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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500644/2024

Gebrauchsabgabepflichtige Baustelleneinrichtungsfläche - Kein Fortsetzungszusammenhang bei verschiedenen Begehungsformen und unterschiedlichen Sorgfaltspflichtverletzungen sowie Austausch der haftungspflichtigen Gesellschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500644/2024vom 12.01.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bf. 1 hat es im gesamten Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, näher darzulegen, wie er dafür Sorge getragen hat, dass die gebrauchsabgabenrechtlichen Vorschriften durch die Bf. 2 und die Bauherrin eingehalten werden. Dazu gehören auch Vorgaben für das Verhalten von Mitarbeitern, die mit den zuständigen Behörden kommunizieren um - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - die (mehrfache) Verlängerung einer Gebrauchserlaubnis (fristgerecht) zu erwirken, bzw zu kontrollieren, ob bei Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis ein bewilligungskonformer Gebrauch erfolgt. Dass er zumutbare organisatorische Maßnahmen ergriffen und Kontrollen durchgeführt hätte, behauptete der Bf. 1 nicht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Bf. 2 gegenüber der zuständigen Behörde als Baufirma aufgetreten ist, zweimal die Verlängerung der Bewilligung für die Baustelleneinrichtungsfläche beantragt hat und auch die an sie ergangenen Gebrauchsabgabenbescheide nicht bekämpfte. Daher war grundsätzlich das Bewusstsein bei der Vertretung der Bf. 2 gegeben, dass es für die Nutzung öffentlichen Grundes einer Bewilligung bedarf und wurde eben auch diese Aufgabe eine Bewilligung erwirken zu müssen zumindest faktisch erkannt. Es wäre im gegenständlichen Fall geboten gewesen, eine rechtliche Auskunft bei der zuständigen Behörde einzuholen, zumal die zuständige Behörde infolge der am 2. Jänner 2023 und am 27. Februar 2023 durchgeführten Baustellenkontrollen mehrfach versuchte, die gegenüber der Behörde bekanntgegebenen verantwortlichen Bauleiter zu kontaktieren. Der Bf. 1 brachte im Verfahren keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun und sind auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen in den gegenständlichen Zeiträumen nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm ein rechtmäßiges Verhalten (in Form der Überwachung bzw Kontrolle der Mitarbeiter der Bf. 2 bzw der Bauherrin) in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen wäre. Das Vorbringen, die belangte Behörde hätte durch Einsicht in den Bauakt feststellen können, wer rechtswidrig die öffentliche Verkehrsfläche nutze, ändert nichts an der dargelegten Verpflichtung, dass Nutzung des öffentlichen Grundes entsprechend einer erwirkten Gebrauchserlaubnis bewilligungskonform zu erfolgen hat bzw sich die Bauherrin um die abermalige Beantragung einer Verlängerung der Gebrauchserlaubnis kümmern muss. Dass es dem Bf. 1 nicht zumutbar gewesen wäre, für die Einhaltung der gebrauchsabgaberechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen, ist nicht hervorgekommen. Somit liegen die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit vor. Zu Spruchpunkt I.B. (Abänderung Strafausspruch) Gemäß § 16 Abs. 1 GAG sind Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 22 Abs. 2 VStG sind Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt gemäß § 22 Abs. 2 erster Satz VStG beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107 und Ra 2018/02/0108). Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten (VwGH 02.05.2018, Ra 2018/02/0062 mwN). Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung (also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten) als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, (also die nur quantitative Steigerung [einheitliches Unrecht] bei einheitlicher Motivationslage [einheitliche Schuld], auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden), sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung (also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage) als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden (VwGH 27.06.2002, 99/10/0124; VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052). Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, das heißt, der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will (VwGH 02.05.2018, Ra 2018/02/0062). Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den angestrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen (VwGH 06.05.1996, 96/10/0045). Der Beurteilung eines Deliktes als fortgesetzt begangen trotz eines engen zeitlichen Zusammenhanges kann ein "Ereignis" innerhalb dieses Zeitraumes entgegenstehen. Dies beispielsweise dann, wenn während der Begehung die Tat durch eine Kontrolle "gestört" und daraufhin ein neuer Tatentschluss gefasst wird (VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0031). Ein fortgesetztes Delikt liegt nicht vor, wenn die jeweils selbständig (durch Unterlassung) begangenen Taten auf einem eigenen Willensentschluss beruhen, die wiederkehrend vom Täter getroffen werden (VwGH 06.05.1996, 96/10/0045; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183; VwGH 16.02.2012, 2010/01/0009), zumal im Falle der Fahrlässigkeitsdelinquenz fraglich ist, ob bei unterschiedlichen Begehungsformen grundsätzlich ein fortgesetztes Delikt bzw ein Dauerdelikt vorliegen kann; ein einheitlicher Willensentschluss, der auf ein von vornherein gewollt vorhandenes Gesamtkonzept abstellt, ist bei fahrlässiger Begehung tatbestandlich bereits ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv einen Fortsetzungszusammenhang zu begründen (VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183; VwGH 16.02.2012, 2010/01/0009; VwGH 02.05.2018, Ra 2018/02/0062). Im gegenständlichen Beschwerdefall sind die Merkmale eines fortgesetzten Deliktes nicht erfüllt: Es liegen zwei verschiedene Begehungsformen vor, die bereits gegen das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen. Die Tathandlung betreffend Verwaltungsübertretung 1.) lag in einem aktiven Tun. Dagegen erfolgte die Verkürzung der Gebrauchsabgabe für Februar 2023 (Verwaltungsübertretung 2.) durch Unterlassen. Zudem hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Bf. 1 die Verwaltungsübertretungen als Geschäftsführer unterschiedlicher Gesellschaften begangen hat. Von einem einheitlich fahrlässigen Vorgehen wäre nur dann auszugehen gewesen, wenn in dem nachfolgenden Besteuerungszeitraum weiterhin für dieselbe Gesellschaft nur für eine zu geringe Nutzungsfläche eine Bewilligung erwirkt worden wäre. Eine tatbildliche Handlungseinheit liegt auch aus diesem Grund nicht vor. Im Hinblick auf die Überschreitung der bewilligten Fläche von 20m² im Jänner 2023 ist weiters von einer anderen Art der Sorgfaltspflichtverletzung als in Bezug auf die Nichterwirkung einer Gebrauchserlaubnis für Februar 2023 auszugehen. Dies deshalb, weil ursprünglich für eine Verlängerung der Bewilligung bis zum 31. März 2023 angesucht wurde und trotz der Baukontrollen nicht für eine Verlängerung Sorge getragen wurde, obwohl die Verlängerung nur bis zum 31. Jänner 2023 bewilligt wurde. Von einer gleichen bzw andauernden Sorgfaltspflichtverletzung (und einer tatbestandlichen Handlungseinheit) wäre dann auszugehen gewesen, wenn beispielsweise eine weitere Verlängerung für die kleinere Fläche beantragt worden wäre, obwohl weiterhin 100,0 m² als Baustelleneinrichtungsfläche genutzt worden wären. Die bewilligungsüberschreitende Nutzung von 80,0 m² und die bewilligungslose Nutzung von 100,0 m² stellen zwei Einzelhandlungen dar, die nicht dieselbe Sorgfaltspflichtverletzungen darstellen. Zudem fand die erste Baukontrolle bereits im Jänner 2023 statt. Dessen ungeachtet, wurde weder von der Bauherrin noch von der Bf. 2 im Auftrag der Bauherrin eine Verlängerung der Bewilligung beantragt oder um eine neue Gebrauchserlaubnis für den Zeitraum ab 1. Februar 2023 angesucht. Erst für den Zeitraum von 1. April bis 31. Juli 2023 erwirkte die Bf. 2 wieder eine Gebrauchserlaubnis. Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitstrafen hat der Bf. 1 kein Beschwerdevorbringen - wie etwa die Bekanntgabe seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse - erstattet. Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Beschuldigten (Bf. 1) sah die belangte Behörde bei der Strafbemessung als mildernd, dass die gegenständliche Gebrauchsabgabe nach Festsetzung durch die Abgabenbehörde zeitnah bezahlt wurde; der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit komme nicht mehr zugute. Als erschwerend wurde von der belangten Behörde kein Umstand gewertet. Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Gunsten des Bf. 1 nicht angenommen werden, weil er von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht. Weiters war die vom rechtsfreundlichen Verteidiger vorgebrachten Sorgepflichten zu berücksichtigen. Aufgrund der aktenkundigen sieben Vormerkungen, kam dem Bf. 1 der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute; dies stellt einen Erschwerungsgrund für die Strafbemessung dar. Hinsichtlich des Grades des Verschuldens war zu berücksichtigen, dass dieses auf ein Kontrolldefizit seitens des Bf. 1 zurückzuführen war und deshalb geringer zu werten war, als hätte der Bf. 1 die bewilligungswidrige bzw die bewilligungslose Nutzung öffentlichen Grundes selbst veranlasst (Gegenteiliges ließ sich dem Akt nicht entnehmen und ist von der belangten Behörde nicht behauptet worden). In Anbetracht dieser Umstände erachtete das Bundesfinanzgericht eine Geldstrafe von ca 50% der verkürzten Abgaben und Ersatzfreiheitsstrafen in der im Spruch angeführten Höhe als schuld- und tatangemessen, sodass die Strafen zu reduzieren und den Beschwerden insoweit teilweise Folge zu geben waren. Zu Spruchpunkt I.C. (Abänderung Kostenausspruch) Gemäß § 64 Abs. 1 VStG In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen (§ 64 Abs. 2 VStG). Aufgrund der Konkretisierung des Spruches durch Präzisierung der im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen zwei Verwaltungsübertretungen war der Ausspruch über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens entsprechend abzuändern. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG betragen die Kosten hinsichtlich Verwaltungsübertretung 1.) EUR 53,00 und hinsichtlich Verwaltungsübertretung 2.) EUR 65,00. Zu Spruchpunkt I.D. (Kostenentscheidung gemäß § 52 VwGVG) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Da den Beschwerden teilweise Folge zu geben war, haben die beschwerdeführenden Parteien keine Kosten für das beim Bundesfinanzgericht durchgeführte Verfahren zu leisten. Zu Spruchpunkt I.E. (Abänderung Haftungsausspruch) Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG begründet keine vom Strafausspruch losgelöste und von der Zahlungspflicht des Bestraften unabhängige, eigenständige materiell-rechtliche, sondern eine bloß formell eigene, materiell aber fremde Verpflichtung des Haftungspflichtigen (VwGH 22.05.2019, Ra 2018/04/0074 mwN; VwGH 18.04.2024, Ra 2024/09/0016). Der Bf. 1 war von ***Februar 2010*** bis zum ***Juli 2025*** Geschäftsführer der Bf. 2 und ist seit ***Oktober 2019*** Geschäftsführer der Bauherrin. Die Haftung der Bf. 2 für die über den Beschuldigten, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser laut Firmenbuchauszug im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung 1. bestellt war, zu Recht verhängte Geldstrafe samt Kosten ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 9 Abs. 7 VStG.] Informativ wird mitgeteilt, dass eine Haftungsinanspruchnahme nach § 9 Abs. 7 VStG der Bauherrin für die über den Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer hinsichtlich der Verwaltungsübertretung 2. verhängten Geldstrafe samt Kosten ausscheidet, weil eine erstmalige Haftungsinanspruchnahme im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist (BFG 08.06.2022, RV/7500682/2021 mwN). Zu Spruchpunkt II. (Vollstreckungsbehörde) Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (BFG 13.05.2014, RV/7500356/2014; Wanke/Unger, BFGG, § 25 BFGG Anm. 6). Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revisionen) Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß § 25a VwGG eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Wien, am 12. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500644/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500644.2024
Stammnummer
151579
Gültig
12.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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