IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R1*** in der Verwaltungsstrafsache über 1) die Beschwerde des Beschuldigten ***BF1***, ***BF1-GebDatum***, wohnhaft in ***BF1-Adr***, vom 27. November 2024 und 2) die Beschwerde der haftungspflichtigen Gesellschaft ***BF2***, ***BF2-RNF-FN***, mit Sitz in…
…bereits ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv einen Fortsetzungszusammenhang zu begründen (VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183; VwGH 16.02.2012, 2010/01/0009…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache über 1) die Beschwerde des Beschuldigten ***BF1***, ***BF1-GebDatum***, wohnhaft in ***BF1-Adr*** vom 27. November 2024 und 2) die Beschwerde der haftungspflichtigen Gesellschaft ***BF2***, ***BF2-RNF-FN***, mit Sitz in…
…bereits ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv einen Fortsetzungszusammenhang zu begründen (VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183; VwGH 16.02.2012, 2010/01/0009…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen der fahrlässigen Verkürzung der Wiener Gebrauchsabgabe gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in…
18. € 390,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 19. € 390,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Graz 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, geboren 1950, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Alter Markt 1 Tür II, 5020 Salzburg, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG…
…im Tatzeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2011 gesetzten Tat- und Beitragshandlungen in einem Fortsetzungszusammenhang stehen, weil der Erstbeschuldigte wiederholt und regelmäßig bei dem von seinem Handel mit Tabakerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken gerichteten Zielvorstellungen Kenntnis habenden Zweitbeschuldigten sowie bei seinen weiteren Bezugsquellen ***L5***, **…
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 23 Abs 2 erster Satz FinStrG) und auf Grundlage der Schuld der Beschuldigten (§ 23 Abs 1 FinStrG) wäre ohne Berücksichtigung des besonderen Milderungsgrundes der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer einerseits beim Erstbeschuldigten die Verhängung einer Geldstrafe von EUR 29.000,00 (dies entspricht…
…vor, wenn eine Mehrheit von Handlungen, von denen jede den Tatbestand desselben Deliktes begründet, in einem Fortsetzungszusammenhang steht. Für die Beurteilung, ob ein Fortsetzungszusammenhang vorliegt, ist nicht allein die Gleichartigkeit der Verübung und der gleiche Zweck der Handlungen maßgebend, es kommt auch darauf an, dass…
Der festgestellte Erschwerungsgrund fällt weg, da hier schon eine Berücksichtigung beim Strafrahmen erfolgt, allerdings ist erschwerend der wiederholte Tatentschluss zu werten. Aus dem Vorbringen des Beschuldigten, seiner aktuelle wirtschaftlichen Lage und seiner schlechten gesundheitlichen Situation ist abzuleiten, dass eine Spezialprävention nicht mehr zu beachten ist…
…Beschwerdegegenstand auszutauschen oder allenfalls - wie es hier erforderlich wäre - zu erweitern. Somit ist im gegenständlichen Fall das rechtliche Schicksal jedes verfahrensgegenständlichen Faktums für sich selbstständig zu prüfen." Ein Fortsetzungszusammenhang war nicht Thema des behördlichen Verfahrens und wurde auch nicht mittels Beschwerde der Amtsbeauftragten geltend gemacht…
…keine Gebrauchserlaubnis erwirkt und in der Folge auch bei jeweiliger Fälligkeit keine Gebrauchsabgabe entrichtet wurde. Unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH zum Fortsetzungszusammenhang und der tatbestandlichen Handlungseinheit ist jedoch hinsichtlich der der Tarifpost B 3 unterliegenden Portale und der der Tarifpost B 5 unterliegenden Vordächer…
…keine Gebrauchserlaubnis erwirkt und in der Folge auch bei jeweiliger Fälligkeit keine Gebrauchsabgabe entrichtet wurde. Unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH zum Fortsetzungszusammenhang und der tatbestandlichen Handlungseinheit ist jedoch hinsichtlich der der Tarifpost B 3 unterliegenden Portale und der der Tarifpost B 5 unterliegenden Vordächer…
…eine tatbildliche Handlungseinheit vorliegt. Es handelt sich zwar um Verkürzungen von zwei Monatsabgaben, sie betreffen jedoch dieselbe Örtlichkeit, daher liegt auch nach Ansicht des BFG Fortsetzungszusammenhang und nur eine Verwaltungsübertretung vor. Täter und subjektive Tatseite Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über…
…2016 14.10.2016 11,83 DB 10/2016 15.11.2016 112,50 - 69,96 Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge wären jedoch monatlich zu melden und am 15. des jeweils nächstfolgenden Monats zu entrichten gewesen. Fortsetzungszusammenhang (siehe Judikatur des VwGH 15.9.2006, 2004/04/0185…
…| 11,83 | DB 10/2016 | 15.11.2016 | 112,50 69,96 Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge wären jedoch monatlich zu melden und am 15. des jeweils nächstfolgenden Monats zu entrichten gewesen. Fortsetzungszusammenhang (siehe Judikatur des VwGH 15.9.2006, 2004/04/0185…
…Verjährungsfrist 10 Jahre verstrichen sind. Vorliegend steht jedoch fest, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen im Rahmen eines entsprechenden "Gesamtvorsatzes" in einem Fortsetzungszusammenhang setzte und daher jede einzelne, dem Beschuldigten angelastete Handlung lediglich einen Teilakt des gesamten Deliktes darstellte, und die einzelnen Tathandlungen von…
…89/14/0073; BFG vom 17.11.2021, RV/2300002/2021). Für die Beurteilung, ob ein Fortsetzungszusammenhang vorliegt, ist nicht allein die Gleichartigkeit der Verübung und der gleiche Zweck der Handlungen maßgebend, es kommt auch darauf an, dass sich die einzelnen Akte nur als Teilhandlungen…
…vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2011 gesetzten Tat- und Beitragshandlungen in einem Fortsetzungszusammenhang stehen, weil der Erstbeschuldigte wiederholt und regelmäßig bei dem von seinem Handel mit Tabakerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken gerichteten Zielvorstellungen Kenntnis habenden Zweitbeschuldigten sowie bei seinen weiteren Bezugsquellen L3, L1 und…