RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102167/2013

Verkauf von Treibhausgasemissionszertifikaten, die für MwSt-Hinterziehungen verwendet wurden; Darlehensgewährung an nahestehende Gesellschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102167/2013vom 07.10.2021Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Teilnahme an einer Börse als Börsenhändler stelle keine unübliche Geschäftspraxis dar, sondern erfülle eine wesentliche Funktion jedes Börsenhandels. Die Bf. habe nur mit Geschäftspartnern zu tun gehabt, welche über ein Registerkonto verfügt hätten. Es sei nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, der Bf. das gesamte Risiko eines Umsatzsteuerausfalles zuzuweisen. Die Mitgliedstaaten hätten es in der Hand gehabt, durch ein intelligenteres Design des CO2-Zertifikatehandels den Umsatzsteuermissbrauch zu regulieren. Schließlich sei der Umsatzsteuerkarussellbetrug schon 2003 kein gänzlich unbekanntes Thema gewesen. Die Mitgliedstaaten hätten genügend Zeit gehabt, auch im Umsatzsteuerrecht entsprechende Maßnahmen zu setzen. Vielmehr sei in der Verordnung 2216/2004 nur ein Mindeststandard an vorzulegenden Informationen für die Registerkontoeröffnung eingeführt worden, welcher nahezu zum Umsatzsteuermissbrauch einlade. Eine Überprüfung, ob die Kontoinhaber ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkämen, sei ebensowenig vorgesehen gewesen wie ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen Registerbehörde und Steuerbehörden. Komme es aufgrund dieses Organisationsversagens zu Steuerausfällen, dürfe dieses Risiko nicht der Bf. aufgeladen werden, welche nicht an den Betrügereien mitgewirkt habe. Der Bf. sei bis dato nicht bekannt, inwieweit die Teilnahme am CO2-Zertifikatehandel konkret mit Umsatzsteuerhinterziehungen in anderen Ländern zu tun gehabt habe. E/c) Der Betriebsprüfer gab eine mit 1. August 2013 datierte Stellungnahme (BFG-Akt Bl. F/123 ff. = Bl. B/195 ff.) zur Berufung vom 27.2.2012 (inkl. deren Ergänzung) ab: Darin wird zur Wiederaufnahme 2007 und 2008 damit argumentiert, dass der Ort der sonstigen Leistung im B2B-Bereich der Empfängerort bzw. im B2C-Bereich der Unternehmerort sei. Wenn eine UID-Nummer fehle oder nicht gültig sei, so handele es sich um einen Umsatz im B2C-Bereich, wodurch die sonstige Leistung am Ort des Unternehmens (Österreich) steuerpflichtig sei. In Art. 11 UStG gebe es dafür eine eindeutige Regelung (Fettdruck im Original der Stellungnahme): "Art. 11 UStG 1994: (2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 oder über sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 bis 4 und 6 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und des Leistungsempfängers anzugeben." Im Zuge der Außenprüfung sei es zu Meldungen anderer Mitgliedstaaten über Firmen gekommen, die als Missing Trader erkannt worden seien. [Anm.: Allerdings nennt der Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme keine Firmennamen.] Die Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich Versagung der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen in Zusammenhang mit "Missing Trader" sei in Analogie auch auf Sonstige Leistungen in Zusammenhang mit "Missing Trader" anzuwenden. Ab der Sperre der Y für einige Tage im Mai 2009 nach einer Hausdurchsuchung, spätestens aber nach Beginn der Umsatzsteuersonderprüfung 4-6/2009 am 15.9.2009, hätte der Bf. die Gefahr von Malversationen bewusst sein müssen, was eine erhöhte Sorgfaltspflicht bewirkt habe. Stattdessen habe sich der Handel der Bf. mit Treibhausgasemissionszertifikaten von Oktober 2009 bis April 2010 stark entwickelt. Am 28. April 2010 sei es zu Hausdurchsuchungen in über 20 EU-Ländern gekommen. Nach der Hausdurchsuchung bei der Bf. habe sich der Handel der Bf. mit Treibhausgasemissionszertifikaten stark reduziert, und zwar von ca. 860 Mio. Euro vom 1.10.2009 bis 28.4.2010 auf ca. 8 Mio Euro vom 29.4. bis 30.9.2010. Der Betriebsprüfer berichtete folgendermaßen von einem Telefonat, das er mit einem deutschen Steuerfahnder nach der dortigen Auswertung aller Unterlagen geführt habe: - die Gesellschafter der [Bf.] bereits seit der kurzfristigen Schließung der Y (Mai 2009) Bescheid über die Probleme wussten - bei der Überprüfung der [Bf.] durch Angestellte der Y (Februar 2010) im Prüfungsbericht sehr kritisiert wurden ("Kästchen ankreuzen ist keine Überprüfung der Kunden" etc.) - E-Mails (geschäftsführerZwei in Übersee an geschäftsführerEins in Firmensitz1: "haben wir bei der Info an die Y geschwindelt". Es sei zu prüfen, ob die Bf. zu gutgläubig gewesen sei, oder ob sie alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen habe, um nicht selbst Teil eines Umsatzsteuerbetrugskarussells zu werden. Dem Vorbringen der Bf. zu ihrer Funktion im Börsenhandel sei zwar zuzustimmen, aber die Bf. sei das "Eingangstor" zur Börse für Käufer und Verkäufer gewesen, d.h. ohne die Bf. wäre für diesen Kreis kein Zugang zur Börse möglich gewesen. Die Bf. sei die Schnittstelle und daher auch eine mögliche Schwachstelle für etwaige Betrugsszenarien im Umsatzsteuerbereich ebenso wie für mögliche Geldwäschetransaktionen im großen Stil gewesen. Der schlagartige Zusammenbruch des Handels der Bf. mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Hausdurchsuchung zeige, dass die Bf. die Drehscheibe im Karussellbetrug gewesen sei. Die Bf. hätte mehr Personal für die Überprüfung der Geschäftspartner einstellen müssen. Die von der Bf. vorgebrachte Suspendierung von sieben Kunden vom Handel mit der Bf. für 11.3. bis 18.3.2010 stimme hinsichtlich des Kunden Geschäftspartner9 (VAE) nicht. E/d) Das Finanzamt X legte die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen die Wiederaufnahmebescheide zur Umsatzsteuer 2007 und 2008 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007, 2008, 2009 und 2010 an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vor, wo sie am 2. September 2013 einlangte. E/e) Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 (BFG-Akt Bl. F/161) brachte die steuerberatungsgesellschaft für die Bf. eine Replik (BFG-Akt Bl. F/162 ff.) auf die Stellungnahme des Betriebsprüfers zur Berufung beim BFG ein. Hinsichtlich Geschäftspartner11 sei es von Relevanz, dass das dänische Register im Rahmen einer Veröffentlichung am 24.3.2010 seine Handelspartner davon informiert habe, dass "neue Maßnahmen gesetzt wurden, um den Umsatzsteuerbetrug zu verhindern". Teil dieser "neuen Maßnahmen" sei die Verschärfung der Zulassungsvoraussetzungen von Handelspartnern gewesen. Diese habe dazu geführt, dass die Anzahl der Konten im dänischen Register von 1.200 auf 240 reduziert worden seien. Selbst von den verbleibenden 240 seien nur mehr 1/3 zum Handel von Emissionszertifikaten berechtigt gewesen. Als Konsequenz aus dieser Verschärfung der dänischen Vorschriften seien nach dem 24.3.2010 nur mehr 72 Konten oder 6% der ursprünglich zugelassenen Konten zum Handel von Emissionszertifikaten berechtigt gewesen. Da die Bf. nicht die Möglichkeit gehabt hätte, eine genauere Kontrolle als das dänische Register durchzuführen, habe die Bf. davon ausgehen müssen, dass es sich bei der - trotz verschärfter Vorschriften und neuerlicher Kontrolle - weiterhin zum Handel zugelassenen Geschäftspartner11 nicht um einen "Missing Trader" gehandelt habe. Vielmehr habe bei den verbliebenen Zugelassenen ein besonders hoher Vertrauensschutz bestanden. Die Suspendierung von sieben Kunden im Zeitraum 11.3.2010 bis 18.3.2010 bedeute, dass innerhalb dieser Zeitspanne die Suspendierung erfolgt sei und damit nach dem 18.3.2010 kein Handel mehr mit diesen Unternehmen stattgefunden habe. Dies stimme auch für das Unternehmen Geschäftspartner9; diesbezüglich habe der letzte Handel am 15.3.2010 stattgefunden und die Suspendierung sei am 18.3.2010 erfolgt. Der begründungslosen Unterstellung des Betriebsprüfers, dass die Verantwortlichen der Bf. gewusst hätten, dass die Geschäftspartner12 zur "geschäftspartnerElf-Gruppe" gehört hätte, werde widersprochen. Diesbezügliche Hinweise aus Dänemark könne es nicht gegeben haben, weil es keine dänische CO2-Börse gebe und die Geschäftspartner12 beim britischen Emissionsregister registriert gewesen sei. Die begründungslosen Unterstellungen in dem vom Betriebsprüfer wiedergegebenen Telefonat mit dem deutschen Steuerfahnder (Mitwisserschaft, Pseudokontrolle) würden bestritten bzw. werde die Vorlage der E-Mail von geschäftsführerZwei beantragt. Die vom Prüfer als Hinweis auf die Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussell gewerteten "hinaufschnellenden" Umsätze ab September 2009 (USO-Prüfungsbeginn) habe es nicht gegeben: Von September 2009 bis April 2010 sei der durchschnittliche Monatsumsatz bei rund 8,8 Mio. Zertifikaten gelegen. Im September bzw. Oktober 2009 sei der Umsatz mit 6,3 Mio. bzw. 7,1 Mio. sogar unter dem Durchschnitt gelegen. Der durchschnittliche Monatsumsatz vor der Prüfung (Jänner bis August 2009) sei mit rund 16,6 Mio. Zertifikaten fast doppelt so hoch gewesen als in den angeblich "hinaufschnellenden" Umsatzmonaten. Im April 2010 sei der Umsatz nur noch bei rund 2,7 Mio. Zertifikaten gelegen. Die Bf. habe vor dem ersten Handel mit der Geschäftspartner11 (1.4.2010) am 29.3.2010 eine gültige UID-Abfrage im MIAS-System gemacht (Verweis auf Anlage 30 zur Berufungsergänzung). Die Bf. habe von der Geschäftspartner11 umfangreiche Dokumente angefordert und auf ihre Richtigkeit überprüft, d.h. mehr als nur "Kästchen angekreuzt" (Verweis auf Anlagen 29 bis 47 zur Berufungsergänzung). Die von der Bf. erhaltenen und überprüften Dokumente hätten keinerlei Unstimmigkeiten ergeben oder einen Anlass, nicht mit der Geschäftspartner11 zu handeln. Trotzdem habe sich die Bf. am 23.4.2020 entschieden, den Handel einzustellen, um weitere Überprüfungen im Zuge der verbesserten KYC-Dokumentation durchzuführen. In weiterer Folge sei aus Zeitungsberichten zum Gerichtsverfahren in Frankfurt/Main zu entnehmen gewesen, dass der Geschäftsführer Vorname geschäftspartnerElf als Strohmann fungiert habe, knapp 11 Mio. Euro hinterzogen habe und am 21.12.2011 zu der - im Vergleich zu den Mitangeklagten geringsten - Haftstrafe von 3 Jahren verurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass das Finanzamt einen Betrag von knapp 20 Mio. Euro bei der Bf. aufgrund des Handels mit der Geschäftspartner11 in Frage stelle, welcher schon betragsmäßig nicht von dem im deutschen Strafverfahren festgestellten Betrag gedeckt sein könne und vor allem angesichts des von geschäftspartnerElf gehandelten Volumens mit anderen Händlern in keinem Verhältnis zu der festgestellten Hinterziehungssumme von 11 Mio. Euro stehe. Weder die Geschäftsführer noch die Mitarbeiter der Bf. seien seit der Hausdurchsuchung von einer deutschen Behörde in Zusammenhang mit diesem Verfahren kontaktiert noch zum Prozess geladen worden. Der Vorwurf des Betriebsprüfers, nur über die Bf. hätten solche Transaktionen durchgeführt werden können, sei realitätsfremd. Alleine die Y habe über 100 Mitglieder gehabt, alle CO2-Börsen hätten gemeinsam anzunehmenderweise mehr als 1.000 Börsemitglieder gehabt, welche für Betrüger hätten handeln können. Selbstverständlich habe die Bf. von der generellen Problematik gewusst und danach umfassende Maßnahmen gesetzt, um ein möglichst hohes Maß an Sicherheit bei ihren Kunden zu erreichen. Im Prüfbericht der Y sei eindeutig festgestellt worden, dass "kein Nachweis für irgendein rechtswidriges Handeln vorliegt". Mindestens acht Unternehmen, die den KYC-Check der Bf. durchlaufen hätten, seien Mitglied einer Börse gewesen, das entspreche mehr als 10% aller anfragenden Unternehmen. Diese acht Unternehmen seien entweder gar nicht zum Handel zugelassen oder suspendiert worden. Durch strikte KYC-Prozeduren der Bf. seien über 70% aller Kundenanfragen für den Handel abgewiesen worden. Die Aussage des Betriebsprüfers, wonach ohne Vorliegen einer UID-Nummer keine Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers vorliege, sei weder mit dem UStG noch mit der Mehrwertsteuer-System-Richtlinie vereinbar. Andernfalls könnte sich jeder Unternehmer durch Nichtbeantragung einer UID-Nummer zum Nichtunternehmer deklarieren. Im Fall von Katalogleistungen, zu denen auch der Verkauf von Treibhausgasemissionszertifikaten gehöre, an Drittlandsansässige könne die Unternehmereigenschaft für die Beurteilung des Leistungsortes keine Rolle spielen. Die Bf. habe hinsichtlich jener Unternehmer, für die gültige UID-Nummernabfragen vorliegen (z.B. Geschäftspartner11), auf die Richtigkeit der UID-Nummer vertrauen können (Verweis auf EuGH 6.9.2012, C-273/11). Dann wäre - selbst wenn man den Ausführungen des Betriebsprüfers zur Analogie von grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen folgen sollte - eine Versagung des Leistungsortes jedenfalls nicht mit dem UStG vereinbar. E/f) Der Berichterstatter im erkennenden Senat richtete ein mit 31. Oktober 2018 datiertes Schreiben (BFG-Akt Bl. I/42 ff.) an Bf. und Finanzamt X, welches auch KöSt und KESt betraf, wobei an dieser Stelle nur das die USt Betreffende referiert wird: Da die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide zur Umsatzsteuer 2007 und 2008 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007, 2008, 2009 und 2010 vor dem 1. Jänner 2014 an den UFS vorgelegt worden war, sei die Nichterlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu dieser Beschwerde gemäß § 323 Abs. 42 BAO unproblematisch. Weiters wurde in diesem Schreiben vom 31. Oktober 2018 bezughabend ausgeführt: "12.) Frage an die belangte Behörde: Warum ist die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt worden?" E/g) Die erste Antwort des Finanzamtes X vom 12. Dezember 2018 (BFG-Akt Bl. I/58) auf das Schreiben des BFG vom 31. Oktober 2018, soweit USt betreffend, lautete: "Warum ist die U 2010 vorläufig festgesetzt worden? Dies ist aus heutiger Sicht unbegründet erfolgt." E/h) Mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 (BFG-Akt Bl. I/61) brachte das BFG die Stellungnahme des Finanzamtes X vom 12. Dezember 2018 (vgl. Abschnitt E/g) der Bf. zur Kenntnis. E/i) Die zweite Antwort des Finanzamtes X vom 9. Mai 2019 (BFG-Akt Bl. I/65), soweit USt betreffend, war: Es sei weiterhin kein Grund für die Vorläufigkeit des Umsatzsteuerbescheides 2010 erkennbar. E/j) Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 (BFG-Akt Bl. I/94) brachte das BFG die Stellungnahme des Finanzamtes X vom 9. Mai 2019 (vgl. Abschnitt E/i) der Bf. zur Kenntnis. E/k) Mit Schreiben vom 2. Jänner 2020 (BFG-Akt Bl. I/233 ff.) erteilte das BFG dem Finanzamt X folgenden Ermittlungsauftrag (Punkt I) bzw. hielt beiden Parteien (Punkt II) vor: (I.) Dem Finanzamt X wurden gemäß § 269 Abs. 2 iVm § 272 Abs. 4 Satz 1 BAO durch den Berichterstatter im erkennenden Senat Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aufgetragen hinsichtlich Unternehmereigenschaft (im Sinne des § 2 UStG) jedes der streitgegenständlichen Leistungsempfänger zum (bzw. zu den) jeweiligen Leistungszeitpunkt(en); für diejenigen streitgegenständlichen Leistungsempfänger, welche (zumindest zeitweise) eine gültige UID-Nummer hatten, für die Streitjahre 2007 bis 2010: Jeweils den/die Zeitraum/räume mit gültiger UID-Nummer und den/die Zeitraum/räume ohne gültige UIDNummer; Grundlagen (objektive Umstände) für das, was der Prüfer laut seiner Stellungnahme vom 1. August 2013 am 18.4.2013 telefonisch von der Steuerfahndung Offenbach/Main erfahren hat zum Thema des Wissens bzw. Hätte-Wissen-Müssens seitens der Bf., dass die von ihr erbrachten streitgegenständlichen Leistungen in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen würden. Dieser Ermittlungsauftrag wurde begründet mit: Der umsatzsteuerliche Leistungsort jeder der streitgegenständlichen Übertragungen von Treibhausgasemissionszertifikaten ist nach meiner Ansicht als Berichterstatter im Senat materiell (d.h. betr. die angefochtenen Sachbescheide und damit wahrscheinlich auch hinsichtlich der Wiederaufnahmen) eines der wesentlichen, streitentscheidenden Themen. Ursprünglich gab es unterschiedliche Meinungen zur Einstufung der streitgegenständlichen Übertragungen zwischen belangter Behörde/Prüfungsbericht (Lieferung) und Bf. (sonstige Leistung), wobei nach meiner Ansicht mittlerweile auch seitens der belangten Behörde (Stellungnahme des Prüfers) von der Einstufung als sonstige Leistung ausgegangen wird (vgl. Abschnitt E/a der Beilage zu diesem Schreiben). Als "streitgegenständliche Leistungsempfänger" sind hier in diesem Beschluss diejenigen unmittelbaren Empfänger der Leistungen der Bf. zu verstehen, hinsichtlich derer die Verlagerung des Leistungsortes nach Österreich zu den streitgegenständlichen Mehrfestsetzungen an USt führte. Aus der Aktenlage habe ich den Schluss gezogen, dass alle streitgegenständlichen Leistungsempfänger innerhalb der EU, aber außerhalb Österreichs, ansässig sind, wogegen in Zusammenhang mit den Leistungen an die in Außenprüfungsbericht bzw. Schlussbesprechungs-Niederschrift samt Beilagen sowie in der Stellungnahme des Prüfers vom 1. August 2013 erwähnten, außerhalb der EU ansässigen Leistungsempfänger mit den angefochtenen Bescheiden keine Mehrvorschreibungen an USt erfolgt sind. Laut Aktenlage gibt es folgende streitgegenständliche Leistungsempfänger: laut Pkt. 2.1 der Schlussbesprechungsniederschrift: Geschäftspartner21, Geschäftspartner22, Geschäftspartner23; laut Pkt. 2.2 der Schlussbesprechungsniederschrift: Geschäftspartner24, Geschäftspartner25; laut Pkt. 2.3 der Schlussbesprechungsniederschrift: Geschäftspartner26, Geschäftspartner27; laut Pkt. 2.4 der Schlussbesprechungsniederschrift: Geschäftspartner27, Geschäftspartner28.; laut Pkt. 2.5 der Schlussbesprechungsniederschrift iVm Pkt. 4 der Beilage 1 zur Niederschrift: Geschäftspartner29, Geschäftspartner28., Geschäftspartner30, GeschäftspartnerElf. Wenn eine meiner Annahmen zu den streitgegenständlichen Leistungsempfängern nicht stimmen sollte (und etwa auch außerhalb der EU ansässige Leistungsempfänger "streitgegenständlich" im engeren Sinne sein sollten, z.B. aus einer unmittelbaren Leistung der Bf. an sie ein Mehr an USt festgesetzt worden sein sollte), möge dies die belangte Behörde mir mittteilen. Seitens der Bf. wird vorgebracht, dass nicht die UID-Nummer des Leistungsempfängers, sondern die Eigenschaft des Leistungsempfängers als Unternehmer für den (außerhalb Österreichs liegenden) Leistungsort am Sitz des jeweils streitgegenständlichen Leistungsempfängers entscheidend sei. In der Stellungnahme des Prüfers, dessen Ansicht der belangten Behörde zuzurechnen ist, wird weiterhin mit fehlenden oder nicht gültigen UID-Nummern (auch iZm Buchnachweis) argumentiert sowie mit mangelnder Sorgfalt betr. UID-Bestätigungsverfahren und mangelnder Beweisvorsorge sowie dem Wissen bzw. Hätte-Wissen-Müssen der Bf. von einem Mehrwertsteuerbetrug. Letzteres soll offenbar durch den im Rahmen der Stellungnahme vom 1. August 2013 gegebenen Bericht des Prüfers über sein Telefonat mit der Steuerfahndung Offenbach/Main am 18.4.2013 erhärtet werden. Das geschriebene Recht (vgl. Abschnitte E/b,c,d,e der Beilage zu diesem Beschluss) enthält bezughabend als entscheidendes Tatbestandselement die Eigenschaft als Unternehmer (öUStG) bzw. als Steuerpflichtiger (Europarecht; nach meiner Ansicht besteht diesbezüglich für die Beurteilung des anhängigen Streitfalles zwischen öUStG und Europarecht keine Abweichung, wenn man die Tz 8 bis 11 zu § 2 bei Ruppe/Achatz, UStG5 betrachtet). Eine fehlende bzw. im Leistungszeitpunkt ungültige UID-Nummer kann im anhängigen Streitfall für Übertragungen bis 31.12.2009 kein positivrechtliches Tatbestandselement sein (vgl. Abschnitte E/b,c der Beilage zu diesem Beschluss), sondern (maximal) entweder ein Element der mangelnden Sorgfalt oder gegebenenfalls ein Indiz für das Hätte-Wissen-Müssen von einem Mehrwertsteuerbetrug sein. In der ab 1.1.2010 geltenden Rechtslage ist der Begriff des Unternehmers/Steuerpflichtigen für die Zwecke der Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen/Dienstleistungen um nichtunternehmerische juristische Personen mit UID-Nummer (als Tatbestandselement) ausgeweitet worden (vgl. Abschnitte E/d,e der Beilage zu diesem Beschluss). Damit wird aber ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ohne gültige UID-Nummer keinesfalls zum Nichtunternehmer. Alle streitgegenständlichen Leistungsempfänger laut Prüfungsbericht bzw. Schlussbesprechungsniederschrift samt Beilagen sind allem Anschein nach juristische Personen. Unter dem Begriff "Unternehmer" ist nachfolgend für Leistungen bis 31.12.2009 ein Unternehmer iSd § 2 UStG und für Leistungen ab 1.1.2010 ein Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 UStG zu verstehen. Es besteht nach meiner Ansicht ein erheblicher Unterschied zwischen den Konsequenzen, ob ein Leistungsempfänger im Leistungszeitpunkt objektiv Unternehmer war oder objektiv nicht Unternehmer war (vgl. auch Meyer-Burow/Connemann, Die Gefahren des MwSt-Betrugs innerhalb der EU, Zoll Revue 2/2018, S. 11 ff): Wenn im Zeitpunkt der Erbringung einer der streitgegenständlichen Leistungen durch die Bf. der Leistungsempfänger objektiv Unternehmer war, dann wurde der positivrechtliche Tatbestand der Verlagerung des Leistungsortes von Österreich in das Empfängerland erfüllt. Unter engeren Kriterien als beim Vertrauensschutz wäre dann im Sinne der Rechtsprechung des EuGH 18.12.2014, Rs C-131/13 "Italmoda"; 28.7.2016, Rs C-332/15 "Astone" Rn 58; 14.2.2019, Rs C-531/17 "Vetsch" (vgl. allgemein auch Ruppe/Achatz, UStG5, Einf Tz 5, § 12 Tz 92/1, Art. 7 Tz 19/1) weiter vorzugehen. Der Bf. wäre die Verlagerung des Leistungsortes von Österreich in den Empfängerstaat (nur) dann zu verweigern, "sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass [sie] wusste oder hätte wissen müssen, dass [sie] sich … im Rahmen einer Lieferkette n[hier aber: Dienstleistungskette] begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat" (EuGH 18.12.2014, Rs C-131/13 "Italmoda"). Vgl. auch das Abstellen u.a. auf Wissen bzw. Hätte-Wissen-Müssen im Urteilstenor von EuGH 14.2.2019, Rs C-531/17 "Vetsch": "und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Importeur [Anm.: es handelte sich um ein ´Zollverfahren 42´] wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser spätere Umsatz in eine vom Empfänger begangene Steuerhinterziehung einbezogen war." Der gegenständliche Bericht von dem Telefonat des Prüfers am 18.4.2013 mit der Steuerfahndung Offenbach/Main kann für sich allein jedenfalls nicht als ein vom EuGH geforderte Nachweis anhand objektiver Umstände angesehen werden. Eine Würdigung durch das BFG im anhängigen Verfahren setzt die Kenntnis der objektiven Umstände voraus, welche zu der telefonischen Mitteilung der Steuerfahndung Offenbach/Main geführt haben. Wenn im Zeitpunkt der Erbringung einer der streitgegenständlichen Leistungen durch die Bf. der betreffende Leistungsempfänger objektiv nicht Unternehmer war, dann wurde der positivrechtliche Tatbestand für den Leistungsort in Österreich erfüllt. Nur dann stellt sich die Frage nach ausreichender Sorgfalt und dergleichen als Voraussetzung für den Vertrauensschutz (hier: Besteuerung, als ob der Leistungsort im Ausland läge) und nur dann sind die Überlegungen hinsichtlich UID-Bestätigungsverfahren, Beweisvorsorge für Auslandssachverhalte etc. relevant. (Naturgemäß steht ein Wissen oder Hätte-Wissen-Müssen von der Einbindung in einen Mehrwertsteuerbetrug der ausreichenden Sorgfalt entgegen und wird dies auch häufig iZm dem Vertrauensschutz erwähnt. Dies ändert aber nichts daran, dass das objektive Vorliegen oder Nichtvorliegen der Unternehmereigenschaft einen erheblichen Unterschied für das weitere Vorgehen darstellt. Im Übrigen hat der Entzug bzw. die Sperre der UID-Nummer nicht unbedingt das Entfallen der Unternehmereigenschaft zur Folge.) Die Argumentationen der belangten Behörde mit dem Buchnachweis, welcher infolge fehlender/ungültiger UID-Nummer nicht komplett erfolgt sei, sowie mit der mangelhaften Rechnungsausstellung infolge fehlender/ungültiger UID-Nummer, können nach meiner Ansicht eine Entscheidung über die Beschwerde nicht tragen: Bei der Bestimmung des Ortes sonstiger Leistungen ist kein Buchnachweis positivrechtlich normiert (vgl. auch Ruppe/Achatz, UStG5, § 18 Tz 57 ff.). Im geschriebenen (positiven) Recht konnte ich auch keine Normierung der Verlegung des Ortes der sonstigen Leistung vom Empfängerort nach Österreich infolge der Erstellung einer mangelhaften Rechnung (ohne UID-Nummer bzw. mit ungültiger UID-Nummer) finden. Klarzustellen ist, dass ich als Berichterstatter im erkennenden Senat die schlussendliche Rechtsauffassung des erkennenden Senates nicht vorwegnehmen kann. Zur Vorbereitung der Senatsentscheidung ist aber die Ermittlung des Sachverhaltes in Bezug auf eine vorauszusehende rechtliche Würdigung erforderlich. (II.) Der Berichterstatter im erkennenden Senat hielt gemäß § 272 Abs. 4 Satz 1 BAO dem Finanzamt X und der Bf. im Schreiben vom 2. Jänner 2020 Folgendes vor: II/1) … [zu den umsatzsteuerlichen Veranlagungszeiträumen] … II/2) Die im Zuge der Prüfung für 2007 abgegebene korrigierte Umsatzsteuererklärung (aufgrund Reverse Charge geschuldete USt und daraus abziehbare Vorsteuer: 409.092,21 €) wurde im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2007 (aufgrund Reverse Charge geschuldete USt und daraus abziehbare Vorsteuer: 240.496,82 €) nicht berücksichtigt (vgl. Abschnitt B der Beilage zu diesem Beschluss). III/3) Die nach Erlassung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 2010 beim Finanzamt eingelangte Umsatzsteuererklärung 2010 (Formularbezeichnung) auf Papier, in welcher die Umsätze des Wirtschaftsjahres von 10/2009 bis 09/2010 erklärt wurden (vgl. Abschnitt D/j der Beilage zu diesem Beschluss), ist naturgemäß im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2010 nicht berücksichtigt. Die Beilage zum Schreiben des BFG vom 2. Jänner 2020 enthielt (Überschriften): A) Wirtschaftsjahre bei der Gewinnermittlung / umsatzsteuerliche Veranlagungszeiträume B) Verfahrensablauf bis 31. Jänner 2012 hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 C) Verfahrensablauf bis 31. Jänner 2012 hinsichtlich Umsatzsteuer 2008 D) Verfahrensablauf bis 31. Jänner 2012 hinsichtlich Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2010 E) Notizen zur rechtlichen Würdigung E/l) Seitens des Finanzamtes X wurde am 22. Jänner 2020 den rechtlichen Überlegungen des BFG zugestimmt, aber zunächst keine neuen Ermittlungsergebnisse, sondern - fast zur Gänze bereits aktenkundige - Stellungnahmen zur Berufung aus 2013 an das BFG übermittelt (BFG-Akt Bl. I/260 ff.). E/m) Daraufhin hielt der Berichterstatter im erkennenden Senat - ausdrücklich ohne der Entscheidung des gesamten Senates vorzugreifen - dem Finanzamt X mit Schreiben vom 29. Jänner 2020 (BFG-Akt Bl. I/328 f.) seine Schlussfolgerungen aus den Eingaben des Finanzamtes X vom 22. Jänner 2020 vor: 1.) Schlussfolgerungen hinsichtlich der gemäß § 269 Abs. 2 iVm § 272 Abs. 4 Satz 1 BAO der belangten Behörde aufgetragenen Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich Unternehmereigenschaft (im Sinne des § 2 UStG) jedes der streitgegenständlichen Leistungsempfänger zum (bzw. zu den) jeweiligen Leistungszeitpunkt(en): Seitens der belangten Behörde wird die Unternehmereigenschaft der streitgegenständlichen Leistungsempfänger zu den jeweiligen Leistungszeitpunkten nicht bestritten. Die seitens der Bf. auf Seite 12 der Rechtsmittelschrift vom 27.2.2012 vorgebrachte Unternehmereigenschaft der Leistungsempfänger ist somit unstrittig. 2.) Konsequenzen aus Punkt 1: Der positivrechtliche Tatbestand der Verlagerung des Leistungsortes von Österreich in das Empfängerland ist erfüllt. Eine Rückverlagerung des Leistungsortes vom Empfängerland nach Österreich (wie sie den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegt) wäre nur durch die sinngemäße Übertragung der EuGH-Rechtsprechung (EuGH 18.12.2014, Rs C-131/13 "Italmoda" betr. ig. Lieferung, Vorsteuerabzug/MwSt-Befreiung/Erstattung; EuGH 28.7.2016, Rs C-332/15 "Astone" betr. Vorsteuerabzug) auf die die hier gegenständliche Leistungsortbestimmung denkbar: Die sinngemäße Übertragung der genannte EuGH-Rsp auf die Leistungsortbestimmung (Rückverlagerung ins Inland) erfordert einerseits eine rechtliche Beurteilung, der ich nicht vorgreifen kann. Andererseits würde eine derartige sinngemäße Übertragung der genannten EuGH-Rsp jedenfalls sachverhaltsmäßige Feststellungen sinngemäß folgender Art erfordern: "sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass … wusste oder hätte wissen müssen, dass … sich … im Rahmen einer Lieferkette …begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat" (EuGH 18.12.2014, Rs C-131/13 "Italmoda"). Vgl. auch das Abstellen u.a. auf Wissen bzw. Hätte-Wissen-Müssen im Urteilstenor von EuGH 14.2.2019, Rs C-531/17 "Vetsch": "und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Importeur [Anm.: es handelte sich um ein ´Zollverfahren 42´] wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser spätere Umsatz in eine vom Empfänger begangene Steuerhinterziehung einbezogen war." 3.) Schlussfolgerungen hinsichtlich der gemäß § 269 Abs. 2 iVm § 272 Abs. 4 Satz 1 BAO der belangten Behörde aufgetragenen Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich Grundlagen (objektive Umstände) für das, was der Prüfer laut seiner Stellungnahme vom 1. August 2013 am 18.4.2013 telefonisch von der Steuerfahndung Offenbach/Main erfahren hat zum Thema des Wissens bzw. Hätte-Wissen-Müssens seitens der Bf., dass die von ihr erbrachten streitgegenständlichen Leistungen in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen würden: Für die Beweiswürdigung des erkennenden Senates zum Thema des Wissens bzw. Hätte-Wissen-Müssens steht - zusätzlich zum bisherigen Aktenstand - nur der Inhalt der E-Mail des HR Mag. Betriebsprüfer vom 22.4.2013 (enthalten in der E-Mail von Fachbereichsmitarbeiter vom 22.4.2013) zur Verfügung. Dieser Inhalt ist ein etwas ausführlicherer Bericht über ein Telefonat mit der Steuerfahndung Offenbach/Main, über welches bereits ein etwas kürzerer Bericht in der bereits aktenkundig gewesenen Stellungnahme des Prüfers vom 1. August 2013 enthalten war. Diese Berichte über ein Telefonat können nach meiner Ansicht seriöserweise nicht als gewichtige Beweismittel angesehen werden. Für die Beweiswürdigung des erkennenden Senates zum Thema des Wissens bzw. Hätte-Wissen-Müssens steht nur die derzeitige Aktenlage zur Verfügung, denn das BFG kann als Verwaltungsgericht nicht direkt die einschlägigen, für Verwaltungsbehörden vorgesehenen Amts- und Rechtshilfeabkommen in Abgabensachen nutzen. E/n) Am 13. März 2020 brachte das Finanzamt X Folgendes beim BFG ein, wobei die Herkunft der Aktenvermerke aus Deutschland (von deutschen Finanzämtern) dadurch zu erklären ist, dass auch die bei der Hausdurchsuchung bei der Bf. am 28.4.2010 beschlagnahmten Unterlagen und insb. Computer-Daten in Deutschland ausgewertet wurden, weil das Verfahren von der Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main betrieben wurde: Bericht der Groß-BP Wien vom 12.3.2020 über die Ermittlungen in Sachen Bf. (BFG-Akt Bl. I/339 ff.); Aktenvermerk des Finanzamtes Frankfurt am Main I vom 20.6.2011 über die Handelstransaktionen der Bf., mit Anlagen (BFG-Akt Bl. I/346 ff.); Aktenvermerk des Finanzamtes Frankfurt am Main I vom 18.10.2011 über die erhaltenen und gezahlten Gebühren der Bf. und über die Vermittlungsprovision an die GmbH30, mit Anlagen (BFG-Akt Bl. I/353 ff.); Aktenvermerk des Finanzamtes Frankfurt am Main I vom 2.11.2011 über die Auswertung der auf den Datenträgern/Computern der Bf. gesicherten Skype-Protokolle, mit Anlagen, in vier Teilen (BFG-Akt Bl. I/360 ff.); Aktenvermerk des Finanzamtes Offenbach am Main II vom 11.1.2013 über die Erkenntnisse aus der Auswertung der gesicherten EDV-Daten der Bf., mit Anlagen, in vier Teilen (BFG-Akt Bl. I/464 ff.); Aktenvermerk des Finanzamtes Frankfurt am Main I vom 16.11.2011 über die Auswertung der auf den Datenträgern/Computern der Bf. gesicherten Yahoo-Protokolle (BFG-Akt Bl. I/558 ff.); Aktenvermerk des Finanzamtes Offenbach am Main II vom 3.8.2012 über das KYC-Verfahren der Bf. mit der Geschäftspartner31., mit Anlagen (BFG-Akt Bl. I/565 ff.) E/o) Der Berichterstatter im erkennenden Senat hielt der Bf. mit Schreiben vom 4. Juni 2020 (BFG-Akt Bl. I/575 f.) vor: die erste Reaktion (vgl. Abschnitt E/l) des Finanzamtes X auf das Schreiben des BFG vom 2. Jänner 2020, und Folgendes (insb. zu einem vom Finanzamt X vorgelegten E-Mail-Verkehr): "Diesem E-Mail-Verkehr vom 22.4.2013 sind weiters rechtliche Bedenken des Fachbereiches der Groß-BP zu entnehmen, dass der Leistungsort vom Land des unternehmerischen Abnehmers nur schwerlich ins Inland verlagert werden könne: Hierzu kann ich als Berichterstatter im Senat anmerken, - dass es durchaus möglich ist, dass diese Bedenken vom erkennenden Senat des BFG als beachtenswert angesehen werden, - und wenn der Senat sachverhaltsmäßig schließlich von einem Wissen oder Hätte-Wissen-Müssen der Beschwerdeführerin über die USt-Malversationen ihrer Abnehmer ausginge, wäre ob solcher Bedenken vom erkennenden Senat des BFG zu überlegen, ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten." als Beilagen den Vorhalt an das Finanzamt X vom 29. Jänner 2020 (vgl. Abschnitt E/m) sowie die vom Finanzamt X am 13. März 2020 eingebrachten Unterlagen (vgl. Abschnitt E/n). E/p) Relevantes aus den vom Finanzamt X am 13. März 2020 eingebrachten Unterlagen (vgl. Abschnitt E/n), wobei bei einigen wörtlichen Zitaten die fehlenden Umlaute und "ß" ergänzt sind: Zur Erläuterung: handelnde (skypende, E-mailende) Personen: Geschäftsführer1: Geschäftsführer der Bf.; Geschäftsführer2: Geschäftsführer der Bf.; FrauB, bis 2016 Geschäftsführerin der damaligen steuerlichen Vertretung der Bf. (anfänglicheSteuerberatungsgesellschaft), Familienname B_C ab Verehelichung mit Geschäftsführer1 im Herbst 2009; BfMitarbeiter1: Angestellter der Bf. in Österreich; BfMitarbeiter2: Angestellter der Bf. in Österreich; BfMitarbeiter3: Mitarbeiterin im polnischen Büro der Bf.; VNmitarbGeschäftspartner2 NNmitarbeitGeschäftspartner2: Mitarbeiter der Geschäftspartner2, Dubai; VNmitarbeiterinGeschäftspartner31 NNmitarbeiterinGeschäftspartner31, Mitarbeiterin der Geschäftspartner31., einer auf den Seychellen registrierten Offshore-Gesellschaft mit u.a. einer Adresse in der Schweiz; HerrD, Compliance Officer (≈für die Einhaltung von Regeln zuständiger Mitarbeiter) der Börse Y. Bei der Durchsuchung eines Büros der Geschäftspartner31. in Großbritannien am 28.4.2010 wurden u.a. ein ausgedruckter E-Mail-Verkehr zwischen Geschäftsführer2 und VNmitarbeiterinGeschäftspartner31 NNmitarbeiterinGeschäftspartner31 aufgefunden, der die KYC (Know Your Customer)-Prozedur der Bf. umfasst und der von der ersten Anfrage durch VNmitarbeiterinGeschäftspartner31 NNmitarbeiterinGeschäftspartner31 (15.7.2009) bis zur Mitteilung von Geschäftsführer2 (22.7.2009) reicht, dass das Kundenkonto der Geschäftspartner31. bei der Bf. aktiviert sei (BFG-Akt Bl. I/567 ff.). Geschäftsführer2 verlangte von VNmitarbeiterinGeschäftspartner31 NNmitarbeiterinGeschäftspartner31 hinsichtlich Geschäftspartner31. Folgendes per Telefax oder als Scan per E-Mail: Kopie des Dokumentes, das die Gründung der Gesellschaft bestätigt (Gewerbeerlaubnis / business license), Auflistung der Gesellschafter mit Angaben zu Namen und Anschriften aller Gesellschafter und Angabe der von jedem Gesellschafter jeweils gehaltenen Anteile, falls das Eigentum an der Gesellschaft durch eine Kette von Gesellschaften gehalten wird, eine Auflistung der(s) Geschäftsführer(s) der direkten Holdinggesellschaften und der Endholdinggesellschaft, Kopie des Reisepasses des berechtigten Händlers mit einer aktuellen Fotografie, Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nur für EU-Gesellschaften), Bestätigung der Benennung der zum Handel berechtigten Person, die unterzeichnete allgemeine Handelsvereinbarung. Die Bf. erhielt laut Aktenvermerk der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Offenbach am Main II vom 3.8.2012 (BFG-Akt Bl. I/565) von VNmitarbeiterinGeschäftspartner31 NNmitarbeiterinGeschäftspartner31 übermittelt: eine Kopie ihres Führerscheines, eine Handelsbestätigung für sich, eine Passkopie der weitereMitarbGeschäftspartner31, eine Kopie der Gründungsurkunde der Geschäftspartner31., eine Kopie des Gesellschaftsvertrages der Geschäftspartner31., eine Bescheinigung der englischSchweizerischesTreuhandbüro. zur Geschäftspartner31., eine Bescheinigung der englischSchweizerischesTreuhandbüro. zu englischeVerwaltungsratsfirma., welche mit der Geschäftsführung der Geschäftspartner31. betraut war, den Jahresabschluss der Geschäftspartner31., den unterschriebenen Handelsvertrag zwischen Geschäftspartner31. und der Bf. E-Mail von FrauB am 19.8.2009 mit einem (Medien)Bericht über Festnahme von sieben Personen in Großbritannien wegen Verdacht des Mehrwertsteuerbetruges auf dem CO2-Emissionsmarkt (BFG-Akt Bl. I/470 verso, Bl. I/471). E-Mail von Geschäftsführer2 am 2.9.2009 an BfMitarbeiter3 und auch an BfMitarbeiter1 und Geschäftsführer1: Vorgeschichte (BFG-Akt Bl. I/390 ff.): Eine Gesellschaft namens polnischeFirma wandte sich nach einem Telefonat am 1.9.2009 per E-Mail unter Beifügung von Unterlagen an die Bf., um ein Konto bei der Bf. für sich eröffnen zu lassen. Der darauf folgende E-Mail-Verkehr innerhalb der Bf. (wegen der Teilnahme der Polin BfMitarbeiter3 auf Englisch) drehte sich zunächst um nachzureichende Unterlagen und die KYC-("Know Your Customer")-Checklist für neue Kunden. Schließlich erwähnte BfMitarbeiter3, dass polnischeFirma in Polen ansässig sei und nur in Polen verkaufen könne, wo die Bf. mit einer Niederlassung vertreten war, was sie hinsichtlich der Gefahr eines MwSt-Betruges störe. Dann wurde die gegenständliche E-Mail von Geschäftsführer2 am 2.9.2009 versendet. Diese E-Mail vom 2.9.2009 wurde im Auftrag der Steuerfahndung zweimal ins Deutsche übersetzt. Die auf die steuerlichen Besonderheiten besser eingehende Übersetzung (BFG-Akt Bl. I/475 verso) lautet: Wir werden nicht von polnischen Verkäufern in Polen kaufen, da dann Umsatzsteuer berechnet würde und das, wie Sie angeführt haben, ein hohes Risiko birgt (wir würden die Umsatzsteuer niemals von der Regierung erstattet bekommen, wenn es sich herausstellt, dass es sich bei dem Verkäufer um einen Betrüger handelt). Wir können nur regelmäßigen Handel anbieten, wobei der Kunde an uns in Österreich (AUT) verkaufen würde und eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen würde (reverse charge). Für österreichische (Industrie)Kunden haben wir andere Möglichkeiten, Handel mit ihnen zu treiben, aber wir möchten nicht in irgendwelche dubiosen Umsatzsteuerbetrugsketten verwickelt werden. Skype-Nachrichten zwischen BfMitarbeiter3 und BfMitarbeiter2 am 8.9.2009 von 7:19 bis 7:24 Uhr: auf Deutsch übersetzt (BFG-Akt Bl. I/381): BfMitarbeiter3: Hi! Wie sieht der MwSt-Einsatz für Österreich aus? BfMitarbeiter2: MwSt ist 20% BfMitarbeiter3: in Polen 22%, also der höhere Betrag bei "Betrug" Skype-Nachrichten zwischen BfMitarbeiter2 und BfMitarbeiter3 am 25.9.2009 von 11:14 bis 11:17 Uhr über HerrE von Geschäftspartner32.: auf Deutsch übersetzt (BFG-Akt Bl. I/387): BfMitarbeiter2: mir scheint, er kümmert sich nicht sehr um sein Geschäft BfMitarbeiter3: also welche Art von Geschäft würde er gern mit uns machen? BfMitarbeiter2: er möchte [EUAs] kaufen/verkaufen - das Übliche er ist aber stets durcheinander, welchen Kurs er bekommen könnte und er begreift nicht den Unterschied zwischen der Bieter- und Käuferseite BfMitarbeiter3: uhm. ;) BfMitarbeiter2: es ist lustig mit ihm zu reden BfMitarbeiter3: er ist gerade dabei zu lernen… Skype-Nachrichten zwischen VNmitarbGeschäftspartner2 NNmitarbeitGeschäftspartner2 und BfMitarbeiter2 am 27.10.2009 von 11:18 bis 11:19 Uhr: auf Deutsch übersetzt (BFG-Akt Bl. I/432): VNmitarbGeschäftspartner2 NNmitarbeitGeschäftspartner2: Gib mir deine analytische Meinung. Warum ist der Markt so ruhig und ich bekomme keinen Auftrag aus Spanien. Was könnte der Grund sein? BfMitarbeiter2: Spanien hat am Freitag Maßnahmen gegen MwSt-Betrug eingeführt VNmitarbGeschäftspartner2 NNmitarbeitGeschäftspartner2: o.k. BfMitarbeiter2: ich würde mal vermuten, dass die Unternehmen ihre Verfahren bislang nicht am Laufen haben Die Überweisungen an die Bf. zugunsten des Kunden Geschäftspartner2 stammten oftmals nicht von Bankkonten der Geschäftspartner2, sondern von dritter Seite (BFG-Akt Bl. 362 verso). Skype-Nachrichten zwischen BfMitarbeiter1 und VNmitarbGeschäftspartner2 NNmitarbeitGeschäftspartner2 am 11.1.2010 von 11:42 bis 11:48 Uhr: auf Deutsch übersetzt (BFG-Akt Bl. 438 verso): BfMitarbeiter1: Hi sehr ruhig heute, nicht wahr? VNmitarbGeschäftspartner2 NNmitarbeitGeschäftspartner2: Hi Ja BfMitarbeiter1: habe bislang nur für 307 Tausend mit Y gehandelt VNmitarbGeschäftspartner2 NNmitarbeitGeschäftspartner2: ja es ist sehr wenig los BfMitarbeiter1: gibt es von deiner Seite einen Grund, wir wissen nicht wirklich… VNmitarbGeschäftspartner2 NNmitarbeitGeschäftspartner2: vorgestern kam die Nachricht, dass die MwSt am 24. Februar "Reverse" (Steuerschuldumkehr) wieder eingeführt werden könnte, da eine Wahl erwartet wird. Die Leute positionieren sich also gerade wieder. Ich denke, nach dem Mittagessen wird es wieder los gehen Vom 3. bis 5.2.2010 waren zwei Mitarbeiter der Y bei der Bf. und führten eine Überprüfung (Audit) der internen Kontrollprozesse im Hinblick auf die Emissionshandelsaktivitäten durch. E-Mail von HerrD, Compliance Officer der Börse Y, an Geschäftsführer1, am 22.2.2010: auf Deutsch übersetzt (BFG-Akt Bl. I/496 verso): Sehr geehrter HerrGeschäftsführer1, Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 19.2.2010, in der Sie uns mitteilen, dass Sie Ihr Bestmöglichstes tun, um uns bis Ende der Woche die Antworten zu unseren Fragen zu liefern. Für die Akten, wir hatten um Folgendes gebeten: (i) Am 11. Februar, ergänzende Erläuterungen und Unterlagen, die sich nicht in dem KYC-Ordner befanden, den Sie uns während der Buchprüfung zur Verfügung gestellt haben. (ii) Am 12. und 15. Februar, Erläuterungen zu verschiedenen Unstimmigkeiten (Auffälligkeiten), die bei den Kunden geschäftspartner31 und Geschäftspartner5 festgestellt wurden. Wie bereits in unseren früheren Emails aufgezeigt, gibt es eine Reihe von Hinweisen, dass bei einigen Ihrer derzeitigen Kunden ein hohes Risiko vorhanden ist. Ich bin daher sicher, dass Sie die Dringlichkeit unserer Anfrage verstehen und unser ernsthaftes Bemühen, die fraglichen Erklärungen zu bekommen, um Ihr Risiko zu mindern. Wenn uns Ihre entsprechenden Antworten nicht bis Ende dieser Woche (d.h. 26. Februar 2010) vorliegen, sind wir gezwungen, um die Integrität des Marktes zu gewährleisten, Ihren Zugang zum Y Spot Markt vorerst zu unterbinden. interne E-Mails am 22./23.2.2010 (BFG-Akt Bl. I/492): Geschäftsführer2 an Geschäftsführer1: … Wie ist das mit den Kunden im Excel zu verstehen? Die roten sind denen suspekt und die grünen sind OK? Die roten 15 könnt ma denk ich ruhig als abgelehnt angeben - ist eigentlich nur mehr Geschäftspartner33 dabei der ev nochmal was handeln könnte, oder? Die grünen sollt ma uns aber auf jeden Fall behalten, sonst haben wir ja keine Kunden mehr…. Sind bei den grünen welche dabei mit denen die y Probleme hat die nicht gelöst wurden / werden können? Geschäftsführer1 an Geschäftsführer2: … Von den 15 handeln wir nur noch mit 5, auch beim Geschäftspartner33 ist die VAT mit Anfang des Jahres abgelaufen. Die Frage ist, ob wir die 15 so darstellen, dass wir sie abgelehnt haben, oder ein paar zB Geschäftspartner34 sagen die haben aufgehört von sich aus. Geschäftsführer2 an Geschäftsführer1: Können zb alle bei denen VAT abgelaufen ist als suspended bezeichnen Plus ev nohc ein paar dazu wenns zu wenig sind Und der rest hat einfach selber aufgehört. Was meinst? Skype-Nachrichten zwischen BfMitarbeiter1 und Geschäftsführer1 am 24.2.2010 von 8:16 bis 8:20 Uhr (BFG-Akt Bl. I/396): BfMitarbeiter1: hallo SpitznameGeschäftsführer1.. soll ich den VNmitarbGeschäftspartner2 [NNmitarbeitGeschäftspartner2] mal nach den financial statements für 2008 fragen, "for our new KYC requirements" + "shareholder structue" und "share certificate" Geschäftsführer1: Ja, frage ihn mal, ob wir das haben können, aber nicht so, dass wenn er uns das nicht schickt, wir nicht mehr mit ihm handeln, ok? Mit E-Mail vom 5.3.2010 schickte HerrD, der Compliance Officer der Y, den Entwurf für den Bericht über das bei der Bf. durchgeführte Audit an Geschäftsführer1 und Geschäftsführer2. Dabei wird auch die Einladung ausgesprochen, dass ein Vertreter der Bf. in Paris der Geschäftsführung der Y die Meinung zu dem Bericht mitteilen könnte. (BFG-Akt Bl. I/505 ff.) Ausschnitt aus dem auf Deutsch übersetzten Berichtsentwurf (BFG-Akt Bl. I/511 f.): "Angesichts der erheblichen Kontrolldefizite, die während unserer Überprüfung angesprochen wurden, sieht es auf den ersten Blick so aus, als ob die vorhandenen internen Kontrollprozesse [die Bf.] nicht in die Lage versetzen würden, ihren Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere nicht in Bezug auf die von Y geforderten Verhaltensrichtlinien. Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie innerhalb der letzten 12 Monate Ihre Know Your Clients (KYC)-Maßnahmen erheblich verbessert haben, um die spezifischen Risiken zu mildern, die mit Geschäftsbeziehungen nicht physischer Art einhergehen. Auch wenn wir sehr wohl verstehen, dass [die Bf.] nicht als Finanzinstitut gilt und damit nicht durch die österreichische Regulierungsbehörde FMA reguliert wird, sollten Sie wissen, dass Nicht-Finanzinstitute dennoch die internen Kontrollprozess-Standards erfüllen müssen, wie z.B. Standards, die von der Financial Action Task Force (FATF) festgelegt wurden. In dieser Hinsicht haben wir insbesondere bei folgenden Prozessen erhebliche Defizite festgestellt: (i) Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten Ihres Kunden, (ii) Überprüfung der Richtigkeit von persönlichen Daten, die Ihnen von Ihren Kunden geschickt wurden, (iii) Gegenprüfung auf Stimmigkeit sämtlicher Daten, die während des Kundenannahme-Prozesses gesammelt wurden sowie (iv) fortlaufende Due Diligence-Maßnahmen und Prüfung von Transaktionen, die im Laufe der Geschäftsbeziehung abgewickelt werden. Sie haben uns vor Kurzem mitgeteilt, dass Sie die Geschäftsbeziehungen zu den meisten Ihrer Kunden beendet haben. Allerdings sind wir angesichts des Geschäftszwecks Ihrer Kunden, Ihres Standortes und der großen Handelsmengen davon überzeugt, dass Ihre KYC-Prozesse es Ihnen nicht erlauben zu überprüfen, ob die Geschäfte Ihrer Kunden einem legitimen Geschäftszweck dienen und/oder wirtschaftlich rechtsmäßig sind. Ihre Prozesse machen es Ihnen insbesondere nicht möglich, die Identität Ihrer Kunden eindeutig festzustellen oder zu beurteilen, ob ihre Geschäftsaktivitäten mit dem Emissionshandel zusammenhängen. Auf Grund des oben gesagten und der anwendbaren internationalen Standards wie z.B. die der FAFT würde Ihr Risiko, Ziel möglicher betrügerischer Handlungen durch Ihre Kunden zu werden, von einer solchen Institution mit Sicherheit als hoch bewertet. Abgesehen von den bereits genannten Beispielen hätten auch andere Faktoren wie z.B. der Geschäftssitz Ihrer Kunden eine erhöhte Wachsamkeit und verstärkte Due Diligence-Maßnahmen zur Folge haben müssen. Aus diesen Gründen möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Y Compliance-Abteilung empfiehlt, Ihren Zugang zum Y Spot Market zu unterbinden, bis [die Bf.] belegen kann, dass sie verbesserte Maßnahmen eingeführt haben, um die Situation ins Reine zu bringen." interne E-Mails am Wochenende 6./7.3.2010 (BFG-Akt Bl. I/502 f.): von Geschäftsführer2 an Geschäftsführer1: … Hab mir den Brief von der y nochmals durchgelesen. Glaub das schaut nicht gut aus. Hast Du mit der FMA gesprochen? Wär sehr wichtig zu wissen, ob wir da überhaupt Member sein können und ob das unser KYC Problem von der y weg zu uns bzw zu der FMA verlegt. Ich glaub dass wir nur dann eine Chance haben nicht suspendiert zu werden wenn wir für die y kein Problem-Fall bezüglich Kunden-KYC mehr sind - die wollen nicht dass denen unsere "lasche" KYC irgendwann auf den Kopf fällt (insbesondere jetzt wo sie es selbst ge-audited haben und die Situation genau kennen). … Die wollen also dass wir (od einer von uns) nächste Woche nach Paris kommen und uns mit dem HerrF treffen … von Geschäftsführer1 an Geschäftsführer2: … Wir sollten gleichzeitig auch schauen, dass wir einen Zugang zur ECX für den Daily Future bekommen, damit wir im Fall der Fälle zumindest für die compliance Leute handeln können. So oder so, die Zeit der großen Volumen ist vorbei, und langsam habe ich auch kein gutes Gefühl mehr, du hast das nicht so mitbekommen, aber es sind schon viele seltsame Dinge passiert, zB dass die VNmitarbeiterinGeschäftspartner31 (von der wir seit dem 22. Feb. nichts mehr gehört haben) plötzlich aufhört und gleichzeitig die in Norwegen hoch gehen. Ehrlich gesagt, ich flieg nicht nach Paris, ich denke nur an die Z-Typen, die damals hops genommen worden sind, und den Franzosen traue ich da nicht, auch was die von der Artikel 5 Überprüfung gesagt hat. … von Geschäftsführer1 an Geschäftsführer2: … Was machen wir eigentlich am Mo und nächste Woche? Normal weiter handeln? von Geschäftsführer2 an Geschäftsführer1: Ja, denke schon, oder? Denke bevor wir keine Lösung haben od eh suspendiert werden könn ma ja ruhig mal so weiterhandeln… und parallel an einer Lösung arbeiten (und uns an der ECX anmelden) von Geschäftsführer1 an Geschäftsführer2: Ja, ok, nochmal ein wenig abcashen! Am 9. März 2010 fand eine Telefonkonferenz statt mit folgenden Teilnehmern: Geschäftsführer2, Geschäftsführer1, HerrG (Vorstand der Y SA), HerrK (stellvertretender Vorstand der Y SA), HerrD (Compliance-Beauftragter der Y SA). Am 10. März 2010 schickte HerrD das Protokoll über die Telefonkonferenz an Geschäftsführer2 und Geschäftsführer1 per E-Mail (BFG-Akt Bl. I/520 f.). Ausschnitt aus der Übersetzung des Protokolls auf Deutsch (BFG-Akt Bl. I/522): "Y bekräftigte seine Einschätzung, dass für [die Bf.] aufgrund möglicher betrügerischer Aktivitäten ihrer Kunden ein sehr hohes Risiko besteht.

Dieses Dokument enthält 44 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102167/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102167.2013
Stammnummer
134560
Gültig
07.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF