… 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht…
…strafbestimmenden Wertbetrages zu bestrafen, wenn es dem Finanzstraftäter darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei diese Einnahme auch in einer vorübergehenden Steuerersparnis bestehen kann (gewerbsmäßige Begehung). Statt einer (gewerbsmäßigen) Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich…
…Dort wird mit dem Wissen oder Hätte-Wissen-Müssen von MwSt-Hinterziehungen und mit den vernünftigerweise zu treffenden Maßnahmen zur Verhinderung der Verwicklung in einen MwSt-Betrug argumentiert. In der Tz 25 des bereits erwähnten Prüfungsberichtes wird die Umsatzsteuer für den Zeitraum "2010" folgendermaßen dargestellt…
…mit der Geschäftspartner11 in Frage stelle, welcher schon betragsmäßig nicht von dem im deutschen Strafverfahren festgestellten Betrag gedeckt sein könne und vor allem angesichts des von geschäftspartnerElf gehandelten Volumens mit anderen Händlern in keinem Verhältnis zu der festgestellten Hinterziehungssumme von 11 Mio. Euro stehe. Weder…
Obwohl Y zur Kenntnis nahm, dass [die Bf.] bereits die Geschäftsbeziehungen mit den meisten seiner Kunden eingestellt hat (mit 17 der 21 ausgewählten Kunden wurde der Handel im Laufe der Geschäftsbeziehung eingestellt), hob Y noch einmal hervor, dass einige der verbleibenden Kunden [der Bf.] noch…
…Recht handelt es sich gegenständlich aber nicht um steuerbare Umsätze. Es stellt sich aber die Frage, ob die Verwendung einer derartigen sonstigen Leistung (Dienstleistung) in der weiteren Leistungskette zum Zweck einer Mehrwertsteuer-Hinterziehung bewirken kann, dass der Leistungsort nach Österreich zum Sitz der leistungserbringenden Bf…
…können. Die bloße Möglichkeit, dass der Geschäftspartner ein Betrüger ist, war aus dem damaligen Blickwinkel der Bf. aber kein Indiz für MwSt-Hinterziehung. Die Bf. nahm KYC ("Know Your Customer") - Überprüfungen vor, auch wenn diese eine zu geringe Intensität hatten. Der Geschäftsführung der Bf. war…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen T, (Bf.) vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Franzensbrückenstraße 5 Tür 252, DG, 1020 Wien wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die…
…Lösung gewesen. In diesem Unterlassen liegt eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, die aber nur dann zum Tragen kommt, wenn der Nachweis der Verkürzung (Hinterziehung) dem Grunde nach erbracht ist. 2.3. Das wiederum hätte ergänzende Sachverhaltsfeststellungen erfordert, die es aber nicht gibt. Mehr…
Eine wissentliche Verkürzung einer Umsatzsteuervorauszahlung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt ein vorsätzliches Finanzvergehen dar, demnach hätte nach § 83 Abs. 2 FinStrG unverzüglich nach dem Beschluss nach § 202 Abs. 1 FinStrG der Staatsanwaltschaft Wien vom 28. März 2014 ein Einleitungsbescheid ergehen müssen, was…
Dass mehr Personen beworben erscheinen, als zeitgleich in einem Begleitservice arbeiten, wird zugestanden, da eben in dieser Branche häufig Agentur gewechselt wird, was sich ebenfalls aus den Angaben der beiden einvernommenen Damen ergibt. Mehr als dass eine Person drei Mal unter verschiedenen "Unternehmen" inseriert wurde…
…eines Strafvollzuges, welche mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden, zu tragen. 2. Das gegen Dr.A unter der StrNr. 091/2014/00035-001 überdies wegen des Vorwurfes weiterer Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, März…
…Finanzstrafregister).] Am 28. August 2012 war - der umfassend geständige - B, [ein Geschäftspartner des Beschuldigten,] vom Landesgericht Korneuburg [im Beisein eines Vertreters des Zollamtes Linz Wels als Privatbeteiligte (§ 200 Abs. 1 FinStrG)] zur GZ.HV1 wegen gewerbsmäßiger Hinterziehungen von Tabaksteuer nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs…
…Hasenöhrl, durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde des Amtsbeauftragten wird teilweise stattgegeben und das im Übrigen unverändert bleibende Erkenntnis hinsichtlich des Faktums Hinterziehung von Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2005 dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat: A und B sind schuldig, es…
8. Anstelle von Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machten sich derartige Personen einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer…
8. Anstelle von Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machten sich derartige Personen einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer…
8. Anstelle von Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machten sich derartige Personen einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer…
17. A hat daher im Ergebnis betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2009 von ihm als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH, FNb, Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG an Lohnsteuer in Höhe von € 23.395,74 und an Dienstgeberbeiträgen zum…
…Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2005 eine absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG eingetreten: So sind zuletzt die Hinterziehungen an Umsatz- und Einkommensteuer für 2003 am 19. November 2014 (Zustellung der unrichtigen Bescheide am 19. November 2004 + 10 Jahre) und für 2004 am…
…angestrebte Thematisierung der in den Zahllasten für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Oktober 2011 in Zusammenhang mit den Scheinrechnungen zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern und der dadurch von A bewirkten Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 12.807,33 ist jedoch unterblieben…