Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102072/2003
Vorsteuerabzug iZm USt-Karussell
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102072/2003vom 01.08.2014Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende V.
und die weiteren Senatsmitglieder
B., Beisitzer_1 und Beisitzer_2
in der Beschwerdesache Bf., 1xxx Wien, Adresse13, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk, betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum Juli und August 2002 sowie Umsatzsteuer 2002 in der Sitzung am 25. Juni 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Zeiträume
Juli und August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom Datum1 gegründet und mit Datum2 in das Firmenbuch eingetragen. Den Betriebsgegenstand der Bf. bildet der Handel mit Computern. Am Stammkapital in Höhe von ATS 500.000 sind u.a. G.N. und A.N. jeweils mit einer Einlage in Höhe von ATS 125.000,00 bzw. ATS 41.000,-- beteiligt.
Zum einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der Bf. ist G.N. bestellt. Zur einzelvertretungsbefugten Prokuristin der Bf. ist B.P. bestellt, diese ist Leiterin der Buchhaltung der Bf..
1. BP-Feststellungen im Zuge der Umsatzsteuer-Nachschau 7-8/2002:
Im Zuge einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Juli bis August 2002 wurden die nachstehenden Feststellungen getroffen:
In Tz 16 des BP-Berichtes wurde festgestellt, dass im Gefolge eines sog. "Vorsteuer-Karussells" von der Bf. der Abzug von Vorsteuern beantragt worden sei, wo es bei keinem der beteiligten Vorlieferanten, S2-GmbH und T-GmbH auch nur den geringsten Hinweis gebe, dass die fakturierte Ware, nämlich funktionstüchtige, in Originalverpackung versiegelte Prozessoren mit der Bezeichnung "CPU Intel Pentium IV 2,0 GHz, 512 kB Cache Tray" (CPUs) jemals eingekauft bzw. vorhanden gewesen seien.
Den in den Voranmeldungszeiträumen Juli und August 2002 nicht anerkannten Vorsteuern iHv EUR 823.622,40 bzw. EUR 104.256,00 liegen die nachstehenden Eingangsrechnungen der T2-GmbH zugrunde:
Eingangsrechnungen im Voranmeldungszeitraum Juli 2002 (in EUR):
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Eingangsrechnungen im Voranmeldungszeitraum August 2002:
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Für die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges sei es ausreichend, dass keine Lieferung von Waren, die den Fakturen entsprechen, stattgefunden habe. Hierbei komme es – unter Verweis auf die dazu ergangene VwGH-Judikatur) nicht auf das Verschulden bzw. Wissen über das Nichtvorliegen einer der Rechnung entsprechenden Ware an. Seitens der BP werden die nachstehenden Vorsteuerbeträge nicht anerkannt und die abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen in dieser Höhe berichtigt:
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Aufgrund von Erhebungen, Einvernahmen und Hausdurchsuchungen bei verschiedenen Firmen und Personen durch die PAST (Prüfungsabteilung für Strafsachen) ergebe sich der folgenden Sachverhalt:
Ein I.A. habe im Juli 2002 über die Angestellten der Spedition D., K.H. und K.P. die Geschäftsbeziehungen zwischen den Firmen T2-GmbH und der Bf. eingefädelt. K.P., Angestellter bei der Spedition D. und Ehegatte von B.P., der Leiterin der Buchhaltung der Bf., habe beim Geschäftsführer der Bf., G.N., angefragt, ob die Bf. CPUs verkaufe, da der Spedition D. die Gewerbeberechtigung für den Computerhandel fehle. Daraufhin habe G.N. als Geschäftsführer der Bf. ein Preisanbot über CPUs erstellt und habe K.P. als Angestellter der Spedition D. die C-Ltd., M., Zypern, als Abnehmer genannt, da der C-Ltd. der Lieferant ausgefallen sei. Eine Besonderheit bei diesem Geschäft sei, dass die C-Ltd. bestimmt habe, von wem die Bf. die CPUs zu beziehen habe, nämlich von der T2-GmbH.
Mittels E-Mail vom 16. Juli 2002 sei dem Geschäftsführer der Bf., G.N., von K.P. der Spedition D. die genaue Geschäftsabwicklung vorgegeben worden. Insbesondere sei aus dieser Mail ersichtlich, dass die Bf. weder mit der Akquirierung der Ware noch mit dem Verkauf zu tun habe, sondern nur für den Export herangezogen worden sei, wobei ein Aufschlag von 2,5% des Gesamtumsatzes als Provision zu erwirtschaften gewesen sei. Mit dieser Mail vom 16. Juli 2002 sei auch vorgegeben worden, dass bezüglich der Gewährleistung die Bf. ein Schriftstück gemäß ihren eigenen Vorstellungen verfassen und durch die C-Ltd. unterzeichnen lassen soll, demzufolge die Gewährleistung ausgeschlossen sei. Dies mit der Begründung, da "mit Sicherheit keine Reklamationen vorkommen". Mittels Mail vom 16. Juli 2002 unterweist K.P. von der Spedition D. den G.N. wie folgt über den Ablauf des in Rede stehenden Geschäfts über Computerteile:
Ablauf ist folgender:
Bekomme ich eine Anfrage aus Russland vom Mutterhaus der C-Ltd.über die benötigten Computerteile
Danach frage ich die Sendung bei der T2-GmbHan
Bekomme ich einen Preis und biete diesen mit 2,5% Aufschlag an
Nach der Bestätigung aus Russland brauche ich "sofort" eine P/I (Proforma Invoice) auf C-Ltd.
aufgrund welcher die Überweisung zur Bf. durchgeführt wird
welche wiederum nach Erhalt "so schnell wie möglich" die Überweisung an T2-GmbH in Auftrag geben und auch eine Kopie durchfaxen müsse
Holen wir die Ware ab und exportieren diese gemäß den Anweisungen von C-Ltd.
Bekommt die Bf. so bald wie möglich die original bestätigte AE
Bezüglich der Gewährleistung soll die Bf. bitte ein Schriftstück gemäß Ihren Vorstellungen zur Unterzeichnung verfassen.
Nachfolgend die Firmendaten der C-Ltd..
Die Vorauszahlung über den gesamten Betrag der durch die C-Ltd. bestellten Ware sei mittels Überweisung auf das Geschäftskonto der Bf. erfolgt. Daraufhin habe die Bf. ebenfalls eine Vorauszahlung in voller Höhe – plus Umsatzsteuer – der bestellten Ware mittels Expressüberweisung an die T2-GmbH bezahlt. In weiterer Folge seien die CPUs von der Spedition D. bzw. R-GmbH nach Zypern verfrachtet worden.
In den Rechnungen der T2-GmbH werde als Lieferkondition "Zustellung + Datum" angeführt. Zusätzlich zu jeder Rechnung sei auch ein Lieferschein vorhanden, jedoch werde auf keinem dieser Lieferscheine von der Bf. die Übernahme bzw. der Eingang der in Rechnung gestellten Ware quittiert. Somit seien nach den Feststellungen der BP die in Rechnung gestellten CPUs weder auf ihre Nämlichkeit, Vollständigkeit noch auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft worden. Geschäftsführer G.N. habe weder Kontakt zu den Funktionären der C-Ltd. noch zur T2-GmbH gehabt, Ansprechpartner für den Geschäftsführer der Bf., G.N., sei nur K.P. von der Spedition D. gewesen.
Bei den von der PAST bei den Firmen T2-GmbH (vorm. M-GmbH), S-GmbH (Vorlieferant der T2-GmbH) durchgeführten Erhebungen haben keinerlei Verzollungsunterlagen über den Import bzw. keine Unterlagen über den Erwerb dieser CPUs vorgefunden werden können. Aus den beschlagnahmten Unterlagen sei jedoch ersichtlich gewesen, dass die T2-GmbH über eine verhältnismäßig große Anzahl von schadhaften CPUs, sog. Reklamationsware, verfügt habe, wobei der Verbleib dieser Ware nicht eruierbar sei. Es gebe bei keiner dieser Firmen auch nur den geringsten Hinweis, dass die fakturierte Ware, nämlich funktionsfähige, in Orginalverpackung versiegelte Prozessoren jemals eingekauft bzw. vorhanden gewesen seien.
Im Übrigen spreche der Vorausverzicht des Abnehmers der Bf., C-Ltd. auf Geltendmachung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen dafür, dass es sich bei den in Rede stehenden Lieferungen um minderwertige Produkte (Reklamationsware) handle. Es könne im gewöhnlichen Geschäftsverkehr als unüblich erachtet werden, wenn bei Lieferungen über hochwertige Produkte (funktionsfähige CPUs) der Abnehmer bei einem Liefergesamtwert von EUR 4.639.392,00 (netto) auf sämtliche Gewährleistungs- und Garantieansprüche im Voraus verzichte.
Der Abzug von Vorsteuern gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 setze eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus. Diese Voraussetzung sei jedoch dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorrufe, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen sei. Die Lieferung irgendeiner Ware bzw. wertloser Reklamationsware, die nicht als Kaufgegenstand angesehen werden könne, reiche für den Vorsteuerabzug nicht aus.
Da im vorliegenden Fall lt. den vorliegenden Rechnungen funktionsfähige CPUs, tatsächlich aber minderwertige Reklamationsware geliefert worden seien, entspreche die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände nicht den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994. Die in den Voranmeldungszeiträumen Juli und August 2002 beantragten Vorsteuern in Höhe von EUR 823.622,40 bzw. EUR 104.256,00 werden nicht zum Abzug zugelassen.
Nach den weiteren Erhebungen der PAST sei beim Bezirksgericht BG unter GZ. GZ2 gegen A.A. ein Verfahren wegen Unterhalt eröffnet worden. Dabei habe im Zuge der mündlichen Verhandlung M.K. als klagende Partei angegeben, dass die tatsächlichen Machthaber bei M-GmbH (nunmehr: T2-GmbH) und RT-GmbH A.A., E.A. und M.M. die Tätigkeiten dieser Gesellschaften umgehend eingestellt haben.
V.M., der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer der M-GmbH (nunmehr: T2-GmbH), der bis zu diesem Zeitpunkt mehr oder weniger die Funktion eines "Strohmannes" abgegeben habe, dürfte dann den "geschäftlichen Kontakt" zu seinen Cousins I.A. und S.A. aufgenommen haben. Die Brüder I.A. und S.A. haben sich zu diesem Zeitpunkt mit der Firma IG. und RY-GmbH im "CPU-Geschäft" befunden. Die M-GmbH sei in T2-GmbH umbenannt worden und den Platz der RT-GmbH habe die S-GmbH eingenommen. Der Unterschied habe jedoch darin bestanden, dass im Gegensatz zur RT-GmbH bei der S-GmbH keinerlei Warenbewegung feststellbar gewesen sei und mit ziemlicher Sicherheit auch nicht stattgefunden habe.
Anlässlich der mit Datum10 durchgeführten Hausdurchsuchung am Firmensitz der S-GmbH sei festgestellt worden, dass es sich bei den angemieteten Räumlichkeiten um einzelne, fast leere Zimmer gehandelt habe und keinerlei Büroeinrichtungen oder persönliche Sachen, keine CPUs und keine Geschäftsunterlagen vorhanden gewesen seien.
Der Steuerberater der S-GmbH, H.ZT., habe angegeben, dass sich die Buchhaltungsunterlagen der S-GmbH auf einen Ordner beschränken. Der steuerliche Vertreter der S-GmbH, habe von deren Geschäftsführer V.S. weder Eingangs- noch Ausgangsrechnungen erhalten, da es nach der von V.S. erteilten Auskunft "keine Rechnungen gebe".
I.A. habe nach den Feststellungen der PAST eine Pizzeria in PV. in der B-Straße gehabt. Den I.A. habe der steuerliche Vertreter der S-GmbH, H.ZT., als Klienten gekündigt, da die Zusammenarbeit mit ihm ("Taschenbuchhaltung") unmöglich gewesen sei.
Bei der mit Datum10 durchgeführten Hausdurchsuchung seitens des HZA-Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz in den Firmenräumlichkeiten der T2-GmbH seien zahlreiche Unterlagen sowie ein Computer beschlagnahmt worden. Unter den beschlagnahmten Unterlagen haben sich ein Rechnungen an die I-GmbH sowie an die Bf. befunden, aus denen zu entnehmen gewesen sei, dass die I-GmbH sowie die Bf. große Mengen an CPUs (die I-GmbH davon 27.027 Stück mit einem Gesamtgewicht von rund 680 kg und einem ausgewiesenen Warenwert von EUR 4.754.304,00) von der T2-GmbH erworben haben. CPUs seien keine vorgefunden worden.
Die T2-GmbH habe nach den vorgefundenen Papieren ihre Ware nur von einem einzigen Lieferanten, die S-GmbH bezogen. Verzollungsunterlagen seien bei keine der beiden Firmen festgestellt worden. Auffallend sei nach den Feststellungen der BP weiters gewesen, dass es sich bei den von der T2-GmbH an die Bf. und die I-GmbH verkauften Prozessoren fast stets um die gleiche Stückzahl gehandelt habe. Dies sei nach den Feststellungen der BP wiederum als Indiz dafür zu werten, dass die Ware "im Kreis laufe" bzw. nie ausgeführt worden sei. Ferner sei der Verdacht genährt worden, dass es sich bei dieser Ware um jene kaputten CPUs (RAM-Ware) gehandelt habe, welche die Vorgängerfirma der T2-GmbH (M-GmbH) aufgrund von Reklamationen erhalten habe.
Weiters solle der Geschäftsführer der Bf., G.N., gegenüber Bankangestellten erwähnt haben, dass er von einem Bediensteten der Spedition D. angesprochen worden sei, ob er ein Interesse an einem Zusatzverdienst "unter der Hand" habe. Dieser Zusatzverdienst habe darin bestanden, Exporte für die T2-GmbH durchzuführen, da diese die anfallenden hohen Vorsteuerbeträge nicht habe vorfinanzieren können.
An der Adresse der Bf. habe durch deren Geschäftsführer G.N. eine Hausdurchsuchung durch Herausgabe der Unterlagen abgewendet werden können. In der von G.N. unterfertigten Niederschrift habe dieser angegeben, dass er auf das Geschäft mit CPUs durch K.P. von der Spedition D. gekommen sei. Zur Bestätigung seiner Angaben habe G.N. den einschreitenden Beamten einen E-Mail-Ausdruck vom 16. Juli 2002 vorgelegt, aus dem zu entnehmen gewesen sei, dass die Bf. weder mit der Akquirierung der Ware noch mit deren Verkauf zu tun gehabt habe. Die Bf. sollte nur für den Export herangezogen werden, wobei für G.N. ein Aufschlag von 2,5% zu verdienen gewesen sei. Dabei sei vereinbart worden, dass K.P. 0,5% erhalten solle, wenn das Finanzamt dazu gebracht worden wäre, die anfallende Umsatzsteuer zu erstatten. G.N. habe weder Kontakt zu den Funktionären der C-Ltd./Zypern noch zur T2-GmbH gehabt, Ansprechpartner sei nur K.P. von der Spedition D. gewesen. G.N. habe die Ware nie gesehen und sich auch nicht von der Nämlichkeit der Ware überzeugt. Dem Begehren der Bf., das geltend gemachte Vorsteuerguthaben iHv rund EUR 600.000,-- auszuzahlen, sei daher vom zuständigen Finanzamt nicht entsprochen und eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung angeregt worden.
Vor der Durchführung der Hausdurchsuchung bei der Spedition D. seien aufgrund gerichtlich angeordneter Haftbefehle K.P. und K.H. festgenommen und an deren Wohnadressen ebenfalls Hausdurchsuchungsbefehle vollzogen worden.
K.P. habe anlässlich seiner Einvernahme im wesentlichen die Angaben des G.N. bestätigt, aber angegeben, dass das gegenständliche Geschäft von K.H., ebenfalls bei der Spedition D. tätig, eingefädelt worden sei. Das Geschäft sei an K.H. von Funktionären der IG-GmbH/Zypern herangetragen worden. K.P. habe mit den Funktionären der IG-GmbH/Zypern kaum Kontakt gehabt und könne sich nur an eine Person namens I.A. erkennen, die er auf den von der PAST vorgelegten Fotos zu erkennen geglaubt habe. I.A. habe sich in den Räumlichkeiten der Spedition D. quasi als Vertreter oder Bevollmächtigter der C-Ltd./Zypern ausgegeben. Als Besonderheit führe K.P. an, I.A. habe ihm gegenüber einmal erwähnt, ein Lokal in PV. besessen zu haben, mit dem er in Konkurs gegangen sei. Das Gespräch mit I.A. in den Räumen der Spedition D. habe in einem ungezwungenen Rahmen stattgefunden, ohne in Details der jeweiligen Geschäfte zu gehen. I.A. habe vorgeschlagen, die Zahlungen der Speditionsleistungen vierzehntägig zu begleichen.
K.H. habe bei seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass das Ganze bereits im Jahre 2000 begonnen habe. Über den amerikanischen Versender von Computerteilen, die Fa.W. habe K.H. damals I.A. kennengelernt. I.A. habe eine Firma im Burgenland an einem Grenzübergang gehabt, das könnte N. oder L. gewesen sein. I.A. habe von Fa.W./USA CPUs bezogen und diese Ware über die Spedition D. verzollt. Kurz danach sei bei der Spedition D. die IG-GmbH/Zypern als Kunde aufgetaucht. Bei der IG-GmbH/Zypern habe es eine Person namens M.S. gegeben, der angegeben hätte, dass ihm die Spedition D. von I.A. empfohlen worden sei. Für die IG-GmbH/Zypern habe die Spedition D. bis Anfang Oktober 2002 Importe von Computerteilen, meistens CPUs, durchgeführt. M.S. habe K.H. auch die Y./Zypern (Inhaber: R.M.) als Partnerfirma bekanntgegeben.
Die Spedition D. solle Speditionsrechnungen an die Y./Zypern ausstellen und diese würden über Zypern bezahlt werden. Die Ware sei für die Firma Y./Zypern am Flughafen Wien angekommen und die Spedition D. habe einen Versandschein zur Spedition F. in die Zollfreizone ausgestellt. Wann der Übergang von der IG-GmbH/Zypern zur Firma Y./Zypern erfolgt sei, wisse K.H. nicht mehr. K.H. sei der Meinung, dass dies im "heurigen Jahr" (Anmerkung: 2002) gewesen sei.
M.S. habe den K.H. gefragt, ob er Firmen kenne, die mit CPUs handeln und daran interessiert wären, gegen Vorauskassa die Ware zu exportieren. Als Gewinn für die Firma wären 2% bis 2,5% vom Nettopreis vorgesehen. Dabei habe K.H. zuerst an die Spedition D. gedacht. K.H. habe dann K.P., seinem Vorgesetzten bei der Spedition D., von diesem Angebot unterrichtet. Bei diesen Gesprächen in der Firma D. im Büro am Flughafen sei I.A. anwesend gewesen. Bei dieser Gelegenheit habe K.H. dann I.A. und K.P. zusammen gebracht. I.A. hätte gesagt, dass er bereit wäre, 2% bis 2,5% Provision zu bezahlen. K.P. habe sich dann bei der Geschäftsleitung der Spedition D. erkundigt und es wäre ihm mitgeteilt worden, dass die Spedition D. keine Gewerbeberechtigung habe und daher das Geschäft nicht machen könne. K.H. habe dann einige Computerfirmen angerufen und gefragt, ob diese Firmen an diesem Geschäft interessiert wären. Bei der Bf. habe K.P. einen Bekannten und K.H. wisse auch, dass die Frau von K.P. dort arbeite. Das Geschäft mit der Bf. habe daher K.P. vermittelt.
Das Geschäft mit der I-GmbH habe nach der niederschriftlichen Aussage von K.H. ganz sicher M.S. selbst eingefädelt. K.H. habe über Ersuchen von M.S. einmal deren Prokuristin, S.B., angerufen. S.B.(I-GmbH) habe von K.H. nur wissen wollen, was mit der Ware passiere, was von der Spedition D. gemacht werde und wo die Ware hingehe. K.H. habe S.B. erklärt, dass die Ware entweder nach Ungarn oder in die Slowakei exportiert werde.
Zur gegenständlichen E-Mail vom 16. Juli 2002, in welcher die einzelnen Schritte des "Geschäftes" vom Einkauf bei der T2-GmbH bis zum "Export" an die C-Ltd./Zypern erklärt werde, gebe K.H. bekannt, dass er diese Mail aufgrund der Angaben des "M.S." erstellt und an die beteiligten Firmen weitergeleitet habe. Anhand der vorgelegten Fotos habe K.H. den I.A. als jene Person identifiziert, die für die C-Ltd./Zypern aufgetreten sei. Weiters habe K.H. den S.A. als den "Fahrer" der T2-GmbH identifiziert.
Die vorher auszugsweise zitierten Aussagen nähren nach Auffassung der BP den begründeten Verdacht, dass sich im Zeitraum 1998 bis 2002 V.M. (T2-GmbH) mit seinen Cousins I.A. und S.A., einer Person namens "M.S." (Identität sei bis dato nicht geklärt) und R.M. (Vertretungsbefugter der C-Ltd./Zypern und bei verschiedenen Firmenunterlagen der T2-GmbH aufscheinend) zum organisierten "Karussellbetrug" zusammengeschlossen haben.
2. Festsetzung der Umsatzsteuer für 7/2002 und 8/2002:
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und versagte für die Voranmeldungszeiträume Juli und August 2002 den Abzug von Vorsteuern iHv EUR 823.622,40 (07/2002) bzw. EUR 104.256,00 (08/2002). Mit Bescheiden vom 17. Jänner 2003 wurde die Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume Juli und August 2002 iHv EUR 212.483,11 (07/2002) bzw. EUR 144.333,68 (08/2002) festgesetzt.
2.1 Beschwerde vom 23. Juni 2003 betr. USt-Festsetzung 7-8/2002:
Gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume Juli und August 2002 erhob die Bf. mit Eingabe vom 23. Juni 2003 innerhalb verlängerter Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (vormals: Berufung) und beantragte den Abzug der beantragten Vorsteuern iHv EUR 823.622,40 bzw. EUR 104.256,00 für den Zeitraum Juli 2002 bzw. August 2002. Dabei wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 BAO (nunmehr: § 274 BAO) sowie eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gemäß § 282 BAO (nunmehr: § 272 BAO) beantragt.
Begründend wurde ausgeführt, die in Rede stehende Ware sei von der T2-GmbH durch die Spedition D. im Auftrag des Abnehmers, der C-Ltd. in Zypern abgeholt und am Flughafen Schwechat kurzfristig gelagert worden. Im Anschluss seien die Prozessoren nach Zypern exportiert worden. Abnehmer der Ware sei die C-Ltd. in Zypern gewesen, die Ware sei ordnungsgemäß zur Ausfuhr angemeldet worden.
Der von der Bf. in Rechnung gestellte Preis für einen Prozessor habe EUR 185,50 betragen, womit sich eine Marge von rund 2,5% ergebe. Aufgrund der geringen Marge sei die Bf. nicht bereit gewesen, eine Gewährleistung zu übernehmen und sei daher von der C-Ltd./Zypern von der Gewährleistung entbunden worden. Die Bezahlung der Ware durch die Bf. an die T2-GmbH sei mittels elektronischer Expressüberweisung erfolgt.
Seitens des Abnehmers, der C-Ltd./Zypern, sei die Ware im Voraus mittels Überweisung bezahlt worden. Dieses Geschäft sei von K.P., einem Mitarbeiter der Spedition D., vermittelt worden.
Im Übrigen habe die Bf. die in Rede stehenden Pentium-Prozessoren von der T2-GmbH originalverpackt ("originally sealed") erworben. Aus diesem Grund sei von der Nämlichkeit, Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit aufgrund der Versiegelung auszugehen. Die von der Finanzverwaltung geforderte Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Prozessoren würde eine Öffnung der Originalverpackung erfordern und somit die Ware entwerten. Insofern könne die Bf. eine Funktionsprüfung nicht vornehmen.
Der Gewährleistungsausschluss, der von der Finanzverwaltung als Indiz für eine Fehllieferung gewertet werde, sei im Geschäftsverkehr nicht ungewöhnlich. Die Prozessoren seien von der Spedition D. bei der T2-GmbH im Auftrag der C-Ltd., Zypern, abgeholt worden. Die Bf. habe lediglich die Spedition D. informiert, wann die Prozessoren abgeholt werden können. Insofern sei der Bf. eine Überprüfung der Prozessoren nicht möglich gewesen, da die Bf. niemals Zugriff auf diese Waren hatte. Sobald die Ware von der Spedition D. übernommen wurde, habe sich die Ware im Einflussbereich des Abnehmers, der C-Ltd., Zypern, befunden.
Nach dem Urteil des OGH, EvBl 1952/213, müsse die Bf. als Käuferin auch keine Untersuchungen vornehmen, wenn die Ware originalverpackt an den Endabnehmer, die C-Ltd., Zypern, geliefert werden sollte (Streckengeschäft oder Durchlieferung), sondern lediglich Bemängelungen des Endabnehmers unverzüglich weiterleiten. Insofern sei eine Überprüfung der Ware durch die Bf. weder möglich, noch geboten gewesen.
Die Tatsache der Lieferung von originalverpackter Ware kann indirekt auch durch die Aussage von S.RC., einer Angestellten bei der T2-GmbH, bei ihrer Vernehmung durch die Zollverwaltung am 16. Oktober 2002 abgeleitet werden. Frau S.RC. habe bei dieser Vernehmung ausgesagt, dass einmal eine Packung aufgeplatzt wäre und die T2-GmbH die Prozessoren daher billiger hätte verkaufen müssen. E contrario sei damit bewiesen, dass die restlichen Prozessoren daher "originally sealed" gewesen seien.
Die Tatsache, dass die Bf. "lediglich für den Export herangezogen" worden und nichts mit der Akquirierung oder dem Verkauf der Ware zu tun gehabt habe, sei eine unbewiesene Behauptung der Behörde, der keinerlei rechtliche Relevanz beizumessen sei. Es sei im Geschäftsleben durchaus üblich, dass die Akquirierung und Abwicklung eines Auftrages über Vermittler (diesfalls durch Mitarbeiter der Spedition D.) erfolge. Die Behauptung der Behörde, dass die Lieferscheine der T2-GmbH keine Übernahmebestätigungen durch die Bf. enthalten sei zwar korrekt, allerdings im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht ungewöhnlich. Außerdem übersehe die Behörde, dass es auf den von der T2-GmbH an die Bf. ausgestellten Rechnungen teilweise Übernahmebestätigungen durch die Spedition D. als von der C-Ltd./Zypern, beauftragten Spediteur gebe und die Ware direkt vom Endabnehmer, der C-Ltd. übernommen worden sei.
Die Behauptung, dass weder bei der T2-GmbH noch bei deren Vorlieferanten Verzollungspapiere aufzufinden gewesen seien, beweise keineswegs, dass die gelieferten Prozessoren nicht mit den in Rechnung gestellten Prozessoren übereinstimmen. Es sei nicht verwunderlich, dass bei der T2-GmbH keine Verzollungsunterlagen gefunden wurden, da die T2-GmbH die Prozessoren von inländischen Vorlieferanten bezogen habe.
Zur Behauptung der Behörde, dass weder bei der T2-GmbH noch bei der S-GmbH (als deren Vorlieferantin) der geringste Hinweis vorgefunden werden konnte, dass nämlich die fakturierte Ware, nämlich funktionsfähige, in Originalverpackung versiegelte Prozessoren eingekauft worden seien, sei die Aussage von S.RC. entgegen zu halten, dass die T2-GmbH originalverpackte Prozessoren bezogen habe. Inwieweit die Prozessoren tatsächlich funktionieren und nicht mit einem Fabrikationsfehler behaftet waren, könne die T2-GmbH nur dann überprüfen, wenn sie die Herstellerversiegelung aufbreche. Die Behauptung der Behörde, dass keine originalverpackten Prozessoren ausgeliefert worden seien, sei unrichtig. Zusätzlich seien in der Finanzbuchhaltung sowohl der T2-GmbH als auch der Bf. Rechnungen über originalverpackte Prozessoren vorgefunden worden.
Der Umkehrschluss der Finanzverwaltung, dass mangels "Beweis", dass die T2-GmbH funktionsfähige Prozessoren eingekauft hätte, davon ausgegangen werde, dass die Prozessoren nicht funktionsfähig gewesen wären, sei nicht bewiesen und entbehre jeder Grundlage. Ebenso wenig könne die Behauptung der Finanzbehörde, dass die T2-GmbH über eine große Menge von Reklamationsware verfüge, von der Bf. nicht verifiziert werden und sei zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes nicht wesentlich. Einen kausalen Zusammenhang zwischen angeblich vorhandener Reklamationsware und den Lieferungen der T2-GmbH an die Bf. habe die Behörde nicht bewiesen.
Die Umsatzsteuer, die von der T2-GmbH der Bf. in Rechnung gestellt wurde, sei nach Auskunft der T2-GmbH von dieser auch ordnungsgemäß abgeführt worden.
Gemäß § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zu Grunde zu legen. Ein begründeter Anlass, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, bestehe nicht, da weder die Betriebsprüfung bei der Bf., noch die Erhebungen der PAST schlüssige Beweise erbracht haben, dass die Vorhaltungen der Finanzbehörde den Tatsachen entsprechen.
Die CPUs seien von der Bf. nach Zypern exportiert worden. Die Ware sei ordnungsgemäß zur Ausfuhr angemeldet worden. Die Zollbehörde habe in keinem der Fälle eine mangelnde Übereinstimmung der exportierten Ware zur Rechnung bzw. Ausfuhranmeldung festgestellt. Gleiches gelte für die die Waren übernehmende Spedition D., die im Auftrag der Bf. tätig geworden sei.
Die Beweislast für Tatsachen, die einen Abgabenanspruch begründen, obliege der Behörde. Nach § 115 BAO habe die Behörde von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Sie hat daher ihre Ermittlungen auch zugunsten des Abgabepflichtigen bis zur Grenze der Zumutbarkeit durchzuführen. Das abgabenrechtliche Verfahren unterliege der Offizialmaxime und müsse zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Feststellung des Sachverhaltes führen. Diese amtswegige Ermittlungspflicht trete nur dann in den Hintergrund, wenn abgabenrechtliche Begünstigungen erwirkt werden sollen.
Der VwGH habe Präferenzzölle nicht zu den abgabenrechtlichen Begünstigungen gezählt, bei denen die amtswegige Ermittlungspflicht in den Hintergrund trete. Gleiches müsse in Analogie auch für den Vorsteuerabzug gelten. Dieser sei keine abgabenrechtliche Begünstigung, sondern lediglich Ausfluss des Mehrwertsteuersystems. Die Beweislast für Tatsachen, die zu einer Versagung des Vorsteuerabzuges führen, trage jedenfalls die Behörde. Die Behörde sei der Verpflichtung zur Ermittlung eines vollständigen und wahrheitsgemäßen Sachverhaltes bis dato nicht nachgekommen.
Dem BP-Bericht sei weiters keine schlüssige Begründung dafür zu entnehmen, warum der Bf. der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der T2-GmbH zu versagen sei. Der BP-Bericht enthalte lediglich nicht bewiesene Behauptungen und Vorhaltungen der Behörde. Die angefochtenen Bescheide enthalten daher keine nachvollziehbare Begründung.
Der Bf. sei beim Landesgericht für Strafsachen nur beschränkt Einsicht in die relevanten Akten gewährt worden. Sollte sich die Behörde bei ihrer Begründung auf Dokumente stützen, in die der Bf. aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts Einsicht verweigert worden sei, sei das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 90 BAO diesbezüglich verletzt. Einen schlüssigen Beweis, dass die in Rechnung gestellte Ware, nicht jene gewesen sei, die von der T2-GmbH an die Bf. geliefert wurde und daher aufgrund von Rechnungsmängeln der Bf. der Vorsteuerabzug zu versagen sei, habe die Behörde nicht erbracht. Die Ansicht der Finanzverwaltung begründe sich lediglich lauf Vermutungen und unbewiesenen Anschuldigungen. Dem Beschwerdebegehren sei daher stattzugeben.
2.2 Stellungnahme der BP vom 8. September 2003:
Nach der Stellungnahme der Betriebsprüfung würden hinsichtlich der Herkunft der Ware bei der T2-GmbH folgende Möglichkeiten bleiben: Entweder habe es überhaupt keine Ware gegeben, sodass die Geschäftsvorgänge lediglich "auf dem Papier" dargestellt worden seien oder es handle sich um die verschwundene Reklamationsware, d.h. um jene kaputten CPUs, die von verschiedenen Abnehmern der Vorgängerfirma der T2-GmbH, nämlich der M-GmbH, zurückgestellt worden seien. Der Verbleib dieser Ware sei bis dato unbekannt. Jedenfalls liege der gesamten Handlungsweise die Erschleichung von nicht gerechtfertigten Umsatzsteuerguthaben als Ziel zu Grunde.
Den Beschwerdeausführungen, dass die Ware originalverpackt und eine tatsächliche Überprüfung der Ware mangels Zugriff nicht möglich gewesen sei, hält die Betriebsprüfung entgegen: G.N. habe als Geschäftsführer der Bf. lediglich "auf dem Papier" die steuerlichen Vorschriften erfüllt. Seitens der Angestellten der Spedition D., K.P. und K.H., welche unter dem dringenden Verdacht stehen, am gegenständlichen Umsatzsteuer-Karussellbetrug beteiligt zu sein, seien G.N. der Lieferant (T2-GmbH), der Abnehmer (C-Ltd., Zypern), der Preis und die Spedition vorgegeben worden. Die im BP-Bericht erwähnte Mail vom 16. Juli 2002 an G.N. beinhalte lediglich Anweisungen über Rechnungslegung und Zahlungsweise, um die formellen Voraussetzungen für die Finanzbuchhaltung zu erfüllen. Anweisungen und Details über die gelieferten Waren, wie zB Art des Transportes, Art der Verpackung ("originally sealed" scheint erst in den Fakturen auf), Transportversicherung, Lieferbedingungen und Art der vorzulegenden Außenhandelsdokumente würden zur Gänze fehlen. Das Fehlen der vorstehenden Informationen und die Tatsache, dass G.N. bei einem Gesamtlieferwert von EUR 4.639.392,-- weder zum Lieferanten noch zum Abnehmer in Kontakt gestanden sei und darüber hinaus sich selbst nach eigenem Gutdünken die Gewährleistung ausschließen durfte, erscheine im gewöhnlichen Geschäftsverkehr als unüblich. Abgesehen vom Gewährleistungsausschluss der Bf. sei festzuhalten, dass bei einer gelieferten Menge von insgesamt 25.632 Stück Prozessoren (ca. 1% seien branchenüblich schadhaft) keine einzige Reklamation an die Bf. zur Weiterleitung herangetragen worden sei.
Wenn dem Geschäftsführer G.N. die Prüfung der Funktionsfähigkeit infolge der Originalverpackung der Prozessoren nicht möglich gewesen sei, so seien von ihm weder die Nämlichkeit und Vollständigkeit noch das Vorliegen von originalverpackten Prozessoren überprüft worden. Es sei somit nicht überprüft worden, von wem die CPUs erzeugt und in der Folge "originally sealed" wurden.
Zu den Ausführungen über den fehlenden Beweis, dass die gelieferten nicht mit den in Rechnung gestellten Prozessoren übereinstimmen, verweist die BP auf die Sachverhaltsdarstellung betreffend die Herkunft der Ware bei der T2-GmbH und bei der S-GmbH. Da keine Unterlagen über die Herkunft der Prozessoren "originally sealed" existieren, könne der Bf. auch kein "Beweis" vorgelegt werden.
Den Ausführungen, die Ware sei ordnungsgemäß zur Ausfuhr angemeldet und von der Zollbehörde keine mangelnde Übereinstimmung der fakturierten Ware zur Ausfuhranmeldung festgestellt worden, werde entgegen gehalten: Dass die durchführende Spedition D. keinerlei Diskrepanzen festgestellt habe sei im Hinblick auf den Umstand, dass zwei Angestellte dieser Spedition unter dem dringendem Verdacht stehen, am gegenständlichen Umsatzsteuer-Karussellbetrug beteiligt zu sein kein wirklicher Beweis für den tatsächlichen Export von funktionsfähigen CPUs. Hinsichtlich der Zollabfertigung sei anzumerken, aus sämtlichen vorgelegten Ausfuhrpapieren sei zu entnehmen, dass von der Zollbehörde nur die Pakete von außen, nicht aber die Ware selbst einer Beschau unterzogen worden seien. Weiters sei anzumerken, dass nach geltendem Zollrecht lediglich ein Beschaurecht, aber keine Beschaupflicht bestehe. Von einer Absegnung durch die Zollbehörde könne – wie bereits ausgeführt – nicht gesprochen werden.
Im Übrigen sei in allen Ausfuhrpapieren das Gewicht der Ware unrichtig angegeben worden: So seien zB die am 12. August 2002 exportierten 1.728 Stück Intel CPUs (= 72 trays) mit einem Eigengewicht von 46 kg angegeben worden. Das angegebene Gewicht sei unrichtig und aufgrund des ausgewiesenen Gewichtes (572.0) für einen "tray" leicht nachrechenbar. Von einer Absegnung durch die Zollbehörde könne im vorliegenden Fall daher nicht gesprochen werden.
Im vorliegenden Fall hätte G.N. als Geschäftsführer der Bf. das gegenständliche "Geschäft" mit CPUs aufgrund der nachstehenden Faktoren als dubios einstufen müssen:
Die Art der Geschäftsanbahnung iVm der "Diktion" der Geschäftsabwicklung (lt. E-Mail vom 16.7.2002) ohne auf nähere Details über die Abwicklung der Lieferung einzugehen;
Es sei behauptet worden, dass die T2-GmbH als liefernde Firma nur deshalb den Export nicht selbst ausgeführt habe, da es ihr nicht möglich gewesen sei, die Vorsteuern
vorzufinanzieren.
Das Instrument der Überrechnung von Umsatzsteuerguthaben von einem Finanzamtskonto auf ein anderes sei vorweg nicht einmal ansatzweise in Betracht gezogen worden. Der erst spätere Vorschlag von G.N. an K.P., dass die Begleichung der Umsatzsteuer (an die T2-GmbH) im Verrechnungswege erfolge, habe zum plötzlichen Ende der Geschäftsverbindung geführt.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei die Bf. lediglich mit dem Export von Computerteilen beauftragt und von jeglichem Unternehmerrisiko eines sonst üblichen Handelsgeschäfts entlastet worden, da Abnehmer und Lieferant vorgegeben gewesen seien.
Es wäre daher gar nicht nötig gewesen, der Bf. den gesamten Rechnungsbetrag (inkl. USt) der zu liefernden Ware in Rechnung zu stellen, es sei denn, man hatte die Absicht, die Republik durch das Geltendmachen von ungerechtfertigten Vorsteuerguthaben zu schädigen.
Der fakturierte Preis betrage nur rund die Hälfte des damals marktüblichen Preises, sodass H.V. (als Geschäftsführer der I-GmbH), wenn er tatsächlich einen Handel mit diesen Produkten vorgehabt hätte, im Inland einen wesentlich höheren Preis (bis zu 100%) erzielt hätte – dies insbesondere in einer Branche, wo Margen zwischen 1,5% bis 3% üblich seien. Dieser Umstand lasse aber umgekehrt wiederum den Schluss zu, dass die Ware nicht funktionsfähig gewesen sei und daher gar nicht an Fremdfirmen zu verkaufen gewesen wäre.
Zu den bisherigen Ausführungen der Bf. betreffend "Ermittlungspflicht" und "Beweislast der Abgabenbehörde" bzw. "Begründungsmangel" werde auf die bisherigen Ausführungen der BP und auf den BP-Bericht verwiesen.
Zum Thema "Akteneinsicht" werde festgehalten, dass alle relevanten Prüfungsunterlagen der BP, Ermittlungsunterlagen und Sachverhaltsdarstellungen der PAST der Bf. vorgelegt worden seien. Unterlagen betreffend Warenfluss bzw. den Inhalt der Warensendungen seien nicht existent und haben bei der BP folglich nicht vorgelegt werden können. Die Bf. sei seitens der BP und PAST auf den Akt des Landesgerichts für Strafsachen, Aktenzahl GZ-LG verwiesen. Für die durch das Landesgericht Wien verhängten Beschränkung der Akteneinsicht, könne der Abgabenbehörde kein Vorwurf der Verletzung des Rechts der Akteneinsicht gemäß § 90 BAO gemacht werden.
Nach den Feststellungen der BP sei die Umsatzsteuerjahres-Erklärung 2002 mit 16. Juni 2003 eingereicht und die im Zuge der USO-Prüfung nicht zum Abzug zugelassenen Vorsteuern iHv EUR 927.878,40 nicht berücksichtigt worden. Da der Umsatzsteuerbescheid 2002 mit 1. September 2003 erklärungsgemäß ergangen sei, gelte diese Beschwerde nunmehr gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2002 gerichtet.
2.3 Gegenäußerung der Bf. vom 20. Oktober 2003 zur Stellungnahme der BP:
In der mit 20. Oktober 2003 abgegebenen Gegenäußerung hält die Bf. der Stellungnahme der Betriebsprüfung entgegen:
Wenn in der Stellungnahme der BP (Seite 2) in der Schilderung des Sachverhaltes festgehalten werde, dass G.N. als Geschäftsführer der Bf. auf "einen Zusatzverdienst unter der Hand" angesprochen worden sei, so werde seitens der BP unterstellt, dass von der Bf. bzw. von G.N. eine Steuerverkürzung beabsichtigt gewesen sei. Diese Annahme sei falsch, da die entsprechenden Umsätze in der Buchhaltung der Bf. erfasst und in die Umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommen worden seien. Von einem "Geschäft unter der Hand" könne keinesfalls gesprochen werden.
Im vorliegenden Fall basieren die Anschuldigungen der BP auf reinen Vermutungen, wenn die BP im Sachverhalt davon ausgehe, dass es sich offensichtlich um defekte CPUs handle und nach "logischer Schlussfolgerung" feststelle, dass bei der T2-GmbH überhaupt keine Ware vorliege oder es sich um defekte Ware handeln müsse. Wenn die BP feststelle, dass keine Unterlagen über die Herkunft der Prozessoren ("originally sealed") existieren, dann sei die BP nicht in der Lage, den tatsächlichen Inhalt der Versendungen anzugeben.
Hinsichtlich der gegen die Mitarbeiter der Spedition D., K.P. und K.H. von der BP erhobenen Anschuldigungen sei einerseits festzuhalten, dass für beide Personen die Unschuldsvermutung gelte und nicht bewiesen sei, dass diese Personen an Malversationen beteiligt seien. Andererseits habe die BP nachzuweisen, dass die eingekaufte und anschließend exportierte Ware nicht den in der Rechnung beschriebenen Gegenständen entspreche.
Die auf Seite 9 beschriebene falsche Gewichtsangabe betreffe die Lieferung von CPUs von der T2-GmbH an die I-GmbH und könne der Bf. nicht zum Vorwurf gemacht werden. Diese Anschuldigung habe gegenüber der Bf. keine Beweiskraft.
Die Tatsache, dass nicht von einer Vorsteuer-Überrechnung Gebrauch gemacht worden sei, lasse keinerlei Schlüsse auf den Inhalt eines Geschäftes zu. Der Steuerpflichtige sei bei der Wahl der Mittel, wie er seine Geschäfte und seine Finanzgebarung durchführe, frei. Zusätzlich müssen für die Inanspruchnahme einer Überrechnung von der Bf. auf die T2-GmbH auch entsprechende Überschüsse in der UVA der Bf. aufscheinen, was aufgrund der übrigen (innerösterreichischen) Geschäfte der Bf. keinesfalls gewährleistet sei.
Die Anmerkung der BP, dass die Bf. von jedem Unternehmerrisiko entbunden gewesen wäre, sei so nicht korrekt. Ein etwaiger Untergang der Ware hätte jedenfalls die Bf. getroffen. Die Behauptung, dass die Bf. den Nettowert in Rechnung hätte stellen sollen, verkenne wiederum, dass die Bf. in der Wahl ihrer Geschäftsmethoden frei sei – ob sie das Geschäft in eigenem Namen durchführe oder nicht (Vermittlungsgeschäft). Insofern könne daraus kein Rückschluss auf ein dubioses Geschäft gezogen werden.
Wenn die BP behaupte, dass der fakturierte Preis lediglich die Hälfte des marktüblichen Preises betragen hätte und dabei auf die Aussage des Geschäftsführers der I-GmbH, H.V., Bezug nehme, so habe diese Aussage für das vorliegende Verfahren keine Relevanz. Schon im BP-Bericht sei festgehalten worden, dass Rechnungen über hochwertige Produkte ausgestellt worden seien, von einer deutlichen Abweichung zu Marktpreisen sei dabei richtigerweise nicht gesprochen worden.
Die T2-GmbH habe als Vorlieferant der Bf. die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer korrekt abgeführt. Ein Schaden für die Finanzverwaltung entstehe daher bei Vornahme des Vorsteuerabzuges durch die Bf. nicht. Die von der BP behauptete Abgabenverkürzung könne anhand der bisher durch die Finanzverwaltung erbrachten Beweise nicht erkannt werden. Im Übrigen stütze sich die BP bei der Versagung des Vorsteuerabzuges lediglich auf Vermutungen und habe bis dato keinerlei Beweise hinsichtlich der Richtigkeit ihrer Behauptungen beigebracht. Auch in der vorliegenden Stellungnahme der BP werde nur dargelegt, dass das gegenständliche Geschäft nach Ansicht der BP "dubios" wäre.
3. Umsatzsteuerjahresbescheide 2002:
Bei Einreichung der Umsatzsteuer(jahres)erklärung brachte die Bf. Vorsteuern in Höhe von EUR 2.154.038,38 zum Abzug, wobei die in Rede stehenden Vorsteuern für den Zeitraum Juli bzw. August 2002 iHv EUR 823.622,40 (07/2002) bzw. EUR 104.256,00 (08/2002) und somit im Gesamtbetrag von EUR 927.878,75 nicht zum Abzug gebracht worden seien. Nach der weiteren Telefax-Eingabe vom 16. Juli 2003 seien aufgrund von technischen Buchungsfehlern die in der Erklärung zu berücksichtigenden Vorsteuern nunmehr mit EUR 2.155.399,25 anzusetzen. Die Differenz iHv EUR 1.360,67 sei in Buchungsfehlern mit falschem Umsatzsteuercode (20% Vorsteuer statt 20% Umsatzsteuer) begründet.
Mit Bescheid vom 1. September 2003 wurden die zum Abzug gebrachten Vorsteuern in der nunmehr beantragten Höhe von EUR 2.155.399,25 zum Abzug zugelassen.
Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 1. September 2003 wurde mit Eingabe vom 10. September 2003 abermals das Rechtsmittel der Beschwerde (Berufung) erhoben und eine Festsetzung der zum Abzug zugelassenen Vorsteuern mit EUR 3.083.278,00 beantragt. Dieser Betrag sei wie folgt ermittelt worden:
[Grafik]
In der Begründung wurde auf die seinerzeitige Beschwerde vom 23. Juni 2003 gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Zeiträume Juli und August 2002 verwiesen.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für das Jahr 2002 wurde u.a. festgestellt, dass für an freie Mitarbeiter gezahlte Honorare kein Vorsteuerabzug zustehe. Infolge dieser - in diesem Verfahren nicht strittigen Feststellung wurden die zum Abzug gebrachten Vorsteuern in weiterer Folge mit EUR 2.153.899,29 ermittelt.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung, dabei wurde betreffend Umsatzsteuer 2002 das Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wiederaufgenommen und die zum Abzug zugelassenen Vorsteuern mit Bescheid vom 14. Jänner 2005 mit EUR 2.153.899,29 berücksichtigt.
Die Beschwerde (Berufung) vom 23. Juni 2003 gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume Juli und August 2002 gilt gemäß § 253 BAO idF BGBl I 14/2013 auch gegen die Umsatzsteuerjahresbescheide 2002 vom 1. September 2003 sowie vom 14. Jänner 2005 gerichtet.
Die Beschwerde vom 10. September 2003 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
4. weitere Erhebungen im Zuge von Hausdurchsuchungen und schriftlichen Einvernahmen:
Im Auftrag des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz wurden von der PAST u.a. am Firmensitz der T2-GmbH, I-GmbH, bei S.B. (als Zeichnungsberechtigte am Konto der I-GmbH), H.V. (als Geschäftsführer der I-GmbH) und der Spedition D. Hausdurchsuchungen vorgenommen.
Die Erlassung gesonderter Hausdurchsuchungsbefehle für die vorstehenden Firmen und die involvierten Personen sei beantragt worden, da diese im Verdacht stünden, dass sie an einem Steuerbetrug beteiligt seien. Insbesondere seien durch ein Steuerkarussell mit Computerteilen im Zeitraum Juli bis Oktober 2002 Abgaben nach §§ 33 Abs. 2 lit a und 38 Abs. 1 FinStrG hinterzogen und ein Steuerbetrug begangen worden. Die strafbestimmenden Wertbeträge für 2002 würden nach dem Schlussbericht vom 22. Februar 2005 für G.N. EUR 823.622,00 und für V.M. (T2-GmbH), V.S. (S-GmbH), I.A., S.A., K.P. und K.H. jeweils EUR 1.313.170,00 betragen.
Im vorliegenden Fall seien nach dem Bericht des PAST-Wien vom 22. Februar 2005 Exporteure wie die Bf. und die I-GmbH von der Tätergruppe mit der Aussicht geködert worden, ohne besonderen Aufwand etliches verdienen zu können. Den Verantwortlichen der Bf. und der I-GmbH werde aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse eine Tatbeteiligung an der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG nicht nachzuweisen sein.
Bf. und I-GmbH haben die Ware offiziell nach Zypern exportiert, wobei sie die Ware nie kontrollierten oder überhaupt je gesehen haben. Ihre Aufgabe habe darin bestanden,
Rechnungen an die zypriotische Firma auszustellen und
diese Rechnungen an die mit dem Export beauftragte Spedition zu senden und
nach Vorliegen der Austrittsbestätigung eines österr. Grenzzollamtes den vollen Vorsteuerabzug beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen.
Zu erwähnen sei noch, dass die CPUs zwar existierten und auch tatsächlich eine Warenbewegung stattgefunden habe, nach Zypern gelangt seien diese jedoch nie. Stattdessen seien die CPU's in die Slowakei exportiert, dort mit neuen Frachtpapieren ausgestattet und wiederum mit einem Bruchteil des Exportwertes "reimportiert" worden, wobei die Ware eine Entwertung bis zu 95% wiederfahren habe. D.h. diese Ware sei mit einem Bruchteil des Ausfuhrwertes bei der Wiedereinfuhr der österreichischen Einfuhrumsatzsteuer unterzogen worden. Während der Warenbewegung sei die Verpackung der Ware nachweislich nie geöffnet worden. Der Export von CPUs in die Slowakei und deren "Reimport" nach Österreich habe sich nach dem Schlussbericht Zoll vom 16. Oktober 2006 bis Oktober 2002 wiederholt.
Da weder einer Mitarbeiter noch ein Firmenverantwortlicher der Bf. und der I-GmbH je die Ware zu Gesicht bekommen, noch sie sich von deren Funktionsfähigkeit überzeugt haben, haben die Firmenverantwortlichen der Bf. und der I-GmbH die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes in jeder Hinsicht außer Acht gelassen und sich nicht von der Nämlichkeit der Ware überzeugt. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise haben die Firmenverantwortlichen der Bf. und der Bf. lediglich den Export der Ware durchgeführt.
Der Hauptzweck des Karussellbetruges bestehe nach dem Bericht der PAST-Wien vom 22. Februar 2005 darin, ungerechtfertigte Vorsteuerguthaben zu lukrieren. Dabei gehe es den Tätern auch darum, das Risiko einer Entdeckung durch die Finanzbehörden zu minimieren, indem nicht die Täter bzw. deren "Strohleute" um Rückzahlung des Vorsteuerguthabens ansuchen. Graphisch würden sich Fakturenweg, Warenfluss und Geldfluss in Graphik 1 (s. Beilage 1) wie folgt darstellen lassen:
[Grafik]
[Grafik]
Legende aus Anonymisierungsgründen:
S-GmbH: S-GmbH
TL-GmbH: T2-GmbH
C-Ltd: C-Ltd./Zypern
Spedition B: Spedition D.
Anhand eines Beispieles werden nach dem Bericht vom 22. Februar 2005 der Geldfluss und der dieser Tätergruppe verbleibende "Gewinn" wie folgt demonstriert:
Am 16. Juli 2002 habe die zypriotische C-Ltd. bei der Bf. 1.440 Stück CPUs bestellt und hiefür vorweg einen Geldbetrag iHv EUR 267.200,-- überwiesen. Dieser Betrag verstehe sich als Nettobetrag, da der Export von der USt befreit sei.
Die Bf. ihrerseits überweise an ihren "Lieferanten" (T2-GmbH) den Bruttobetrag von EUR 312.768,-- für diese Ware und verbuche eine Forderung an das Finanzamt iHv EUR 52.128,--.
V.M., der für die T2-GmbH zeichne, überweise einen Betrag von EUR 310.953,60 auf das Bankkonto bei Raiffeisen Bank, welches auf die S-GmbH laute.
Von dem Bankkonto der S-GmbH erfolge eine Überweisung iHv EUR 307.207,27 nach Zypern.
Somit verbleibe an diesem Beispiel den Tätern ein "Gewinn" iHv EUR 51.788,80, der zur Gänze aus ungerechtfertigten Vorsteuer-Guthaben stamme und wie folgt ermittelt worden sei:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Spanne S-GmbH:
|
3.746,00
|
Spanne T2-GmbH:
|
1.814,40
|
Spanne Bf.:
|
6.523,20
|
Unterschiedsbetrag zypriot. Überweisungen:
|
40.007,27
|
gemeldete USt:
|
- 302,40
|
ungerechtfertigte Vorsteuer-Guthaben:
|
51.788,80
Im Hinblick auf den "Rydl-Fall" und der daraus resultierenden Rechtsprechung wären der Bf. und der I-GmbH für diese Geschäfte der Vorsteuerabzug zu versagen.
4.1 Ermittlungen bei der RT-GmbH:
Im Zuge von Ermittlungen der INTERPOL im Rahmen eines Amtshilfeersuchens sei u.a. der Finanzbehörde bekannt geworden, dass R. als Geschäftsführer der RT-GmbH in großem Umfang Computerteile mithilfe der Spedition B. weit unter dem Einstandspreis importiert habe. Die Computerteile wie zB Sockel für Prozessoren seien fast ausschließlich von der I-Ltd., M./Zypern, bezogen worden.
Weitere Erhebungen in diesem Zusammenhang haben jedoch ergeben, dass die I-Ltd. nicht an dieser Adresse registriert sei, vielmehr sei dort die Fa. S. Autowäsche, etabliert. Es handle sich bei der I-Ltd. daher um eine nicht existente Versenderfirma. Daraus sei der begründete Verdacht abzuleiten, dass hier im Anlassfall Finanzvergehen nach § 35 Abs. 2 FinStrG vorliegen. Die von dieser Tätergruppe geschmuggelten Computerteile seien über die RT-GmbH und die T2-GmbH in den wirtschaftlichen Verkehr gebracht worden, wobei auch Delikte nach §§ 33ff FinStrG wegen ungerechtfertigten Vorsteuerabzügen gesetzt worden seien. Aus diesem Grund seien bei der RT-GmbH, T2-GmbH und den involvierten Personen Hausdurchsuchungen beantragt und vollzogen worden.
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Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102072/2003
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102072.2003
- Stammnummer
- 101196
- Gültig
- 01.08.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF