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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500644/2024

Gebrauchsabgabepflichtige Baustelleneinrichtungsfläche - Kein Fortsetzungszusammenhang bei verschiedenen Begehungsformen und unterschiedlichen Sorgfaltspflichtverletzungen sowie Austausch der haftungspflichtigen Gesellschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500644/2024vom 12.01.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Tathandlung ist die Verkürzungshandlung, die nach § 16 Abs. 1 GAG in einer Handlung oder im Unterlassen liegen kann. Eine Verkürzungshandlung durch Tun liegt vor, wenn es bei Vorliegen einer (antragsbedürftigen) Gebrauchserlaubnis zum bewilligungswidrigen Gebrauch kommt (zB Nutzung einer größeren als die beantragte und bewilligte Fläche).
Der Straftatbestand des § 16 Abs. 1 GAG ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Der pönalisierte Erfolg (Verkürzung der Gebrauchsabgabe) wird entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt. Die Tat ist jedoch erst mit Festsetzung der verkürzten Gebrauchsabgabe vollendet (Dauerdelikt; § 16 Abs. 1 zweiter Satz GAG), wobei als Ende des strafbaren Verhaltens - sofern die verkürzte Gebrauchsabgabe nicht festgesetzt wird - hilfsweise das Datum der Anzeige der Abgabenbehörde an die Strafbehörde gilt.
Wer als Täter einer Gebrauchsabgabenverkürzung gemäß § 16 Abs. 1 GAG in Frage kommt, richtet sich nach der in § 9 GAG normierten Abgabepflicht. Im Falle einer Baustelleneinrichtungsfläche ist dem Träger einer Gebrauchserlaubnis (sohin der Antragsteller der erteilten Gebrauchserlaubnis) somit ein bewilligungswidriger Gebrauch zuzurechnen; ein bewilligungsloser Gebrauch des öffentlichen Grundes durch eine Baustelleneinrichtungsfläche hingegen der Bauherrin, die als solche über die Baustelleneinrichtungsfläche verfügt.
Die Konkretisierung von Tathandlungen, Nachholung der Bezifferung der Verkürzungsbeträge und der Austausch der gebrauchsabgabepflichtigen Gesellschaft ist im Rahmen einer Spruchberichtigung iSd § 50 VwGVG vorzunehmen.
Das GAG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach fahrlässiges Verhalten genügt. Daher kann bereits die fahrlässige Verkürzung der Gebrauchsabgabe bestraft werden, wobei es sich bei § 16 Abs. 1 GAG um kein Ungehorsamsdelikt handelt, weshalb die Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht greift.
Ein fortgesetztes Delikt bzw eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt nicht vor, wenn verschiedene Begehungsformen zum Taterfolg führen und sich die Art der Sorgfaltspflichtverletzungen unterscheidet. Die gesetzwidrigen Einzelhandlungen sind gemäß § 22 Abs. 2 VStG nebeneinander als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R1*** in der Verwaltungsstrafsache über 1) die Beschwerde des Beschuldigten ***BF1***, ***BF1-GebDatum***, wohnhaft in ***BF1-Adr***, vom 27. November 2024 und 2) die Beschwerde der haftungspflichtigen Gesellschaft ***BF2***, ***BF2-RNF-FN***, mit Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift ***BF2-RNF-Adr***, vom 27. November 2024, beide vertreten durch Rosenauer Prankl Barrett Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 6 - Abgabenstrafen vom 30. Oktober 2024, zur Geschäftszahl ***MA-GZ1*** betreffend die Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. Nr. 47/2022, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. November 2025 in Abwesenheit des Beschuldigten sowie des Geschäftsführers der haftungspflichten Gesellschaft, jedoch in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Verteidigers der beschwerdeführenden Parteien ***RA1***, der Behördenvertreterin ***MA6-Vertreterin1*** sowie der ***Schriftführerin1*** zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird den Beschwerden teilweise Folge gegeben und nach Konkretisierung des Schuldspruches der Straf-, Kosten- und Haftungsausspruch abgeändert, wie folgt: A. Herr ***BF1*** hat 1. als im Tatzeitraum zuständiger handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***BF2-Rechtsvorgängerin***, ***BF2-Rechtsvorgängerin-FN***, mit Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift ***Tatort***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, vor der Liegenschaft ***Tatort***, durch eine Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 100m² (25,0 m x 4,0 m) genutzt und damit im Jänner 2023 das mit Bescheid (Gebrauchsbewilligung) der Stadt Wien, MA 46 zur Zahl ***MA46-GZ1*** bewilligte Ausmaß von 20,00m² um 80,00m² überschritten, weshalb er die Gebrauchsabgabe für Jänner 2023 von 2. Jänner 2023 bis zum 27. März 2023 gemäß TP D1 GAG iHv EUR 1.056,00 verkürzt hat; 2. als zuständiger handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Bauherrin***, ***Bauherrin-FN***, mit Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift ***Tatort***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, vor der Liegenschaft ***Tatort***, von durch das Belassen einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 100m² (25,0 m x 4,0 m) ohne Gebrauchsbewilligung und ohne Entrichtung der Gebrauchsabgabe im Februar 2023 genutzt und dadurch die Gebrauchsabgaben für Februar 2023 gemäß TP D1 GAG iHv EUR 1.320,00 von 1. Februar 2023 bis zum 27. März 2023 (betreffend 20,0 m² bis zum 23. März 2023 und betreffend 80,0 m² bis zum 27. März 2023) verkürzt. Er hat dadurch zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 GAG idF LGBl. Nr. 47/2022 in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG begangen. B. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden gemäß § 16 Abs. 1 GAG folgende Strafen über den Beschuldigten verhängt: | | Geldstrafe von | Ersatzfreiheitsstrafe von | 1. | EUR 530,00 | 11 Stunden | 2. | EUR 650,00 | 15 Stunden | | EUR 1.180,00 | 1 Tag 2 Stunden C. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG hat der Beschuldigte hinsichtlich der Verwaltungsübertretung 1. einen Beitrag von EUR 53,00 und hinsichtlich der Verwaltungsübertretung 2. einen Beitrag von EUR 65,00, sohin gesamt EUR 118,00, als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu ersetzen. D. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR haben die beschwerdeführenden Parteien keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. E. Die ***BF2*** haftet für die mit hg Erkenntnis über die zur Vertretung nach außen Berufenen, ***BF1*** hinsichtlich der Verwaltungsübertretung 1. verhängte Geldstrafe von EUR 530,00 und die Verfahrenskosten iHv EUR 53,00 sowie für sonstige in diesem Zusammenhang in Geld bemesse Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand. II. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. III. Gegen diese Entscheidungen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ordentliche Revisionen nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA6 - Abgabenstrafen vom 30. Oktober 2024, Zahl: ***MA-GZ1***, wurde ***BF1*** für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***BF2-Rechtsvorgängerin*** mit Sitz in ***Tatort***, von 2. Jänner 2023 bis 27. Februar 2023 vor der Liegenschaft mit der Adresse ***Tatort***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, im Jänner 2023 durch eine Baustelleneinrichtungsfläche im Gesamtausmaß von 100,00 m² (25,0 m x 4,0 m) genutzt und damit das mit Bescheid der Magistratsabteilung 46 zur Zahl ***MA46-GZ1*** bewilligte Ausmaß von 20,0 m² um 80,0 m² überschritten gehabt sowie im Februar 2023 durch Belassung einer Baustelleinrichtungsfläche im Ausmaß von 100,00 m² (25,0 m x 4,0 m) genutzt, wobei er hiefür bis zum 27. März 2023 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Zeitraum Jänner 2023 bis Februar 2023 bis zum 27.03.2023 mit dem Gesamtbetrag von EUR 2.376,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung infolge der Verletzung des § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 GAG, idF LGBl. Nr. 47/2022, begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 1.190,00 verhängt wurde; die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 1 Tag 4 Stunden bestimmt und die Verfahrenskosten mit EUR 119,00. Gegenüber der ***BF2-Rechtsvorgängerin*** wurde die Haftung ausgesprochen. In den dagegen fristgerecht von ***BF1*** als Beschuldigten (nachstehend: Bf. 1) und der ***BF2-Rechtsvorgängerin*** als haftungspflichtige Gesellschaft (nunmehr: ***BF2-RNF*** RNF ***BF2-Rechtsvorgängerin***; nachstehend: Bf. 2) eingebrachten Beschwerden vom 27. November 2024 wird ausgeführt, dass die Nutzung der Verkehrsfläche offensichtlich im Zusammenhang mit der Bauführung auf der Liegenschaftsadresse ***Tatort***, erfolgt sei, die Bf. 2 jedoch keinerlei Funktion im Zusammenhang mit dieser Bauführung gehabt habe. Die Bf. 2 sei weder Liegenschaftseigentümerin, noch Bauführerin noch Bauwerberin, sondern Projektentwicklerin und in dieser Funktion im Wesentlichen mit der konzeptionellen Erstellung von Projektunterlagen, Koordinierung von Planungsleistungen und Ausführungsleistungen sowie der Vermarktung befasst gewesen. Sie habe Planer und Professionisten mit Büroleistungen unterstützt. Dies lasse jedoch in keiner Weise darauf schließen, dass die Bf. 2 die Fläche selbst genutzt habe oder Dritte mit der Nutzung beauftragt habe. Im Rahmen ihrer Büroleistungen habe die Bf. 2 nach Maßgabe der Anweisungen des Bauführers ua auch Anträge auf Gebrauchserlaubnis gestellt. Entgegen der Ansicht im bekämpften Straferkenntnis seien die beiden Bf. nicht verpflichtet gewesen, Erkundungen anzustellen, wenn Dritte durch Nutzung der Fläche rechtswidrig gehandelt haben. Aus den aktenkundigen Fotos sei ersichtlich, dass die Nutzung der Fläche durch den Bauführer (ein gewerberechtlich befugtes Bauunternehmen) erfolgt sei. Durch Einsicht in den Bauakt sei es der Behörde ein Leichtes gewesen, festzustellen, wer rechtswidrig die öffentliche Verkehrsfläche nutzt. Die beiden Bf. hätten in keiner Weise ihre Mitwirkungspflicht, die sich primär auf die Verschuldensvermutung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG beziehe, verletzt. Das bekämpfte Straferkenntnis lasse völlig offen, wodurch und wie die Bf. 2 die Verkehrsfläche in Anspruch genommen haben sollte. Der Sachverhalt sei aufgrund der Offizialmaxime von der Behörde aufzuklären. Diesbezügliche Unterlassungen könnten nicht zulasten der beiden Bf. gehen. Als Beweis sei der Bauakt für die Liegenschaft ***Tatort***, beizuschaffen. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach aus dem Umstand, dass der Bf. 1 an der Adresse ***Tatort***, gemeldet sei und die Liegenschaft im Miteigentum seiner Ehegattin stehe, auf die Nutzung durch die Bf. 2 zu schließen sei, sei völlig unsubstantiiert und unschlüssig. Aus diesem Grund begehren die beiden Bf. die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß. Mit Vorlagebericht vom 11. Dezember 2024 legte das Magistrat der Stadt Wien, MA6 - Abgabenstrafen die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. Die hg Beschwerdesache wurde im Zuge der Umverteilung mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25. Juni 2025 zum Stichtag 1. Juli 2025 der Gerichtsabteilung 1035 zugeteilt. Im Rahmen des zu RV/7500450/2025 betreffend die Bf. 2 geführten Vorhalteverfahrens des Bundesfinanzgerichts wurde mitgeteilt, dass im Zeitraum vom 2. Jänner 2023 bis 27. März 2023 kein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt war. Am 26. November 2025 fand betreffend oa Verwaltungsübertretung in Abwesenheit des Bf. 1 und des Geschäftsführers der Bf. 2, jedoch in Anwesenheit ihres rechtsfreundlichen Verteidigers und der Behördenvertreterin eine mündliche Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung der Beschwerde des Bf. 1 (RV/7500644/2024) und jener der Bf. 2 (RV/7500459/2025) statt. Der rechtsfreundliche Vertreter der beiden Bf. brachte ergänzend vor, dass die Bf. 2 lediglich die Verlängerung der Bewilligung der ***Baufirma*** erwirken hätte wollen. Die Entscheidung wurde gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. Über die Beschwerde wurde erwogen: Festgestellter Sachverhalt Im Zeitraum von 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 war vor der Liegenschaftsadresse ***Tatort***, aufgrund eines Bauprojektes eine Baustelleneinrichtungsfläche eingerichtet. Die an der Liegenschaftsadresse ***Tatort***, im Zeitraum vom 2. Jänner 2023 bis 27. Februar 2023 genutzte Baustelleneinrichtungsfläche betrug 100,0 m². Für folgende Zeiträume lagen jeweils Bewilligungen nach dem GAG für Baustelleneinrichtungen im Ausmaß von 20,0 m² vor der Liegenschaft mit der Adresse ***Tatort***, vor: 1. August 2022 bis 30. November 2022 (Bescheiddatum: 14. Juli 2022; Antragsteller: ***Baufirma***), 1. Dezember 2022 bis 31. Jänner 2023 (Bescheiddatum: 22. November 2022; Antragsteller für die Bewilligungsverlängerung: Bf. 2), 1. April 2023 bis 31. Juli 2023 (Bescheiddatum: 24. März 2023; Antragsteller für die Bewilligungsverlängerung: Bf. 2). Die Bewilligungsbescheide betreffend die Verlängerungen ergingen an die Bf. 2. Die Gebrauchsabgabe für Jänner 2023 setzte die zuständige Behörde (MA 46) entsprechend der antragsgemäß erteilten Gebrauchserlaubnis mit Bescheid vom 22. November 2022 fest. Der Zahlschein vom 7. Dezember 2022 erging an die Bf. 2. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 31. März 2023 gibt es keine Bewilligung nach dem GAG für eine Baustelleneinrichtung. Am 23. März 2023 erging der Nachbemessungsbescheid betreffend den Gebrauch des öffentlichen Grundes ohne Gebrauchserlaubnis durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 20,0 m² im Zeitraum von 1. Februar 2023 bis 21. März 2023 iHv EUR 528,00. Am 27. März 2023 schrieb das Magistrat der Stadt Wien - MA 46 nachträglich Gebrauchsabgaben iHv EUR 2.460,00 für den Gebrauch des öffentlichen Grundes ohne Gebrauchserlaubnis durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 80,0 m² im Zeitraum von 1. Februar 2023 bis 21. März 2023 (2. Nachbemessung) vor. Beide Bescheide ergingen an die Bf. 2. Die nachträglich vorgeschriebenen Gebrauchsabgaben wurden entrichtet. Für den bewilligungswidrigen Gebrauch des öffentlichen Grundes durch eine Baustofflagerung in ***Tatort***, im Zeitraum von 2. bis 31. Jänner 2023 im Ausmaß von 80,0 m² aufgrund der Überschreitung der bewilligten Fläche von 20,0 m² fand keine Nachbemessung statt. Allerdings zeigte die MA 46 diese Nutzung gegenüber der belangten Behörde am 27. März 2023 an und beantragte die Einleitung der Strafamtshandlung, worüber der Bf. 1 als Beschuldigter in Kenntnis gesetzt wurde. Bauherrin des Bauprojektes an der ***Tatort***, war die ***Bauherrin***, ***Bauherrin-FN***, mit Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift ***Tatort*** (nachstehend: Bauherrin). Geschäftsführer der Bauherrin ist seit ***Oktober 2019*** der Bf. 1. Sowohl die Bf. 2, eine Projektentwicklungsgesellschaft, als auch die Bauherrin gehörten im Zeitraum des Bauprojektes zur ***Firmengruppe***. Geschäftsführer der Bf. 2 war von ***Februar 2010*** bis zum ***Juli 2025*** ebenfalls der Bf. 1. Das Bauprojekt koordinierte die Bf. 2 für die Bauherrin. Mitarbeiter der Bf. 2 (***C*** und ***A***) und im Namen der Bf. 2 auftretende Personen (Frau ***Nachname BF1***) beantragten deshalb Verlängerungen der Bewilligung einer Baustelleneinrichtungsfläche. Es war kein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt. Der Bf. 1 weist sieben Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen auf. Zum Einkommen und den Schulden machte er keine Angaben. Sein Vermögen besteht aus diversen Firmenbeteiligungen. Hinsichtlich seiner Sorgepflichten konnte nur festgestellt werden, dass er verheiratet und für zwei bis drei Kinder sorgepflichtig ist. Beweiswürdigung Die Einrichtung einer Baustelleneinrichtungsfläche und deren Dauer, die festgestellten bewilligten und bewilligungslosen Zeiträume, der jeweilige Antragsteller und die Zustellungen der Bewilligungen ergeben sich aus den aktenkundigen Bewilligungsbescheiden vom 14. Juli 2022 (MA-OZ 1, pdf-S 125 ff), vom 22. November 2022 (MA-OZ 1, pdf-S 19 ff) und vom 24. März 2023 (MA-OZ 1, pdf-S 31 ff). Die beiden Bf. erstatteten diesbezüglich kein Vorbringen; insbesondere wurde die Einrichtung der gegenständlichen Baustelleneinrichtungsfläche nicht bestritten. Im Zuge von Baustellenkontrollen am 2. Jänner 2023 und am 27. Februar 2023 stellte das Kontrollorgan ua fest, dass eine Fläche von 25,0 m x 4,0 m für die Lagerung abgesperrt war (MA-OZ 1, pdf-S 100 und pdf-S 103). Den aktenkundigen Baustellkontrollblätter sind jeweils Fotos angeschlossen, auf denen zu erkennen ist, dass auf der mit Baustellengittern abgesperrte Fläche Baumaterial und Baumaschinen, wie konkret ua Mulde, Baustoff-Silos, Paletten, Schalungsplatten aus Holz, Scheibtruhe, kleiner Bagger, gelagert wurde (MA-OZ 1, pdf-S 101 f und pdf-S 104 f). Die beiden Bf. bestritten die Nutzung der vom Kontrollorgan festgestellten Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 25,0 m x 4,0 m, sohin 100,0 m², nicht. Es wird davon ausgegangen, dass die Fläche von 100,0 m² im Zeitraum vom 2. Jänner 2023 bis mindestens 27. Februar 2023 zur Lagerung von Baumaterial und Baumaschinen genutzt wurde, zumal ein Baustoff-Silo sowohl auf einem Foto, das dem Baustellenkontrollblatt vom 2. Jänner 2023 angeschlossen ist, als auch auf einem Foto, das dem Baustellenkontrollblatt vom 27. Februar 2023 angeschlossen ist, erkennbar ist und bereits aufgrund der Größe davon ausgegangen werden kann, dass dieses in der Zeit zwischen den beiden Kontrollen nicht bewegt wurde. Weiters spricht für eine durchgehende Nutzung des Grundes als Baustelleinrichtungsfläche, dass seitens der Bf. 2 mit E-Mail vom 17. November 2022 von ***A*** als Senior Project Manager der Bf. 2 an ***B*** (MA 46) unter Verweis auf ein davor stattgefundenes Telefonat eine Verlängerung der Bewilligung bis Ende März 2023 begehrt wurde (MA-OZ 1, pdf-S 124), wenngleich am Vortag noch ***C*** in Verwendung einer Signatur mit dem Namen der Bf. 2 per E-Mail nur eine Verlängerung bis 31. Jänner 2023 begehrte (MA-OZ 1, pdf-S 122). Aus den aktenkundigen Bewilligungsbescheiden (MA-OZ 1, pdf-S 19 und pdf-S 31) und den aktenkundigen E-Mails (MA-OZ 1, pdf-S 122 f) geht hervor, dass die Bf. 2 die Verlängerungen der Bewilligungen für die Baustelleinrichtungsflächen beantragt hat und deren Zustellungen an sie verfügt wurden. Am 22. November 2022 setzte die zuständige Behörde für die Verlängerung der Gebrauchserlaubnis für eine Baustelleneinrichtung im Ausmaß von 20,0 m² im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 31. Jänner 2023 eine Gebrauchsabgabe iHv EUR 512,00 mit einem an die Bf. 2 erlassenen Bescheid fest (MA-OZ 1, pdf-S 140 ff). Der entsprechende Zahlschein vom 7. Dezember 2022, welcher der Bf. 2 zugestellt wurde, ist aktenkundig (MA-OZ 1, pdf-S 161). Die rechtskräftigen Nachbemessungsbescheide vom 23. März 2023 (MA-OZ 1, pdf-S 167 ff) und vom 27. März 2023 (MA-OZ 1, pdf-S 13 ff, pdf-S 82 ff und pdf-S 176 ff) sind aktenkundig (hinsichtlich des Eintritts der Rechtskraft siehe die Bestätigung per E-Mail vom 26. August 2024 seitens der MA 46; MA-OZ 1, pdf-S 182). Die Entrichtung ergibt sich aus dem Kontoauszug vom 6. August 2024 (MA-OZ 1, pdf-S 77) und der mündlichen Bestätigung von der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26. November 2025 (BFG-OZ 6, pdf-S 3). Hinsichtlich des Zeitraums 2. bis 31. Jänner 2023 für den Gebrauch des öffentlichen Grundes durch eine Baustofflagerung in ***Tatort***, im Ausmaß von 80,0 m² ist kein Nachbemessungsbescheid aktenkundig, weshalb in freier Beweiswürdigung davon auszugehen war, dass die zuständige Behörde hierfür die Gebrauchsabgabe für Jänner 2023 iHv EUR 1.320,00 abzüglich des bereits entrichteten Teilbetrages iHv EUR 264,00 (Differenzbetrag: EUR 1.056,00) nicht festsetzte. Allerdings erfolgte am 27. März 2023 durch die MA 46 als für die Erteilung der Bewilligungen und Festsetzung bzw Nachbemessung der Gebrauchsabgaben zuständige Behörde eine Anzeige an die belangte Behörde betreffend die vergrößerte Lagerfläche. Laut der aktenkundigen Anzeige sei durch Kontrollen der Baustelle der MA 46 am 2. Jänner 2023 und am 27. Februar 2023 festgestellt worden, dass eine Lagerfläche in der Größe von 25,0 x 4,0 m abgesperrt worden sei; eine Einleitung der Strafamtshandlung werde beantragt; der Beschuldigte sei von dieser Einleitung in Kenntnis gesetzt worden (MA-OZ 1, pdf-S 4). In weiterer Folge forderte die belangte Behörde den Bf. 1 als Beschuldigten am 12. Februar 2024 zur Rechtfertigung bezüglich der in der Anzeige vorgeworfenen Übertretungen auf (MA-OZ 1, pdf-S 57). Dieser Aufforderung kam der Bf. 1 mit Schreiben vom 8. März 2024, per E-Mail eingebracht am 25. März 2024 nach (MA-OZ 1, pdf-S 71 ff). Die Liegenschaft ob der ***EZ1***, ***KG1***, mit der Adresse ***Tatort***, steht laut Grundbuchsauszug vom 24. November 2025 mit 4/5tel Anteilen im Miteigentum der ***Bauherrin*** (BFG-OZ 1.5; Beilage ./3 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. November 2025 als BFG-OZ 6.4). Die ***Bauherrin*** wurde laut historischem Firmenbuchauszug vom 24. November 2025 mit Erklärung vom ***Oktober 2019*** errichtet und firmiert seit ihrer Ersteintragung am ***Oktober 2019*** unter diesem Firmennamen (BFG-OZ 1.4; Beilage ./4 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. November 2025 als BFG-OZ 6.5). Ihr im Firmenbuch angeführter Geschäftszweig ist seit der Errichtung die Errichtung und Vermietung eines Wohnhauses. Dass ein Neubau auf der Liegenschaft mit der Adresse ***Tatort***, errichtet werden soll, geht aus den aktenkundigen Bewilligungsbescheiden vom 14. Juli 2022 (MA-OZ 1, pdf-S 125 ff), vom 22. November 2022 (MA-OZ 1, pdf-S 19 ff) und vom 24. März 2023 (MA-OZ 1, pdf-S 31 ff) hervor. In freier Beweiswürdigung ist angesichts des Firmennamens und der Bestätigung der Bauherreneigenschaft durch den rechtsfreundlichen Verteidiger beider Bf. davon auszugehen, dass es sich um das Wohnhaus an der Adresse ***Tatort***, handelt, wenngleich die Gesellschaft ihre Geschäftsanschrift erst mit ***Juni 2023*** (eingetragen am ***Juni 2023***) an die Adresse ***Tatort***, verlegte (BFG-OZ 1.4 und BFG-OZ 6.5). Dass der Bf. 1 seit ***Oktober 2019*** - und somit im Tatzeitraum - Alleingeschäftsführer (und 50% Gesellschafter) der ***Bauherrin*** ist, ergibt sich aus dem Firmenbuch (BFG-OZ 1.4; Beilage ./4 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. November 2025 als BFG-OZ 6.5) und wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter nicht bestritten. Laut Firmenbuchauszug vom 5. September 2025 war die zwischenzeitlich infolge der Verschmelzung gelöschte ***BF2-Rechtsvorgängerin*** im Geschäftszweig Projektentwicklung tätig (BFG-OZ 1.2 zur RV/7500459/2025). Dass der Bf. 1 von ***Februar 2010*** bis zum ***Juli 2025*** - und somit im Tatzeitraum - Alleingeschäftsführer (und 50% Gesellschafter) der ***BF2-Rechtsvorgängerin*** war, ergibt sich ebenfalls aus dem Firmenbuch (BFG-OZ 1.2 zur RV/7500459/2025) und wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter nicht bestritten. Laut Impressum der Webseite ***BF2-Rechtsvorgänger-Webseite*** kann die - seit ***Juli 2025*** infolge der Verschmelzung auf die übernehmende ***BF2-RNF***, ***BF2-RNF-FN***, gelöschte - ***BF2-Rechtsvorgängerin***, ***BF2-Rechtsvorgängerin-FN***, über die E-Mailadresse ***Firmen-Officemailadresse*** kontaktiert werden; die Telefonnummer lautet ***Festnetznummer*** (BFG-OZ 1.3; Beilage ./2 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. November 2025 als BFG-OZ 6.3). Sowohl E-Mailadresse (***Firmen-Officemailadresse***) als auch Telefonnummer (***Festnetznummer***) der Bauherrin (BFG-OZ 1.2; Beilage ./1 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. November 2025 als BFG-OZ 6.2) sind mit den Kontaktdaten der laut Firmenbuch gelöschten ***BF2-Rechtsvorgängerin*** ident. Ebenfalls ident waren die jeweiligen Geschäftsanschriften (***Tatort***), wobei bis zur Änderung der Geschäftsanschrift die Anschrift der Bauherrin ***histor Geschäftsanschrift1***, lautete (BFG-OZ 1.4 und BFG-OZ 6.5). Laut historischem Firmenbuchauszug vom 5. September 2025 war bis zum 14. Juni 2023 (Änderungsantrag eingelangt am ***Juni 2023***) die ***histor Geschäftsanschrift1***, auch die Geschäftsanschrift der ***BF2-Rechtsvorgängerin*** (BFG-OZ 1.2 zur RV/7500459/2025). Daraus ergibt sich, dass im Tatzeitpunkt beide Gesellschaften zur ***Firmengruppe*** gehörten. Aus den aktenkundigen Bewilligungsbescheiden (MA-OZ 1, pdf-S 125 ff, pdf-S 19 ff und pdf-S 31 ff) und den aktenkundigen E-Mails (MA-OZ 1, pdf-S 122 f) ist ersichtlich, dass im Hinblick auf die Verlängerungen der Bewilligung immer die Bf. 2 gegenüber MA 46 als Antragstellerin aufgetreten ist, wobei zum einen Mitarbeiter der Bf. 2 tätig wurden (namentlich ***C*** und ***A***) und zum anderen Frau ***Nachname BF1***. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2022 ersuchte ***C***, laut Signatur als Mitarbeiterin des Projektmanagements der Bf. 2, unter Bezugnahme auf den zugestellten Zahlschein um Änderung der "Rechnungsadresse" auf die "***Bauherrin***, ***histor Geschäftsanschrift1***, ***ATU-Bauherrin***" (MA-OZ 1, pdf-S 162 f). Seitens der MA46 kam per E-Mail am 19. Dezember 2022 die Rückmeldung an ***C***, dass "der Bescheid und Zahlschein […] lt. Antrag ausgestellt [wurde]. Daher kann der Zahlschein nicht geändert werden, da müssen Sie intern eine Lösung finden" (MA-OZ 1, pdf-S 162). Laut den Ausführungen in der Beschwerde vom 27. November 2024 sei die Bf. 2 weder Liegenschaftseigentümerin, noch Bauführerin noch Bauwerberin. Aus dem Grundbuchauszug vom 24. November 2025 ergibt sich, dass die Bf. 2 nicht Miteigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft ist oder war (BFG-OZ 1.5; Beilage ./3 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. November 2025 als BFG-OZ 6.4). Aufgrund des im Firmenbuch angeführten Geschäftszweiges konnte in der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien außer Streit gestellt werden, dass es sich bei der Bf. 2 um keine Baufirma bzw nicht um die Bauführerin oder Bauwerberin handelt (BFG-OZ 6, pdf-S 3). Basierend auf den aktenkundigen E-Mails, den vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen und insbesondere den vom rechtsfreundlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2025 erfragten Informationen wird in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Bf. 2 für die Bauherrin Koordinierungsarbeiten durchgeführt hat, wozu ua auch die Erwirkung der Gebrauchserlaubnis für eine Baustelleneinrichtung gehörte. Da der Bf. 1 nicht zur mündlichen Verhandlung am 26. November 2025 erschienen ist und die Eingaben keine Angaben zu seinem Einkommen, zum Vermögen, zu den Schulden, zu den Sorgepflichten und zu den Vorstrafen enthalten, konnte das Bundesfinanzgericht zu seinen persönlichen Verhältnissen als Bewertungspunkt für die Bemessung der Geldstrafen nur die aktenkundigen Daten und die Angaben seines rechtsfreundlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2025 (BFG-OZ 6) heranziehen. Rechtliche Würdigung Zu Spruchpunkt I.A. (Konkretisierung Schuldspruch) Zur objektiven Tatseite Gemäß § 16 Abs. 1 GAG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen. Gemäß § 1 Abs. 1 GAG ist eine Gebrauchserlaubnis für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, ist samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Gemäß § 2 Abs. 1 GAG ist die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nur auf Antrag zulässig. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GAG ist ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 mindestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchsnahme einzubringen. Gemäß § 9 Abs. 1 GAG haben Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 GAG eine Gebrauchsabgabe zu entrichten. Gemäß § 9 Abs. 1a GAG haben derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, die Gebrauchsabgabe entsprechend dem Tarif zu entrichten. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a GAG wird die Gebrauchsabgabe als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe erhoben. Zu dieser gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe), die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Monatsabgabe) und die jährlich wiederkehrenden Geldleistungen (Jahresabgabe). Gemäß § 11 Abs. 1 GAG ist die Abgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen. Gemäß § 11 Abs. 4 GAG ist eine Monatsabgabe für jeden begonnenen Abgabenmonat zu entrichten; Abgabenmonat ist der Kalendermonat. Tarifpost D 1 regelt die Monatsabgaben je begonnenen Abgabenmonat für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten. Je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 8,80 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 15,40 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 6,60 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 11,10 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen - insbesondere, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist - beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten bzw. genutzten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 22 Euro und in allen übrigen Bezirken 13,20 Euro. a) Tatobjekt Die von § 16 Abs. 1 GAG unter Strafe gestellte Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe (Gebrauchsabgabe eines bestimmten Tarifpostens) für einen bestimmten (gesetzlich definierten) Zeitraum (BFG 07.02.2024, RV/7500634/2023). Tatobjekt ist die Gebrauchsabgabe. Eine Abgabepflicht nach dem GAG besteht, wenn (1) öffentlicher Gemeindegrund in Gebrauch genommen wird, und (2) die Art des Gebrauches im Tarif angeführt ist (§ 1 Abs. 1 GAG). Gemäß Tarif D Post 1 GAG sind Baustelleneinrichtungsflächen gebrauchsabgabepflichtig. Den Besteuerungsgegenstand bildet entweder die Gebrauchserlaubnis für die Nutzung öffentlichen Grundes (§ 9 Abs. 1 GAG; VwGH 17.05.2004, 2003/17/0133) oder die Nutzung bzw der Gebrauch des einem Tarifpost unterliegenden Grundes ohne Gebrauchserlaubnis (§ 9 Abs. 1a GAG; BFG 26.09.2022, RV/7500312/2022). Daran knüpft die Gebrauchsabgabepflicht (dh jemand ist zur Entrichtung einer Gebrauchsabgabe eines bestimmten Tarifpostens verpflichtet; vgl VwGH 17.05.2004, 2003/17/0133). Wer im Innenverhältnis verpflichtet ist, die Gebrauchsabgabe wirtschaftlich zu tragen, ist eine Frage, die im Rahmen der privatrechtlichen Schuldverhältnisse zu klären ist; aber ist keine Frage für das Verwaltungsstrafverfahren (BFG 24.04.2024, RV/7500612/2023). Im Zusammenhang mit der Aufstellung einer Baustoffmulde, die ebenfalls dem Tarif D Post 1 GAG unterliegt, sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass als abgabepflichtiger Nutzer der öffentlichen Fläche iSd § 9 Abs. 1a GAG sowohl der Besitzer der Mulden wie auch ein etwaiger Auftraggeber in Betracht kommt (VwGH 19.10.2023, Ro 2022/13/0010). Die Bf. 2 beantragte unstrittig die erste Verlängerung der Bewilligung, wobei die Gebrauchserlaubnis nur für den Zeitraum von 1. November 2022 bis 31. Jänner 2023 erteilt wurde. Als Antragstellerin war somit die Bf. 2 für die im Jänner 2023 als Baustelleneinrichtung genutzte öffentliche Fläche verpflichtet, die Gebrauchsabgabe für Jänner 2023 zu entrichten. Die ***Bauherrin*** war Bauherrin jenes Bauprojektes, das zur Einrichtung der gegenständlichen Baustelleneinrichtungsfläche an der Adresse ***Tatort***, führte. Als Bauherrin verfügte die ***Bauherrin*** über die gegenständliche Baustelleneinrichtungsfläche, weshalb sie gemäß § 9 Abs. 1a GAG als Abgabepflichtige für die Gebrauchsabgabe iHv EUR 1.320,00 gilt, weil sie von 1. bis 27. Februar 2023 vor der ***Tatort***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch Belassung einer Baustelleinrichtungsfläche im Ausmaß von 100,0 m² (25,0 m x 4,0 m) genutzt hat, ohne hierfür bis zum 27. März 2023 eine Gebrauchserlaubnis erwirkt oder die Gebrauchsabgabe entrichtet zu haben. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist in Bezug auf die Gebrauchsabgaben erwiesen, dass sich an der Adresse ***Tatort***, eine Baustelleneinrichtung im Ausmaß von 100,0 m² auf öffentlichem Grund befand, wobei im Zeitraum von 1. bis 31. Jänner 2023 die Bf. 2 über eine Bewilligung für die Nutzung einer Teilfläche von 20,0 m² verfügte und deshalb die Gebrauchsabgabe für Jänner 2023 entrichten musste bzw hätte müssen, und im Zeitraum von 1. Februar bis 27. Februar 2023 die Nutzung der Gesamtfläche von 100,0 m² ohne Gebrauchserlaubnis stattfand, für die die Bauherrin als abgabenrechtliche Nutzerin die Gebrauchsabgabe für Februar 2023 entrichten hätte müssen. Aus diesem Grund betragen die verkürzten Gebrauchsabgaben im Beschwerdefall EUR 1.056,00 für die Überschreitung der bewilligten Fläche von 20,0 m² um 80,0 m² im Jänner 2023, und EUR 1.320,00 für die Belassung der Baustelleneinrichtungsfläche von 100,0 m² im Februar 2023 und deren Nutzung ohne Bewilligung. b) Tathandlung Tathandlung ist die Verkürzungshandlung, die nach § 16 Abs. 1 GAG in einer Handlung oder im Unterlassen liegen kann. Eine Verkürzungshandlung iSd § 16 Abs. 1 GAG durch Handlung (Tun) liegt vor, wenn es bei Vorliegen einer (antragsbedürftigen) Gebrauchserlaubnis zum bewilligungswidrigen Gebrauch kommt (zB es wird eine größere als die beantragte Fläche nach einem Tarif gebraucht). Wenn eine (antragsbedürftige) Gebrauchserlaubnis deshalb nicht vorliegt, weil sie nicht beantragt war (VwGH 17.05.2004, 2003/17/0133 mwN), liegt die Verkürzungshandlung iSd § 16 Abs. 1 GAG hingegen in der Unterlassung der Antragstellung auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach § 2 Abs. 1 GAG (BFG 07.02.2024, RV/7500634/2023). Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde die Monatsabgabe für Baustelleneinrichtungsflächen in den gegenständlichen Monaten auf unterschiedliche Weise und bei unterschiedlichen abgabepflichtigen Gesellschaften verkürzt. Dies deshalb, weil 1.) eine aufrechte Gebrauchserlaubnis für die Baustelleneinrichtungsfläche im Jänner 2023 im Ausmaß von 20,0 m² bestand und 2.) tatsächlich 100,0 m² genutzt wurden, weshalb der Gebrauch von 80,0 m² bewilligungswidrig war, und die Nutzung von 100,0 m² ohne Gebrauchserlaubnis im Februar 2023 durch Belassen derselben Baustelleneinrichtung erfolgte. Somit wurde die Gebrauchsabgabe für Jänner 2023 durch den bewilligungswidrigen Gebrauch des öffentlichen Grundes im Ausmaß von 80,0 m² vor der Adresse ***Tatort***, verkürzt. Die Verkürzungshandlung betreffend die Gebrauchsabgabe für Februar 2023 lag in der Unterlassung der Antragstellung auf eine Bewilligungsverlängerung für den Zeitraum von 1. Februar 2023 bis 31. März 2023 und somit in der bewilligungslosen Nutzung. c) Taterfolg Gemäß § 16 Abs. 1 GAG ist die Verkürzung der Gebrauchsabgabe zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der (fahrlässigen) Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe kommt (VwGH 31.03.1989, 87/17/0349; BFG 26.09.2022, RV/7500057/2022). Der Inhalt von Abgabenbescheiden entfaltet weder hinsichtlich der Sachverhaltsannahme noch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung Bindungswirkung für die Finanzstrafbehörde (VwGH 24.10.1986, 84/17/0218 mwN; VwGH 31.03.1989, 87/17/0349). Der Straftatbestand des § 16 Abs. 1 GAG ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Das Tatbild ist dabei auf die Herbeiführung eines Erfolges, der Verkürzung der Gebrauchsabgabe entweder durch ein aktives Tun (Handlungen) oder pflichtwidriges Unterlassen (unechtes Unterlassungsdelikt) abgestellt. Eine Verkürzung ist immer dann bewirkt, wenn eine Gebrauchsabgabe nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erhoben werden kann. Bei der Feststellung der objektiven Tatseite besteht auch in Verwaltungsstrafverfahren keine Bindung an Abgabenbescheide. Wäre eine Bewilligung für die tatsächlich genutzte Baustelleneinrichtungsfläche bzw fristgerecht eine Verlängerung der Bewilligung der Gebrauchserlaubnis beantragt worden, hätte die zuständige Behörde schneller eine bescheidmäßige Festsetzung vornehmen können und wären die Gebrauchsabgaben in richtiger Höhe bzw früher zu entrichten gewesen. Mit den beiden Nachbemessungsbescheiden vom 23. März 2023 und 27. März 2023 setzte die zuständige Behörde erstmals die Gebrauchsabgabe für die iSd § 9 Abs. 1a GAG im Februar 2023 stattgefundene Nutzung der Fläche von gesamt 100,0 m² als Baustelleneinrichtung gemäß Tarif D Post 1 GAG iHV EUR 1.320,00 fest. Somit dauert hinsichtlich der Verwaltungsübertretung 2.) die pönalisierte Verkürzung der Gebrauchsabgabe bis zur Nachbemessung am 23. März 2023 (betreffend 20,0 m²) bzw am 27. März 2023 (betreffend 80,0 m²) an. Da die Bf. 2 Trägerin einer Gebrauchserlaubnis war, liegt die Verkürzung der nach § 9 Abs. 1 GAG zu entrichtenden Gebrauchsabgabe in dem bewilligungswidrigen Gebrauch infolge der Überschreitung der antragsgemäß bewilligten Fläche von 20,0 m² um die nicht von der Gebrauchserlaubnis umfassenden 80,0 m², wobei hinsichtlich des Verkürzungsbetrages zu berücksichtigen ist, dass sie die Gebrauchsabgabe für eine Fläche von 20,0 m² entrichtet hat. Im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung 1.) ist Folgendes zu berücksichtigen: § 16 Abs. 1 zweiter Satz GAG normiert, dass die Tat andauert, bis die verkürzte Gebrauchsabgabe mit Nachbemessungsbescheid festgesetzt wurde (Dauerdelikt). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem Dauerdelikt nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (VwGH 04.02.1993, 92/18/0427; VwGH 21.03.1997, 96/02/0027; VwGH 23.09.2004, 2001/07/0136). Bei Dauerdelikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (VwGH 14.02.2017, Ra 2016/02/0015 mwN). Im angefochtenen Straferkenntnis ist als Ende des strafbaren Verhaltens betreffend die Verkürzung der Gebrauchsabgabe für Jänner 2023 der 27. März 2023 angeführt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass aus der Anzeige der MA 46 vom 27. März 2023 hervorgehe, habe diese ermittelt, dass die gegenständliche Baustelleneinrichtungsfläche im angeführten Ausmaß vom Beschuldigten genutzt habe und somit ihm zuzurechnen sei. Durch Kontrollen der Baustelle der MA 46 am 2. Jänner 2023 und am 27. Februar 2023 sei eine Lagerfläche in der Größe von 25,0 m x 4,0 m hiervon 2,0 m am Gehsteig, der auch ohne Bewilligung gesperrt worden sei, festgestellt worden. Ebenfalls sei auf Fotos dokumentiert worden, dass die Absperrung der Lagerfläche mit Baustellengittern erfolgt sei, die mit dem Firmenlogo und dem Schriftzug "***BF1*** Partner" versehen gewesen waren. Im gegenständlichen Beschwerdefall kam es zwar zu keiner Nachbemessung des Differenzbetrages iHv EUR 1.056,00 für Jänner 2023, allerdings erging an die MA 6 und die Bf. 2 die Anzeige betreffend die Übertretung der Bestimmung des Gebrauchsabgabegesetztes vom 27. März 2023. Erfolgt keine Festsetzung in Höhe der verkürzten Gebrauchsabgabe kann hilfsweise das Datum der Anzeige der Abgabenbehörde (MA 46) vom 27. März 2023 an die Strafbehörde (MA 6) angesetzt werden. Der Anzeige vom 27. März 2023 kommt eine die Verwaltungsübertretung 1.) beendende Wirkung iSd § 16 Abs. 1 zweiter Satz GAG zu. Durch die Anzeige vom 27. März 2023 ist die Verwaltungsübertretung 1.) bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt und mit dem angefochtenen Erkenntnis verurteilt. Einer neuerlichen Verfolgung wegen derselben Verwaltungsübertretung könnte somit mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (siehe diesbzgl VwGH 23.09.2010, 2010/09/0149 mwN). d) Täter Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Wer als Täter einer Gebrauchsabgabenverkürzung gemäß § 16 Abs. 1 GAG in Frage kommt, richtet sich nach der in § 9 GAG normierten Abgabepflicht. § 9 Abs. 1 GAG enthält eine Entrichtungsverpflichtung für Träger einer (beantragten) Gebrauchserlaubnis. Dagegen normiert § 9 Abs. 1a GAG eine Entrichtungsverpflichtung einer Person, die den öffentlichen Grund trotz Bewilligungspflicht bzw nach Erlöschen einer Bewilligung bewilligungslos nutzt. Gemäß § 9 VStG ist nicht die juristische Person Beschuldigter, sondern ausschließlich die nach außen zur Vertretung berufene physische Person (VwGH 23.09.1993, 93/09/0395; VwGH 22.05.2019, Ra 2018/04/0074). Ob ein Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist nicht Tatbestandselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal (VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093; VwGH 16.09.2020, Ra 2020/09/0036; VwGH 04.09.2025, Ra 2024/07/0197). Allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, findet eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht statt. Der § 9 VStG legt zwar fest, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist, er normiert jedoch nicht etwa ein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe (VwGH 29.06.1995, 94/07/01789 mwN). Grundsätzlich verfügte die Bauherrin über die Baustelleneinrichtungsfläche, weshalb sie sich im die entsprechenden Bewilligungen, insbesondere die Gebrauchserlaubnis, kümmern hätte müssen. Von der Bf. 2 wurde unstrittig die erste Verlängerung der Bewilligung für die Bauherrin beantragt und in der Folge ihr bescheidmäßig die Gebrauchsbewilligung für den Zeitraum von 1. November 2022 bis 31. Jänner 2023 erteilt. Der nicht bewilligungskonforme Gebrauch von 100,0 m² statt der bewilligten Fläche von 20,0 m² im Jänner 2023 ist deshalb der Bf. 2 als Trägerin der Gebrauchserlaubnis zuzurechnen; der bewilligungslose Gebrauch im Februar 2023 hingegen der Bauherrin. Der Bf. 1 fungierte von ***Februar 2010*** bis ***Juli 2025*** als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf. 2 und seit ***Oktober 2019*** als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauherrin. Er war daher verpflichtet im Zeitraum seiner Geschäftsführung die abgabenrechtlichen Belange der von ihm vertretenen Gesellschaften wahrzunehmen, fristgerecht Gebrauchsbewilligungen einzuholen bzw sie verlängern zu lassen und die Gebrauchsabgabe zu entrichten. Der Bf. 1 ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der bewilligungsinhabenden Bf. 2 für die durch den bewilligungswidrigen Gebrauch im Tatzeitraum Jänner 2023 eingetretene Gebrauchsabgabenverkürzung gemäß § 9 Abs. 1 VStG im Hinblick auf die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung 1. verantwortlich. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauherrin ist der Bf. 1 gemäß § 9 Abs. 1 VStG im Hinblick auf die durch die Nutzung des öffentlichen Grundes bewirkte Gebrauchsabgabenverkürzung infolge des Belassens der Baustelleneinrichtungsfläche im Februar 2023 ohne Gebrauchserlaubnis (Verwaltungsübertretung 2.) verantwortlich. e) Spruchberichtigung gemäß § 50 VwGVG Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den Spruch innerhalb der rechtzeitig angelasteten Tatumschreibung selbst zu korrigieren (iSv ergänzen bzw richtigzustellen) und in der Sache zu entscheiden (VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093; VwGH 06.09.2019, Ra 2019/11/0053; VwGH 13.07.2020, Ra 2018/11/0167; VwGH 16.09.2020, Ra 2020/09/0036; VwGH 18.03.2022, Ro 2020/04/0008). Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis lautete, wie folgt: | 1. | Datum: | 27.03.2023 | Ort: | ***Tatort*** | Firma: | ***BF2-Rechtsvorgängerin*** mit Sitz in ***Tatort*** | Sie haben von 02.01.2023 bis 27.02.2023 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, im Jänner 2023 durch eine Baustelleneinrichtungsfläche im Gesamtausmaß von 100,00 m² (25,00 m x 4,00 m) genutzt und damit das mit Bescheid der Magistratsabteilung 46 zur Zahl ***MA46-GZ1*** bewilligte Ausmaß von 20,00 m² um 80,00 m² überschritten gehabt sowie im Februar 2023 durch Belassung einer Baustelleinrichtungsfläche im Ausmaß 100,00 m² (25,00 m x 4,00 m) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 27.03.2023 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Zeitraum Jänner 2023 bis Februar 2023 bis zum 27.03.2023 mit dem Gesamtbetrag von € 2.376,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. | Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: | 1. | § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. Wie unter a) bis d) dargestellt, wurde zu den Gebrauchsabgabenverkürzungen durch Überschreitung der Nutzungsfläche über die bestehende Bewilligung hinaus sowie durch Nutzung ohne Gebrauchserlaubnis und dies zudem durch unterschiedliche Abgabepflichtige zwei Tathandlungen gesetzt. Aus diesem Grund liegen zwei Verwaltungsübertretungen vor, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 50 VwGVG das Bundesfinanzgericht die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fehlende Präzisierung entsprechend der ergänzenden Feststellungen zur Abgabepflicht betreffend der Überschreitung der bewilligten Fläche im Jänner 2023 (Verwaltungsübertretung 1.) und der Belassung der Baustelleinrichtungsfläche im Februar 2023 (Verwaltungsübertretung 2.) sowie den Tathandlungen aufgrund der Beantragung einer Gebrauchserlaubnis für eine im Jänner 2023 um 80,0 m² kleinere als genutzte Fläche (Verwaltungsübertretung 1.) und infolge der Unterlassung der Antragstellung für die im Februar 2023 belassene Baustelleneinrichtungsfläche (Verwaltungsübertretung 2.) vorgenommen hat und den Spruch des angefochtenen Straferkenntnis konkretisierte; die im Spruch des Straferkenntnisses fehlende Bezifferung der monatlichen Verkürzungsbeträge (in Verwaltungsübertretung 1. und 2.) ergänzte; und die für den Februar 2023 abgabepflichtige Gesellschaft (in Bezug auf die Inanspruchnahme des Bf. 1 als nach § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft betreffend Verwaltungsübertretung 2.) austauschte. Zur subjektiven Tatseite Gemäß § 5 Abs. 1 VStG ist fahrlässiges Verhalten ausreichend für die Strafbarkeit. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das GAG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach fahrlässiges Verhalten genügt. Daher kann bereits die fahrlässige Verkürzung der Gebrauchsabgabe bestraft werden. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 23.06.2021, Ro 2019/03/0020). Die Fahrlässigkeitsvermutung gelangt nur bei Ungehorsamsdelikten zur Anwendung (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 5 Rz 6 mwN; VwGH 23.11.2001, 2001/02/0184). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat sich jeder "mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen" (VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175) und hat gegebenenfalls ein wirksames Kontrollsystem, wodurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen jederzeit sichergestellt werden kann, einzurichten (VwGH 11.12.2024, Ra 2024/05/0088). Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit (zusammengefasst) entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist. Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann auch nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (VwGH 31.1.2023, Ra 2023/02/0013 mwN). Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung des in Frage stehenden Gesetzes oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, um ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem darzutun (VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0005 mwN). Der Bf. 1 war bis zum ***Juli 2025*** handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf. 2 und ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauherrin. Er hat keinen verantwortlichen Beauftragten für die abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaft bestellt, daher verblieb eben die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Agenden der fristgerechten Beschaffung bzw Verlängerung einer Gebrauchsbewilligung und die Entrichtung der Gebrauchsabgabe in seinem Verantwortungsbereich. Somit war er gemäß § 9 Abs. 1 VStG in den Tatzeiträumen als in diesen Zeiträumen für die jeweilige abgabepflichtige Gesellschaft bestellter Geschäftsführer für die Einhaltung der gebrauchsabgabenrechtlichen Bestimmungen durch die Bf. 2 und die Bauherrin verpflichtet. Er hat seine darauf beruhende Verantwortlichkeit als nach außen zur Vertretung Berufener auch nicht bestritten. Es wäre somit seine Aufgabe gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die erwirkte Gebrauchsbewilligung die tatsächlich genutzte Fläche des öffentlichen Grundes umfasst und auch für den gesamten Zeitraum einer Nutzung eine Bewilligung besteht und damit eine richtige Abgabenvorschreibung zu einer ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung führt. Der Bf. 1 führte in der Beschwerde vom 27. November 2024 aus, dass die beiden Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt hätten und sie keine Manuduktionspflicht dahingehend träfe, dass die belangte Behörde Einsicht in den Bauakt nehmen solle. Die Mitwirkungspflicht beziehe sich primär auf die Verschuldensvermutung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass mangels Vorliegens eines Ungehorsamsdeliktes die Verschuldungsvermutung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht greift.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500644/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500644.2024
Stammnummer
151579
Gültig
12.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF