Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102645/2016
ESt & USt: Schätzung, Betriebsausgabenabzug, Anrechnung Quellensteuer; Wiederaufnahme
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102645/2016vom 12.01.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vom Beschwerdeführer wurde aber zunächst (zumindest fallweise) seine Kontoinhaberschaft in Frage gestellt. Das Bundesfinanzgericht weist diesbezüglich darauf hin, dass bereits die persönlich erfolgte Kontoeröffnung grundsätzlich darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer auch Kontoinhaber war. Auch stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien in seinem Urteil zur Gz *** ("***-Urteil", siehe dazu im Detail gleich weiter unten) fest, dass die Kontoinhaberschaft dem Beschwerdeführer zuzurechnen war und führte dazu ua aus, dass letztlich auch die Einräumung des Zeichnungsrechtes an seine Ehegattin und seinen Sohn dartut, dass der Beschwerdeführer niemals nur eine bloße Zeichnungsbefugnis hatte, weil die Einräumung eines Zeichnungsrechts nur durch den Kontoinhaber erfolgen konnte. Im späteren Verlauf des Abgabeverfahrens ging der Beschwerdeführer zur Behauptung über, bei den Kontoguthaben handle es sich um Gelder des **M**, mit denen er, einer Vereinbarung nach, Investitionen zu tätigen gehabt hätte (dazu weiter unten).
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht wurde ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Email, welches am 13.5.2011 von **S**, Mitarbeiter der Valartis Bank (Rechtsnachfolgerin der Hypo Investment Bank), verfasst wurde, thematisiert. Mit dem Email wurde dem Beschwerdeführer von **S** eine angefragte Auskunft über das Konto **Y** verwehrt. Im Email empfahl **S** dem Beschwerdeführer, er möge sich in der angefragten Angelegenheit mit dem Kontoinhaber in das Einvernehmen setzen. Der Beschwerdeführer wollte auch damit untermauern, dass er eben nicht der Kontoinhaber gewesen sei.
Die belangte Behörde wies diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass im Jahr 2009 eine Umschreibung des betreffenden Kontos stattgefunden habe und nur aus diesem Grund im Jahr 2011 an den Beschwerdeführer keine Auskunft mehr erteilt wurde. Vom Beschwerdeführer wurde dies in der Folge auch nicht mehr bestritten. Die belangte Behörde verwies zutreffend auch darauf, dass **S** im Rahmen des ***-Strafprozesses befragt wurde und auch aus seinen Aussagen die Kontoinhaberschaft und die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers am Konto **Y** eindeutig hervorging.
Darauf hingewiesen sei, dass die Vorlage des betreffenden Emails durch den Beschwerdeführer als demonstratives Beispiel für vorgenommene Verschleierungs- bzw Irreführungsversuche angeführt werden kann. Aus den angeführten Gründen konnte das Bundesfinanzgericht somit von der Kontoinhaberschaft durch den Beschwerdeführer ausgehen.
Betreffend die Feststellung, dass die Gelder (Guthaben) am Konto **Y** nur dem Beschwerdeführer zuzurechnen waren, ist auszuführen, dass laut Vorbringen des Beschwerdeführers die Gelder eben nicht ihm, sondern **M** zuzurechnen gewesen seien. Es sei das zivilrechtliche Eigentum mit dem wirtschaftlichen Eigentum auseinandergefallen, tatsächlich sei **M** wirtschaftlicher Eigentümer gewesen und nur ihm seien die Gelder zuzurechnen gewesen. Selbst habe der Beschwerdeführer nur in Absprache mit **M** über die Gelder verfügen können. Es sei dem Beschwerdeführer nur aus dem Grund eine Zeichnungsberechtigung eingeräumt worden, weil **M** nicht als Kontoinhaber auftreten habe wollen. Aus gesundheitlichen Gründen habe der Beschwerdeführer in der Folge auch seiner Ehegattin und seinem Sohn die Zeichnungsberechtigung eingeräumt.
Die Grundlage für die Zurechnung der Gelder an **M** liege, so der Beschwerdeführer, in einer zwischen ihm und **M** abgeschlossenen "Immobilieninvestmentvereinbarung". Dem Bundesfinanzgericht liegen diesbezügliche schriftliche Dokumente vor, eine "Grundsatzvereinbarung" sowie drei Nachtragsvereinbarungen.
Nach der mit 12.3.2006 datierten, zwischen dem Beschwerdeführer und **M** abgeschlossenen Grundsatzvereinbarung hätte letzter "in den folgenden Jahren" auf dem Konto **Y** bis zu EUR 2,5 Millionen zur Durchführung von (insbesondere gemeinsamen) Immobilienprojekten zur Verfügung stellen wollen. "Zur einfacheren Durchführung der einzelnen Projekte wird [dem Beschwerdeführer] auf diesem Konto Zeichnungsbefugnis eingeräumt." Der Beschwerdeführer sei berechtigt, aber nicht verpflichtet, Immobilienprojekte für **M** in dieser Höhe durchzuführen. Als erstes Immobilienprojekt sei bereits eine Wohnung in ***, Australien, identifiziert worden, in die vom Beschwerdeführer EUR 300.000,00 investiert worden sei. An dieser Wohnung seien **M** 75% zuzurechnen und 25% dem Beschwerdeführer. Für seine Bemühungen erhalte der Beschwerdeführer keine laufende Vergütung, sondern 20% der aus diesem Verkauf an **M** zuzurechnenden Erträge.
Zumal **M** nach außen nicht als Investor auftreten habe wollen, sei strengste Geheimhaltung vereinbart worden. Deshalb würde **M** auch bei keinem der Immobilienprojekte als Gesellschafter oder im Grundbuch aufscheinen. Die Vereinbarung sei dem Wortlaut nach auf unbestimmte Dauer errichtet worden und ende automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedürfe, wenn zum einen die gesamten EUR 2,5 Millionen investiert und zum anderen alle damit finanzierten Immobilienprojekte verkauft worden seien.
Nach dem mit 26.2.2007 datierten "1. Nachtrag zur Immobilieninvestmentvereinbarung" werde vom Beschwerdeführer ein Investment in einen 75%-Anteil an der ***H getätigt, das im Innenverhältnis von **M** gehalten werde. Mit dem 2. Nachtrag, datiert mit 15.5.2007, werde ein Investment im Ausmaß von 50% an der *** vorgenommen, mit dem 3. Nachtrag, datiert mit 23.2.2009, schließlich weitere Investments (zusätzlicher 50% Anteil an der *** oder Beteiligung an der ***). Es sei noch unklar, in welches der beiden Projekte tatsächlich investiert werde.
Mit einem mit 12.5.2011 datierten, als "Dissolutionsvereinbarung" bezeichneten schriftlichen Dokument, abgeschlossen zwischen **M** und dem Beschwerdeführer, würden die Vertragsteile übereinkommen, die Immobilieninvestmentvereinbarung im Sinne einer Rückabwicklung aufzuheben. Begründend wird ein Beschluss des Bezirksgerichts Döbling angeführt, mit dem einem Exekutionsantrag der Republik Österreich (belangte Behörde) stattgegeben worden sei, wonach die aus der Immobilieninvestmentvereinbarung erfließenden Gesamtrechte zur Sicherstellung einer Abgabenforderung gepfändet würden.
Nach Vorbringen des Beschwerdeführers habe es sich bei der Immobilieninvestmentvereinbarung um eine zuvor mündlich getroffene Vereinbarung gehandelt, die erheblich später schriftlich nachgefasst worden sei. Der Urheber habe offensichtlich kein Rechtskundiger gewesen sein können.
Zur Rückabwicklung habe der Beschwerdeführer (als Auftragnehmer) die ihm von **M** geleisteten Zahlungen im Gesamtbetrag von EUR 1.167.000,000 samt einem Betrag von EUR 133.000,000 als Kaution, somit gesamt EUR 1.300.000,00 zu leisten gehabt. Es sei zunächst die betreibende Partei (Republik Österreich) voll zu befriedigen, der Betrag direkt der betreibenden Partei zu leisten gewesen. In einer anderen Eingabe spricht der Beschwerdeführer davon, dass er in Summe in drei Überweisungen von gesamt EUR 1,4 Millionen auf das Abgabenkonto des **M** einbezahlt habe.
Es stehe jedoch auch fest, so der Beschwerdeführer, dass er selbst auch Entnahmen vom Konto getätigt habe. Diese Entnahmen habe er jedoch wieder zurückzahlen müssen. Diese Rückzahlungen seien im Wesentlichen auch bereits erfolgt, unter anderem, wie ausgeführt, direkt an das Finanzamt zu Gunsten der Steuernummer des **M**.
Das Bundesfinanzgericht vermag dem dargestellten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu folgen und geht hingegen, aufgrund nachfolgend dargestellter Umstände, in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Gelder (Guthaben) nur dem Beschwerdeführer zuzurechnen waren und auch nicht dazu dienten, für Investitionen für **M** verwendet zu werden.
Es kann bereits der Behauptung, dem Beschwerdeführer sei nur deshalb die Zeichnungsberechtigung eingeräumt worden, weil **M** nicht als Kontoinhaber nach außen hin auftreten habe wollen, nicht gefolgt werden, zumal es sich ohnehin um ein Pseudonym-Konto handelte und dieses noch dazu im Ausland errichtet wurde.
Weiter spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn eine Zeichnungsberechtigung einräumte, nicht hingegen jedoch **M**, für das Vorliegen einer Scheinbehauptung. Wären die Gelder tatsächlich **M** zuzurechnen gewesen, hätte der Beschwerdeführer diesem, insbesondere bei tatsächlichem Vorliegen des behaupteten schlechten Gesundheitszustands, irgendeine Art von notfalls eintretender Zeichnungsberechtigung eingeräumt (und nicht seinen eigenen Familienmitgliedern).
Auch erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit widersprüchlich und damit nicht glaubhaft, wenn er einerseits behauptete, die Zeichnungsberechtigung sei ihm eingeräumt worden, weil **M** nicht nach außen aufscheinen wollte und andererseits vorbrachte, die ihm eingeräumte Zeichnungsberechtigung diente der einfacheren Durchführung der einzelnen Projekte.
Weiter legt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den auf dem (zweifellos ihm zuzurechnenden) Konto **X** (siehe oben, Punkt 2.1.1) im Zuge der Kontosaldierung im November 2005 verbliebenen Restbetrag von EUR 206,10 auf das Konto **Y** überwies, dringend nahe, dass die Gelder (Guthaben) am Konto **Y** nur dem Beschwerdeführer zuzurechnen waren. Der Beschwerdeführer würde für die von ihm behaupteten Leistungen von **M** eher eine entsprechende Entlohnung erhalten, als ihm selbst noch weitere Gelder zukommen zu lassen.
Als unglaubhaft ist schließlich generell das gesamte Vorbringen betreffend die Immobilieninvestmentvereinbarung(en) zu beurteilen. Die entsprechenden Inhalte der vorgelegten schriftlichen Dokumente werden von Seiten des Bundesfinanzgerichts als Schutzbehauptungen bzw die Dokumente als Scheindokumente qualifiziert. Dies insbesondere bereits schon deshalb, weil der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens erklärte, dass die Vereinbarungen zuerst mündlich abgeschlossen und erst erheblich später, im Jahr 2009, aufgrund der medialen "***-Berichterstattungen", verschriftet worden seien. Die erfolgte Rückdatierung der Vereinbarungen begründet der Beschwerdeführer damit, dass diese aus Dokumentationsgründen mit dem Datum der Willenseinigung versehen wurden. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts entspricht es jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Vereinbarungen über Investitionen in Millionenhöhe nicht bloß mündlich abgeschlossen und erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt nachträglich verschriftlicht werden. Eine derartige Vorgehensweise wäre als geschäftsunüblich anzusehen. Die Unglaubhaftigkeit wird durch widersprüchliche Aussagen zur Vertragsentstehung und durch die mangelnde Offenlegung aller Umstände bekräftigt. Schließlich bestätigen die vorgenommenen Überweisungen für die Anschaffung der Motoryacht des Beschwerdeführers bzw an die australische Gesellschaft des Beschwerdeführers, die klare Mittelverwendung außerhalb des behaupteten Zwecks und zugunsten des Beschwerdeführers. Die Behauptung, dass die Gelder zunächst entnommen worden seien und später wieder zurückbezahlt hätten werden müssen, erscheint unglaubhaft. Auch wenn tatsächlich später entsprechende Einzahlungen vom Beschwerdeführer auf das Abgabenkonto von **M** durchgeführt wurden, vermag dies nichts an der daran zu ändern.
Anzuführen bleiben noch die oben unter Punkt 2.1.2 attestierte generelle Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, die verweigerte persönliche Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung sowie der Umstand, dass auch das Landesgericht für Strafsachen Wien im Rahmen des ***-Verfahrens die Ausführungen zu den Immobilieninvestitionen zusammengefasst als nicht glaubhaft beurteilte.
Die Feststellung, dass die Motoryacht *** vom Beschwerdeführer käuflich in sein Alleineigentum erworben wurde, beruht auf dem vorliegenden Kaufvertrag und der entsprechenden Eintragung im Yacht-Register des Yacht-Clubs Austria (Eintragung des Beschwerdeführers als Eigner unter der Zertifikatsnummer 9296, datiert mit 17.2.2006).
Dass der Beschwerdeführer die Kontrolle über die **Z-Pty** hatte und deren Vollmachtgeber war sowie, dass die Einkünfte über den **Z-Trust** ihm im Ausmaß von einem Drittel zuzurechnen waren und nicht hingegen **M**, wird von Seiten des Beschwerdeführers bestätigt und kann als unstrittig angesehen werden.
Es wurde schließlich bereits darauf hingewiesen, dass die vom Bundesfinanzgericht dargelegte Würdigung im Ergebnis auch jener vom Landesgericht für Strafsachen Wien, im (nicht rechtskräftigen) Urteils vom **DATUM**, Gz *** ("***-Urteil"), getroffenen Würdigung entspricht. Im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen wurde zwar über den Beschwerdeführer nicht abgesprochen, zumal dieser aufgrund Verhandlungsfähigkeit abgesondert verfolgt wird. Dennoch wird im Urteil zentral auch das Konto **Y** behandelt, wobei etwa auch auf Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft, vor der Kriminalpolizei sowie als Auskunftsperson im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss Bezug genommen wird. Das Landesgericht für Strafsachen Wien kam dabei zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer und **M** im Wesentlichen gleichlautenden Ausführungen zu den Immobilieninvestitionen bzw zu den Immobilieninvestmentvereinbarungen zusammengefasst nicht glaubhaft waren. Festgestellt im Urteil findet sich, dass Kontoinhaber und wirtschaftlicher Berechtigter des Konto **Y** der Beschwerdeführer war und dass es keine Hinweise dazu gibt, dass **M** Kontoinhaber gewesen sei.
Nach Auffassung des Landesgerichts für Strafsachen (sowie nach Auffassung der belangten Behörde) stammten die Bareinzahlungen auf dem Konto **Y** aus einem Drittel der nichtversteuerten Provisionen, die für den Erwerb der Geschäftsanteile an den ***gesellschaften (***) von einem österreichischen Bieterkonsortium rund um die Immofinanz Immobilien AG geflossen seien. Beim Zufluss im Jahr 2007 habe es sich abermals um ein Drittel von nichtversteuerten Provisionen, die diesfalls im Zusammenhang mit dem Projekt **Tower** von der **P** geflossen seien, gehandelt.
Insoweit vom Beschwerdeführer diesbezüglich der Einwand erfolgt, dass das betreffende Urteil nicht gegen ihn ergangen ist, er sich vor dem Landesgericht vor Strafsachen nicht persönlich verantworten konnte und das Urteil ohnehin auch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist dem folgendes entgegen zu halten: Das Bundesfinanzgericht nahm eine eigenständige Beweiswürdigung vor und wies bloß in weiterer, die getroffene Würdigung noch unterstützender Hinsicht, auf die Würdigung des Landesgerichts für Strafsachen hin. Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wurden zahlreiche nachdrückliche Schritte unternommen, eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu erreichen und ihm damit seine persönliche Verantwortung zu gewähren. Allein entzog sich der Beschwerdeführer mehrfach (unentschuldigt) der Einvernahme und dadurch seiner Verantwortung (siehe dazu im Detail unter Punkt 2.1.2).
Ob die Kontoeingänge tatsächlich, wie im Urteil des Landesgerichts festgestellt, aus den dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Anteilen der ***- bzw **Tower**-Provisionen stammten, ist letztlich für das gegenständliche Abgabenverfahren belanglos. Das Konto **Y** und die darauf befindlichen Gelder (Guthaben) waren dem Beschwerdeführer klar zuzurechnen und er vermochte es nicht, die Mittelherkunft der einbezahlten Beträge zu erklären. Überhaupt lagen, wie dargelegt, zahlreiche Umstände vor, die klar darauf hindeuten, dass sämtliche Gelder nur ihm zuzurechnen sind.
Im Abgabenverfahren ist keine absolute Gewissheit erforderlich, ausreichend ist vielmehr, wenn nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung angenommen werden darf, dass die ihm von der belangten Behörde zugerechneten Beträge gegenüber den Behauptungen des Beschwerdeführers den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl etwa VwGH 8.9.1992, 89/14/0014). Wie auch beim Konto **X** (siehe Punkt 2.1) kam der Beschwerdeführer der gebotenen (erhöhten) Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts in äußerst unzureichendem Ausmaß nach und verweigerte in wesentlichen Punkten die aktive Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erwies sich als unschlüssig und widersprüchlich und somit nicht geeignet, die einbezahlten Beträge zu erklären.
Aufgrund der gewerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Immobilienmakler bzw generell aufgrund seiner Tätigkeit in der Immobilienbranche ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Gelder vorwiegend aus diesem Bereich bezog.
2.2.3 Rechtliche Beurteilung Konto **Y**
Nach den obigen Feststellungen liegt beim Beschwerdeführer ein nicht aufgeklärter Vermögenszuwachs vor. Er zahlte die oben angeführten Beträge auf das ihm zuzurechnende, von einer liechtensteinischen Bank geführte "Konto **Y**" ein. Der Beschwerdeführer vermochte den Vermögenszuwachs nicht aufzuklären bzw verweigerte die angemessene Mitwirkung zur näheren Abklärung. Er vermochte einen nachvollziehbaren und schlüssigen Bezug zwischen den angegebenen Herkunftsquellen bzw Mittelverwendungsabsichten und den vorgenommenen Einzahlungen nicht herzustellen bzw vermochte er nicht glaubhaft darzulegen, dass die Gelder (Guthaben) nicht ihm, sondern **M** zuzurechnen seien. Der somit zugunsten des Beschwerdeführers bewirkte Vermögenszuwachs ist als unaufgeklärt anzusehen und rechtfertigt daher die Annahme, dass er aus nicht einbekannten Einkünften stammt, womit die Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs 2 BAO gegeben war (vgl in diesem Sinne VwGH 19.10.2022, Ra 2022/13/0079; 27.2.2014, 2009/15/0212).
Wie oben unter Punkt 2.1 (zu Konto **X**) ausgeführt, waren die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung zu ermitteln, konkret an Hand des Vermögenszuwachses. Das Parteiengehör wurde gewahrt, die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen und die konkrete Vorgehensweise wurden im Rahmen des abgehaltenen Erörterungstermin bzw im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfassend thematisiert. Wie bereits mehrfach ausgeführt, verweigerte der Beschwerdeführer jedoch die angemessene (persönliche) Mitwirkung. Entsprechend der oben zitierten Judikatur war eine Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb vorzunehmen.
Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass hinsichtlich des Konto **Y** niemals ein Gewinn ausgewiesen hätte werden dürfen, zumal es eine Rückzahlungsvereinbarung (an **M**) gegeben hätte, kann im Übrigen nicht gefolgt werden. Entsprechend obiger Feststellungen, handelt es sich bei der vorgelegten Rückzahlungsvereinbarung (Dissolutionsvereinbarung) um eine reine Scheinurkunde, tatsächlich bestand nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts keine Rückzahlungsvereinbarung. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Folge tatsächlich Beträge zugunsten des **M** (an die Abgabenbehörde) bezahlt haben sollte, ist dies als unerheblich zu beurteilen. Es ist, wie die belangte Behörde zutreffend dazu ausführt, unklar, aus welchem Titel die Zahlung auf das Finanzamtskonto erfolgt sein soll und dabei auf das allfällige Vorliegen eines entsprechenden Anspruchs vom Beschwerdeführer an **M** zu verweisen.
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die betreffenden Umsätze seien (soweit es sich um die ***-Provision handle), gemäß § 2 des Bundesgesetzes betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften (***-Gesetz) von der Umsatzsteuer befreit. Auch dies trifft nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht nicht zu. Nach § 2 ***-Gesetz sind die im Zusammenhang mit der Verwertung der ***-Gesellschaften stehenden Vorgänge von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Diese Steuerbefreiung erstreckt sich nach dem Erkenntnis des Bundesfinanzgericht vom 8.4.2016, RV/7101296/2011, bestätigt durch VwGH 2.10.2019, Ro 2016/13/0019, jedoch nicht auch auf die Einkommen- und Umsatzsteuerpflicht eines Beraters bzw Informationsbeschaffers. Auch bei weiter Begriffsauslegung kann die entsprechende Leistung des Beschwerdeführers tatbestandsmäßig nicht erfasst werden.
Als irrelevant ist schließlich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren, dass die betreffenden Provisionen (*** und **Tower**) bereits zur Gänze bei **M** und **H** versteuert und damit die entsprechende Abgabenschuld erfüllt worden sei; würden die Gelder am Konto **Y** daher beim Beschwerdeführer besteuert werden, läge, so das Vorbringen, eine Doppelbesteuerung vor, die dem Legalitätsprinzip widerspreche. Von Seiten des Bundesfinanzgerichts kann ein Widerspruch gegen das Legalitätsprinzip nicht erkannt werden. Die Einkünfte/Umsätze waren dem Beschwerdeführer zuzurechnen, allfällige bescheidmäßige Feststellungen bei **M** oder **H** entfalten keine rechtliche Bindungswirkung im gegenständlichen Verfahren des Beschwerdeführers.
Schließlich ist noch auf das im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach das Abgabeverfahren im Beschwerdepunkt Konto **Y** noch nicht beendet werden dürfe, weil die Sache in diesem Beschwerdepunkt allgemein noch nicht entscheidungsreif sei. Bzw dürfe die zuvor von Seiten des Bundesfinanzgerichts verfügte Aussetzung der Entscheidung noch nicht beendet werden, weil das zitierte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen, zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, nicht gegen den Beschwerdeführer ergangen ist (weil er verhandlungsunfähig war).
Dem ist entgegen zu halten, dass von Seiten des Bundesfinanzgerichts selbständig in freier Beweiswürdigung festgestellt werden konnte, dass das Konto und die darauf befindlichen Gelder dem Beschwerdeführer, und nicht hingegen **M**, zuzurechnen waren. Die Aussetzung der Entscheidung erfolgte zum konkreten Urteil, das vom Landesgericht für Strafsachen Wien erlassen wurde, weshalb das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen war. Abgesehen davon, kommt dem Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht auf Unterbleiben einer Entscheidung über seine Beschwerde zu (vgl etwa VwGH 24.5.2007, 2006/15/0365; 13.9.2017, Ra 2017/13/0044).
Betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2004 und 2007 war die Beschwerde, soweit sie die Hinzurechnungen betreffend das Konto **Y** betraf, somit gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Die vorgenommene Hinzurechnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw zur Bemessungsgrundlage für den umsatzsteuerlichen Normalsteuersatz von EUR 2.038.735,00 im Jahr 2004 und EUR 47.483,00 erfolgte demgemäß zurecht.
2.3 Objekt **N**
2.3.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt Objekt **N**
Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer für eine im Zusammenhang mit dem Objekt **N** an *** erbrachte Leistung ein Honorar vereinnahmte. Konkret floss ihm im Jahr 2004 diesbezüglich der Betrag von EUR 25.000,00 in bar zu. Vom Beschwerdeführer wurde dieser Betrag nicht in seiner Steuererklärung berücksichtigt. Es erfolgte im Übrigen auch keine diesbezügliche steuerliche Berücksichtigung, dass (wie vom Beschwerdeführer behauptet) der Betrag in einer anderen Honorarnote aufgeschlagen wurde.
2.3.2 Beweiswürdigung Objekt **N**
Vom Beschwerdeführer wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Betrag in einer späteren, an eine Gesellschaft im Einfluss von *** ausgestellten Ausgangsrechnung "aufgeschlagen" worden und dadurch steuerlich berücksichtigt worden sei. Eine andere in der Buchhaltung erfasste Honorarnote (Rechnung 42/5 vom 29.7.2005 über gesamt EUR 100.000,00 zuzüglich USt) sei um diesen Betrag erhöht ausgestellt worden.
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Zunächst erscheint es bereits ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer erst mit Eingabe am 31.8.2022, somit rund 9 Jahre nach Einbringen der ursprünglichen Beschwerde (am 17.10.2013) diese Behauptungen vorbringt.
Überhaupt betrifft die nunmehr angegebene Rechnung ein vollkommen anderes Projekt. Im Zuge der Außenprüfung wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus auch zu diesem Projekt und dezidiert auch zur behaupteten Rechnung befragt und er gab damals in keiner Weise an, dass in dieser Rechnung auch das Objekt **N** mitumfasst gewesen wäre. Außerdem erfolgte die vorgebliche Abrechnung im Jahr 2005 zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt, was die Annahme einer Schutzbehauptung weiter unterstreicht. Schließlich ist noch auf die allgemein geringe Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (Punkt 2.1.2) zu verweisen.
2.3.3 Rechtliche Beurteilung Objekt **N**
Die von Seiten der belangten Behörde vorgenommenen Hinzurechnungen betreffend das Objekt **N** waren zunächst nicht vom Beschwerdebegehren umfasst. Erst mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 31.8.2022 dehnte er sein Beschwerdebegehren auf diesen Punkt aus, mit der Begründung, dass die gerichtliche Anklage dazu fallen gelassen worden sei. Im Zuge der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass dies doch nicht Fall war, die Anklage somit weiterhin aufrecht ist.
Zumal entsprechend obiger Feststellungen ein entsprechender Zufluss erfolgte, liegen für das Jahr 2004 der Einkommensteuer unterliegende Einnahmen (Nettobetrag EUR 20.833,33) vor. Dieser Betrag ist zugleich auch als Bemessungsgrundlage für den umsatzsteuerlichen Normalsteuersatz heranzuziehen. Die von der belangten Behörde vorgenommenen Hinzurechnungen erfolgten sohin rechtmäßig, die Beschwerde war, soweit sie sich auf das Objekt **N** bezieht, gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
2.4 Lohnaufwendungen **MA**: Einschränkung des Beschwerdebegehrens
Nach umfangreicher Erörterung dieses Beschwerdepunktes im Rahmen des abgehaltenen Erörterungstermins, gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2.8.2022 die Erklärung ab, die Beschwerde um diesen Beschwerdepunkt einzuschränken. Die Erklärung war ihrem Inhalt nach bestimmt. Diese Zurücknahme dieses Beschwerdepunktes ist als Einschränkung des Beschwerdebegehrens anzusehen, die zum Verlust des Anspruchs auf Entscheidung im Umfang der Einschränkung führt (vgl etwa VwGH 16.10.1986, 86/16/0156).
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wird sohin über diesen zurückgenommenen Beschwerdepunkt nicht entschieden. Die von der belangten Behörde diesbezüglich vorgenommenen einkommensteuerlichen Hinzurechnungen bleibt somit unverändert bestehen.
2.5 Vermietung **Y-Gasse**
2.5.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt Vermietung **Y-Gasse**
Entgegen der Annahme der belangten Behörde, trifft das Bundesfinanzgerichts die Feststellung, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Wohnung im Wohnhaus des Beschwerdeführers, **Y-Gasse** 6, 1020 Wien, an Bundesminister aD Mag. **B** vermietet wurde.
Es sind im Übrigen auch sonst keine Anzeichen vorliegend, dass vom Beschwerdeführer Vermietungseinnahmen bzw -umsätze nicht erklärt und versteuert wurden.
2.5.2 Beweiswürdigung Vermietung **Y-Gasse**
Unstrittig vermietete der Beschwerdeführer im betreffenden Wohnhaus für eine gewisse Zeit eine Wohnung an Mag. **B**. Das Mietverhältnis endete jedoch im Laufe des Jahres 2001 und bestand jedenfalls ab dem Jahr 2002 nicht mehr.
Insbesondere weil Mag. **B** offenbar in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 diese Adresse als Wohnsitzadresse anführte, darüber hinaus ein Mietvertrag für die Dauer für drei Jahre (1.8.1999 - 31.8.2002) sowie eine (vermeintlich dies bestätigende) Zeugenaussage vorlag, ging die belangte Behörde vom Bestehen eines diesbezüglichen Mietverhältnisses auch noch für die Jahre 2002 ff aus und nahm entsprechende einkommensteuerliche und umsatzsteuerliche Hinzurechnungen vor.
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wurden diesbezüglich Vorhaltsanfragen an die damalige sowie nunmehrige Hausverwaltung und an Mag. **B** ausgesendet. Einheitlich führten alle Vorhaltsbeantwortungen aus, dass zwar ein solches Mietverhältnis bestanden habe, dieses jedoch bereits vor dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum endete. Mag. **B** erwarb im Übrigen im Herbst 2000 eine Eigentumswohnung (***Adresse***) in welche er nach der Durchführung von Umbauarbeiten übersiedelte.
Aufgrund der übereinstimmenden Beantwortungen und den dementsprechenden Erörterungen im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung liegt nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts kein Grund dafür vor, am Nicht-Bestehen des betreffenden Mietverhältnisses ab dem Jahr 2002 zu zweifeln. Die belangte Behörde schloss sich im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung dieser Auffassung letztendlich an.
2.5.3 Rechtliche Beurteilung Vermietung **Y-Gasse**
Die von der belangten Behörde vorgenommenen einkommensteuerlichen Hinzurechnungen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw die umsatzsteuerlichen Hinzurechnungen zur Bemessungsgrundlage für den ermäßigten Umsatzsteuersatz (§ 10 Abs 2 Z 3 lit a des Umsatzsteuergesetzes 1994; UStG) von 10% waren vom Bundesfinanzgericht rückgängig zu machen. Es waren die angefochtenen Bescheide somit gemäß § 279 BAO derart abzuändern, dass die ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 2003 und 2004 um EUR 15.859,00 zu vermindern waren bzw die Bemessungsgrundlage für den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% in den Jahren 2003 und 2004 um EUR 16.849,00.
Von Seiten der belangten Behörde wurde im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung im Übrigen auch die ausdrückliche Zustimmung zur nunmehr stattgebenden Erledigung dieses Beschwerdepunktes erklärt.
2.6 Zinsen **Z-Trust**
2.6.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt Zinsen **Z-Trust**
Dem Beschwerdeführer erhielt in den Jahren 2003 bis 2008 nachfolgend angeführte Zinsen auf einem ihm zuzurechnenden Bankkonto in Australien gutgeschrieben: 2003: EUR 1.430,00; 2004: EUR 4.038,00; 2005: EUR 13.776,00; 2006: EUR 15.683,00; 2007: EUR 5.660,00; 2008 EUR 4.812,00.
In Australien wurde jährlich eine Quellensteuer im Ausmaß von über 10% der gutgeschriebenen Zinsen einbehalten.
2.6.2 Beweiswürdigung Zinsen **Z-Trust**
Zu den festgestellten Zinsen liegen Kontoauszüge vor, in denen die Zinsbeträge sowie die abgezogene australische Quellensteuer ersichtlich ist. Der festgestellte Sachverhalt kann generell als unstrittig beurteilt werden.
2.6.3 Rechtliche Beurteilung Zinsen **Z-Trust**
Aufgrund seines österreichischen Wohnsitzes unterlag der Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) der unbeschränkten Steuerpflicht. Im Rahmen des derart anzuwendenden Welteinkommensprinzips unterliegen auch die in Australien erzielten Zinsen der österreichischen Steuerpflicht.
Nach dem von Österreich mit Australien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (BGBl 480/1988) kommt nach Art 11 dem Ansässigkeitsstaat, somit Österreich, das generelle Besteuerungsrecht zu. Nach Art 11 Abs 2 des DBA wird Australien als Quellenstaat aber das Recht eingeräumt, eine Steuer im Ausmaß von maximal 10% in Abzug zu bringen. Gemäß Art 23 Abs 3 lit b des DBA hat Österreich als Ansässigkeitsstaat diese 10% anzurechnen.
Von Seiten der belangten Behörde wurde im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung die ausdrückliche Zustimmung zu dieser vorgenommenen rechtlichen Beurteilung, somit zur Anrechnung einer Quellensteuer im Ausmaß von 10%, erklärt.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 279 BAO derart abzuändern, dass die abgezogene Quellensteuer jeweils im Ausmaß von 10% auf die Einkommensteuer ("Steuer v Kapitalerträgen aus ausl Kapitalanlagen") anzurechnen war: 2003: EUR 143,00; 2004: EUR 403,80; 2005: EUR 1.377,60; 2006: EUR 1.568,30; 2007: EUR 566,00; 2008 EUR 481,20.
2.7 Progressionserhöhung **Z-Trust**: Einschränkung des Beschwerdebegehrens
Nach umfangreicher Erörterung dieses Beschwerdepunktes im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Beschwerde diesbezüglich einzuschränken, die von der belangten Behörde vorgenommenen Hinzurechnungen für den Progressionsvorbehalt somit zu akzeptieren. Die Erklärung war ihrem Inhalt nach bestimmt. Die Zurücknahme dieses Beschwerdepunktes ist als Einschränkung des Beschwerdebegehrens anzusehen, die zum Verlust des Anspruchs auf Entscheidung im Umfang der Einschränkung führt (vgl etwa VwGH 16.10.1986, 86/16/0156).
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wird sohin über diesen zurückgenommenen Beschwerdepunkt nicht entschieden. Die von der belangten Behörde vorgenommene einkommensteuerliche Heranziehung dieser Einkünfte für den Progressionsvorbehalt bleibt somit unverändert bestehen.
3. Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall hatte sich das Bundesfinanzgericht vorwiegend mit Tatfragen zu beschäftigen, die in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände beurteilt wurden. Vorzunehmende rechtliche Beurteilungen ergaben sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut bzw entsprachen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 12. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102645/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102645.2016
- Stammnummer
- 139734
- Gültig
- 12.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF