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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102167/2013

Verkauf von Treibhausgasemissionszertifikaten, die für MwSt-Hinterziehungen verwendet wurden; Darlehensgewährung an nahestehende Gesellschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102167/2013vom 07.10.2021Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Obwohl Y zur Kenntnis nahm, dass [die Bf.] bereits die Geschäftsbeziehungen mit den meisten seiner Kunden eingestellt hat (mit 17 der 21 ausgewählten Kunden wurde der Handel im Laufe der Geschäftsbeziehung eingestellt), hob Y noch einmal hervor, dass einige der verbleibenden Kunden [der Bf.] noch immer ein beträchtliches Risiko darstellten. Als Beispiel wurden 2 Kunden genannt (Geschäftspartner35 und Geschäftspartner6), mit Firmensitz in Dubai und deren offizielle Geschäftstätigkeit offensichtlich auf den Emissionshandel verlagert wurde. Zu diesem Punkt wurde von [der Bf.] erwähnt, dass sie bereits entschieden hätten, ihre Kunden vor Ort aufzusuchen. Zweck dieser Besuche solle sein, die KYC-Prüfungen, die während des Aufnahme-Prozesses stattgefunden haben, zu ergänzen und den tatsächlichen Geschäftszweck, die wirtschaftliche Zielsetzung und die ungewöhnlich großen durch diese Kunden gehandelten Mengen zu beleuchten. Laut [Bf.] könnten diese Besuche in der folgenden Woche stattfinden. Bis dahin und angesichts des möglichen Risikos, das diese Kunden darstellen, hat [die Bf.] beschlossen, den Handel mit ihnen zeitweise einzustellen, bis ihnen genügend Informationen zu diesen Kunden vorliegen. … Zu den konkreten Schritten, die [die Bf.] versprochen hat einzuführen, zählen u.a. systematische persönliche Treffen mit zukünftigen Kunden sowie Vor-Ort-Besuche ihrer Geschäftsräume, wenn der zukünftige Kunde oder (bestehende) Kunde keine Historie oder eine Reputation im Emissionshandel oder auf den Finanzmärkten vorweisen kann. Durch solche Maßnahmen wäre [die Bf.] in der Lage, zu überprüfen, dass (i) der Kunde tatsächlich die Person ist, die er vorgibt zu sein, dass er über ausreichende Erfahrungen im Handel verfügt und dass die Firma dort ansässig ist, wo er es angegeben hat; (ii) und das Geschäftsmodell seiner augenblicklichen und zukünftigen Kunden in der nahen Zukunft zu verstehen. Schlussfolgerungen und nächste Schritte … Sofortige Einstellung des Handels mit einigen ihrer gegenwärtigen Kunden, bis [die Bf.] die Kunden vor Ort besucht hat und genügend Einsicht in das Geschäftsmodell der Kunden bekommen hat. Das gilt insbesondere für (i) Geschäftspartner2, (ii) Geschäftspartner6 und (iii) Geschäftspartner27." Die Bf. suspendierte (stoppte) die Handelsbeziehungen zu den vorgenannten drei Gesellschaften und zu vier weiteren Gesellschaften vom 11. bis 18. März 2010 (und darüber hinaus). (Brief an Geschäftspartner2, Dubai vom 11. März 2010: BFG-Akt Bl. I/446 verso). interne E-Mails am 17.3.2020 (BFG-Akt Bl. I/490): von BfMitarbeiter1 an Geschäftsführer2 und Geschäftsführer1, CC an BfMitarbeiter2: Hallo Bosses, Jetzt hat gerade der Geschäftspartner8 angerufen, er möchte jetzt wieder mehr Carbon traden in der Zukunft, jedoch sein DK registry ist geschlossen (Due diligence problems usw. kommt bekannt vor oder?), hat gefragt wo er sich nun am besten anmeldet, bzw. wo er am schnellsten einen registry Zugang bekommt. Natürlich hat er auch in diesem Zusammenhang gefragt, ob er die Zertifikate nicht volley woanders hinschicken kann, was ich natürlich verneint habe. Ich habe ihm erklärt, dass wir mittlerweile neue KYC standards haben und ihm die Mail mit den neuen KYC Standards weiterleiten werden (zur Gänze). Das Ganze bekommt jetzt schon mittlerweile den Geschmack eines weltweiten Carbon Rundumschlages, positiv finden der Joe und ich jedoch in dem Zusammenhang, dass die Geschäftspartner8 nicht auf der y Liste war…. Von Geschäftsführer2 an BfMitarbeiter1, Geschäftsführer1 und BfMitarbeiter2: Hi Ja, mir kommt auch schön langsam vor dass die sich alle untereinander kennen und austauschen… Würde mich nicht wundern, wenn sich KurzformVornameGeschäftspartnermitarbeiter1, VornameGeschäftspartnermitarbeiter2, VNmitarbGeschäftspartner2 usw. einmal pro Woche in Palermo bei Don Cardinale zum dinner treffen… Yahoo-Messenger-Nachrichten zwischen Geschäftsführer1 und BfMitarbeiter1 am 8.4.2010 von 14:02 bis 15:36 Uhr (BFG-Akt Bl. I/559 f.): Geschäftsführer1: Hi, schickt der geschäftspartnerElf heute oder morgen noch was? BfMitarbeiter1: morgen wieder, eventuell… oder sicher… Geschäftsführer1: Ok, das Problem ist, dass er jetzt schon über 500k hat… BfMitarbeiter1: na ja, und was soll ma Ihm sagen, würd das einmal dezent morgen ansprechen… bzgl. unseres KYC checks after week usw. --> eventuell ein kurzes Mail von Dir? Geschäftsführer1: Im Brief hat er 200-500k pro Woche geschrieben, ohne Angabe von Kauf/Verkauf-Verhältnis, oder? BfMitarbeiter1: yep der britischerGeschäftspartner schickt dann docs von neuseeländischeGesellschaft, dem könnte man dieses Mail auch noch schicken, mit buy/sell ratio usw, bei dem müssen wir aufpassen Geschäftsführer1: ok BfMitarbeiter1: jetzt wird es interessant, schau dir einmal mein Mail von gestern bzgl. neuseeländischeBank an in Auckland, dann haben wir nun die docs bekommen von der NeuseeländischeGesellschaft die lusterweise auch aus Auckland kommen und diese besagen, dass HerrL der director ist, dieser hat sich kürzlich mit der potentiellerGeschäftspartner bei uns beworben, ist alles verwirrrend… Geschäftsführer1: Klingt sehr komisch, ich denke den sollten wir bleiben lassen... BfMitarbeiter1: oder er schickt von einer anderen Bank und wir limitieren ihn auf 50 - 70k täglich? Geschäftsführer1: Ja, wenn er von einer "richtigen" Bank was schickt… BfMitarbeiter1: mit Begründung, dass NeuseeländischeGesellschaft keine Bank ist und von unserer KYC in high risk area, daher für uns zu gefährlich. Geschäftsführer1: ja, passt BfMitarbeiter1: und limitieren auch mit buy/sell ratio, d.h. eine lange Mail schreiben? Geschäftsführer1: nein, ich würde mal sagen, er soll von einer gescheiten Bank was schicken, wenn das nicht kommt, dann ist es eh egal Bin schon gespannt, was vom geschäftspartnerElf kommt BfMitarbeiter1: hab schon mit Ihm (oder HerrM) geredet, sie sagen normalerweise wird es nicht mehr als 500k sein, sie schreiben am Abend zurück, und ich hab gesagt dass wir das awaiten Geschäftsführer1: ok, passt, war er eh nicht beleidigt? BfMitarbeiter1: nein, er hat recht vernünftig gesprochen und wird sich bei uns melden, mal sehen. … werde den Text für den britischerGeschäftspartner jetzt reinkopieren und anfügen, dass wir nur von einer "real" bank Geld für Ihn akzeptieren können Geschäftsführer1: ok Ausschnitte aus dem E-Mail-Verkehr zwischen der Bf. und HerrD, Compliance-Beauftragten der Y, vom 13. bis 22.4.2010 (BFG-Akt Bl. I/442 ff.; Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche über Auftrag der deutschen Steuerfahndung): E-Mail von HerrD an Geschäftsführer1 am 13.4.2010, 11:09: "… Außerdem haben wir festgestellt, dass Sie zur Zeit mit Ihrem früheren Kunden "Geschäftspartner36" (oder Geschäftspartner11) handeln. Allerdings hatten wir Ihrer E-Mail vom 26.2.2010 entnommen, dass der Handel mit dieser Firma eingestellt wurde. Könnten Sie daher erläutern, welche Punkte (oder zusätzliche von [der Bf.] durchgeführten Due Diligence Maßnahmen) dazu geführt haben, dass Sie Ihre Meinung über diesen Kunden geändert haben?" E-Mail von HerrD an Geschäftsführer1 am 20.4.2010, 09:45: "… 4. Könnten Sie außerdem erläutern, warum [die Bf.] seine Geschäftsbeziehung zu Geschäftspartner36 (alias Geschäftspartner11) eingestellt hat und welche Punkte (oder zusätzliche von Ihnen durchgeführte Due Diligence-Maßnahmen) Sie dazu bewogen haben, Ihre Meinung über diesen Kunden zu ändern? E-Mail von Geschäftsführer2 an HerrD am 20.4.2010 um 11:24: "… Wir haben die Entscheidung, ob persönliche Treffen durchzuführen sind, vom monatlichen Handelsvolumen unserer Kunden abhängig gemacht. Unsere augenblicklichen KYC-Richtlinien legen fest, dass bei Kunden mit einem monatlichen Handelsvolumen über 300.000 EUAs pro Monat spätestens 4 Wochen nach Erreichen dieses monatlichen Volumens persönliche Treffen durchzuführen sind (und zwar soll das Treffen in dem Monat nach Erreichen dieses Schwellenwerts stattfinden). Wir glauben, dass das die beste Möglichkeit ist, die Qualität und Beweggründe für die Handelsroutine unserer Kunden zu gewährleisten. Persönliche Treffen auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen von Kunden zu vereinbaren, würde zu einem beinahe nicht zu bewältigenden Kostenaufwand führen, da sich häufig Kunden registrieren, die niemals nennenswerte Mengen handeln (oder gar überhaupt nicht handeln). Keiner unserer Kunden hat im Monat März mehr als 300.000 EUAs gehandelt, daher wurden keine persönlichen Treffen vereinbart. Folgende Kunden haben im April mehr als 300.000 EUAs gehandelt. Daher wurden bereits Treffen vereinbart bzw. werden gerade geplant: geschäftspartnerElf Handels GmbH Geschäftspartner37 britischerGeschäftspartner (bisher wurden die 300.000 noch nicht überschritten, das wird aber sehr wahrscheinlich im April der Fall sein) Außerdem lassen Sie uns die Sache mit Geschäftspartner36 / geschäftspartnerElf Handels GmbH erläutern: geschäftspartnerElf Handels GmbH ist eine unter deutschem Recht gegründete Gesellschaft und wir haben alle Dokumente erhalten, die nach den verschärften KYC-Kontrollen erforderlich sind. Sie wurde nicht als Tochtergesellschaft der Geschäftspartner36 gegründet oder ist sonst irgendwie mit ihr verbunden. Zusätzliche Überprüfungen bei Regierungs- und Steuerbehörden haben erwiesen, dass die Unterlagen der Firma gültig und echt sind. Darüber hinaus unterhält die geschäftspartnerElf Handels GmbH immer noch ein Konto beim dänischen Register und die strenge Überprüfung, die von den dänischen Betreibern des Registers durchgeführt wurde, stützt unsere Entscheidung, mit dieser Firma den Handel aufzunehmen. Schwerpunkt der Firma geschäftspartnerElf Handels GmbH ist eindeutig der Handel mit Energie und CO2-Zertifikaten und unserer Meinung nach, ist auch das nötige Wissen vorhanden, um Handelsentscheidungen auf diesen Märkten zu treffen…" E-Mail von HerrD an Geschäftsführer2 am 21.4.2010 um 22:59: "… - Ihrer Antwort entnehmen wir, dass entgegen unserer Empfehlungen keine persönlichen Treffen mit den zukünftigen Kunden stattgefunden haben und dass [die Bf.] keinen der ausgewählten Kunden besucht hat, um die Identität des zukünftigen Kunden zu überprüfen und deren Geschäftspolitik/idee zu verstehen. Ich bedaure, aber das ist nicht akzeptabel. Tatsächlich muss ich Sie daran erinnern, dass sich [die Bf.] nach der o.g. Telefonkonferenz (welche in dem Dokument "Protokoll und Schlussfolgerungen" vom 10. März 2010 schriftlich niedergelegt wurde) verpflichtet hat, systematische persönliche Treffen mit den zukünftigen Kunden sowie Vor-Ort-Besuche ihrer Geschäftsräume durchzuführen, sobald der Anwärter oder Kunde weder nachweisbare Erfahrungen noch einen etablierten Ruf im Bereich Emissionshandel oder Finanzmärkten vorzuweisen hat. Noch einmal, die Tatsache, dass [die Bf.] den Handel mit einem seiner Kunden bereits eingestellt hat, unterstreicht die Notwendigkeit strenger KYC-Kontrollen (wie z.B. Vor-Ort-Besuche), bevor eine Geschäftsbeziehung aufgenommen wird. Und es sieht so aus, als ob das (vorhandene) Aufnahmeverfahren [der Bf.] nicht ermöglicht, solche Probleme im Voraus zu erkennen (es ist festzuhalten, dass der Handel mit 16 der bei unserer Prüfung ausgewählten 21 Kunden im Nachhinein durch [die Bf.] eingestellt wurde). [Die Bf.] ist nicht in der Lage, die Identität ihrer Kunden klar zu bestimmen oder zu beurteilen, ob deren Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit dem Emissionshandel steht. Angesichts des Risikopotentials, das bei Ihren Kunden gegeben ist (u.a. geben einige Ihrer Kunden offiziell Geschäftstätigkeiten an, die eindeutig nichts mit dem Emissionshandel zu tun haben: Einzelhandel mit Wein und Spirituosen, Service und Beratung im Bereich Computer, Mess- und Regelsystemen sowie elektronischen …) empfehle ich Ihrer Firma dringend, den Handel mit den ausgewählten Kunden einzustellen, bis Sie die Vor-Ort-Besuche durchgeführt haben und deren Geschäftsmodell hinreichend verstehen. Andernfalls müsste Y drastische Maßnahmen gegen [die Bf.] ergreifen. - Sie schreiben in Ihrer Antwort, dass "Geschäftspartner11" und "Geschäftspartner29." zwei unterschiedliche Firmen sind. Allerdings besteht offensichtlich eine Verbindung zwischen ihnen (beide haben anscheinend denselben wirtschaftlichen Berechtigten: Herrn geschäftspartnerElf, ansässig in Frankreich). Ich bin sicher dass diese Tatsache zu erhöhten Due Diligence-Maßnahmen bei [der Bf.] geführt hat. Ich muss Sie daher nochmals auffordern, mir die Gründe zu erläutern, die dazu geführt haben, die Geschäftsbeziehung zu "Geschäftspartner36" einzustellen und welche verbesserten Due Diligence-Maßnahmen [die Bf.] unternommen hat, um das spezifische in diesem Fall vorhandene Risiko zu mindern." E-Mail von Geschäftsführer2 an HerrD am 22.4.2020 um 00:27: "… Habe ich Sie richtig verstanden, dass wir persönliche Treffen vereinbaren sollen, bevor die Kunden den Handel aufnehmen können? Das würde Kunden betreffen, die nicht nur auf dem Energie- und Emissionshandelsmarkt aktiv sind, sondern auch noch andere Geschäftsbereiche haben und die daher der Hochrisiko-Gruppe zuzurechnen sind?" E-Mail von Geschäftsführer2 an HerrD am 22.4.2010 um 13:55: "… Zu geschäftspartnerElf: Wie in meiner letzten Email erwähnt, haben Geschäftspartner36 und geschäftspartnerElf Handels GmbH denselben wirtschaftlich Berechtigten. Ansonsten handelt es sich aber um zwei unabhängige Firmen (ebenso waren alle Unterlagen sowie das Konto beim dänischen Register vollkommen in Ordnung). Wir haben uns auch Anfang April mit Herrn geschäftspartnerElf getroffen, aber da es sich dabei um ein informelles Treffen, das nicht im Büro stattfand, handelte, haben wir dieses Treffen formal nicht als KYC-Überprüfung eingestuft. Dennoch war Herrn geschäftspartnerElfs Wissen über den Zertifikatehandel überzeugend und die Informationen, die uns als Begründung für die Handelsaktivitäten gegeben wurden, klangen vernünftig (spekulativer Handel im Namen [Interesse] von Investoren, die persönlich von Herrn geschäftspartnerElf überprüft wurden). Ich stimme Ihnen zu, dass noch eine tiefergehende Prüfung im Büro der geschäftspartnerElf Handels GmbH stattfinden muss, um ihre Handelsgepflogenheiten komplett zu verstehen. Deshalb wurde ein Treffen für die erste Maiwoche vereinbart (es war bereits ein Treffen für diese Woche geplant gewesen, aber wie in meiner letzten Email erwähnt, machte die derzeitige Situation auf den europäischen Flughäfen, die Teilnahme an diesem Treffen unmöglich). …" E-Mail von HerrD an Geschäftsführer2 am 22.4.2010 um 14:29: "Lassen Sie es mich ganz deutlich sagen. Ich empfehle weiterhin, Ihre Aktivitäten zu verschieben, bis Sie Ihre Kunden vor Ort aufgesucht haben (was sie nach unserem letzten Telefongespräch getan haben sollten), um die Marktintegrität zu gewährleisten. E-Mail von HerrD an Geschäftsführer2 am 22.4.2010 um 20:06: "… Was meine Empfehlung betrifft, vor Aufnahme des Handels mit einem Kunden, diesen vor Ort aufzusuchen, möchte ich Sie daran erinnern, dass [die Bf.] vor mehr als einem Monat versprochen hat, das zu tun. Ich bin daher sicher, dass Sie meine Besorgnis verstehen. … Mit allem gebotenen Respekt, KYC-Kontrollen beschränken sich nicht darauf Haken in Kästchen zu machen und Unterlagen zu sammeln, sondern beinhalten auch eine kritische Analyse. …" Skype-Nachrichten zwischen BfMitarbeiter1, der anlässlich des Besuches einer amerikanischen Messe mit einem Y-Direktor zusammengetroffen war, und BfMitarbeiter2 am 21.4.2010 von 07:08 bis 07:09 Uhr (BFG-Akt Bl. I/373 verso): BfMitarbeiter1: ich glaub die größte y Angst gilt dem money laundering … nicht von uns sondern generell … der hat gemeint, er könnte sich ca 1,2 Millionen am tag wirtschftl. erklären, mehr nicht BfMitarbeiter2: echt, d.h. diese offshore gschichten sind ihnen der größte dorn im auge? echt? BfMitarbeiter1: denke schon BfMitarbeiter2: das ist derb dann müssen aber alle dreck am stecken haben, die an der börse handeln, oder? Skype-Nachrichten zwischen BfMitarbeiter1 und BfMitarbeiter2 am 21.4.2010 von 07:23 bis 07:30 Uhr betreffend Vor-Ort-Besuche bei Kunden (BFG-Akt Bl. I/374): BfMitarbeiter1: hast du schon flüge für nächste woche? (habs vom SpitznameGeschäftsführer1 [=Geschäftsführer1] gehört) BfMitarbeiter2: nein, ich muss noch mit der Geschäftspartner38 koordinieren BfMitarbeiter1: ok, und geschäftspartnerElf? BfMitarbeiter2: is aber erst die 1. Maiwoche, davor hat der geschäftspartnerElf keine zeit, und ich würd halt gern gleich von hamburg nach brüssel - in einem aufwaschen quasi ich schätz du hast jetzt mal genug vom fliegen… BfMitarbeiter1: absolut, aber wenn man zumindest in europa wäre. ich meine wir könnens uns auch aufteilen, aber ich würd das ganz kurzfristig koordinieren, ca 8 uhr weg, 3-4 stunden treffen, dann wieder um 4, 5, 6 wann immer möglich zurück, will nicht zu lange am boden bleiben. […] BfMitarbeiter2: na würdest du mitfliegen wollen? BfMitarbeiter1: na ich meine ob er will dass einer von uns da ist? wie gesagt, ich hätte es ja besser gefunden wenn man solche sachen zu zweit erledigt, aber das können wir ja mit ihm besprechen. BfMitarbeiter2: ich werd heut sowieso nicht wirklich dazukommen - muss um 3 weg und davor liegt noch ein haufen arbeit aber morgen könnt ich das checken - ich werd auf jeden fall mal den geschäftspartner38 auch fragen, dann muss ich im geschäftspartnerElf 2 termine zur auswahl schicken, dann schauma Yahoo-Messenger-Nachrichten zwischen Geschäftsführer2 und BfMitarbeiter2 am 22.4.2010 zwischen 13:56 und 13:57 (BFG-Akt Bl. I/561 f.): Geschäftsführer2 (13:56): hab der y ein mail geschickt - und auch ad geschäftspartnerElf etwas geschwindelt damit sie eine ruhe geben: [Es folgt der Teil der E-Mail von Geschäftsführer2 an HerrD am 22.4.2010 um 13:55 hinsichtlich Treffen mit Herrn geschäftspartnerElf Anfang April. (Vgl. vor 2 Seiten)] BfMitarbeiter2: alles klar, ich kenn mich aus Yahoo-Messenger-Nachrichten zwischen Geschäftsführer2 und BfMitarbeiter1 am 26.4.2010 von 11:18 bis 11:53 Uhr, u.a. über ein Punkte-System zur Risikobewertung der Kunden, z.B. ab wann ein Besuch beim Kunden nötig ist (BFG-Akt Bl. I/563): Geschäftsführer2: aber auch wenn der kunde >100 punkte erreicht kann man mit den soft fact am ende des excel das nochmal revidieren zb geschäftspartnerElf: der hätte mit seiner DE firma wahrscheinlich > 100 punkte aber da wir wissen dass da ev was eigenartig läuft --> besuch BfMitarbeiter1: eine quälerei durch und durch die y Anwort: ja, stimmt schon - aber die wollen sich auch nur absichern Geschäftsführer2: naja, wär halt gut wenn wir vorallem die wichtigen kunden bald besuchen also geschäftspartnerElf etc. aber der besuch darf halt nicht nur ein proforma visit sein … wenns da echt nicht passt dann werden wir die kunden auch nicht wieder freischalten nur weil wir jetzt mal dort waren Zum weiteren Weg der von der Bf. verkauften Treibhausgasemissionszertifikate wird im Aktenvermerk des Finanzamtes Frankfurt am Main I vom 20.06.2011 ausgeführt: "… Die drei größten Hauptabnehmer der Emissionszertifikate waren die Geschäftspartner2 (rd. 27,8 Mio. Tonnen), Geschäftspartner31. (rd. 12,7 Mio Tonnen) und die Geschäftspartner29. (rd. 6,9 Mio. Tonnen). Diese Gesellschaften übertrugen sodann die Emissionszertifikate direkt und indirekt an verschiedene im Verfahren beteiligte deutsche Buffer und Missing Trader. Die [Bf.] übertrug jedoch auch direkt Emissionszertifikate an deutsche Buffer: Im April 2010 übertrug die [Bf.] 1.252.000 Tonnen EUA´s an die Geschäftspartner11. Diese Übertragungen wurden auch entsprechend der Geschäftspartner11 berechnet. …" Zur zeitlichen Einordnung: Im BP-Arbeitsbogen zur Nachschau am 16.12.2009 wegen Artikel V - Anfrage der britischen Botschaft betreffend Geschäftspartner1 gibt es eine Liste (S. 11 f.) mit Zertifikatsübertragungen zwischen 21.7.2009 und 23.10.2009 sowie das von der Bf. geführte Kundenkonto (S. 31-36) für die Geschäftspartner1 (Schweiz) mit Ausgangsrechnungen zwischen 21.7.2009 und 23.10.2009. Laut Beilagen 2 und 3 zur Schlussbesprechungs-Niederschrift verkaufte die Bf. vom 15.6.2009 bis zum 10.3.2010 Emissionszertifikate an die Geschäftspartner2 (Dubai). Laut Beilagen 2 und 3 zur Schlussbesprechungs-Niederschrift verkaufte die Bf. vom 4.9.2009 bis zum 11.12.2009 Emissionszertifikate an die Geschäftspartner29. (Zypern). Laut Beilage 3 zur Schlussbesprechungs-Niederschrift verkaufte die Bf. vom 1.4.2010 bis zum 20.4.2010 Emissionszertifikate an die geschäftspartnerElf Handelsgesellschaft mbH (Deutschland). E/q) Am 1.1.2021 trat gemäß § 323b Abs. 1 BAO das Finanzamt Österreich an die Stelle des Finanzamtes X. E/r) In der mündliche Verhandlung wurde hinsichtlich Umsatzsteuer zusätzlich vorgebracht: Seitens des Finanzamtes wurde ergänzt, dass § 44 Emissionszertifikategesetz, Bundesgesetzblatt 118/2011 normiere, dass Emissionszertifikate den Charakter einer Ware haben. Das Finanzamt vertrete die Auffassung, dass diese Bestimmung auf das Umsatzsteuergesetz durchschlage und auch mit Auswirkung auf die USt-Richtlinie dazu führen könnte, dass der Handel mit den Zertifikaten als innergemeinschaftliche Lieferung zu beurteilen sei, so wie das seit je her von der Betriebsprüfung vertreten worden sei. Der steuerliche Vertreter der Bf. brachte vor, dass offenkundig und eindeutig festzustellen sei, dass eine nationale Norm, die noch dazu erst im Jahr 2011 in Kraft getreten sei, nicht auf die vom EuGH geprägte Rechtsprechung zum Vorliegen von innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen durchschlagen könne. Sinn und Zweck der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie sei es, den Nationalstaaten diese umsatzsteuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit zu entziehen. Der steuerliche Vertreter der Bf. führte allgemein zum Sachverhaltsvortrag aus, dass aus einer Flut von Korrespondenz und E-Mails einige verlesen worden seien. Daraus ergebe sich zwangsläufig ein Eindruck, der aus dem Gesamtzusammenhang gerissen erscheine. Trotz dessen könne aus dem Vortrag entnommen werden, dass die Bf. kein Mitwisser von Mehrwertsteuerbetrug war. gewesen sei. Es sei allgemein bekannt gewesen, dass der Emissionshandel mit einem hohen Risiko des Umsatzsteuerbetrugs behaftet gewesen sei. Die Bf. habe alle möglichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Eine Sachlage, aus der geschlossen werden könne, dass sie konkret von einem Mehrwertsteuerbetrug hätte wissen müssen, sei nicht dargestellt worden. Ob die E-Mails überhaupt echt seien, könne von der Bf. zudem nicht überprüft werden. Das Finanzamt führte zur Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer an, dass die Begründung wörtlich auf die Niederschrift der Schlussbesprechung verweise. Damit sei die gesamte Niederschrift als Wiederaufnahmegründe heranzuziehen. In der Niederschrift sei das Betrugsszenario dargestellt worden. Damit sei auch dieses Faktum eine neu hervorgekommene Tatsache, auf die die Wiederaufnahmebescheide abstellten. Der steuerliche Vertreter der Bf. brachte vor, dass nach ständiger Judikatur des VwGH ein allgemeiner Verweis auf eine Niederschrift als Wiederaufnahmegrund nicht hinreichend sei. Es sei keine ausreichende Begründung einer Wiederaufnahme, wenn der Steuerpflichtige aus dem verwiesenen Dokument nicht eindeutig feststellen könne, welche Tatsachen oder Beweismittel von der Behörde für die Wiederaufnahme herangezogen würden. Aus diesem Grunde seien die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide nicht rechtmäßig. F) Verfahrensablauf hinsichtlich KESt, KöSt und Anspruchszinsen: F/a) Außenprüfung Bei der Bf. wurde im Jahr 2015 eine Außenprüfung u.a. über Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer 2011 bis 2013 durchgeführt, deren Schlussbesprechung am 10. September 2015 abgehalten wurde, und über welche ein mit 13. Oktober 2015 datierter Bericht erstellt wurde. In Tz. 4 führte seines Berichtes führte der Betriebsprüfer zum Streitpunkt aus: [...] Die Auswirkungen der verdeckten Ausschüttung samt Neutralisierung des Darlehens und der aktivierten Zinsen wurden zunächst am Ende von Tz 4 des Prüfungsberichtes folgendermaßen dargestellt: [Grafik]   Weiters wurden die steuerlichen Auswirkungen der Passivierung der Kapitalertragsteuer auf die verdeckte Ausschüttung in Tz 5 folgendermaßen darstellt: [Grafik]   Die Gewinnauswirkung für das Wirtschaftsjahr 2011/12 und zugleich die Einkünfteauswirkung für das Veranlagungsjahr 2012 aus Tz 4 und 5 ist per Saldo 117.973,02 - 133.333,33 = -15.360,31 €. Dies bedeutet, dass nur die verbuchten Zinserträge neutralisiert werden. Die Passivierung der Kapitalertragsteuer hat körperschaftsteuerlich im Ergebnis keine Auswirkung. In einer Beilage zum Prüfungsbericht wird die Entwicklung der vortragsfähigen Verluste folgendermaßen darstellt: [Grafik]   F/b) Das Finanzamt X erließ nach der Außenprüfung folgende Bescheide an die Bf.: Haftungsbescheid vom 27. Oktober 2015 zur Geltendmachung der Haftung für Kapitalertragsteuer iHv 133.333,33 € betreffend den Zeitraum 2011 aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen an Geschäftsführer1, wobei begründend auf § 201 Abs. 2 Z 3 BAO (kein selbstberechneter Betrag bekanntgegeben oder Voraussetzungen für Wiederaufnahme sinngemäß vorliegend) verwiesen und zur Ermessensübung ausgeführt wurde: sie erfolge im Hinblick auf die Pflichtverletzung bei der Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer sowie im öffentlichen Interesse an der Durchsetzung und der Einbringung der Abgabe; entgegenstehende Umstände oder überwiegende Billigkeitsgründe lägen nicht vor; Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 23. Oktober 2015, mit welchem aufgrund von Einkünften iHv -384,93 € und eines Einkommens iHv 0,00 € sowie unter Anrechnung von einbehaltenen Steuerbeträgen (1.521,60 €) die Körperschaftsteuer für das Jahr 2011 mit 228,00 € festgesetzt wurde; Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom 23. Oktober 2015, mit welchem aufgrund von Einkünften iHv 5.721.651,75 € abzüglich Verlustabzug iHv 4.291.238,81 € und aufgrund eines Einkommens iHv 1.430.412,94 € sowie unter Anrechnung der Mindest-KöSt aus dem Vorjahr (1.750,00 €) und von einbehaltenen Steuerbeträgen (357,69 €) die Körperschaftsteuer für das Jahr 2012 mit 355.496,00 € festgesetzt wurde; Körperschaftsteuerbescheid 2013 vom 23. Oktober 2015, mit welchem aufgrund von Einkünften iHv 4.404.804,72 € abzüglich Verlustabzug iHv 729.560,04 € sowie aufgrund eines Einkommens iHv 3.675.244,68 € die Körperschaftsteuer für das Jahr 2013 mit 918.811,00 € festgesetzt wurde; Bescheid vom 23. Oktober 2015 über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2012 mit 13.906,46 €; Bescheid vom 23. Oktober 2015 über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2013 mit 18.645,68 €. F/c) Mit Schreiben vom 23.11.2015 wurde die Vollmacht (inkl. Zustellvollmacht) der Bf. für nunmehrSteuerlVertreter bekanntgegeben; berief sich nunmehrSteuerlVertreter auf die ihm erteilte Vollmacht; beantragte die Bf. die Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 29.1.2016 für die Körperschaftsteuerbescheide 2011, 2012 und 2013 vom 23.10.2015 sowie für die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 und 2013 vom 23.10.2015 sowie für den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2011 vom 27.10.2015. Über diesen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist wurde laut Aktenlage nicht bescheidmäßig abgesprochen. Gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO ist jedoch die Verlängerung der Beschwerdefrist bis 29.1.2016 mittels Hemmung der Frist im Ergebnis eingetreten. F/d) Mit Schreiben vom 25.1.2016 beantragte die Bf. - vertreten durch nunmehrSteuerlVertreter - die Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 29.2.2016 für die Körperschaftsteuerbescheide 2011, 2012 und 2013 vom 23.10.2015 sowie für die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 und 2013 vom 23.10.2015 sowie für den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2011 vom 27.10.2015. Über diesen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist wurde laut Aktenlage nicht bescheidmäßig abgesprochen. Gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO ist jedoch die Verlängerung der Beschwerdefrist bis 29.2.2016 mittels Hemmung der Frist im Ergebnis eingetreten. F/e) Mit Schreiben vom 26.2.2016 erhob die Bf. - vertreten durch nunmehrSteuerlVertreter - Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2011, 2012 und 2013 vom 23.10.2015 sowie gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 und 2013 vom 23.10.2015 sowie gegen den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2011 vom 27.10.2015. Angefochten wurden die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für 2011 mit 133.333,33 € sowie die steuerlichen Folgewirkungen der Nichtanerkennung der Darlehensforderung in den Körperschaftsteuerbescheiden 2011 bis 2013 sowie in den erlassenen Bescheiden über Anspruchszinsen. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung der Bescheide bzw. die Erlassung neuer Bescheide entsprechend der Beschwerde. Weiters wurden die Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. [Anm.: Soweit der KöSt-Bescheid 2011 angefochten worden ist, ist die Beschwerde wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages zwischenzeitlich vom Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom 15. Juli 2021 für zurückgenommen erklärt worden.] Zum Sachverhalt wurde ergänzt: Aus der P GmbH, FN FNpGmbH sei zwischenzeitlich (seit 11.11.2014) die P GmbH & Co KG, FN FNpGmbHCoKG geworden. die Annahme des Anbots sei am 16.10.2011 durch die Gesellschafter der Bf. unter folgenden Auflagen beschlossen worden: (i) Geschäftsführer1 habe in seiner Funktion als Alleingesellschafter der Darlehensnehmerin zur Stärkung des Eigenkapitals der Darlehensnehmerin die ihm zustehende Gesellschafterforderung iHv EUR 630.000,- dem Eigenkapital der Darlehensnehmerin zuzuführen oder dem abgeschlossenen Darlehen nachrangig zu stellen. Diese Auflage sei durch Unterschrift unter die Rangrücktrittserklärung und durch Einstellung des angeführten Betrages in die Kapitalrücklage im Jahresabschluss 2013 erfüllt worden. Die Rangrücktrittsvereinbarung sei durch einen Zuschuss des Gesellschafters im Jahr 2011 iHv EUR 630.000,- (Teilzahlungen im Zeitraum 12.1.2011 bis 12.10.2011) erfüllt worden. (ii) Geschäftsführer1 verpflichte sich in seiner Funktion als Alleingesellschafter der Darlehensnehmerin, diese auch in weiterer Folge mit Eigenkapital in dem Ausmaß auszustatten, dass die Gesellschaft jeweils zum Bilanzstichtag ein positives Eigenkapital ausweise oder Forderungen in entsprechender Höhe dem Darlehen nachrangig zu stellen. Diese Auflage sei durch folgende durch Geschäftsführer1 erfolgte Zuschüsse an die P GmbH, welche im Jahresabschluss 2013 in die Kapitalrücklage eingestellt worden seien, erfüllt worden: Zuschuss im Jahr 2012 iHv EUR 327.000,- (24.5.2012 EUR 22.000,-, 10.10.2012 EUR 280.000,-, 21.12.2012 EUR 25.000,-) Zuschuss im Jahr 2013 iHv EUR 145.000,- (1.7.2013 EUR 25.000,-, 1.7.2013 EUR 20.000,-, 17.7.2013 EUR 20.000,-, 26.7.2013 EUR 10.000,-, 19.8.2013 EUR 20.000,-, 15.10.2013 EUR 50.000,-) Entsprechend den Darlehensbedingungen würden die Zinsen jeweils dem Darlehen hinzugerechnet und es würden die Zinsen tatsächlich durch Teilzahlungen bereits im Laufe des Darlehenszeitraums beglichen. Entsprechend den Darlehensbedingungen habe die Darlehensnehmerin von ihrem Recht Gebrauch gemacht, das Darlehen teilweise zurückzuzahlen (Zahlung am 31.12.2012 € 3.046,05 eingelangt am 2.1.2013 bei der Bf.; € 24.000,00 von 2-12/2014 und € 30.000,- in 8-12/2015). Die Darlehensnehmerin habe der Darlehensgeberin schriftlich angekündigt, im Jahr 2016 eine Teilrückzahlung des Darlehens vorzunehmen. Es sei nicht schlüssig begründet worden, welche Umstände auf das tatsächliche Fehlen einer ernsthaften Rückzahlungsabsicht der P GmbH schließen ließen bzw. aus welchem Verhalten des Gesellschafters Geschäftsführer1 der Schluss gezogen worden sei, dass dieser sich mit einer Nichtrückzahlung abgefunden habe. Es sei nicht aufgezeigt worden, inwiefern es zu einer Vermögensverschiebung zugunsten des Gesellschafters gekommen sei. Dazu hätte es einer Auseinandersetzung mit der Bonität des Gesellschafters und der dem Gesellschafter zuzurechnenden Gesellschaft P GmbH bedurft. Weder die Bonität des Gesellschafters noch der Gesellschaft P GmbH seien in Zweifel gestanden. Der Prüfer habe keine Bonitätsprüfung vorgenommen. Von der Bf. seien Unterlagen zur Bonität der Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden. Überdies habe der Gesellschafter Geschäftsführer1, dessen Bonität zweifelsfrei bestehe und im Rahmen der Prüfung niemals in Zweifel gezogen worden sei, sich gegenüber der darlehensnehmenden Gesellschaft verpflichtet, diese in seiner Funktion als Alleingesellschafter während der vollen Laufzeit mit Eigenkapital in dem Ausmaß auszustatten, dass die Gesellschaft jeweils zum Bilanzstichtag ein positives Eigenkapital ausweise oder Forderungen in entsprechender Höhe dem Darlehen nachrangig zu stellen. Die Rückzahlung der Kreditvaluta sei vom Gesellschafter und in der Folge der darlehensnehmenden Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt möglich und auch gewollt gewesen und sei dies noch immer. Die vom Finanzamt herangezogenen, im Jahr der Darlehensgewährung bereits absehbaren Verluste der Darlehensnehmerin seien Anlaufverluste gewesen, die beim Aufbau einer Einzelhandelskette zwangläufig entstünden und daher in die Bonitätsbeurteilung einer Bank nicht einfließen würden. Zum 31.12.2011 seien genügend kurzfristig liquide Mittel (EUR 512.488,29) vorhanden gewesen, um unter Berücksichtigung der Rangrücktrittserklärung des Gesellschafters Geschäftsführer1 betreffend einer Forderung iHv EUR 630.000,- beinahe das gesamte restliche kurz- und langfristige Fremdkapital sofort zu tilgen. Zusätzlich sei zum 31.12.2011 noch Anlagevermögen zum Buchwert von EUR 393.760,23 als Sicherheit für das Darlehen zur Verfügung gestanden. Basierend allein auf dem Reinvermögen der Darlehensnehmerin - selbst ohne Berücksichtigung der Nachschussverpflichtung des Gesellschafters - sei das Darlehen schon durch die Aktiva der Gesellschaft gesichert gewesen. Eine Sicherheit in dieser Form sei vergleichbar mit der Sicherheit, die eine Privatperson erbringe, wenn sie bei der Aufnahme eines Darlehens bei einer Bank über EUR 400.000,- nicht nur nachweise, dass sie bei derselben Bank über ein Sparbuch über EUR 400.000,- (kurzfristig liquide Mittel) verfügte, sondern auch noch nachweise, dass sie ein unbelastetes Grundstück über EUR 400.000,- (Anlagevermögen) besitze. Die Annahme, dass bei der prüfungspflichtigen und wirtschaftsgeprüften Bf., deren Anteile von zwei gleichberechtigten Gesellschaftern gehalten werden, bereits bei der Vergabe des Darlehens von der Nichtrückzahlung des Darlehens ausgegangen worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Zur Beurteilung der Rahmenbedingungen des Darlehens auf Fremdüblichkeit: Es sei banküblich, dass variabel verzinste Darlehen von Banken an Unternehmer (und Private) mit einer zehnjährigen Befristung ausgegeben würden. Befristungen im langfristigen Kreditgeschäft der Banken lägen im Bereich zwischen fünf und 25 Jahren. Aufgrund der bestehenden Sicherheiten sei eine zehnjährige Befristung jedenfalls nicht unüblich. Das einseitige Kündigungsrecht der Darlehensnehmerin sei banküblich und werde bei Verbraucherkreditverträgen sogar vorgeschrieben. § 987 ABGB ermögliche jeder Vertragspartei (auch der Bf.) die jederzeitige, außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn ihr die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen unzumutbar sei. In der herangezogenen Literatur habe kein Beispiel gefunden werden können, in dem ein einseitiges Kündigungsrecht zur Qualifizierung eines Darlehens als fremdunüblich herangezogen wurde, vielmehr sei eine vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit des Darlehensnehmers die Regel (d.h. fremdüblich) und nicht die Ausnahme. Endfällige Darlehen seien eine im unternehmerischen Bereich sehr häufig gewählte Form der Finanzierung und bei bestehender Bonität bzw. entsprechender Verzinsung als fremdüblich anzusehen. Die Zinsfälligkeiten seien im fremdüblich schriftlich ausgestalteten Darlehensvertrag definiert. Zur Fremdüblichkeit der von der Bf. im Rahmen der Vergabe des Darlehens durchgeführten Bonitätsprüfung sein ein Vergleich zur Bonitätsprüfung von Banken angestellt worden. Im Rahmen einer dem Prüfer vorgelegten schriftlichen Darstellung sei ausgeführt worden, dass im Rahmen einer Bonitätsprüfung von Banken üblicherweise zur Bestimmung der Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers neben einer zeitpunktbezogenen Betrachtung (Bilanz) auch eine Zukunftsprognose der Entwicklung eines Unternehmens angestellt werde. Dieser Prüfungsschritt sei auch von der Bf. durchgeführt worden. Zu diesem Zweck seien von den zur Verfügung stehenden Unternehmenskennzahlen wegen der im Zeitpunkt des Markteintritts (Start-up-Phase) schwer prognostizierbaren Cashflow-Kennzahlen, wie oben dargestellt vor allem die Liquiditätsanalyse zur Prognose der Rückzahlbarkeit von Darlehen herangezogen worden. Bei der Beurteilung der Fremdüblichkeit der Zinsen sei auf die Verhältnisse des Kapitalmarktes bei Darlehensgewährung abzustellen. Als Richtschnur für die Bestimmung der marktkonformen Zinsen könne der Anleihezinsfuß herangezogen werden, daneben auch der Bankzinssatz. Im Zeitpunkt der Darlehensgewährung im Oktober 2011 sei der 3-Monats-EURIBOR bei 1,557% gelegen. Österreichische Bundesanleihen hätten im Oktober 2011 mit einer Jahresrendite von unter 0,5% notiert. Bei Unternehmensanleihen sei in Österreich im Jahr 2011 die Spanne für Renditen zwischen 2,8% für mit AA bewertete Unternehmen sowie bis 9% für mit BB bewertete Unternehmen gelegen. Die Bf. habe sich nicht refinanzieren müssen, sondern habe 2011 einen wesentlichen Liquiditätsüberschuss gehabt. Auch nach der Darlehensvergabe seien der Bf. noch ausreichende liquide Mittel zur Verfügung gestanden. Die Bf. habe die liquiden Mittel mangels Investitionsalternativen in den Jahren 2011, 2012 und 2013 größtenteils ohne Aufschlag zum 3-Monats-EURIBOR veranlagen müssen, weshalb das Darlehen (mit 3% Zinsaufschlag auf den 3-Monats-EURIBOR) ein gewinnbringendes Geschäft sei. Die Verbindlichkeitsstruktur der Darlehensnehmerin hätte eine vollständige Tilgung beinahe aller im 1. Rang stehenden Verbindlichkeiten allein durch das Umlaufvermögen ermöglicht. Unter Heranziehung dieser Liquiditätskennzahlen sei davon auszugehen, dass im Rahmen einer Bonitätsbewertung der Darlehensnehmerin durch eine Bank ein sehr hohes Bankrating (zwischen AA und BA) erzielt worden wäre. Dem Rating entspreche einer Verzinsung in der oberen Hälfte der Spanne für Renditen für Unternehmensanleihen, d.h. einer Verzinsung zwischen 2,8% und 6,2%. Die Darlehensgeberin habe in 2011 eine Rendite von 4,5% (3 Monats-EURIBOR +3%) erzielen können, welche innerhalb der Spanne für Unternehmensanleihen (2,8% bis 6,2%) liege. Laut Gesellschaftsvertrag der Bf. seien Darlehensgewährungen größer als 300.000,00 € außergewöhnliche Geschäfte, welche der Beschlussfassung der Gesellschafter bedürfe. Solche Beschlüsse könnten nur mit einfacher Mehrheit gefasst werden, sodass Geschäftsführer1 aufgrund seiner Beteiligung im Ausmaß von 50% nur mit dem zweiten Gesellschafter Geschäftsführer2 solche Beschlüsse fassen könne und können habe. Diese Beschlussfassung sei im vorliegenden Fall in einer Sitzung via Internettelefon einstimmig für die Darlehensvergabe erfolgt. (Der Gesellschafter geschäftsführerZwei sei Geschäftsführer der überseeischen Tochtergesellschaft in OrtÜbersee, Übersee.) Entgegen dem Prüfungsbericht sei die Darlehensvergabe Betriebsgegenstand, weil sie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei. Entgegen dem Prüfungsbericht habe Geschäftsführer1 nicht als Alleingeschäftsführer über die Darlehensgewährung entscheiden können. Das Darlehen in der Bilanz der Bf. sei im Zuge der Wirtschaftsprüfung durch die WPgesellschaft kontrolliert worden. Der Geschäftsführer der Bf. habe die wirtschaftliche Entwicklung dem Wirtschaftsprüfer wie folgt dargelegt: "Die P GmbH hat sich entgegen der Prognoserechnungen vom Franchisegeber "Q" besser und schneller entwickelt als es die Erwartungen zugelassen haben. Es wurden in Zeitraum März 2011 bis Oktober 2012 drei neue Filialbetriebe eröffnet und eine Filiale in Ort40 im Oktober 2011 von einem Franchisepartner übernommen bzw. gekauft. Die Planungsrechnung im Bereich Branche gehen davon aus erst im 3. Jahr der Eröffnung einen positiven Cashflow zu erwirtschaften. Die Geschäftzahlen für 2015 entsprechen diesen Entwicklungen, sodass im Jahr 2016 voraussichtlich mit einem positiven Ergebnis zu rechnen ist. Ein positives Bilanzergebnis dieses Handelsbetriebes definiert sich ausschließlich über das Umsatzwachstum der Standorte, da die Größen wie Personal, Miete und Wareneinsatz konstante Größen sind, die nur geringfügig veränderbar sind." Der Geschäftsführer der P GmbH habe laufend der Bf. über die wirtschaftliche Entwicklung des Branchesunternehmens berichtet. Da die Umsatzsteigerung in der P GmbH aufgrund der verschiedenen Standorte sich unterschiedlich schnell entwickelt habe, hätten sich die Darlehensgeberin und die Darlehensnehmerin in Ergänzung des Darlehensvertrags auf laufende Zinszahlungen geeinigt. Es seien auch tatsächlich vorzeitige Zinstilgungen erfolgt. Die Darlehensnehmerin und die Darlehensgeberin hätten sich räumlich zunächst am gleichen Firmensitz und später im gleichen Bürogebäude befunden, sodass eine Schriftform über eine Nebenabrede, wie geänderte Rückzahlungsmodalitäten - da rechtlich nicht gefordert - auch faktisch nicht für notwendig erachte worden sei. F/f) Das Finanzamt X erließ eine abweisende, mit 24.08.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung (BVE) zur Beschwerde vom 26.2.2016 gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2011, 2012 und 2013, die Anspruchszinsenbescheide 2012 und 2013, alle vom 23.10.2015 und den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2011 vom 27.10.2015. Das Finanzamt begründete die BVE durch den Verweis auf die der BVE beigelegte Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 21.7.2016. Der Betriebsprüfer führte in der vorgenannten Stellungnahme vom 21.7.2016 zur Beschwerde vom 26.2.2016 aus, dass die Verpflichtung von Geschäftsführer1 zur Ausstattung der Darlehensnehmerin mit Eigenkapitel oder zur Nachrangigstellung von Forderungen in entsprechender Höhe eine nicht nachgewiesene Behauptung sei. Die behauptete eingegangene Verpflichtung durch den Gesellschafter sei aus den beim Firmenbuchgericht eingereichten Jahresabschlüssen der P GmbH für 2011 und 2012 nicht erkennbar, weil die Zahlungen des Gesellschafters als Verbindlichkeiten verbucht worden seien. Die Zahlungen seien in den Jahren 2011 und 2012 noch nicht als Einlagen angesehen worden, sondern erst 2013 (Umbuchung auf Kapitalrücklage). Die Rückzahlung im Prüfungszeitraum habe nur 10,5% der Zinsen ausgemacht. Durch die Rückzahlungen bis Ende 2015 seien die Zinsen noch nicht zur Gänze beglichen. Kapitaltilgungen seien noch nicht erfolgt. Entscheidend für die Beurteilung der Fremdüblichkeit des Darlehens sei die vertraglich zugesicherte Möglichkeit der Darlehensnehmerin, keine Zinsen- und Kapitaltilgungen bis zur Endfälligkeit des Darlehens vornehmen zu müssen. Die für 2016 angekündigte Teilrückzahlung sei unerheblich. Eine zehnjährige, unkündbare Darlehensdauer sei außerhalb des Bankenbereichs nicht üblich. Die vereinbarte Zahlung der Zinsen am Ende der Laufzeit sei auch bei einer Finanzierung über eine Bank nicht üblich. Hinsichtlich der Heranziehung des einseitigen Kündigungsrechtes zur Qualifizierung des Darlehens als fremdunüblich werde auf VwGH 26.4.2006, 2004/14/0066 und VwGH 17.10.2007, 2006/13/0069 verwiesen. Unternehmensanleihen könnten nicht mit herkömmlichen Darlehen verglichen werden. Unternehmensanleihen würden von Großunternehmen begeben, welche über ein Rating verfügten. Zum Vergleich des gegenständlichen Darlehens mit Fremdwährungskrediten an Private: Bei Fremdwährungskrediten von Banken, die in der Regel endfällig seien, müssten die Zinsen während der Laufzeit bedient werden. Darüber hinaus müsse der Darlehensnehmer bei einem Fremdwährungskredit in einen Tilgungsträger (Lebensversicherung oder Wertpapierfonds) einzahlen. Zur Einbeziehung der Warenvorräte in die kurzfristig liquiden Mittel: Liquide Mittel würden nach der "Liquidierbarkeit" (Umwandlungsfähigkeit in Geld/Bargeld) der Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens in drei Ordnungen aufgeteilt, die in einer Reihenfolge nach abnehmender Liquidität sortiert würden. Zu den liquiden Mitteln der 1. Ordnung (höchster Rang) gehörten die bereits vorhandenen Bargeld- und Kassenbestände sowie Bankguthaben. Einfach und kurzfristig zu transformierende Vermögenswerte wie Schecks, diskontfähige Wechsel, Wertpapiere des Umlaufvermögens, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bildeten die 2. Ordnung. Zu den liquiden Mitteln der 3. Ordnung gehörten relativ aufwendig und mittelfristig umwandelbare Vermögenswerte des Umlaufvermögens wie Warenbestände, Fertigfabrikate, Halbfabrikate sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Die Warenvorräte seien daher nicht den kurzfristig liquiden Mitteln zuzurechnen. Das Anlagevermögen der P GmbH bestehe in erster Linie aus der Geschäftseinrichtung der Filialen (Regale, Kassen, etc.). Diese Einrichtung sei, wenn überhaupt, besonders aufwendig und langfristig verwertbar. Die liquiden Mittel dienten in erster Linie dazu, die Zahlungsfähigkeit für die Zahlung der Personalkosten und der Filialmieten aufrechtzuerhalten und nicht als Sicherheit für ein Darlehen. Eine Darlehensvereinbarung zwischen nahestehenden Unternehmen ohne Festlegung von Sicherheiten halte dem Fremdvergleich nicht stand, wozu auf VwGH 14.12.2006, 2006/14/0025, VwGH 18.12.2008, 2006/15/0208, VwGH 4.3.2009, 2004/15/0135, VwGH 28.4.2009, 2004/13/0059, VwGH 22.5.2014, 2011/15/0004 verwiesen werden. Der Ausschluss einer Forderungsabtretung an Dritte sei ebenfalls nicht fremdüblich. Die P GmbH sei im Prüfungszeitraum 2011 bis 2013 abhängig von laufenden Zahlungen des Alleingesellschafters Geschäftsführer1 gewesen, um die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen. Die Verpflichtung zur Zuschussleistung werde lediglich behauptet. Deswegen sei auch schon im Zeitpunkt der Darlehensvergabe ein hohes Risiko für einen Forderungsausfall gegeben gewesen, weshalb eine Absicherung, z.B. durch eine Bürgschaft des Alleingesellschafters, unbedingt notwendig gewesen wäre. Aufgrund des hohen Ausfallsrisikos, auch durch das Fehlen von Sicherheiten, hätte der Zinssatz eher im obersten Bereich der Renditen für Unternehmensanleihen (9%) angesiedelt sein müssen. Der verrechnete Zinssatz iHv von 3%-Punkten über EURIBOR halte daher dem Fremdvergleich nicht stand. Laut dem im Firmenbuch eingetragenen Geschäftszweig der Bf. sei die Gewährung von Krediten und Darlehen nicht der Betriebsgegenstand der Bf. gewesen. F/g) Mit Schreiben vom 22.9.2016 beantragte die Bf. - vertreten durch nunmehrSteuerlVertreter - hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 24.8.2016 die Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages bis zum 24.10.2016. Über diesen Antrag auf Verlängerung der Vorlageantragsfrist wurde laut Aktenlage nicht bescheidmäßig abgesprochen. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. a iVm § 245 Abs. 3 und 4 BAO ist jedoch die Verlängerung der Vorlageantragsfrist bis 24.10.2016 mittels Hemmung der Frist im Ergebnis eingetreten. F/h) Mit Schreiben vom 23.10.2016 stellte die Bf. - vertreten durch nunmehrSteuerlVertreter - gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 24.8.2016 einen Vorlageantrag (Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde vom 26.2.2016 durch das Verwaltungsgericht). Die (seitens der Finanzverwaltung angezweifelte) Verpflichtung (des Geschäftsführer1) ergebe sich aus den bestehenden Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern. Haftungen eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft würden in der Bilanz nicht - als Eventualforderungen aus Haftungen - ausgewiesen. Ob eine Verbindlichkeit der Gesellschaft (P GmbH) gegenüber einem Gesellschafter steuerlich als Eigenkapital (Einlage) oder als Fremdkapital zu werten sei, sei aus der nach UGB aufgestellten Bilanz nicht herauszulesen, weil nicht auszuweisen. Aus dem Ausweis in der Bilanz der Darlehensnehmerin könne nicht geschlossen werden, zu welchem Zeitpunkt Geschäftsführer1 eine Zahlung oder einen Teil seines Verrechnungskontos wirtschaftlich als Einlage (d.h. als nachrangiges Eigenkapital) betrachtet habe. Vielmehr sei für die Bewertung bedeutend, dass er sich rechtlich mit allen gesicherten und ungesicherten Forderungen als Gesellschafter in die Position eines Nachranggläubigers begeben habe und bei einem eventuellen Zahlungsausfall der Gesellschaft seine persönlichen Forderungen (Verrechnungskonto bzw. sonstige Forderungen) erst nach Begleichung der Darlehensforderung geltend machen hätte können. Es stehe der Darlehensnehmerin frei, auch lediglich Kapitalrückzahlungen vorzunehmen. Unrichtig sei, wie in der Stellungnahme des Außenprüfers unterstellt, dass bei einem endfälligen Darlehen vorzeitige Rückzahlungen als Zinszahlungen zu werten seien. Da die Zinsen endfällig seien, stellten alle Rückzahlungen Kapitalrückzahlungen dar. Richtig sei somit, dass bis zum 31.12.2015 eine Kapitalrückzahlung in Höhe von EUR 57.046,05 erfolgt sei.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102167/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102167.2013
Stammnummer
134560
Gültig
07.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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