…Bestands von derzeit sechs vermietbaren und weiteren fünf geplanten bzw. in Bau befindlichen Wohneinheiten und einem engen wirtschaftlichen Nutzungszusammenhang aller Einheiten sei somit von einer Großvermietung auszugehen. Mit dem an die Amtsvertretung adressierten Schreiben der Bf. vom 3.10.2016 wurde in Ergänzung zum Antrag…
…bis 2015 sowie der - in weiterer Folge - von Beginn des Bauverfahrens auf der Liegenschaft an geplanten und ohne Baubewilligung errichteten Wohneinheiten Top 6 & 7 besteht aus der entgeltlichen Gebäudeüberlassung von mehr als drei Wohneinheiten mit Gewinnerzielungsabsicht und stellt daher als "große Vermietung" eine Betätigung nach …
…hinsichtlich der Vermietung der Wohneinheiten auf der Liegenschaft A-Platz, A-Ort, als große Vermietung für die Jahre 2011 bis 2015 anzuerkennen und die Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2015 wie folgt zu berechnen: | | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |…
…Jahren) noch nicht geklärt, ob das ganze Haus vermietet wird oder ein privater Bereich entstehen soll etc." Aus den genannten objektiven Umständen gehe das FA vom Fehlen einer Einkünfterzielungsabsicht aus und nehme für das geprüfte Objekt von Anbeginn weder eine "große Vermietung" iSd § 1 Abs…
…Zweitwohnsitzes nahe. Von einer beabsichtigten Vermietungstätigkeit in Form einer Dauervermietung an Hauptwohnsitzinhaber geht das BFG nicht aus. Kein wirtschaftlich agierender Vermieter würde für vier Dauermieter aus der Umgebung (mit realem Hauptwohnsitz im Mietobjekt) im Keller eine 40 m² große Saunalandschaft mit Ruheraum und Sanitäreinheit sowie…
…welcher das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs 1 zu prüfen ist. Für unter § 1 Abs 1 LVO fallende entgeltliche Gebäudeüberlassungen (so genannte "große Vermietungen") sieht § 2 Abs 3 LVO einen anderen Modus zur Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht vor. § 2 Abs 3 LVO lautet: …
…der Planung plausible, d.h. tatsächlich erzielbare Annahmen zugrunde liegen. Im bereits erwähnten Erkenntnis vom 25.11.2013, 2011/15/0182 hat der VwGH zum Bereich der "großen Vermietung" betont, dass Gegenstand dieser Prognose nicht Wunschvorstellungen des Vermieters sein dürfen, sondern wirtschaftliche Ergebnisse, die bei…
…des Vermietungsbeginns beim Objekt HNr 111 abzielte. Bei Beendigung des Rechtsstreits mit der Fa XY waren die beiden Förderdarlehen bereits zurückbezahlt und, wie der Schriftverkehr im Förderakt zeigt, aus Sicht des Bf die Beschränkungen der Landesförderung damit obsolet. Dennoch blieb das Haus, trotz großen Bedarfs…
…m 2 große B-Garage) mit auf unbestimmte Zeit abgeschlossenem Mietvertrag vom 15. Dezember 2004 mit Mietbeginn 1. Jänner 2005 an seinen Vater zur betrieblichen Nutzung vermietet. Die lt. Mietvertrag geplante und in der (im Oktober 2005 vorgelegten) ersten Prognoserechnung berücksichtige zusätzliche Vermietung eines Büros…
…der Bf. über Vorhalt des Finanzamtes betreffend der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Schreiben vom 8.11.2006 folgende Unterlagen vor: Kaufvertrag Zinsliste für Oktober 2006 hinsichtlich der vermieteten Wohnungen Prognoserechnung Anbot zum Abschluss eines Kreditvertrages Im Jahr 2006 wurden zehn Wohnungen vermietet. Ein…
…dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie folgt festgesetzt werden: | 2005 | -30.874,95 € | anstatt 0 € | 2006 | -626.266,30 € | anstatt 0 € | 2007 | -168.625,53 € | anstatt 0 € |…
…1 nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen ("große Vermietungen"). Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlasssung, höchstens 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben…
…G/02 – bestätigt durch den VwGH mit Erkenntnis vom 24.6.2009, 2009/15/0104 – hat der UFS ein Stadthaus mit mehreren Wohneinheiten (Miethaus mit 3 Wohneinheiten und einer Geschäftsräumlichkeit) als „große Vermietung“ beurteilt. D. Feststellungen zur beschwerdegegenständlichen Liegenschaft : Bei der streitgegenständlichen Liegenschaft handelt es…
…von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage nach der Einkunftsquelleneigenschaft einer (großen) Vermietung besteht umfangreiche und einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl. beispielsweise die im Erkenntnis zitierten…
…das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 zu prüfen ist. Für unter § 1 Abs. 1 LVO fallende entgeltliche Gebäudeüberlassungen (so genannte „große Vermietungen“) sieht § 2 Abs. 3 LVO einen anderen Modus zur Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht vor. § 2 Abs. 3 LVO lautet: „Abs…
…November 1997 begonnen. § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung 1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997 ist hier daher nicht anwendbar. Die verfahrensgegenständliche Vermietungstätigkeit ist somit - unbestrittenermaßen - als "große Vermietung" iSd § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung 1993 anzusehen (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2, Rz 133, mwN)…
…sämtliche Unterlagen nach Fertigstellung des Mietobjekts an die zuständige Behörde weitergeleitet hat, jedoch kein neuer Feststellungsbescheid erlassen worden sei. Es liege eine große Vermietung vor, bei der das Erzielen eines Gesamtüberschusses nicht erforderlich wäre, solange das Verhältnis Leistung zu Gegenleistung nicht in einem krassen Missverhältnis…
…verpflichtenden AfA-Sätze des § 8 Abs. 1 EStG 1988 sind zu berücksichtigen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Zu klären ist, ob es sich hier um eine große Vermietung nach § 2 Abs. 3 LVO (Beschwerdeführerin) oder um eine kleine Vermietung (§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO…
…Beweismittel vorzulegen sind. III. Der Beschwerdeführer möge - unbeschadet der Frage, ob eine "kleine" oder eine "große" Vermietung vorliegt (siehe Punkt I) - eine adaptierte Prognoserechnung vorlegen, die den Zeitraum 2004 - 2029 (25 Jahre) umfasst (und damit auch den Zeitraum 2004 - 2024), und die hinsichtlich der Jahre…
…das Finanzamt von einer kleinen Vermietung ausgeht, so würde es ebenfalls falsch liegen. Das Finanzamt solle sich mit den tatsächlichen Verhältnissen einmal auseinandersetzen, und dann abgleichen, was die Kriterien für eine kleine Vermietung und was die Kriterien für eine große Vermietung seien und werde dabei…