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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102072/2003

Vorsteuerabzug iZm USt-Karussell

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102072/2003vom 01.08.2014Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Recht auf Vorsteuerabzug wird auch dadurch nicht berührt, dass in der Lieferkette, zu der diese Umsätze gehören, ein anderer Umsatz, der diesem Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist, ohne dass der Steuerpflichtige hie­von Kenntnis hat oder haben kann (vgl. EuGH 12.1.2006, Rs C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen). Demnach ist das Recht auf Vorsteuerabzug durch das nationale Gericht zu verweigern, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwert­steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. EuGH-Urteil Axel Kittel). Demgemäß hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.3.2006, Zl. 2002/15/0203, fest­ge­halten: Kommt die Finanzbehörde zu der Auffassung, dass aufgrund der ungewöhnlichen Ab­wick­lung der Umsätze ein Mehrwertsteuerbetrug realisiert werden soll und hat der Un­terneh­mer davon Kenntnis oder hätte zumindest davon Kenntnis haben können, "dann steht ihm das Recht auf Vorsteuerabzug nicht zu". Der VwGH verweist in dem vorstehenden Erkenntnis auf das EuGH-Urteil in der Rs Optigen Ltd und versagte den Vorsteuerabzug zum einen aufgrund des Fehlens des formalen Rechnungsmerkmals "Ausweis des Ent­gelts" gemäß § 11 Abs. 1 Z 15 UStG und führte zum anderen die Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen ins Treffen. Der Gesetzgeber hat als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung den bisherigen § 27 Abs. 9 UStG gestrichen und in § 12 Abs. 1 Z 1 UStG folgende Sätze (vgl. Art. 4 Z 3 und Z 5 AbgSiG 2007) angefügt: "Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unter­nehmer aus­geführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz iZm Um­satzsteuerhin­terziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzverge­hen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft". Dieser Änderung kommt nach den Er­läuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage nur klarstellende Bedeutung zu. Der EuGH leitet die Versagung des Vorsteuerabzuges aus dem allgemeinen Verbot missbräuchlicher Praktiken sowie dem anerkannten und geförderten Ziel der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, ABl L 145, S. 1, bzw. der Richtlinie 2006/112/EG, ABl L 347, S. 1, ab, Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Steuermissbrauch zu bekämpfen (vgl. EuGH 21.2.2006, Rs C-255/02, Halifax, Rn. 70f; 6.7.2006, Rs C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 54; 6.12.2012, Rs C-285/11, Bonik EOOD, Rn 35 mwN). Die Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers ist daher insbesondere in Karussellfällen zu prüfen und begründet für sich, wenn sie nicht vorliegt, den Verlust des Vorsteuerabzuges. Die sich aus der EuGH-Judikatur ergebende Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Einbindung des Stpfl. in einen Mehrwertsteuerbetrug ist somit auch im Geltungsbereich des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in der oben zitierten Fassung für das Streitjahr 2002 zu beachten (vgl. VwGH 30.3.2006, Zl. 2002/15/0203 und 2003/15/0015 mwN). 2.1 Vorliegen eines USt-Karussellbetruges: 2.1.1 Rechnungslegungen RT-GmbH an M-GmbH: Aus historischer Sicht hatte das nachfolgende Geschehen seinen Ursprung bei Rechnungslegungen der RT-GmbH und der T2-GmbH – unter deren damaligen Firmennamen M-GmbH (die Änderung des Firmennamens der T2-GmbH erfolgte im Juni 2002). Die RT-GmbH mit Sitz in PV. hatte Computerteile in großem Umfang impor­tiert. Die Ware kam mit Luftfracht über den Flughafen Wien in das Gemeinschaftsgebiet und wurde bei der Spedition B./Wien verzollt. Bei teilweise Überprüfung dieser Importe wur­de fest­gestellt, dass bei einem Großteil der Sendungen der bei der Abfertigung angegebe­ne Waren­wert auffallend niedrig erklärt wurde. Zum Beispiel wurde festgestellt, dass ab 22. Juli 1999 fast ausschließlich von der Firma I-Ltd., M./Zypern, "Compu­ter Upgrade Parts" bezogen wurden. Der Zollwert dieser Upgrade Parts wurde im Normalfall zwischen $ 2,00 und $ 10,00 erklärt. Der Einzelhandelspreis dieser Upgrade Kits – es handelt sich dabei um Sockel für Prozessoren, mit denen man bei älteren Modellen von Motherboards leistungsfähigere CPUs einbauen kann – belief sich in Österreich auf ca. ATS 750,00. Da die Handelsspanne in der Computerbranche nur einige Prozent beträgt, war daher auch der er­klärte Zollwert für diese Upradeparts als viel zu niedrig anzusehen. Zudem konnte festgestellt werden, dass die Firma I-Ltd., M./Zypern, in Zypern nicht registriert ist. An der angegebenen Firmenadresse in Zypern ist eine Auto­wäs­chefirma etabliert. Gegenüber der Behörde wurde im Rahmen einer USO-Prüfung die Geschäftstätigkeit der RT-GmbH so dargestellt, als würde die eingeführte Ware transitiert. Als Abnehmer der importierten Computerteile wurden überwiegend slowakische Firmen angegeben, wobei diese die Ware selbst abgeholt und mit ausgewiesener Umsatzsteuer bar bezahlt hätten. Wobei der diesen Ausgangsrechnungen zugrunde liegende Warenwert lediglich um einige Prozent­punkte über dem zu niedrig erklärten Importwert lag. Tatsächlich wurde jedoch die gegen­ständliche Ware zum marktüblichen Preis der im Inland ansässigen T2-GmbH ver­kauft. Die RT-GmbH war der einzige Lieferant der T2-GmbH. Die T2-GmbH veräußerte die Computerteile an diverse Großhändler und lukrierte so von die­sen die Umsatzsteuer, indem sie die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der RT-GmbH zum Abzug brachte. Nachdem gegen A.A. als einen der Drahtzieher ein Verfahren wegen Unterhalt eröffnet wurde und im Zuge der mündlichen Verhandlung M.K. (als klagende Partei) A.A., E.A. und M.M. (als die tatsächlichen) Machthaber der T2-GmbH preisgab, wurde von den handelnden Personen die Tätigkeit der RT-GmbH zu M-GmbH mit März 2002 umgehend eingestellt. Die M-GmbH wurde umbenannt in den nunmehr aufrechten Firmennamen der T2-GmbH und den Platz der RT-GmbH (als Vorlieferant) nahm die S-GmbH - ebenfalls mit Sitz in PV. - ein. Von M.K. (als klagende Partei) wird im Zuge ihrer Einvernahme unter anderem festgehalten, dass die Rechnungen der RT-GmbH auf einem Computer des Abnehmers, der M-GmbH (nunmehr: T2-GmbH) geschrieben und ausgedruckt worden waren. Danach habe A.A. diese Rechnungen dreifach gefaltet, damit es so aussehe, als wären sie von der Post gekommen. Ehe jedoch A.A. die Rechnungen ausfertigte, habe er Rücksprache mit M.M. gehalten. M.M. wurde als tatsächlicher Geschäftsführer der RT-GmbH und als faktischer und tatsächlicher Geschäftsführer der M-GmbH (nunmehr: T2-GmbH) mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Februar 2010 wegen Nichtabfuhr der USt bzw. zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuern wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG verurteilt. Dies jeweils in Zusammenhang mit der Verkürzung von Umsatzsteuern im Zeitraum 26.3.1998 bzw. 18.2.1999 bis Ende 2001. M.M. ist nach den Feststellungen der BP der Neffe der Geschäftsführer der RT-GmbH, R., langjähriger Freund von I.A., einer der Hauptakteure des in Rede stehenden USt-Karussells. Die Ausgangspunkte zu den in diesem Verfahren relevanten Feststellungen bilden finanz­amtliche Erhebungen betreffend die am USt-Karussell beteiligten Akteure und der S-GmbH als "missing trader". 2.1.2 S-GmbH als "missing trader": In dem nunmehr maßgeblichen USt-Karussell nimmt die S-GmbH als "missing trader" den Platz der RT-GmbH in der Lieferkette ein. In weiterer Folge legt die S-GmbH als einzige Lieferantin Rechnungen an die T2-GmbH als buffer", die ihrerseits wiederum Rechnungen an die Bf. als Exporteurin legt. Die Bf. stellt die in Rede stehenden CPU's der C-Ltd., einer Offshore-Gesellschaft in Zypern in Rechnung. Zur Durchführung des USt-Karussellbetruges wurde die S-GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom Datum6 gegründet. Alleingesellschafter und Geschäfts­führer dieser Gesellschaft war lt. Firmenbuch V.S., ein griechischer Staats­bürger, der nach der schriftlichen Zeugenaussage von S.RC. (T2-GmbH) vom 16. Oktober 2002 nur gebrochen Deutsch und russisch spricht. V.S. ist derzeit unbekannten Aufenthaltes. Als Geschäftsanschrift wurde ursprünglich 2xxx PV., Adresse4, eingetragen. Mit Datum9 verlegte die S-GmbH ihren Firmensitz nach 2xxx PV., Adresse7, in ein leeres Appartmenthotel. Den Betriebsgegenstand dieser Gesellschaft bildet der Handel mit gebrauchten Computerteilen. Im Zuge einer Hausdurchsuchung am Datum10 bei der S-GmbH wurde fest­gestellt, dass es sich bei dem unter der Firmenanschrift angemieteten Räumlichkeiten um ein­zelne, fast leere Zimmer in einem Appartementhotel ohne Büroeinrichtung und ohne Ge­schäftsunterlagen handelt. Ebenso wenig waren in diesen Räumlichkeiten CPUs vorhanden. Der von der S-GmbH angemietete Büroraum, Appartement Nr. 1xx, hat nach dem vorliegenden Mietvertrag ein Ausmaß von lediglich 19m2 . Das weitere in diesem Appartementhaus befindliche Appartment Nr. 1XX, hat V.S. als Wohnraum für sich angemietet. Im Zuge dieser Hausdurchsuchung wurden weiters die Buchhaltungsunterlagen beschlag­nahmt. Die Buchhaltungsunterlagen der S-GmbH beschränken sich auf einen Ordner. Darin finden sich keinerlei Hinweise auf Einfuhr bzw. Einkauf der in den Unterlagen der T2-GmbH ausgewiesenen Computerbestandteile. In diesen beschlagnahmten Un­terlagen fanden sich auch keinerlei Ausgangsrechnungen an die T2-GmbH. Die S-GmbH hat im Zeitraum 1. Jänner 2002 bis dato hinsichtlich der von ihr importierten CPU's keine Verzollungen vorge­nommen. Im Zeitraum Juli bis August 2002 wurden an Waren der entsprechenden Zolltarif­gruppe nur insgesamt Waren im Wert von $ 12.204,73 (d.s. 3.380 Stück laut den der Ver­zol­lung beiliegenden Rechnungen) eingeführt. Der steuerliche Ver­treter der S-GmbH, H.ZT., bekam von deren Geschäftsführer, V.S., weder Eingangs- noch Ausgangsrechnungen. Der damit vom steuerlichen Vertreter angesproche­ne V.S. teilte seinem steuerlichen Vertreter mit, dass er mit Computerteilen han­deln würde und dass es keine Rechnungen gebe. V.S. hat sich nach der Auskunft des gewerberechtlichen Geschäftsführers der S-GmbH, K.HG., in den Räumlichkeiten der S-GmbH nur sehr sporadisch zwei- bis dreimal im Monat aufgehalten. K.HG. war in diesem Zusammenhang auch sehr verwundert, dass sich jemand in PV. ein Büro anmiete und fast nie anwesend sei. Aufgabe des gewerberechtlichen Geschäftsführers der S-GmbH, K.HG., wäre es unter anderem gewesen, importierte Ware vom Flughafen Wien abzuholen. Dafür wäre K.HG. gesondert nebst seinem monatlichen Geschäftsführergehalt in Höhe von EUR 1.460,00 gesondert entlohnt worden. Dazu sei es nach der schriftlichen Zeugenaussage des K.HG. vom 21. Oktober 2002 in dem vom Hauptzollamt Wien durchgeführten Finanzstrafverfahren nie gekommen. K.HG. ist es nach der vorstehenden Zeugenaussage auch komisch vorgekommen, dass sich jemand ein Büro anmietet, und fast nie da sei. Die S-GmbH wurde mit Datum8 gemäß § 40 FBG im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Die S-GmbH ist der einzige Lieferant von Mikroprozessoren der T2-GmbH. V.S. hatte nach den Feststellungen der BP nur telephonischen Kontakt zu seinen Geschäftspartnern gehabt. 2.1.3 T2-GmbH als "buffer": Zum Geschäftsführer der T2-GmbH ist V.M., ein Cousin mütterlicherseits von I.A. und S.A. bestellt. An der Firmengründung der T2-GmbH wirkte - wie bereits ausgeführt - R.M., ein Freund von I.A. mit, der auch die Geschäftsräumlichkeiten der T2-GmbH als Mieter anmietete. V.M. ist gelernter Friseur, der eigener Aussage zufolge eine Zeitlang auch als Aushilfskellner in einer Gaststätte seines Cousins S.A. arbeitete. Insbesondere habe ihn M.M., der er durch seinen Cousin A.A. schon längere Zeit kenne, darauf angesprochen, ob er nicht daran interessiert sei, sich selbständig zu machen und in die Computerbranche einzusteigen. Von der schriftlich als Zeugin befragten Dienstnehmerin der T2-GmbH, S.RC., wird mit Niederschrift vom 16. Oktober 2002 festgehalten, dass V.M. den Eindruck erweckt habe, dass er sich "auf dem PC nicht auskenne", da sie sogar das Mailprogramm habe konfigurieren müssen. Im Zuge einer Hausdurchsuchung bei der T2-GmbH haben keine Verzollungs­un­terlagen über den Import dieser Waren gefunden werden können. Die T2-GmbH hat nach den vorgefundenen Papieren ihre Ware nur von einem einzigen Lieferanten, der S-GmbH bezogen. Bei den von der T2-GmbH an die Bf. faktu­rierten Pro­zessoren hat es sich fast immer um die gleiche Stückzahl gehandelt. Auf Seiten des Lieferanten der in den Rechnungen aufscheinenden Liefergegenstände, der S-GmbH, kann somit nicht einmal ein Indiz in Richtung der in Rede stehenden Lie­fergegenstände gewonnen werden. Dies trotz Durchführung einer Hausdurchsuchung, Prü­fung der beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen, Einvernahme des steuerlichen Ver­tre­ters und der zollbehördlichen Ermittlungen betreffend Einfuhren. Aus der schriftlichen Zeugenaussage der Dienstnehmerin S.RC. vom 16. Oktober 2002 ergibt sich, dass V.M. keine Buchhaltung geführt hat. Das einzige Buchhaltungsprogramm, das V.M. gehabt habe, sei eine EXCEL-Tabelle mit einer Plus- und Minusrechnung gewesen. Die niederschriftlich als Zeugin einvernommene Angestellte der T2-GmbH, S.RC., hält mit der in der Beschwerde zitierten Niederschrift vom 16. Oktober 2002 fest, dass sich nur zwei- oder dreimal Ware – CPUs in den Räumlichkeiten der T2-GmbH befunden haben. Dabei hat es sich um Pentium-Prozessoren gehandelt, die nicht mehr originalverschweißt waren und deswegen billiger verkauft werden mussten. Diese Ware war allerdings für einen Kunden in Ober­österreich bestimmt. Ansonsten hatte die T2-GmbH nie Ware in den Firmenräumlichkeiten gelagert. S.RC. verweist mit Niederschrift vom 16. Oktober 2002weiters auf den Umstand, dass sie zwei- oder dreimal V.S., den Inhaber der S-GmbH in den Räumlichkeiten der T2-GmbH gesehen habe. V.S. hat gebrochenes Deutsch gesprochen und sich meisten auf Russisch mit dem Geschäftsführer der T2-GmbH, V.M., unterhalten. S.RC. war mit 38,5 Wochenstunden bei der T2-GmbH im Bereich Verkauf tätig, hatte aber sehr wenig zu tun gehabt – dies obwohl sie die einzige Dienstnehmerin der T2-GmbH nebst V.M. war. V.S. (Geschäftsführer der S-GmbH) wurde von S.RC.auch in den Geschäftsräumlichkeiten der T2-GmbH auch einige Male gesehen, wo er sich mit deren Geschäftsführer, V.M., meistens auf Russisch unterhalten hat. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der T2-GmbH, V.M. (Cousin müterlicherseits von I.A. und S.A.) wurde im Zuge des von der Zollfahndung gegen mehrere Firmen durchgeführten Verfahrens am Datum10 aufgrund eines Haftbefehles wegen Verdachts der Mitwirkung an Malversationen iZm Computerteilen in Haft genommen. 2.1.4 Geschäftsabwicklung der Bf. mit der C-Ltd./Zypern: Im vorliegenden Fall wurde lt. Niederschrift vom 31. Oktober 2002 der Geschäftsführer der Bf., G.N., von dem Ehegatten seiner Angestellten und dem mit ihm befreundeten K.P. von der Spedition D. per Telefonat dazu überredet, in ein Geschäft iZm dem Verkauf von CPU's einzusteigen. K.P. gab ihm dabei die C-Ltd./Zypern als Abnehmerin bekannt, da dieser Gesellschaft in Zypern der "Lieferant ausgefallen" wäre. Die Besonderheit in diesem CPU-Geschäft war, dass die C-Ltd./Zypern als Abenhmerin bestimmte, dass die Bf. von der T2-GmbH die CPU's bzw. Mikroprozessoren als Lieferantin zu beziehen hat. Die genaue Geschäftsabwicklung wurde mittels EMail vom 16. Juli 2002 von K.P. vorgegeben. Aus dieser Mail ist insbesondere ersichtlich, dass die Bf. bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung über 25.632 Stück im Gesamtbetrag von EUR 4.639.329,00 weder Kontakt zum Abnehmer, den Funktionären der C-Ltd./Zypern, noch zum Lieferanten, der T2-GmbH mit Sitz in 1xXX Wien, G-Gasse, hatte. Die Bf. hatte weder mit der Akquirierung der Ware, noch mit deren Verkauf zu tun. Die Bf. sollte die in Rede stehende Ware lediglich an die C-Ltd./Zypern fakturieren, wobei ein Aufschlag von 2,5% auf des Einkaufspreises der CPU's - davon 2% bei der Bf. verbleibend - zu verdienen war. Die Subprovision iHv 0,5% soll nur dann an K.P. (Spedition D.) zur Auszahlung gelangen, wenn das Finanzamt der Bf. die Vorsteuern rückerstattet hat. Mit Mail vom 16. Juli 2002 wurde überdies festgehalten, dass die Bf. "die Gewährleistung komplett ausschließen" kann, da selbst bei einer Lieferungen im Gesamtbetrag von EUR 4.639.329,00 "mit Sicherheit keine Reklamationen vorkommen" (werden). Demgemäß wird in Bezug auf Garantien/Gewährleistung in Punkt 9. festgehalten, dass die Bf. bezüglich des Ausschlusses der Gewährleistung "gemäß den eigenen Vorstellungen" ein Schriftstück verfassen soll. In weiterer Folge hat der Geschäftsführer der Bf., G.N., die Ware nie gesehen und diese nie auf ihre Nämlichkeit, Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit untersucht. Vielmehr hat sich der Geschäftsführer der Bf., G.N., lt. Niederschrift vom 31. Oktober 2002 auf die Aussage des mit ihm befreundeten K.P. (Spedition D.) verlassen. Die Lieferscheine der T2-GmbH enthalten auch keine Übernahmebestätigung durch die Bf.. Hinsichtlich der Entrichtung der Rechnungsbeträge wurden eine Vorwegbezahlung der von der C-Ltd./Zypern bestellten CPU's sowie eine Proforma Rechnung der T2-GmbH vereinbart. Keine Transportversicherung wurde im vorliegenden Fall mit der Begründung abgeschlossen, dass die Kosten der Transportversicherung der Abnehmer zu tragen hätte. Bei der Rechnungsempfängerin, der C-Ltd./Zypern, handelt es sich um eine "Offshore-Gesellschaft", deren Betriebs- und Geschäftsgegenstand nach einer KSV-Auskunft im Export von Schafwolle von Russland nach Belgien sowie im Import von Lebensmitteln nach Russland besteht. Ein Telefoneintrag für die C-Ltd./Zypern besteht nicht. Im Zuge einer Hausdursuchung bei der C-Ltd./Zypern durch vier zypriotische Polizeibeamte des "Financial Crime Department/M." im Beisein von ADir. J. (PAST Wien) und ADir. P.H. (Zollfahndung Wien) wurde keine Buchhaltungsunterlagen und keine Bankbelege vorgefunden. Bei diesen Räumlichkeiten handelt es sich um eine sehr stil- und wertvoll eingerichtete Wohnung. Allfällige Hinweise, dass an dieser Adresse eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde, konnten im Zuge dieser Hausdursuchung nicht entdeckt werden. 2.1.5 Organisation und Struktur des USt-Karussellbetruges: Im vorliegenden Fall ergibt sich insbesondere, dass R.M. als Inhaber der C-Ltd./Zypern gemeinsam mit dem mit ihm befreundeten I.A. Firmen in Österreich gesucht hat, die gegen Vorauskasse CPU's und Mikroprozessoren an die C-Ltd./Zypern liefern. Demgemäß tritt I.A. in Österreich als Bevollmächtigter bzw. Vertreter der C-Ltd./Zypern auf. I.A. trifft sich mit K.H. im Büro der Spedition D. am Flughafen Wien und schlägt diesem ein Geschäft mit CPU's vor, die an die C-Ltd./Zypern zu fakturieren sind und wo I.A. bereit wäre, eine Provision iHv 2% bis 2,5% zu bezahlen. Da mangels Gewerbeberechtigung die Spedition D. als Speditionsunternehmen dieses Geschäft nicht selbst durchführen will, wird dieses Geschäft von K.H. über K.P. an die Bf. vermittelt. Der Kontakt zwischen R.M. und I.A. wurde durch dessen Onkel, E.A. hergestellt. Das besondere an diesem Geschäft: Die C-Ltd./Zypern gibt als Rechnungsempfängerin - wie bereits ausgeführt - auch die T2-GmbH als Lieferantin vor. In den Verkauf von CPU's, die in weiterer Folge an die C-Ltd./Zypern zu fakturieren sind, sind u.a. Firmen wie die M-GmbH, nunmehr T2-GmbH, involviert, an deren Firmengründung nach dem Schlussbericht ZOLL vom 16. Oktober 2006 R.M. als Geldgeber und Mieter der Geschäftsräumlichkeiten mitgewirkt hat. Die Rolle des R.M. als Geldgeber zur Firmengründung der am USt-Karussell beteiligten Firmen ist insbesondere durch die vom Landesgericht Wien nach seiner Verhaftung durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen dokumentiert: Bei den vom Landesgericht Wien nach seiner Verhaftung durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen hält R.M. fest, dass er Familienmitgliedern der Familie A. Geld zur Firmengründung des "Lieferanten" der Bf., der M-GmbH (nunmehr: T2-GmbH) geliehen hat. Darüber scheint R.M. als Mieter die Geschäftsräumlichkeiten der T2-GmbH auf, die in weiterer Folge die in Rede stehenden Rechnungen an die Bf. legte. R.M. ist demnach zwar nicht nach außen hin in Österreich operativ in Erscheinung getreten, hat aber als Geldgeber von seinem Domizil in Zypern das Tatgeschehen gesteuert: dies einerseits durch die Bereitstellung von Sitzfirmen und der damit verbundenen Bankverbindungen sowie durch das Ausstellen von Rechnungen. R.M. ist demnach als Kopf der Gruppe für den Umsatzsteuerbetrug anzusehen und nach eigenen Angaben seit 1996 im Handel mit Computerteilen tätig. Im Zuge seiner Einreise in die Europäische Union wurde R.M. am Flughafen Frankfurt festgenommen. R.M. ist auch als Inhaber des "Abnehmers" der in Rede stehenden CPU's, der C-Ltd./Zypern aufgetreten, deren Betriebsgegenstand im Export von Schafwolle von Russland nach Belgien und im Import von Lebensmitteln in Russland besteht. Die in Rede stehenden CPU's wurden im vorliegenden Fall von der Bf. an die C-Ltd./Zypern als Rechnungsempfängerin fakturiert. Alle Zahlungen liefen über die Konten des R.M.. Sämtliche Lieferbedingungen und Begleitumstände dieser "CPU-Lieferungen" werden - wie in den weiteren Ausführungen noch konkret dargestellt - von der C-Ltd./Zypern vorgegeben. Die Person, die als "M.S." auftrat und K.H. von der Spedition D. genaue Anweisungen zur konkreten Geschäftsabwicklung des USt-Karussells erteilt hat, bleibt nach wie vor im Unklaren: Eine Person namens "M.S." hat sich nach den Ausführungen auf S. 29 des Schlussberichtes Zoll vom 16. Oktober 2006 eines gefälschten Reisepasses bedient, als sie am Wiener Mexikoplatz vor der E-Bank von I.A. angesprochen wurde. Nach der Auskunft des steuerlichen Vertreters der S-GmbH, H.ZT., handelt es sich bei der Person, die sich als "M.S." ausgab, um den verschwundenen Geschäftsführer der S-GmbH, V.S., der mittlerweile unbekannten Aufenthaltes ist. Die in Rede stehende Ware wurde nach den Erhebungen der Betriebsprüfung nicht nach Zypern, sondern allenfalls - wenn überhaupt - in die Slowakei exportiert, von wo sie am gleichen Tag - nach "Entwertung" der Ware um bis zu 95% des ursprünglichen Warenwertes - wiederum nach Österreich reimportiert wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sich u.a. R.M., I.A. und seine Cousins S.A. und V.M., E.A. und A.A., V.S., sowie eine Person namens "M.S." (dessen Identität nicht geklärt ist) zum organisierten USt-Karussellbetrug zusammengeschlossen haben. 2.2 fehlender guter Glaube betreffend Vorsteuerabzug: Nach der Rspr des EuGH ist im Falle von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Gleichzeitig aner­kennt der EuGH, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale ein Vorsteuerabzug jenem Abnehmer zu­stehen muss, der vom Steuerbetrug weder wusste noch wissen musste (vgl. EuGH 12.1.2006, Rs C-355/03 und C-484/03 Optigen u.a.; 6.7.2006, Rs C-440/04 Kittel u.a.; 11.5.2006 Rs C-384/04 Federation of Technical Industries). Im Gefolge der vorstehenden EuGH-Rspr wurde mit Abgabensicherungsgesetz 2007 in § 12 Abs. 1 Z 1 UStG die Regelung aufgenommen, dass einem Unternehmer kein Recht auf Vor­steuerabzug zusteht, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betref­fende Um­satz iZm einem Finanzvergehen steht. Dies gilt nach § 12 UStG auch, wenn ein solches Fi­nanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Zugleich wurde mit dieser Vor­schrift aber der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bestätigt, wenn er von dem Fi­nanzvergehen in der Lieferkette weder wusste noch wissen musste. Damit sichert diese Vor­schrift, der Rspr des EuGH folgend, den Vorsteuerabzug für gutgläubige Mehr­wertsteuerbe­trugsopfer ab. Die Urteile des EuGH wirken ex tunc und sind somit auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor der mit dem Abgabensicherungsgesetz 2007 in § 12 Abs. 1 Z 1 UStG eingeführten Rechtslage verwirklicht wurden. Ob der Steuerpflichtige gutgläubig ist, ist danach zu beurteilen, ob er sämtliche Maßnah­men getroffen hat, die von ihm vernünftigerweise verlangt werden können, um sicher­zu­stellen, dass sein Umsatz nicht Teil eines Mehrwertsteuerbetruges ist. Ob ein Unternehmer "wissen konnte" oder "hätte wissen müssen", dass er sich mit seinem Erwerb an einem Um­satz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist anhand objekti­ver Kriterien zu prüfen (vgl. BFH 19.4.2007, Zl. V R 48/04). Kann dem Unternehmer kein Ver­säumnis vorgeworfen werden, so kann er auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze ver­trauen und ist ihm jedenfalls der Vorsteuerabzug zu gewähren. Ob die Umsatzsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der be­treffenden Gegenstände geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, ist für das Recht des Unternehmers auf Vorsteuerabzug hingegen ohne Bedeutung (vgl. EuGH 12.1.2006, Rs C-354/03, C-355/03 und C-484/03 Optigen u.a.; 6.7.2006, Rs C-439/04 und C-440/04, Kittel u.a.; 11.5.2006, Rs C-384/04 Federation of Technical Industries; 21.2.2008, Rs C-271/06 Netto Supermarkt). Die objektiven Kriterien für den Vorsteuerabzug sind demnach nicht erfüllt, wenn der Stpfl. selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Gleiches gilt aber auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist (vgl. VwGH 26.3.2014, Zl. 2009/13/0172). Denn in einer solchen Situation geht der Stpfl. "den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig" (vgl. EuGH 6.7.2006, Rs C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 53ff). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Lieferant des Stpfl. den Mehrwertsteuerbetrug begeht, oder ob dieser von einem anderen Händler in der Lieferkette verübt wird (vgl. EuGH 6.7.2006, Rs C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 45f; 6.12.2012, Rs C-285/11, Bonik EOOD, Rn. 40; BFH 19.5.2010, XI R 78/07, UR 2010, S. 952). Das "wissen müssen" im Falle der Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell wird nach der Rspr des EuGH mit dem Bestehen "hinreichender Verdachtsgründe" beschrieben. Steht auf­grund objektiver Umstände auf der Basis hinreichender Verdachtsgründe fest, dass die Liefe­rung an einen Unternehmer vorgenommen wurde, der wusste oder hätte wissen müs­sen, dass er in ein Betrugsdelikt miteinbezogen wird, verliert er das Recht auf Vorsteuerab­zug (vgl. EuGH 11.5.2006, Rs C-384/04, Federation of Technological Industries). Weil die Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug eine Ausnahme vom Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es der Steuerbehörde, die objektiven Umstände hin­rei­chend nachzuweisen, die belegen, dass der Steuerpflichtige vom Umsatzsteuerbetrug wusste oder hätten wissen müssen. Bloße Zweifel der Finanzbehörden reichen nicht aus, um dem Bürger das Recht auf Vorsteuerabzug zu verwehren (vgl. EuGH 21.6.2012, Rs C-80/11 und C-1XX/11, Mahageben kft und Peter David). Die Vermutungen für einen Mehrwertsteuerbetrug müssen sich aus Umständen ergeben, die auf einen Mehrwertsteuerbetrug hindeuten und deren Kenntnis bei den Händlern ver­nünf­tigerweise erwartet werden kann. Die Mitgliedstaaten können den Händlern die Ver­pflichtung auferlegen, wachsam zu sein und sich über den Hintergrund der Gegenstände, mit denen sie handeln, zu informieren (vgl. Schlussantrag des Generalanwaltes iZm EuGH 11.5.2006, Rs C-384/04, Technological Industries, Interessenverband für Händler von Mo­biltelephonen und Computerprozessoren). Diese Verpflichtung darf die Händler, die die er­forderlichen Vorkeh­rungen treffen, um sicherzustellen, dass sie in gutem Glauben Handel treiben, jedoch nicht zu sehr belasten. Ob der Abnehmer vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder wissen musste, ist eine Tat­frage, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat. Zu prüfen ist ins­besondere, ob der Abnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes beachtet hat, um sicherzustellen, dass sein Umsatz nicht zu einer mit Mehrwertsteuerbetrug behaf­teten Lieferkette gehört (vgl. Ruppe-Achatz, UStG, § 12 Rz. 95). Hinsichtlich der konkreten Sorgfaltsanforderungen können sich mitunter erhebliche Ein­schränkungen aus dem vom EuGH betonten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben. Die­ser Grundsatz wirkt bei der Festlegung des Sorgfaltsmaßstabes als Korrektiv und ver­hindert übertriebene Sorgfaltsanforderungen an den Steuerpflichtigen. Allgemein gilt daher, dass das Ziel, der Steuerhinterziehung vorzubeugen, mitunter hohe Anforderungen an die Verpflich­tungen der Erwerber rechtfertigt (vgl. EuGH 6.7.2006, Rs C-439/04 und C-440/04 Kittel u.a.; 11.5.2006, Rs C-384/04 Federation of Technical Industries; 21.2.2008, Rs C-271/06 Netto Supermarkt). Bei der Bestimmung, ob der Unternehmer die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, wird im kon­kreten Einzelfall zu prüfen sein, welche Maßnahmen angesichts der konkreten Ver­hältnisse dem Abnehmer zumutbar sind. Allgemein wird gelten, dass ein umso höheres Maß an Wachsamkeit und entsprechende Maßnahmen vom Abnehmer verlangt werden müssen, je ungewöhnlicher sich die Geschäftsverhältnisse im Einzelfall darstellen. Je ungewöhnlicher sich die Anbahnung und Abwicklung des Geschäftes mit dem betrüge­risch handelnden Leistungserbringer gestaltet, desto mehr an Maßnahmen wird der Abneh­mer zu setzen haben, um letztlich in seinem Vertrauen geschützt zu sein. Umgekehrt ist aber davon auszugehen, dass gerade in Fällen einer gewöhnlichen, unauffälligen Ge­schäftsanbah­nung und –abwicklung bereits ein geringeres Maß an Maßnahmen den Vertrauensschutz bewirkt. Liegen bei Anknüpfung einer neuen Geschäftsbeziehung keine besonderen Ver­dachtsmomente vor und wurden vom Abnehmer die branchenüblichen Kon­trollmaßnahmen gesetzt, indem etwa im Zuge der Geschäftsanbahnung die UID und die Rechnungsadresse des leistenden Unternehmens durch eine Firmenbuch- bzw. Finanz­amtsabfrage bestätigt wurden, ist davon auszugehen, dass die vernünftigerweise von ei­nem Unternehmer zu set­zenden Maßnahmen getroffen worden sind (vgl. UFS 6.5.2013, GZ. RV/0739-L/08). Nach der Rspr des BFH 19.5.2010, X I R 78/07 (Handel mit CPU) muss es einen ordentlichen Kaufmann misstrauisch machen, "wenn er von Doppel- und Dreifachdurchläufen erfährt, unter den "Original-Equipment-Manufacturer-Preisen" liegende Einkaufspreise gegeben sind oder bei festen Gewinnaufschlagsätzen und besten Lieferbeziehungen ohne Risiko hohe Umsätze und Gewinne erzielt werden". In dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Fall hat die Einho­lung von Bankauskünften und Handelsregisterauszügen zu Beginn der Geschäftstätigkeit nicht ausgereicht, um die Beteiligung an einer Umsatzsteuerhinterziehung auszuschließen. Das Bestehen "hinreichender Verdachtsgründe" tritt umso deutlicher hervor, je "mehr unge­wöhnliche Umstände den Erwerb des vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers beglei­ten" (vgl. EuGH 6.7.2006, Rs C-439/04 und C-440/04, Axel Kittel und Recolta Recycling). Dabei ist zwischen "Wissen" und dem "Wissenmüssen" zu trennen. Die Fakten sind dabei so zu ge­wichten, dass eine Abwägung vorgenommen werden kann. Die Setzung von Maß­nahmen, die vernünftigerweise verlangt werden kann, stellt grundsätzlich auf Branchenu­sancen ab. Schließt der Unternehmer bei Vorliegen untypischer Verhältnisse das Geschäft ohne weitere Nachforschungen ab und zeigen die weiteren Ermittlungen der Finanzverwal­tung, dass ein Fall von Steuerbetrug vorliegt, ist ein Gutglaubensschutz regelmäßig ausge­schlossen (vgl. Tumpel/Prechtl, Vorsteuerabzug und EG-rechtlicher Glaubensschutz, SWK 31/2006, S. 872). Des Weiteren ist zu beachten, dass nach den Erfahrungen der Vergangenheit in bestimm­ten Branchen die Wahrscheinlichkeit einer Involvierung in ein Umsatzsteuerkarussell weit­aus höher als in anderen Branchen ist. Das gilt insbesondere für den Handel mit Computerteilen (vgl. EuGH 12.1.2006, Rs C-354/03, Optigen). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass zu Umsatzsteuerbetrügereien im Geschäftsbereich "Handel mit Computerteilen" eine ganze Reihe von Judikaten vorliegt (vgl. FG Baden-Würtemberg 1.10.2007, Zl. 12 K 160/04; BFH 19.5.2010, Zl. XI R 78/07; UFS 17.7.2009, GZ. RV/0724-W/07). Es ergibt sich somit eine Verpflichtung aller Wirtschaftsteilnehmer, ein vertretbares Maß an Sorgfalt beim Leistungsbezug anzuwenden. Von einem Unternehmer darf im Hinblick auf sei­nen Vorlieferanten ein durchaus nennenswertes Maß an Sorgfalt erwartet werden. Es ist ei­nem Unternehmer durchaus zumutbar, aufgrund einer gewissen Wachsamkeit sich über den Hintergrund seiner Warenbezüge (sowohl hinsichtlich der Lieferanten als auch der Lie­ferge­genstände) zu informieren. Die Überprüfung des Umfelds der Lieferungen ist auch durch die EuGH-Rechtsprechung ge­deckt. Es kann daher "ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet sein, sich im Falle von 'Unregelmäßigkeiten' oder 'Steuerhinterziehung' von einem Lieferanten Auskünfte einzu­holen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen" (vgl. EuGH 21.6.2012, Rs C-80/11 und C-81/11, Mahageben kft und Peter David, Rz 60). Die Feststellungslast für das "Nichtwissen" oder "Nichtwissenkönnen" trägt der Abnehmer, dies aber nur dann, wenn die Abgabebehörde zuvor Tatsachen und Umstände vorbringt, die dessen Gutgläubigkeit in Frage stellen. Davon ist bei ungewöhnlicher Abwicklung der Ge­schäfte auszugehen. Fremdbestimmte Vorgaben zur Weiterveräußerung wie Weisungen über Abnehmer und Preise durch Hintermänner dienen bei Betrugsmodellen Verschleierungszwecken, um be­kannte Unternehmen als "buffer" in die Lieferkette einzubauen. Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer der Bf., G.N., bereits bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung über 25.632 Stück CPUs im Gesamtwert von EUR 4.639.392,00 (netto) weder Kontakt zum Abnehmer, den Funk­tionären der C-Ltd., M., Zypern, noch zum Lieferanten, der T2-GmbH mit Sitz in 1xXX Wien, G-Gasse. Vielmehr wurde vom Abnehmer, der C-Ltd., M., Zypern, auch der Lieferant vorgegeben. Allein die Tatsache, dass der Bf. vom Abnehmer C-Ltd., M., Zypern, auch der Lieferant der CPU's die T2-GmbH vorgegeben wurde, hätte die Bf. dafür hellhörig machen müssen, dass damit das Risiko, in ein USt-Betrugskarussell involviert zu sein, besonders hoch ist. Die Zwischenschaltung in die Warenverkäufe an die C-Ltd./Zypern hätte der Bf. verdächtig erscheinen müssen (vgl. FG Baden-Württem­berg 7.5.2004, Zl. 12 V 10/04; BFH 29.11.2004, V B 78/04). Nach objektiven Maßstäben hätte der Bf. auffallen müssen, dass dieses Geschäft Teil eines USt-Karussells war, zumal die Bf. keine eigenen Anstrengungen für den Verkauf ins Ausland traf. Zumindest hätte die Bf. sich die Frage stellen müssen, warum die T2-GmbH nicht gleich selbst zu einem um die Spanne erhöhten Verkaufspreis an die C-Ltd./Zypern veräußerte. Damit war die Einschaltung der Bf. in die Lieferkette - außer zur erkennbaren Verschleierung des Umsatzsteuerschwindels - sinnlos. In weiterer Folge hat der Geschäftsführer der Bf., G.N., die Ware nie gesehen und diese nie auf ihre Nämlichkeit, Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit untersucht. Vielmehr hat sich G.N. lt. Niederschrift vom 31. Oktober 2002 als Geschäftsführer der Bf. auf die Aussagen des mit ihm befreundeten K.P. bzw. der Spedition D. verlassen. Ebenso wenig wurde auf den Lieferscheinen die Übernahme der CPUs quittiert. Auffallend war ebenso, dass es sich bei den von der T2-GmbH an die Bf. und in weiterer Folge an die I-GmbH fakturierten Prozessoren sich fast stets um die gleiche Stückzahl gehandelt hat. Eine ungewöhnliche Geschäftsabwicklung ist ebenso gegeben, wenn trotz erheblichem Lieferumfanges - nebst dem Umstand, dass in der Lieferkette Weisungen über den Lieferanten erteilt werden - von vorherein feststeht, dass keine Reklamationen anfallen werden (vgl. BFH 19.4.2007, Zl. V R 48/04, DStR 1524). Im vorliegenden Fall war mit E-Mail vom 16. Juli 2002, das die Abwicklung des das "USt-Karussells" zu Grunde liegenden Geschäfts im wesentlichen vorgibt, vorgesehen, dass die Bf. ein Schriftstück gemäß den "eigenen Vorstellungen" verfassen soll, da "mit Sicherheit keine Reklamationen vorkommen" - dies in Anbetracht eines Liefergesamtwertes in Höhe von EUR 4.639.392,00 (netto). Es ist im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiters als völlig unüblich anzusehen, wenn bei Lieferungen über hochwertige Produkte ("funktionsfähige CPUs" lt. Rechnung) der Abnehmer bei einem Liefergesamtwert von EUR 4.639.392,00 (netto) auf sämtliche Gewährleistungsansprüche im Voraus verzichtet. Die Erzielung hoher Umsätze ohne Risiko mit Vorsteuererstattungen hätte die Bf. darauf hinweisen können, dass sie in ein USt-Betrugskarussell involviert war (vgl. BFH 19.5.2010, Zl. XI R 78/07; FG Köln 19.12.2006, Zl. 6 K 84/02). Im vorliegenden Fall war der Preisaufschlag der Bf. als "Gewinn ohne Arbeit" jedenfalls verdächtig. Die Bf. hätte im vorliegenden Fall ebenso weitere Erkundigungen über den Abnehmer, die C-Ltd./Zypern einholen sowie über den Lieferanten, die T2-GmbH einholen müssen: Nach der vorliegenden Außenhandelsauskunft handelt es sich bei der C-Ltd./Zypern um eine reine "Offshore-Gesellschaft" in Zypern, deren Betriebsgegenstand im Export von Schafwolle von Russland nach Belgien sowie im Import von Lebensmitteln nach Russland besteht. Der Bf. hätten daher Geschäfte mit der C-Ltd./Zypern als reine "Offshore-Gesellschaft" mit einem völlig branchenfremden Betriebsgegenstand (Export von Schafwolle, Import von Lebensmittel) verdächtig erscheinen müssen. Darüber hinaus hat die C-Ltd./Zypern der Bf. die T2-GmbH als die Vorlieferantin in der Lieferkette und die Lieferbedingungen vorgegeben. Ebenso wenig hatte die Bf. Erkundigungen über ihren unmittelbaren Vorlieferanten die T2-GmbH eingeholt: Nach den Ausführungen der als Zeugin einvernommenen S.RC. in der Niederschrift vom 16. Oktober 2002 kennt sich der handelsrechtliche Geschäftsführer der T2-GmbH, V.M., "nicht besonders gut mit dem Computer aus", da S.RC. selbst das Mail-Programm für ihn habe konfigurieren müssen. Der Handel mit Computerteilen und CPUs erfordert aber ein Fachwissen über das Zusammenwirken der einzelnen PC-Komponenten und -bauteile, dass über das Wissen eines einfachen Computeranwenders bei weitem hinausgeht. Hätte daher die Bf. mit Kontakt zur Geschäftsführung der T2-GmbH aufgenommen, hätte G.N. als Geschäftsführer der Bf. die nicht zu übersehende Branchenunerfahrenheit des Geschäftsführers der T2-GmbH, V.M., auffallen müssen (vgl. UFS 25.6.2008, GZ. RV/0110-G/07). Dies insbesondere, als von S.RC. niederschriftlich festgehalten wurde, dass der gelernte Friseur und später als Aushilfskellner tätige V.M. sich "mit dem PC nicht auskennt" und daher nur über sehr rudimentäre EDV-Kenntnisse verfügt, die ihn nicht zu einem Handel mit Computerteilen befähigen. Hinzukommt der Umstand der Belieferung der C-Ltd./Zypern gegen Vorauszahlung bzw. Vorauskassa. Damit ist die Bf. zwar mit kaufmännischer Sorgfalt vorgegangen, hat aber die auf eine Involvierung in ein USt-Karussell hinweisenden Verdachtsmomente unbeachtet lassen. Die Vorauszahlung der durch die C-Ltd./Zypern bestellten Waren erfolgte mittels Überweisung auf das Ge­schäftskonto der Bf.. Dadurch hatte es einer entsprechenden finanziellen Liquidität nicht bedurft. Durch die Vorauszahlun der Geschäfte mit der C-Ltd./Zypern ließ sich die Bf. in Sicherheit wiegen und beteiligte sich trotz objektiv erkennbarer Umstände an einem Umsatz, der erkennbar mit einem Umsatzsteuerbetrug behaftet war. Im vorliegenden Fall hatte die Bf. über die T2-GmbH trotz der höchst auffälligen und zuvor dargestellten Verdachtsmomente wie die Vorgabe des Lieferanten durch den Abnehmer, Gewährleistungsverzicht trotz hohem Liefervolumens, fehlender Transportversicherung, Branchenfremdheit des Abnehmers etc. lediglich einen Firmenbuchauszug der T2-GmbH abverlangt, um auszuschließen, dass die Personen der T2-GmbH mit denen der C-Ltd./Zypern ident seien. Das bloße Abfragen von formellen Daten, wie Firmenbuch- oder UID-Daten wird deshalb als nicht ausreichend erachtet, um Verdachtsmomente zu zerstreuen, da ein praktisch jeder, der MwSt-Betrügereien begehen will, diese formalen Voraussetzungen zur Verhinderung einer frühzeitigen Ertappung erfüllen wird. Daher sind auch nach Auffassung der VwGH Nachfor­schungen im Bereich des Tatsächlichen durchaus zumutbar, verhältnismäßig und somit Vo­raussetzung für ein Verhalten, das die Beteiligung an einem Betrug auszuschlie­ßen in der Lage ist (vgl. BFH 19.5.2010, X I R 78/07 betr. Handel mit CPU's) . Hätte die Bf. weiters Erkundigungen über den Vorlieferanten der T2-GmbH, der S-GmbH in PV. eingeholt, hätte ihr auffallen müssen, dass es sich bei der S-GmbH um einen Scheinlieferanten handelt, der nicht einmal über eine Büroeinrichtung und über Geschäftsräumlichkeiten verfügt. Dies inbesondere, als sich die "Geschäftsräumlichkeiten" der S-GmbH in einem leeren Appartmenthotel befunden haben (vgl. UFS 1.12.2010, GZ. RV/0110-G/07). Nach der Rspr des VwGH wird es nicht als ausreichend erachtet, dass sich das "wissen müssen" im Falle der Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell allein auf bestehende Verdachtsmomente gegenüber der direkten Vorlieferantin, der T2-GmbH beschränken darf (vgl. VwGH 26.3.2014, Zl. 2009/13/0172). Liegt zumindest eine vorwerfbare Unkenntnis bzw. ein vorwerfbares sorgloses Nichthandeln trotz höchst auffälliger Verdachtsmomente seitens der Bf. vor, so ist allein deshalb auf­grund des judizierten Missbrauchsverbotes kein Vorsteuerabzug möglich (vgl. UFS 17.11.2011, GZ. RV/0456-L/07). Dem Geschäftsführer G.N. ist weiters zur Last zu legen, dass sein Drängen auf Überrechnung der Umsatzsteuer über die Finanzamtskonten darauf hindeutet, dass er sich der Gefahr, in ein USt-Betrugskarussell verwickelt zu sein, durchaus bewusst war. Wenn der Geschäftsführer der Bf., G.N., in der mündlichen Verhandlung einräumt, ein Vorsteuerbetrug sei für ihn zwar zum heutigen Zeitpunkt, nicht aber im Jahre 2002 zu erkennen gewesen, ist darauf zu verweisen, dass sich G.N. letztlich nur auf die Aussagen des mit ihm befreundeten K.P. (Spedition D.) verlassen hat, ohne selbst die einem ordentlichen Kaufmann zuzumutenden Sorgfaltspflichten wahrzunehmen, um nicht in einen USt-Karussellbetrug eingebunden zu sein. Soweit sich aus der von K.P. unterfertigten Niederschrift vom 31. Oktober 2002 ergibt, dass insbesondere nach den "Vorgaben" des I.A. kein direkter Kontakt zwischen der T2-GmbH und der Bf. als Abnehmerin "bestehen solle", dann dies nur zu dem Zweck, um eine Branchenunerfahrenheit des bei der T2-GmbH tätigen Geschäftsführers V.M. zu verschleiern. Den Ausführungen der Bf. in der Gegenäußerung vom 20. Oktober 2003, es sei der Finanzverwaltung bei Vornahme des Vorsteuerabzuges kein Schaden entstanden, da die T2-GmbH die Umsatzsteuer abgeführt habe, ist entgegen zu halten, dass bei dem vorliegenden Vorsteuer-Karussell die T2-GmbH lediglich als Zwischenhändler ("Buffer") agierte. Da die S-GmbH als "Missing Trader" installiert wurde, wurde bereits bei dieser am Beginn der Lieferkette die zu entrichtende Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt. Ein Vorsteuerabzug kommt demnach bereits dann nicht in Frage, wenn nicht der direkte Vorlieferant ("buffer": T2-GmbH), sondern die Vorlieferantin ("missing trader": S-GmbH) den USt-Betrug begangen hat. Dass die CPUs an der Grenze nicht an die C-Ltd./Zypern geschickt wurden, brauchte der Bf. zur Versagung des Vorsteuerabzuges nicht bekannt sein, da bereits die oben genannten Verdachtsmomente zu einem "Erkennenmüssen" der Beteiligung am USt-Karussell führten. Im vorliegenden Fall hat sich die Bf. leichtfertig auf Geschäfte mit CPUs mit einer Limited in Zypern, einem bekannten Steuerparadies eingelassen. Ein ordentlicher Geschäftsmann hätte jedenfalls zur eigenen Absicherung im Zusammenhang mit einem Auslandsgeschäft entsprechende Nachforschungen über die aktuellen Umstände der C-Ltd./Zypern eingeholt. Soweit sich die Bf. in der Beschwerde vom 23. Juni 2003 gegen die Bescheide betreffend Festsetzung Umsatzsteuer für den Zeitraum 07-08/2002 darauf beruft, dass diverse Unterlagen des Landesgerichts für Strafsachen Wien nicht zur Akteneinsicht freigegeben wurden, ist da­rauf zu verweisen, dass dieser Finanzstrafakt keinen Einsichtsbeschränkungen unterlag und die in diesem Verfahren involvierten Personen rechtskräftig verurteilt wurden. Wenn in der mit 25. Juni 2014 anberaumten mündlichen Verhandlung der Antrag auf Aufhebung des Säumniszuschlages iHv EUR 18.000,00 gestellt wurde, ist darauf zu verweisen, dass die Höhe des Säumniszuschlages nicht Gegenstand dieses Abgabenverfahrens ist. Die Bf. ist daher nicht zum Abzug der in Rede stehenden Vorsteuern iHv EUR 823.622,40 (Juli 2002) bzw. EUR 104.256,00 (August 2002) berechtigt. Die für das Jahr 2002 zum Abzug zugelassenen Vorsteuern werden daher mit EUR 2.153.899,29 berücksichtigt. Zulässigkeit der Revision: Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an der Rspr des VwGH zur Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers für die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, wenn der Leistungsempfänger wusste oder wissen hätte müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Zu dieser Frage, ist die dazu entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. VwGH 26.3.2014, Zl. 2009/13/0172; 30.3.2006, Zl. 2002/15/0203). Im Fall des unmittelbaren Vorlieferanten der Bf., der T2-GmbH hat der VwGH mit Beschluss vom 25.9.2012, Zl. 2009/13/0162, überdies die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (vgl. VwGH 25.9.2012, Zl. 2009/13/0162).

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Normen und Schlagworte

USt-KarussellCPUMikroprozessorenfehlender guter GlaubeBösgläubigkeit

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102072/2003
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102072.2003
Stammnummer
101196
Gültig
01.08.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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