…3 COVID-19-Studienförderungsverordnung bleibt das Sommersemester 2020 unberücksichtigt, sofern ein Studium betrieben wurde. Es verlängert sich dann die Frist für den Nachweis des Studienerfolgs in diesem Studium um ein Semester. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine "Sondervorschrift zur Verlängerung der Studienförderung" und…
…FLAG 1967 allein auf allgemeine Studien-Erschwernisse durch die COVID-19-Pandemie ab. Einen besonderen Nachweis für diese Beeinträchtigung in zeitlicher Hinsicht verlangt die Bestimmung des § 2 Abs 9 FLAG 1967 nach ihrer Formulierung nicht, wenn die Verlängerung der Anspruchsdauer "unabhängig von der Dauer der…
…a bis d FLAG führt." Damit hat der VwGH die Rechtsprechung des BFG bestätigt, dass bei einem Studium während der Pandemie aufgrund des Vorliegens von Einschränkungen im Studienbetrieb ein Covid-19-Verlängerungssemester über die Altersgrenze hinaus grundsätzlich zuzuerkennen ist (vgl. ua BFG 12.05.2025…
…1967 unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise. Einen besonderen Nachweis für diese Beeinträchtigung in zeitlicher Hinsicht verlangt die Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 nach ihrer Formulierung nicht, wenn die Verlängerung der Anspruchsdauer "unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung…
…Mein Sohn war durchgehend Student, womit die Familienbeihilfe von Juli bis August 2021 zusteht. 7. Die COVID-19-Verlängerungsbestimmung ist anzuwenden, weshalb die Familienbeihilfe von Mai 2022 bis Februar 2023 zusteht. 1 https://de.wikipedia.org/wiki/Moodle, abgerufen am 18.8.2023 2 https…
Dies hat das Bundesfinanzgericht auch in früheren Fällen bestätigt, in denen die Covid-19 Verlängerung über die Altersgrenze hinaus für ein Masterstudium gewährt wurde, obwohl die Beeinträchtigung durch die Corona-Krise bereits im Bachelor-Studium stattgefunden hatte: In BFG vom 9. November 2022 (RV/7103223…
…September 2023, § 52 Abs. 1 UG). "COVID-19-Verlängerungsjahr" Die vorstehenden Ausführungen zur Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 um ein weiteres Ausbildungsjahr (Studienjahr) bei einem nicht in Studienabschnitte gegliedertem Bachelorstudium sind auf ein nicht in Studienabschnitte gegliedertes Masterstudium sinngemäß…
…1967). 3. Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise. Die Rechtsfolge von § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 ist im gegebenen Zusammenhang die Verlängerung des Familienbeihilfeanspruchs über die Altersgrenze und die Höchststudiendauer nach § 2 Abs…
…RV/7103223/2022, in welchem bei einem Geburtstag im März 2022 von einem Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der Covid-19-Bestimmung bis Februar 2023 ausgegangen worden sei. Beigelegt wurde der Versicherungsdatenauszug, die Einladung sowie Einreichbestätigungen (Verlängerungsanträge betr. Aufenthaltstitel) vom 18.09.2018 und 20.09…
…einen Master beginnt und im ersten Monat des ersten Semesters des Masterstudiums 24 Jahre alt wird, dann kann die Person nach Rechtsansicht des Finanzamts nicht die Covid-19-Verlängerung in Anspruch nehmen. Für sie werden insgesamt 8 Semester und 1 Monat Familienbeihilfe ausbezahlt. Wenn hingegen…
…im Zusammenhang mit der C0VID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. oder 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltende Altersgrenze hinaus verlängert werden." 2.3. BFG-Rechtsprechung Dass die Verlängerung der Altersgrenze auch in…
…2 Abs 9 lit b FLAG 1967 wurde als spezielle Sonderbestimmung zu der in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 allgemein vorgesehenen Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe bei Vorliegen einer Studienbehinderung im Hinblick auf die COVID-19-Krise konzipiert (vgl. VwGH 17.12.2024…
…wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG) betrieben wird. Studienbehinderungen durch COVID 19 im Laufe des Bachelorstudiums bewirken keine Verlängerungen der Anspruchszeiträume beim Masterstudium, wenn beim Masterstudium selbst keine Studienbehinderungen vorgelegen haben, da es sich bei einem Bachelor- und…
…03/2024. Begründend wurde ausgeführt, dass die vorgesehene Studienzeit von acht Semestern plus einem COVID-19 Verlängerungssemester (10/2019 - 02/2024) bereits überschritten worden sei und daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe. Die am 01.05.2024 eingebrachte Beschwerde begründete die Bf. folgendermaßen: "1. …
…gemäß §2 Abs 1 lit g FLAG 1967 der Anspruchszeitraum bis längstens zur Vollendung des 25.Lebensjahres (März 2022). Da während des COVID-19-Zeitraums, d.h. im Sommersemester 2020, ein Studium betrieben wurde, ist eine weitere Verlängerung aufgrund der FLAG-Novelle - BGBl. I Nr…
…das FA die Beschwerde als unbegründet ab. Nach Darlegung des Sachverhaltes sowie der Rechtsgrundlagen führte das FA aus, dass das COVID-19 Verlängerungssemester nicht zur Anwendung kommen könne, weil Sohn ***1*** im Sommersemester 2020 noch nicht studiert habe. Sonstige Verzögerungen iZm dem Studium würden im…
…vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Studium infolge der Covid-19-Krise. Deshalb gewährte das Finanzamt der Beschwerdeführerin von August 2021 bis Februar 2022 weiterhin die Familienbeihilfe, obwohl die Tochter die Altersgrenze bereits im Juli 2021 überschritten hat. Eine weitere Verlängerung des Familienbeihilfen-Anspruchs im ggst…
…vorliegenden Fall lag ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht vor und haben auch COVID 19-Verlängerungstatbestände nicht vorgelegen. Ein Beihilfenanspruch des Bf. für seine Tochter stand nur bis zum Erreichen der Altersgrenze (sohin bis November 2023) zu. C. Gehaltsgrenze gemäß …
…wurden, und gebiete die teleologische Anwendung der COVID-19-Verlängerungsregel auf den vorliegenden Fall. Im Vorlagebericht vom 18.6.2026 beantragte das Finanzamt die Gewährung der Familienbeihilfe von Jänner bis September 2026 auf Grund der Entscheidung des VwGH vom 15.12.2025 zur GZ. Ra…
…1967 unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise. Einen besonderen Nachweis für diese Beeinträchtigung in zeitlicher Hinsicht verlangt die Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 nach ihrer Formulierung nicht, wenn die Verlängerung der Anspruchsdauer "unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung…