Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500628/2024
Gebrauchsabgabe, Verkürzungen, Portale und Vordächer, keine Gebrauchsbewilligung vorhanden gewesen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500628/2024vom 11.04.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Abs. 2 Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Abs. 2: Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG gilt: Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Abs. 2: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die dem Bf. angelasteten Verwaltungsübertretungen sind Dauerdelikte, sie enden mit Festsetzung des verkürzten Betrages an Gebrauchsabgabe. Dies ist mit Bescheid vom 23.5.2022 erfolgt.
§ 32 Abs. 1 VStG: Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
Abs. 2: Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Abs. 3: Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.
Am 9.5.2023 erging an den Beschuldigten eine Aufforderung zur Rechtfertigung, in der ihm alle verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen vorgehalten wurden.
Diese Aufforderung zur Rechtfertigung stellt eine Verfolgungshandlung dar, somit wurde das Verwaltungsstrafverfahren binnen Jahresfrist anhängig gemacht.
Die Strafbarkeit ist zudem im Zeitpunkt der Entscheidung durch das BFG noch nicht erloschen gewesen.
Objektive Tatseite:
VwGH 28.6.2023, Ra 2020/13/0077:
"Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt (vgl. etwa VwGH 21.4.2021, Ra 2020/02/0252; 14.9.2020, Ra 2020/02/0103)
Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz liegt eine Ausnahme vom Kumulationsprinzip dann vor, wenn die Voraussetzungen einer tatbestandlichen Handlungseinheit erfüllt sind. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108; sowie VwGH 23.3.2022, Ra 2020/06/0156, mwN)."
VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108
"Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar festgehalten, dass für die Annahme eines fortgesetzten Delikts in der Regel fahrlässige Begehungshandlungen, wie sie das Verwaltungsgericht hier angenommen hat, ausscheiden. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht (VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025).
Wenn in § 5 Abs 1 VStG angeordnet wird, dass zur verwaltungsstrafrechtlichen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten "genügt", wird aber zum Ausdruck gebracht, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit in einem normativen Stufenverhältnis des Mehr und Weniger stehen (vgl idS aus dem Blickwinkel des gerichtlichen Strafrechtes Burgstaller, § 6 StGB, in: Höpfl/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 19 (2001)). Die Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt im Bereich der Vorsatztaten kann damit nicht zur Folge haben, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Begehung derselben Verwaltungsübertretung im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs stets allgemein zu einer separaten Bestrafung jeder einzelnen der wiederholt begangenen Taten zu führen hat. Damit würde nämlich der fahrlässige Täter - den zwar nach § 5 Abs 1 VStG das geringere Verschulden trifft, über den aber aufgrund der Häufung der einzelnen Strafen eine insgesamt höhere Strafsumme verhängt wird - im Ergebnis strenger bestraft werden können als der Vorsatztäter, den zwar im Sinne des § 5 Abs 1 VStG die schwerer wiegende Schuld trifft, über den aber - soweit er ein fortgesetztes Delikt verwirklicht hat - nur eine einzige Gesamtstrafe zu verhängen ist. Auf diese Weise würde dem Gesetz ein grober Wertungswiderspruch unterstellt, der dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, wobei dieser Wertungswiderspruch zudem im Lichte des im Art 7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatzes problematisch wäre (zur verfassungsrechtlichen Problematik vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1084).
In dieselbe Richtung führt eine Betrachtung des für die Bemessung der Strafe maßgeblichen § 19 VStG. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Bemessung der Strafe eine Ermessensentscheidung ist (vgl dazu etwa VwGH (verstärkter Senat) vom 25. März 1980, 3273/78 (VwSlg 10.077 A/1980); VwGH vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/03/0042, mwH). Diese ist nach den in § 19 VStG normierten Kriterien vorzunehmen.
Im Revisionsfall sind im Grunde des § 19 Abs 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Angesichts der ausdrücklichen Nennung des § 32 StGB in § 19 Abs 2 VStG sind zudem sinngemäß die in § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung maßgeblich, weshalb die in § 32 StGB als Grundlage für die Bestrafung normierte Schuld des Täters zu den in § 19 Abs. 1 VStG genannten Kriterien der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat hinzutritt (vgl dazu Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2009, 439), zumal auch für den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes im Lichte des § 5 VStG das Verschulden des Täters maßgeblich ist und aus der Perspektive des § 32 StGB der Erfolgsunwert als eine Komponente der Strafbemessungsschuld gesehen wird (vgl Ebner, § 32 StGB, in: Höpfel/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 4 (2014); Wessely, in N.Raschauer/Wesely (Hrsg), VStG2, 2016, § 19 VStG, Rz 3). Wenn bezüglich der persönlichen Täterschuld die subjektive Schwere des Vorwurfs gegen den Täter maßgeblich ist (vgl dazu etwa Leukauf/Steiniger/Tipold, Strafgesetz Kommentar4, 2017, § 32, Rz 8), kann im Lichte des genannten Stufenverhältnisses von Vorsatz und Fahrlässigkeit bei sonst gleichartiger Konstellation ein fahrlässiges Verhalten zu keinem gravierenderen Vorwurf gegen den Täter führen als ein vorsätzliches Verhalten.
Daraus ergibt sich, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - im Verwaltungsstrafrecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung, also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten, als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden kann. Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab."
Siehe zudem BFG vom 12.10.2023, RV/7500478/2023 in erstmaliger Umsetzung des Judikates des VwGH v. 28.6.2023, Ra 2020/13/0077 und BFG v. 24.04.2024, RV/7500612/2023
Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben
B. Jahresabgaben je begonnenes Kalenderjahr
3. für Ladenvorbauten, portalartige Verkleidungen, aus welchem Material immer, Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sowie für Portalköpfe und Schaukästen an Gebäuden bzw. Bauwerke
5. für Wetterschutz und Vordächer
Die errechneten Nachforderungsbeträge ergeben sich aus dem Festsetzungsbescheid des Magistrates vom 23.5.2022 und sind hinsichtlich ihrer Höhe unbestritten
Gemäß § 16 Abs. 1 GAG dauert die Verkürzung der Gebrauchsabgabe so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
Verkürzung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft oder den einzelnen Wohnungseigentümer:
Der Festsetzungsbescheid ist nicht an die Wohnungseigentumsgemeinschaft erlassen worden.
Seit 2020 kann eine Gebrauchsbewilligung für Portale auch nur durch den Eigentümer des Objektes beantragt werden, das Portale als Besteuerungsobjekt aufweist.
Die Gebrauchsabgabe kann jedoch sowohl durch einen (nutzenden) Eigentümer, mehrere Eigentümer, mehrere Wohnungseigentümer oder einen Nutzer/Mieter verkürzt werden.
Die Behörde hat sich rechtsrichtig an den Hausverwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet, weil bei Wohnungseigentum grundsätzlich die gesamte Eigentümergemeinschaft die Verpflichtung trifft, eine Bewilligung zu beantragen.
Gemäß § 2 Abs. 1 WEG ist Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen.
Gemäß § 18 Abs. 1 WEG kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden.
Abs. 3 Die Eigentümergemeinschaft wird vertreten:
1. wenn ein Verwalter bestellt ist,
a) durch den Verwalter.
Abs. 4: Ein gegen die Eigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann nur in die Rücklage (§ 31) oder in die von den Wohnungseigentümern geleisteten oder geschuldeten Zahlungen für Aufwendungen (§ 32) vollstreckt werden. Soweit die Forderung durch eine solche Exekution nicht hereingebracht werden kann, haften die Wohnungseigentümer für den Ausfall im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.
Gemäß § 28 Abs. 1 WEG gehören zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft insbesondere:
1. die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des § 3 MRG, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, und der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt,
2. die Bildung einer angemessenen Rücklage (§ 31),
3. die Aufnahme eines Darlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Arbeit zur ordnungsgemäßen Erhaltung,
4. die angemessene Versicherung der Liegenschaft,
5. die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrags,
6. die Bestellung und Abberufung eines Eigentümervertreters,
7. die Erlassung und Änderung der Hausordnung,
8. die Vermietung der verfügbaren allgemeinen, aber einer abgesonderten Benützung zugänglichen Teile der Liegenschaft, an eine Person, die nicht Wohnungseigentümer ist,
9. die Aufkündigung der nach Z 8 geschlossenen Mietverträge und
10. die Erstellung und Vorrätighaltung eines Energieausweises nach § 2 Z 3 EAVG für das gesamte Gebäude.
Gem. § 1012 und 837 ABGB ist der Hausverwalter den Miteigentümern gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet. Im Fall mehrerer Miteigentümer hat der Verwalter jedem Einzelnen von ihnen Rechnung zu legen bzw. eine Ausfertigung der Abrechnung zuzuschicken. In der Abrechnung sind daher sämtliche Einnahmen und Ausgaben unter Angabe des Verwendungszwecks übersichtlich auszuweisen. Weiters sind alle Belege vollständig vorzulegen.
Die Wohnungseigentumsgemeinschaft wird bei ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung durch den Hausverwalter vertreten. Er ist berechtigt Zustellungen für die Wohnungseigentumsgemeinschaft entgegen zu nehmen.
Die Hausverwaltung hat am Antrag auf Nutzung lediglich die Wohnungseigentümerin des Geschäftslokals angeführt, in der Folge ist der Festsetzungsbescheid v. 23.5.2022 nur an die ***15*** ***63*** und nicht an "***15*** ***63***" mit "und andere = u.a." die weiteren Wohnungseigentümer bezeichnend ergangen. Diese Vorgehensweise wurde gewählt, da die Hausverwaltung wusste, dass in Vorzeiträumen die ***56*** Gesellschaft mbH eine Gebrauchsbewilligung für das in ihrem Wohnungseigentum stehende Geschäftslokal hatte und sie dies als Aufgaben des jeweiligen Wohnungseigentümers sahen, eine Bewilligung zu bekommen.
Geht man davon aus, dass der Bescheid nicht an einen einzelnen Wohnungseigentümer zu erlassen gewesen wäre, da im Wohnungseigentumsvertrag nicht zweifelsfrei geregelt ist, dass die Portale und Vordächer nicht allgemeine Flächen des Hauses, sondern einem einzelnen Objekt zugeordnet sind, wäre dies in einem Beschwerdeverfahren gegen den Festsetzungsbescheid geltend zu machen gewesen.
Der objektive Tatbestand ist in einem Strafverfahren jedoch eigenständig festzustellen, daher wird durch das BFG festgestellt, dass die Verkürzung dem Festsetzungsbescheid vom 23.5.2022 folgend durch die die ***15*** ***63***, als Wohnungseigentümerin, vertreten durch den Beschuldigten, erfolgt ist.
Die abgabenrechtlichen Nachforderungsbeträge können für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens als Verkürzungsbeträge übernommen werden.
Die Behörde ist von 8 Taten ausgegangen, da zu zwei Portalen und zwei Vordächern in den Jahren 2020 und 2021 keine Gebrauchserlaubnis erwirkt und in der Folge auch bei jeweiliger Fälligkeit keine Gebrauchsabgabe entrichtet wurde.
Unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH zum Fortsetzungszusammenhang und der tatbestandlichen Handlungseinheit ist jedoch hinsichtlich der der Tarifpost B 3 unterliegenden Portale und der der Tarifpost B 5 unterliegenden Vordächer, die alle dieselbe Liegenschaft betreffen und bereits vor Eintritt einer Gebrauchsabgabeentrichtungsverpflichtung des Beschuldigten errichtet wurden, eine tatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen.
Historische Gebrauchsabgabebewilligung:
1976 wurde erstmalig eine Gebrauchsabgabebewilligung für die verfahrensgegenständlichen Portale und Vordächer vergeben.
Gemäß § 4 Abs. 6 GAG erlischt eine Gebrauchserlaubnis, wenn die Abgabe nicht spätestens sechs Monate nach Fälligkeit bzw. nach Ablauf eines bewilligten Zahlungsaufschubes bzw. nach Ablauf einer für die Entrichtung der Abgabe gemäß §§ 212 Abs. 3 und 212a Abs. 7 Bundesabgabenordnung - BAO, eingeräumten Nachfrist entrichtet wird.
Im Zeitraum 2011 bis 2022 wurde jedoch keine Gebrauchsabgabe entrichtet, daher ist die vorgelegte Gebrauchsbewilligung bereits Mitte 2011 abgelaufen und wurde der öffentliche Raum ohne Bewilligung genutzt.
Es wurden in den verfahrensgegenständlichen Nutzungszeiträumen vor Nutzung weder Gebrauchsbewilligungen für Portale nach Tarifpost B 3 noch für Vordächer nach Tarifpost B 5 beantragt und in der Folge eben auch vor Festsetzung durch die Behörde keine Gebrauchsabgaben entrichtet, dazu liegt jedoch nur eine einzige Verwaltungsübertretung als Dauerdelikt mit dem Beginn Übernahme der Geschäftsführung und dem Ende 23.5.2022 (Festsetzungsbescheid) vor.
Täter und subjektive Tatseite:
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
§ 9 Abs. 2 VStG: Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Der Beschuldigte war im Tatzeitraum Geschäftsführer der ***15*** ***63***, die Wohnungseigentum an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in der ***15*** hat (Katastralgemeinde ***16*** ***17***, Einlagezahl ***18***, 2 Anteil ***19***, ***20*** Wohnungseigentum an Geschäft, Garage und Kellerlager, St I und II).
Gemäß § 9 Abs. 1a GAG schulden sowohl die Eigentümer des Gebäudes als auch die Mieterin des Geschäftslokals die Gebrauchsabgabe für die Nutzung öffentlichen Grundes durch die am Gebäude angebrachten Portale und Vordächer.
Wesen der Gesamtschuld ist, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen (einigen, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf. Dem Gläubiger steht insgesamt jedoch nur einmal die Befriedigung seiner Ansprüche zu. Ist die gesamte Schuld (z.B. durch einen der Gesamtschuldner) entrichtet, so erlischt das Gesamtschuldverhältnis.
Im Aufforderungsschreiben des Magistrates an die Hausverwaltung ***1*** ist auch folgender Passus enthalten:
"Gebrauchserlaubnisse für Ladenvorbauten u. dgl. (GAG, Tarif A Post 1-4 sowie Tarif B Post 3) dürfen ab 1.1.2020 gem. § 3 Abs. 1 GAG 1966, nur mehr dem Bauwerkseigentümer erteilt werden."
§ 3 Abs. 1 GAG lautet für Nutzungen ab 2020: Wurde die Gebrauchserlaubnis für Arten des Gebrauches gemäß Tarif A, Post 1 bis 4 und Tarif B Post 3 erteilt, so steht sie dem jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit zu, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll.
Ein verantwortlicher Beauftragter wurde nicht bestellt und der Behörde eine Bestellung angezeigt.
Weder die Hausverwaltung der Wohnungseigentumsgemeinschaft noch die ***8***, als Hausverwalter des vermieteten Geschäftslokales, sind Vertreter nach § 9 Abs. 2 VStG.
Es war für die Jahre 2017, 2018 und 2019 im Verantwortungsbereich der Wohnungseigentumsgemeinschaft oder des Mieters eine Gebrauchsbewilligung zu erwirken, ab 2020 war es nur noch für die Wohnungseigentumsgemeinschaft rechtlich zulässig, die Gebrauchsbewilligung für Ladenvorbauten zu beantragen.
Die Behörde trifft die Entscheidung, wie viele Beschuldigte sie verfolgt.
Es stand ihr demnach zu, den handelsrechtlichen Geschäftsführer der ***9*** zu verfolgen sowie sämtliche Wohnungseigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.
Da durch die Zubauten der Anteil der durch den Beschuldigten vertretenen ***15*** ***63*** jedoch einen Wertzuwachs bekommen hat und für dieses Objekt auch Sonderregelungen im Wohnungseigentumsvertrag getroffen wurden, ist es naheliegend, dass er wegen der Unterlassung des Erwirkens einer Gebrauchsbewilligung und der Entrichtung der Gebrauchsabgabe als Beschuldigter verfolgt wird.
Wer im Innenverhältnis verpflichtet ist, die Gebrauchsabgabe wirtschaftlich zu tragen, ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht relevant. Den Vertragsgestaltungen mit der ehemaligen Verkäuferfirma und der Mieterfirma kommt im Zusammenhang mit einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgbarkeit des Beschuldigten als Geschäftsführer der Firma, die in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Wohnungseigentum an dem Geschäftslokal hatte, keine Bedeutung zu.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Da es bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bedarf, wäre es im gegenständlichen Fall geboten gewesen, eine rechtliche Auskunft bei der zuständigen Behörde, bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person oder bei gesetzlichen beruflichen Vertretungen (VwGH 16.11.1993, 93/07/0022) einzuholen. Da die Beschuldigte diese nicht eingeholt hat, vermag sie sich nicht mit ihrer Unkenntnis des Gesetzes zu entschuldigen und die Unkenntnis der Vorschriften nicht von ihrer Schuld zu befreien (VwGH 7.12.2021, Ra 2021/09/0243).
Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (Verbotsirrtum). Dies setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf einen Verbotsirrtum beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer es verabsäumt, entsprechende Erkundigungen einzuholen, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015, mwN) (VwGH 18.12.2024, Ra 2022/13/0056).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat sich jeder "mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen" (VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175).
VwGH 11.12.2024, Ra 2024/05/0088:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems liegt ein solches dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen jederzeit sichergestellt werden kann. Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit (zusammengefasst) entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist. Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann auch nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (vgl. VwGH 31.1.2023, Ra 2023/02/0013, Rn. 8, mwN). Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung des in Frage stehenden Gesetzes oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, um ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem darzutun (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0005, Rn. 22, mwN).
Die Frage, ob ein konkretes Kontrollsystem eines bestimmten Unternehmens ausreichend wirksam gewesen ist, betrifft nur den Einzelfall und stellt als solche keine grundsätzliche Rechtsfrage dar. Kontrollsysteme gleichen einander in der Regel nicht und unterliegen daher einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge daher nur dann vor, wenn die entsprechende Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 16.3.2021, Ra 2021/05/0039, Rn. 7, mwN).
Eine bloß interne Aufgabenverteilung ein einzelnes Vorstandsmitglied noch nicht. Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung von Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt kein taugliches Vorbringen zur Dartuung mangelnden Verschuldens dar. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht allein auf die korrekte Geschäftsführung durch die anderen Organmitglieder verlassen (vgl. VwGH 11.9.2015, 2013/17/0485, mwN).
Der Bf. behauptet erst durch den Festsetzungsbescheid des Magistrates Kenntnis davon erlangt zu haben, dass wegen der Portale und Vordächer eine Gebrauchsbewilligung zu erwirken und Gebrauchsabgabe zu entrichten gewesen wäre.
Er hat, den Angaben seines Vertreters sowie den Zeugenaussagen folgend, keine Erkundigungen beim Magistrat oder der Hausverwaltung der Liegenschaft zu einer Gebrauchsabgabepflicht eingeholt.
Die hier relevanten Gesetzesbestimmungen wurden in den Wiener Landesgesetzblättern kundgemacht, der Bf. wäre als Vertreter der Wohnungseigentümerin eines Geschäftslokales und somit einer Normadressatin verpflichtet gewesen, sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Abgabepflichten zu informieren.
Den Bf. trifft daher ein Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht. Ein Wohnungseigentümer, der an eine gewerbetreibende Mieterin vermietet, die die Außenhaut des Gebäudes für Werbezwecke nutzt, hat sich auch mit den Bestimmungen hinsichtlich des Bestehens einer Gebrauchsbewilligung bzw. Entrichtung der Gebrauchsabgabe auseinanderzusetzen. Der Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft war zudem bekannt, dass ein vorhergehender Wohnungseigentümer dieser Top Gebrauchsabgabe entrichtet hat, sie hätte bei Befragung ebenfalls entsprechende Auskünfte geben können.
Daher ist das Unterlassen entsprechender Erkundigungen dem Bf. jedenfalls vorwerfbar und ist sohin von einer Verletzung der dem Bf. zukommenden Sorgfaltspflicht und somit von einer fahrlässigen Handlungsweise, welche gemäß § 5 Abs. 1 VStG für eine Strafbarkeit genügt, auszugehen.
Er hat dadurch die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt, indem er die gebotene Sorgfalt verletzt hat, für die an der Hausfassade angebrachten und in den Luftraum über dem Gemeindegrund hinausragenden Portale und Vordächer eine Bewilligung zu erlangen und die jährlich fälligen Abgaben zu entrichten. Er hätte sich bei Anschaffung des Objektes bei der Hausverwaltung, dem Verkäufer und der Behörde erkundigen müssen, ob eine Gebrauchsabgabepflicht besteht. Dies war auch wegen der Größe der Zubauten naheliegend.
Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe kommt (VwGH 31.3.1989, 87/17/0349).
Durch das fahrlässige Verhalten des Beschuldigten hat die Behörde die Gebrauchsabgabe nicht bei deren Fälligkeit erhalten, sondern musste nach Aufdeckung der Verwaltungsübertretungen mit amtswegiger Festsetzung vorgehen.
Strafbemessung:
Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe (Gebrauchsabgabe eines bestimmten Tarifpostens) für einen bestimmten Zeitraum (hier: Jahr) und die Verkürzung liegt in der Unterlassung der Antragstellung auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach § 2 Abs. 1 GAG vor der beabsichtigten Gebrauchnahme, womit eine bescheidmäßige Festsetzung durch den Magistrat erst verspätet erfolgen konnte und dem Magistrat die jeweilige Abgabe nicht bei deren Fälligkeit zugekommen ist.
Der Bf. hat in den Jahren 2020 und 2021 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Wohnungseigentümerin des Geschäftslokales, die den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, genutzt hat, ohne dass vorher Gebrauchserlaubnisse gemäß Tarifpost B 3 und B 5 erwirkt wurden, Dauerdelikte - Beendigung der Verkürzung der bescheidmäßigen Abgabe mit Zustellung des Abgabenfestsetzungsbescheides oder des Bewilligungsbescheides - begangen.
Es liegt wegen der tatbestandlichen Handlungseinheit - wie oben ausgeführt - jedoch lediglich eine einzige Verwaltungsübertretung vor, wobei als Strafbestimmung die im Zeitpunkt der Beendigung der Tat in Geltung befindliche Strafnorm (§ 16 Abs. 1 GAG in der geltenden Fassung) heranzuziehen war (siehe unten auch Ausführungen zum Günstigkeitsvergleich).
Da zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten keine Angaben gemacht wurden, ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Mildernd ist bei ihm die vollständige Schadensgutmachung.
Unbescholtenheit liegt nicht vor.
Bei einem Gesamtverkürzungsbetrag von € 6.417,40 wurde nunmehr eine Geldstrafe von € 2.600,00 ausgesprochen.
Die Reduzierung der Strafen berücksichtigt, dass nur eine Tat vorliegt und dem Beschuldigten im Vergleich zum weiteren Geschäftsführer nur ein geringerer Gesamtzeitraum sowie ein geringeres Verschulden anzurechnen sind.
Ebenso war nur auf eine Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen, die mit 104 Stunden bestimmt wurde.
Zum Einwand wegen des Günstigkeitsprinzips sei keine Strafe mehr zu verhängen:
§ 1 Abs. 1 VStG: Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
Abs. 2: Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
Im Landesgesetzblatt Nr. 47/2022 vom 4.11.2022 sind Änderungen des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 angeführt.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 7 Z 3 zweiter Satz wird die Wortfolge "Tarif A Post 1 bis A Post 4, B Post 1 bis B Post 8 - ausgenommen B Post 7 -" durch die Wortfolge "Tarif A Post 1, A Post 3, B Post 8" ersetzt sowie die Wortfolge "und 13" durch die Wortfolge ", 13 und 15 bis 21" ersetzt
Es wird folgender Abs. 16 angefügt:
"(16)
1. Artikel I des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 47/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
2. Artikel I Ziffer 11 lit. c und d des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 47/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
3. Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47/2022, gilt auch für am 1. Jänner 2023 bestehende Gebrauchserlaubnisse, auch wenn die jeweilige Tarifpost mit diesem Gesetz in die Anlage I verschoben wurde. Die am 1. Jänner 2023 bestehenden Gebrauchserlaubnisse nach den verschobenen Tarifposten gelten im bewilligten Umfang weiter, jedoch entfällt die Abgabepflicht ab 1. Jänner 2023 von Gesetzes wegen; sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.
4. Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten der jeweiligen Tarifänderung durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 47/2022 auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden."
18. Der Tarif B Post 3 entfällt.
20. Der Tarif B Post 5 entfällt.
25. In Anlage I Ziffer 14 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffern 15 bis 21 angefügt:
"18. für Ladenvorbauten, portalartige Verkleidungen, aus welchem Material immer, Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sowie für Portalköpfe und Schaukästen an Gebäuden bzw. Bauwerken;
20. für Wetterschutz und Vordächer."
Das bedeutet, dass ab 1.1.2023 für Portale und Vordächer keine Gebrauchsabgabe mehr zu entrichten ist.
Die Tat, Verkürzung von Gebrauchsabgaben bis 23.5.2022, stand im Zeitpunkt ihrer Beendigung unter Strafdrohung und ist auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch das BFG weiterhin unter derselben Strafdrohung. Es entfällt lediglich eine Gebrauchsabgabepflicht für nachfolgende Zeiträume, dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Strafbarkeit der Verkürzung von Gebrauchsabgabe für Zeiträume in denen eine Pflicht bestand eine Gebrauchsabgabebewilligung zu erwirken und jährliche Abgabenzahlungen zu leisten.
Immer wieder wird durch Gesetzgeber eine Änderung zu Besteuerungsgegenständen vorgenommen (Gewerbesteuer, Alkoholabgabe um Bundesabgaben zu nennen), die Strafbarkeit endet aber nicht dadurch, dass es zu einem Besteuerungsgegenstand für Nachfolgezeiträume keine Steuerpflicht mehr gibt, sondern rein durch den Eintritt einer Verfolgungsverjährung zu jeder einzelnen Verkürzung.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden konnte.
Bei zu niedrigen Strafen könnte es bei ausreichend hohem wirtschaftlichen Interesse zudem dazu kommen, dass ein Strafbetrag als bloßer Preis des erwarteten Nutzens kalkuliert werde und die Strafdrohung ihren Zweck verfehlt.
Die neu ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigen auch, dass es wegen des Entfalls einer zu entrichtenden Gebrauchsabgabe für Portale und Vordächer ab 1.1.2023 nicht zu weiteren Verkürzungen für Nachfolgejahre aus diesem Titel kommen kann.
Generalpräventive und spezialpräventive Überlegungen:
Generalpräventive Überlegungen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) bestehen weiterhin, da die Gebrauchsabgabe als Dauerdelikt konzipiert ist und diese Dauerdelikte eben bis zu einer Abgabenfestsetzung durch die Behörde reichen. Die Behörde ist noch berechtigt (keine Festsetzungsverjährung, siehe §§ 207 ff BAO) und dabei Nachbemessungen für Zeiträume bis incl. 2022 vorzunehmen, daher haben verhängte Strafen nach dem Gebrauchsabgabegesetz auch weiterhin generalpräventive Erfordernisse zu berücksichtigen.
Spezialpräventive Erfordernisse werden im Regelfall nunmehr bei Bestrafungen wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu verneinen sein, davon wird auch in diesem Beschwerdefall ausgegangen. Dabei verbleibt jedoch beim Beschuldigte aufgrund einer einbekannten Vielzahl ihm zuzurechnender Liegenschaften die Möglichkeit - beim Beschwerdevorbringen, dass bereits Verjährung eingetreten sei und einer einschlägigen Vorstrafe -, dass es noch eine oder mehrere Liegenschaften im Verantwortungsbereich des Bf. geben könnte, bei denen eine Gebrauchsabgabepflicht bisher nicht erkannt und wahrgenommen wurde.
Sollte dies der Fall sein, wird informativ darauf hingewiesen, dass es auch im Bereich landesgesetzlicher Verwaltungsübertretungen offensteht, eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG (§ 254 FinStrG) einzubringen.
Zum Verweis des Verteidigers auf § 15a GAG:
§ 15a Bestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
Abs. 1: Wenn glaubhaft gemacht wird, dass
1. eine Gebrauchserlaubnis infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation nicht oder nicht zur Gänze ausgeübt werden kann, oder
2. der Träger einer Gebrauchserlaubnis sonst von der COVID-19 Krisensituation betroffen ist (vor allem durch Ertragseinbußen und Liquiditätsengpässe), oder
3. auf die Gebrauchserlaubnis infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabe verzichtet wird,
kann der Magistrat - unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten behördlichen Befugnisse - denjenigen aliquoten Anteil der für ein Abgabenjahr entrichteten bzw. zu entrichtenden Jahresabgabe herabsetzen oder erstatten, welcher der auf Monate abgerundeten Zeitdauer entspricht, für die die Gebrauchserlaubnis nicht ausgeübt oder darauf verzichtet wird oder die Abgabe nicht entrichtet werden kann. Angefangene Kalendermonate zählen als ganze Kalendermonate. Das Gleiche gilt sinngemäß bei einmaligen Abgaben, Monatsabgaben sowie für die im Tarif C Post 5 vorgesehenen monatlichen Mindestabgaben und die zusätzliche Abgabe im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen. Erledigungen nach dieser Bestimmung können durch formlose Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung - BAO) erfolgen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Buchungsmitteilung ist zulässig.
Abs. 2: Glaubhaftmachungen nach Abs. 1 sind
a) für das Kalenderjahr 2020 bis spätestens 31. Dezember 2023,
b) für das Kalenderjahr 2021 bis spätestens 31. Dezember 2024,
c) für das Kalenderjahr 2022 bis spätestens 31. Dezember 2025,
d) für das Kalenderjahr 2023 bis spätestens 31. Dezember 2026
möglich.
Einen Träger einer Gebrauchserlaubnis gibt es erst ab deren Erteilung im Zusammenhang mit der Erlassung des Festsetzungsbescheides im Mai 2022. Verfahrensgegenständlich sind Abgabenverkürzungen der Jahre 2020 und 2021, dazu wäre eine Frist für eine Glaubhaftmachung bereits abgelaufen. Zudem liegt eine Kannbestimmung vor, daher steht es im Ermessen der Behörde auf Abgabeneinnahmen zu verzichten.
Es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass die Firma ***52*** ***63*** tatsächlich in den Coronajahren 2020 und 2021 auf Mietzahlungen verzichtet hat. Zudem handelt es sich bei der Gebrauchsabgabe für Portale und Vordächer um Jahresabgaben und war weder im gesamten Jahr 2020 noch im Jahr 2021 eine gänzliche Sperre für ***41*** verordnet und nutzen Vorbauten im Gegensatz zu Schanigärten, bei denen in langen Sperrzeiten Möbel trotz Bewilligung gar nicht aufgestellt wurden, durchgehend den öffentlichen Raum.
Aus diesem Titel konnte somit keine Verringerung des strafbestimmenden Verkürzungsbetrages angenommen werden.
Zum Antrag, es möge nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eine Ermahnung ausgesprochen werden:
Es ist auch zu bedenken, dass eine Strafdrohung und ein Strafausspruch im Strafrecht jeweils im konkreten Rahmenwerk gesetzlicher Vorgaben für Verwaltungsübertretungen bis zu Verbrechen im Anwendungsbereich des Strafgesetzbuches zu bewerten ist, woraus sich jeweils eine Spruchpraxis von Behörden und Gerichten ergibt.
Bei der Prüfung des Grades des Verschuldens ist daher zu untersuchen, ob besondere Umstände, die einem Rechtfertigungsgrund oder Schuldausschließungsgrund nahe kommen - vorliegen und ob dem Verdächtigen/ Beschuldigten auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, seines Alters, seiner Vorbildung usw. die genaue Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden konnte.
VwGH 16.9.2010, 2010/09/0141:
Von geringem Verschulden als Anspruchserfordernis für ein Absehen von einer Bestrafung nach § 25 FinStrG kann nur dann gesprochen werden, wenn das Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.
Im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sind daher ebenfalls nur solche Fallkonstellationen zu sehen, wo der Schuldgehalt erheblich hinter dem im Gebrauchsabgabengesetz typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.
Dies ist verfahrensgegenständlich nicht gegeben, da der Beschuldigte im Gegensatz zu manchen anderen Beschuldigten, die fahrlässig keine Kenntnis davon erlangt haben, dass es überhaupt ein Gebrauchsabgabegesetz gibt, in der Immobilienbranche tätig ist und demnach sehr wohl ein grundsätzliches Problembewusstsein zu einer Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben haben musste.
Weder der Verkürzungsbetrag noch das Verschulden sind so gering, dass man mit einer Ermahnung vorgehen hätte können.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben, nur eine einzige Geldstrafe ausgesprochen und diese niedriger bemessen wurde, waren auch die Verfahrenskosten des behördlichen Verfahrens spruchgemäß anzupassen und sind keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angefallen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Haftung
§ 9 Abs. 7 VStG: Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Die ***59*** FN ***4***, seit 15.2.2017 ***2***, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30.12.2016 gegründet. ***10*** fungiert seit 27.1.2017 als Geschäftsführer, seit 13.5.2020 ist auch ***Bf1*** handelsrechtlicher Geschäftsführer und gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer zeichnungsberechtigt.
Da der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer die abgabenrechtlichen Belange der durch ihn vertretenen Gesellschaft wahrzunehmen hatte und sich damit als Vertreter der Wohnungseigentümerin des Geschäftslokales, zu dem die verfahrensgegenständlichen gebrauchsabgabepflichtigen Portale und Vordächer gehören, um eine Bewilligungserteilung hätte annehmen müssen, ist der durch ihn vertretene Verband als Haftender heranzuziehen gewesen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 11. April 2025
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
- § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500628/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500628.2024
- Stammnummer
- 148023
- Gültig
- 11.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF