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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300002/2021

Illegaler Zigarrenhandel, aber keine Verurteilung wegen des Eigenverbrauchs; fortgesetztes Delikt, daher Beginn der absoluten Verjährung ab letzter Teiltat

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300002/2021vom 17.11.2021Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bei einem fortgesetzten Delikt ist die Verjährungsfrist unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat, sie ist erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese Tätigkeit abgeschlossen wurde (VwGH 24.4.1974, 0320/73); auch die Frist für die absolute Verjährung beginnt bei fortgesetzten Erfolgsdelikten erst mit dem Eintritt des Erfolgs des letzten Teilakts (vgl. VwGH 27.07.1994, 90/14/0099; VwGH 29.01.1991, 89/14/0073).
Für die Beurteilung, ob ein Fortsetzungszusammenhang vorliegt, ist nicht allein die Gleichartigkeit der Verübung und der gleiche Zweck der Handlungen maßgebend, es kommt auch darauf an, dass sich die einzelnen Akte nur als Teilhandlungen eines Gesamtkonzepts darstellen. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen, auf die Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteten Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen werden (VwGH 04.09.1992, 91/13/0021 sowie VwGH 25.06.1998, 96/15/0167).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Graz 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, geboren 1950, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Alter Markt 1 Tür II, 5020 Salzburg, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und des vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte nach § 44 Abs. 1 FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 19. Februar 2021 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim ehemaligen Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz als Organ des ehemaligen Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde vom 12. August 2019, Strafnummer 001, Zahl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. November 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Dr. Wolfgang Lang, des Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert: Herr ***Bf1*** ist schuldig, im Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2011 a) vorsätzlich unter Verletzung seiner Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Tabaksteuer von insgesamt € 5.299,28 bewirkt, indem er insgesamt zumindest 7.594 Stück Zigarren verschiedener Marken, auf denen österreichische Tabaksteuer in der Höhe von € 5.299,28 lastet, im Zuge mehrerer wiederholter Angriffe jeweils in ***F*** (Deutschland) an sich brachte und sodann unter Verstoß gegen die in § 27 Abs. 3 bis Abs. 5 Tabaksteuergesetz (TabStG) normierte Verpflichtung zur Anzeige, Anmeldung und Entrichtung der Tabaksteuer zu gewerblichen Zwecken im Sinne des § 27 Abs. 1 Z. 2 TabStG in das Steuergebiet verbrachte, und b) zu seinem Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften des Tabakmonopols enthaltenen Gebote und Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt, indem er unter Verstoß gegen das in § 5 Tabakmonopolgesetz (TabMG) normierte Handelsverbot zumindest 6.067 Stück der unter a) angeführten Zigarren verschiedener Sorten, für welche ein Kleinverkaufspreis in Höhe von € 40.763,22 festgesetzt ist, durch deren Weiterverkauf an zahlreiche Abnehmer in ganz Österreich unter Verrechnung eines Preisaufschlages von 25 % gewerbsmäßig im Inland in Verkehr brachte, ohne in Besitz einer entsprechenden Handelsbewilligung zu sein; Herr ***Bf1*** hat dadurch die Finanzvergehen zu Punkt a) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu Punkt b) des vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte nach § 44 Abs. 1 FinStrG begangen. Über Herrn ***Bf1*** wird hierfür unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG und § 44 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe von € 8.000,00 verhängt. Gemäß § 20 Abs 1 und 2 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 24 Tagen festgesetzt. Gemäß § 33 Abs. 6 FinStrG, § 44 Abs. 3 FinStrG iVm § 17 Abs 2 lit a FinStrG werden die im Eigentum des Erstbeschuldigten stehenden beschlagnahmten Tatgegenstände, nämlich 1.245 Stück Zigarren verschiedener Marken, für verfallen erklärt. Gemäß § 19 Abs. 1 lit a, Abs. 3 bis 6 FinStrG wird für 6.067 Stück Zigarren statt auf Verfall auf einen anteilsmäßigen, anteiligen Wertersatz in Höhe von € 15.000,00 erkannt. Gemäß § 20 Abs. 1 und 2 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 16 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 500,00 sowie die Kosten des allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen. Das beim Zollamt Österreich gegen Herrn ***Bf1*** geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte nach § 44 Abs. 1 FinStrG wird für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2011 hinsichtlich einer Tabaksteuer im Ausmaß von € 10.417,78 sowie der Differenz an Zigarren von 3.980 Stück (laut Berechnung des Beschuldigten) und eines Kleinverkaufspreises von € 25.058,83 gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim damaligen Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat als Organ des damaligen Zollamtes Graz vom 12. August 2018, Zahl, Strafnummer: 001, wurden ***Bf1*** und ***L1*** schuldig erkannt, es haben I. ***Bf1*** im Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2011 in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, a) vorsätzlich unter Verletzung seiner Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Tabaksteuer von insgesamt EUR 15.717,00 bewirkt, indem er insgesamt 18.292 Stück Zigarren verschiedener Marken, auf denen österreichische Tabaksteuer in der Höhe von EUR 15.717,00 lastet, im Zuge mehrerer wiederholter Angriffe jeweils in ***F*** (Deutschland) an sich brachte und sodann unter Verstoß gegen die in § 27 Abs 3 bis Abs 5 Tabaksteuergesetz (TabStG) normierte Verpflichtung zur Anzeige, Anmeldung und Entrichtung der Tabaksteuer zu gewerblichen Zwecken im Sinne des § 27 Abs 1 Z 2 Tabaksteuergesetz (TabStG) in das Steuergebiet verbrachte, und b) zu seinem Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften des Tabakmonopols enthaltenen Gebote und Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt, indem er unter Verstoß gegen das in § 5 Tabakmonopolgesetz (TabMG) normierte Handelsverbot zumindest 10.047 Stück der unter a) angeführten Zigarren verschiedener Sorten, für welche ein Kleinverkaufspreis in Höhe von EUR 65.822,05 festgesetzt ist, durch deren Weiterverkauf an zahlreiche Abnehmer in ganz Österreich unter Verrechnung eines Preisaufschlags von 25 % gewerbsmäßig im Inland in Verkehr brachte, ohne in Besitz einer entsprechenden Handelsbewilligung zu sein; II. ***L1*** im Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2011 als Betreiber der AG mit Sitz in ***D***, zu den zu Punkt I.a) und I.b) beschriebenen Tathandlungen des Erstbeschuldigten ***Bf1*** dadurch beigetragen, dass er insgesamt 6.746 Stück Zigarren verschiedener Marken, auf denen österreichische Tabaksteuer in der Höhe von EUR 10.985,00 lastet und von welchen dann 987 Stück, für welche ein Kleinverkaufspreis von EUR 7.121,81 festgesetzt ist, an den Erstbeschuldigten ***Bf1*** verkauft und per Post an die Adresse des ***L2*** in ***F*** (Deutschland) versendet hat, obwohl er stets ganz genau wusste, dass diese in der Folge durch den Erstbeschuldigten ***Bf1*** zu gewerblichen Zwecken nach Österreich verbracht werden, um dort von diesem unter Verstoß gegen die Rechte des Tabakmonopols an zahlreiche Abnehmer in ganz Österreich gewerbsmäßig verkauft werden. Es haben hierdurch ***Bf1*** die Finanzvergehen zu Punkt I.a) der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und zu Punkt I.b) des vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte nach § 44 Abs 1 FinStrG und ***L1*** die Finanzvergehen zu Punkt II. der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte nach § 44 Abs 1 FinStrG jeweils in der Form der Beitragstäterschaft nach § 11 dritter Fall FinStrG begangen. ***Bf1*** wird hierfür unter Bedachtnahme auf § 21 Abs 1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG und § 44 Abs 2 FinStrG mit einer Geldstrafe von EUR 25.000,00 bestraft. Gemäß § 20 Abs 1 und 2 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 75 Tagen festgesetzt. Gemäß § 35 Abs 4 letzter Satz FinStrG, § 44 Abs 3 FinStrG iVm § 17 Abs 2 lit a FinStrG werden die im Eigentum des Erstbeschuldigten stehenden beschlagnahmten Tatgegenstände, nämlich 1.245 Stück Zigarren verschiedener Marken, für verfallen erklärt. Gemäß § 19 Abs 1 lit a, Abs 3 und 4 FinStrG wird für 17.047 Stück Zigarren statt auf Verfall auf einen anteilsmäßigen Wertersatz in Höhe von EUR 80.000,00 erkannt. Gemäß § 20 Abs 1 und 2 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 90 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 Abs 1 lit a FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 500,00 zu ersetzen. ***L1*** wird hierfür unter Bedachtnahme auf § 21 Abs 1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG und § 44 Abs 2 FinStrG mit einer Geldstrafe von EUR 6.000,00 bestraft. Gemäß § 20 Abs 1 und 2 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 20 Tagen festgesetzt. Gemäß § 19 Abs 1 lit a, Abs 3 und 4 FinStrG wird für 5.501 Stück Zigarren statt auf Verfall auf einen anteilsmäßigen Wertersatz in Höhe von EUR 5.000,00 erkannt. Gemäß § 20 Abs 1 und 2 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 15 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 Abs 1 lit a FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 500,00 zu ersetzen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens trifft der Spruchsenat nachstehende FESTSTELLUNGEN: Zur Person des Erstbeschuldigten: Der 1950 in ***C*** (Frankreich) geborene und verheiratete österreichische Staatsbürger ***Bf1*** ist Pensionist und bezieht monatlich einen Betrag von EUR 1.450,00 an Pension. Er verfügt über ein Sparvermögen von insgesamt EUR 80.000,00 bis EUR 90.000,00. Ihn treffen keine finanziellen Verpflichtungen, jedoch Sorgepflichten für seine nicht selbsterhaltungsfähige Tochter (ON 1, AS 0067, ON 2, Seite 3 der Niederschrift vom 4. Juni 2019). Der Erstbeschuldigte weist in Österreich bislang keine finanzstrafrechtliche Vormerkung auf (ON 2, AS 0690). Zur Person des Zweitbeschuldigten: Der 1955 in ***S*** geborene und geschiedene österreichische Staatsbürger ***L1*** war von 1. Juli 2004 bis zum 24. April 2012 Gesellschafter und Geschäftsführer der in ***D*** etablierten AG, deren Gegenstand der Handel mit Zigarren war. Derzeit ist er arbeitsunfähig und bezieht monatlich einen Betrag von EUR 1.300,00 an Mindestsicherung. Er verfügt über keinerlei Vermögen. Ihn treffen weder finanzielle Verpflichtungen noch Sorgepflichten (ON 1, AS 0488; ON 2, AS 698 und ON 2, Seite 8 der Niederschrift vom 4. Juni 2019). Der Zweitbeschuldigte weist in Österreich bislang keine finanzstrafrechtliche Vormerkung auf (ON 1, AS 0483). Zur Sache: Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor 1. Jänner 2005 fasste der weder über eine Bestellung zum Tabaktrafikanten noch über eine Bewilligung als Großhändler verfügende Erstbeschuldigte den Entschluss, Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedsstaates zu gewerblichen Zwecken zu beziehen und diese außerhalb von Österreich in Empfang genommenen Tabakwaren unter Verletzung der ihm bekannten Verpflichtung zur Anzeige, Anmeldung und Entrichtung der Tabaksteuer nach Österreich zu verbringen, um sie dort zu seinem Vorteil unter Verletzung des ihm bekannten und im Tabakmonopolgesetz normierten Verbotes des Handels mit Tabakerzeugnissen durch den Weiterverkauf an Privatpersonen und Gewerbetreibende unter Verrechnung eines Preisaufschlags von 25 % gewerbsmäßig in Verkehr zu bringen und sich durch das wiederkehrende Inverkehrbringen dieser in Österreich nicht versteuerten Tabakerzeugnisse eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei es ihm von vornherein darauf ankam, dass sich die einzelnen Ankäufe der Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedsstaates nur als Teilhandlungen seines Gesamtkonzeptes darstellen und er durch dieses Vorgehen eine Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch bezwecken wollte. Zum Zwecke der Umsetzung dieses Konzeptes und seiner auf den Handel mit Tabakerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken gerichteten Zielvorstellung nahm der Erstbeschuldigte mit den ihm über das Internet bekannten ***L3***, ***L4*** und ***L5*** sowie mit dem Zweitbeschuldigten, welcher Gesellschafter und Geschäftsführer der in ***D*** etablierten AG, deren Gegenstand der Handel mit Zigarren war, Kontakt auf und wies sie an, die von ihm gekauften Zigarren an die Anschrift seines Freundes ***L2*** in ***F*** (Deutschland) im Postwege zu verschicken, damit er diese mit Zigarren befüllten Pakete in ***F*** mit seinem Pkw abholen und diese nach Österreich zum Zwecke des Weiterverkaufes unter Verrechnung eines Preisabschlags von 25 % (ON 1, AS 0161) an seine Abnehmer verbringen kann. In Entsprechung dieses Ersuchens versendeten sowohl der Zweitbeschuldigte als auch ***L3***, ***L4*** und ***L5*** die vom Erstbeschuldigten gekauften Zigarren an die Adresse des ***L2*** in ***F***. Im Zuge mehrerer Fahrten mit seinem Pkw nahm der Erstbeschuldigte die in Deutschland verzollten Zigarren in Empfang und verbrachte im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2011 insgesamt 18.292 Stück Zigarren verschiedener Marken zu gewerblichen Zwecken nach Österreich, ohne dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die 13-%ige Tabaksteuer Sicherheit zu leisten. Für diese im Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2011 bezogenen Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, hat er auch weder unverzüglich eine Steueranmeldung abgegeben noch die Steuer berechnet und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats entrichtet. Solcherart verbrachte der Erstbeschuldigte in nachstehenden Zeiträumen nachstehende Mengen an Zigarren mit nachstehenden Kleinverkaufspreisen von Deutschland nach Österreich zu gewerblichen Zwecken, und zwar im Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 2.113 Stück Zigarren mit einem durchschnittlich gewichteten Kleinverkaufspreis pro Stück von EUR 5,536, sohin zum Kleinverkaufspreis von insgesamt EUR 11.700,00, wodurch er eine Verkürzung der Tabaksteuer in Höhe von EUR 1.521,00 bewirkt hat, im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006 2.163 Stück Zigarren mit einem durchschnittlich gewichteten Kleinverkaufspreis pro Stück von EUR 6,011, sohin zum Kleinverkaufspreis von insgesamt EUR 13.000,00, wodurch er eine Verkürzung der Tabaksteuer in Höhe von EUR 1.690,00 bewirkt hat, im Zeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2007 2.117 Stück Zigarren mit einem durchschnittlich gewichteten Kleinverkaufspreis pro Stück von EUR 6,142, sohin zum Kleinverkaufspreis von insgesamt EUR 13.000,00, wodurch er eine Verkürzung der Tabaksteuer in Höhe von EUR 1.690,00 bewirkt hat, im Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2008 3.598 Stück Zigarren mit einem durchschnittlich gewichteten Kleinverkaufspreis pro Stück von EUR 6,142, sohin zum Kleinverkaufspreis von insgesamt EUR 22.100,00, wodurch er eine Verkürzung der Tabaksteuer in Höhe von EUR 2.873,00 bewirkt hat, im Zeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009 3.003 Stück Zigarren mit einem durchschnittlich gewichteten Kleinverkaufspreis pro Stück von EUR 7,36, sohin zum Kleinverkaufspreis von insgesamt EUR 22.100,00, wodurch er eine Verkürzung der Tabaksteuer in Höhe von EUR 2.873,00 bewirkt hat, im Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2010 2.649 Stück Zigarren mit einem durchschnittlich gewichteten Kleinverkaufspreis pro Stück von EUR 7,36, sohin zum Kleinverkaufspreis von insgesamt EUR 19.500,00, wodurch er eine Verkürzung der Tabaksteuer in Höhe von EUR 2.535,00 bewirkt hat und im Zeitraum 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2011 2.649 Stück Zigarren mit einem durchschnittlich gewichteten Kleinverkaufspreis pro Stück von EUR 7,36, sohin zum Kleinverkaufspreis von insgesamt EUR 19.500,00, wodurch er eine Verkürzung der Tabaksteuer in Höhe von EUR 2.535,00 bewirkt hat. Im Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2011 hat der Erstbeschuldigte insgesamt sohin eine Verkürzung der Tabaksteuer in Höhe von EUR 15.717,00 bewirkt (ON 2, AS 740). Von diesen solcherart von Deutschland nach Österreich verbrachten 18.292 Stück Zigarren verschiedener Marken wurden im Zuge der am 16. Februar 2012 durchgeführten Durchsuchung der in ***Bf1-Adr*** etablierten Wohnung des Erstbeschuldigten sowie des auf seine Ehegattin zugelassenen Pkws der Marke Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen 1.245 Stück Zigarren verschiedener Sorten sichergestellt und beschlagnahmt (ON l, AS 0058 bis AS 0064; ON l, AS 0071 bis 0073; Fotodokumentation in ON 1, AS 0080 bis 0108) und konsumierte der Erstbeschuldigte davon jährlich 1.000 Stück selbst (ON 1, AS 0207). Die restlichen 10.047 Stück der von ihm ohne Entrichtung der österreichischen Tabaksteuer von Deutschland nach Österreich verbrachten Zigarren verschiedener Sorten brachte der Erstbeschuldigte in Kenntnis des Umstandes, dass der Handel mit Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet verboten ist, soweit er nicht aufgrund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler betrieben wird, und in der Absicht, sich durch das wiederkehrende Inverkehrbringen von in Österreich nicht versteuerten Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Verkehr, indem er im Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2011 zu seinem Vorteil unter Verstoß gegen das ihm bekannte und im Tabakmonopolgesetz normierte Handelsverbot diese Zigarren, für welche für jedes einzelne Kalenderjahr nachstehende, durchschnittlich gewichtete Kleinverkaufspreise festgesetzt waren, an zahlreiche Abnehmer in Österreich unter Verrechnung eines Preisaufschlags von 25 % verkaufte (ON 1, AS 0161), und zwar im Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 1.113 Stück Zigarren, für welche ein Kleinverkaufspreis von EUR 5,536 pro Stück, insgesamt sohin ein Kleinverkaufspreis von EUR 6.161,57 festgesetzt war, im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006 1.163 Stück Zigarren, für welche ein Kleinverkaufspreis von EUR 6,011 pro Stück, insgesamt sohin ein Kleinverkaufspreis von EUR 6.990,79 festgesetzt war, im Zeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2007 1.117 Stück Zigarren, für welche ein Kleinverkaufspreis von EUR 6,142 pro Stück, insgesamt sohin ein Kleinverkaufspreis von EUR 6.860,61 festgesetzt war, im Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2008 2.598 Stück Zigarren, für welche ein Kleinverkaufspreis von EUR 6,142 pro Stück, insgesamt sohin ein Kleinverkaufspreis von EUR 15.956,92 festgesetzt war, im Zeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009 2.003 Stück Zigarren, für welche ein Kleinverkaufspreis von EUR 7,36 pro Stück, insgesamt sohin ein Kleinverkaufspreis von EUR 14.742,08 festgesetzt war, im Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2010 1.649 Stück Zigarren, für welche ein Kleinverkaufspreis von EUR 7,36 pro Stück, insgesamt sohin ein Kleinverkaufspreis von EUR 12.136,64 festgesetzt war, und im Zeitraum 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2011 404 Stück Zigarren, für welche ein Kleinverkaufspreis von EUR 7,36 pro Stück, insgesamt sohin ein Kleinverkaufspreis von EUR 2.973,44 festgesetzt war. Für die vom Erstbeschuldigten im Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2011 solcherart gewerbsmäßig im Monopolgebiet insgesamt in Verkehr gebrachten 10.047 Stück Zigarren war sohin ein Kleinverkaufspreis in Höhe von insgesamt EUR 65.822,05 festgesetzt (ON 2, AS 740). Bei all diesen von einem einheitlichen, auf die Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteten Willensentschluss getragenen einzelnen Tathandlungen hielt es der Erstbeschuldigte zumindest ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass er Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedsstaates zu gewerblichen Zwecken bezieht und diese außerhalb von Österreich in Empfang genommenen Tabakwaren unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Anzeige, Anmeldung und Entrichtung der Tabaksteuer nach Österreich verbringt und durch die Nichtentrichtung der Steuerschuld insgesamt eine Verkürzung der Tabaksteuer in Höhe von EUR 15.717,00 bewirkt sowie durch den ohne Bestellung zum Tabaktrafikanten oder Bewilligung als Großhändler betriebenen Weiterverkauf von nicht von der Tabaksteuer befreiten Zigarren an Privatpersonen und Gewerbetreibende unter Verrechnung eines Preisaufschlags von 25 % zu seinem Vorteil gegen das im Tabakmonopolgesetz normierte Verbot des Handels mit Tabakerzeugnissen verstoßt. Bei all dem kam es dem Erstbeschuldigten darauf an, diese solcherart von Deutschland nach Österreich verbrachten Zigarren, für welche der im österreichischen Monopolgebiet im Amtsblatt der Wiener Zeitung jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis festgesetzt war, gewerbsmäßig in Verkehr zu bringen und sich durch das wiederkehrende Inverkehrbringen dieser in Österreich nicht versteuerten Tabakerzeugnisse eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Im Wissen um diesen auf die Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteten Tatentschluss des Erstbeschuldigten und in Kenntnis des Umstandes, dass der weder über eine Bestellung zum Tabaktrafikanten noch über eine Bewilligung als Großhändler verfügende und lediglich etwa 1.000 Stück Zigarren im Jahr selbst rauchende Erstbeschuldigte die an ihn zu seinem Freund in ***F*** (Deutschland) versendeten Zigarren unter Verstoß gegen die im österreichischen Tabaksteuergesetz normierte Verpflichtung zur Anzeige, Anmeldung und Entrichtung der Tabaksteuer zu gewerblichen Zwecken nach Österreich verbringt und sie dort zu seinem Vorteil unter Verletzung des im Tabakmonopolgesetz normierten Verbotes des Handels mit Tabakerzeugnissen durch den Weiterverkauf an Privatpersonen und Gewerbetreibende unter Verrechnung eines Preisaufschlags von 25 % gewerbsmäßig in Verkehr bringt, um sich durch das wiederkehrende Inverkehrbringen dieser in Österreich nicht versteuerten Tabakerzeugnisse eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verkaufte der als Gesellschafter und Geschäftsführer der in ***D*** etablierten AG tätig gewesene Zweitbeschuldigte im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2011 insgesamt 6.746 Stück Zigarren verschiedener Marken an den Erstbeschuldigten und versandte diese wie mit dem Erstbeschuldigten vereinbart per Post an die Adresse seines Freundes ***L2*** in ***F*** (Deutschland), und zwar im Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 469 Stück Zigarren mit einem durchschnittlich gewichteten Kleinverkaufspreis pro Stück von EUR 5,536, sohin zum Kleinverkaufspreis von insgesamt EUR 2.600,00, wodurch eine Verkürzung der Tabaksteuer in Höhe von EUR 338,00 bewirkt wurde, im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006 432 Stück Zigarren mit einem durchschnittlich gewichteten Kleinverkaufspreis pro Stück von EUR 6,011, sohin zum Kleinverkaufspreis von insgesamt EUR 2.600,00, wodurch eine Verkürzung der Tabaksteuer in Höhe von EUR 338,00 bewirkt wurde, im Zeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2007 423 Stück Zigarren mit einem durchschnittlich gewichteten Kleinverkaufspreis pro Stück von EUR 6,142, sohin zum Kleinverkaufspreis von insgesamt EUR 2.600,00, wodurch eine Verkürzung der Tabaksteuer in Höhe von EUR 338,00 bewirkt wurde, im Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2008 1.117 Stück Zigarren mit einem durchschnittlich gewichteten Kleinverkaufspreis pro Stück von EUR 6,142, sohin zum Kleinverkaufspreis von insgesamt EUR 18.200,00, wodurch eine Verkürzung der Tabaksteuer in Höhe von EUR 2.366,00 bewirkt wurde, im Zeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009 1.435 Stück Zigarren mit einem durchschnittlich gewichteten Kleinverkaufspreis pro Stück von EUR 7,36, sohin zum Kleinverkaufspreis von insgesamt EUR 19.500,00, wodurch eine Verkürzung der Tabaksteuer in Höhe von EUR 2.535,00 bewirkt wurde, im Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2010 1.435 Stück Zigarren mit einem durchschnittlich gewichteten Kleinverkaufspreis pro Stück von EUR 7,36, sohin zum Kleinverkaufspreis von insgesamt EUR 19.500,00, wodurch eine Verkürzung der Tabaksteuer in Höhe von EUR 2.535,00 bewirkt wurde, und im Zeitraum 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2011 1.435 Stück Zigarren mit einem durchschnittlich gewichteten Kleinverkaufspreis pro Stück von EUR 7,36, sohin zum Kleinverkaufspreis von insgesamt EUR 19.500,00, wodurch eine Verkürzung der Tabaksteuer in Höhe von EUR 2.535,00 bewirkt wurde. Im Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2011 wurde durch den beschriebenen Tatbeitrag des Zweitbeschuldigten zu den zu Punkt I.a) des Schuldspruches näher geschilderten Tathandlungen des Erstbeschuldigten sohin eine Verkürzung der Tabaksteuer in Höhe von EUR 10.985,00 bewirkt (ON 2, AS 741). Von diesen solcherart vom Zweitbeschuldigten an den Erstbeschuldigten verkauften und von diesem von Deutschland nach Österreich verbrachten insgesamt 6.746 Stück Zigarren verschiedener Marken wurden am 16. Februar 2012 1.245 Stück Zigarren verschiedener Marken sichergestellt und beschlagnahmt (ON 1, AS 0058 bis AS 0064; ON 1, AS 0071 bis 0073; Fotodokumentation in ON 1, AS 0080 bis 0108). Die nach Abzug seines Eigenkonsums restlich verbliebenen 987 Stück dieser Zigarren verschiedener Marken, für welche für jedes einzelne Kalenderjahr nachstehende, durchschnittlich gewichteten Kleinverkaufspreise festgesetzt waren, verkaufte der Erstbeschuldigte zu seinem Vorteil unter Verstoß gegen das im Tabakmonopolgesetz normierte Handelsverbot an zahlreiche Abnehmer in Österreich unter Verrechnung eines Preisaufschlages von 25 %, und zwar im Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2008 117 Stück Zigarren, für welche ein Kleinverkaufspreis von EUR 6,142 pro Stück, insgesamt sohin ein Kleinverkaufspreis von EUR 718,61 festgesetzt war, im Zeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009 435 Stück Zigarren, für welche ein Kleinverkaufspreis von EUR 7,36 pro Stück, insgesamt sohin ein Kleinverkaufspreis von EUR 3.201,60 festgesetzt war, und im Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2010 435 Stück Zigarren, für welche ein Kleinverkaufspreis von EUR 7,36 pro Stück, insgesamt sohin ein Kleinverkaufspreis von EUR 3.201,60 festgesetzt war. Für die durch den beschriebenen Tatbeitrag des Zweitbeschuldigten im Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2011 solcherart vom Erstbeschuldigten gewerbsmäßig im Monopolgebiet insgesamt in Verkehr gebrachten 987 Stück Zigarren war sohin ein Kleinverkaufspreis in Höhe von insgesamt EUR 7.121,81 festgesetzt (ON 2, AS 740). Der Zweitbeschuldigte hielt es, als er im Wissen um den auf die Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteten Tatentschluss des Erstbeschuldigten im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2011 insgesamt 6.746 Stück Zigarren verschiedener Marken an den Erstbeschuldigten verkaufte und diese wie mit dem Erstbeschuldigten vereinbart per Post an die Adresse seines Freundes ***L2*** in ***F*** (Deutschland) versandte, zumindest ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dadurch unter Verstoß gegen die im österreichischen Tabaksteuergesetz normierte Verpflichtung zur Anzeige, Anmeldung und Entrichtung der Tabaksteuer zur Verbringung dieser Zigarren zu gewerblichen Zwecken in das österreichische Steuergebiet durch den Erstbeschuldigten und solcherart zur Bewirkung der Verkürzung der Tabaksteuer in Höhe von EUR 10.985,00 beizutragen. Zudem hielt es der Zweitbeschuldigte dabei zumindest ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, zu dem ohne Bestellung zum Tabaktrafikanten oder Bewilligung als Großhändler vom Erstbeschuldigten betriebenen und unter Verstoß gegen das im Tabakmonopolgesetz normierte Verbot des Handels mit Tabakerzeugnissen zu seinem Vorteil erfolgten wiederkehrenden Weiterverkauf von nicht von der Tabaksteuer befreiten Zigarren, für welche der im österreichischen Monopolgebiet im Amtsblatt der Wiener Zeitung jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis festgesetzt war, an Privatpersonen und Gewerbetreibende unter Verrechnung eines Preisaufschlags von 25 % und solcherart zum gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im österreichischen Monopolgebiet durch den Erstbeschuldigten beizutragen. Da im Zuge der beim Erstbeschuldigten am 16. Februar 2012 durchgeführten Hausdurchsuchung lediglich 1.245 Stück Zigarren sichergestellt und beschlagnahmt werden konnten, waren die im Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2011 vom Erstbeschuldigten unter anderem an seine Abnehmer ***A1***, ***A2***, ***A3***, ***A4***, ***A5***, ***A6***, ***A7***, ***A8***, ***A9***, ***A10***, ***A11***, ***A12***, ***A13***, ***A14***, ***A15***, ***A16*** und ***A17*** weiterverkauften 10.047 Stück Zigarren sowie die in diesem Zeitraum vom Erstbeschuldigten selbst konsumierten 7.000 Stück Zigarren, insgesamt sohin 17.047 Stück Zigarren mit einem Kleinverkaufspreis von insgesamt EUR 111.733,05 nicht mehr greifbar (ON 2, AS 911). Da von den vom Zweitbeschuldigten an den Erstbeschuldigten insgesamt verkauften 6.746 Stück Zigarren verschiedener Marken lediglich 1.245 beim Erstbeschuldigten sichergestellt und beschlagnahmt werden konnten, waren die restlichen vom Erstbeschuldigten an seine Abnehmer weiterverkauften und von ihm selbst konsumierten 5.501 Stück Zigarren verschiedener Marken mit einem Kleinverkaufspreis von insgesamt EUR 37.173,41 nicht mehr greifbar (ON 2, AS 741). Über die Abnehmer ***A1***, ***A2***, ***A3***, ***A4***, ***A5***, ***A6***, ***A7***, ***A8***, ***A9***, ***A10***, ***A11***, ***A12***, ***A13***, ***A14*** und ***A15*** wurde bereits rechtskräftig ein Wertersatz in Höhe von insgesamt EUR 21.281,11 verhängt. Beim weiteren Abnehmer ***A16*** ist ein Wertersatz von höchstens EUR 491,50, bei ***A17*** ein Wertersatz von höchstens EUR 1.384,75 möglich (ON 2, AS 911 und Seite 9 der Niederschrift vom 9. Juli 2019). Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 26. Februar 2019, GZ: RV/2200015/2015, wurde gegenüber dem Erstbeschuldigten die Tabaksteuer für die Jahre 2005 bis einschließlich 2011 mit einem Betrag von insgesamt EUR 15.717,00 festgesetzt (ON 2, AS 782ff). Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision des Erstbeschuldigten vom 11. April 2019 (ON 2, AS 844ff) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 2019, Ra 2019/16/0114-3, zurückgewiesen (ON 2, AS 886f). BEWEISWÜRDIGUNG: Zur Person des Erstbeschuldigten: Die Feststellungen zur Person des Erstbeschuldigten gründen sich auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen seiner Vernehmung am 16. Februar 2012 (ON 1, AS 0067) und in der Verhandlung vom 4. Juni 2019 (ON 2, Seite 3 der Niederschrift vom 4. Juni 2019) sowie die Vorstrafenabfrage vom 8. November 2018 (ON 2, AS 0690). Zur Person des Zweitbeschuldigten: Die Feststellungen zur Person des Zweitbeschuldigten gründen sich auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen seiner Vernehmungen am 8, Mai 2013 (ON 1, AS 0488) und am 13. Dezember 2018 (ON 2, AS 698) sowie die Ausführungen seines Verteidigers in der Verhandlung am 4. Juni 2019 (ON 2, Seite 8 der Niederschrift vom 4. Juni 2019) und die Vorstrafenabfrage vom 8. April 2013 (ON 1, AS 0483). Zur Sache: Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen neben den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln insbesondere auf den im Zuge der am 16. Februar 2012 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Erstbeschuldigten sowie des auf seine Ehegattin zugelassenen Pkws sichergestellten 1.245 Stück Zigarren verschiedener Sorten (ON 1, AS 0058 bis AS 0064; ON 1, AS 0071 bis AS 0073; Fotodokumentation in ON 1, AS 0080 bis AS 0108), den Inhalten der sichergestellten Emailkorrespondenzen samt Bestelllisten (ON l, AS 0433 bis AS 0460; ON 2, AS 832, AS 869 und AS 912 bis AS 915), den Ergebnissen der Auswertung des Bankkontos des Erstbeschuldigten (ON 1, AS 0134 bis AS 0145), der Liste der Paketversendungen an die Abnehmer des Erstbeschuldigten (ON 1, AS 0154 bis AS 0157) und den amtlich festgesetzten und im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlichen Kleinverkaufspreisen für die Jahre 2005 bis 2012 (ON 1, AS 0222 bis AS 0253; ON 2, AS 0650 bis AS 0676) samt Ermittlung des für jedes einzelne Kalenderjahr auf der vom Erstbeschuldigten selbst vorgenommenen Gewichtung der jeweiligen Zigarrenmarken (ON 1, AS 0166) basierenden durchschnittlich gewichteten Kleinverkaufspreises (ON 1, AS 0323 bis AS 0327; ON 1, AS 0369 bis AS 0376; ON 2, AS 0608 bis AS 0619; ON 2, AS 740 und AS 741), welche bei vernetzter Betrachtungsweise ein nachvollziehbares Gesamtbild ergaben, das mit den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen ***Z1*** (ON 2, Seite 17ff der Niederschrift vom 4. Juni 2019), ***A1*** (ON 2, AS 905ff) und ***A6*** (AS 797ff der Beilage ./4) korreliert. Der in der Verhandlung am 4. Juni 2019 vernommene Zeuge ***Z1*** vermittelte auf den erkennenden Senat durchwegs einen um Sachlichkeit bemühten Eindruck und gab es auch keinerlei Anzeichen dafür, dass er darum bemüht wäre, den Beschuldigten durch übertriebene oder falsche Darstellung des tatsächlich Geschehenen zu schaden. Demgegenüber hinterließ der das Verbringen der Zigarren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet und das gewerbsmäßige Inverkehrbringen dieser Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in Abrede stellende und sein Handeln mit seinem Eigenbedarf an Zigarren und dem Eigenbedarf seiner Freunde zu rechtfertigen versuchende Erstbeschuldigte vor dem erkennenden Spruchsenat keinen guten Eindruck und konnte seinen Angaben in weiten Teilen nicht gefolgt werden. Er war sichtlich darum bemüht, die von ihm zunächst bekanntgegebenen Mengen an von seinen Lieferanten bezogenen Zigarren zu reduzieren und seine Tathandlungen zu seinen Gunsten "abzuschwächen" und sich einerseits - entgegen seiner in den Emails vom 23. Dezember 2008, vom 5. Jänner 2009 und vom 7. Jänner 2009 (ON 1, AS 0433, AS 0440 und AS 044lf) dokumentierten Kenntnis über die einschlägigen Rechtsnormen - in tabaksteuerrechtlichen und tabakmonopolrechtlichen Angelegenheiten als gänzlich unwissend zu präsentieren und sich andererseits als Opfer zu Unrecht erfolgter Vorwürfe und Beschuldigungen darzustellen. Seine teils widersprüchlichen Angaben wirkten im Nachhinein konstruiert und wenig überzeugend und waren bei lebensnaher Betrachtung als bloße Schutzbehauptungen zu werten, die mit dem Inhalt der sichergestellten Emailkorrespondenzen samt Bestelllisten (ON 1, AS 0433 bis AS 0460; ON 2, AS 832, AS 869 und AS 912 bis AS 915), den Ergebnissen der Auswertung seines Bankkontos (ON 1, AS 0134 bis AS 0145), der Liste der Paketversendungen an seine Abnehmer (ON 1, AS 0154 bis AS 0157) und den ihn glaubhaft belastenden Angaben der Zeugen ***Z1*** (ON 2, Seite 17ff der Niederschrift vom 4. Juni 2019), ***A1*** (ON 2, AS 905ff) und ***A6*** (AS 797ff der Beilage ./4) nicht in Einklang zu bringen sind. Auch konnte der zusammengefasst dahingehenden Verantwortung des Zweitbeschuldigten, dass er seine Zigarren innerhalb von Deutschland überallhin versenden durfte und er nicht wissen musste, dass der Erstbeschuldigte die von ihm bezogenen Zigarren an zahlreiche Abnehmer in Österreich weiterverkauft und wenn der Erstbeschuldigte dies ihm gegenüber erwähnt hätte, er ihn darüber belehrt hätte, dass dies nicht erlaubt ist und er damit nichts zu tun haben wolle (ON 1, AS 0487ff und ON 2, AS 698ff), kein Glauben geschenkt werden, steht diese vom Zweitbeschuldigten gewählte Einlassung doch in eklatantem Widerspruch zu den Inhalten der von ihm verfassten und an den Erstbeschuldigten versendeten E-Mails (ON 1, AS 0433ff). In Anbetracht dessen ist dem Gebot gedrängter Darstellung (§ 139 FinStrG; vgl auch RISJustiz RS0106642) folgend auszuführen: Der Erstbeschuldigte gab in seiner ersten Vernehmung am 16. Februar 2012 zunächst lediglich an, dass die bei ihm vorgefundenen Zigarren ausschließlich für seinen Eigengebrauch bestimmt wären, da er am Tag drei bis vier Stück Zigarren rauche (ON 1, AS 0069). In seiner zweiten Einvernahme am 6. März 2012 gab der Erstbeschuldigte im Beisein seines Verteidigers zusammengefasst an, dass er in den Jahren 2008 bis dato vom Zweitbeschuldigten und von ***L5*** Zigarren per Postsendungen erhalten habe. Diese Sendungen seien an seinen in 83395 ***F*** (Deutschland) wohnhaften Freund ***L2*** verschickt und von ihm im Zuge mehrerer Fahrten mit seinem Pkw persönlich von dort abgeholt und in kleinen Mengen an seiner Heimatadresse in Salzburg verbracht worden, wobei er dieses Prozedere nur deshalb gewählt habe, da der Postweg von Deutschland nach Österreich länger und teurer sei als eine Versendung innerhalb Deutschlands. In den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 habe er von ***L1*** Zigarren im Wert von circa EUR 25.000,00 (Einkaufpreis EKP) pro Kalenderjahr eingekauft, wobei das etwa eine Menge von 2.500 bis 3.000 Stück Zigarren verschiedener Sorten pro Jahr ergäbe. Zusätzlich habe er in den Jahren 2008 und 2009 von ***L5*** Zigarren im Wert von EUR 2.000,00 bis EUR 3.000,00 (EKP) pro Jahr bestellt und erhalten (ON 1, AS 0159). Sowohl den Zweitbeschuldigten ***L1*** als auch ***L5*** habe er über das Internet kennengelernt. Als Zigarrenabnehmer nannte er folgende Personen (die von den Organen des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde einvernommen und mittlerweile auch bereits rechtskräftig bestraft wurden), und zwar: ***A1***, ***A18***, ***A19***, ***A20***, ***A21***, ***A2***, und ***A15*** (ON 1, AS 0160). Darüber hinaus habe er noch Abnehmer kleinerer Zigarrenmengen gehabt, die bei ihm zu Hause die Zigarren gekauft haben, an die er sich aber nicht namentlich erinnern könne. An seine Kunden habe er einen Preisaufschlag von etwa 25% zur Kostendeckung aufgerechnet. Entstanden sei diese Geschichte aus seinem Hobby und seiner Leidenschaft für Zigarren, die rechtlichen Konsequenzen seines Handelns seien ihm grundsätzlich nicht bewusst gewesen (ON 1, AS 0161). Konfrontiert mit der Kontoauswertung des Jahres 2005, in welcher der Zweitbeschuldigte ***L1*** und einige der vom Erstbeschuldigten genannten Abnehmer auftauchten, gab er an, dass es sich dabei um Zigarrenverkäufe aus spanischen Beständen, welche von einem gewissen ***L4*** (Nationale unbekannt) geliefert wurden, handle. Diesen ***L4*** habe er über Ebay kennengelernt und sei er mit diesem bis zum Jahr 2008 in Kontakt gewesen. Auch über den Zweitbeschuldigten ***L1*** seien damals schon Zigarren angekauft worden, als dieser noch in Österreich tätig war und eine Homepage mit einem Zigarrenclub betrieben hätte (ON 1, AS 0163). In der fortgesetzten Niederschrift vom 7. März 2012 hielt der Erstbeschuldigte seine Aussagen in der Niederschrift vom 6. März 2012 vollinhaltlich aufrecht (ON 1, AS 0165) und gab zu seinen Lieferanten ergänzend an, dass er von ***L4*** im Zeitraum 2005 bis 2007 Zigarren für circa EUR 7.000,00 bis EUR 8.000,00 (EKP) pro Kalenderjahr erhalten hatte. Vom weiteren Lieferanten ***L3*** (Nationale unbekannt) habe er in den Jahren 2006 bis 2008 Zigarren im Wert von EUR 1.000,00 (EKP) pro Kalenderjahr erhalten. Vom Zweitbeschuldigten ***L1*** habe er in den Jahren 2005 bis 2007 Zigarren im Ausmaß von EUR 2.000,00 bis EUR 3.000,00 bezogen (ON 1, AS 0166). Primär habe es sich um die Sorten [in Klammer die Gewichtung] Monte Cristo Nr. 4 (20%), MC Joyitas (20%), Romeo & Julieta Tubos (30%), R & J Petit Julieta (20%) und Cohiba (10%) gehandelt (ON 1, AS 0166). Der Erstbeschuldigte hätte sohin nach seinen eigenen Angaben in seinen Einvernahmen vom 6. März 2012 und vom 7. März 2012 in den Jahren 2005 bis 2011 Zigarren mit einem Einkaufspreis von insgesamt EUR 134.000,00 bis EUR 142.000,00 angekauft. Nach zahlreichen Fristerstreckungsanträgen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme (insgesamt wurden beim Zollamt Graz zwischen März und Juni 2012 sieben Fristerstreckungsanträge eingebracht), einem Vorhalt des Zollamtes Graz vom 24. Jänner 2013, zum bislang vorliegenden behördlichen Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen (ON 1, AS 0193ff), und zwei weiteren diesbezüglichen Fristerstreckungsanträgen erstattete der Erstbeschuldigte mit Schriftsatz vom 31. März 2013 (ON 1, AS 0203 bis AS 0220) erstmals auch eine schriftliche Stellungnahme, in welcher er zusammengefasst einerseits ausführt, nicht im Besitz von Rechnungen (und Verzollungsunterlagen) zu sein, da es sich ja um ein privates Hobby und somit um keine gewerbliche Tätigkeit gehandelt habe und andererseits bekannt gab, dass der größte Teil der Tabakwaren vom Zweitbeschuldigten ***L1*** bezogen worden sei, welcher diese in Deutschland verzollt und versteuert habe (ON 1, AS 0210). Diesbezügliche Recherchen des Zollamtes Graz beim Hauptzollamt Hannover ergaben, dass der Zweitbeschuldigte ***L1*** in ***D*** ein Steuerlager betrieben hat und die zugewiesene Steuernummer 100 auf den Steuerbanderolen ersichtlich war (ON 1, AS 0221). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31. März 2013 gab der Erstbeschuldigte die jährlichen Gesamteinkaufspreise bei all seinen Lieferanten für die Jahre 2005 bis 2011 mit folgenden - in Relation zu seinen Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vom 6. und 7. März 2012 teilweise deutlich reduzierten - Werten bekannt (ON 1, AS 0207), und zwar: Jahr Gesamteinkaufspreis 2005 € 9.000.- 2006 € 10.000.- 2007 € 10.000.- 2008 € 17.000.- 2009 € 17.000.- 2010 € 15.000.- 2011 € 15.000.- Gesamt: € 93.000.- Diese nach unten hin berichtigten Gesamteinkaufspreise begründete der Erstbeschuldigten einerseits mit dem langen Zeitraum und andererseits mit seinem ärztlich bestätigten angeschlagenen psychischen Zustand (ON 1, AS 0204). Darüber hinaus wies er auf seinen jährlichen Eigenverbrauch im Ausmaß von circa 1.000 Stück Zigarren pro Jahr hin, hinsichtlich welchem aufgrund des Umstandes, dass es sich ja um verzollte und versteuerte Ware aus Deutschland gehandelt habe, nicht der österreichische Kleinverkaufspreis herangezogen werden dürfe (ON 1, AS 0207ff). Auch hinsichtlich der ihn über Ebay bekannt gewordenen Bezugsquellen ***L4*** und ***L3*** habe er stets die Steuerbanderolen kontrolliert und habe es nie Beanstandungen dahingehend gegeben, dass ihm hier eine nicht verzollte oder versteuerte Ware verkauft worden wäre (ON 1, AS 0210). In seiner Beschuldigteneinvernahme vom 29. Jänner 2016 widerrief der Erstbeschuldigte die in seiner Einvernahme vom 6. und 7. März 2012 getätigten Angaben insofern, als sie im Widerspruch zu seiner Stellungnahme vom 31. März 2012 stehen. Auch die in dieser Stellungnahme gemachten Mengen- und Wertangaben widerrufe er, weil er erst jetzt aufgrund seines klaren Blicks und seiner Kontoauszüge in der Lage sei, die Mengen der angekauften Zigarren zu überblicken. Er habe Zigarren nie über Ebay oder eine sonstige Versteigerungs- oder Internetplattform eingekauft. Die vorgeworfenen "Ebay-Zigarren" habe er von ***L3*** und ***L4*** aus Spanien bezogen. Die Zigarren seien von ***L3*** und ***L4*** in Spanien käuflich erworben und ebenfalls nach Deutschland zu ***L2*** nach ***F*** versendet worden. Diese Zigarren seien dann von ihm persönlich in der erlaubten Menge in ***F*** abgeholt und nach Österreich verbracht worden, wobei er immer alleine gefahren sei und den Kaufbetrag bis auf wenige Ausnahmen von seinem Bankkonto überwiesen habe. Auf den Zigarrenkisten hätten sich immer spanische Steuerbanderolen befunden, sodass es nie eine Beanstandung gegeben habe, dass hier eine nichtverzollte Ware verkauft worden wäre. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er sofort jede Lieferung zurückgewiesen bzw. überhaupt keine weiteren Einkäufe mehr getätigt. Hinsichtlich aller weiteren Klar- und Richtigstellungen zu seinen bisherigen Aussagen, gab er an, dass diese schriftlich bis spätestens 1. März 2016 gemacht würden (ON 2, AS 0558 und AS 0559). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. Juli 2016 (ON 2, AS 0584 bis AS 0591) gab der Erstbeschuldigte seine - in Relation zu seinen Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vom 6. und 7. März 2012 wiederum deutlich reduzierten - Zigarrengesamteinkäufe von seinen Bezugsquellen ***L4***, ***L3***, ***L5*** und dem Zweitbeschuldigten ***L1*** in den Jahren 2005 bis 2011 nunmehr mit einem Betrag von EUR 72.157,10 bekannt (ON 2, AS 0586). In der Verhandlung vom 4. Juni 2019 rechtfertigt der Erstbeschuldigte seine im Zuge des Untersuchungsverfahrens angegebenen Einkaufswerte ebenso mit seinem angeschlagenen psychischen Zustand und verwies wiederum auf den Gesamteinkaufswert von EUR 72.157,10 in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. Juli 2016 (ON 2, Seite 9 der Niederschrift vom 4. Juni 2019). In der Verhandlung vom 9. Juli 2019 gestand der Erstbeschuldigte für den Zeitraum 2005 bis 2011 nunmehr einen Gesamteinkaufswert von EUR 83.000,00 zu (ON 2, Seite 4 der Niederschrift vom 9, Juli 2019) und verwies diesbezüglich auf sein schriftliches Vorbringen vom 8. Juli 2019 (ON 2, AS 877ff). Hinsichtlich dieser vom Erstbeschuldigten im Laufe des Verfahrens schwankenden und nach unten hin reduzierten Angaben zu den von seinen Bezugsquellen im Zeitraum 2005 bis 2011 getätigten Zigarreneinkäufen ist darauf zu verweisen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung das Erinnerungsvermögen zu einem dem Tatzeitraum näher liegenden Zeitpunkt präsenter ist als zu einem von diesem länger entfernt liegenden Zeitpunkt und nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens daher die vom Erstbeschuldigten in seiner ersten Vernehmung getätigten Angaben der Wahrheit am nächsten kommen (vgl dazu auch VwGH vom 26.01.1996, 95/02/0289 mwN) und die im Laufe des Verfahrens vom Erstbeschuldigten vorgenommenen Reduktionen der Mengenangaben offensichtlich dazu dienen, den strafbestimmenden Wertbetrag möglichst weit herabzusetzen. Soweit der Erstbeschuldigte diese wechselnden und reduziert dargestellten Mengenangaben mit seinem angeschlagenen psychischen Zustand und damit zu rechtfertigen versucht, dass er erst anhand seiner Kontoauszüge seine Zigarrentransaktionen im Nachhinein nachvollziehen habe können, ist einerseits darauf zu verweisen, dass infolge der doch detaillierten Angaben des Erstbeschuldigten im Rahmen seiner Vernehmungen von einem derart angeschlagenen psychischen Zustand, der das Tätigen wahrheitsgemäßer Angaben verhindert, keine Rede sein kann. Andererseits ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Erstbeschuldigte in seiner Vernehmung vom 6. März 2012 selbst angab, dass noch weitere Abnehmer Zigarren bei ihm zu Hause abgeholt und gekauft haben (ON 1, AS 0161), und es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass derartige im eigenen Haus abgewickelte Verkäufe von Zigarren gegen Barzahlung erfolgen. Dass es neben den Banküberweisungen auch Barzahlungen an den Erstbeschuldigten gegeben hat, lässt sich auch aus dem vom Erstbeschuldigten verfassten und an ***A14*** verschickten Schreiben ableiten, weist der Erstbeschuldigte darin doch explizit darauf hin, dass er es vermeiden möchte, dass Geld auf sein Girokonto kommt, weswegen er ***A14*** ersuchte, das Geld an der Rezeption zu hinterlegen (ON 2, AS 832). Dass es neben den Banküberweisungen auch Barzahlungen vom Erstbeschuldigten an den Zweitbeschuldigten für die von ihm bestellten Zigarren gegeben hat, lässt sich auch daraus ableiten, dass der Zweitbeschuldigte in seinem E-Mail vom 20. Dezember 2008 den Erstbeschuldigten ersucht, EUR 6.000,00 bis EUR 7.000,00 für die von ihm bestellten Zigarren auf sein Bankkonto einzuzahlen (ON 1, AS 0456 bis AS 0863), eine Überweisung über einen derartigen Betrag vom Konto des Erstbeschuldigten an den Zweitbeschuldigten im Jahr 2008 und 2009 jedoch nicht erfolgte (ON 1, AS 0138 bis AS 0141), was nur den Schluss zulässt, dass der Erstbeschuldigte beim Zweitbeschuldigten bestellte Zigarren auch in bar bezahlt hat. Soweit der Erstbeschuldigte zusammengefasst den Weiterverkauf der von ihm bezogenen Zigarren zu gewerblichen Zwecken in Abrede stellt und er nie die Absicht gehabt habe, gewerbsmäßig tätig zu werden, und er auch nicht gewusst habe, dass das Vertreiben von Tabakwaren in Österreich zu gewerblichen Zwecken verboten ist und es ihm nur um die Refundierung seiner Selbstkosten und nicht um einen Gewinn gegangen sei (ON 2, AS 0558 verso und Seite 10 der Niederschrift vom 4. Juni 2019), ist schlicht auf den Inhalt nachstehender Emails zu verweisen: Im E-Mail vom 5. Jänner 2009 schrieb der Erstbeschuldigte an ***Z1***: "(...) Da es sich bei der Tabaksteuer um eine Verbrauchssteuer handelt, bedeutet dies, dass die Zigarren nur in dem Land verkauft werden dürfen wo sie auch versteuert wurden. Sie müssten sich also die Zigarren in Deutschland holen. Da dies für sie und ihre Clubmitglieder natürlich ein weiter Weg wäre, der den Kostenvorteil aufwiegen würde, habe ich aber eine Lösung für sie parat, die für sie sehr einfach ist. Am Telefon gerne mehr darüber. (...) Ich ersuche Sie, meine Mails vertraulich zu behandeln und danke ihnen dafür im Voraus." (ON 1, AS 0441 bis AS 0442). Im E-Mail vom 7. Jänner 2009 schrieb der Erstbeschuldigte an ***Z1***: "(...) In Österreich ist es generell verboten Tabakwaren zu versenden. Auch eine Trafik darf nicht versenden, sondern nur in der Trafik verkaufen (eine Trafik darf nicht einmal eine homepage haben)."(ON 1, AS 0440). Im E-Mail vom 23. Dezember 2008 schrieb der Erstbeschuldigte an den Zweitbeschuldigten ***L1***: "Wenn mir in Deutschland vom Verkauf nur ca. 15-20 % bleibt, ist das vollkommen uninteressant im Vergleich zum Aufwand. (...) Ich habe mir für Österreich ein Konzept ausgedacht. Ich verschicke alles per Post und nehme nie auch nur eine Zigarre ins Auto. Da habe ich dann kein Problem, falls ich je in eine Kontrolle gerate. Wenn du die Zigarren zu L2 verschickst, fahre ich mit meiner Frau hinüber und nehme jedes Mai nur 4 Kisten mit. Das sind die erlaubten 50 Zigarren pro Person. (...) Ich sage jedem Kunden, wenn er Zigarren für das Lokal kauft, er soll sich in der Trafik eine Rechnung über die Tabakwaren geben lassen. So ist alles geregelt. Mehr als die Hälfte meiner Kunden sind aber Privatpersonen und kaufen nur für ihren eigenen Bedarf, da gibt's dann sowieso keine Probleme. Wie dem auch sei. Wenn ich beim Herüberbringen von ***F*** nach Salzburg die vorgeschriebenen Mengen genau einhalte und nie eine Zigarre im Kofferraum habe, habe ich das Risiko sehr verringert."(ON 1, AS 0433).

Normen und Schlagworte

GesamtvorsatzFortsetzungszusammenhangfortgesetztes DeliktBerücksichtigung des Zweifelsgrundsatzesvorsätzlicher Eingriff in MonopolrechteAbzug EigenkonsumVerhandlungsprotokoll des Spruchsenateskeine bedingte StrafnachsichtStrafbemessungHinterziehung von TabaksteuerVerjährunggewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Zigarren ohne Handelsbewilligung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300002/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2300002.2021
Stammnummer
135323
Gültig
17.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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