Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300002/2021
Illegaler Zigarrenhandel, aber keine Verurteilung wegen des Eigenverbrauchs; fortgesetztes Delikt, daher Beginn der absoluten Verjährung ab letzter Teiltat
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300002/2021vom 17.11.2021Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 17 Abs. 3 TabStG: Wer Tabakwaren nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.
§ 27 Abs. 5 TabStG: Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 12 Abs. 7 und 8 sinngemäß.
§ 27 Abs. 6 TabStG: Für Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben, ist es unzulässig, Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken zu beziehen oder gemäß Abs. 2 in Gewahrsame zu halten oder zu verwenden.
§ 29 Abs. 1 TabStG: Tabakwaren, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, sind steuerfrei, wenn diese für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.
§ 29 Abs. 2 TabStG: Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach § 27 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren;
2. der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung;
3. Unterlagen über die Tabakwaren;
4. die Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren.
(3) Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 bis 5.
§ 30 Abs. 1 TabStG: Der Versandhandel mit Tabakwaren gemäß Abs. 2 ist unzulässig.
§ 30 Abs. 2 TabStG: Versandhandel betreibt, wer Tabakwaren aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
§ 30 Abs. 3 TabStG: Werden Tabakwaren durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung der Tabakwaren an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Der Erwerber der Tabakwaren wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner.
§ 30 Abs. 4 TabStG: Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.
§ 30a Abs. 1 TabStG: Treten während der Beförderung von Tabakwaren nach § 27 Abs. 1 und 2 oder nach § 30 Abs. 3 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 24 Abs. 1 gilt sinngemäß.
§ 30a Abs. 2 TabStG: Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 27 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 27 Abs. 2 die Person, die die Tabakwaren in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
§ 30a Abs. 3 TabStG: Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich schriftlich anzumelden und zu entrichten.
Zur Frage der Verjährung:
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.
Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern es muss eine eigenständige Beurteilung der Sachlage und Rechtslage vorgenommen werden. Eine das angefochtene Erkenntnis bestätigende Entscheidung darf daher im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur dann ergehen, wenn die der Rechtsmittelinstanz vorliegende Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung im Ergebnis keine anders lautende Entscheidung erfordert. Dies ist aber bei Eintritt der absoluten Verjährung während des hier anhängigen Rechtsmittelverfahrens nicht der Fall, da sich die rechtlichen Voraussetzungen entscheidend geändert haben. Für die Beachtung der während des Rechtsmittelverfahrens abgelaufenen absoluten Verjährungsfrist macht es keinen Unterschied, ob die Rechtsmittelbehörde ein verurteilendes erstinstanzliches Straferkenntnis zu bestätigen oder ob sie infolge Berufung des Amtsbeauftragten gegen eine erstinstanzliche Einstellung mit Strafausspruch abzuändern hätte (VwGH 2.8.1995, 94/13/0282).
Das Erlöschen der Strafbarkeit wegen Ablaufs der absoluten Verjährung ist von der Rechtsmittelbehörde (nunmehr vom Bundesfinanzgericht) auch bei Fristablauf während des Rechtsmittelverfahrens wahrzunehmen (VwGH 19.10.1995, 94/16/0123).
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zutrifft, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt.
Soweit der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des OGH verweist (OGH 23.01.1992, 12 Os 35/91), wonach bei fortgesetzten Delikten für die Anwendung des § 31 Abs. 5 FinStrG von EinzeldeIikten auszugehen ist, und die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH (VwGH 25.06.1998, 96/15/0167), als völlig veraltet bezeichnet, die dem Sachverhalt und dem Gesetzeszweck nicht Rechnung trägt, ist festzuhalten, dass die "übergeordnete Instanz" für das Bundesfinanzgericht der Verwaltungsgerichtshof ist.
Der Spruchsenat hat in diesem Sinne schon korrekt ausgeführt, dass bei einem fortgesetzten Delikt die Verjährungsfrist unabhängig davon ist, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat. Sie ist erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese Tätigkeit abgeschlossen wurde (VwGH 24.4.1974, 0320/73); auch die Frist für die absolute Verjährung beginnt bei fortgesetzten Erfolgsdelikten erst mit dem Eintritt des Erfolgs des letzten Teilakts (vgl. VwGH 27.07.1994, 90/14/0099; VwGH 29.01.1991, 89/14/0073).
Ein sogenanntes "fortgesetztes Delikt" liegt vor, wenn eine Mehrheit von Handlungen, von denen jede den Tatbestand desselben Deliktes begründet, in einem Fortsetzungszusammenhang steht. Für die Beurteilung, ob ein Fortsetzungszusammenhang vorliegt, ist nicht allein die Gleichartigkeit der Verübung und der gleiche Zweck der Handlungen maßgebend, es kommt auch darauf an, dass sich die einzelnen Akte nur als Teilhandlungen eines Gesamtkonzepts darstellen. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen, auf die Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteten Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen werden (VwGH 04.09.1992, 91/13/0021 sowie VwGH 25.06.1998, 96/15/0167).
Die Regelung der absoluten Verjährung des § 31 Abs. 5 FinStrG knüpft an den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist im Sinne des Abs. 1 des § 31 FinStrG an und normiert nicht einen eigenständigen Fristenlauf. Der Regelungsinhalt des § 31 Abs. 5 FinStrG besteht darin, dass trotz der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten für die Unterbrechung (Abs. 3 leg cit) und Hemmung (Abs. 4 leg cit) der Frist diese die Länge von zehn Jahren nicht überschreiten solle (vgl. Plückhahn, ÖStZ 1994, 261; VwGH 25.06.1998, 96/15/0167). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Frist für die absolute Verjährung im Falle eines fortgesetzten Erfolgsdeliktes erst mit dem Eintritt des Erfolges des letzten Teilaktes (vgl. VwGH 27.07.1994, 90/14/0099; VwGH 29.01.1991, 89/14/0073 und VwGH 25.06.1998, 96/15/0167). Der (nunmehrigen) Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (Änderung der Rechtsprechung mit Urteil vom 23. Jänner 1992, 12 Os 35/91), wonach bei fortgesetzten Delikten für die Anwendung des § 31 Abs. 5 FinStrG von Einzeldelikten auszugehen sei, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen (VwGH 25.06.1998, 96/15/0167). Da auch nicht erwartet werden kann, das im Falle einer Revision durch den Amtsbeauftragten der VwGH nicht nach der eigenen - zugegeben schon länger zurückliegenden - Judikaturlinie entscheiden wird, war im Sinne der VwGH-Judikatur zu entscheiden. Die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kommt hier mangels Vorliegen eines Zweifels nicht zur Anwendung.
Behauptete Verfahrensfehler:
Laut Beschwerde wurde aufgezeigt, dass das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat (vermutlich vom 12. August 2019) erst knapp vor Ablauf der Beschwerdefrist zugestellt worden wäre. Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 135 Abs. 3 FinStrG dem Beschuldigten […] auf Verlangen eine Ausfertigung dieser Niederschrift auszufolgen ist. Den Niederschriften über die Verhandlungen vor dem Spruchsenat vom 4. Juni, 9. Juli und 12. August 2019 ist keine protokollierte Aussage des Beschuldigten oder seines Verteidigers zu entnehmen, die als Antrag auf Ausfolgung einer Niederschrift gewertet werden hätte können. Damit bestand auch keine Verpflichtung auf Übermittlung des hier gegenständlichen Protokolls. Allerdings wurden die Niederschriften offenbar übermittelt, sodass ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aktuell nicht mehr gegeben ist.
Objektive Tatseite:
Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschuldigte hat, ohne über eine Bestellung zum Tabaktrafikanten oder über eine Bewilligung als Großhändler zu verfügen, im Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2011 Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedsstaates (hier: Deutschland) zu gewerblichen Zwecken bezogen und diese außerhalb von Österreich in Empfang genommenen Tabakwaren unter Verletzung der ihm bekannten Verpflichtung zur Anzeige, Anmeldung und Entrichtung der Tabaksteuer nach Österreich verbracht, um sie dort zu seinem Vorteil unter Verletzung des ihm bekannten und im Tabakmonopolgesetz normierten Verbotes des Handels mit Tabakerzeugnissen durch den Weiterverkauf an Privatpersonen und Gewerbetreibende unter Verrechnung eines Preisaufschlags von 25 % zu gewerblichen Zwecken in Verkehr zu bringen, wobei es ihm von vornherein darauf ankam, dass sich die einzelnen Ankäufe der Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedsstaates nur als Teilhandlungen seines Gesamtkonzeptes darstellen und er durch dieses Vorgehen eine Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch in Kauf nahm und sich damit abfand.
Zum Zwecke der Umsetzung dieses Konzeptes und seiner auf den Handel mit Tabakerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken gerichteten Zielvorstellung nahm der Beschuldigte mit den ihm über das Internet bekannten ***L3***, ***L4*** und ***L5*** sowie mit ***L1*** als Gesellschafter und Geschäftsführer der in ***D*** (Deutschland) etablierten AG, deren Gegenstand der Handel mit Zigarren war, Kontakt auf und wies sie an, die von ihm gekauften Zigarren an die Anschrift seines Freundes ***L2*** in ***F*** (Deutschland) im Postwege zu verschicken, damit er diese mit Zigarren befüllten Pakete in ***F*** mit seinem Pkw abholen und diese nach Österreich zum Zwecke des Weiterverkaufes unter Verrechnung eines Preisaufschlags von 25 % (ON l, AS 0161) an seine Abnehmer verbringen kann. In Entsprechung dieses Ersuchens versendeten sowohl ***L1*** als auch ***L3***, ***L4*** und ***L5*** die vom Beschuldigten gekauften Zigarren an die Adresse des ***L2*** in ***F***. Im Zuge mehrerer Fahrten mit seinem Pkw nahm der Beschuldigte die in Deutschland verzollten Zigarren in Empfang und verbrachte im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2011 laut Berechnung der Finanzstrafbehörde (die auf den ersten Aussagen des Beschuldigten basierten) 18.292 Stück Zigarren verschiedener Marken zu gewerblichen Zwecken nach Österreich, ohne dies einem Österreichischen Zollamt vorher anzuzeigen und für die 13-%ige Tabaksteuer Sicherheit zu leisten. Für diese im Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2011 bezogenen Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, hat er auch weder unverzüglich eine Steueranmeldung abgegeben noch die Steuer berechnet und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats entrichtet.
Von diesen solcherart von Deutschland nach Österreich verbrachten 18.292 Stück Zigarren (laut Berechnung der Finanzstrafbehörde) verschiedener Marken wurden im Zuge der am 16. Februar 2012 durchgeführten Durchsuchung der in ***Bf1-Adr*** etablierten Wohnung des Erstbeschuldigten sowie des auf seine Ehegattin zugelassenen Pkws der Marke Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen 1.245 Stück Zigarren verschiedener Sorten sichergestellt und beschlagnahmt (ON l, AS 0058 bis AS 0064; ON l, AS 0071 bis 0073; Fotodokumentation in ON 1, AS 0080 bis 0108) und konsumierte der Erstbeschuldigte davon laut wiederholter eigener Aussage jährlich 1.000 Stück selbst (z.B. ON 1, AS 0207).
Die restlichen 10.047 Stück der von ihm ohne Entrichtung der österreichischen Tabaksteuer von Deutschland nach Österreich verbrachten Zigarren verschiedener Sorten brachte der Erstbeschuldigte in Kenntnis des Umstandes, dass der Handel mit Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet verboten ist, soweit er nicht aufgrund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler betrieben wird, und in der Absicht, sich durch das wiederkehrende Inverkehrbringen von in Österreich nicht versteuerten Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Verkehr, indem er im Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2011 zu seinem Vorteil unter Verstoß gegen das ihm bekannte und im Tabakmonopolgesetz normierte Handelsverbot diese Zigarren, für welche für jedes einzelne Kalenderjahr nachstehende, durchschnittlich gewichtete Kleinverkaufspreise festgesetzt waren, an zahlreiche Abnehmer in Österreich unter Verrechnung eines Preisaufschlags von 25 % verkaufte (ON 1, AS 0161),
Das Konzept des Beschuldigten ergibt sich aus seiner E-Mail vom 23. Dezember 2008 an die AG (AS 433): Ich habe mir für Österreich ein Konzept ausgedacht. Ich verschicke alles per Post und nehme nie auch nur eine Zigarre ins Auto. Da habe ich dann kein Problem, falls ich in eine Kontrolle gerate. Wenn du die Zigarren zu ***L2*** verschickst, fahre ich mit meiner Frau hinüber und nehme jedesmal nur 4 Kisten mit, das sind die erlaubten 50 Zigarren pro Person. ***L2*** fährt mit seiner Frau auch oft nach Salzburg und nimmt jedes Mal auch 4 Kisten mit. Das dauert zwar alles ein bißchen, ist aber risikolos. Ich sage jedem Kunden, wenn er Zigaretten für das Lokal kauft, er soll sich in der Trafik eine Rechnung über "Tabakwaren" geben lassen. So ist alles geregelt. Mehr als die Hälfte meiner Kunden sind aber Privatpersonen und kaufen nur für ihren eigenen Bedarf, da gibt's dann sowieso keine Probleme. Wie dem auch sei. Wenn ich beim herüberbringen von ***F*** nach Salzburg die vorgeschriebenen Mengen genau einhalte und nie eine Zigarre im Kofferraum habe, habe ich das Risiko sehr verringert.
An der Tatsache, dass der Beschuldigte Zigarren in Deutschland gekauft hat, diese nach ***F*** liefern hat lassen, wo er sie persönlich abgeholt und nach Österreich verbracht hat oder durch Herrn ***L2*** nach Österreich verbringen hat lassen, um diese in Österreich - bis auf den Eigenverbrauch - an Abnehmer zu verkaufen, wobei er dabei auch die Post zu Hilfe nahm, besteht für den Senat am Tatplan kein Zweifel. Lediglich hinsichtlich der zutreffenden Mengen an Zigarren war der Akt einer näheren Betrachtung zu unterziehen.
Die Finanzstrafbehörde ging aufgrund der ersten Aussagen des Beschuldigten von einer Anzahl von 18.292 Stück Zigarren aus. Der Beschuldigte hat in der Folge seine Aussagen widerrufen und die Zigarrenmenge auch in der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 4.6.2019 auf 14.594 Zigarren eingeschränkt mit dem Hinweis, man habe sich sehr große Mühe gegeben, genau die Mengen nachzuvollziehen (Beilage/1 der Niederschrift zu dieser Verhandlung).
Zieht man in Betracht, dass der Beschuldigte zunächst selbst ausgesagt hat, dass er ca. 14 Mal nach ***F*** zum Zigarrenholen gefahren ist, somit zumindest 1.400 Stück Zigarren pro Jahr (vgl. AS 898), man zudem die Fahrten von ***L2*** mit 100 Stück Zigarren pro Fahrt (er ist ca. 1 Mal pro Monat nach Salzburg gefahren) hinzurechnet (1.200 Stück Zigarren), ergibt das pro Jahr gesamt zumindest 2.600 Zigarren pro Jahr. Von 2005 bis 2011 wären das hochgerechnet zumindest 18.200 Zigarren, sodass die Berechnung der Finanzstrafbehörde - basierend auf den ersten Aussagen des Beschuldigten - mit 18.292 Zigarren nicht als unrealistisch erscheinen.
Darauf basierend wurde auch die Tabaksteuer bescheidmäßig festgesetzt und vom Bundesfinanzgericht mit der nachfolgenden Entscheidung bestätigt, wobei eine ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof erfolglos war.
BFG 26.02.2019, RV/2200015/2015
"Es ist zur Beurteilung des Vorliegens gewerblicher Zwecke unerheblich, ob jemand mit der Beförderung der Tabakwaren eigene gewerbliche Zwecke verfolgt hat oder ob diese Beförderungen den gewerblichen Zwecken einer anderen Person gedient haben. Voraussetzung für die Anwendung des § 27 TabStG ist, dass Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in das Steuergebiet gelangen und diese Warenbewegung zu gewerblichen Zwecken erfolgt (VwGH 26.5.2011, 2009/16/0072).
Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 Z 1 TabStG regelte bzw. regelt die Voraussetzungen, unter denen Tabakwaren aus Drittländern vom Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und den Verbrauchsteuern befreit sind. Die steuerfreie Verbringung von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet war bzw. ist gemäß Z 2 leg cit. unter den Voraussetzungen geregelt, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt war bzw. ist.
Das Gesetz stellt im § 27 Abs. 1 Z 2 TabStG auf den Zeitpunkt der Verbringung aus dem freien Verkehr eines Mitgliedsstaates ab. Bereits zu diesem Zeitpunkt muss feststehen, dass die Zigarren gewerblich verwendet werden.
Aus dem erwähnten E-Mail und den Angaben des Bf. geht ohne berechtigten Zweifel hervor, dass er sich ein Konzept ausgedacht hat, welche es ihm ermöglichte, Zigarren in kleinen Mengen und unter Inanspruchnahme der Reisefreigrenze risikolos aus Deutschland nach Österreich zu seinem Gebrauch und für seine Kunden zu verbringen. Bereits im Zeitpunkt der Verbringung bestand demnach fest, dass ein Teil der Zigarren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch und der andere Teil der Zigarren für die Kunden des Bf. bestimmt war.
In seiner Wortbedeutung versteht der Duden unter "gelegentlich" bei, zu, anlässlich einer Gelegenheit, auf eine Gelegenheit bezogen, bei passenden Umständen. Synonyme für "gelegentlich" wäre danach selten, manchmal, hier und da, mitunter, ab und an, ab und zu, dann und wann, hin und wieder, vereinzelt, das eine oder andere Mal, des Öfteren, von Zeit zu Zeit, fallweise, einmal, irgendwann. Gegensatzwörter zu "gelegentlich" wären beispielsweise häufig oder regelmäßig.
Die Verbringungen durch den Bf. erfolgten nicht gelegentlich. Der Bf. hat nach eigenen Angaben jedes Mal Zigarren mitgenommen. Der Bf. hat sich ein Konzept erdacht, um die Zigarren risikolos verbringen zu können. Er hat die Zigarren nicht anlässlich einer Gelegenheit mitgenommen, sondern dies häufig und regelmäßig und auch gezielt getan.
Bei den verbrachten Zigarren hat es sich darüber hinaus auch nicht ausschließlich um Waren gehandelt, die zum persönlichen Ge- und Verbrauch von Reisenden oder den Angehörigen ihres Haushaltes oder als Geschenk bestimmt waren.
Damit muss aber bei der gebotenen engen Auslegung der die Verbringung von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden regelnden und Reisende begünstigende Bestimmungen davon ausgegangen werden, dass die Zigarren im Zeitpunkt der Verbringung nach Österreich für den konkreten gewerblichen Zweck bestimmt war. Dem Bf. besteht sohin eine von der Tabaksteuer befreite Verbringung der von ihm selbst konsumierten Zigarren nicht zu.
Für den Bf. ist die Tabaksteuerschuld gemäß § 27 Abs. 1 Z. 2 Tabaksteuergesetz dadurch entstanden, dass er als Bezieher die außerhalb des Steuergebietes (in ***F***/Deutschland) in Empfang genommenen Zigarren in das Steuergebiet verbracht hat oder durch seine Gattin verbringen hat lassen.
Die Tabaksteuer hat im gesamten Tatzeitraum in den Jahren 2005 bis 2011 13% vom Kleinverkaufspreis betragen (§ 4 Abs. 1 Z 2 TabStG). In Ermangelung einer bekannten bzw. bekannt gegebenen Stückzahl konnten Mindestbeträge je 1.000 Stück Zigarren nicht berechnet werden.
E) Berechnung der Tabaksteuer:
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Geschätzter Kleinverkaufspreis
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Jahr
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Steuersatz
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Tabaksteuer
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11.700
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2005
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13%
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1.521
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13.000
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2006
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13%
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1.690
|
13.000
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2007
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13%
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1.690
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22.100
|
2008
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13%
|
2.873
|
22.100
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2009
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13%
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2.873
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19.500
|
2010
|
13%
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2.535
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19.500
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2011
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13%
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2.535
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Gesamt
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€ 15.717,00
In Abgabenverfahren kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Abgabenbehörden haben unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dass dabei Zweifel - wie in einem Strafverfahren - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind, ist nicht erforderlich (zB VwGH 20.4.2004, 2003/13/0165).
An dieser Stelle ist zum Beweismaß anzumerken, dass es aufgrund ungleicher Verfahrensarten - zB Abgabenverfahren und Strafverfahren - durchaus zu einer unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Sachverhaltes kommen kann (zB VwGH 29.4.2010, 2007/15/0227).
In einem Finanzstrafverfahren muss das Ergebnis einer von einem Verstoß gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung freien Beweiswürdigung darin bestehen, dass kein Zweifel daran bestehen bleibt, dass eine bestimmte Tatsache erwiesen ist. Nach dem in Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt als Beweismaß die größere Wahrscheinlichkeit.
Es genügt im Rahmen der freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (st Rspr, zB VwGH 24.2.2011, 2010/15/0204 oder VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; vgl. auch Ritz, BAO6, § 167, Rz 8 ff und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).
In Abgabenverfahren findet der in Strafverfahren anzuwendende Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung (vgl. zB VwGH 28.6.2012, 2009/16/0244)."
Zu den unterschiedlichen Beweisregeln im Abgaben- und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist auf § 98 Abs. 3 FinStrG zu verwiesen. Demnach hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Es wird nur geprüft, ob das Ergebnis der durchgeführten Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht und die Sachverhaltsannahme der Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurde (VwGH 16.11.1995, 95/16/0156; VwGH 20.10.2004, 2002/14/0060).
Nur wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (VwGH 3.7.1996, 95/13/0175; BFG vom 12.05.2015, RV/7300027/2014).
Der Beschuldigte hat seine zunächst getätigten Aussagen hinsichtlich Zigarrenmengen widerrufen und - zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung - unter Hinweis seines damaligen schlechten Gesundheitszustandes aufgrund der vorhandenen Unterlagen eine Neu-Berechnung der Zigarrenmengen vorgelegt, die als Beilage 1 zum Akt genommen wurde. Somit ergibt sich als Gesamtmenge laut Beschuldigten 14.594 Stück Zigarren gegenüber der Berechnung der Behörde von 18.292 Stück Zigarren.
Mangels anderer beweiskräftigerer Anhaltspunkte war daher nach eingehender Besprechung im Senat im Zweifel zugunsten des Beschuldigten von nachfolgenden Mengen auszugehen, wobei die pro Jahr anzunehmenden Mengen in kursiv die laut Sachverhalt vom Zollamt angenommenen Mengen darstellen:
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Zeitraum
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Stück Zigarren
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KVP/Stück
|
01.01.2005 - 31.12.2005
|
2.348 (2.113)
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5,536 €
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01.01.2006 - 31.12.2006
|
662 (2.163)
|
6,011 €
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01.01.2007 - 31.12.2007
|
1.262 (2.117)
|
6,142 €
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01.01.2008 - 31.12.2008
|
1.913 (3.598)
|
6,142 €
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01.01.2009 - 31.12.2009
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1.731 (3.003)
|
7,36 €
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01.01.2010 - 31.12.2010
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2.773 (2.649)
|
7,36 €
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01.01.2011 - 31.12.2011
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3.285(2.649)
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7,36 €
Die Tabaksteuer errechnet sich daher für Zwecke dieses Beschwerdeverfahrens wie folgt:
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Zeitraum
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Stück Zigarren
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KVP/Stück
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Bemessungsgrundlage/13% Tabaksteuer (extra für 1.000 Stück Zigarren)
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01.01.2005 - 31.12.2005
|
2.348 (2.113)
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5,536 €
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1.000 Stück € 5.536 = € 719,68
1.348 Stück € 7.462,53 = € 970,13
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01.01.2006 - 31.12.2006
|
662 (2.163)
|
6,011 €
|
662 Stück € 3.979,28 = € 517,31
|
01.01.2007 - 31.12.2007
|
1.262 (2.117)
|
6,142 €
|
1.000 Stück € 6.142 = € 798,46
262 Stück € 1.609,20 = € 209,20
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01.01.2008 - 31.12.2008
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1.913 (3.598)
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6,142 €
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1.000 Stück € 6.142 = € 798,46
913 Stück € 5.607,65 = € 728,99
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01.01.2009 - 31.12.2009
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1.731 (3.003)
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7,36 €
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1.000 Stück € 7.360 = € 956,80
731 Stück € 5.380,16 = € 699,42
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01.01.2010 - 31.12.2010
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2.773 (2.649)
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7,36 €
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1.000 Stück € 7.360 = € 956,80
1.773 Stück € 13.049,28 = € 1.696,41
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01.01.2011 - 31.12.2011
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3.285 (2.649)
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7,36 €
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2.285 Stück € 16.817,60 = € 2.186,29
1.040 Stück € 7.654,40 = € 995,07
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Gesamt
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€ 6.933,80 plus € 5.299,22 (ohne Eigenverbrauch etc) = € 12.233,02
Anmerkung: Aus dieser Tabelle ergibt sich der vom Beschuldigten errechnete Gesamtkleinverkaufspreis von € 40.765,65, wobei der Senat einen Betrag von € 40.763,21 für die verbleibenden 6.067 Stück Zigarren errechnete, der (Rundungsdifferenz) zugunsten des Beschuldigten beim Monopoldelikt gemäß § 44 Abs. 1 FinStrG zu berücksichtigen sein wird.
Weshalb sich bei der vom Beschuldigten errechneten Zigarrenmenge eine Differenz von 1.527 Stück errechnet (14.594 Stück laut Beilage 1, minus 7.000 Eigenverbrauch, minus 1.245 Verfall = 6.349) ist nicht nachvollziehbar. Zugunsten des Beschuldigten war daher der Spruch entsprechend anzupassen, ohne dass sich eine Reduzierung der Tabaksteuer oder der Kleinverkaufspreise ergibt.
Objektiv gesehen ist damit eine Verkürzung der Tabaksteuer der Jahre 2005 bis 2011 von gesamt € 12.223,02 bewirkt worden.
Die vom Verteidiger nach Schluss der Verhandlung geäußerte Befürchtung, dass diese Tabaksteuer mit dieser Entscheidung festgesetzt werden würde und somit "nochmals" entrichtet werden müsste darf insoweit zerstreut werden, dass die im Beschwerdeverfahren erfolgte eigenständige Berechnung der Tabaksteuer durch den Senat ausschließlich für finanzstrafrechtliche Zwecke als strafbestimmende Wertbeträge errechnet werden, ohne dass es auf die von der Abgabenbehörde rechtskräftig erfolgte Abgabenfestsetzung (die auf abgabenrechtlichen Beweisregeln basierte) eine Auswirkung hätte.
Zum vorsätzlichen Eingriff in Monopolrechte gemäß § 44 Abs. 1 FinStrG ist auf § 5 Abs. 3 TabMG zu verwiesen, wonach der Handel mit Tabakerzeugnissen verboten ist, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6 TabMG) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 leg cit oder § 40 Abs. 1 TabMG erlaubt ist.
Schon der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass Handel im Sinne des § 5 Abs. 3 TabMG das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet ist (§ 5 Abs. 4 TabMG). Dieser Begriff ist nach der Judikatur inhaltsgleich mit dem des "Inverkehrsetzens" nach § 28 Abs. 1 SMG (RIS-Justiz RS0120331; OGH 23.07.2009 13 Os 27/09h), also der Übertragung der Gewahrsame auf einen anderen. Diese muss gewerbsmäßig, demnach in der Absicht erfolgen, sich durch wiederkehrendes Inverkehrbringen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Lässig, aaO § 44 Rz 6). Unter einer fortlaufenden Einnahme, deren Erzielung der gewerbsmäßig handelnde Täter durch wiederkehrende Tatbegehung beabsichtigt, ist jeder wirtschaftliche Vorteil zu verstehen, den der Täter durch sein strafbares Verhalten zu erlangen trachtet. Die durch die wiederkehrende Vornahme einer strafbaren Handlung absichtlich erzielte "fortlaufende Einnahme" kann auch im Ersparen von (höheren) finanziellen Aufwendungen bestehen. Beispielsweise genügt die Absicht des Täters, durch Ausnützung des (gegenüber dem in Österreich bestehenden) niedrigeren Preisniveaus von Suchtmitteln in den Niederlanden für seinen regelmäßigen Suchtgiftkonsum weniger zu bezahlen und sich durch diese Kostenersparnis einen entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen (RIS-Justiz RS0092421). Wesentliches Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ist die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Eine Wiederholung ist nicht erforderlich. Es genügt einmaliges Vorgehen, wenn bereits daraus die Absicht nach einer fortlaufenden Einkunftsquelle ersichtlich ist. Es geht also um das Streben nach Verschaffung einer wenn auch nicht dauernden oder regelmäßigen Einkommensquelle. Deshalb setzt gewerbsmäßige Begehung die Selbstständigkeit der Tätigkeit voraus. Das deckt sich im Großen und Ganzen mit der gewerblichen Betätigung im steuerlichen Sinn (§ 28 BAO, § 23 Abs 1 EStG [Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, Finanzstrafgesetz (2015) § 44 Rz 35 mwN]). Zusammengefasst wollte der Gesetzgeber das wiederholte Inverkehrbringen von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken unter Strafe stellen.
Der Eingriff in Monopolrechte ist nur dann strafbar, wenn er zum Vorteil des Täters oder eines anderen erfolgt. Der - auch im StGB mehrfach verwendete (§§ 304-309 StGB) - Begriff "Vorteil" wird als Leistung materieller oder immaterieller Art verstanden, die den Empfänger besser stellt (die ihm nützlich ist) und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat, wobei ein materieller Vorteil in einer objektiv messbaren wirtschaftlichen oder rechtlichen, ein immaterieller Vorteil beispielsweise in einer gesellschaftlichen oder beruflichen Besserstellung liegt {Lässig, aaO § 44 Rz 8 mwN; Kotschnigg, aaO § 44 Rz 41 mwN).
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschuldigte, ohne dass er eine entsprechende Bewilligung beantragt oder erhalten hätte, die von ***L1***, ***L5***, ***L3*** und ***L4*** aus dem freien Verkehr des EU-Mitgliedstaates Deutschland zu gewerblichen Zwecken bezogenen Zigarren außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen und in das Steuergebiet verbracht hat.
Dadurch, dass der Beschuldigte über keine Bestellung zum Tabaktrafikanten oder Bewilligung als Großhändler verfügen, hat er im Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2011 gesamt 7.594 Stück Zigarren, für welche ein Kleinverkaufspreis in Höhe von € 40.765,65 (Details siehe Beilage 1) festgesetzt ist, in der Absicht, sich durch den wiederholten Weiterverkauf dieser Tabakerzeugnisse eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, an zahlreiche Abnehmer in Österreich verkaufte, sodass er vorsätzlich zu seinem Vorteil die in den Vorschriften des Tabakmonopols enthaltenen Gebote und Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt hat.
Gewerbsmäßigkeit verlangte laut früherer Definition einen monatlichen Vorteil von € 400,00. Diese Voraussetzung ist auf Zuwiderhandlungen gegen das Tabakmonopol nicht umlegbar, da das bedeuten würde, dass illegaler Handel mit Tabakwaren bis zu einem regelmäßigen monatlichen Gewinn/Überschuss von € 400,00 erlaubt wäre. Wenn der Gesetzgeber gerade im Monopolbereich hier eine Ausnahme festlegen hätte wollen, hätte er eine entsprechende Bestimmung geschaffen. Da dies bei teleologischer Interpretation nicht der Fall ist, kann für den Monopolbereich eine regelmäßige Einnahme von monatlich € 400,00 als damalige Definition der Gewerbsmäßigkeit nicht für die Auslegung einer gewerblichen Tätigkeit verwendet werden.
Der Gesetzgeber wollte mit § 5 TabMG iVm § 44 Abs. 1 FinStrG eindeutig das wiederholte Inverkehrbringen von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken unter Strafe stellen, ohne für Minimalgewinne oder Bagatelltaten Begünstigungen vorzusehen.
Das Gesetz definiert den verbotenen Handel nicht über die fehlende Erlaubnis, sondern eigenständig als gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs. 4 TabMG).
Handel im Sinne des § 5 Abs 3 TabMG ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs 4 TabMG). Die Übergabe von Zigarren im österreichischen Monopolgebiet zum Zwecke einer entgeltlichen Verwertung ist jedenfalls als tatbestandsmäßiges Inverkehrbringen zu beurteilen (vgl. Judmaier in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinstrG, Band 1, 5. Aufl. (2018), § 44, [Rz 8]).
Damit hat der Beschuldigte neben einer Abgabenverkürzung realkonkurrierend durch den wiederholten Weiterverkauf von Tabakerzeugnissen (Zigarren) ohne die erforderliche Bewilligung selbst mit - wie behauptet - weniger ausgeprägter Gewinnerzielungsabsicht über einen langen Zeitraum auch den objektiven Tatbestand des vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte nach § 44 Abs. 1 FinStrG mit einer von ihm so errechneten Bemessungsgrundlage von € 40.765,65 (laut Senat € 40.763,21) verwirklicht.
Subjektive Tatseite:
Das dem gesamten Zigarrenhandel zugrundeliegende Konzept des Beschuldigten ergibt sich aus einer E-Mail vom 23. Dezember 2008 an die AG (AS 433): "Ich habe mir für Österreich ein Konzept ausgedacht. Ich verschicke alles per Post und nehme nie auch nur eine Zigarre ins Auto. Da habe ich dann kein Problem, falls ich in eine Kontrolle gerate. Wenn du die Zigarren zu ***L2*** verschickst, fahre ich mit meiner Frau hinüber und nehme jedesmal nur 4 Kisten mit, das sind die erlaubten 50 Zigarren pro Person. ***L2*** fährt mit seiner Frau auch oft nach Salzburg und nimmt jedes Mal auch 4 Kisten mit. Das dauert zwar alles ein bißchen, ist aber risikolos. Ich sage jedem Kunden, wenn er Zigaretten für das Lokal kauft, er soll sich in der Trafik eine Rechnung über "Tabakwaren" geben lassen. So ist alles geregelt. Mehr als die Hälfte meiner Kunden sind aber Privatpersonen und kaufen nur für ihren eigenen Bedarf, da gibt's dann sowieso keine Probleme. Wie dem auch sei. Wenn ich beim herüberbringen von ***F*** nach Salzburg die vorgeschriebenen Mengen genau einhalte und nie eine Zigarre im Kofferraum habe, habe ich das Risiko sehr verringert." (ON 1, AS 0433).
Im E-Mail vom 5. Dezember 2008 schrieb der Beschuldigte an ***L1***: "(...) Du musst auch meine Situation verstehen. Ich muss den Kopf unter der Wolkendecke tragen, schaue ich darüber, gibt's eine auf die Birne (Finanzamt). Ich muss mich diskret verhalten. Es wäre viel mehr Geschäft mit den Cohibas etc drinnen wenn ich offensiverarbeiten könnte und eine österr. Rechnung legen könnte. Aber es muss alles sehr diskret ablaufen. (...). Wenn ich eine österr. Lizenz hätte, würde die Sache anders ausschauen. Ich werde mich bald darum kümmern, brauche dafür aber einen Strohmann, damit ich im Hintergrund weiter meine Geschäfte machen kann, falls es mit der Lizenz nichts wird. (...) Ich könnte natürlich auch Leberkäse Semmel verkaufen, da hätte ich sicher viele Kunden aber nur Arbeit und wenig Gewinn. Ich fahre eben eine andere Schiene. Lieber exklusiv und weniger Kunden, dafür aber mehr Gewinn." (ON 1, AS 0444).
Die Behauptung, der Beschuldigte hätte die Zigarren nicht zu gewerblichen Zwecken erworben und weiterversandt, ist durch diese Aussage eindeutig widerlegt.
Dass das Versenden der Zigarren per Post verboten ist, war dem Beschuldigten bekannt (vgl. Aussage Zeuge ***Z1*** in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat 4. Juni 2019, S 17 ff.)
Aus einer E-Mail des Beschuldigten vom 10. Februar 2012 an ***A1***:
Bitte streiche mich aus deiner Verteilerliste. Du hast auch nie Zigarren von mir gekauft, wenn du verstehst was ich meine.
Wir kennen uns zwar weil wir beide Zigarrenraucher sind, aber dass ich Zigarren verkauft habe ist dir unbekannt.
Danke für deine Diskretion.
E-Mail des Beschuldigten vom 14. Juni 2010 an ***A3***! (AS 835)
Da ich auf dringendes Anraten meines Arztes mit dem Rauchen aufhören muss, trenne ich mich von meiner Zigarrensammlung. Ursprünglich wollte ich "Aged cigars" daraus machen (d. h. ca. 10 Jahre im Humidor zur Nachreifung lagern) aber wenn man die Zigarren immer vor sich hat, fällt einem das Aufhören noch schwerer. Den von mir ursprünglich bezahlten Preis werde ich sicher nicht mehr bekommen, deshalb biete ich die Zigarren auch wesentlich günstiger als im Laden an.
Das Ganze ist also ein Privatverkauf aus einer Notsituation.
E-Mail ***Bf1*** an ***A16***, vom 8. Jänner 2009, AS 841:
Ich bin an einem deutschen Tabaksteuerlager beteiligt. Das bedeutet, wir haben eine Lizenz zur Einfuhr von Zigarren nach Deutschland. Die bestellten Zigarren landen mit den Ursprungspapieren beim Zoll in Hannover, werden von uns dort verzollt und versteuert. Mit dieser Zollerklärung gehen wir auf das Tabaksteueramt und erhalten dann für die Zigarrenkisten die jeweils dafür vorgesehene Steuermarke. Der Verkaufspreis, der auf dieser Steuermarke steht, wird uns vorgeschrieben. Das Tabaksteuergesetz besagt, daß der Erstimporteuer einer Zigarre den Preis bestimmt. Für die kubanischen Zigarren ist das der deutsche Monopolist "5th Avenue", der macht die Preise und wir müssen z. B. für die Cohiba Robustos, den Preis verlangen, den der Monopolist vorgibt. Von wegen freier Wettbewerb. Es wird alles getan um den Monopolisten zu schützen und die kleinen Anbieter, wie wir, aus dem Feld zu räumen. Wir wehren uns aber so gut es geht, indem wir Eigenmarken aus Costa Rica importieren. Es handelt sich dabei um die u. a. CUBOAS. Wir sind da der Erstimporteur und können also unseren Preis selber machen. Das ist denen ein Dorn im Auge und sie versuchen uns zu schikanieren wo sie können. Erst Ende November hatten wir wieder eine Zollprüfung (innerhalb von 3 Jahren die 5.) gefunden haben sie nichts. Die sind mit 2 Autos vorgefahren, 5 Leute sind ausgestiegen und haben sofort alle Räume durchsucht. Wie in einem Krimi!! Wer die geschickt hat, kannst du dir ja denken.
Kurzum, bei den angebotenen Zigarren handelt es sich um absolute Originalqualität.
Da die Tabaksteuer eine Verbrauchersteuer ist, bedeutet das, daß die Zigarren nur in dem Land verkauft werden dürfen, in dem sie versteuert wurden, in meinem Fall also Deutschland. Sie müssten also in Deutschland abgeholt werden. Aber keine Sorge, ich habe da eine Lösung parat.
Wir bestellen ca. alle 2 Monate bei unserem Importeur, sodaß ich auch gerne Bestellungen von Zigarren annehmen kann, die nicht im Programm sind.
Danke, daß du dir Zeit genommen hast mein mail zu lesen.
Bitte die Liste diskret behandeln.Anmerkung: in der erwähnten Liste werden 28 unterschiedliche Zigarren angeboten.
Der Beschuldigte hat auch in den E-Mails immer wieder eine Verschleierung der Herkunft der von ihm an die Abnehmer versendeten Zigarren empfohlen, um einen "korrekten" Nachweis für die Buchhaltung zu haben, sodass dem Beschuldigten eine gewisse kriminelle Energie nicht abzusprechen ist.
Zur Behauptung, alle Abnehmer hätten immer auf das Bankkonto des Beschuldigten überweisen ist auf AS 161 zu verweisen: "Es gab auch weitere Abnehmer, die Zigarren bei mir zu Hause abgeholt haben, allerdings nur kleine Mengen."
Aus den dargestellten Passagen ist eindeutig ersichtlich, dass der Beschuldigte wusste, dass er etwas Verbotenes tut, da er - siehe E-Mails - wiederholt um Verschwiegenheit ersucht nach dem Motto: "Wenn Du gefragt wirst: wir kennen uns nicht!"
AS 897 Aussage des Beschuldigten: Mir ist bekannt, dass der Handel mit Monopolgegenständen verboten ist, aber ich habe ja keinen Handel betrieben.
Wikipedia: als Handel wird die wirtschaftliche Tätigkeit des Austauschs von materiellen oder immateriellen Gütern zwischen Wirtschaftssubjekten von der Produktion bis zum Konsum oder einer anderweitigen Güterverwendung bezeichnet.
Handel ist ein Teilbereich der Wirtschaft, der sich dem Kauf und Verkauf von Waren bzw. Wirtschaftsgütern (darunter fallen auch Zigarren) widmet.
Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte den Handel mit Zigarren bestreitet ändert nichts daran, dass er einen illegalen Zigarrenhandel betrieben hat, da er Zigarren angekauft und diese an diverse Abnehmer weiterverkauft hat.
Gerade eine Person, die sich Jahre, wenn nicht Jahrzehnte mit Zigarren beschäftigt und zweifelsohne als Experte bezeichnet werden darf, der kennt auch die damit verbundenen Verbote und Beschränkungen und selbstverständlich auch die Vergünstigungen.
So beispielsweise die Richtmenge von 200 Zigarren pro Person laut in der Europäischen Union gültigen Verbrauchsteuerrichtlinie. Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich auch eine Info vom 15. April 2021 vorgelegt, in der diese Richtmenge bestätigt wird. Demnach ist der Transport von 200 Zigarren pro Person legitim, dabei gibt es keine Einschränkung, wie oft man das im Jahr machen darf. Der Beschuldigte hat laut Aussage in der mündlichen Verhandlung "genau aus dieser subjektiven Einschätzung die Zigarren nach Österreich gebracht. Dabei handelt es sich aus seiner Sicht um Freundschaftsdienste, sein Bestreben war nicht auf Gewinn gerichtet, eine Gewerbsmäßigkeit liegt nicht vor."
Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er der Meinung war, die 200 Zigarren erlaubterweise nach Österreich zu bringen, zumal schon immer Leute aus Salzburg in ***F*** ohne Probleme einkaufen gefahren sind. Dazu ist nur anzumerken, dass auch dann, wenn vom Zoll keine Kontrollen mehr erfolgen, die Freimenge für den Eigenverbrauch selbstverständlich erlaubt ist.
Allerdings will der Beschuldigte immer nur die Begünstigungen in Anspruch nehmen, ohne die daraus resultierenden Verpflichtungen oder Beschränkungen akzeptieren zu wollen: Diese 200 Zigarren wären im Reisegepäck nur so weit abgabenfrei, als sie dem Eigenbedarf dienen. Darüber hinaus bestehen die oben bei der objektiven Tatseite dargestellten Verpflichtungen der Anzeige, Anmeldung und Entrichtung der Tabaksteuer für die Zigarren, die nicht selbst verraucht wurden (darunter fällt auch die Weitergabe der Zigarren aus einem Freundschaftsdienst), wobei eine entsprechende Bewilligung Voraussetzung wäre, die beim Beschuldigten nicht vorgelegen ist.
Soweit der Verteidiger in der mündlichen Verhandlung zum Vorsatz und zur Gewerbsmäßigkeit festhält, "dass ein E-Mail, in dem eine Planung oder Idee festgehalten wird, nicht als Tatbestand im Sinne des Finanzstrafgesetzes gesehen werden kann, da eben nur die vollendete Tat oder möglicherweise der Versuch strafbar ist," ist zu erwidern, dass es ja nicht bei der Idee geblieben ist. Der Beschuldigte wusste, dass der Verkauf der Zigarren per Post in Österreich verboten ist, dass es in Österreich ein Tabakmonopol gibt und dass er nur für den Eigenverbrauch Zigarren von Deutschland nach Österreich abgabenfrei verbringen durfte. Ein Freundschaftsdienst oder zu gewerblichen Zwecke macht dabei keinen Unterschied: Die Verwirklichung der Tatbestände der Abgabenhinterziehung und des Monopoldelikts hat der Beschuldigten in Kauf genommen und sich damit abgefunden, sogar die Abnehmer aufgefordert, sich für die Buchhaltung andere Rechnungen über Tabakwaren zu besorgen, damit es keine Probleme gibt.
Zusammengefasst ist bei diesem Kenntnisstand des Beschuldigten und vor allem auch aus den erwähnten E-Mails auch die für die Abgabenhinterziehung und den Monopoleingriff geforderte subjektive Tatseite gegeben, allerdings mit der Einschränkung, dass eine vorsätzliche Verkürzung der Tabaksteuer oder das Monolpoldelikt nur für die Zigarren bewirkt wurde, die auch an Abnehmer weiterverkauft wurden. Für den behaupteten Eigenverbrauch von 7.000 Stück Zigarren ist weder ein vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten nachweisbar, sodass insoweit der Beschwerde stattzugeben und das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2011 von € 10.417,78 an Tabaksteuer (bisher € 15.717,00; neu € 5.299,22, siehe oben Tabelle Seite 65) einzustellen war.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen.
Hat ein Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist.
Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat beim Beschuldigten als
mildernd: der Umstand, dass der Erstbeschuldigte bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), die Tatsache, dass er die Taten schon vor längerer Zeit begangen hat und sich seither wohlverhalten hat (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB) sowie die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB), welche zum Ausgleich des darin gelegenen Konventionsverstoßes (Art 6 Abs 1 EMRK) die Reduktion der Geldstrafe um EUR 4.000,00 und damit einhergehend der Ersatzfreiheitsstrafe um zehn Tage rechtfertigt, hingegen als
erschwerend: der Umstand, dass der Erstbeschuldigte mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Da das gegen die Beschuldigten geführte Verfahren aus einem nicht (nur) von ihnen oder ihren Verteidigern zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat, erschien dem erkennenden Spruchsenat beim Erstbeschuldigten eine Reduktion der Geldstrafe um EUR 4.000,00 und damit einhergehend (vgl OGH 15.10.2009 13 Os 19/08f) der Ersatzfreiheitsstrafe um zehn Tage als angemessen.
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GesamtvorsatzFortsetzungszusammenhangfortgesetztes DeliktBerücksichtigung des Zweifelsgrundsatzesvorsätzlicher Eingriff in MonopolrechteAbzug EigenkonsumVerhandlungsprotokoll des Spruchsenateskeine bedingte StrafnachsichtStrafbemessungHinterziehung von TabaksteuerVerjährunggewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Zigarren ohne Handelsbewilligung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300002/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2300002.2021
- Stammnummer
- 135323
- Gültig
- 17.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF