Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101292/2013
Vermietung von vier Wohnungen Einkunftsquelle?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101292/2013vom 16.06.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Seit dem Ankauf konnte bei den Wohnungen durch Ausmietung der Altmieter mit mietrechtlichen Beschränkungen und Vermietung der bisherigen Hausmeisterwohnung eine wesentliche Ertragssteigerung erzielt werden. Auf diese Ertragssteigerungen, die natürlich auch vermehrte Kosten wie Sanierungen durch Kategorieanhebungen von D auf A verursachten, wurde von der Finanzbehörde in der Berufungsentscheidung gar nicht eingegangen."
Dem ist zu entgegen, dass in der Berufungsentscheidung vom 12.03.2013 von der Abgabenbehörde dazu folgendes ausgeführt wurde:
"In der Berufung wird festgehalten, dass bei den Wohnungen durch Ausmietung der Altmieter mit mietrechtlichen Beschränkungen und Vermietung der bisherigen Hausmeisterwohnung eine wesentliche Ertragssteigerung erzielt werden konnte.
Aus diesem Anlass wurde dem Berufungswerber im Zuge eines Vorhalts aufgetragen, sämtliche Neumietverträge dem Finanzamt vorzulegen. Aus den übermittelten Mietverträgen ergibt sich, dass der monatliche Mietzins bei Top 4 € 330, - (inkl. Betriebskosten u. 10 % USt - Mietverhältnis beginnend mit 1.10.2005) und bei Top 15 (Top 14) € 375,45 (inkl. BK u 10% USt - beginnend mit 15.02.2005) beträgt. Bei Top 10 liegt noch ein Altmietvertrag vor (1.544,53 Schilling monatlich).
Lediglich bei Top 8/ 9 wird ein monatlicher Mietzins von € 659, - eingehoben und somit eine Ertragssteigerung angenommen."
Zuletzt darf seitens des Finanzamtes nochmals auf die Rechtsprechung des VwGH (VwGH 28.2.2012, 2009/15/0192) verwiesen werden, wonach eine Prognoserechnung, aus der auf die Ertragsfähigkeit einer Vermietung geschlossen werden soll, nicht von den zu Beginn der Vermietung tatsächlich bestehenden Verhältnissen losgelöst sein darf. In diesem Zusammenhang darf angemerkt werden, dass die Vorlage der ersten Prognoserechnung durch die steuerliche Vertretung im Januar 2006 bereits nach Eintritt des Brandschadensereignisses vom 07.10.2005 erfolgte und demzufolge diese Kosten in der Prognose bereits berücksichtigt hätten werden müssen (wenn auch neutralisiert). Ein am Beginn der Vermietung gelegener Beobachtungszeitraum dient der Gewinnung von Erkenntnissen über die Erfolgsaussichten der Tätigkeit. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 24.3.1998, 93/14/0028, ausgeführt hat, ist ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einnahmen wie auch das Auftreten höherer als der prognostizierten Werbungskosten in diesem Beobachtungszeitraum im Rahmen der Entscheidung über die Frage des Vorliegens von Liebhaberei zu beachten, zumal es sonst keines Beobachtungszeitraumes bedürfte, innerhalb dessen die Richtigkeit der Prognose zu prüfen ist (VwGH 19.3.2013, 2010/15/0106).
Beschluss vom 15. 11. 2019
Mit Beschluss vom 15. 11. 2019 trug das Bundesfinanzgericht den Parteien auf:
I. Die belangte Behörde möge sich dazu äußern, aus welchen Gründen die gegenständliche Vermietung von vier Wohnungen im Haus ***7***, ***8***, nicht unter die Vermietung von Mietwohnungen mit qualifizierten Nutzungsrechten i. S. d. § 1 Abs. 2 Z 3 LVO fällt, oder ob diese Auffassung nicht mehr aufrechterhalten wird.
II. Der Beschwerdeführer möge bekannt geben, ob die Mietwohnungen unter § 1 Abs. 4 MRG fallen, ob Mietzinsbeschränkungen in Form eines Kategoriemietzinses (§ 15a MRG) oder eines Richtwertmietzinses (§ 16 Abs. 2 MRG) bestehen, und im Fall des Bestehens von Mietzinsbeschränkungen, welcher Mietzins bei Fehlen von Mietzinsbeschränklungen konkret erzielbar gewesen wäre, wobei hierfür jeweils Beweismittel vorzulegen sind.
III. Der Beschwerdeführer möge - unbeschadet der Frage, ob eine "kleine" oder eine "große" Vermietung vorliegt (siehe Punkt I) - eine adaptierte Prognoserechnung vorlegen, die den Zeitraum 2004 - 2029 (25 Jahre) umfasst (und damit auch den Zeitraum 2004 - 2024), und die hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2018 die tatsächlichen Einnahmen und Werbungskosten enthält.
Diese Prognoserechnung möge in einer Tabelle zunächst die tatsächlichen Verhältnisse (Mietzinse, Inanspruchnahme steuerlicher Wahlrechte, …) darstellen nach folgendem Muster:
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tatsächl. Miete
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normale AfA
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Abschr. gem. § 28 Abs. 2 EStG 1988
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Abschr. gem. § 28 Abs. 3 EStG 1988
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Instand-haltung
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Werbungs-kosten inkl. Zinsen
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a.o. Aufwen-dungen (Brand)
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steuerl. Ergebnis für das Jahr
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kumuliert
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2004
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2005
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usw
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2029
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und zwar einerseits für jede einzelne Wohnung und andererseits in Summe für alle Wohnungen in der ***8*** 8.
In einer weiteren Tabelle wäre - ebenfalls gesondert für jede Wohnung und in Summe - darzustellen, wie unter Ansatz marktüblicher Mieten bei Fehlen von Mietzinsbeschränkungen die Entwicklung prognostiziert wird:
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marktübl. Miete bei Fehlen von Mietzins-beschrän-kungen
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normale AfA
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Abschr. gem. § 28 Abs. 2 EStG 1988
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Abschr. gem. § 28 Abs. 3 EStG 1988
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Instand-haltung
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Werbungs-kosten inkl. Zinsen
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a.o. Aufwen-dungen (Brand)
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steuerl. Ergebnis für das Jahr
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kumuliert
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2004
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2005
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usw
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2029
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Hierbei mögen angenommene Leerstehungszeiten ersichtlich ausgewiesen werden.
IV. Dem Beschwerdeführer wird der Bericht des Finanzamts vom 17. 8. 2018 zur Kenntnis gebracht. Er möge die Gründe für die Abweichung der tatsächlichen Überschüsse von den prognostizierten Überschüssen in den Jahren 2004 bis 2016 bekannt geben, ferner ob es in Bezug auf Altmieter zu Veränderungen gekommen ist.
V. Hinsichtlich der Beantwortung der Punkte I. bis IV. wird eine Frist bis 10. 1. 2020 gesetzt.
Begründend führte das Gericht nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen aus:
Zu den einzelnen Spruchpunkten dieses Beschlusses
"Kleine" oder "große" Vermietung
Laut der Begründung der angefochtenen Bescheide geht das Finanzamt von einer "großen" Vermietung (§ 1 Abs. 1 LVO, § 2 Abs. 3 LVO) aus und begründet dies damit, dass "bereits eine Überlassung von Gebäuden ab drei Wohneinheiten grundsätzlich unter § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 3 LVO ("große Vermietung")" falle.
Die mit dem Vorhaltsbeantwortung vom 8. 10. 2012 vorgelegten Prognoserechnungen umfassen die Jahre 2004-2020. Der Vorlageantrag geht von einem Zeitraum bis 2023, also von 20 Jahren ("kleine Vermietung") aus.
Zu der Ansicht in der Begründung der angefochtenen Bescheide wird bemerkt, dass Mietwohngrundstücke mit qualifizierten Nutzungsrechten vorliegen, wenn die Rechte der Miteigentümer so gestaltet sind, dass sich daraus eine konkrete wirtschaftliche Zuordnung einzelner Wohneinheiten zu einzelnen Miteigentümern ergibt. Dies ist hier offenbar der Fall.
Auf die Zahl der Wohnungen kommt es nach Ansicht des Gerichts bei Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohnungen mit qualifizierten Nutzungsrechten nicht an (siehe auch Doralt/Renner, EStG § 2 LVO Rz 529; Drapela, SWK 2014, 1165). Die in der Begründung der angefochtenen Bescheide genannten Literaturstellen beziehen sich auf die Vermietung von Gebäuden (ab drei Wohneinheiten) und nicht auf die Vermietung einzelner Wohnungen in solchen Gebäuden.
Der Finanzamt ist daher aufzutragen bekanntzugeben, aus welchen Gründen die gegenständliche Vermietung von vier Wohnungen im Haus ***7***, ***8***, nicht unter die Vermietung von Mietwohnungen mit qualifizierten Nutzungsrechten i. S. d. § 1 Abs. 2 Z 3 LVO fällt, oder ob diese Auffassung nicht mehr aufrechterhalten wird.
Mietzinsbeschränkungen
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass offenkundig gesetzliche Mietzinsbeschränkungen bestehen.
Von Mietzinsbeschränkungen zu unterscheiden ist der Umstand, dass im Fall des Vorhandenseins von Altmietern diese Altmieten in der Regel von einem Käufer des Mietobjekts nicht erhöht werden können.
Dem Beschwerdeführer ist daher aufzutragen bekanntzugeben, ob die Mietwohnungen unter § 1 Abs. 4 MRG fallen und ob Mietzinsbeschränkungen in Form eines Kategoriemietzinses (§ 15a MRG) oder eines Richtwertmietzinses (§ 16 Abs. 2 MRG) bestehen.
Sollte dies der Fall sein, ist darzulegen, welcher Mietzins bei Fehlen von Mietzinsbeschränklungen konkret erzielbar gewesen wäre.
Sowohl für das Vorliegen von Mietzinsbeschränkungen als auch für die Höhe eines am Markt erzielbaren Mietzinses ohne Mietzinsbeschränkungen sind geeignete Beweismittel vorzulegen.
Ebenfalls wäre darzulegen, woraus sich bei Neuvermietungen die Höhe der neuen Mietzinse konkret ergeben hat, und ob die diesbezüglichen gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.
Prognoserechnungen
Die bisher vom Beschwerdeführer vorgelegten Prognoserechnungen sind für die Beurteilung der Frage, ob in dem in der Liebhabereiverordnung genannten Zeitraum von 20 bzw. 25 Jahren ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden kann, wenig brauchbar.
Einerseits fehlt es an prognostizierten Zahlen für den gesamten absehbaren Zeitraum (ob dieser nun 20 oder 25 Jahre umfasst, hängt von der Qualifizierung als "kleine" oder "große" Vermietung ab), andererseits fehlt es bei gesetzlichen Einnahmenbeschränkungen am Ansatz marktkonformer Mieteinnahmen (vgl. Brennsteiner/Zangerl-Reiter in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG LVO Anm. 43).
Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers, dass unter Berücksichtigung verschiedener Umstände ein Einnahmenüberschuss innerhalb von (seiner Ansicht nach weniger als) 20 Jahren erzielbar wäre, vermögen eine konkrete Prognoserechnung nicht zu ersetzen.
Dem Beschwerdeführer ist daher aufzutragen, eine adaptierte Prognoserechnung vorzulegen, die den Zeitraum 2004 - 2029 (25 Jahre) umfasst (und damit auch den Zeitraum 2004 - 2024), und die hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2018 die tatsächlichen Einnahmen und Werbungskosten enthält.
Diese Prognoserechnung möge in der im Spruch ausgeführten Form in zwei Tabellen, und zwar einer Prognose unter Ansatz der tatsächlichen Verhältnisse (Mietzinse, Inanspruchnahme steuerlicher Wahlrechte, …) einerseits und einer Prognose unter Ansatz marktüblicher Mieten bei Fehlen von Mietzinsbeschränkungen andererseits für jede einzelne Wohnung und in Summe für alle Wohnungen in der ***8*** 8, erfolgen. Hierbei mögen angenommene Leerstehungszeiten ersichtlich ausgewiesen werden.
Zu den Absetzungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 und § 28 Abs. 3 EStG 1988 wird darauf hingewiesen, dass Zehntel- bzw. Fünfzehntelabschreibungen gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988, nicht hingegen solche gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 auf Normalabschreibung umzurechnen sind (vgl. Brennsteiner/Zangerl-Reiter in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG LVO Anm. 48). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH 26. 6. 1990, 89/14/0295 (lange vor Beginn der gegenständlichen Vermietung) ausgeführt hat, besteht der Unterschied darin, dass Abschreibungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 die Verteilung von Aufwendungen, die ansonsten als Werbungskosten sofort im Jahr der Verausgabung abzusetzen wären, über einen längeren Zeitraum ermöglichen. Diese Abschreibungen sind jedenfalls keineswegs auf die Restnutzungsdauer umzurechnen.
Abweichungen von der Prognose
Das Finanzamt legt in seinem Bericht vom 17. 8. 2018 dar, das die tatsächlichen Überschüsse von den prognostizierten Überschüssen in den Jahren 2004 bis 2015 deutlich zurückbleiben (Werbungskostengesamtüberschuss in den Jahren 2004 bis 2016: 52.695,35.
Dem Beschwerdeführer ist daher aufzutragen, die Gründe für die Abweichung der tatsächlichen Überschüsse von den prognostizierten Überschüssen in den Jahren 2004 bis 2016 bekanntzugeben.
Hinsichtlich Top 10 wurde vom Beschwerdeführer von einer Neuvermietung im Jahr 2019 ausgegangen. Der Beschwerdeführer möge auch bekannt geben, ob und bejahendenfalls wann der Mietvertrag mit der Altmieterin ausgelaufen ist und ob und bejahendenfalls wann und zu welchen Bedingungen eine Neuvermietung erfolgt ist.
Äußerung des Finanzamts vom 27. 11. 2019
Das Finanzamt gab am 27. 11. 2019 folgende Äußerung ab:
Das Finanzamt hält die Auffassung, dass die gegenständliche Vermietung von vier Wohnungen im Haus ***7***, ***8***, unter die "große" Vermietung iSd. § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 3 LVO fällt, nicht weiter aufrecht. Vielmehr liegt die Vermietung von Eigentumswohnungen und sohin eine "kleine" Vermietung iSd. § 1 Abs. 2 Z 3 LVO vor:
Aus dem Grundbuch zu Grundstück ***9*** Währing, BG Döbling, ***10***, Adresse ***8*** 8, ***7*** ist ersichtlich, dass hinsichtlich der vermieteten Wohnungen 4, 8/9, 10 und 14 bereits im Jahr 2002 Wohnungseigentum begründet wurde:
[Es folgt die Darstellung des Grundbuchstandes. Aus diesem ergibt sich, dass von ***1***-***2*** ***3*** im Jahr 2002 Wohnungseigentum an den Wohnungen W 8, W 9, W 10 und W 14 begründet wurde, von ***11*** ***3*** an der Wohnung W 4].
Die Vermietung von "Eigentumswohnungen" stellt unabhängig von der Anzahl der bewirtschafteten Objekte eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO dar. Eine "Eigentumswohnung" ist eine Wohnung iSd. Wohnungseigentumgsgesetzes 2002, die 20 mindestens zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient (siehe Doralt/Renner, EStG § 2 LVO Rz 525; Drapela, SWK 2014, 1165).
Der Zeitraum, innerhalb dessen ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden muss, betragt daher im gegenständlichen Fall 20 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung (§ 2 Abs. 4 LVO).
Aus dem Grundbuchsauszug ist auch ersichtlich, dass hinsichtlich Top 4 Wohnungseigentum von ***11*** ***3*** und nicht des Bf. besteht.
Zuletzt werden noch die erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich des Mietobjekts ***8*** 8 dem BFG bekannt gegeben werden:
2017: E1b 005 - ***8*** 8 9.405,5
2018: E1b 005 - ***8*** 8 1.381,45
Äußerung des Bf vom 7. 2. 2020
Der Bf gab durch seine steuerliche Vertreterin - nach Fristverlängerung - am 7. 2. 2020 folgende Äußerung ab:
Beiliegend finden Sie die Prognoserechnung, nach der gewünschten Aufgliederung, bis 2019 sind es die tatsächlichen Werte und ab 2020 prognostizierte Werte in der Variante 1 getrennt nach den einzelnen vier Wohnungen und alle vier Wohnungen in einer Summe.
Variante 2 unterscheidet sich von der Variante 1 dass für das Top 10 welches aufgrund eines Altmietvertrages zum Zeitpunkt des Immobilienerwerbs entgegen der Stellungnahme in der Beschwerdeschrift bis dato noch an die ursprüngliche Mieterin vermietet ist und daher noch keine Erhöhung möglich war.
Es wurden die tatsächlichen Mieten (die in der Berechnung der Variante 1 enthalten sind) ersetzt durch die am Markt zulässigen Miethöhen nach den Bestimmungen der Richtwerte für die Kategorie A.
Für die weiteren drei Tops wurde keine Umrechnung vorgenommen, da diese sofort nach Freiwerden durch die Altmieter umgebaut wurden und zu den marktüblichen Konditionen nach der erfolgten Kategorieverbesserung vermietet wurden.
Leerstehungszeiten: Ab 2021 wurden in die Prognoserechnung 4 % der Einnahmen als pauschale Leerstehungszeiten als Kürzungsposten bei den Mieterlösen angesetzt.
Instandhaltungskosten wurden ab 2020 pauschal mit 1,5 % der Anschaffungskosten berücksichtigt.
Bei der Bearbeitung der Stellungnahme mussten wir leider einige Fehler in den eingereichten Steuererklärungen feststellen:
Als Folge des Brandes im Jahr 2005 wurden von der Wohnungseigentumsgemeinschaft beschlossen die allgemeinen Teile des Hauses wie Stiegenhaus, Hofbefestigung, Straßenfassade zu sanieren, auf die ursprünglich fünf Wohnungen (dann nach Zusammenlegung Top 8 und 9 nur mehr 4 ) unseres Mandanten entfielen lt Kostenschätzung 49.592 €. Für diese Kosten die dann tatsächlich erst 2006 und 2007 angefallen sind, wurde eine Akontoleistung von 30.000 Euro im Jahr 2005 geleistet Dann wurde nach Durchführung der allgemeinen Sanierungsarbeiten der teilweise mittels Fremdfinanzierung bezahlte Anteil nochmals zur Gänze angesetzt, damit wurden 27.075,18 € leider zu hoch angesetzt und dieser Doppelansatz von uns bisher nicht erkannt.
Weiters wurde im Jahr 2007 bei den Werbungskosten die Abschreibung und der Ansatz der Geringwertigen Wirtschaftsgüter mit rd 7500 € doppelt erfasst.
Diese Fehler wurden nun in der Prognoserechnung entsprechend den tatsächlich angefallenen Ausgaben korrigiert.
Somit weichen die aktuellen Zahlen zu den eingereichten Steuererklärungen um rd 34.575 € ab (z.T verteilte Ausgaben gem § 28 Abs 2 EStG aber auch sofort gewinnwirksame Ausgaben).
Wir ersuchen den Fehler in den Steuererklärungen zu entschuldigen, entstanden ist dies durch die Aktontierung einerseits, andererseits durch die Verwendung von Exceldateien anstatt der sonst üblichen Finanzbuchhaltungsprogramme, sodaß der unrichtige Ansatz von uns leider bisher nicht bemerkt wurde.
Leider wurde bei der erstmaligen Aktivierung der Anschaffung der Immobilie im Jahr 2000 auch übersehen dass für die 4 Wohnungen von den Anschaffungskosten auch der Grundwert mit damals 20 % bzw seit 2016 30 % auszuscheiden ist, wodurch sich durch die verminderte Jahresabschreibung ebenfalls das kumulierte Ergebnis verbessert.
Diese unrichtigen Ansätze wurden in der beiliegenden Berechnung korrigiert (verminderte Basis § 28 Abs 2 bzw sofortige Elimierung der doppelten Abschreibungen)
Ad Prognoserechnung angenommene Leerstehungszeiten mögen dargestellt werden:
Für die Prognose der Jahr 2021 bis 2029 haben wir 4 % Leerstehungsrisiko pauschal bei den Mieterträgen angesetzt. Tatsächliche Leerstehungen in der Vergangenheit: Die Leerstehungen wurden in den nächsten Absätzen dargestellt, es wurde eigentlich nur im Sanierungszeitraum nicht vermietet, der nur bei Top 14 länger dauerte, da sich das Verlassenschaftsverfahren in die Länge zog, wenn es zu einem Mieterwechsel kam entweder gleich nahtlos Neuvermietung bzw nur kurzfristige Leerstehungen in der Vergangenheit.
Gründe für die Abweichung der Istzahlen zur Prognoserechnung:
Durch den unrichtigen Doppelansatz der Instandhaltungskosten und der Abschreibung wurde der den Steuererklärungen ausgewiesenen Verluste wesentlich erhöht was nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach.
Da der Kaufpreis für die ursprünglich 5 Wohnungen in einer sehr nachgefragten Wohngegend unterdurchschnittlich niedrig war (mit rd 44.000 €) und keine Fremdfinanzierung in Anspruch genommen wurde, wurde das Nichterreichen eines Gesamtüberschusses binnen der steuerlich geforderten Frist vom Abgabenpflichtigen nie in Frage gestellt und daher die Prognoserechnung eher nur skizziert.
Weiters wurde in den Prognoserechnung die von Herrn ***3*** im Jänner 2006 erstellt analog der raschen Freiwerdung von Top 4 und Top l4, von einer früheren Neuvermietungsmöglichkeit V.a. des Tops 8/9 ausgegangen zu der es dann erst im Jahr 2008 gekommen ist.
Auch wurden die Kosten für Sanierung der allgemeinen Bereiche des Hauses im Jahr 2006 betragsmäßig unterschätzt.
Bei den Sanierungsarbeiten die Herr ***3*** (der selbst ausgebildeter Handwerker und Techniker ist) autonom entscheiden konnte, wurden sowohl bei der Auswahl der Handwerker als auch der Materialien als auch durch nicht unwesentliche Eigenleistungen die Kosten vergleichsweise niedrig gehalten.
Bei der Sanierung der allgemeinen Teile des Hauses in Folge des Brandes im Oktober 2005 wurde die Entscheidung von den gesamten Wohnungseigentümern getroffen und die dadurch entstandenen Kosten aufgrund des vorher genannten Umstandes niedriger erwartet.
Auch die Beschränkung der Investitionsautonomie durch die Wiener Schutzzonen und die daraus resultierenden erheblichen Mehrkosten durch Holzkastenfenster, Gestaltung der Fassade etc war zu dem Zeitpunkt der Erstellung der Prognoserechnung nicht mit allen wertmäßigen Konsequenzen bekannt.
Weiters hatte Herr ***3*** zum damaligen Zeitpunkt noch keine Erfahrungen mit der Schlichtungsstelle, erlebte durch tägliche Anfragen auch in seinen anderen Immobilien dass durch die große Nachfrage auf dem Mietmarkt hohe Mieten erzielbar sind.
Dass es in der Praxis dann langfristig nicht immer bei den vereinbarten Mieten bleibt, wenn die aufgrund rechtlicher Bestimmungen zulässige Maximalmiete aufgrund eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle wieder zurückgezahlt werden mussten, war bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Prognoserechnung noch nicht vorgefallen.
(Beiliegend Beispiel Antrag auf Schlichtung aus dem Jahr 2018 Top 8)
Veränderung der Altmieter:
Top 4: Altmieter seit Kauf der Immobilie mit 487 Euro Jahresmiete, Altmieter verstorben im März 2005, nach erstmaligem Einbau von Zentralheizung und Sanitärräumen neuvermietet ab November 2005. ab 2006 Erhöhung auf 1346 €, ab 2009 auf 1675 €, 2011 2.236 bis 2015 2.712 ab 2019 3.022 €
Kategorie B nach Umbau
Top 8 hatte bei Kauf der Immobilie 538 € Mietertrag, der Altmieter ist im Jänner 2008 verstorben, dann wurden Instandsetzungsmaßnahmen zur Kategoriehebung von bisher D auf A wie Badezimmer, Toiletteneinbau und Gasetagenheizung vorgenommen. Im September 2008 wurde dann unter Anwendung des höheren Kategoriezinses und Zusammenlegung mit der bisherigen Hausmeisterwohnung Top 9 neu vermietet.
Mieteinahmen 3320 im Jahr 2009 und dann Steigerung bis 5400 € im Jahr 2017. Im Jahr 2018 wurde der Mietvertrag vor der Schlichtungsstelle verhandelt und es kam zur Reduktion auf 4744 € im Jahr.
Top 9 war die ehemalige Hausmeisterwohnung ohne Mietertrag wurde von 2004 bis 2006 mit Jahresmietertrag von 186 € vermietet, und dann mit der Top 8 zusammengelegt im Jahr 2008.
Top 10 ist noch von der Mieterin seit Immobilienerwerb bewohnt, in der Prognoserechnung wurde angenommen, dass früher ein Mieterwechsel eintritt, da die Bewohnerin das Seniorenheim aufsuchen wollte, aber dann doch aufgrund sehr guter gesundheitlicher Verfassung lieber in der Wohnung geblieben ist.
Mietentwicklung: 2.264 im Jahr 2001 bis 2003, 2005: 1874 € 2006: 1737 € 2009: 1940 €, 2019: 2347 €
Top 14: Altmieter ist im September 2003 verstorben, durch relativ langes Verfahren betreffend der Verlassenschaftsabwicklung konnte nicht sofort mit den Instandsetzungsarbeiten zur Kategorieverbesserung begonnen werden, sobald Wohnung freigegeben wurde, konnten die Bauarbeiten beginnen. Auch hier wurde erstmals Gasetagenheizung und Toilette und Badezimmer eingebaut und damit Kategorieanhebung von D auf A erreicht. Ab März 2005 wurde nach Umbau neu vermietet.
Die Mieteinnahmen veränderten sich wie folgt:
2001: 663 € 2005: 3600 €, 2008: 3802 €, 2009: 4161 € 2010: 4297 €, 2012: 4304 €, 2013: 4478 €, 2014: 4496 €, 2015: 4008 € 2016: 5.316 € , 2017: 5319 € 2018-2019: 3754 €
Betreffend Mietzinsbeschränkungen: Der Mietvertrag der Wohnung Top 10 ist seit Kaufzeitpunkt 2000 bis dato unverändert aufrecht, da der Vormieter schon Kategorieverbesserungen durchgeführt hat, war die Wohnung schon Kategorie A. Der Vertrag wurde vor 1.3.1994 abgeschlossen wurde. Es handelt sich um einen Richtwertmietzins § 16 Abs 2 MRG
Beiliegend finden Sie eine Tabelle mit den Kategorie-Mietzinse aus einer Veröffentlichung von Inreal Real Asset Management der in Frage kommenden Jahre.
Beweismittel für marktübliche Miete, da die weiteren drei Tops nun frei vermietet sind ist aus diesem tatsächlich erzielten Preis der Marktpreis ableitbar.
Da mein Mandant mehre Verfahren vor der Schlichtungsstelle führen musste scheint uns bewiesen, dass die maximalen Möglichkeiten die der Markt bietet ausgenutzt wurden.
Weiters wurde auch der 25 % Abschlag für befristete Mietverhältnisse nicht zur Verrechnung gebracht sondern der ungekürzte Betrag. Weiters liegt eine beispielhafte Auflistung der Überschreitung der zulässigen Mietpreise für 2019 bei.
Beigefügt waren:
Ergebnisaufstellungen kumuliert bis 2029
Ergebnisaufstellungen nach Tops getrennt bis 2029
Ergebnisaufstellung bei Ansatz von marktüblichen Mietpreisen für Top 10
Kopie Verfahren gem. § 16 MRG ***12*** ***13***
Aufstellung Inreal
Mietverträge
Beispiel Mietpreisüberschreitung
Ergebnisaufstellungen kumuliert bis 2029
[Grafik]
Ergebnisaufstellungen nach Tops getrennt bis 2029
Top 4
[Grafik]
Top 8/9
[Grafik]
Top 10
[Grafik]
Top 14
[Grafik]
Ergebnisaufstellung bei Ansatz von marktüblichen Mietpreisen für Top 10
[Grafik]
Kopie Verfahren gem. § 16 MRG ***12*** ***13***
Schreiben der Schlichtungsstelle vom 29. 6. 2018 samt Antrag von ***12*** ***13*** vom 18. 5. 2018 auf Mietzinsüberprüfung.
Dazu Mietvertrag Top 8, 75,08 qm, 2 Zimmer, Küche, Bad, WC, Abstellraum am Gang, Vorraum:
Beginn 1. 8. 2017, Dauer "mindestens 5 Jahre", "endet daher mit 31.7.2022 durch Zeitablauf", Miete 585,00 €, Gesamtmiete brutto € 815,10.
Aufstellung Inreal
[Grafik]
Mietverträge
Vorgelegt wurden folgende Mietverträge:
Top 4, 46,5 qm, Zimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad, WC, Vorraum, Keller:
Beginn 1. 10 .2015, Dauer 10 Jahre, Miete 285,00 €, Gesamtmiete brutto € 402,23.
Top 10, 63,30 qm, 2 Zimmer, 2 Abstellräume, Küche, Vorraum, Klosett, Wasserentnahmestelle,Bad:
Beginn 1. 2. 1988, unbefristet, Miete 1.544,52 S.
Top 14, 68,21 qm, 2 Zimmer, Küche, Bad, WC, Vorraum:
Beginn 1. 4. 2018, Dauer "mindestens 5 Jahre", "endet mit 31.3.2023 durch Zeitablauf", Miete 500,00 €, Gesamtmiete brutto € 696,59.
Beispiel Mietpreisüberschreitung
1
[Grafik]
2
[Grafik]
Stellungnahme des Finanzamts
Das Finanzamt nahm mit Schreiben vom 25. 3. 2020 wie folgt Stellung:
Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers (Bf.) hat mit Schreiben vom 15.03.2020 betreffend der Beschwerde Einkommensteuer 2004 bis 2011 berichtigte Einkommensteuererklärungen E 1b für die Kalenderjahre 2004 bis 2018 für die Wohnungen ***7***, ***8***, eingebracht:
... Bisher erklärte Einkünfte: Einkünfte lt berichtigter Erklärung:
2004 -6.087,56 -614,80
2005 -9.498,73 3.189,14
2006 -14.893,59 -8.644,79
2007 -5.571,65 1.561,44
2008 -11.464,79 -1.273,92
2009 -9.716,87 -3.129,17
2010 -7.580,82 -1.191,46
2011 -4.188,40 2.093,04
2012 -1.600,70 4.232,22
2013 934,29 5.468,80
2014 2.261,95 6.734,07
2015 2.262,09 2.329,16
2016 12.449,43 11.247,03
2017 9.405,51 8.343,39
2018 1.381,45 6.852,44
Summe: -41.908,39 37.196,59
Aufgrund der nunmehr berichtigten Einkommensteuererklärungen 2004 bis 2018 sowie der prognostizierten Ergebnisse bis 2029 hält das Finanzamt die ursprüngliche Liebhabereibeurteilung der ***8*** 8 nicht mehr aufrecht.
Zustimmung zur Bescheidaufhebung
Mit Schreiben vom 22. 4. 2020, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 28. 4. 2020, teilte die steuerliche Vertretung namens ihres Mandanten mit, dass ihr Mandant gemäß § 300 Abs. 1 lit. a BAO "der Aufhebung des zur Zeit beim Bundesfinanzgericht verhandelten Verfahrens betreffend der Einkommensteuerbescheide 2004-2011 und der Übertragung der Entscheidungspflicht an das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Gänserndorf" zustimme.
Beschluss vom 28. 4. 2020
Mit Beschluss vom 28. 4. 2020 leitete das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln gemäß § 300 Abs. 1 lit. b BAO die gemäß § 300 Abs. 1 lit. a BAO erteilte Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers weiter und setzte gemäß dieser Bestimmung eine Frist bis zum 31. 7. 2020.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt:
Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind im Lauf dieses Verfahrens übereinstimmend zu der Ansicht gelangt, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind.
Der Beschwerdeführer hat berichtigte Einkommensteuererklärungen vorgelegt und mit Schreiben vom 22. 4. 2020, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 28. 4. 2020, sein Einverständnis zur Aufhebung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide erklärt.
Dem Finanzamt ist daher die Zustimmungserklärung gemäß § 300 Abs. 1 BAO zu übermittelt.
Die gesetzte Frist ergibt sich aus den derzeitigen COVID-19-bedingten Beschränkungen, die nur einen eingeschränkten Betrieb bei den Finanzämtern ermöglichen.
Sollte das Finanzamt den seinerzeit vorgelegten Papierakt des Finanzamts benötigen, wird um entsprechende Mitteilung ersucht. Ansonsten wird der Akt nach Maßgabe des auch im BFG COVID-19-bedingt nur eingeschränkten Betriebs bei Gelegenheit zurückgestellt.
Das Finanzamt ist gemäß § 300 Abs. 5 BAO verpflichtet, das Bundesfinanzgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.
Bericht des Finanzamts vom 5. 6. 2020
Das Finanzamt teilte mit Bericht vom 5. 6. 2020 mit, dass aufgrund des BFG-Beschlusses vom 28. 4. 2020 das Finanzamt die Bescheide vom 12. 4. 2012 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 und vom 16.4.2012 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 sowie vom 20.12.2012 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 mit Bescheid gemäß § 300 Abs. 1 BAO vom 6.5.2020 aufgehoben und neue Einkommensteuerbescheide für diese Jahre erklärungsgemäß erlassen hat.
Aufhebungsbescheid
Beigefügt war die Ablichtung eines Bescheids vom 6. 5. 2020 betreffend Aufhebung gemäß § 300 BAO mit folgendem Spruch:
Die Bescheide vom 12.04.2012 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 und vom 16.04.2012 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 sowie vom 14.11.2012 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011, werden gemäß § 300 Abs. 1 BAO aufgehoben.
Begründend wurde ausgeführt:
Der Beschwerdeführer hat berichtigte Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2011 vorgelegt und mit Schreiben vom 22.04.2020, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 28. 4. 2020, sein Einverständnis zur Aufhebung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide erklärt.
Der Aufhebungsbescheid wurde am 8. 5. 2020 von der zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertretung übernommen.
Einkommensteuerbescheide vom 275. 2020 und vom 29. 5. 2020
Ferner wurden vorgelegt Einkommensteuerbescheide für den Beschwerdezeitraum:
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Jahr
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Datum
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Einkommen
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Einkommensteuer
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Gutschrift / Nachforderung
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2004
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27. 5. 2020
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61.385,46 €
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30,20 €
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2.724,61 €
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2005
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29. 5. 2020
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62.388,92 €
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218,08 €
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5.999,67 €
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2006
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29. 5. 2020
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51.808,95 €
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-6.110,20 €
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2.882,78 €
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2007
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29. 5. 2020
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65.186,71 €
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-683,57 €
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3.566,54 €
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2008
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29. 5. 2020
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56.484,83 €
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-6.303,43 €
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4.892,97 €
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2009
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29. 5. 2020
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57.333,00 €
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-207,76 €
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2.831,08 €
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2010
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29. 5. 2020
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62.353,13 €
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15.310,02 €
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15.310,00 €
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2011
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29. 5. 2020
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44.224,75 €
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7.366,00 €
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7.366,00 €
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 1 Liebhabereiverordnung lautet:
§ 1. (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
- durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
- nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(3) Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird.
§ 2 Liebhabereiverordnung lautet:
§ 2. (1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
(2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
(4) Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
§ 3 Liebhabereiverordnung lautet:
§ 3. (1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.
(2) Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.
§ 4 Liebhabereiverordnung lautet:
§ 4. (1) Die §§ 1 bis 3 sind auch bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden.
(2) Es ist zuerst für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei im Sinn des § 1 zu beurteilen ist.
(3) Zusätzlich ist gesondert zu prüfen, ob jeweils beim einzelnen Gesellschafter (Mitglied) Liebhaberei vorliegt. Dabei sind auch besondere Vergütungen (Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben) der einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Prüfung im Sinn des Abs. 3 ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, ob nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß der Gesellschafter (das Mitglied) vor dem Erzielen eines anteiligen Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) aus der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ausscheidet. In diesem Fall ist auch für den Zeitraum gemäß § 2 Abs. 2 das Vorliegen von Liebhaberei zu prüfen.
§ 6 Liebhabereiverordnung lautet:
§ 6. Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
§ 261 BAO i. d. F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet:
§ 261. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.
(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
§ 274 BAO lautet:
§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
(2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,
1. wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder
2. wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.
(3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder
3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).
(4) Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.
(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
§ 300 BAO lautet:
§ 300. (1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,
a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.
(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.
(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 12c, BGBl. I Nr. 117/2016)
(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.
Aufhebung der angefochtenen Bescheide
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 6. 5. 2020 die angefochtenen Bescheide gemäß § 299 BAO i. V. m. § 300 BAO aufgehoben. Damit sind die angefochtenen Bescheide aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Gegenstandloserklärung
Da das Finanzamt der als Beschwerde weiterwirkenden Rechnung getragen hat, ist diese gemäß § 261 Abs. 1 BAO insoweit als gegenstandslos zu erklären.
Gemäß § 274 Abs. 5 BAO i. V. m. § 274 Abs. 3 Z 2 BAO konnte die beantragte mündliche Verhandlung entfallen.
Nichtzulassung der Revision
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge untermittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am 16. Juni 2020
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Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 16 Abs. 2 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 300 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15a MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 4 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101292/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101292.2013
- Stammnummer
- 128955
- Gültig
- 16.06.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF