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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102645/2016

ESt & USt: Schätzung, Betriebsausgabenabzug, Anrechnung Quellensteuer; Wiederaufnahme

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102645/2016vom 12.01.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Senatsvorsitzenden MMag. Gerald Erwin Ehgartner, den beisitzenden Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Petra-Maria Ibounig und Mag. Heinrich Witetschka in der Beschwerdesache **BF**, vertreten durch Beste & Partner Steuerberatung GmbH, Perlhofgasse 2/2/8, 2372 Gießhübl, und Dr. Kohler und Partner Steuerberatungs GmbH, Schönbrunner Straße 53, 1050 Wien, über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung vom 17.10.2013 gegen die Bescheide vom 18.9.2013, erlassen vom Finanzamt Wien 1/23 (nunmehr zuständig: Finanzamt Österreich), betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2008, Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2007, Umsatzsteuer 2003 bis 2005 und 2007 sowie Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 2003 bis 2005 und 2007, nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2022 in Anwesenheit der Schriftführerin Asli Özdemir, zu Recht: I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2007, Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 2003 bis 2005 und 2007 sowie Umsatzsteuer 2005 und 2007 richtet, gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2008 und Umsatzsteuer 2003 und 2004 richtet, wird ihr teilweise Folge gegeben. Die Bescheide werden gemäß § 279 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. III. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer übte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die gewerbliche Tätigkeit als Immobilienmakler aus bzw war er generell in der Immobilienbranche (Immobilienvermittlung, -beratung und -entwicklung) tätig. Im Rahmen einer durchgeführten Außenprüfung wurden nach dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung diverse Aufwendungen nicht anerkannt bzw nicht versteuerte Einnahmen festgestellt. Die belangte Behörde verfügte sohin die Wiederaufnahme der Verfahren und nahm mit den am 18.9.2013 erlassenen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden die entsprechenden Gewinnhinzurechnungen bzw Umsatzsteuerfestsetzungen oder Vorsteuerkürzungen vor. Konkret erfolgten folgende beschwerdegegenständlich relevante Bescheidabänderungen: ESt 2003: | EK GB lt Bescheid vom 22.11.2006 | 89.989,45 | Hinzurechnung Konto **X** | 157.938,00 | EK GB lt Bescheid vom 18.9.2013 | 247.927,45 |   |   | EK VuV lt Bescheid vom 22.11.2006 | 194.894,22 | Hinzurechnung Vermietung **Y-Gasse** | 15.859,00 | EK VuV lt Bescheid vom 18.9.2013 | 210.753,22 |   |   | Progressionserhöhung **Z-Trust** | 12.110,00 |   |   | Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen | 366,89 USt 2003: | BMGL 20% lt Bescheid vom 22.11.2006 | 556.593,72 | Hinzurechnung Konto **X** | 157.938,00 | BMGL 20% lt Bescheid vom 18.9.2013 | 714.531,72 | | | BMGL 1o% lt Bescheid vom 22.11.2006 | 93.313,83 | Hinzurechnung Vermietung **Y-Gasse** | 16.849,00 | BMGL 1o% lt Bescheid vom 18.9.2013 | 110.162,83 ESt 2004: | EK GB lt Bescheid vom 22.11.2006 | 145.949,85 | Hinzurechnung Konto **Y** | 2.038.735,00 | Hinzurechnung Objekt **N** | 20.833,00 | Hinzurechnung Konto **X** | 203.813,00 | Hinzurechnung Aufwand Medienklagen | 16.939,00 | EK GB lt Bescheid vom 18.9.2013 | 2.426.269,85 |   |   | EK VuV lt Bescheid vom 22.11.2006 | 179.715,95 | Hinzurechnung Vermietung **Y-Gasse** | 15.859,00 | EK VuV lt Bescheid vom 18.9.2013 | 195.574,95 |   |   | Progressionserhöhung **Z-Trust** | 939.846,00 |   |   | Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen | 1.127,69 USt 2004: | BMGL 20% lt Bescheid vom 22.11.2006 | 893.415,48 | Hinzurechnung Konto **Y** | 2.038.735,00 | Hinzurechnung Konto **X** | 203.813,00 | Hinzurechnung Objekt **N** | 20.833,00 | BMGL 20% lt Bescheid vom 18.9.2013 | 3.156.796,48 | | | BMGL 1o% lt Bescheid vom 22.11.2006 | 87.981,82 | Hinzurechnung Vermietung **Y-Gasse** | 16.849,00 | BMGL 1o% lt Bescheid vom 18.9.2013 | 140.830,83 ESt 2005: | EK GB lt Bescheid vom 23.3.2007 | 202.512,38 | Hinzurechnung Lohnaufwendungen **MA** | 4.480,00 | Hinzurechnung Aufwand Medienklagen | 9.639,00 | EK GB lt Bescheid vom 18.9.2013 | 216.631,38 |   |   | Progressionserhöhung **Z-Trust** | 12.968,00 |   |   | Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen | 3.444,00 ESt 2006: | EK GB lt Bescheid vom 10.6.2008 | -50.012,07 | Hinzurechnung Lohnaufwendungen **MA** | 4.480,00 | EK GB lt Bescheid vom 18.9.2013 | -45.532,07 |   |   | Progressionserhöhung **Z-Trust** | 14.110,00 |   |   | Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen | 5.596,89 ESt 2007: | EK GB lt Bescheid vom 4.3.2009 | 115.399,23 | Hinzurechnung Konto **Y** | 47.483,00 | Hinzurechnung Lohnaufwendungen **MA** | 4.480,00 | EK GB lt Bescheid vom 18.9.2013 | 167.362,23 |   |   | Progressionserhöhung **Z-Trust** | 14.828,00 |   |   | Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen | 9.597,19 ESt 2008: | EK GB lt Erklärung | -84.920,72 | Hinzurechnung Lohnaufwendungen **MA** | 4.480,00 | EK GB lt Bescheid vom 18.9.2013 | -80.440,72 |   |   | Progressionserhöhung **Z-Trust** | 14.642,00 |   |   | Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen | 16.941,61 In der als Beschwerde zu behandelnden Berufung vom 17.10.2013, im Schriftsatz "Nachtrag zur Berufung" vom 11.12.2013, im Schriftsatz "Beschwerdeergänzung" vom 4.4.2014 sowie in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31.8.2022 erfolgten Anfechtungen zu folgenden Punkten: Verjährung und Wiederaufnahme des Verfahrens ESt & USt Konto **X** ESt & USt Konto **Y** ESt & USt **N** ESt Lohnaufwendungen **MA** ESt & USt Vermietung **Y-Gasse** Zinsen **Z-Trust** Progressionserhöhung **Z-Trust** Es erweise sich nach Vorbringen des Beschwerdeführers bereits die erfolgte Wiederaufnahme des Verfahrens als unrechtmäßig, weil Verjährung eingetreten sei, kein Wiederaufnahmsgrund vorliege und sich die Wiederaufnahme unbillig und unzweckmäßig darstellte. Zu den einzelnen weiteren Beschwerdepunkten kann zusammenfassend wie folgt ausgeführt werden: Beim Konto **X** handelt es sich um ein Bankkonto des Beschwerdeführers bei einer Bank in Liechtenstein, auf welches vom Beschwerdeführer Bareinzahlungen vorgenommen wurden (2002: gesamt vorgenommene Einzahlungen EUR 548.625,00, gutgeschriebene Zinserträge EUR 1.248,00; 2003: gesamt vorgenommene Einzahlungen EUR 189.525,00, gutgeschriebene Zinserträge EUR 37,56; 2004: gesamt vorgenommene Einzahlungen EUR 244.575,00, gutgeschriebene Zinserträge EUR 472,66). Nach Auffassung der belangten Behörde sei die Mittelherkunft vom Beschwerdeführer nicht ausreichend aufgeklärt worden. Sie ordnete daher den Vermögenszuwachs (den Nettobetrag daraus) den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu und setzte in entsprechendem Ausmaß die Umsatzsteuer fest. Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, dass es sich um ordnungsgemäß versteuerte Gelder bzw um Gelder aus Liegenschafts- und Anteilsveräußerungen handle, somit bloß eine Mittelverwendung vorliege. Die festgesetzten Kapitalerträge (aus den gutgeschriebenen Zinsen) wurden nicht angefochten. Kritisiert vom Beschwerdeführer wurde, dass von der belangten Behörde keine Vermögensdeckungsrechnung erstellt worden sei. Ablehnend reagierte der Beschwerdeführer auf eine ihm vorgehaltene erhöhte Mitwirkungspflicht. Auch beim Konto **Y** handelt es sich um ein vom Beschwerdeführer eröffnetes liechtensteinisches Bankkonto, auf welches Bareinzahlungen vorgenommen wurden (2006: gesamt vorgenommene Einzahlungen EUR 1.557.297,00; 2007: gesamt vorgenommene Einzahlungen EUR 946.165,00). Nach Auffassung der belangten Behörde seien die Gelder am Konto dem Beschwerdeführer zuzurechnen und die Mittelherkunft der vorgenommenen Bareinzahlungen sei in allen Jahren des Bestehens des Kontos als nicht aufgeklärt anzusehen. Sie ordnete daher wiederum den Vermögenszuwachs (den Nettobetrag daraus) den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu und setzte in entsprechendem Ausmaß die Umsatzsteuer fest. Der Beschwerdeführer bestritt (zumindest fallweise) die Kontoinhaberschaft und entgegnete im Wesentlichen, dass die Gelder nicht ihm, sondern **M** zuzurechnen seien. Es habe diesbezüglich eine zwischen ihm und **M** abgeschlossene "Immobilieninvestmentvereinbarung" gegeben. Beim Objekt **N** geht die belangte Behörde von einem vom Beschwerdeführer in bar einvernommenen Honorar (im Jahr 2004: EUR 25.000,00) aus, das nicht in der Steuererklärung berücksichtigt worden sei. Für das Jahr 2004 nahm sie daher die entsprechenden einkommen- und umsatzsteuerlichen Hinzurechnungen vor. Vom Beschwerdeführer wird im Wesentlichen eingewendet, dass der Betrag in einer späteren Ausgangsrechnung "aufgeschlagen" worden und dadurch steuerlich berücksichtigt worden sei. Betreffend die zunächst vorgenommene Anfechtung zum Thema Lohnaufwendungen **MA** erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2.8.2022, die Beschwerde um diesen Beschwerdepunkt einzuschränken. Von Seiten des Bundesfinanzgerichts unterbleibt somit eine weitere Befassung mit diesem Beschwerdepunkt. Betreffend den Beschwerdepunkt Vermietung **Y-Gasse** ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Wohnung in diesem (seinem) Wohnhaus an Mag. **B** vermietete, die Einnahmen bzw Umsätze jedoch nicht in seine Bücher aufnahm und folglich nicht erklärte. Sie nahm daher entsprechende einkommen- und umsatzsteuerliche Hinzurechnungen vor. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass das zuvor mit Mag. **B** bestandene Mietverhältnis in den gegenständlichen Jahren nicht mehr aufrecht gewesen sei. Beim Beschwerdepunkt Zinsen **Z-Trust** handelt es sich um australische Zinseinkünfte des Beschwerdeführers, die von Seiten der belangten Behörde der österreichischen Einkommensteuer unterworfen wurden. Letztlich wurde vom Beschwerdeführer (nur mehr) die Anrechnung der in Australien in Abzug gebrachten Quellensteuer beantragt. Betreffend die zunächst vorgenommene Anfechtung der von der belangten Behörde vorgenommenen Progressionserhöhung für die australischen Einkünfte aus dem (transparenten) **Z-Trust** erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der am Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung, die Beschwerde um diesen Beschwerdepunkt einzuschränken. Von Seiten des Bundesfinanzgerichts unterbleibt somit eine weitere Befassung mit diesem Beschwerdepunkt. Am Bundesfinanzgericht fand am 13.7.2022 ein Erörterungstermin und am 23.11.2022 die mündliche Senatsverhandlung statt. Trotz (nachdrücklicher) persönlicher Vorladung blieb der Beschwerdeführer beiden Terminen (aus Sicht des Bundesfinanzgerichts) unentschuldigt fern. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen 1. Zu Spruchpunkt I.: Abweisung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmsbescheide (betreffend ESt 2003 bis 2007 und betreffend USt 2003 bis 2005 und 2007) sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2007 Nach Vorbringen des Beschwerdeführers erweise sich die erfolgte Wiederaufnahme des Verfahrens als unrechtmäßig, zumal bereits Verjährung eingetreten sei, kein Wiederaufnahmsgrund vorliege und sich die Wiederaufnahme unbillig und unzweckmäßig darstelle. Gemäß § 207 Abs 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) unterliegt das Recht eine Abgabe festzusetzen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Nach § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre. In den Fällen des § 207 Abs 2 BAO beginnt die Verjährung gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch iSd § 4 BAO entstanden ist. Im gegenständlichen Fall beginnt die Verjährung hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2003 somit am 31.12.2003, hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2004 ff entsprechend später. Bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist läuft die Verjährungsfrist betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2003 grundsätzlich bis zum 31.12.2008 (bzw für Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2004 ff entsprechend länger). Nach § 209 Abs 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen (ua) zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Im gegenständlichen Fall wurden die jeweiligen Erstbescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2003 und 2004 am 22.11.2006, betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2005 am 23.3.2007, betreffend Einkommensteuer 2006 am 10.6.2008 und betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2007 am 4.3.2009 erlassen. Die jeweilige Erlassung stellt bereits eine derartige Verlängerungshandlung dar. Die Verjährungsfrist betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2003 verlängerte sich somit bis 31.12.2009. Zumal in den Jahren 2009 ff unstrittig jeweils zahlreiche weitere Verlängerungshandlungen vorlagen und die Wiederaufnahme vor Eintritt der absoluten (zehnjährigen) Verjährungsfrist des § 209 Abs 3 BAO erfolgte, stand der verfügten Wiederaufnahme der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Nach § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren ua von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen und Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die im Rahmen der Außenprüfung festgestellten steuerlichen Sachverhalte, etwa das Bestehen der Konten **X** und **Y** mit den nicht aufgeklärten Vermögenszuwächsen (Punkt 2.1.1 sowie Punkt 2.2.1) sowie die erfolgten Gutschriften von Zinsen auf Konten in Liechtenstein sowie in Australien (Punkt 2.6.1) stellen neu hervorgekommene Tatsachen dar. Die Kenntnis dieser Tatsachen hätte bzw hat zu im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt. Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen, es ist nach § 20 BAO auf Billigkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen, somit auf die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei sowie auf das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben (vgl etwa VwGH 18.12.2019, Ro 2018/15/0025). Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen. Das Interesse an der Rechtsrichtigkeit überwog das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen konnten auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden. Sämtliche gegenständlich verfügte Wiederaufnahmen erfolgten somit rechtmäßig. Die Beschwerde war, soweit sie sich gegen die Wiederaufnahmsbescheide richtet, gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2007 richtet, ist auszuführen, dass sich die von der belangten Behörde vorgenommenen umsatzsteuerlichen Abänderungen in diesen beiden Jahren auf die nicht vom Beschwerdebegehren umfassten Aufwendungen für Medienklagen sowie im Jahr 2007 auf die vom Bundesfinanzgericht abweisend erledigten Hinzurechnungen im Zusammenhang mit dem Konto **Y** (siehe im Detail Punkt 2.2.3) beschränken. Zumal in den beiden Umsatzsteuerbescheiden nicht über weitere Beschwerdepunkte abgesprochen wurde, war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2007 richtet, gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. 2. Zu Spruchpunkt II.: Teilweise Stattgabe betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2008 und Umsatzsteuer 2003 und 2004 2.1 Konto **X** 2.1.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt Konto **X** Die Hypo Investment Bank, Liechtenstein (mittlerweile von der Valartis Gruppe übernommen), führte ein als "Konto **X**" (oder "Konto **X** L") bezeichnetes Bankkonto. Es handelt sich dabei um ein Eurokonto mit Subkonten in australischen Dollar (AUD) und Termingeldkonten. Nur auf das Euro-Konto wurden Einzahlungen getätigt. Das Konto **X** wurde im Februar 2002 vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, **G**, eröffnet. Beiden wurde die Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt. Dem gemeinsamen Sohn, **S**, wurde zunächst bloß eine im Todesfall der Eltern eintretende uneingeschränkte Vollmacht und ab 16.12.2004 eine (generelle) Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt. Der Beschwerdeführer tätigte in den einzelnen Jahren auf das Konto folgende (in mehrere Teilbeträge aufgesplittete) Bareinzahlungen: Jahr 2002: gesamt EUR 548.625,00 Jahr 2003: gesamt EUR 189.525,00 Jahr 2004: gesamt EUR 244.575,00 Auf Kundenwunsch wurde das Konto im November 2005 aufgelöst (Saldierung am 24.11.2005). Dabei wurde noch der Betrag von EUR 130.000,00 behoben und der verbliebene Restbetrag von EUR 206,10 auf das (nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts ebenso dem Beschwerdeführer zuzurechnenden) "Konto **Y**" (siehe dazu unten, Punkt 2.2.1) überwiesen. Wirtschaftlich berechtigt hinsichtlich des Kontos war nur der Beschwerdeführer, nur ihm waren die Guthaben bzw Gelder zuzurechnen. Die Mittelherkunft der vorgenommenen Bareinzahlungen ist in allen Jahren des Bestehens des Kontos als nicht aufgeklärt anzusehen. Vom Beschwerdeführer konnte der vorliegende Vermögenszuwachs, obwohl ihm hinreichend Gelegenheit dafür gegeben wurde, nicht aufgeklärt werden. Insbesondere erweist sich die vom Beschwerdeführer vorgelegte, als "Vermögensdeckungsrechnung" bezeichnete, Aufstellung nicht als geeignet, um den Vermögenszuwachs zu erklären. Es ist davon auszugehen bzw es erscheint am wahrscheinlichsten, dass die Bareinzahlungen aus bisher nicht versteuerten bzw steuerlich nicht erklärten Einnahmen/Umsätzen des Beschwerdeführers stammen. Zumal sich die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers auf die gewerbliche Tätigkeit als Immobilienmakler bzw generell auf die Immobilienbranche (Immobilienvermittlung, -beratung und -entwicklung) bezog, ist davon auszugehen, dass die Gelder dieser Tätigkeit zuzuordnen sind. 2.1.2 Beweiswürdigung Konto **X** Vorab ist generell zur Person des Beschwerdeführers auszuführen, dass er eine aktive Mitwirkung an der Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts grundsätzlich verweigerte. Demonstrativ kann dabei etwa die Verweigerung des Beschwerdeführers, am gerichtlichen Erörterungstermin bzw an der mündlichen Senatsverhandlung persönlich teilzunehmen, genannt werden. Zu beiden Terminen wurde der Beschwerdeführer jeweils (auch) persönlich vorgeladen. Es wurde jedoch jeweils die Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers behauptet. Beim Erörterungstermin wurde diesbezüglich lapidar auf die attestierte Verhandlungsunfähigkeit im Rahmen des "***-Strafverfahrens" verwiesen. Im Zuge der Vorladung zum mündlichen Verhandlungstermins vor dem Bundesfinanzgericht wies das Gericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die allenfalls vorgelegene Unfähigkeit zur Teilnahme an einer über 160 Verhandlungstage andauernden Strafverhandlung, nicht auch die Unfähigkeit zur Teilnahme an einer (bloß mehrere Stunden andauernden) mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht bedingt. Zumal die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers zur genauen Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts als unbedingt erforderlich angesehen wurde, erfolgte die persönliche Vorladung des Beschwerdeführers mit dem ihm "unterbreiteten Angebot", ihn sofort zu Beginn der mündlichen Verhandlung einzuvernehmen, sodass seine Anwesenheit vor Gericht lediglich für maximal 1,5 Stunden erforderlich gewesen wäre. Alternativ wurde dem Beschwerdeführer angeboten, seine Einvernahme durch den berichterstattenden Richter direkt in seinen persönlichen Wohnräumlichkeiten durchzuführen. Für den Fall der Nicht-Akzeptierung erging an ihn der Auftrag, dem Gericht ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich dezidiert ergibt, dass beide Einvernahmeoptionen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sind. Vom steuerlichen Vertreter wurden in der Folge zwei Atteste übermittelt (Attest vom 11.11.2022, Dr. Rothschild und Attest vom 17.11.2022, Dr. Gstöttner). Beide Atteste erfüllten den gerichtlichen Auftrag nicht. Aus beiden Attesten ließ sich nicht entnehmen, dass aus gesundheitlichen Gründen nicht einmal die bloße Einvernahme des Beschwerdeführers - allenfalls sogar in seinen persönlichen Wohnräumlichkeiten - für maximal 1,5 Stunden möglich ist. Mangels gehöriger Entschuldigung wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die ausdrückliche Vorladung zur angesetzten mündlichen Senatsverhandlung aufrecht bleibe (bzw alternativ die Einvernahme in seinen Wohnräumlichkeiten stattfinden könnte). Letztendlich blieb der Beschwerdeführer der Verhandlung dennoch fern und verweigerte auch die Einvernahme in seinen persönlichen Wohnräumlichkeiten. Von den steuerlichen Vertretern wurde dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass sich am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Strafverfahren nichts geändert habe. Eine Besserung sei nicht eingetreten bzw habe sich sein Zustand sogar verschlechtert. Demgegenüber wurde in der mündlichen Verhandlung (in einem anderen Zusammenhang) von den steuerlichen Vertretern vorgetragen, dass der Beschwerdeführer, neben seiner Stellung als Gesellschafter von diversen Gesellschaften, (trotz seines Alters, Geburtsjahrgang ***) nach wie vor auch als Einzelunternehmer in der Maklerbranche agiert und auch Mitarbeiter beschäftigt. Von Seiten des Gerichts wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung daraufhin Einsicht in die elektronisch eingereichten Steuererklärungen des Beschwerdeführers genommen und festgestellt, dass er - zumindest in den eingesehenen Jahren 2014 bis 2017 - jeweils gewerbliche Einnahmen von weit über EUR 100.000 lukrierte. Es ergibt sich daraus folgende Widersprüchlichkeit: Einerseits sei der Beschwerdeführer angeblich unfähig, sich einer gerichtlichen Einvernahme von lediglich 1,5 Stunden (allenfalls sogar in seinen persönlichen Wohnräumlichkeiten) zu unterziehen, andererseits vermochte er jedoch selbständig (ausdrücklich er als Person) Arbeitsleistungen zu erbringen, die in vorangegangenen Jahren zu jährlichen Einnahmen von jeweils über EUR 100.000 führten. Die Verweigerung der persönlichen Mitwirkung beschränkte sich jedoch nicht in der Nicht-Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungsterminen. Etwa lehnte der Beschwerdeführer bereits bei der im Rahmen der erfolgten Außenprüfung am 7.11.2012 angesetzten Schlussbesprechung seine Teilnahme ab. Aus der mit 7.11.2012 datierten Niederschrift ergibt sich, dass sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch sein steuerlicher Vertreter Dr. Gerhard Kohler als geladene Teilnehmer angeführt werden, jedoch beide abwesend blieben. Der weitere steuerliche Vertreter Mag. Christof Beste erschien zur Schlussbesprechung, teilte aber mit, dass er nicht an dieser teilnehme, sondern bloß Akteneinsicht nehmen wolle. Wörtlich findet sich in der Niederschrift ausgeführt: "Mag. Beste erscheint pünktlich um 10.00 in der Großbetriebsprüfung. Als die AP mit der Schlussbesprechung beginnen möchte, wird von Mag. Beste eindeutig und klar mitgeteilt, dass er nicht an der Schlussbesprechung teilnimmt und auch Dr. Kohler und [der Beschwerdeführer] nicht zur Schlussbesprechung erscheinen werden. Seine heutige Anwesenheit beschränkt sich ausschließlich auf die Akteneinsicht in den Ermittlungsakt der Außenprüfung, so lautet der Auftrag von seinem Vollmachtgeber [Beschwerdeführer]. Diese Vorgangsweise ist auch mit dem steuerlichen Vertreter Dr. Kohler abgesprochen. Auf die Frage, ob Mag. Beste zu den einzelnen Feststellungen eine Stellungnahme abgeben möchte, wird mitgeteilt, dass das nicht seinem Klientenauftrag entspricht und daher keine Stellungnahme abgegeben wird." Von Seiten des steuerlichen Vertreters Mag. Christof Beste wurde der "dargestellte Gesprächsinhalt und die korrekte Wiedergabe" ausdrücklich bestätigt. Auch grundsätzlich wurde der Beschwerdeführer (in Person seiner steuerlichen Vertreter) von Seiten des Gerichts wiederholt auf seine erhöhte Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des gegenständlichen - auslandsbezogenen und ungewöhnliche Verhältnisse umfassenden - Sachverhalts hingewiesen. Vom Beschwerdeführer wurde eine solche jedoch ausdrücklich abgelehnt. In seiner Eingabe vom 31.8.2022 findet sich dazu etwa wörtlich ausgeführt: "Angesprochen wird zu diesem Punkt immer wieder die erhöhte Mitwirkungspflicht. Die erhöhte Mitwirkungspflicht liegt dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihr Wurzeln im Ausland haben (vgl. Ritz, BAO, § 115 Rz 10). Gegenständlich ist es aber so, dass die Sachverhalte nach den Feststellungen der Abgabenbehörde ihre Wurzeln gerade nicht im Ausland haben. Die Abgabenbehörde hat allesamt Sachverhalte im Inland unterstellt. Lediglich die Einzahlung der Mittel durch den Abgabenpflichtigen selbst auf ein ausländisches Bankkonto stellt nicht die "Wurzel des Sachverhalts" dar. Es ist vielmehr die Mittelverwendung. Die Einzahlung durch den Abgabenpflichtigen selbst stand nie in Rede. Die sachliche Rechtfertigung liegt nach Ritz, BAO, § 115 Rz 10 in der Einschränkung der Möglichkeit behördlicher Ermittlungen im Ausland. Im gegenständlichen Fall wurden alle Bankunterlagen im Rahmen von Hausdurchsuchungen sichergestellt. Eine Einschränkung der behördlichen Ermittlungen gibt es nicht - zumal die Sachverhalte selbst auch im Inland stattfanden." Diesem Vorbringen wurde vom Gericht entgegengehalten, dass sehr wohl Auslandssachverhalte vorliegen. Der Beschwerdeführer verfügte über Bankkonten und Wohnsitze im Ausland, entfaltete auch gewerbliche Tätigkeiten im Ausland und nahm insbesondere auch grenzüberschreitende Geldtransaktionen vor. Die Möglichkeit gerichtlicher oder behördlicher Ermittlungen war dementsprechend eingeschränkt, die belangte Behörde bzw das Gericht mussten zwangsläufig an die Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht stoßen, weshalb eine erhöhte Mitwirkungspflicht auch sachlich gerechtfertigt erscheint (vgl dazu etwa VwGH 30.5.1995, 91/13/0248; 15.12.2009, 2006/13/0136). Darüber hinaus ist eine erhöhte Mitwirkungspflicht auch grundsätzlich in Fällen gegeben, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten eingeschränkt sind, etwa im Fall des Bankgeheimnisses (VwGH 16.9.1986, 86/14/0020), generell bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die nur durch den Abgabepflichtigen aufklärbar sind (VwGH 25.6.2007, 2004/17/0105), oder in dem Fall, dass Behauptungen eines Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (etwa VwGH 30.9.2004, 2004/16/0061). Der im beschwerdegegenständlichen Fall demnach zweifelsfrei vorliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht kam der Beschwerdeführer in keiner Weise nach. Angemerkt sei, dass es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, von der allgemeinen Lebenserfahrung abweichende Behauptungen darzutun, und nicht Sache der Behörde oder des Gerichts, die Unrichtigkeit von derartigen Behauptungen zu beweisen (vgl etwa VwGH 30.5.1995, 92/13/0200). Insbesondere hat, wie im vorliegenden Fall, derjenige, der "dunkle und undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über diesen lagernde Dunkel auch nachträglich nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, [..] das damit verbundene abgabenrechtliche Risiko zu tragen" (VwGH 24.11.1987, 86/14/0098). Aus den angeführten Gründen war die Person des Beschwerdeführers auch generell als wenig glaubwürdig zu qualifizieren. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, **G**, so wie auch der gemeinsame Sohn, **S**, die aufgrund ihrer Involvierung in mehre einschlägige Begebenheiten zentral an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken hätten können, unter Verweis auf ihren Angehörigenstatus, jeweils die Aussage verweigerten. Konkret beruhen die obig getroffenen Feststellungen zum Bestehen des Konto **X** auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien. Sowohl die Existenz des Kontos, als auch die festgestellten Einzahlungen und Abhebungen vom Konto, die Eröffnung durch den Beschwerdeführer und seine Gattin, die Feststellungen zu den Zeichnungsberechtigungen und zur Auflösung können als unstrittig angesehen werden. Anzumerken ist, dass die Existenz des Kontos überhaupt erst durch eine Selbstanzeige des Beschwerdeführers wegen nicht versteuerter Zinserträge in den Jahren 2002 bis 2004 bekannt wurde. Erst durch die in diesem Zusammenhang der belangten Behörde übermittelten Dokumente wurden die entsprechenden Kontobewegungen deutlich und der Vermögenszuwachs bekannt. Bezeichnend für das Verhalten des Beschwerdeführers bzw für die attestierte geringe Glaubwürdigkeit ist dabei auch der Umstand, dass vom Beschwerdeführer in der ersten Urkundenvorlage vom 6.8.2011 für das Jahr 2002 nur ein Teil der Bareinzahlungen, lediglich EUR 269.324,00, angegeben wurde und er erst nach einem weiteren Vorhalteverfahren, Ende April 2012, den vollständigen Betrag von EUR 548.625 zugestand. Zur Mittelherkunft führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Gelder auf Überbringersparbücher in Österreich gehalten, sie dort behoben und auf das Konto **X** einbezahlt. Die Kontoeröffnung in Liechtenstein sei aus Gründen der Einlagensicherung erfolgt. Es sei bis zum 30.6.2002 eine Einzahlung aus nicht legitimierten Sparbüchern möglich gewesen. Die Sparbücher hätten - trotz mehrfacher Aufforderung - aus dem Grund nicht vorgelegt werden können, weil sie vernichtet worden seien ("nachdem für den Zeitraum 2002 bereits eine Umsatzsteuernachschau sowie eine Betriebsprüfung erfolgt" und auch die Aufbewahrungsfrist abgelaufen sei). Auch seien sonstige weiterführende Unterlagen bei den österreichischen Banken mangels hinterlegter Kontenstämme nicht verfügbar. In der ursprünglichen Berufung (datiert mit 11.1.2013) deutete der Beschwerdeführer an, dass die Gelder/Guthaben aus seinen versteuerten Einkünften stammten, die in den Jahren vor 2002 bedeutsam ausfielen und woraus er sich ein beachtliches Vermögen ansammeln habe können. Er führte dazu für die einzelnen Jahre jeweils folgenden Gesamtbetrag der Einkünfte an: 1997: EUR 134.719,81; 1998: EUR -9.542,02; 1999: EUR 241.739,13; 2000: EUR 700.727,60; 2001: EUR 354.267,64; 2002: EUR 656.992,37. Insbesondere seien gerade für das Jahr 2002 bescheidmäßige Einkünfte in Höhe von EUR 656.992,37 festgestellt worden, davon, so deutete der Beschwerdeführer an, seien Teile auf das Konto **X** einbezahlt worden. Bemängelt wurde von ihm, dass von Seiten der belangten Behörde weder eine Vermögensdeckungsrechnung erstellt, noch seine Lebensumstände und die daraus resultierenden Lebenshaltungskosten gewürdigt worden seien. Mit keinem Wort führte er in der ursprünglichen Berufung aus, dass die Gelder aus Immobilien- bzw Anteilsverkäufen stammen sollten. Dies änderte sich im mit "Nachtrag zur Berufung" bezeichneten Schriftsatz vom 11.12.2013 (betreffend die Jahre 2003 bis 2008). Nunmehr würden die Gelder aus dem Verkauf der Projektgesellschaft ***, aus dem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Betrag von ATS 12 Millionen (EUR 872.074) lukriert hätten, stammen. Diese Mittel seien zunächst auf Sparbücher transferiert worden und davon seien die ersten Zahlungen getätigt worden. Weiter würden Mittel aus den Verkäufen der Objekte *** stammen, aus denen der Beschwerdeführer den Betrag von EUR 591.233,91 lukriert habe, und schließlich habe er aus dem Verkauf der Wohnungen *** 9/6 und 9/7 den Betrag von 440.000,00 lukriert und diesen ebenfalls zunächst auf Sparbücher transferiert und davon Einzahlungen auf das Konto **X** getätigt. Im Rahmen des am 13.7.2022 am Bundesfinanzgericht abgehaltenen Erörterungstermins wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, eine exakte Darstellung der behaupteten Immobilien- bzw Anteilsverkäufe dem Gericht bis Ende August 2022 vorzulegen. Dezidiert sollte dabei auf die mit den Immobilien bzw Anteilen in Zusammenhang gestandenen Verbindlichkeiten bzw auf die Tilgung dieser eingegangen werden. Mit Schriftsatz vom 6.10.2022 wurde dem Bundesfinanzgericht folgende, als "Vermögensdeckungsrechnung" bezeichnete Aufstellung übermittelt: [...] In der Aufstellung findet sich etwa die Veräußerung des Objekts *** 9/4 nicht angeführt, dafür aber ein Objekt ***. Konkrete Veräußerungsdaten werden nicht angeführt und insbesondere wurde dem gerichtlichen Auftrag, auf die mit den veräußerten Immobilien bzw Anteilen in Zusammenhang gestandenen Verbindlichkeiten bzw. auf die Tilgung dieser einzugehen, nicht nachgekommen. Im Rahmen der am 23.11.2022 vor dem Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung erfolgte von Seiten des Beschwerdeführers die Aufklärung, dass es sich bei den "Anteilen ***" um privat gehaltene Anteile von zwei verschiedenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelte (******). Die Anteilsveräußerung betreffend die "***." sei aufgrund des geringen Beteiligungsausmaßes nicht steuerbar gewesen, die Veräußerung der Anteile an der "***" sei hingegen versteuert worden. Es zeigt sich eine Reihe von Widersprüchlichkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers. Zunächst behauptete er, die Gelder stammten aus bescheidmäßigen festgestellten Einkünften, später wurde eine Mittelherkunft aus Immobilien- und Anteilsveräußerungen behauptet und, dass die Veräußerungen teilweise nicht steuerbar gewesen seien und sich somit in den Steuerbescheiden nicht widerspiegeln. Widersprüchlich erwies sich auch die Anführung der veräußerten Immobilien. Eine weitere Widersprüchlichkeit bzw Unschlüssigkeit zeigt sich darin, dass er den Zufluss aus den angeführten Anteilsveräußerungen (EUR 872.074,01) in der beigebrachten Aufstellung dem Jahr 2002 zuordnete, in der mündlichen Verhandlung jedoch, nach Hinweis darauf, angab, dass die Bezahlung des Kaufpreises an ihn mit einem mit 30.12.2000 datierten Scheck erfolgt sei. Abgesehen von den bereits benannten Widersprüchlichkeiten ging der Beschwerdeführer in der übermittelten Aufstellung mit keinem Wort auf die mit den Immobilien bzw Anteilen in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und die dabei im Rahmen von Veräußerungen typischerweise vorgenommenen Tilgungen ein. Der Umstand, dass bei den meisten Immobilienveräußerungen des Beschwerdeführers Zinsen ausgewiesen waren, unterstreicht im Übrigen die Annahme, dass Fremdfinanzierungen vorlagen. Der Beschwerdeführer stellte, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, mit Ausnahme der Steuerzahlungen, bloß Zuflüsse dar und erfasste dabei auch Zuflüsse an seine Ehegattin. Gesamt ist die vorgelegte Aufstellung als bloße Verkaufspreisdarstellung zu qualifizieren. Es ist dabei darauf zu verweisen, dass Liegenschaften der allgemeinen Lebenserfahrung nach lastenfrei verkauft werden, weshalb davon auszugehen ist, dass die Liegenschaften im Verkaufsfall durch die Darlehensrückzahlung lastenfrei gestellt wurden. Beispielhaft ist anzuführen, dass etwa die Liegenschaft *** vom Beschwerdeführer um EUR 247.000 angeschafft wurde und dem Beschwerdeführer bei Berücksichtigung aller Aufwendungen ein Verlust von rund EUR 13.000 entstanden ist. Auch tätigte der Beschwerdeführer etwa bei der Liegenschaft *** größere Investitionen (beispielsweise Ausbau von Rohdachböden, Sanierung des gesamten Gebäudes, etc.), wobei auch die dafür verausgabten Beträge vom Beschwerdeführer in der von ihm vorgelegten Vermögensdeckungsrechnung nicht berücksichtigt wurden. Das Objekt *** wurde vom Beschwerdeführer darüber hinaus im Schenkungswege an seine Ehegattin übertragen, wobei er die damit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten in Höhe von über EUR 500.000 zurückbehielt - was sich wiederum in der Vermögensdeckungsrechnung nicht widerspiegelte. Das Objekt wurde anschließend saniert, instandgesetzt und parifiziert und die Wohnungen in den Jahren 2002 und 2003 verkauft und die Liegenschaft lastenfrei gestellt. Es ist somit davon auszugehen, dass die aushaftenden Verbindlichkeiten vom Beschwerdeführer beglichen wurden. Das Bundesfinanzgericht geht somit in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass die aus den Veräußerungen lukrierten Mittel primär für die Tilgung der jeweils damit in Zusammenhang gestandenen aushaftenden Verbindlichkeiten verwendet wurden. Die Finanzierung der Bareinzahlungen auf dem Konto **X** lässt sich aus diesen Mitteln nach Würdigung des Gerichts nicht erklären. Weiter finden sich in der Aufstellung etwa auch keine Mittelabflüsse für die Lebenserhaltungskosten des Beschwerdeführers bzw seiner Familie dargestellt. Im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers, geht das Gericht sehr wohl von einem sehr extravaganten Lebensstil des Beschwerdeführers aus, mit dementsprechend hohen Lebenshaltungskosten. Verwiesen sei auf mehrere Wohnsitze des Beschwerdeführers in Österreich (Penthousewohnung in Wiener Innenstadtlage mit rund 330 Quadratmeter Wohnfläche), Australien und Spanien (Finca auf Ibiza), Reisen nach Australien und Spanien, das Halten (zumindest) einer Yacht (Motoryacht "***"), etc. Der derart anzunehmende privat veranlasste Mittelverbrauch findet sich nicht dargestellt bzw wurden auch keinerlei entkräftende Umstände vorgebracht. Die genauen Kosten seines Lebensaufwands waren jedenfalls nicht fassbar und von Seiten des Beschwerdeführers wurden dazu keine Details bekannt gegeben bzw entzog er sich im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht, wie oben ausgeführt, der diesbezüglichen Einvernahme. Es ist schließlich auch auf die in zeitlichem Zusammenhang stehenden Erwerbe in Australien (***, *** sowie Appartement in ***) zu verweisen. Zwar hätte das Konto **X** gerade Erwerben in Australien gedient und konnten tatsächlich auch konkrete Überweisungen vom Konto vorgenommenen Anschaffungen in Australien zugeordnet werden, die tatsächlichen Anschaffungskosten konnten jedoch nie nachgewiesen werden bzw wurden nicht nur Liegenschaften angeschafft, sondern mussten auch diverse Investitionen getätigt worden sein. Weder liegen dafür konkrete Nachweise vor, noch findet sich dazu etwas in der vorgelegten Aufstellung. Was schließlich die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die den Bareinzahlungen zugrundliegenden österreichischen Sparbücher vernichtet, betrifft, ist diese zu würdigen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei derart hohen Summen auch saldierte Sparbücher für allfällige Nachweiszwecke aufgehoben werden. Die behauptete Vernichtung der saldierten Sparbücher unterstützt derart die Nicht-Glaubhaftigkeit der Behauptungen. Als unschlüssig wird auch die Behauptung des Beschwerdeführers qualifiziert, er habe das Konto in Liechtenstein zur Einlagensicherung eröffnet. Es bleibt schließlich noch auf die unregelmäßigen Einzahlungen in unterschiedlichen Höhen hinzuweisen und vor allem auf den - insbesondere bei derart hohen Beträgen - unüblichen Umstand, dass alle Einzahlungen in bar erfolgten. Auch diese Aspekte tragen noch dazu bei, das oben dargestellte Vorbringen des Beschwerdeführers zur Mittelherkunft als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Zusammenfassend kam der Beschwerdeführer der gebotenen (erhöhten) Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts in äußerst unzureichendem Ausmaß nach und verweigerte in wesentlichen Punkten die aktive Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich in unschlüssigen und widersprüchlichen Behauptungen, die nicht geeignet waren, die einbezahlten Beträge zu erklären. Das Bundesfinanzgericht geht daher in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass der Zweck der ausländischen Kontoeröffnung nur darin lag, Geldmittel aus nicht versteuerten Einkünften vor der österreichischen Abgabenbehörde zu verschleiern. Die derart festgestellten Einnahmen bzw Umsätze weisen den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nach den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit auf, als die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Frage, ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder ungeklärt geblieben anzusehen ist, eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage ist (VwGH 25.10.1994, 90/14/0181). Bleibt die Herkunft bestimmten Vermögens trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel - wie im gegenständlichen Fall - im Unklaren, so kann angenommen werden, dass beim Abgabepflichtigen tatsächlich mehr Einnahmen aus den steuerpflichtigen Quellen zur Verfügung standen, als er erklärte, womit die Berechtigung zur Schätzung iSd § 184 BAO dem Grunde und der Höhe nach gegeben ist. Der gegenständlich festgestellte Vermögenszuwachs rechtfertigte somit die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt (vgl in diesem Sinne VwGH 19.10.2022, Ra 2022/13/0079). Die Feststellung, dass sich die am Konto eingegangen Beträge auf die gewerbliche Tätigkeit als Immobilienmakler bzw generell auf die Immobilienbranche beziehen, gründet darauf, dass sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers vorwiegend auf diesen Bereich bezog und daher die Gelder mit hoher Wahrscheinlichkeit aus diesem Bereich stammen. 2.1.3 Rechtliche Beurteilung Konto **X** Entsprechend obiger Feststellungen liegt beim Beschwerdeführer ein nicht aufgeklärter Vermögenszuwachs vor. In den beschwerdegegenständlichen Jahren 2003 und 2004 sowie auch schon zuvor im Jahr 2002 zahlte er in bar gesamt EUR 982.725,00 auf das ihm zuzurechnende von einer liechtensteinischen Bank geführte "Konto **X**" ein. Der Beschwerdeführer vermochte den Vermögenszuwachs nicht aufzuklären bzw verweigerte die angemessene Mitwirkung zur näheren Abklärung. Er vermochte einen nachvollziehbaren Bezug zwischen den angegebenen Herkunftsquellen und den vorgenommenen Einzahlungen nicht herzustellen. Zumal der Beschwerdeführer die Herkunft der vorgenommenen Einzahlungen nicht glaubhaft erklären konnte, blieb der bewirkte Vermögenszuwachs unaufgeklärt und rechtfertigt daher die Annahme, dass er aus nicht einbekannten Einkünften stammt, womit die Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs 2 BAO gegeben war (vgl in diesem Sinne VwGH 19.10.2022, Ra 2022/13/0079; 27.2.2014, 2009/15/0212). Nach § 184 Abs 1 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie nicht ermittelt oder berechnet werden können, zu schätzen. Es sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach Abs 2 insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Das Ziel der Schätzung liegt darin, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Begebenheiten) möglichst nahe zu kommen. Als Methode war die Schätzung an Hand des Vermögenszuwachses heranzuziehen, die sich als solche zur Feststellung der den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Besteuerungsgrundlagen, geeignet erwies (VwGH 27.2.2014, 2009/15/0212). Darauf hinzuweisen ist, dass, entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers, die Abgabenbehörde bzw das Bundesfinanzgericht nicht verhalten war, ihm nachzuweisen, wie er die Zuwächse verdienen hätte können (vgl dazu VwGH 24.11.1987, 86/14/0098). Vielmehr wäre es an ihm gelegen gewesen, den unaufgeklärten Vermögenszuwachs durch entsprechend konkrete Angaben aufzuklären. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers erwiesen sich dabei jedoch entsprechend obiger Feststellungen als unschlüssig und widersprüchlich und somit als ungeeignet. Die vorgenommene Schätzung muss im Übrigen auch nicht mit absoluter Gewissheit den tatsächlich erzielten Einnahmen/Umsätzen entsprechen. Es genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wenn nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung angenommen werden kann, dass, wie im vorliegenden Fall, die geschätzten Einnahmen bzw Umsätze gegenüber den Behauptungen des Beschwerdeführers den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich haben (in diesem Sinne etwa VwGH 8. 9. 1992, 89/14/0014). In der gegenständlich vorgenommenen Schätzung wurde das Parteiengehör gewahrt, die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen und die konkrete Vorgehensweise wurden im Rahmen des abgehaltenen Erörterungstermin bzw im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfassend thematisiert. Wie bereits mehrfach ausgeführt, verweigerte der Beschwerdeführer jedoch die angemessene (persönliche) Mitwirkung. Zumal sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die gewerbliche Vermittlung von Immobilien bzw generell auf die Immobilienbranche bezog, erfolgte die vorgenommene Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb rechtmäßig (vgl in diesem Sinne VwGH 26.5.1993, 90/13/0155, wonach die Zurechnung zu jener Einkunftsart zu erfolgen hat, in deren Rahmen die Beträge unter den gegebenen Umständen am wahrscheinlichsten verdient wurden). Gleiches gilt für die Unterwerfung unter den umsatzsteuerlichen Normalsteuersatz. Die Beschwerde war, soweit sie sich auf die mit dem Konto **X** in Zusammenhang stehenden Hinzurechnungen bezog, gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. 2.2 Konto **Y** 2.2.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt Konto **Y** Die Hypo Investment Bank, Liechtenstein (mittlerweile von der Valartis Gruppe übernommen), führte ein als "Konto **Y**" bezeichnetes Bankkonto. Das Konto wurde am 27.10.2005 vom Beschwerdeführer eröffnet. Er war alleiniger Kontoinhaber und ihm wurde die (damals alleinige) Zeichnungsberechtigung eingeräumt. Von Oktober 2005 bis Oktober 2009 war er als zeichnungs- und wirtschaftlicher Berechtigter angemerkt, womit er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wirtschaftlich über das Konto berechtigt war. Ab 13.12.2005 wurde die Zeichnungsberechtigung zusätzlich auch auf die Ehefrau des Beschwerdeführers, **G**, und ab 10.4.2007 auch auf den Sohn des Beschwerdeführers, **S**, erweitert. Auf dem Konto **Y** wurden im Zeitraum 2006 bis 2007 entsprechend nachfolgender Aufstellung Bareinzahlungen von gesamt EUR 2.503.462,00 vorgenommen. Im Zeitraum 2006 bis 2009 erfolgten gesamt Auszahlungen von EUR 1.911.437,00, überwiegend in Bar, mit Ausnahme einer Überweisung für den Kauf einer Motoryacht ("***") iHv EUR 107.500,00 und zwei Überweisungen an die **Z-Pty** in Australien iHv EUR 200.000,00 im Jahr 2006 und EUR 300.000,00 im Jahr 2008: [...] Auszuführen ist dazu, dass die Motoryacht *** vom Beschwerdeführer käuflich in sein Alleineigentum erworben wurde und, dass der Beschwerdeführer Vollmachtgeber der australischen **Z-Pty** (die Einkünfte waren über den transparente australischen **Z-Trust** zu einem Drittel dem Beschwerdeführer zuzurechnen, die restlichen zwei Drittel der Ehefrau und dem Sohn) war und die Kontrolle ausübte. **M** war hingegen weder an der Motoryacht noch an der **Z-Pty** in irgendeiner Form beteiligt bzw waren ihm auch keine Einkünfte daraus zuzurechnen. Die Gelder (Guthaben) am Konto **Y** waren nur dem Beschwerdeführer zuzurechnen, nicht hingegen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, **M**. Der Beschwerdeführer konnte über die Gelder selbst verfügen, es hat dafür keiner Absprache mit **M** bedurft. Die Gelder waren generell nicht **M** zuzurechnen bzw dienten sie auch nicht dazu, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, für Investitionen für **M** verwendet zu werden. Die behauptete Rückzahlungsverpflichtung von Seiten des Beschwerdeführers an **M** lag nicht vor, bereits schon deshalb nicht, weil die Gelder nie **M** zuzurechnen waren. Die Mittelherkunft der vorgenommenen Bareinzahlungen ist in allen Jahren des Bestehens des Kontos als nicht aufgeklärt anzusehen. Vom Beschwerdeführer konnte der vorliegende Vermögenszuwachs, obwohl ihm hinreichend Gelegenheit dafür gegeben wurde, nicht aufgeklärt werden. Es ist davon auszugehen bzw es erscheint am wahrscheinlichsten, dass die Bareinzahlungen aus bisher nicht versteuerten bzw steuerlich nicht erklärten Einnahmen/Umsätzen des Beschwerdeführers stammen. Zumal sich die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers auf die gewerbliche Tätigkeit als Immobilienmakler bzw generell auf die Immobilienbranche (Immobilienvermittlung, -beratung und -entwicklung) bezog, ist davon auszugehen, dass die Gelder dieser Tätigkeit zuzuordnen sind. 2.2.2 Beweiswürdigung Konto **Y** Die Existenz des Kontos, die Zeichnungsberechtigung des Beschwerdeführers bzw später auch seiner Familienmitglieder sowie die vorgenommenen Ein- bzw Auszahlungen/Überweisungen sind aktenkundig und können als unstrittig angesehen werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102645/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102645.2016
Stammnummer
139734
Gültig
12.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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