Der Leistungsempfänger sitze in einem Steuerparadies und es seien keine weiteren Erkundigungen über den Käufer eingezogen worden. Da müsse man sich fragen, warum da jemand dazwischen geschaltet worden sei. Diesen Ausführungen hält der steuerliche Vertreter der Bf. entgegen, man rede davon, ob die Bf. bereits im Jahre 2002 hätte erkennen können oder wissen müssen, ob ein Karussellbetrug vorliege. Die Bf. behaupte nach wie vor, dass diese Nachweise von der Abgabenbehörde zu erbringen seien. G.N. führt des Weiteren aus, dass keine Bank eine Computerfirma finanziere. Wenn ein Lieferant daher die MWSt nicht mehr finanzieren habe können, habe die Bf. das übernommen. Das sei eine durchaus übliche Vorgangsweise gewesen. Eine Transportversicherung sei nicht abgeschlossen worden, da der Kunde den Transport übernommen habe. Die Bf. habe die Kosten dafür übernommen, dass sie die Ware zum Flughafen bringe. G.N. habe nie mit einem Menschen von der D-Bank gesprochen und nie die Aussage "von einem Verdienst unter der Hand" getätigt. G.N. verweist darauf, dass es "Box-CPU's" und "Tray-CPU's" gebe, wobei sich erstere ein jeder in einem Geschäft kaufen könne. "Tray-CPU's" würden hingegen an Assembler von Computern geliefert und würden auch keine Seriennummer aufweisen. Der steuerliche Vertreter hält fest, dass aus heutiger Sicht G.N. dieses Geschäft nicht mehr machen würde. G.N. sei sehr gut im Geschäft und habe manchmal vielleicht schnellere Entscheidungen getroffen bzw. sei risikofreudiger als andere Unternehmer im Computergeschäft gewesen. Dem Vorbringen der Vertreterin des Finanzamtes, dass diese Geschäfte auf völlig unübliche Weise zustande gekommen seien, hält G.N. entgegen, dass für ihn diese Vorgangsweise völlig üblich gewesen sei. G.N. habe auch nicht großartig recherchieren müssen, wer die C-Ltd. in Zypern gewesen sei. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 07/2002 und 08/2002: Tritt gemäß § 253 BAO idF FVwGG 2012 ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst. Die Bestimmung des § 253 BAO idF FVwGG 2012 übernimmt den Inhalt des bisherigen ers­ten Satzes des § 274 BAO. Der zweite Satz dieser Bestimmung verallgemeinert die für Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide (§ 21 Abs. 3 UStG) betreffende Rechtsprechung (vgl. VwGH 26.5.2010, Zl. 2009/13/0186; Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich, § 253, S. 213). Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide sind nach der Rspr des VwGH zwar in vollem Umfang anfechtbar, haben aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als sie durch Erlassung eines Jahresbescheides außer Kraft gesetzt werden. Daraus ist für den konkreten Fall abzuleiten, dass die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume Juli und August 2002 vom 17. Jänner 2003 infolge der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2002 mit 1. September 2003 gemäß § 21 Abs. 4 UStG nicht mehr dem Rechtsbestand angehören. Der Umsatzsteuerjahresbescheid 2002 tritt als eigenständiger Bescheid an die Stelle der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für Juli und August 2002 mit der Rechtswirkung, dass die Festsetzungsbescheide außer Kraft gesetzt werden. Aus diesem Grund gilt die gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für den Zeitraum Juli und August 2002 gerichtete Beschwerde vom 23. Juni 2013 gemäß § 253 BAO idF FVwGG 2012 auch als Beschwerde gegen den Veranlagungsbescheid gerichtet (vgl. Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren, BAO, AVOG und Verordnungen, § 253, S. 279). Dies ungeachtet des Umstandes, dass gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 1. September 2003 mit 10. September 2003 überdies eine gesonderte Beschwerde eingebracht wurde, die als ergänzender Schriftsatz zu werten ist. Darüber hinaus gilt die gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide gerichtete Beschwerde vom 23. Juni 2013 gemäß § 253 idF FVerwGG 2012 auch gegen den im Zuge der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen weiteren Umsatzsteuer(jahres)bescheid 2002 vom 14. Jänner 2005 gerichtet, wo die zum Abzug zugelassenen Vorsteuern mit EUR 2.153.899,29 ermittelt wurden. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide Juli und August 2002 ist daher als unzulässig zurückzuweisen. 2. Umsatzsteuerbescheide 2002 vom 1. September 2003/14. Jänner 2005: Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob die Bf. hinsichtlich der im Zeitraum Juli und August 2002 gelegten Eingangsrechnungen der T2-GmbH zum Abzug von Vorsteuern im Gesamtbetrag von EUR 927.878,40 berechtigt ist. Dies insbesondere in Zusammenhang mit der Frage, ob die Bf. hätte "wissen müssen", dass sie an einem Umsatz­steuer-Karussellbe­trug beteiligt war. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sons­tige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuern ab­ziehen. Führt nach § 11 Abs. 1 UStG der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unter­nehmen oder an eine juristische Person ausführt, auf Verlangen des anderen ver­pflichtet, Rechnungen auszustellen. Diese Rechnungen müssen nach Abs. 1 Z 3 leg.cit. die Menge und die handelsübliche Be­zeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leis­tung enthalten. Gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist nach § 21 BAO in wirtschaftlicher Be­trach­tungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Nach § 23 Abs. 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhe­bung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechts­geschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maß­ge­bend. Gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig ausübt. Der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeiten" umfasst nach dem genannten Absatz 2 alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden und auch Leistungen, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen. Nach Art. 17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Soweit nach Art. 17 Abs. 2 lit. a der Sechsten Richtlinie die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Stpfl. befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Stpfl. geliefert bzw. erbracht werden, abzuziehen. Nach der Rspr des EuGH steht der Vorsteuerabzug dem Unternehmer zu, wenn die vom Ge­setz geforderten objektiven Kriterien für den Umsatz erfüllt sind, ohne dass es auf be­trügeri­sche Zwecke, die er weder kannte noch kennen konnte, ankommt (vgl. EuGH 12.1.2006, Rs C-354/03, Optigen Ltd). Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dem Leistungsempfänger ein Vorsteuerabzug für in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch dann zu, wenn die Leistung Teil einer Kette ist, an der ein Unternehmer beteiligt ist, der seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt (vgl. EuGH 12.1.2006, Rs C-354/03, 355/03, C-484/03 Optigen u.a.; EuGH 6.7.2006, Rs C-439/04, Kittel u.a.). Anderes gilt nur, wenn der Leistungsempfänger wusste oder zumindest wissen hätte müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (vgl. EuGH-Urteil Rs Kittel u.a.). Ob ein Unter­nehmer von den betrügerischen Handlungen wissen musste, ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen. Die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräu­chen ist ein Ziel, das von der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG bzw. MwStSysRL 2006/112/EG anerkannt und gefördert wird (vgl. EuGH-Urteile Halifax u.a.). Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage fest­steht, dass die­ses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. EuGH 6.7.2006, Rs C-439/04, Kittel u.a.). Nach dem EuGH-Urteil vom 11.5.2006, Rs C-384/05, Federation of Technologies Industries, ist zu diesem Zweck prüfen, ob der Unternehmer alle Maßnahmen getroffen hat, die ver­nünf­tiger­weise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einem Betrug einbezogen sind. Aus diesem Grund müssen Wirtschaftsteilnehmer, alle Maß­nahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um si­cherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug – sei es eine Mehrwertsteuerhin­ter­ziehung oder ein sonstiger Betrug – einbezogen sind, um auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen zu können. Dies zu dem Zweck, damit sie nicht Gefahr laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (vgl. EuGH 11.5.2006, Rs C-384/04, Federation of Tech­nological Industries, Rn 33). Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die objektiven Kriterien, auf denen der Begriff der Lieferung von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt, nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht (vgl. EuGH 21.2.2006, Rs C-255/02, Halifax). Denn die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumge­hungen und etwaigen Missbräuchen ist ein Ziel, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird. Eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemein­schaftsrecht ist daher nicht erlaubt (vgl. EuGH 12.5.1998, Rs C-367/96, Kefalas). Stellt die Finanzverwaltung fest, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise ausgeübt wurde, so ist sie befugt, rückwirkend die Zahlung der abgezogenen Beträge zu ver­langen und das nationale Gericht hat den Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn aufgrund ob­jektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise geltend gemacht wird (vgl. EuGH 3.3.2005, Rs C-32/03, Fini). Ebenso ist ein Steu­erpflichtiger, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, für die Zwecke der Sechsten Richtlinie als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, un­ab­hängig davon, ob er aus dem Weiterver­kauf der Gegenstände einen Gewinn erzielt. Denn in einer solchen Situation geht der Steuer­pflichtige den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig (vgl. EuGH 6.6.2006, Rs C-439/04 und C-440/04, AT. Kittel). Ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der be­treffenden Gegenstände geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, ist für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung (vgl. EuGH 3.3.2004, Rs C-395/02, Transport Service).

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ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102072.2003
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Gültig
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Von uns abgerufen
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