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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6300002/2016

Grob fahrlässige Geltendmachung von Vorsteuern für die Errichtung eines privat genutzten Ferienhauses im Salzkammergut

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300002/2016vom 02.12.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

8. Anstelle von Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machten sich derartige Personen einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkten, indem sie beispielsweise die Festsetzung der Umsatzsteuergutschrift für das diesbezügliche Veranlagungsjahr in zu großer Höhe anstrebten und zu diesem Zwecke im steuerlichen Rechenwerk und in der Umsatzsteuerjahreserklärung auch die in Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern für Leistungen an den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers zu Unrecht als Vorsteuern zum Ansatz brachten, damit die Abgabebehörde einen Bescheid mit zu hoher Umsatzsteuergutschrift erlassen möge, was auch geschieht (§ 33 Abs. 3 lit. c FinStrG). 9. Bedingt vorsätzlich handelte dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügte es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat. Wissentlich handelte gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss gehalten hat. Absichtlich sogar handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB derjenige Täter, dem es darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. 10. Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG in der zu den Zeitpunkten des Ergehens der verfahrensgegenständlichen zu hohen Umsatzsteuerbescheide (am 7. Mai 2009, am 16. März 2010 und am 21. Oktober 2010) und des Erkenntnisses des Spruchsenates (am 10. Dezember 2015) geltenden Fassung BGBl I 2010/104 (§ 4 Abs. 2 FinStrG) macht sich statt einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in der oben beschriebenen Form einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig - unter Verletzung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt - etwa als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen einer juristischen Person, z.B. als verantwortlicher Geschäftsführer einer GmbH, dem nichtunternehmerischen Bereich der GmbH zuzuordnende Vorsteuern unzulässigerweise im steuerlichen Rechenwerk und in der Folge in der der Abgabenbehörde übermittelten Umsatzsteuererklärung für ein Veranlagungsjahr als Abzugsposten zum Ansatz bringt, sodass mit dem ergehenden Umsatzsteuerbescheid eine entsprechend zu hohe Steuergutschrift festgesetzt wird. Gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG idF BGBl I 2010/104 handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (unbewusste Fahrlässigkeit). Fahrlässig handelt aber auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (bewusste Fahrlässigkeit): Aufgrund der Außerachtlassung der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt handelt er aber im Vertrauen darauf, dass der deliktische Erfolg nicht eintreten werde. Strafbar ist solcherart nach der hier anzuwendenden Rechtslage bereits die normale (leichte) Fahrlässigkeit. Dieses Verschulden kann eine Steigerung erfahren hin zur groben Fahrlässigkeit. Zur groben Fahrlässigkeit findet sich nunmehr im § 8 Abs. 3 FinStrG, angefügt durch das StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118 mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2016, eine ausdrückliche Definition, welche aber inhaltlich schon zuvor angewendet werden kann: Von einer groben Fahrlässigkeit spricht man sohin etwa, wenn der Täter derart ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, dass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar gewesen ist (hier: dass für die C-GmbH nicht zustehende Umsatzsteuer-Gutschriften festgesetzt werden). 11. Werden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (grob) fahrlässig verkürzt oder werden Umsatzsteuergutschriften in einer Voranmeldung während des Veranlagungsjahres lediglich (grob) fahrlässig zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht, erfüllt dies keinen strafbaren Tatbestand des FinStrG. 12. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit von Finanzvergehen (hier in Frage kommend: eine schuldhafte Verkürzung der Umsatzsteuern betreffend die Veranlagungsjahre 2007 bis 2009 und eine wissentliche Geltendmachung nicht zustehender Umsatzsteuergutschriften für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juni 2011) durch Verjährung. Der Fristenlauf zur Verjährung beginnt bei Erfolgsdelikten (Verkürzungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 oder § 34 Abs. 1 FinStrG ) mit Eintritt des Erfolges zu laufen; bei ungerechtfertigter Geltendmachung nicht bescheidmäßig festzusetzenden Abgabengutschriften beginnt der Fristenlauf mit Abschluss der mit Strafe bedrohten Tätigkeit, also mit Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung. Dabei beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG jeweils fünf Jahre, wobei jedoch in diesen Fristenlauf die Zeit der Verfahrensführung wegen dieser Taten bei einer Finanzstrafbehörde gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG nicht eingerechnet wird (hier: die Zeit ab Einleitung der Finanzstrafverfahren am 28. Jänner 2015 bzw. am 10. März 2015, Finanzstrafakt Bl. 70, 73, 76). Begeht der Finanzstraftäter während der Verjährungsfrist betreffend ein Finanzvergehen ein weiteres vorsätzliches, nicht geringfügiges Finanzvergehen, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor nicht auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Finanzvergehen, zu deren Verfolgung Finanzstrafbehörden zuständig sind, verjähren aber gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG jedenfalls, wenn seit Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die Zeit von damit in Zusammenhang stehenden Verfahren vor den Höchstgerichten (letzteres hier nicht relevant) verstrichen sind. Da der deliktische Erfolg bei einer schuldhaften Verkürzung an Umsatzsteuer für 2007 laut Aktenlage am 7. Mai 2009 bzw. am 10. Mai 2009 eingetreten ist, wäre solcherart bei bloß fahrlässiger Begehungsweise bereits vor Einleitung der Finanzstrafverfahren am 10. Mai 2014 die Verjährung der Strafbarkeit eingetreten. Selbst aber bei nachfolgend vorsätzlichen Verkürzungen an Umsatzsteuer ist jedenfalls bereits am 10. Mai 2019 diesbezüglich eine absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten, weshalb hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verkürzung an Umsatzsteuer bezüglich der C-GmbH und betreffend das Veranlagungsjahr 2007 dem Begehren des Amtsbeauftragten auf Bestrafung der Beschuldigten und Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegenüber der Rechtsnachfolgerin des belangten Verbandes nicht entsprochen werden kann. 13. Von Seite der Beschuldigten bzw. des belangten Verbandes wird nunmehr vorgebracht, dass die Zweitbeschuldigte kein Verschulden an den verfahrensgegenständlichen Verkürzungen an Umsatzsteuer treffe; man entscheide zwar gemeinsam, im Verhältnis zwischen den beiden Eheleuten sei jedoch in Bezug auf die steuerliche Gestaltung des Lebenssachverhaltes im Zusammenhang mit der Errichtung des bewussten Ferienhauses der Familie in XX tatsächlich A der "spiritus rector", die treibende Kraft, gewesen sei. Dieses Vorbringen steht im Einklang mit der Lebensgeschichte und dem beruflichen und fachlichen Werdegang der beiden Beschuldigten, soweit aus den Akten erschließbar. Es wäre durchaus möglich, dass tatsächlich der mit beruflichem Spezialwissen als Unternehmensberater ausgestattete Erstbeschuldigte im Innenverhältnis die Planung und Umsetzung des von den externen Beratern beschriebenen Steuersparmodells übernommen hat und die in ihrem Beruf als Fachärztin für Innere Medizin schwer arbeitende Zweitbeschuldigte lediglich seinen Vorschlägen gefolgt ist und sie sich dabei in ihrer kargen Freizeit nicht auch noch mit der Prüfung der Frage, ob denn das tatsächliche Geschehen noch in Einklang mit den auch von ihr zumindest eingangs vernommenen grundsätzlichen Belehrungen der externen Berater stehen könnte. Möglicherweise vermochte auch ihr Ehemann aufkommende Bedenken zu zerstreuen. Konkrete Anhaltspunkte, wonach ihr vorzuwerfen wäre, dass ihr in einer derartigen zurückgezogenen Position ein Überwachungsverschulden anzulasten wäre, sind der Aktenlage mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht zu entnehmen. Im Zweifel zu Gunsten für die Zweitbeschuldigte ist daher betreffend ihre Person die Verfahrenseinstellung des Spruchsenates zu bestätigen. Damit entfällt insoweit auch eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des belangten Verbandes. 14. Bezüglich der Frage, in wieweit dem Erstbeschuldigten nun die zu Unrecht erfolgte verfahrensgegenständliche Geltendmachung der Vorsteuern aus der nichtunternehmerischen Sphäre des belangten Verbandes als Finanzvergehen anzulasten ist, ist weiters auszuführen wie folgt: Anders als der entscheidende Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes in Pkt. 5. hat der Betriebsprüfer diesem strafrelevanten Vorsteuerabzug eine betriebliche Veranlassung insoweit zugeordnet, als eine Nutzung des Ferienhauses durch eingeladene Freunde der Familie festzustellen war, wobei er dieses Ausmaß mit einem Durchschnittswert von 20 % berechnete (Prüfungsbericht Tz. 1, Finanzstrafakt Bl. 14). Die Abgabenbehörde und ebenso der Amtsbeauftragte in seiner Stellungnahme an den Spruchsenat (Finanzstrafakt Bl. 179 ff) sind dieser Berechnung gefolgt; insoweit wurden die Verkürzungen letztendlich auch von den Verfahrensparteien außer Streit gestellt (Pkt. I.). Eine Bindung des Bundesfinanzgerichtes in der Finanzstrafsache ergibt sich daraus fürs Erste zwar nicht, weil - anders als im strafgerichtlichen Finanzstrafverfahren - das strikte Anklageprinzip in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht zur Anwendung gelangt. Im Zweifel zu Gunsten für den Erstbeschuldigten kann aber zumal in Anbetracht dieser steuerlichen Würdigung im korrespondierenden Steuerverfahren mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden, dass der Erstbeschuldigte bei Anwendung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt ebenfalls zu der - wenngleich wohl objektiv verfehlten - Ansicht gelangt wäre, dass eine Abzugsfähigkeit der Vorsteuern in diesem begrenzten Ausmaß zulässig wäre. 15. In gleicher Weise lässt dieser Bewertungsgegensatz zwischen den Behörden das Bundesfinanzgericht auch zögern, den Erstbeschuldigten wegen vorsätzlich herbeigeführter Verkürzungen der Umsatzsteuern im bereits entsprechend der Stellungnahme des Amtsbeauftragten reduziertem Ausmaß schuldig zu sprechen. Ob nun A als im Innenverhältnis mit der verfahrensgegenständlichenen steuerlichen Angelegenheit betrauter Geschäftsführer der C-GmbH im Wissen um die Rechtswidrigkeit gehandelt hat, es nur ernstlich für möglich gehalten hat und sich damit abgefunden hat, allenfalls rechtswidrig zu handeln, oder ob er dann - infolge entsprechender Sorglosigkeit - diese Möglichkeit wieder ausgeschlossen hat oder ob er überhaupt mangels völliger Sorglosigkeit die abgabenrechtliche Problematik ausgeklammert hat, also, ob und welche Art des Verschuldens im zweifelsfrei nachzuweisen ist, hängt in einem wesentlichen Ausmaß davon ab, welche Intensität die Einwirkungen der Berater zum Zeitpunkt der Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes bis hin zur Freigabe der Steuererklärungen erreicht haben. Dies aufzuklären, erweist sich nach so langer Zeit als schwierig. Die Finanzstrafbehörde hat gegen diese Personen keinen Tatverdacht entwickelt, andernfalls diese bei korrekter Verfahrensführung nicht als Zeugen behandelt hätten werden dürfen (Finanzstrafakt Bl. 239, 241). Unterstellt man diesen Beratern Abgabenredlichkeit und entsprechend sorgfältiges Verhalten, so leitet sich daraus ab, dass einerseits zumindest die ursprünglichen Belehrungen vor Umsetzung des Projektes eine ausführliche Darstellung enthalten haben, auf welche tatsächliche Weise es umgesetzt werden müsste, um den Vorsteuerabzug rechtens werden zu lassen. Andererseits hätte aber der spätere Informationsfluss zwischen dem Erstbeschuldigten und etwa dem Steuerberater des belangten Verbandes eingeschränkt gewesen sein müssen, weil andernfalls der Steuerberater bei Erstellung von Steuererklärungen auf Basis der unrichtigen Sachverhaltsannahmen als Beitrags- oder Bestimmungstäter gehandelt hätte. War die spätere Kommunikation aber unzulänglich, erhöht sich in diesem Ausmaß die Wahrscheinlichkeit, dass A von dieser Seite bei der Projektumsetzung tatsächlich nicht mehr sehr intensiv beraten worden ist. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesfinanzgericht hat der Erstbeschuldigte den Eindruck einer selbstbewussten, sachlichen Persönlichkeit von hoher Intelligenz erweckt, welche gewohnt ist, Entscheidungen zu treffen und umzusetzen. Gerade diese Selbstständigkeit mag ihm im gegenständlichen Fall auch zum Verhängnis geworden sein, sodass er - das tatsächliche Erscheinungsbild des realisierten Sachverhaltes im Vergleich zur von den Beratern empfohlenen Vorgangsweise ausblendend - offensichtlich keine weiteren Informationen eingeholt hat. Hätte er diese Informationen, sei es bei seinen Beratern oder sei es bei der Abgabenbehörde selbst, unter Schilderung des tatsächlich verwirklichten Sachverhaltes eingeholt, hätte er die Auskunft erhalten, dass der Vorsteuerabzug unzulässig ist. Hätte er dann aber dennoch entgegen diesem nunmehrigen Wissen die Einreichung der hier vorliegenden unrichtigen Abgabenerklärungen veranlasst, hätte er wohl absichtliche Abgabenhinterziehungen zu verantworten. Geht man aber von einem Wissensdefizit aus Seite des Erstbeschuldigten aus, ist ihm aber weiter vorzuhalten, dass es Anlässe für die Einholung einer derartigen Information im Tatzeitraum zuhauf gegeben hat, weil es gerade für einen hoch intelligenten, auch wirtschaftlich denkenden und mit steuerlichen Angelegenheiten zumindest im Grundsatz vertrauten Wirtschaftstreibenden wie den Erstbeschuldigten in beständiger Befassung mit der Sache höchst bedenklich sein musste, dass gerade bei ihm und seiner Ehegattin Aufwendungen für die beschriebene private Angelegenheit - anders als offensichtlich bei allen andern - plötzlich steuerlich absetzbar geworden war. Wenn es so einfach wäre, Aufwendungen der privaten Lebensführung als unternehmerisch veranlasst abzusetzen, wieso wurden dann überhaupt noch Steuern in nennenswertem Ausmaß bezahlt? Indem er diese markante Auffälligkeit unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und auch zumutbaren Sorgfalt - wohl jahrelang - ignoriert hat, war es - aus der Sicht eines verständigen Dritten gesehen - geradezu wahrscheinlich, dass auf diese Weise letztendlich Vorsteuern in beträchtlicher Höhe zu Unrecht geltend gemacht werden würden, was auch tatsächlich geschehen ist. A hat daher - im Zweifel zu seinen Gunsten - eine grob fahrlässige Vorgangsweise bezüglich der verfahrensgegenständlichen zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern, eingeschränkt auf die Nutzung des Ferienhauses durch ihn und seine Familie bzw. Angehörigen, zu verantworten, wenngleich dies bezüglich der rechtwidrig in den Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juni 2011 geltend gemachten Vorsteuern nicht strafbar ist. Der Erstbeschuldigte muss sich aber bewusst sein, dass eine solche Abmilderung eines Hinterziehungsverdachtes im Zweifel bei etwaigen zukünftigen gleichartigen Verfehlungen wohl nicht mehr stattfinden würde. Derartige schuldhafte Verkürzung als Abgabenhinterziehungen sind übrigens gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, wenn erforderlich, auch mit Strafhaft bedroht. Die Beschwerde des Amtsbeauftragten erweist sich daher insoweit als berechtigt, als der Erstbeschuldigte als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH - in Übereinstimmung mit dem nunmehr abgelegten Geständnis - eine fahrlässige Verkürzung an Umsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 in Höhe von insgesamt € 37.592,07 (2008: € 37.047,65 + 2009: € 544,42) nach § 34 Abs. 1 FinStrG idF BGBl I 2010/104 zu verantworten hat. 16. Zusätzlich trifft auch die C-GmbH gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG insoweit eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit, als A als ihr Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG zugunsten des Verbandes und unter Verletzung der den Verband treffenden abgabenrechtlichen Pflichten die oben beschriebenen fahrlässigen Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen hat. 17. Zur Bemessung der Strafe betreffend den Erstbeschuldigten ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Es gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Es ist realistisch, dass dann, wenn die Betriebsprüfung nicht eingeschritten wäre, die auch ausbezahlten, zu Unrecht beanspruchten Steuergutschriften auf Dauer für den Fiskus verloren gewesen wären. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz der mildernden Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch keineswegs (siehe nachstehend). Fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 34 Abs. 4 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der ungerechtfertigten Abgabengutschriften geahndet. Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe in Form der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen. Der vom Gesetzgeber beim Erstbeschuldigten vorgesehene Strafrahmen für die zu verhängende Geldstrafe beträgt daher € 37.047,65 + € 544,42 = € 37.592,07. Wäre beim Erstbeschuldigten - bezogen auf die verbleibenden Vorwürfe - nur ein durchschnittliches Verschulden vorgelegen gewesen, hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und wären ebenfalls nur durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände beim Finanzstraftäter vorgelegen gewesen, wäre solcherart eine Geldstrafe von gerundet € 18.000,00 zu verhängen gewesen. In Anbetracht der Vermögenslage des Erstbeschuldigten erhöht sich dieser Ausgangswert auf € 24.000,00. Zusätzlich ist aber in Bezug auf seine persönlichen Umstände auch auf das geschilderte Sorgerecht Bedacht zu nehmen. Wie oben dargestellt, hat A grob fahrlässig gehandelt. Dem Erschwerungsgrund der Mehrzahl der deliktischen Angriffe stehen als mildernd gegenüber das letztlich abgelegte Geständnis und so gesehen auch zu guter Letzt eine Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes, die erfolgte Schadensgutmachung, sowie der Zeitablauf seit Tatbegehung, wodurch der Verfolgungsanspruch der Republik entsprechend abgeschwächt ist. Zumal in Anbetracht der Schwere der Sorgfaltsverletzung wäre an sich im Rahmen der Strafdrohung eine entsprechend strenge Geldstrafe zu verhängen, um den Erstbeschuldigten von der Begehung zukünftiger gleichartiger abgabenrechtlicher Verfehlungen abzuhalten. Dieser Aspekt wird aber durch den Umstand abgeschwächt, dass sich A zwischenzeitig laut Aktenlage in abgabenrechtlicher Hinsicht wohlverhalten hat. Zusätzlich hat das Bundesfinanzgericht auch zu berücksichtigen, welche Wirkung die gegenständliche Entscheidung bei ihrem Bekanntwerden in anonymisierter Fassung bei anderen Entscheidungsträgern in der Lage des Erstbeschuldigten zu erzeugen vermag. Die Geldstrafe ist in einer derartigen Höhe auszumessen, dass sie auch diese Personen von ähnlichen Finanzstraftaten abhalten kann und klarzustellt, dass ein solch grob fahrlässiges Fehlverhalten einen nicht zu tolerierenden deliktischen Störwert entfaltet, welcher durchaus mit empfindlicher Strafe belegt sein kann. In gesamthafter Abwägung dieser Argumente erweist sich eine Geldstrafe von € 18.000,00 als tat- und schuldangemessen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Aspekt der günstigen Vermögenslage beim Finanzstraftäter außer Ansatz zu lassen ist. So gesehen ist spruchgemäß lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen. 18. Die obigen Argumente sind auch für die Bemessung der Verbandsgeldbuße bei der ebenfalls sehr vermögenden Rechtsnachfolgerin des belangten Verbandes, der D-GmbH (siehe oben Pkt. J.), heranzuziehen. Zusätzlich existiert aber hier auch noch der wesentliche Milderungsgrund, dass nämlich bei der Rechtsnachfolgerin des belangten Verbandes der Gesellschafter-Geschäftsführer, eben der Erstbeschuldigte, bereits den Rechtsnachteil seiner Bestrafung zu tragen hat. Dieser Umstand ist mit einem Abschlag um ein Drittel zu berücksichtigen. 19. Zusätzlich war jeweils dem Erstbeschuldigten und der Rechtsnachfolgerin des belangten Verbandes auch ein pauschaler Kostenersatz nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG aufzuerlegen. Deren Höhe gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle, wonach ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.   Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe, die Verbandsgeldbuße und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also ein Monat nach Verkündung der Entscheidung) fällig gewesen und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und (rein hypothetisch) bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Finanzamt einzubringen.   Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage vor, wobei für die Entscheidung die Würdigung der Aktenlage und das anzuwendende Ermessen wesentlich gewesen ist.   Salzburg-Aigen, am 2. Dezember 2019

Normen und Schlagworte

grobe FahrlässigkeitBemessung der GeldbußeFerienhaus im SalzkammergutRechtsnachfolge nach dem belangten VerbandVorsteuern aus dem nichtunternehmerischen BereichZweifelsgrundsatzStrafbemessungfahrlässige AbgabenverkürzungWahrnehmender

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6300002/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6300002.2016
Stammnummer
128988
Gültig
02.12.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF